Urteil
8 U 238/08
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0323.8U238.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juni 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 3 O 82/07) abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszins seit dem 4. 6. 2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden – letzteren soweit derzeit noch nicht erkennbar – aus der Behandlung in der Urologischen Klinik der Beklagten zu 1.) vom .... 9. – .... 9. 2004 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder schon übergegangen sind.
Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, dem Kläger nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 1.791,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszins seit 21. 3. 2007 zu erstatten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagten 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juni 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 3 O 82/07) abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszins seit dem 4. 6. 2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden – letzteren soweit derzeit noch nicht erkennbar – aus der Behandlung in der Urologischen Klinik der Beklagten zu 1.) vom .... 9. – .... 9. 2004 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder schon übergegangen sind. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, dem Kläger nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 1.791,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszins seit 21. 3. 2007 zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagten 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung vor einer urologischen Operation. Der damals knapp 3x Jahre alte Kläger stellte sich am ….09.2004 in der Universitätsklinik der Beklagten zu 1) in Stadt1 vor. Er litt unter einer Harnröhrenverengung, die ihm erhebliche Schwierigkeiten beim Wasserlassen machte. Am ….09.2004 führte der Oberarzt Dr. A eine endoskopische Harnröhrenschlitzung durch. Bei diesem Eingriff stellte er auch fest, dass der Blasenhals „ relativ “ verengt war und eine endoskopische Blasenhalsschlitzung angezeigt sein könnte (OP-Bericht in der Krankenakte). Da der Kläger über die mit dieser Operation verbundenen Risiken nicht aufgeklärt war, stellte man den Eingriff zurück. Da sich der Harnfluss des Klägers im weiteren Verlauf seines stationären Aufenthaltes nicht merklich verbesserte und er damit auch nicht zufrieden war, trafen die verantwortlichen Ärzte der Beklagten zu 1) bei der Frühvisite am ….09.2004 die Entscheidung einer nochmaligen endoskopischen Operation zur Schlitzung des Blasenhalses. Der Beklagte zu 2) führte am Nachmittag unter Zuhilfenahme eines Aufklärungsformulars zur Blasenhalsinzision mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch, das er durch handschriftliche Eintragungen und durch beiderseitige Unterschriften dokumentierte (Blatt 19 bis 23 d. A.). Unter anderem ist dort handschriftlich „ retrograde Ejakulation !" vermerkt. Mit diesem Begriff ist gemeint, dass der Samen durch die Änderung der lokalen Druckverhältnisse nach der Blasenhalsoperation nicht mehr nach außen fließt, sondern sich in die Blase ergießt. Am .... 09. 2004 führte der Oberarzt Dr. B der Beklagten zu 1.) eine endoskopische Blasenhalsschlitzung durch. Dabei wurde u. a. eine höchstgradige Blasenhalssklerose vorgefunden (OP – Bericht in der Krankenakte). Die Operation führte zu einer deutlichen Verbesserung des Harnflusses. Als weitere Folge der Operation kam es allerdings zu einer dauerhaften retrograden Ejakulation. Der Kläger hat dem Beklagten zu 2) vorgeworfen, ihn nicht über das Risiko der retrograden Ejakulation und der damit einhergehenden Zeugungsunfähigkeit aufgeklärt zu haben. Alternative Behandlungsmethoden seien gar nicht angesprochen worden, ebenso wenig die Möglichkeit, mit dem Eingriff erst einmal zuzuwarten, um die Zeugungsfähigkeit zu erhalten. Der Kläger sei infolge der Operation dauerhaft zeugungsunfähig geworden. Seine damaligen Heiratspläne hätten sich zerschlagen. Er habe sich von seiner Partnerin getrennt, die Kontakte zu seiner Familie abgebrochen und sei in eine tiefe Depression verfallen. Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs vernommen. Das Landgericht hat ferner den Urologen Prof. Dr. C, damals Leiter der Urologischen Klinik des Klinikums Stadt2, beauftragt, ein fachmedizinisches Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob angesichts des Alters des Klägers alternative Behandlungsmöglichkeiten, wie beispielsweise eine medikamentöse Therapie, bestanden hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden weder Schmerzensgeld- noch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Die Beklagten hätten bewiesen, dass der Kläger durch den Beklagten zu 2) ausreichend über das Risiko der retrograden Ejakulation aufgeklärt worden sei. Behandlungsalternativen habe es nicht gegeben, weil die sklerotisch bedingte Blasenhalsenge des Klägers nur operativ habe beseitigt werden können und weil ein "Zuwarten“ mittel- bis langfristig die Gefahr von Nierenschäden mit sich gebracht hätte. Mit der Berufung wirft der Kläger dem Landgericht vor, den Sachverhalt unzureichend gewürdigt zu haben. Das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, ob im Hinblick auf das jugendliche Alter des Klägers ein kurz- beziehungsweise mittelfristiges „Zuwarten“ als echte Behandlungsalternative infrage gekommen sei. Immerhin habe der Sachverständige klar gestellt, dass die Miktionsschwierigkeiten des Klägers vorübergehend durch Muskelanspannungen hätten kompensiert werden können. Deshalb habe man mit dem Kläger darüber diskutieren müssen, ob man zunächst einmal die Operation zurückstellt. Die retrograde Ejakulation sei nicht nur ein Risiko, sondern sogar unmittelbare Folge der Blasenhalsschlitzung. Der Beklagte zu 2) habe in seiner Aussage verharmlosend nur von einer „großen Gefahr der retrograden Ejakulation“ gesprochen, so dass das Landgericht nicht davon habe ausgehen dürfen, dass ihm die Tragweite des Risikospektrums klar gewesen sei und noch viel weniger, dass er es dem Kläger ausreichend verdeutlicht habe. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 35.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.08.2006 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden - letzteren soweit heute nicht erkennbar - aus der Behandlung in der Urologischen Klinik der Beklagten zu 1) vom .... September bis .... September 2004 zu ersetzen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 2628,56 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Für den Kläger habe es damals keine alternative Behandlungsmethode gegeben. Da die Blasenhalsverengung auf eine Vernarbung zurückzuführen war, habe sie nicht medikamentös behandelt werden können. Auch eine sogenannte „Bougierung“ des Blasenhalses habe nicht einmal mittelfristig die Miktionsstörungen des Klägers beheben können. Wenn man den Kläger nicht operiert hätte, so wäre es zwangsläufig zu einer Nierenschädigung bekommen. Deshalb habe der Beklagte zu 2) den Kläger auch nicht über alternative Behandlungsmethoden aufklären müssen. Der Beklagte zu 2) habe das Risiko der retrograden Ejakulation nicht verharmlost, sondern es vielmehr ausführlich beschrieben und nochmals auf (Sprache - die Red.) genannt. Er habe gesagt, dass dadurch die Familienplanung gefährdet sei. Mit diesen Informationen habe der Kläger ein zutreffendes Bild über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken gehabt. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2) informatorisch zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs angehört. Der Sachverständige Prof. Dr. C hat sein schriftliches Gutachten nochmals mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 5. Mai 2009 verwiesen (Bl. 275 ff. d. A.). Der Senat hat ein weiteres urologisches Sachverständigengutachten des Direktors der Klinik und Poliklinik der Universität Stadt3, Prof. Dr. D eingeholt (Bl. 295 ff. d. A.). Die Sachverständigen Prof. Dr. C und Prof. Dr. D sind gemeinsam angehört worden (Niederschrift der Sitzung vom 9. 