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Urteil

8 U 126/09

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0601.8U126.09.0A
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Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.556,98 € nebst 4% Zinsen seit dem 7.3.2001 zu zahlen. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 3.000,-- € nebst 4% Zinsen seit dem 27.8.2002 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen materiellen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist und noch entsteht, dass es ihm im Jahre 2000 nicht gelungen ist, bei der Beklagten eine befriedigende Okklusion herzustellen, soweit diese Ansprüche nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger übergegangen sind bzw. übergehen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weiter gehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 13.056,98 € (3.556,98 € + 6.000,-- € + 3.500,-- €).
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.556,98 € nebst 4% Zinsen seit dem 7.3.2001 zu zahlen. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 3.000,-- € nebst 4% Zinsen seit dem 27.8.2002 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen materiellen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist und noch entsteht, dass es ihm im Jahre 2000 nicht gelungen ist, bei der Beklagten eine befriedigende Okklusion herzustellen, soweit diese Ansprüche nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger übergegangen sind bzw. übergehen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weiter gehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 13.056,98 € (3.556,98 € + 6.000,-- € + 3.500,-- €). I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahnarzthonorar (3.556,98 €) in Anspruch, die Beklagte den Kläger widerklagend auf Schmerzensgeld von mindestens 6.000,-- € und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden aus der behaupteten Fehlbehandlung. Der Kläger führte bei der Beklagten im Frühjahr 2000 umfassende zahnärztliche Maßnahmen zur Herstellung von Zahnersatz durch. Trotz mehrfacher Nachbehandlungen gelang dem Kläger die korrekte Bestimmung der Bisslage nicht. Nachdem die Beklagte am 21.3.2000 wegen starker Schmerzen um einen Termin gebeten hatte, fertigte der Kläger am 23.3.2000 eine weiche Schiene, welche die Schmerzen verstärkte. Am 31.3.2000 erklärte der Kläger der Beklagten, dass sie den Zahnersatz erst einbeißen müsse. Sodann fuhr er in Urlaub. Die Beklagte war dann wieder am 19 4., 17.5. und zwei weiteren Terminen beim Kläger. Schließlich lehnte sie eine weitere Nachbehandlung wegen nicht mehr bestehenden Vertrauensverhältnisses ab. Auf seine Rechnung vom 22.3.2000 über 4.561,39 € zahlte die Beklagte 1.004,41 €. Der Kläger hat geltend gemacht, die Bissregistrierung sei aufgrund der anatomischen Besonderheiten der Beklagten außerordentlich schwierig gewesen und habe erst nach der provisorischen Eingliederung erkannt werden können. Die Beklagte habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, die Behandlung abzuschließen. Die Beklagte hat behauptet, die gesamte Leistung des Klägers sei unbrauchbar und für sie mit Schmerzen und Beschwerden verbunden. Ein Honoraranspruch sei nicht entstanden. Sie könne nicht schmerzfrei kauen. Es sei nicht nur zu einer Kieferverschiebung gekommen, sondern zu Veränderungen der gesamten Wirbelsäule. Keinem Zahnarzt sei es bisher gelungen, das mangelhafte Behandlungsergebnis des Klägers zu korrigieren. Das Landgericht hat ein Gutachten nebst zweier Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 (vom 22.4.2004, 31.1.2006 und 3.3.2008/Bl. 241 ff, 304 ff und 387 ff d.A.) eingeholt und dem Kläger die begehrten restlichen Behandlungskosten (bis auf einen Teil des Zinsanspruches) zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger durch sein vertragswidriges Verhalten – dass ihm nämlich die Herstellung der Okklusion nicht gelungen sei – zur Kündigung der Beklagten Anlass gegeben habe. Der Beklagten sei auch ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zuzumuten. Sie bleibe aber zur Zahlung des Honorars verpflichtet, weil die Leistungen des Klägers nicht völlig unbrauchbar seien. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne ein Nachbehandler hierauf aufbauen. Auf die Widerklage hat das Landgericht der Beklagten ein Schmerzensgeld von 6.000,-- € zuerkannt: Die Beklagte habe infolge der fortbestehenden Okklusionsstörungen nicht unerhebliche Schmerzen und Beschwerden. Durch die unterlassene Beseitigung der Okklusionsstörung habe der Kläger zumindest dazu beigetragen, dass eine psychosomatische Komponente des Beschwerdebildes entstehen konnte. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht abgewiesen. Zu erwarten seien nur Sowiesokosten. Ein weiterer materieller Schadensersatzanspruch könne vorliegend nur entstehen, wenn die Kronen, die die Störung verursachen, zahntechnisch fehlerhaft gewesen wären und der Kläger dies vor Einpassung hätte erkennen müssen. Dem Kläger sei aber nur vorzuwerfen, dass er, nachdem die zunächst richtigen Maßnahmen nicht den erwünschten Erfolg gezeitigt hatten, weitere Behandlungsschritte unterlassen habe, nämlich ein sog. intraorales Pfeilwinkelregistrat zur Zuordnung von Unter- und Oberkiefer durchzuführen. Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte erstrebt vollständige Abweisung der Klage und den Ausspruch der begehrten Feststellung. Sie meint, die Leistungen des Klägers seien unbrauchbar und rügt, dass das Privatgutachten Dr. SV2 vom 15.11.2000 ebenso wenig berücksichtigt worden sei wie die sonstigen fachärztlichen Stellungnahmen. Der Feststellungsantrag sei begründet, da gerade bei der Neuanfertigung von Kronen zusätzliche Kosten entstünden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen; festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen materiellen Schaden, der aus der fehlerhaften Zahnbehandlung entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger gemäß § 116 SGB X übergegangen sind. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und mit seiner Berufung, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen, dass ihm ein Behandlungsfehler nicht zur Last gelegt werden könne. Die Ausführungen des Sachverständigen trügen dieses Ergebnis nicht. Es sei insbesondere nicht auszuschließen, dass der Sachverständige durch die gerichtliche Aufforderung beeinflusst worden sei, bei der zweiten Ergänzung seines Gutachtens die Auffassung der Kammer zugrunde zu legen, dass nämlich der Kläger behandlungsfehlerhaft nicht erkannt habe, dass die von ihm eingepassten Kronen neu verblendet werden müssen, um eine störungsfreie Okklusion herzustellen. Auch müsse das Misslingen eines Korrekturversuchs nicht behandlungsfehlerhaft sein. Eine Fortsetzung der Behandlung beim Kläger sei für die Beklagte nicht unzumutbar gewesen. Schließlich habe es das Landgericht versäumt, dem Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu entsprechen, welchen der Kläger für den Fall gestellt habe, dass sich das Gericht der Einschätzung, die Behandlung sei lege artis gewesen, nicht anschließe. Außerdem wendet sich der Kläger gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht aus den Feststellungen des Sachverständigen rechtsfehlerfrei auf einen Behandlungsfehler geschlossen habe. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. SV1 zur Erläuterung seines Gutachtens gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.4.2010 Bezug genommen (Bl. 576 bis 578 d.A.). II. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Berufung des Klägers haben teilweise Erfolg. 1. Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos, soweit er einen Behandlungsfehler in Abrede stellt. Denn es ist ihm nicht gelungen, bei der Neuanfertigung von Zahnersatz bei der Klägerin eine störungsfreie Okklusion herbeizuführen. Vorzuwerfen ist ihm nicht, dass eine solche nicht auf Anhieb zu erreichen war. Gerade bei der Einpassung von Zahnersatz müssen einem Zahnarzt Nachbesserungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Erst wenn diese ein zumutbares Maß überschreiten, kann der Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhoben werden. So liegen die Dinge hier. Der Kläger kann nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die Behandlung der Beklagten sei so schwierig gewesen, dass das Nichterreichen einer störungsfreien Okklusion nicht als vorwerfbarer Behandlungsfehler gewertet werden könne. Letzteres hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 in seinen schriftlichen Gutachten sowie bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat verneint. Dem Kläger ist anzulasten, dass es ihm nicht gelungen ist, die bei der Beklagten vorliegende Okklusionsstörung nicht beseitigt zu haben. Hierzu wären zusätzliche funktionsanalytische Maßnahmen vorzunehmen gewesen, wie nämlich der Einsatz eines intraoralen Pfeilwinkelregistrats zur Zuordnung von Unter- und Oberkiefer. Dies sei eine Behandlungsoption gewesen, an die der Kläger jedenfalls ab dem 17.5.2000 hätte denken müssen, nachdem die Okklusion nach Rückgabe der Kronen aus dem Labor immer noch nicht erreicht werden konnte. Da der Kläger nicht alle verfügbaren Behandlungsoptionen ausgeschöpft habe, könne man nicht davon ausgehen, dass das negative Behandlungsergebnis durch die besondere, vom Zahnarzt nur beschränkt beeinflussbare physische und psychische Konstitution der Patientin verursacht sein könnte. Es sei für einen Zahnarzt durchaus möglich, eine störungsfreie Okklusion herbeizuführen. Erst wenn auch das Pfeilwinkelregistrat nicht zu einer Behebung der Beschwerden geführt hätte, sei an eine außerdentale Ursache, an psychosomatische Ursachen der Beschwerden zu denken gewesen. Es gebe durchaus Patienten, die auch mit einer störungsfreien Okklusion nicht zurecht kämen. Der Sachverständige hat des Weiteren ausgeführt, dass die okklusale Situation bei der Beklagten sicherlich nicht einfach war, gleichwohl könne man nicht von besonderen Kieferverhältnissen sprechen, die zahnärztliche Maßnahmen von vornherein aussichtslos erscheinen ließen. 2. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Zuerkennung des restlichen Behandlungshonorars von 3.556,98 € wendet. Obwohl sie das Behandlungsverhältnis gekündigt hat, ist sie zur Zahlung der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet. Zwar ist dem Kläger als Behandlungsfehler vorzuwerfen, dass es ihm trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht gelungen ist, bei der Klägerin eine störungsfreie Okklusion herzustellen. Die Verpflichtung, das Behandlungshonorar zu zahlen, entfiele aber nur dann, wenn die Leistung des Klägers völlig unbrauchbar wäre. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 verneint. Er hat ausgeführt, dass wegen der nur provisorischen Eingliederung des Zahnersatzes dieser – ohne zerstört zu werden – aus dem Mund entfernt werden und nach entsprechender Bearbeitung wieder eingesetzt werden könne. Eine Neuanfertigung sei nicht erforderlich. Es könne eine Korrektur der keramischen Verblendung auf dem metallischen Gerüst durch Neuverblendung, durch Auftragen und Aufbrennen von Keramik vorgenommen werden. Der Senat folgt der Einschätzung des Landgerichts. Soweit die Beklagte im angefochtenen Urteil eine Auseinandersetzung mit den von ihr eingereichten privatgutachterlichen Stellungnahmen vermisst, trifft dies nur insoweit zu, als diese Stellungnahmen nicht ausdrücklich aufgegriffen worden sind. Allerdings hat die Beklagte in ihren Einlassungen zu den gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. SV1 jeweils die Einwände der Privatgutachter wiederholt, welche sodann Gegenstand seiner Ergänzungsgutachten geworden sind. Er hat der Sache nach mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung der Auffassung des Dr. SV2 widersprochen, der aufgrund einer von ihm am 25.9.2000 durchgeführten Untersuchung der Beklagten festgestellt hat, das Behandlungsergebnis könne nur als mangelhaft bezeichnet werden und es sei eine völlige Neukonstruktion aller Funktionsflächen im Unterkiefer notwendig. Frau Dr. SV3 ist in ihrem für die X gefertigten Gutachten zu der Einschätzung gelangt, dass der eingegliederte Zahnersatz nicht funktionstüchtig sei, eine Neuversorgung aber nicht indiziert sei. Als notwendige Maßnahmen hat sie Einschleifen, notfalls die Erneuerung der Kronen angeführt. Damit ist auch dieses Gutachten nicht geeignet, die Meinung der Beklagten zu stützen, der vom Kläger gefertigte Zahnersatz sei völlig unbrauchbar. Vielmehr ist der Senat aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 der Auffassung, dass ein nachbehandelnder Zahnarzt zur Herstellung einer störungsfreien Okklusion auf der Arbeit des Klägers aufbauen kann. Damit ist diese nicht völlig wertlos und die Beklagte zur Begleichung des Resthonorars verpflichtet. 