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Beschluss

8 UF 170/20

OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1021.8UF170.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 25.09.2020 abgeändert und in Absatz 2 und 3 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 1.587 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 25.09.2020 abgeändert und in Absatz 2 und 3 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst: Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 1.587 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Ehevertrags und in der Folge um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens. Die Beteiligten haben am XX.XX.1994 in der Türkei geheiratet. Damals besaßen beide die türkische Staatsangehörigkeit. Sie kamen zusammen nach Deutschland, wo am XX.XX.1995 die Tochter A und am XX.XX.2000 die Tochter B geboren wurden. Während der Ehe war die 1974 geborene Ehefrau zumindest bis zum Jahr 2014 nicht berufstätig. In der Türkei hatte sie Abitur gemacht und die Hochschulreife erworben. Der 1963 geborene Ehemann, der gelernter Beruf1 ist, war in Deutschland teilweise als Beruf2 angestellt, teilweise selbständig. Die Familie bewohnte ein Einfamilienhaus in Stadt1, das im Alleineigentum des Ehemanns steht. Es weist einen Verkehrswert von rund 200.000 EUR auf bei noch bestehenden Belastungen von rund 100.000 EUR. Die Antragstellerin war seit Eheschließung Eigentümerin einer Immobilie in Stadt2 (Türkei), die der Ehemann als Morgengabe in streitigem Umfang (mit-) finanziert hatte. Zu einer ersten Trennung der Beteiligten kam es im Jahr 2000, als die Ehefrau unter streitigen Umständen in die Türkei flog, während der Ehemann mit der Tochter A in Deutschland verblieb. Vor Geburt der Tochter B kam es zu einer Versöhnung der Beteiligten und die Ehefrau kehrte zur Familie zurück. Am 21.02.2002 schlossen die Beteiligten zu UR-NR. … vor dem Notar C in Stadt1 einen Ehevertrag. Hierbei war ein Dolmetscher anwesend, da die Ehefrau gemäß den Ausführungen des Notars im Vertrag der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Im Vertrag wurde aufgenommen, dass beide Beteiligten berufstätig seien und über ausreichende Einkünfte verfügten. Die Beteiligten wählten das deutsche Recht und vereinbarten die Gütertrennung, einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Auf Bl. 84 ff. d.A. wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Beteiligten erwarben in der Folge beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2006 begab sich die Ehefrau mit beiden Töchtern in ein Frauenhaus. Von den dortigen Mitarbeitern wurde ihr erläutert, dass ein Vertrag in dieser Form nicht rechtswirksam sei und dass sie für den Fall einer Versöhnung auf eine Aufhebung des Vertrages bestehen sollte. Die Beteiligten versöhnten sich und schlossen am 28.06.2006 vor dem Notar C zu UR-Nr. … unter Hinzuziehung eines Dolmetschers einen weiteren notariellen Vertrag, mit dem alle Vereinbarungen aus der Notarurkunde ersatzlos gestrichen wurden. Auf Bl. 79 ff. d.A. wird verwiesen. Am 05.07.2011 begaben sich die Beteiligten erneut zu Notar C. Laut Text des zu UR-Nr. … erneut abgeschlossenen Ehevertrags stellte der Notar fest, dass die Beteiligten der deutschen Sprache mächtig seien und auf einen Dolmetscher verzichtet werde. Weiter ist aufgenommen, die ebenfalls anwesende Tochter A sei für evtl. Rückfragen herangezogen worden. Einleitend wurde aufgenommen, dass ein Widerruf des ursprünglichen Ehevertrags nicht mehr gewünscht werde und es im Wesentlichen bei den früheren Vereinbarungen bleiben solle. Die Ehefrau sei zwar nicht berufstätig, der Ehemann beabsichtige jedoch, der Ehefrau Immobilien zu übertragen, um einen Ausgleich zu schaffen. Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Beteiligten erneut die Gütertrennung und einen Verzicht auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche, einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht und einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Auf Bl. 6 ff. d.A. wird hinsichtlich des Wortlauts und der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Den Beteiligten war bei Vertragsschluss bewusst, dass nur geringe Versorgungsanwartschaften erworben worden waren. 