Urteil
8 U 185/04
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0628.8U185.04.0A
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Leitsätze
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Krankenhaus; 10.000 ? Schmerzensgeld, weil die Klägerin beim Verlassen des Sanitätsraums stürzte und eine Teilluxation des (behandelten) rechten Knies mit Innenbandläsion erlitten hat, die zwei weitere Operationen, physiotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum, multiple Beschwerden durch Operationsnarbe etc. nach sich gezogen hat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.8.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. – Az. 2/20 O 396/02 – abgeändert.
Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin wegen des Unfalls vom 21.1.2002 ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1) seit dem 21.11.2002 und die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 24.2.2003.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die sie durch das Unfallereignis vom 21.1.2002 erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.
Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Krankenhaus; 10.000 ? Schmerzensgeld, weil die Klägerin beim Verlassen des Sanitätsraums stürzte und eine Teilluxation des (behandelten) rechten Knies mit Innenbandläsion erlitten hat, die zwei weitere Operationen, physiotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum, multiple Beschwerden durch Operationsnarbe etc. nach sich gezogen hat Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.8.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. – Az. 2/20 O 396/02 – abgeändert. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin wegen des Unfalls vom 21.1.2002 ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1) seit dem 21.11.2002 und die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 24.2.2003. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die sie durch das Unfallereignis vom 21.1.2002 erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen eines als Patientin in einem Krankenzimmer des A-Krankenhaus am 21.1. 2002 erlittenen Sturzes.Sie hatte sich in diesem Krankenhaus am 17.1.2002 am Knie operieren lassen, wobei ihr ein künstliches Kniegelenk eingesetzt worden war. Sie befand sich am 21.1.2002 auf dem Weg der Genesung, als sie beim Verlassen des im Krankenzimmer befindlichen Sanitärraums stürzte und sich eine Verletzung des behandelten Knies zuzog, die zwei weitere Operationen erforderlich machte. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch welches die Klage abgewiesen worden ist. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Sturz darauf beruhe, dass der Fußboden des Krankenzimmers aufgrund unsachgemäßer Reinigung nass gewesen sei. Die Aussage der Zeugin Z1 reiche hierfür nicht aus. Die Beklagten hätten glaubhaft angegeben, den Raum bereits zu einem früheren Zeitpunkt gereinigt zu haben. Deswegen könne die Feuchtigkeit bereits abgetrocknet gewesen sein, als die Klägerin gestürzt sei. Es komme auch in Betracht, dass die Nässe durch die geöffnete Glastür in das Zimmer gelangt sei, weil es draußen geregnet habe. Insgesamt sei nicht hinreichend gesichert, dass der Fußboden aufgrund unsachgemäßer Reinigung durch die Beklagten zu 2) und 3) nass gewesen sei und der Sturz der Klägerin hierauf beruhe. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, dieses habe der Aussage der Zeugin Z1 zu wenig Beachtung geschenkt. Diese Zeugin sei bei ihrem, der Klägerin, Sturz im Krankenzimmer anwesend gewesen, was für die Zeugin Z2 nicht gelte. Die Zeugin Z1 habe ausgesagt, dass der Boden des Zimmers nass gewesen sei, als sie, die Klägerin, gestürzt sei. Die Schwestern hätten den Boden nach dem Unfall mit Zellstoff aufgewischt. Die Beklagten zu 2) und 3) habe sie seinerzeit im Flur gesehen. Es habe damals nicht so stark geregnet, dass Feuchtigkeit durch ein offenes Fenster ins Zimmer eingedrungen sei. Ansonsten hätten die Beklagten zu 2) und 3) diese Nässe auch beseitigen müssen. Auf die Uhrzeit, zu welcher die Reinigung des Zimmers erfolgt sei, könne es nicht ankommen, da feststehe, dass der Boden zum Unfallzeitpunkt feucht gewesen sei.Bei der Zeugin Z2 sei zu berücksichtigen gewesen, dass diese sich als Mitarbeiterin