2. 2010 - Bl. 338 ff. d. A.). II. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu, weil er von dem Beklagten zu 2) vor der Blasenhalsoperation vom .... 9. 2004 nicht ausreichend auf das Risiko der Zeugungsfähigkeit als Folge einer retrograden Ejakulation hingewiesen worden ist und deshalb nicht wirksam in die Operation eingewilligt hat. Die Haftung der Beklagten zu 1.) ergibt sich aus §§ 280, 278; 823, 831; 253 BGB. Der Beklagte zu 2) hat im Hinblick auf den Behandlungsvertrag als Erfüllungs- und im Hinblick auf die deliktische Organisationspflicht als Verrichtungsgehilfe die Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) übernommen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Kapitel C, Rn 2). Da der Beklagte zu 2) seine ärztlichen Pflichten bei der Aufklärung schuldhaft verletzt hat, haftet auch er für die aus der rechtswidrigen Operation entstandenen Körperschäden (BGH v. 22. 4. 1980 – VI ZR 37/79 = NJW 1980, 1905; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 1052 ). Dazu im Einzelnen: 1. Anknüpfungspunkt der Haftung für Aufklärungsfehler ist der Grundsatz, dass die Zustimmung des Patienten zu einem medizinischen Eingriff nur dann wirksam ist, wenn ihr eine hinreichende ärztliche Selbstbestimmungsaufklärung vorausgegangen ist (sog. informed consent). Dies setzt voraus, dass der behandelnde Arzt seinem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht stehenden Behandlung vermittelt sowie von den Belastungen und Risiken, denen er sich aussetzt (Geiß/Greiner a. a. O., Kapitel C, Rn 2 und 4 m .w. N.). Dazu muss der Arzt den Patient über alle wesentlichen Punkte informieren und über alle Risiken aufklären, die dem Eingriff spezifisch anhaften und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belasten (BGH NJW 1994, 3012 ; BGH NJW 2000, 1784 ). 2. Die retrograde Ejakulation ist ein der Blasenhalsinzision spezifisch anhaftendes typisches Risiko. Dies hat der Sachverständige Prof. D überzeugend dargelegt. Er hat sich auf die von ihm recherchierten wissenschaftlichen Untersuchungen, beginnend mit dem Jahr 1992 und auf seine eigene, langjährige Berufserfahrung gestützt. Danach liegt die Rate retrograder Ejakulationen nach Blasenhalsschlitzungen zwischen 3,5 % und 35 %. Prof. Dr. D hat die statistische Schwankungsbreite dieser Komplikation mit dem jeweiligen Ausmaß der Blasenhalseinkerbung erklärt: Werde der Blasenhals nur wenig eingeschnitten, so verliere der Blasenschließmuskel seine Verschlussfunktion nicht, werde dagegen beidseitig oder sogar „mercedessternartig“ mit drei Schnitten eingekerbt und das angrenzende Fettgewebe tangiert, sei die Rate entsprechend höher. Der Sachverständige Prof. Dr. D hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass die retrograde Ejakulation ein auf Dauer angelegtes Operationsrisiko darstellt mit der Folge, dass der Patient dauerhaft die Fähigkeit verliert, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen. Wissenschaftliche Literatur, in der von einer spontanen Besserung oder gar Heilung berichtet wird, hat der Sachverständige Prof. D nicht gefunden. Er hat angesichts seiner eigenen langjährigen Berufserfahrung erklärt, dass eine „Heilung“ nur zu erwarten wäre, wenn es zu einer sekundären Vernarbung des Blasenhalses komme, was aber erneute Miktionsstörungen nach sich ziehen würde (Bl. 297 d. A.). Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. D sind überzeugend. Sie decken sich mit den Erläuterungen des Urologen Dr. E in seinem für die Landesärztekammer ... erstatteten Gutachten. Dort wird dargelegt, dass die operative Öffnung des verengten Blasenhalses die lokalen Druckverhältnisse bei der Ejakulation verändert mit der Folge, dass der Widerstand des Harnröhrenschließmuskels höher ist als der Verschlusswiderstand des Blasenhalses und das Sperma in die Blase fließt (Bl. 59 d. A.). Auch das auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeitete Aufklärungsformular stützt die Feststellung des Sachverständigen Prof. D, denn dort wird – sogar als Operationsfolge – ein dauerhafter Verlust der Zeugungsfähigkeit aufgrund der bereits geschilderten Veränderung der Druckverhältnisse beschrieben (Bl. 22 d. A.). Die Feststellungen von Prof. Dr. D werden durch die Ausführungen von Prof. Dr. C nicht in Zweifel gezogen. Prof. Dr. C hat in seinem schriftlichen Gutachten - wie Prof. Dr. E und Prof. Dr. D – die retrograde Ejakulation in Zusammenhang mit den geänderten Druckverhältnissen durch die Öffnung des Blasenhalses gebracht (Bl. 119 d. A.). Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, dass der innere Schließmuskel des Blasenhalses für die antegrade Ejakulation keine Bedeutung habe, und dass die retrograde Ejakulation nur eine passagere Komplikation der Blasenhalsschlitzung sei (Bl. 276 f. d. A.). Dabei hat er sich auf eigene Erfahrungen bezogen. Wissenschaftliche Studien, die seine Ansicht untermauern könnten, hat Prof. Dr. C nicht vorgelegt. Die von ihm selbst aufgelisteten medizinischen Untersuchungen, die einen Nachbeobachtungszeitraum von bis zu sechs Jahren umfassen, belegen seine neuerliche Einschätzung nicht, sondern sprechen vielmehr für die von Prof. Dr. D festgestellte Korrelation zwischen der Operation und einer dauerhaften retrograden Ejakulation (Bl. 280 d. A.). 3. Der Beklagte zu 2) hat den Kläger nicht ausreichend auf das Risiko andauernder Zeugungsunfähigkeit hingewiesen. Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass dieses Risiko in dem vom Kläger unterzeichneten Einwilligungsformular deutlich genannt ist (Bl. 22 d. A.). Die Unterzeichnung eines Aufklärungsformulars ist zunächst einmal nur ein Indiz dafür, dass überhaupt ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat (Geiß/Greiner a. a. O. Kap. C, Rd. 88 und 134). Es wäre verfehlt, darin die Unterzeichnung einer Privaturkunde mit der Folge einer Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Formularinhalts zu sehen (a. a. O.). Es lässt sich auch auf Grundlage der Einlassung des Beklagten zu 2) nicht feststellen, dass der Kläger vor Unterzeichnung der Einwilligungserklärung dieses Formular durchgelesen hätte. Das gilt sogar dann, wenn man der Einlassung des Beklagten zu 2) folgt, wonach das Formular dem Kläger schon vor dem Aufklärungsgespräch ins Krankenzimmer gebracht worden ist. Der Beklagte zu 2) hat den Kläger vor seinem Aufklärungsgespräch nicht danach gefragt, ob dieser das Aufklärungsformular schon durchgelesen hatte. Er – der Beklagte zu 2) – habe den Eindruck gehabt, dass sich der Kläger schon mit dem Aufklärungsbogen beschäftigt hatte. Der Beklagte zu 2) hat allerdings nicht näher begründet, worauf sich sein Eindruck stützte (Bl. 83 und 84 d. A.). Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nur eine oder wenige Rückfragen zur Aufklärung hatte, lässt sich das nicht verlässlich ableiten. Maßgeblich ist demnach allein der Inhalt des zwischen den Parteien geführten Aufklärungsgesprächs. Der Senat hat zugunsten des Beklagten zu 2) unterstellt, dass er dem Kläger das Risiko der „retrograden Ejakulation“ genannt und ferner gesagt hat, dass hierdurch die Familienplanung gefährdet sei (Vernehmung vor dem Landgericht - Bl. 82 d. A.), bzw. das dies mit Problemen beim Kinderkriegen einhergehen könne (Anhörung vor dem Senat). Beides wäre unzureichend gewesen, um dem Kläger eine selbstbestimmte Entscheidung über das „Für und Wider“ der Operation zu ermöglichen. Der Arzt muss seinem Patient vor einer solchen Operation eine zumindest ungefähre Vorstellung von der Risikohöhe verschaffen und ihm die Tragweite des Eingriffs