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Beschluss

8 UF 128/19

OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0812.8UF128.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 1.12.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt vom 27.11.2017 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 19.9.2017 zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und Beschwerdeführer auferlegt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 1.12.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt vom 27.11.2017 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 19.9.2017 zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und Beschwerdeführer auferlegt. I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Vollstreckbarkeit eines durch die Antragstellerin gegen den Antragsgegner im Bundesstaat A in den USA erstrittenen Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Die Beteiligten haben am XX.XX.1988 in Stadt1, Stadt2, Jamaika die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.1994, Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.1998 und Vorname3 Nachname1, geb. am XX.XX.2001 hervorgegangen. Im November 2000 übersiedelte die Familie in die USA. Die Eheleute trennten sich im Juni 2003. Die Kinder blieben in der Obhut ihrer Mutter. Auf Antrag des hiesigen Antragsgegners wurde ausweislich des in Übersetzung vorliegenden Scheidungsurteils am XX.8.2008 (Anlage AG2, Bl. 90 ff. d.A.) vor dem Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Stadt3 A unter Aktenzeichen ... über die Scheidung der Eheleute verhandelt. Das Gericht ging hinsichtlich seiner Zuständigkeit davon aus, dass die Parteien ununterbrochen für mehr als sechs Monate vor Einreichung des Ehescheidungsantrages Einwohner von A waren und zuletzt in Stadt3, A wohnten. Der Antragsgegner hatte entsprechendes vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Das Gericht sprach in nicht öffentlicher Sitzung vom 2.12.2008 die Auflösung der Ehe aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen monatlichen Unterhalt in Höhe von vorläufig $ 995,00 zu zahlen. In den Gründen der Entscheidung ist hierzu folgendes ausgeführt: Dieser Unterhalt bleibt aufgrund der unerledigten, ungelösten Offenlegungsstreitpunkte vorläufig und wird durch weitere Entscheidung des Gerichts nach Lösung der Streitpunkte endgültig festgelegt. Weiterhin hält das Gericht den Streitpunkt des Unterhaltsrückstandes offen, der durch die Entscheidung vom 13.März 2008 auf $ 14.400,00 festgelegt wurde. Das Gericht behält sich die Zuständigkeit vor, eine weitere, von der Ehefrau initiierte Klage zu prüfen, um zusätzliche Offenlegung der Vermögenswerte des Ehemannes einschließlich einer Prüfung der Bücher des Kunden hier und in Deutschland in Abhängigkeit von der Lösung des festen Unterhalts für die Kinder zu betreiben. Daneben übertrug das Gericht das Eigentum an einem gemeinsamen Grundstück vollständig auf die Antragstellerin, welche auch die Hypothekenverbindlichkeiten des Antragsgegners übernehmen und diesen von der Haftung gegenüber Dritten freistellen musste. Ferner stellte es fest, dass die Ehefrau den Großteil der Kindererziehung für die Kinder erhalte und der in Deutschland lebende Ehemann ein häufiges und freies Besuchsrecht für die Kinder in den Vereinigten Staaten. Es wird im Übrigen auf das Scheidungsurteil Bezug genommen. Die Antragstellerin erstritt am 23.7.2015 vor dem Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Stadt3 in A unter dem Az.: ... gegen den Antragsgegner einen Titel, mit welchem dieser verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von $ 71.039,85 nebst 4,75 % Zinsen p.a. zu zahlen, daneben $ 150,00 Gerichtskosten nebst Zinsen von 4,75% p.a. Es handelte sich laut Gerichtsentscheidung bezüglich der Hauptforderung um rückständigen Kindesunterhalt. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird auf die beglaubigte Übersetzung, Bl. 229 d.A., Bezug genommen. Diese Entscheidung enthielt eine Bezugnahme auf die Tatsachenfeststellungen und Rechtsfolgerungen des Berichts und der Empfehlungen eines Beschlusses vom 17.6.2015 (beglaubigte Übersetzung Bl. 230 ff. d.A.), welche nach Angaben des Gerichts den Beteiligten auch bekannt gemacht wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.11.2017 hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin bestimmt, dass dieser Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf Bl. 58 ff. d.A. Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 30.11.2017 zugestellt. Mit seinem hiergegen gerichteten, am 5.12.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel macht der Antragsgegner geltend, dass ihm weder der dem Titel zugrunde liegende Antrag noch der Titel selbst zugestellt worden seien. Er sei 2006 von den USA nach Deutschland verzogen und seit 2006 ununterbrochen in Stadt4 gemeldet. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den geltend gemachten Anspruch zu verteidigen. Seine beiden Töchter lebten seit 2016 bei ihm in Deutschland. Die Antragstellerin habe genau gewusst, dass er in Deutschland lebte und habe bewusst die unzutreffende Anschrift in den USA angegeben. Sie habe der Wahrheit zuwider angegeben, dass sie ihm die Antragsschrift zugestellt habe. Tatsächlich habe sie bereits 2013 eine Strafanzeige gegen den Antragsgegner wegen angeblicher Unterhaltspflichtverletzung in Deutschland erstattet, also genau gewusst, dass er in Deutschland lebte. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss vom 28[sic].11.2017 aufzuheben und den Antrag, das Urteil oder Teile des Urteils des Circuit Court of Twentieth Judicial Circuit in and for Stadt3, A, Az.: ... vom 17.6.2015 mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und beruft sich darauf, dass die ordnungsgemäße Zustellung des Antrages und der Entscheidung des Ausgangsgerichts von diesem bescheinigt worden sei und die Echtheit des Titels durch die Apostille bestätigt sei. Die Zustellung sei ordnungsgemäß unter der von dem Antragsgegner im Rahmen des Scheidungsverfahrens angegebenen Anschrift erfolgt. Diese Anschrift sei sehr wohl noch existent gewesen. Dass der Antragsgegner in Stadt4 gemeldet sei, besage nicht, dass er nicht auch eine Zustellungsanschrift in A gehabt habe. Trotz der vorgelegten Bescheinigung, nach der er seit 2006 ununterbrochen in Stadt4 gemeldet sei, habe er im Jahr 2007 in A das Scheidungsverfahren eingeleitet und in diesem versichert, dass er sich 6 Monate vor der Verfahrenseinleitung ununterbrochen in A aufgehalten habe. Den Scheidungsantrag habe er am 6.4.2007 unterzeichnet und als Adresse angegeben „Adresse1“. Das Verfahren wurde zunächst im 5. Senat des OLG Frankfurt zu Az. .../17 geführt. Dort waren bei Beschwerdeeingang noch Verfahren zu Az. .../17 und zu .../17 hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung weiterer US-amerikanischer Entscheidungen anhängig. Gegen die seither ergangenen Entscheidungen in den Verfahren zu Az. .../17 und zu .../17 wurde jeweils Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. Der 5. Senat hat zu der Frage der Wirksamkeit der in A / USA erfolgten Zustellungen eine Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, Stadt5 eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftliche Rechtsauskunft des o.g. Instituts vom 12.12.2018 (Sonderband Gutachten) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 7.6.2019 gab der 5. Senat die Sache an den erkennenden Senat ab, weil nach der Geschäftsverteilung bezüglich der seit dem 16.9.2017 neu eingegangenen Verfahren über die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltstitel eine Sonderzuständigkeit im erkennenden Senat besteht, die einem etwaigen Sachzusammenhang vorgeht. Mit Schriftsatz vom 26.6.2019 teilte die Antragstellerin dem Senat mit, dass sie die Anschrift des Antragsgegners in Deutschland seit 1979 kenne, weil es sich um ein Mehrparteienmiethaus im Eigentum der Eltern des Antragsgegners gehandelt habe, in das sie 1982 vor der Übersiedlung in die USA gemeinsam eingezogen seien. Mit Verfügung vom 25.7.2019 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin beabsichtigt ist. Wegen des weiteren Inhalts der Verfügung wird auf Bl. 309 d.A. Bezug genommen. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör zu diesem Hinweis gewährt. Die Antragstellerin hat dahingehend Stellung genommen, dass der hiesige Antragsgegner im Ausgangsverfahren ausweislich der dortigen Entscheidung Kläger und Antragsteller gewesen sei, nicht Antragsgegner. II. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist des § 43 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a) AUG eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Vollstreckung des US-amerikanischen Unterhaltstitels war zu verweigern. Der Antragsgegner ist in dem Verfahren in A weder erschienen noch vertreten worden und hatte nicht Gelegenheit, gehört zu werden. In diesen Fällen ist bei (wirksamen) fiktiven Zustellungen im Ursprungsstaat im Rahmen des Art. 22 lit. e) i) des Haager Unterhaltsübereinkommens (HUÜ) eine Abwägung der wechselseitigen Interessen durchzuführen. Weil die Antragstellerin wusste, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Einleitung des Ursprungsverfahrens seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht mehr in den USA, sondern in Deutschland hatte, fällt diese zulasten der Antragstellerin aus und ihr Antrag auf Vollstreckbarerklärung war zurückzuweisen. Im Einzelnen: Auch wenn der Antragsgegner einen Beschluss des Amtsgerichts vom 28.11.2017 und ein Urteil aus A vom 17.6.2015 benennt, ergibt sich aus den Umständen, dass er den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.11.2017 und das Urteil aus A vom 23.7.2015 meint, da der Beschluss vom 23.7.2015 sich auf den Bericht und die Empfehlungen des Beschlusses vom 17.6.2015 stützt, den der Antragsgegner zitiert hat. Die Anerkennung und Vollstreckung des vorliegenden Unterhaltstitels aus A richtet sich nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23.11.2007. Dieses Übereinkommen ist am 1.1.2017 auch im Verhältnis zu den USA in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 56 Abs. 3 HUÜ gelten die Vorschriften des HUÜ auch für vor dem Jahr 2017 geschaffene Alttitel wie vorliegend, die Unterhaltspflichten für Personen betreffen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Denn zum Zeitpunkt der Errichtung des Titels im Juli 2015 hatte noch keines der drei Kinder der Beteiligten das 21. Lebensjahr vollendet. Ein Rechtsmittel kann gemäß Art. 23 Abs. 7 lit. a) HUÜ unter anderem darauf gestützt werden, dass Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 22 HUÜ vorliegen. Vorliegend liegt als Grund der Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung der Grund des Art. 22 lit. e) i) vor, wonach in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, der Antragsgegner nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden. Auch wenn der hiesige Antragsgegner im Ursprungsverfahren als Kläger bzw. Antragsteller bezeichnet wurde, ist er - anders als die hiesige Antragstellerin meint - Antragsgegner im Sinne des Art. 22 lit e) i) HUÜ. Denn insoweit kommt es nicht auf die Bezeichnung an, die das Ursprungsgericht gewählt hat, sondern auf die verfahrensrechtliche Rolle als Gegner eines von einer anderen Person eingeleiteten Verfahrens. Auch wenn der hiesige Antragsgegner das Scheidungsverfahren eingeleitet hat und in dem Scheidungsverfahren in A eine Unterhaltsentscheidung vom 2.12.2008 gegen den hiesigen Antragsgegner von monatlich vorläufig $ 995,00 erging, ist dieser Titel nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Gegenstand hier ist vielmehr der Titel vom 23.7.2015, der (wie im Übrigen auch in den Gründen der Entscheidung vom 2.12.2008 dargestellt) eine von der Ehefrau (also der hiesigen Antragstellerin) zu initiierende Klage vorauszugehen hatte. Diese Klage wurde von der hiesigen Antragstellerin auch am 13.4.2015 eingereicht. Die innerstaatliche Besonderheit, dass der Titel aus dem Jahr 2008 vorläufig ist und auf eine weitere Klage, 6,5 Jahre später erhoben, unter demselben Aktenzeichen mit denselben Parteirollen ein weiteres Urteil ergeht, ändert nichts daran, dass Klägerin und Anspruchstellerin des hier maßgeblichen Titels die hiesige Antragstellerin und Beklagter und Anspruchsgegner der hiesige Antragsgegner ist. Vorliegend hat das Gericht in A nach seinen innerstaatlichen Vorschriften ordnungsgemäß zugestellt an die letzte dort bekannte Anschrift des Antragsgegners. Für die Frage der Zustellung ist auf das Zustellungsrecht im Urteilsstaat abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.9.2017 - IX ZB 83/16, MDR 2017, 1324, Rn. 17 zu Art. 27 EuGVÜ). Nach der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 12.12.2018 muss ein Unterhaltsschuldner, gegen den ein Beschluss zur Zahlung von Unterhalt ergangen ist, bei dem örtlich zuständigen Gericht und einem dafür eingerichteten Staatsregister Informationen über seinen Aufenthalt und die Identität hinterlegen und ggf. aktualisieren; tut er dies nicht, kann wirksam an seine letzte bekannte Anschrift zugestellt werden. An diese letzte bekannte Anschrift des Antragsgegners ist vorliegend auch im Ursprungsstaat zugestellt worden. Dies war aber eine fiktive Zustellung, vergleichbar einer öffentlichen Zustellung nach deutschem Recht. Denn bereits im Scheidungsurteil vom 2.12.2008, dort Bl. 2, Ziffer 2. „Regelung der Kindererziehung“ (vgl. die Übersetzung Bl. 