des Beklagten zu 1) bei ihrer Aussage möglicherweise von den Interessen ihres Arbeitgebers habe leiten lassen. Auch bei den Bekundungen der Beklagten zu 2) und 3) habe das Landgericht das Eigeninteresse der Beklagten zu 2) und 3) nicht genügend gewürdigt. Das Gericht habe zudem übersehen, dass der Beklagte zu 1) auch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und von Organisationspflichten hafte. Es handle sich hier um einen objektiven Sorgfaltsverstoß, weil nicht dafür gesorgt worden sei, dass in dem Krankenzimmer beim Reinigen keine Rutschgefahr entstehe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten wie folgt zu verurteilen: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie, die Klägerin, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das wenigstens einen Betrag von 10.000,00 € umfassen sollte, wegen des Unfalls vom 21.1.2002 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit die Beklagte zu 1) seit dem 21.11.2002, die Beklagte zu 2) und 3) seit dem 24.2.2003> zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die sie nach dem Unfallereignis vom 21.1.2002 erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) führt zur Begründung aus, es sei von der Aussage der Zeugin Z2 auszugehen, wonach sich Feuchtigkeit im Krankenzimmer lediglich vor dem Balkonfenster und nicht zwischen der Toilettentür und dem Bett befunden habe. Auch der Zeugin Z1 sei beim Betreten des Zimmers keine Nässe aufgefallen, die sie aber bei Vorhandensein habe bemerken müssen. Es sei auch in Betracht zu ziehen, dass die Kleidung der Zeugin bei ihrem Gang vom Pkw bis zum Krankenhaus durch Regen durchnässt worden sei. Sie könne auch die Beklagten zu 2) und 3) an jenem Tag nicht in der Nähe des Krankenzimmers gesehen haben, da ihre Personenbeschreibung nicht auf die Beklagten zutreffe. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Beklagten die Reinigung des Zimmers bereits um 11.15 Uhr beendet hatten. Die Reinigung habe demnach bereits geraume Zeit bevor die Klägerin das Badezimmer aufgesucht habe stattgefunden.Schließlich handle es sich bei der Zeugin Z1 um eine Freundin der Klägerin, die ihr mit ihrer Aussage möglicherweise nicht habe schaden wollen. Die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Streithelferin verteidigen das landgerichtliche Urteil und berufen sich dabei auf die selben Argumente wie der Beklagte zu 1). Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 10.1.2005, Bl. 246-252, ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat gemäß §§ 398 I, 273 II Ziff. 4 ZPO Beweis erhoben durch nochmalige Vernehmung der Zeuginnen Z1 und Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Einzelrichtersitzung vom 28.6.2005 (Bl. 292-298) verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zur Klarstellung wird hinsichtlich der Parteistellung der Beklagten darauf hingewiesen, dass das Gericht die Streithelferin der Beklagten (Firma B GmbH & Co. KG) nicht als vierte Beklagte betrachtet, wie in der Berufungsschrift angegeben. Vielmehr wird diese Bezeichnung als Versehen der Klägerin angesehen, denn in erster Instanz war die Streithelferin auch nicht beklagt worden, sondern lediglich aufgrund der Streitverkündung des Beklagten zu 1) (Schriftsatz vom19.12.2002) und durch eigenen Beitritt (Schriftsatz vom 24.1.2003) in den Prozess miteinbezogen worden. Die Klägerin kann von allen drei Beklagten Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für den von ihr durch den Sturz im Krankenzimmer am 21.1.2002 erlittenen Schaden verlangen. Die Beklagten zu 2) und 3) haften gemäß §§ 823 I, 847 I BGB a.F. (Art. 229 § 8 Nr.2 EGBGB), der Beklagte zu 1) hat seinerseits für die Beklagten zu 2) und 3) als seine Verrichtungsgehilfinnen gemäß § 831 I S. 1 BGB einzustehen. Für sämtliche Beklagten gelten §§ 421, 425 BGB. Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Boden des Krankenzimmers infolge unsachgemäßer Reinigung am 21.1.2002 zum Zeitpunkt, als die gehbehinderte Klägerin das Badezimmer verließ, so nass war, dass sie mit ihren Krücken auf dem Untergrund ausrutschte und fiel. Es ist unstreitig, dass die Beklagten zu 2) und 3) das Krankenzimmer an jenem Vormittag reinigten. Dies haben sie selbst so angegeben. Die Zeugin Z1 hat ausgesagt, dass sie unmittelbar nach ihrem Sturz zusammen mit der Klägerin wahrgenommen habe, dass der Boden des Zimmers ganz „glitschig“ gewesen sei. Sie habe mit dem Personal auf der Station deswegen geschimpft. Sie hat weiter ausgesagt, dass sie später beim Einsteigen ins Auto bemerkt habe, dass ihr Mantel auf der linken Seite ganz feucht gewesen sei. Die Nässe sei bis auf die Innenseite des Kleidungsstücks durchgedrungen. Bei dem Sturz sei sie auf die linke Seite gefallen. Das Gericht ist im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass diese Nässe auf eine unsachgemäße, nämlich zu feuchte, Reinigung des Krankenzimmers zurückzuführen ist. Von dem Regenwetter, das an jenem Tag zeitweilig herrschte, kann diese Nässe schwerlich stammen, denn die Zeugin wurde von ihrem Ehemann bis an des Portal des Krankenhauses gefahren, wie sie ebenfalls bekundet hat, so dass ihr Mantel nicht durch Regen durchnässt sein konnte. Die Zeugin Z2 hat zwar angegeben, vor dem Bett der Klägerin sei von ihr keine Feuchtigkeit festgestellt worden, als sie dies nach dem Sturz der Klägerin überprüft habe. Nässe habe sich lediglich vor der Glastür befunden. Dies hat sie aber auch auf die Reinigung des Zimmers zurückgeführt. Im Übrigen misst das Gericht dieser Aussage jedoch weniger Beweiswert bei als derjenigen der Zeugin Z1, denn die Zeugin Z2 ist erst einige Zeit nach dem Sturz im Krankenzimmer erschienen, auch wenn die Differenz zum Zeitpunkt des Sturzes nur wenige Minuten betragen haben mag. Sie hat keine unmittelbare Wahrnehmung von der Situation gehabt, als der Sturz der Klägerin sich ereignete. Zwar hätte sie bei ihrem Kommen auch noch vor dem Bett der Klägerin Feuchtigkeit vorfinden müssen und nicht nur vor der Balkontür, wenn diese so reichlich vorhanden gewesen ist, wie aus der Aussage der Zeugin Z1 hervorgeht. Insofern liegt eine Diskrepanz beider Bekundungen vor. Das Gericht nimmt indessen an, dass der Zeugin Z2 ein Irrtum unterlaufen ist. Möglicherweise hat sie sich auch bei ihrer Aussage von den Interessen ihres Arbeitgebers beeinflussen lassen. Gegenüber der realistischen Schilderung der Zeugin Z1, die durchaus lebensnah erscheint, muss die Darstellung der Zeugin Z2 in den Hintergrund treten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Zeugin Z1 mit der Klägerin befreundet ist und sich bei ihrer Aussage von dessen Interessen hätte leiten lassen können. Die Zeugin hat aber einen spontanen und unmittelbaren Eindruck beim Gericht hinterlassen, weswegen es unwahrscheinlich ist, dass sie ihre Aussage an den Interessen der Klägerin ausgerichtet hat, denn solche Zeugen pflegen langsam und überlegt zu sprechen, weil sie darauf achten müssen, sich nicht in Widersprüche zu verwickeln. Die Angaben der beiden Beklagten zu 2) und 3), die in der Klinik des Beklagten zu 1) die Reinigung des Krankenzimmers vorgenommen haben, überzeugen demgegenüber nicht. Beide Beklagten haben bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht angegeben, die Reinigung des Zimmers sei bereits um 11.15 beendet worden, während die Zeugin Z1 ausgesagt hat, die Klägerin zwischen ½ zwölf und ½ eins im Krankenhaus besucht zu haben, woraus zu schließen wäre, dass der Sturz geraume Zeit nach der Reinigung stattgefunden hat. Die Beklagten haben zudem übereinstimmend angegeben, das der Fußboden im Krankenzimmer zunächst feucht gewischt und danach trocken gerieben worden sei. Diese Angaben legt das Gericht seiner Beurteilung allerdings nicht zugrunde, weil es die Beklagten zu 2) und 3) für weniger glaubwürdig hält als die Zeugin Z1. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Aussagen der Beklagten durch ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne einer Klageabweisung beeinflusst sind. Der Sturz der Klägerin ist auch nicht darauf zurückzuführen, dass dieser sich aufgrund von Feuchtigkeit aus der Toilette ereignete. Dafür sind nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden. Die Zeugin Z1 hat von Feuchtigkeit an derjenigen Stelle berichtet, an welcher die Klägerin gestürzt ist, nämlich zwischen Toilettentür und Bett, wie auf dem von der Zeugin Z2 überreichten Foto Nr. 2 von ihr mit einem Kreuz markiert. Nach Angaben der Zeugin Z2 hat sie die Klägerin auf Höhe des Nachttisches an der Ecke zwischen Heizkörper und Bett auf dem Boden liegend gefunden, was in etwa den Angaben der Zeugin Z1 entspricht. Es ist unwahrscheinlich, dass sich aus dem Badezimmer bei geschlossener Tür Nässe bis an diese Stelle ausbreiten konnte. Da auch die Zeugin Z2 die von ihr vor der Glastür festgestellte Feuchtigkeit auf die Reinigung des Krankenzimmers zurückführt, besteht kein Anlass, Vermutungen darüber anzustellen, ob die Nässe möglicherweise aus dem Badezimmer kam. Dabei würde es sich um bloße Spekulation handeln. Ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 I BGB a.F.) an ihrem Sturz in der Weise, dass sie selbst die Nässe auf dem Fußboden bei ihrem Besuch auf der Toilette verursacht hat, scheidet demnach aus. Hier sind die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Ausreichende Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt sind nicht vorgetragen. Auch im Übrigen kann ein Mitverschulden der Klägerin nicht festgestellt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass sie etwa den Reinigungsvorgang beobachtet und die dabei zurückbleibende Nässe bemerkt hat. Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass sie bei der Reinigung nicht anwesend war, sich z. B. in der Toilette oder auf dem Flur aufhielt oder dass sie während des Putzens schlief. Der Schmerzensgeldanspruch ist in voller Höhe begründet. Die Klägerin hat durch Vorlage eines ärztlichen Attests des Orthopäden Dr. C vom 21.8.2002 (Bl. 7 d.A.) ausreichend belegt, dass sie durch den Sturz eine traumatische Teilluxation des rechten Knies mit Innenbandläsion erlitten hat und sich zwei weiteren operativen Eingriffen an diesem Knie unterziehen musste. Aus dem Attest geht auch hervor, dass der Heilungsprozess mit Sicherheit durch das Unfallereignis wesentlich verzögert wurde.Aus der Bescheinigung der Physiotherapeutin D, welche die Klägerin nachbehandelt hat, vom 10.10.2002 folgt, dass Flexion und Extension des Knies nach den Eingriffen stark eingeschränkt waren, dass ein Bewegungsausmaß von nur 30 % bestand, dass die Narbe über dem Kniegelenk starr und wenig durchblutet war, dass Haut, Unterhaut und Bindegewebe um das rechte Kniegelenk stark verklebt und sehr fest waren, dass bei der Klägerin eine starke psychische Belastung dahingehend bestand, nochmals mit den Krücken auszurutschen und das operierte Bein zu verdrehen. Zwar seien zwischenzeitlich Erfolge zu verzeichnen, jedoch sei an der Narbe immer noch ein starker Zug festzustellen, besonders beim Beugen. Das Treppabgehen sei noch stark eingeschränkt und verursache Schmerzen. Die Klägerin benötige weiterhin eine physiotherapeutische Behandlung (Bl. 8 d. A.). Die Verfasserin des Schreibens äußert zudem die Vermutung, dass der bei der Klägerin aufgetretene, operativ behandelte Bandscheibenvorfall auf die einseitige Belastung des gesunden Beines zurückzuführen sei. Auch wenn letzteres ohne ärztliche Stellungnahme nicht ohne weiteres angenommen werden kann, rechtfertigen doch die nachgewiesenen Schadensfolgen – die Verletzung des Knies (Teilluxation mit Innenbandläsion), zwei Nachoperationen, wesentlich verlängerter Krankenhausaufenthalt, multiple Beschwerden durch die Operationsnarbe, Bewegungseinschränkungen über längere Zeit, Notwendigkeit von Physiotherapie über einen erheblichen Zeitraum - bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 €. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286 I S. 2, 288 I BGB n. F.). Der Feststellungsantrag ist zulässig gemäß § 256 I ZPO, weil die Schadensentwicklung bei der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist. Weitere Schäden erscheinen möglich. Da wegen der auch weiter erforderlichen Physiotherapie weitere Schäden in Form von Behandlungskosten wahrscheinlich sind, ist der Feststellungsantrag auch begründet. Für den Schmerzensgeldanspruch gilt allerdings, dass dieser als Einheit zu betrachten ist und auch die zukünftige Schadensentwicklung mit ein bezieht (Palandt, 64. Aufl. 2005, § 253 Rn. 28 m.w.N.). Ein zusätzliches Schmerzensgeld kann die Klägerin aufgrund der Feststellung demnach nur verlangen, falls sich nicht vorhersehbare Spätfolgen zeigen sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.Das Urteil ist gemäß §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.