für sein künftiges Leben erläutern, d. h. ihm erklären, welcher postoperative Zustand sicher oder zumindest regelmäßig zu erwarten ist (vgl. dazu BGH NJW 1992, 2352). Wenn – wie hier - durch die Operation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Funktionsbeeinträchtigungen eines wichtigen Organs drohen, die für die Lebensplanung des Patienten bedeutsam werden können, dann muss der aufklärende Arzt den Patienten aktiv an der Güterabwägung zwischen Nutzen und Risiken des Eingriffs beteiligen (vgl. zur Behandlungsaufklärung: Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Kapitel C, Rn 19). Dies gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, die Operation also nicht dringlich indiziert ist. So liegt der Fall hier. Die Operation war zum einen nicht dringlich veranlasst. Das haben die Sachverständigen Prof. Dr. D und Prof. Dr. C übereinstimmend festgestellt. Zum anderen gehört der Verlust der Zeugungsfähigkeit für einen 3x–jährigen, kinderlosen Mann zu den besonders schwerwiegenden Risiken der Blasenhalsinzision. Dass der Kläger aufgrund seiner … Abstammung diesem Umstand besondere Bedeutung beigemessen hat, ist ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der dem aus demselben Kulturkreis stammenden Beklagten zu 2) klar sein musste. Der Sachverständige Prof. Dr. D hat eindrucksvoll dargelegt, wie ein mit dem Kläger vergleichbarer Patient aufgeklärt werden muss. Er – der Sachverständige – sage den jüngeren Patienten deutlich, dass sie nach der Operation auf natürlichem Wege keine Kinder mehr zeugen können und frage sie, ob das für sie eine Rolle spiele. Prof. Dr. D hat die vom Beklagten zu 2) gewählte Formulierung, es könne „Probleme mit dem Kinderkriegen“ geben, als zu unklar zurückgewiesen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an und hält auch die Formulierung „Gefahr für die Familienplanung“ für ungenügend, weil sie das Risiko nicht hinreichend verdeutlicht und vor allem, weil sie den Patienten nicht in die Entscheidungsfindung einbindet. Der Senat hat berücksichtigt, dass sich der Beklagte zu 2) bei seinem Aufklärungsgespräch mit dem Kläger in einer schwierigen Situation befand. Da der Kläger wegen seiner zahlreichen Voroperationen ein mit Aufklärungsgesprächen erfahrener Patient war, nahm er den streitgegenständlichen Eingriff „auf die leichte Schulter“. Umso mehr oblag es dem Beklagten zu 2), seinem Patienten die Tragweite des Eingriffs zu verdeutlichen und ihm durch Rückfragen zur Lebenssituation und zur Lebensplanung klarzumachen, welche Auswirkungen die Operation für sein künftiges Leben haben könnte. Dies hat er aber – seinen eigenen Angaben zufolge – nicht getan. Dabei kann seine damalige berufliche Unerfahrenheit und die Tatsache, dass er eher zufällig mit dem Aufklärungsgespräch beauftragt war, eine Rolle gespielt haben. Diese Umstände sowie der eher zurückhaltende, schüchterne Eindruck, den der Beklagte zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung dem Senat hinterlassen hat, bestärken die Einschätzung, dass das Risiko der Zeugungsunfähigkeit im Aufklärungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit angesprochen und verdeutlicht worden ist. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2) mit dem Kläger über eine zumindest vorläufige medikamentöse Behandlung oder über ein vorläufiges „Zuwarten“ als Behandlungsalternativen hätte sprechen müssen, kommt es demnach gar nicht mehr an. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Senat auch in dieser Frage dem Sachverständigen Prof. Dr. D folgt. Der Beklagte zu 2) konnte dem Operationsbericht von Dr. A über die Harnröhrenschlitzung vom …. 9. 2004 nicht entnehmen, dass eine medikamentöse Behandlung mit Alpha - Rezeptoren - Blockern von vorn herein aussichtslos war. Er hätte daher – wie eigentlich üblich – angesichts des schwerwiegenden Risikos der Zeugungsfähigkeit und mangels besonderer Eilbedürftigkeit den Kläger aktiv auch in diesen Entscheidungsprozess einbinden müssen (Bl. 346 d. A. – vgl. dazu auch BGH VersR 1990, 1238, 1239; OLG Saarbrücken OLG – Report 2000, 401, 403). 