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Beschluss

8 UF 28/17

OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0103.8UF28.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 23. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils hälftig auferlegt; außergerichtliche Kosten des Beschwerde- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.433,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 23. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils hälftig auferlegt; außergerichtliche Kosten des Beschwerde- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.433,60 Euro festgesetzt. I. Die 196X geborene Antragstellerin und der 195X geborene Antragsgegner heirateten am XX.XX.1983. Das Amtsgericht hat die Ehe auf den am 26. Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Beteiligten A in Stadt1 zugunsten des Antragsgegners ein auf ein Ehezeitende am 31. Juli 2007 bezogenes Anrecht von 5,1355 Entgeltpunkten übertragen. In gegenläufiger Ausgleichsrichtung hat es im Wege der externen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei dem Land Hessen zugunsten der Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2007 bezogenes und in Entgeltpunkte umzurechnendes Anrecht von monatlich 816,89 Euro begründet. Darüber hinaus hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich verschiedener Versorgungsanrechte der privaten Altersvorsorge wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 25. November 2013 zugestellt worden. Durch ein bei dem Amtsgericht am 19. Dezember 2013 eingegangenes Schreiben hat der in der Beschwerdeinstanz im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerdeeinlegung nicht mehr anwaltlich vertretene Antragsgegner persönlich Beschwerde eingelegt, diese auf die Entscheidung zur externen Teilung seines beamtenrechtlichen Anrechts beschränkt und insoweit beanstandet, dass das Amtsgericht bei der Wertermittlung die auf einem nachehezeitlichen Dienstunfall beruhende Erhöhung des für ihn maßgeblichen Ruhegehaltsatzes nicht habe berücksichtigen dürfen. Die A in Stadt1 hat sich der Beschwerde des Antragsgegners angeschlossen und im Hinblick auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen betreffend die verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine aktualisierte Versorgungsauskunft zu den von der Antragstellerin erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften erteilt. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der A in Stadt1 abgeändert. Es hat den Ausgleichswert für das von dem Antragsgegner erworbene beamtenrechtliche Anrecht von 816,89 Euro auf 708,66 Euro herabgesetzt und den Ausgleichswert für das von der Antragstellerin erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,1355 Entgeltpunkten auf 5,7240 Entgeltpunkte heraufgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. April 2017 den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass für die Einlegung einer Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erweiternder teleologischer Auslegung des § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG Anwaltszwang bestehe, die Frist für die Einlegung einer formgerechten Beschwerde zwar abgelaufen sei, aber eine Wiedereinsetzung möglich erscheine, wobei die Frist des § 18 Abs. 1 FamFG mit der Kenntnisnahme der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Lauf gesetzt werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde dem Antragsgegner am 26. Mai 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017, am Oberlandesgericht vorab per Fax am 9. Juni 2017 eingegangen, beantragte der Antragsgegner Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Am 4. August 2017 wurde der Antragsgegner vom Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass mit einem Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen und den Akten bislang nicht zu entnehmen sei, dass spätestens am 9. Juni 2017 eine Beschwerde beim Amtsgericht eingegangen ist, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 23. August 2017, am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangen, teilte die Bevollmächtigte des Antragsgegners mit, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass keine Beschwerde bei den Akten sei, da sie am 6. Juni 2017 postalisch eine Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Hanau eingereicht habe, welche mit dem Schriftsatz in Kopie ohne Unterschrift dem Oberlandesgericht übermittelt wurde. Am 17. November 2017 wies der Senat darauf hin, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sein werde und eine Wiedereinsetzung (und auch eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist) nicht erfolgen könne, weil die Beschwerdeeinlegung nicht nachgeholt wurde. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 teilte die Bevollmächtigte des Antragsgegners mit, dass die Auffassung des Senats nicht nachvollzogen werden könne. Der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 4. August 2017 habe nicht entnommen werden können, dass alles unternommen worden sei, um die Beschwerdeschrift vom 6. Juni beim Amtsgericht aufzufinden, weshalb nunmehr Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gestellt werde. Am 5. Dezember 2017 ging beim Amtsgericht eine von der Bevollmächtigten des Antragsgegners unterschriebene Beschwerdeschrift ein. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Denn der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2013 fehlt es an der gesetzlichen Form und die Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2017, eingegangen beim Amtsgericht am 5. Dezember 2017, wurde nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, § 63 Abs. 1 FamFG. Hinsichtlich der verfristeten Beschwerde kam eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 18 FamFG mangels rechtzeitiger Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht in Betracht. 