Urteil
7 U 190/21
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0709.7U190.21.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (9 O 783/21) abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.569,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu dessen Lebzeiten ab Dezember 2019 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … eine monatliche Rente in Höhe von 2.000,- € zuzüglich etwaiger Überschussbeteiligungen, jeweils fällig zum Monatsersten, längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 30.11.2034, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu dessen Lebzeiten ab November 2019 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … zu befreien und zwar längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 30.11.2034.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (9 O 783/21) abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.569,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu dessen Lebzeiten ab Dezember 2019 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … eine monatliche Rente in Höhe von 2.000,- € zuzüglich etwaiger Überschussbeteiligungen, jeweils fällig zum Monatsersten, längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 30.11.2034, zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu dessen Lebzeiten ab November 2019 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. … zu befreien und zwar längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 30.11.2034. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständiger Invaliditätsrente, Rückzahlung geleisteter Prämien und Feststellung der fortbestehenden Leistungsverpflichtung hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente sowie des Nichtbestehens der Prämienverpflichtung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Berufungsunfähigkeitsversicherung. Gemäß Versicherungsschein Nr. … vom 25.11.2014 gelten für den Vertrag die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (AVB BUV 12.12) der Beklagten. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung schuldet die Beklagte während der Dauer einer bedingungsmäßen Berufungsunfähigkeit (§ 3 AVB BUV 12.12), beginnend mit dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt (§ 5 Abs. 1 AVB BUV 12.12), eine monatliche Rente von 2.000,- €. Während der Dauer der Berufungsunfähigkeit ist der Versicherungsnehmer von der Beitragszahlungspflicht befreit (§ 3 b AVB BUV 12.12). § 1 Abs. 1 S. 1 AVB BUV 12.12 lautet: „Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% ihren zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nicht mehr ausüben kann.“ § 1 Abs. 3 AVB BUV 12.12 lautet: „Wird uns nachgewiesen, dass ein in Absatz 1 … beschriebener Zustand für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“ Der Kläger war zuletzt in gesunden Tagen Projektleiter in der Softwareentwicklung (Neuentwicklung und Problemlösung) im Angestelltenverhältnis, wobei die Einzelheiten der Ausgestaltung der Tätigkeit streitig sind. Zwischen dem 13.09.2018 und dem 30.10.2018 begab sich der Kläger in stationäre Behandlung in die Klinik1 mit der Diagnose einer generalisierten Angststörung (F41.1). Vom 21.01.2019 bis zum 05.03.2019 befand er sich in der Klinik2. In dem Entlassungsbericht vom 05.03.2019 sind als Diagnosen eine generalisierte Angststörung (F41.1), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und eine Anpassungsstörung (F43.2) aufgeführt, die nach dem Aufenthalt teilremittiert seien. Im Zeitraum 27.03.2019 bis zum 30.04.2019 absolvierte der Kläger einen Kuraufenthalt in der Klinik3, aus dem er als arbeitsunfähig entlassen wurde. Auf einen Leistungsantrag des Klägers hin ließ die Beklagte die Berufsfähigkeit des Klägers versicherungsmedizinisch begutachten. In dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie C vom 24.11.2019 kam dieser zu dem Schluss, dass aufgrund einer diskrepanten Befundlage die Feststellung einer Berufsunfähigkeit nicht möglich sei. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 10.12.2019 die Leistungsansprüche des Klägers ab. Der Kläger zahlte monatliche Prämien i.H.v. 88,86 € von Mai 2018 bis November 2018 und i.H.v. 94,19 € von Dezember 2018 bis Oktober 2019. Der Kläger hat vorgetragen, sein Unternehmen habe Dienste vor allem für die Automobilzulieferbranche angeboten. Seine Aufgabe sei es gewesen, mit den Kunden deren Anforderungsprofil an die zu entwickelnde Software und die technischen Möglichkeiten der Umsetzung zu klären. Auch seien der voraussichtliche Aufwand sowie die benötigte Zeit und die Vergütung abzuschätzen und mit dem Kunden zu klären gewesen. Nachdem hierüber dann Einvernehmen erzielt worden sei, habe der Kläger für die Umsetzung zu sorgen gehabt. Die dem Kläger unterstellten Programmierer hätten die Vorgaben zu realisieren gehabt. Soweit sich herausgestellt habe, dass die Vorgaben nicht wie geplant oder zumindest nicht im vorgegebenen Zeitraum zu verwirklichen gewesen seien, habe der Kläger dies mit den Kunden klären und Lösungen finden müssen. Der Kläger habe in der Regel sechs bis zehn Programmierer unter sich gehabt, die er habe anleiten, motivieren, kontrollieren und koordinieren müssen. Er habe zumindest zeitweise mehrere Objekte gleichzeitig betreut. Die Arbeiten seien zu einem großen Teil direkt bei den Kunden vor Ort ausgeführt worden, so dass der Kläger dort häufig mehrere Tage und zum Teil auch wochenlang eingesetzt worden sei. Der Kläger habe überwiegend im Sitzen gearbeitet, jedoch auch laufen und stehen müssen. Er habe viel am Bildschirm und bei künstlichem Licht gearbeitet. Der Kläger habe regelmäßig wenigstens acht Stunden am Tag an fünf Tagen die Woche gearbeitet. Er hat weiter vorgetragen, er habe am 18.05.2018 einen psychischen Zusammenbruch erlitten und sei bis wenigstens November 2019 arbeitsunfähig gewesen. Seit dem behaupteten Zusammenbruch sei er nicht mehr in der Lage, in seinem Beruf zu arbeiten. Er habe sich stark antriebslos gefühlt, habe Konzentrationsprobleme gehabt, sei in der Stimmung gedrückt gewesen und habe unter einem geringen Selbstwertgefühl gelitten. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht (Az. …) hat auf Antrag des Klägers gemäß Beweisbeschluss vom 22.09.2020 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen A eingeholt. Im Klageverfahren hat es den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 26.10.2021 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 26.10.2021, das dem Kläger am 27.10.2021 zugestellt worden ist, hat es die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Das Gericht folge den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen A, an dessen Erfahrung und Sachkunde das Gericht keine Zweifel habe. Aus den Feststellungen des Sachverständigen zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit könne nicht auf das Bestehen einer Berufsunfähigkeit geschlossen werden, da beide Begriffe nicht deckungsgleich seien. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit seien vielmehr unterschiedliche Arten einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung und schlössen einander jedenfalls typischerweise aus. Die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit habe der Sachverständige in Bezug auf den Kläger nicht angenommen. Er habe hierzu auch erläuternd ausgeführt, dass das Hauptmerkmal der bei dem Kläger bestehenden Persönlichkeitsproblematik ein tiefgreifendes Muster an sozialen und zwischenmenschlichen Einschränkungen sei, es sich insoweit also nicht um ein die Leistung einschränkendes Defizit im beruflichen, sondern um ein Problem im zwischenmenschlichen Bereich handele. Menschen mit dieser Persönlichkeit verfügten gewöhnlich nicht über die gesamte Bandbreite differenzierter Empfindungen, logisches Denken gelinge ihnen jedoch durchaus, genauso wie sie auch mit Auftraggebern oder Teamkollegen in Verhandlungen gehen könnten. Zudem rechne der Sachverständige den Kläger auch insgesamt dem eher leichteren Ausprägungsgrad der schizotypen Persönlichkeitsstörung zu. Damit sei im Ergebnis die Behauptung der Berufsunfähigkeit trotz der erheblichen Dauer der Krankschreibung nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt. Hiergegen richtet sich die am 29.11.2021 eingelegte und mittels eines am 19.01.2022 beim Oberlandesgericht binnen verlängerter Frist eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers. Der Kläger trägt zur Begründung vor, die Feststellungen des Sachverständigen begründeten jedenfalls Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 3 AVB BUV 12.12. Da der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums arbeitsunfähig im Sinne einer hundertprozentigen Berufsminderung gewesen sei, sei er