3. Erfolg hat die Berufung der Beklagten insofern, als ihrem - dahingehend auszulegenden - Feststellungsbegehren in der Weise zu entsprechen war, dass der Kläger der Beklagten den daraus resultierenden materiellen Schaden ersetzen muss, dass es ihm im Jahre 2000 trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht gelungen ist, eine zufriedenstellende Okklusion herzustellen. Dieser Behandlungsfehler hat zur Folge, dass weitere Maßnahmen an dem Zahnersatz erfolgen müssen, wobei es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur um sog. Sowiesokosten handeln wird. Dies mag für den Einsatz des Pfeilwinkelregistrats gelten, wofür der Kläger, hätte er es verwendet, hätte liquidieren können, nicht aber für die Korrekturmaßnahmen durch weitere Aufbringung von Keramik bzw. ggf. Neuverblendung der Kronen. Denn hierzu wäre der Kläger im Rahmen der gebotenen Nachbesserung verpflichtet gewesen, ohne hierfür gesondert abrechnen zu können. Da es der Beklagten nach Kündigung des Behandlungsvertrages mit dem Kläger nicht mehr zuzumuten ist, die Arbeiten durch diesen ausführen zu lassen, muss sie sich zu einem Nachbehandler begeben, der die erforderlichen Maßnahmen abrechnen wird. 4. Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als er sich gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes wendet. Ein solches erscheint dem Senat nur in Höhe von 3.000,-- € angemessen. Die Beklagte hat ihre Beschwerden dem Senat wie auch schon dem Sachverständigen wie folgt geschildert: Sie sei mit der Versorgung durch den Kläger von Anfang an nicht zurecht gekommen. Beim letzten Besuch beim Kläger habe sich das rechte Kiefergelenk disloziert, was zu einer Kieferklemme geführt habe. Nach wie vor - trotz mehrerer Versuche anderer Ärzte und Kliniken - habe sie erhebliche Schmerzen im Bereich der rechten und linken Gesichtshälfte, die sie bis hinunter in die Füße spüren könne. Beim Abbeißen müsse sie den Unterkiefer nach vorn schieben und die gesamte Muskulatur sei verzogen. Ab und zu bekomme sie nachts einen elektrischen Schlag und manchmal habe sie Sprachprobleme. Der Sachverständige hat bestätigt, dass die Okklusionsstörung durchaus geeignet sei, Beschwerden im Bereich der Kiefer-Gesichtsmuskulatur und der Kiefergelenke herbeizuführen. Allerdings konnte er nicht sagen, inwieweit die Okklusionsstörung ausschließlich für die von der Beklagten geschilderten Beschwerden verantwortlich ist, zumal sich die Beschwerdeproblematik schon über mehrere Jahre hinziehe. Er ist der Auffassung, dass die von der Beklagten geschilderten Beschwerden des Kiefergelenks, insbesondere die Dislozierung mit Bewusstseinsstörung eher auf eine psychosomatische Ursache hindeuten. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fehlbehandlung des Klägerin nicht darin liegt, die Okklusionsstörung herbeigeführt zu haben, sondern nur darin, diese vorbestehende Problematik nicht behoben zu haben, ist ein Schmerzensgeld von 3.000,-- € angemessen und ausreichend. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sieht der Senat in einem zögerlichen Regulierungsverhalten nicht grundsätzlich einen schmerzensgelderhöhenden Faktor, sondern allenfalls dann, wenn das Regulierungsverhalten unmittelbaren Einfluss auf die Beeinträchtigungen hat (Schellenberg, VersR 2006,878). Nach allem war das angefochtene Urteil auf die Rechtsmittel der Parteien teilweise abzuändern. Die Zuerkennung von Zinsen folgt aus §§ 288 a.F., 291 BGB a.F., 229 § 1 EGBGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, das die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.