1. Die Beschwerde in Gestalt der Beschwerdeschrift des Antragsgegners vom 19. Dezember 2013 wurde nicht in der gesetzlichen Form eingelegt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. April 2017 ausgeführt hat, ist § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG dahingehend auszulegen, dass auch für Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwaltszwang besteht. An diese Rechtsauffassung ist der Senat jedenfalls im Falle der Zurückverweisung gebunden, § 74 Abs. 6 S. 4 FamFG. Die Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2013 war nicht durch einen Rechtsanwalt unterschrieben, weshalb das gesetzliche Formerfordernis nicht erfüllt ist. 2. Die Beschwerde in Gestalt der Beschwerdeschrift der Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 6. Juni 2017, eingegangen beim Amtsgericht am 5. Dezember 2017, wurde nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt. Gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 S. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen eines Monats ab schriftlicher Bekanntgabe bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Bei Zustellung der Ausgangsentscheidung am 25. November 2013 lief die Monatsfrist (da der 25. und 26. Dezember 2013 gesetzliche Feiertage waren) bis zum 27. Dezember 2013, 24.00 Uhr. Der Beschwerdeschriftsatz ging am 5. Dezember 2017, das heißt verfristet, beim Amtsgericht ein. a. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 17 Abs. 1 FamFG kam nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung der Nachholung der Rechtshandlung innerhalb der Frist gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 FamFG fehlt. Grundsätzlich ist eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, an die der Senat gebunden ist, § 74 Abs. 6 S. 4 FamFG, auch nach über einem Jahr entgegen § 18 Abs. 4 FamFG im konkreten Fall möglich, weil die Frage des Anwaltszwangs in isolierten Folgesachen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs umstritten war und der Antragsgegner wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung und der Hinweise des Oberlandesgerichts zur Zulässigkeit seiner Beschwerde Vertrauensschutz genießt. Für den Beginn der Frist des § 18 Abs. 1 S. 1 FamFG ist danach die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich. Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Bevollmächtigten des Antragsgegners am 26. Mai 2017 bekannt gemacht wurde, lief die Frist des § 18 Abs. 1 S. 1 FamFG bis zum 9. Juni 2017, 24.00 Uhr. Innerhalb dieser Frist wurde durch die Bevollmächtigte des Antragsgegners ein Wiedereinsetzungsantrag beim Oberlandesgericht gestellt. Die Wiedereinsetzung setzt aber weiter voraus, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist nachgeholt wird, § 18 Abs. 3 S. 2 FamFG. Im konkreten Fall bedeutet Nachholung der versäumten Rechtshandlung, dass eine Beschwerdeschrift beim Amtsgericht, § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG, eingelegt wird. Innerhalb der Frist ging keine Beschwerdeschrift beim Amtsgericht ein. Der Schriftsatz, datiert auf den 6. Juni 2017, der am 5. Dezember 2017 beim Amtsgericht einging, ging deutlich außerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 S. 1 FamFG beim Amtsgericht ein. b. Auch eine - grundsätzlich mögliche - Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist scheidet aus. Denn auch für die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist ist eine rechtzeitige Nachholung der versäumten Rechtshandlung erforderlich, die hier nicht vorliegt. Nachdem die Bevollmächtigte des Antragsgegners ausweislich des Schriftsatzes vom 23. August 2017 zunächst davon ausging, dass ihr Schriftsatz vom 6. Juni 2017 innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist beim Amtsgericht Hanau eingegangen sei, wurde ihr vom Oberlandesgericht mit Verfügung vom 4. August 2017 mitgeteilt, dass ein Beschwerdeschriftsatz nicht zu den Akten gelangt ist. Auf diesen Hinweis hätte die Bevollmächtigte des Antragsgegners Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist beantragen und die versäumte Rechtshandlung nunmehr in der neuen Frist des § 18 Abs. 1 S. 1 FamFG (innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Hinweises vom 4. August 2017) gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 FamFG nachholen müssen, damit Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Dies erfolgte nicht. Der Eingang der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2017 beim Amtsgericht am 5. Dezember 2017 erfolgte auch deutlich außerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist. Auf den Hinweis des Senats vom 17. November 2017 kann der Antragsgegner ein Wiedereinsetzungsgesuch in die Wiedereinsetzungsfrist nicht stützen, da schon mit Hinweis vom 4. August 2017 mitgeteilt wurde, dass sich eine Beschwerdeschrift nicht bei den Akten befindet. Selbst eine Weiterleitung des mit Schriftsatz vom 23. August 2017 in Kopie beim Senat eingereichten Schriftsatzes vom 6. Juni 2017 an das Amtsgericht hätte nicht zur formgerechten Nachholung der Rechtshandlung nach § 18 Abs. 3 S. 2 FamFG führen können, weil diese Kopie nicht unterschrieben war. 3. Die Anschlussbeschwerde der A verliert mit der Verwerfung der Beschwerde ihre Wirkung, § 66 S. 2 Var. 2 FamFG. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf §§ 150 Abs. 1, 3 FamFG. Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 Var. 1 FamGKG (dreifaches monatliches Nettoeinkommen der Ehegatten von 12.168 Euro, 10% pro Anrecht bei zwei Anrechten).