91 d.A.) ging das US-Gericht davon aus, dass der Ehemann (schon damals) in Deutschland wohnte. In den Gründen der Entscheidung vom 23.7.2015 wird festgestellt, dass sich in der Gerichtsakte - wie bei vorangegangenen mündlichen Verhandlungen - zurückgegangene Postsendungen befinden, die Poststücke aber an die zuletzt bekannte Anschrift des Antragsgegners gesandt worden seien. Bei fiktiven Zustellungen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden. Für die Frage, ob der Antragsgegner im Ursprungsverfahren die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gehabt hat, trägt der Antragsteller die Beweislast (BGH MDR 2017, 1324, Beschluss vom 21.9.2017 - IX ZB 83/16, Leitsatz). Eine fiktive Zustellung stellt zwar kein generelles Anerkennungshindernis dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2007 - XII ZB 217/05, FamRZ 2008, 390, Rn. 31). Ob sich der Antragsgegner im Vollstreckungsstaat - also in Deutschland - auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffektivität einer fiktiven Zustellung berufen kann, ist unter wertender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung der schützenswerten Interessen von Gläubiger und Schuldner zu beurteilen (vgl. BGH FamRZ 2008, 390, Rn. 31, zu Art. 27 Nr. 2 Lugano-Übereinkommen/Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973; Botur FamRZ 2010, 1860, 1865 zur Brüssel I-VO). Auch nach einer im Ursprungsstaat formell ordnungsgemäßen Zustellung (wie hier) ist grundsätzlich zu Lasten des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen, wenn er während des laufenden Verfahrens im Ursprungsstaat den tatsächlichen Aufenthaltsort des Schuldners erfährt und das Gericht hiervon nicht in Kenntnis setzt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.1985, Rs. 49/84 - Debaecker, Slg. 195, 1779, Rn. 31 zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; Botur FamRZ 2010, 1860, 1865 zu Brüssel I-VO). Das innerstaatliche Recht des Staates A kennt auch Verpflichtungen des Unterhaltsgläubigers für Bemühungen zur Adressermittlung des Unterhaltsschuldners. So setzt das Recht des Staates A für die Vermutung, dass das verfassungsmäßige Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht verletzt ist, gemäß § 742.032 (2) der A Statutes voraus, dass der Gläubiger des Unterhaltsanspruchs nachweisen muss, dass ein ernsthafter Versuch stattgefunden hat, den Unterhaltsschuldner zu lokalisieren (vgl. Bl. 5 der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts vom 12.12.2018). Vorliegend ging auch das US-Gericht im Scheidungsurteil aus dem Jahr 2008 davon aus, dass der Antragsgegner im Jahr 2008 bereits in Deutschland lebte (vgl. o.). Die Antragstellerin hat gegenüber dem Senat mit Schriftsatz vom 26.6.2019 mitgeteilt, von der Anschrift des Antragsgegners in Deutschland auch zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst zu haben, mithin auch bereits bei Antragstellung am 13.4. 2015 in dem Verfahren, was zu dem vorliegenden Unterhaltstitel führte. Auch unter Berücksichtigung, dass der Antragsgegner aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden innerstaatlichen Rechts, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2008 nur vorläufig war, damit rechnen musste, dass irgendwann noch eine endgültige Entscheidung folgen kann, geht die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und zulasten der Antragstellerin aus. Denn selbst das Gericht in A ging im Jahr 2008 schon davon aus, dass der Antragsgegner in Deutschland wohne und regelte unter dieser Voraussetzung das Umgangsrecht des Antragsgegners. Die Antragstellerin kannte die Anschrift in Deutschland schon damals und damit auch zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 13.4.2015. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG, 788 Abs. 1 ZPO. Weil der Antragsgegner auf den US-amerikanischen Unterhaltstitel nicht bzw. (auch nach eigenen Angaben) nur teilweise gezahlt hat, der Unterhaltstitel in Deutschland nicht per se vollstreckbar war und die Unterhaltsgläubigerin aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen für objektiv erforderlich halten durfte, waren die Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung notwendige Kosten i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.12.2014 - 17 UF 150/14, FamRZ 2015, 871). Einer gerichtlichen Wertfestsetzung bedarf es nicht, da für Verfahren mit Auslandsbezug in Vollstreckbarkeitserklärungssachen Nr. 1710 Ziff. 2, 1720 KV FamGKG eine Festgebühr vorsieht.