auch berufsunfähig gewesen. Er behauptet zum Berufsbild, die Einzeltätigkeiten des Klägers stellten sich so dar wie in Anlage BK2 (Wochenplan) zum Schriftsatz vom 23.02.2024, auf den Bezug genommen wird. Der Kläger meint, der Beklagten sei es verwehrt, sich zum Berufsbild mit Nichtwissen zu erklären, da diese eine vorgerichtliche Informationspflicht getroffen und sie auf der Grundlage des Berufsbildes selbst ein Gutachten eingeholt habe. Aus Treu und Glauben sei ein Leistungsanerkenntnis zu fingieren. Mit Schriftsatz vom 24.08.2022 hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt nunmehr, 1. das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26.10.2021 - 9 O 783/21 - wie folgt abzuändern: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.658,11 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den 18.11.2019 hinaus und zu dessen Lebzeiten sowie während des Andauerns bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Ablauf des 30.11.2034, jeweils zum Monatsersten, bedingungsgemäß die in der (BU-)Versicherung (…) vertraglich geschuldete Berufsunfähigkeitsrente, zuzüglich etwaig anfallender Überschussbeteiligungen, jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 18.11.2019 hinaus und zu dessen Lebzeiten sowie während des Andauerns bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Ablauf des 30.11.2034, von der Prämienzahlungspflicht in der Haupt- und Zusatzversicherung (…) freizustellen und seit dieser Zeit eventuell gezahlte Prämien zurückzuzahlen und mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab jeweiligem Zahlungsdatum zu verzinsen. 2. hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26.10.2021 - 9 O 783/21 -, wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, auch aus einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit ließen sich keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ziehen. Da sie die Angaben des Klägers zum Berufsbild nicht unabhängig von dessen Angaben prüfen könne, sei ihr eine Erklärung mit Nichtwissen zuzugestehen. Der neue Vortrag hierzu sei verspätet. Der Senat hat den Kläger im Termin vom 26.07.2023 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 26.07.2023 Bezug genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen D vom 29.06.2024 und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21.05.2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist bis auf einen geringen Teil begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern war. Der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall ist eingetreten. Der Kläger ist berufsunfähig i.S.d. § 172 Abs. 2 VVG und hat daher Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen (§ 172 Abs. 1 VVG), nämlich die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung bzw. Rückzahlung überzahlter Prämien nebst Überschussbeteiligung und Verzugszinsen hinsichtlich der Rückstände. Ferner hat der Kläger auch Anspruch auf Feststellung der künftigen Leistungspflicht. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er ab dem 18.05.2018 für mindestens sechs Monate berufsunfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AVB BUV 12.12 war. Gemäß § 1 Abs. 3 AVB BUV 12.12 gilt er deshalb ab diesem Tag als berufsunfähig. Die Klausel ist nach dem eindeutigen Wortlaut so zu verstehen, dass bereits der Nachweis einer tatsächlich durchlebten sechsmonatigen Berufsunfähigkeit zu einer unwiderleglichen Vermutung derselben ohne weiteres Prognoseerfordernis führt (vgl. OLG Köln, Urt. vom 01.10.2021 - 20 U 50/18, BeckRS 2021, 46253, Rn. 35). Ein anderes Verständnis der Klausel behauptet auch die Beklagte nicht. Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne der Bedingungen, ist für das Berufungsgericht nicht bindend. Weder hat das Landgericht das streitige Berufsbild aufgeklärt, d.h. wie der Beruf des Klägers zuletzt vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, noch tragen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers die Klageabweisung, da keine Feststellungen zum maßgeblichen Sechsmonatszeitraum getroffen worden sind. Zudem war die Beweisgrundlage unzureichend, weil das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten unergiebig war. Das Gutachten des Sachverständigen A vom 28.12.2020 verhält sich zur Frage der Berufsunfähigkeit nicht näher. Der Sachverständige stellt lediglich