2012 verkaufte die Ehefrau ihre Wohnung in Stadt2 (Türkei) und kaufte eine teurere Wohnung. Ob und ggf. in welchem Umfang sich der Ehemann hieran beteiligte, ist streitig. Im Jahr 2013 kam der Ehemann für zwei Jahre und 10 Monate wegen hinterzogener Sozialabgaben in Haft. Die Beteiligten trennten sich endgültig im Juni 2016, als die Ehefrau auszog. Beide Eheleute beantragten im vorliegenden Verfahren die Scheidung. Der zuerst gestellte Scheidungsantrag des Ehemanns wurde der Ehefrau am 18.08.2017 zugestellt. Das Amtsgericht holte die Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein. Beide Eheleute haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Ausweislich der Auskunft der DRV vom 28.05.2019 hinsichtlich des Ehemanns hat dieser ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,4330 Entgeltpunkten erworben. Der Ausgleichswert wurde mit 7,7165 Entgeltpunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit 53.539 EUR angegeben. Hinsichtlich der Ehefrau teilte die DRV mit Auskunft vom 07.07.2020 mit, dass sich der Ehezeitanteil auf 7,5256 belaufe. Als Ausgleichswert wurden 3,7628 Entgeltpunkte vorgeschlagen und der korrespondierende Kapitalwert mit 26.107,29 EUR angegeben. Auf Bl. 70 ff. und Bl. 132 ff. der Unterakte VA wird hinsichtlich der Auskünfte im Einzelnen Bezug genommen. Der Ehemann ist der Ansicht, der Ehevertrag vom 05.07.2011 sei wirksam und der Versorgungsausgleich daher nicht durchzuführen. Er behauptet, alle Eheverträge seien durchdacht und gewollt gewesen und auf Bestreben der Ehefrau erfolgt. Diese habe beim ersten und beim letzten Ehevertrag zeigen wollen, dass sie selbständig und nicht vom Ehemann abhängig sei. Sie habe mehrere Deutschkurse besucht und sei der deutschen Sprache mächtig gewesen. Er habe nie Gewalt gegen die Ehefrau ausgeübt, vielmehr habe diese ihn geschlagen. Hintergrund der Ausreise der Ehefrau in die Türkei im Jahr 2000 sei ein Streit zwischen ihr und der Mutter des Ehemanns gewesen. Der Ehemann habe der Ehefrau 1994 die Wohnung in Stadt2 (Türkei) gekauft und 2012 20.000 bis 30.000 EUR für die teurere Wohnung dazugegeben. Eine Übertragung des Familienheims sei zwar beabsichtigt gewesen, er sei dazu aufgrund der hohen Schulden aber nicht in der Lage gewesen. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs sei der Ehemann aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht davon ausgegangen, dass er im Saldo ausgleichsverpflichtet sein würde. Die Ehefrau vertritt die Ansicht, der Vertrag sei sittenwidrig und der Versorgungsausgleich daher durchzuführen. Die Ehe sei durch Gewalt des Ehemanns und ihre wirtschaftliche Abhängigkeit geprägt gewesen. Der Ehemann habe ihr verboten, berufstätig zu sein und habe physische und psychische Gewalt gegen sie und auch gegen den Hund der Töchter ausgeübt. Er habe sie 2000 mit einem one-way-ticket ohne ihre Tochter in die Türkei geschickt. Erst nachdem die Schwangerschaft mit der zweiten Tochter festgestellt worden sei, sei es zur Versöhnung gekommen. Vor Abschluss des Ehevertrags 2002 sei ihr erklärt worden, nur dadurch bekomme sie im Fall einer Scheidung das Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich der Töchter. Der Ehevertrag 2011 sei aufgrund der drohenden Haftstrafe des Ehemanns abgeschlossen worden. Ihr sei erklärt worden, eine Gütertrennung sei erforderlich, um eine Zwangsversteigerung des Familienheims zu verhindern. Der Ehemann habe ihr versprochen, dieses auf sie zu überschreiben. Sie habe bei Vertragsschluss nur wenig Deutsch gesprochen. Die weiteren Regelungen seien weder erklärt noch übersetzt worden. Zur Wohnung in Stadt2 (Türkei) habe der Ehemann nur einen Teil hinzugegeben. Sie habe dann vom Verkauf dieser Wohnung die neue Wohnung ganz überwiegend selbst finanziert. Diese sei letztlich für die Schulden des Ehemanns verpfändet und verwertet worden. Nach persönlicher Anhörung der Ehegatten hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich des Ehevertrags sei eine evident einseitige Lastenverteilung gegeben, die auch nicht anderweitig kompensiert worden sei. Bezüglich der möglichen Übertragung von Immobilien sei eine bloße Absichtserklärung abgegeben worden. Der Ehevertrag sei daher insgesamt nichtig. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertrug das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns 7,7165 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Ehefrau und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau 3,7633 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto des Ehemanns. Auf Bl. 218 ff. d.A. wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Ehemann am 01.10.2020 zugestellt. Mit am 27.10.2020 per Fax eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums hat dieser Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.11.2020, eingegangen am 01.12.2020, begründet. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Der Ehemann vertieft das erstinstanzliche Vorbringen und trägt weiter vor, hinsichtlich der Übertragung von Immobilien sei in der Urkunde gerade keine konkrete Verpflichtung übernommen worden. Die Ehefrau habe auch Immobilien in der Türkei besessen und es sei klar gewesen, dass sich die Verhältnisse aufgrund der drohenden Haftstrafe ändern würden. Das Einfamilienhaus habe der Ehemann mit Mitteln finanziert, die er bereits vor der Ehe gehabt habe. Von einer einseitigen Lastenverteilung könne nicht ausgegangen werden. Im Güterrecht sei das Anfangsvermögen des Ehemanns zu berücksichtigen. Zudem sei türkisches Recht anwendbar, das bis 2002 regelhaft Gütertrennung vorgesehen habe. Hinsichtlich des Unterhalts sei der Altersunterschied der Beteiligten und die drohende Haftstrafe zu berücksichtigen, sodass ein Unterhaltsverzicht auch die Ehefrau entlastet habe. Die Ehefrau beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 27.04.2022 auf den Einzelrichter übertragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter am 04.10.2022 sind die Beteiligten angehört worden. Die Ehefrau hat hierbei angegeben, ihr sei 2011 eigentlich egal gewesen, was sie unterschrieben habe. Sie habe nur von ihren Kindern nicht getrennt werden wollen. Der Ehemann habe angedroht, sie aus dem Haus zu schmeißen. Sie habe nicht gewusst, was sie unterschrieben habe. Der Ehemann gab demgegenüber an, man sei auf Wunsch der Ehefrau zum Notar gegangen, die ihre Wünsche dem Notar mitgeteilt habe. Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten habe der Haftantritt hingegen keine Rolle gespielt. Auf das Protokoll vom 04.10.2022 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, hat auch in der Sache Erfolg. Der amtsgerichtliche Beschluss ist hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich abzuändern und gem. § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, da die Beteiligten diesen durch den notariellen Vertrag vom 05.07.2011 wirksam gem. § 6 ff. VersAusglG ausgeschlossen haben. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs haben die Beteiligten mit dem von beiden Beteiligten vor dem Notar abgeschlossenen und notariell beurkundeten Ehevertrag vom 05.07.2011 von der Befugnis des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG Gebrauch gemacht und die vorgeschriebene Form des § 7 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 1410 BGB eingehalten. Dies gilt entsprechend auch für die übrigen ausgeschlossenen Scheidungsfolgen. Der abgeschlossene Ehevertrag ist sowohl hinsichtlich der Regelung des Versorgungsausgleichs als auch der Gesamtregelung auch materiell wirksam und hält der nach §§ 1408 Abs. 2 BGB, 8 Abs. 1 VersAusglG gebotenen Inhalts- und Ausübungskontrolle stand. Insbesondere liegt weder eine Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB vor noch verstößt die Berufung auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Es gibt zwar Anhaltspunkte für eine einseitige Lastenverteilung durch den notariellen Vertrag zu Lasten der Ehefrau, dies führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit der abgeschlossenen Regelung, da von einer subjektiven Imparität, die für die Annahme einer Sittenwidrigkeit ebenfalls Voraussetzung ist, nicht ausgegangen werden kann. Schließlich führt auch die vorzunehmende Ausübungskontrolle nicht zu einer Unwirksamkeit, da die Ehefrau nicht dargelegt hat, dass die Entwicklung nach Abschluss des Ehevertrags zu einer ungeplanten Abweichung geführt hat, die nun die Berufung auf die Vereinbarung als unzumutbar erscheinen ließe. Im Einzelnen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 12, juris = FamRZ 2018, 577-580). Der Versorgungsausgleich ist insoweit dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen, so dass Vereinbarungen über ihn nach denselben Kriterien geprüft werden müssen wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -, Rn. 21, juris= FamRZ 2013, 269-273; BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 -, Rn. 19, juris = FamRZ 2009, 1041-1044). Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist dabei zunächst auf der objektiven Tatbestandsseite des Sittenwidrigkeitsvorwurfs zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinderentsprechen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12-13; BGH. Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -, Rn. 16, juris = FamRZ 2013, 269-273). Die Unwirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann sich dabei auch daraus ergeben, dass eine Mehrzahl einseitig belastender Regelungen, die bei isolierter Betrachtung hinnehmbar wären, in der Summe aber dazu führen, dass die Vereinbarung insgesamt sittenwidrig ist (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 8 VersAusglG (Stand: 24.01.2022), Rn. 18). Ebenfalls gegeben sein müssen allerdings auch die subjektiven Voraussetzungen des Sittenwidrigkeitsvorwurfs. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (vgl. BGH. Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -, Rn. 16, juris = FamRZ 2013, 269-273). Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen kann dabei nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -, Rn. 26 - 27, juris = FamRZ 2013, 269-273).Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 39, juris = FamRZ 2014, 629-635). Der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags berufende Ehegatte trägt nach den allgemeinen Grundsätzen für eine von ihm behauptete Imparität bei Vertragsschluss die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Reetz, a.a.O., Rn. 286 m.w.N.).Dies bedeutet, dass es der Partei, die sich auf eine Verletzung der Vertragsparität beruft, obliegt, dazu im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich subjektiver Vorstellungen und Umstände des Vertragsschlusses, die für die richterliche Kontrolle ebenfalls bedeutsam sind, vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 2014 - II-4 UF 222/13 -, Rn. 32, juris = NZFam 2014, 573). Selbst wenn man nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall auf der objektiven Seite in der Gesamtschau des Vertrages von einer einseitigen Lastenverteilung ausgeht, führt dies im Ergebnis nicht zu einer Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelung, da jedenfalls die Voraussetzungen einer subjektiven Imparität nicht angenommen werden können. Durch den in der notariellen Urkunde vorgenommenen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und sämtlicher Unterhaltsansprüche ist der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts betroffen. Die vorgenommene Regelung führt im Ergebnis auch zu einer überwiegenden Lastenverteilung zu Lasten der Ehefrau, die bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte und vom Ehemann unterhalten worden war. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts kann insoweit verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass den Beteiligten - nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Ehemanns - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war, dass bislang nur geringe Versorgungsanwartschaften erworben worden waren, und der Ehemann bereits insoweit zur Alterssicherung der Ehefrau beigetragen hatte, als er deren Immobilie in der Türkei zumindest mitfinanziert hatte. Eine Immobilie kann für ihren Eigentümer - sei es durch den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - über den Vermögenswert hinaus typischerweise zur nachhaltigen Erzielung von unterhaltssichernden Alterseinkünften beitragen, sodass sie grundsätzlich auch als Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich dienen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 31, juris =FamRZ 2013, 269-273). Eine objektiv einseitige Lastenverteilung ergibt sich aber in der Gesamtschau der vertraglichen Regelungen insbesondere aus dem ebenfalls vereinbarten Unterhaltsverzicht. Zwar ist auch hierbei der Altersunterschied der Beteiligten zu berücksichtigen, gleichwohl stellte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Familienunterhalt die bislang einzige Einnahmequelle der Ehefrau dar. Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt stellt insoweit eindeutig eine Benachteiligung der Ehefrau dar, jedenfalls sofern die Beteiligten - was nach den beiderseitigen Angaben im Rahmen der Anhörung der Senat anzunehmen ist - nicht bereits mit der Verhaftung des Ehemanns und einem entsprechenden Wegfall dessen Einkommens rechneten. Diese objektiv einseitige Lastenverteilung führt aber nicht zur Annahme einer subjektiven Imparität. Deren Voraussetzungen hat die Ehefrau vielmehr nicht hinreichend dargelegt. Dass für die Ehefrau eine Zwangslage dahingehend bestand, dass sie vom Ehemann durch die Ausübung von Gewalt unter Druck gesetzt wurde, hat die Ehefrau nur pauschal behauptet, ohne dies auf das Bestreiten des Ehemanns näher zu konkretisieren. Selbst wenn man aber - trotz der im Eigentum der Ehefrau stehenden Immobilie in der Türkei - von einer zumindest wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau ausgeht und dem Vertragsinhalt zumindest ein gewisses Indiz für eine möglicherweise unterlegene Verhandlungsposition entnimmt, steht für den Senat aber jedenfalls nicht fest, dass der Ehemann eine solche ungleiche Lage ausgenutzt hat und der Vertragsschluss hierauf beruht. Die Ehefrau hat nämlich schon weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass überhaupt der Abschluss des Vertrages vom Ehemann ausgegangen ist. Die Angaben der Beteiligten stehen sich insoweit gegenüber. Während die Ehefrau behauptet, der Ehemann habe sie zum Vertragsschluss unter der Drohung gezwungen, sie müsse sonst Wohnung und Kinder verlassen, hat der Ehemann dies bestritten und vorgetragen, die Initiative zum Abschluss des Ehevertrages sei von der Ehefrau ausgegangen, die insoweit von ihren Freundinnen bestärkt worden sei. Eine weitergehende substantiierte Darlegung oder ein Beweisangebot von Seiten der Ehefrau liegt nicht vor, sodass nicht festgestellt werden kann, dass der Ehemann die Ehefrau zum Abschluss des Ehevertrags veranlasst und damit eine mögliche ungleiche Position ausgenutzt hat. Die Ehefrau kann sich im Ergebnis auch nicht darauf berufen, sie habe den Inhalt des Vertrages nicht zur Kenntnis genommen oder aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht hinreichend verstanden. Imparität liegt nicht bereits dann vor, wenn der benachteiligte Ehegatte die Bedeutung und Tragweite des Abschlusses eines Ehevertrags grundsätzlich erkennt, die konkreten Vertragsbestimmungen jedoch nicht versteht, und sodann weitere Beratung und Aufklärung vor Abschluss des Ehevertrags deshalb nicht einholt, weil er seinem Ehegatten „blind“ vertraut. Der bewusste Verzicht darauf, im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst oder durch Berater die eigenen Interessen zu wahren, rechtfertigt für sich betrachtet nicht die Bejahung des subjektiven Sittenwidrigkeitselements (vgl. Reetz in: BeckOGK, 01.08.2022, § 1408 BGB, Rn. 285). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Ehefrau die Bedeutung des Abschlusses eines Ehevertrages aufgrund des Verlaufs der Ehe und den bereits zuvor zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen jedenfalls bewusst sein musste. Der Ehefrau ist nach deren eigenem Vorbringen durch die Mitarbeiter des Frauenhauses 2006 verdeutlicht worden, dass der erste Ehevertrag für sie nachteilig ist und aufgehoben werden sollte. Für sie musste damit deutlich sein, dass sie zum Abschluss eines solchen Ehevertrags in keiner Weise verpflichtet war. Entsprechend hat sie die Aufhebung des Ehevertrages 2006 auch unstreitig zur Bedingung ihrer Rückkehr gemacht und der Ehemann ist dem auch nachgekommen. Für den Senat ist es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass sie trotz Belehrung und Ansprache durch den Notar, der hierzu hinreichende Deutschkenntnisse attestiert hat, und trotz der Möglichkeit, bei der anwesenden Tochter nachzufragen, nicht einmal die eindeutige Präambel des Vertrages verstanden haben will, dass es nämlich doch wieder bei den früheren Vereinbarungen des (ersten) Ehevertrages verbleiben soll. Auch wenn sie vielleicht nicht alle Einzelheiten der vertraglichen Regelungen verstanden hat, musste ihr doch klar sein, dass sie damit wieder einer Regelung zustimmt, von der ihr vorher die Mitarbeiter des Frauenhauses ausdrücklich abgeraten haben. Letztlich gilt dasselbe, selbst wenn man annehmen sollte, sie habe in keiner Weise den Inhalt des von ihr unterschriebenen Ehevertrages verstanden. Jedenfalls musste ihr aber bewusst sein, dass sie vor dem Notar einen Vertrag unterschreibt, der für sie - wie ihr aus der Vergangenheit bekannt war - auch nachteilig sein konnte. Dann wäre es aber an ihr gewesen, entweder weiteren fachlichen Rat einzuholen oder jedenfalls auf eine Übersetzung zu bestehen. Wer bewusst darauf verzichtet, im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst oder durch eigene Berater seine Interessen zu wahren, kann nicht erwarten, dass dieses Versäumnis später durch das Verdikt des § 138 I BGB BGB behoben wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 20 UF 7/14 -, Rn. 53, juris = FamRZ 2015, 500-504). Letztlich ergibt sich eine Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch nicht aus dem Gesichtspunkte einer in dem Verzicht liegenden Vereinbarung zulasten der Sozialsysteme. Dies scheidet schon deshalb aus, weil dies angesichts des Alters der Ehefrau bei Vertragsabschluss nicht sicher prognostizierbar war (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2021 - 13 UF 197/20 -, juris = FamRZ 2021, 1867, 1868). Die Berufung auf den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Insoweit ist mit den Instrumenten der Ausübungskontrolle als Rechtsmissbrauchskontrolle zu prüfen, ob und ggf. inwieweit der durch die (wirksame) Vereinbarung begünstigte Ehegatte die ihm vertraglich eingeräumte Rechtsmacht entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben missbraucht, wenn er im Scheidungsfall die vertraglich vereinbarte, vom Gesetz abweichende Regelung tatsächlich durchsetzt und sich auf sie beruft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die richterliche Prüfung ist dabei zunächst und in erster Linie, unbeschadet der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe. Damit hat die Ausübungskontrolle in erster Linie nachträglich (= nach Ehevertragsschluss) eintretende Umstände in der gelebten Ehe im Blick (vgl. Reetz, a.a.O., § 1408 BGB, Rn. 303f. m.w.N.). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden. (vgl.Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2021 - 13 UF 197/20 -, juris = FamRZ 2021, 1867, 1869). Eine Vertragsanpassung kommt daher nur in Betracht, soweit die tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnisse überhaupt von den bei Abschluss der Vereinbarung geplanten Verhältnissen abweichen. Stehen die dem Ehevertrag zugrundeliegenden Vorstellungen der Ehegatten dagegen mit der späteren Gestaltung des ehelichen Lebens in Einklang stehen oder haben sie sich nur unwesentlich anders entwickelt, bleibt für eine Vertragsanpassung von vornherein kein Raum (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 8 VersAusglG (Stand: 24.01.2022), Rn. 60) Anhaltspunkte für eine zum Nachteil der Ehefrau eingetretene Abweichung der tatsächlichen Entwicklung von den Erwartungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind von der Ehefrau nicht dargelegt worden. Für den Senat ergibt sich aus der auf den Vertragsschluss folgenden Inhaftierung des Ehemanns zwar eine möglicherweise nicht vorhergesehene Abweichung, diese hat aber nicht zu Nachteilen für die Ehefrau geführt. Diese hat vielmehr die Inhaftierung als Anlass zur Aufnahme einer Berufstätigkeit nehmen können und war durch die vertragliche Regelung ihrerseits unberührt von möglichen Unterhaltsansprüchen des Ehemanns. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 4 S. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt mit Blick auf die beiden von der Entscheidung betroffenen Anrechte der Beteiligten aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Var. 1 FamGKG. Ihr liegen die Einkommensangaben im Schriftsatz des Ehemanns vom 09.10.2020 zugrunde, denen von Seiten der Ehefrau nicht widersprochen wurde. Es besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.