4. Da die Operation vom .... 09. 2004 ohne wirksame Einwilligung des Klägers ausgeführt wurde, müssen die Beklagten für die nachteiligen gesundheitlichen Folgen des Klägers, namentlich seine auf andauernder retrograder Ejakulation beruhende Zeugungsunfähigkeit einstehen. Ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000 € ist für die bisherigen und die voraussehbaren körperlichen und psychischen Leiden angemessen. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Verlust der Zeugungsfähigkeit eine Familienplanung des Klägers in erheblichem Maß behindert und dass ihn das angesichts seiner Herkunft aus dem … Kulturkreis besonders beeinträchtigt. Ein Kinderwunsch wird sich wahrscheinlich nur mit einiger Mühe im Wege der sog. assistierten Fertilisation oder nach einer operativen Blasenhals-Rekonstruktion realisieren lassen. Der Kläger hat den Senat durch seine glaubhafte Einlassung davon überzeugt, dass er immer wieder in depressive oder zumindest grüblerische Gedanken verfällt, wenn er an seine fehlende Zeugungsfähigkeit erinnert wird. Mit dieser Konkretisierung lässt sich andererseits auch eine tiefgehende Depression ausschließen. Der Senat hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an der Rechtsprechung zu Fallgestaltungen mit zumindest teilweise vergleichbarem Verletzungsbild orientiert. (vgl. OLG Frankfurt OLG Report 2002, 183; OLG München VersR 1997, 577; OLG Karlsruhe VersR 1989, 1053; OLG Zweibrücken OLG Report 2001, 79). Die Zinsforderung gründet sich auf §§ 288, 291 BGB. Da die Beklagten als Gesamtschuldner für die Prozesszinsen in Anspruch genommen werden, kommt es auf die Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) an. 5. Der Feststellungsantrag ist mit der Einschränkung begründet, dass Ansprüche auf Ersatz materieller Zukunftsschäden nur insoweit ersatzfähig sind, als sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen oder gar bereits übergegangen sind. Im Übrigen lässt sich nicht ausschließen, dass künftige immaterielle Schäden im Zusammenhang mit der operationsbedingten Zeugungsunfähigkeit - beispielsweise durch Folgeoperationen – auftreten können (vgl. BGH NJW-RR 2007, 601 ). 6. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten zu (§ 280 BGB). Der Kläger hat in der Replik unbestritten vorgetragen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Regulierung des Streitfalls beauftragt und dass dieser ein entsprechendes Schreiben vom 3. 5. 2005 an die Beklagte zu 1.) gerichtet hat. Daran hat sich das Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle angeschlossen, das ebenfalls eine außergerichtliche Streitbeilegung zum Ziel hat. Im Hinblick auf den Umfang dieser Tätigkeit und auf die persönlichen und finanziellen Interessen des Klägers rechtfertigt sich die hierfür angesetzte 2,0 Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 – vormals 2400 VV-RVG (vgl. zur Angemessenheit: BGH MDR 2007, 491 ). Der Senat hat den Streitwert für beide Instanzen auf 50.000 € festgesetzt. Auf Grundlage dieses Streitwerts errechnet sich die Geschäftsgebühr einschließlich Unkostenpauschale und Umsatzsteuer nach dem damals geltenden Steuersatz in Höhe von 2.449,92 €. Hierauf muss sich der Kläger eine 0,75 Geschäftsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG anrechnen lassen (658,48 €). Insgesamt ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.791,44 €. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) ist nicht gegeben, da ihm gegenüber vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeiten nicht entfaltet worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Schuldnerschutzanordnungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Bewertung der Beweismittel und hat keine grundsätzliche Bedeutung.