eine im Nachgang zu dem Zusammenbruch anhaltende Arbeitsunfähigkeit fest. Der Nachweis einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit ist mit dem Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht deckungsgleich, insbesondere, weil die Arbeitsunfähigkeit über den Dauercharakter des Zustands nichts aussagt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 12.10.2022 - 4 U 673/22, juris. Rn. 16; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 6 Rn. 170 m.w.N.). Hinsichtlich des die Arbeitsunfähigkeit begründenden Krankheitsbildes stellt das Gutachten lediglich fest, dass die Angst- und Depressionserkrankung im Dezember 2019 nicht mehr bestanden habe. Zu dem hier rechtlich maßgebenden Zustand im November 2018 verhält es sich nicht. Das Ergänzungsgutachten vom 12.04.2021 trifft ebenfalls nur Aussagen zu nachfolgenden Zeiten. Die Feststellung, der Gutachter habe „keine Berufsunfähigkeit“ angenommen, ist im Urteil nicht nachvollziehbar begründet. Die Klage ist schlüssig, insbesondere hat der Kläger substantiiert im Berufungsrechtszug zum Berufsbild vorgetragen und einen detaillierten Wochenplan vorgelegt, aus dem sich die Einzeltätigkeiten nachvollziehbar ergeben. Der Vortrag war in der Berufungsinstanz zuzulassen (§ 531 Abs. 2 S. 1 ZPO), da es dem Landgericht erkennbar nicht auf detaillierten Vortrag zum Berufsbild ankam. Ausweislich der Urteilsgründe hat es Einzelheiten der Beschreibung der Berufsausübung des Klägers ausdrücklich dahinstehen lassen. Der Kläger hat ordnungsgemäßen Beweis zur Frage bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit angeboten. Zwar hat er sich erstinstanzlich nur auf die unergiebigen Gutachten im selbständigen Beweisverfahren bezogen und erst mit der Berufungsbegründung den Beweis durch ergänzendes Sachverständigengutachten angetreten. Allerdings hat das Landgericht die maßgebliche Klausel § 1 Abs. 3 AVB BUV 12.12 erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 S. 1 ZPO), da sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, die Begutachtung im Selbständigen Beweisverfahren bilde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers und des Zeugen B zum Berufsbild steht fest, dass der Kläger seit November 2010 bei einer Fünftagewoche mit achtstündigen Arbeitstagen in einem kleinen Softwareunternehmen der Autozulieferindustrie als angestellter Projektleiter in der Softwareentwicklung (Neuentwicklung und Problemlösung) arbeitete. Als Teamleiter war er für bis zu 10 Mitarbeiter, überwiegend Programmierer, verantwortlich. Im unmittelbaren Kundenkontakt hatte er die Projekte der Kunden und deren Kunden zu akquirieren, fachlich und inhaltlich aufzunehmen, durchzuarbeiten und mit dem Team umzusetzen. Zudem oblag ihm die Beaufsichtigung, Anleitung und Kontrolle des Teams, wobei sich verschiedene Projekte in ihren Entwicklungsstadien überlagerten. Zunächst bestand die Tätigkeit überwiegend aus Auswärtsterminen bei Kunden, ab 2016 zunehmend aus Arbeit am Firmensitz. Es handelte sich außerhalb der Kundentermine ganz überwiegend um eine sitzende Tätigkeit am PC. Die Beanspruchung war zum Anfang und am Ende eines Projektes im Vergleich zu der Umsetzungsphase höher. Der typische Tagesablauf entsprach dabei der Aufstellung im vorgelegten Wochenplan (Anlage BK2). Über das streitige Berufsbild war Beweis zu erheben, weil sich die Beklagte hierzu zulässigerweise mit Nichtwissen erklärt hat (vgl. Nothoff, r+s 2020, 610 (613); a.A. Wernickes/Seggewiße, VersR 2019, 271). Die Angaben des Zeugen waren für die Klärung der Beweisfrage ergiebig. Der Zeuge hat die oben wiedergegebenen Feststellungen umfassend aus eigener Wahrnehmung als Mitgründer und Mitgesellschafter der früheren Arbeitgeberin des Klägers berichtet. Er hat zudem auf Nachfrage angegeben, dass er die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers zu 100% wiedergeben könne. Er sei darüber vollständig im Bilde. Dies gelte hinsichtlich des Arbeitsumfanges und der Arbeitsgestaltung. Lediglich zu den persönlichen und privaten Verhältnissen könne er nicht viel sagen. Die Angaben des Zeugen waren auch glaubhaft. Der Zeuge hat im Kern wie im Randbereich detailreich berichtet. Er bediente sich dabei einer eigenständigen, farbigen und lebhaften Ausdrucksweise, die auf eigenes Erleben schließen lässt. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits oder besondere Be- oder Entlastungstendenzen sind dabei nicht zutage getreten, der Zeuge hat vielmehr angegeben, gerade kein besonderes Näheverhältnis zum Kläger gehabt zu haben. Er hat in einem ruhigen und sachlichen Ton ausschließlich Bekundungen gemacht, die seine Berufsausübung betreffen, und war erkennbar um Präzision, Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bemüht. Der Zeuge machte auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben werden bestätigt von den Angaben des Klägers im Rahmen von dessen informatorische Anhörung zum Berufsbild im selben Termin. Zur Überzeugung des Senates steht auch fest, dass der Kläger mit dem bei der Begutachtung psychiatrischer Leiden größtmöglichen Grad an Sicherheit mindestens ab dem 18.05.2018 infolge einer depressiven Dekompensation bei schizotyper Persönlichkeitsstörung ununterbrochen unfähig war, seinen Beruf als angestellter Projektleiter in der Softwareentwicklung (Neuentwicklung und Problemlösung) zu mindestens 50 % auszuüben, wobei die Unfähigkeit bis in die Gegenwart andauert, da sich das persönlichkeitsstrukturelle Integrationsniveau in der Folge der nicht gelungenen Verarbeitung der Kündigung des letzten Arbeitsplatzes nachhaltig verschlechtert und sich eine tiefgreifende Anforderungs- bzw. Versagensangst mit einer nicht durch Willensanstrengung überwindbaren Vermeidungstendenz chronifiziert hat. Die Feststellungen beruhen auf dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen D vom 29.06.2024 und auf dessen Erläuterung durch den Sachverständigen im Termin vom 21.05.2025. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und als Chefarzt der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie mit Psychosomatik und Traumatherapie der Klinik4 für die Erstattung von Gutachten besonders qualifiziert. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2024 gerügt hat, bislang noch nicht über eine breite Erfahrung im Bereich der privatversicherungsrechtlichen Gutachtenpraxis verfügte, da die Begutachtung (schriftliches Gutachten und Anhörung) insgesamt den Eindruck vermittelte, dass der Sachverständige die Begutachtung sehr sorgfältig und kompetent, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien, Fachliteratur und Rechtsprechung, durchgeführt hat und zudem über eine breite klinische Erfahrung hinsichtlich vergleichbarer Leiden verfügt. Die im Rahmen der mit Schriftsatz vom 02.09.2024 von der Beklagten vorgebrachten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen sind nicht durchgreifend. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 20.12.2024. Das Gutachten war für die Beweisfrage der bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit auch ergiebig, da der Sachverständige aufgrund umfangreicher Anamnese und Exploration zu belastbaren Feststellungen über die Berufsfähigkeit des Klägers gelangte. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens. Der Sachverständige hat den gesamten Akteninhalt sowie die darin enthaltenen Zeugenangaben, Auskünfte, Vorgutachten und medizinischen Behandlungsberichte berücksichtigt. Er hat eine umfassende anamnestische Befragung des Klägers und eigene psychiatrische Befunde, auch unter Zuhilfenahme testpsychologischer Untersuchungen, erhoben. Er hat sodann sehr sorgfältig die möglichen Diagnosen in Auseinandersetzung mit den Vorbefunden und Gutachten diskutiert und ist für den Senat nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die schizotype Persönlichkeitsstörung beim Kläger i.V.m. einer depressiven Symptomatik im Vordergrund stehe, die Störung Krankheitswert habe und beim Kläger zur Berufsunfähigkeit führe. Die mit Schriftsatz vom 19.09.2024 erhobenen Einwände gegen das Gutachten konnte der Sachverständige überzeugend im Rahmen der persönlichen Anhörung ausräumen. Seine diesbezüglichen Auskünfte waren umfassend, gut verständlich und erkennbar von großer Fachkenntnis getragen: Die Beklagte hat schon gegen das schriftliche Gutachten eingewendet, die bei dem Kläger festgestellte schizotype Störung begründe regelmäßig keine Berufsunfähigkeit. Dies ergebe sich aus dem Vorgutachten des Sachverständigen A und der beratungsärztlichen Stellungnahme des E vom 27.08.2024. Bei der Feststellung, dass die schizotype Störung sich ab 2017 mit einer chronifizierten Dekompensation der interaktionellen und Selbststeuerfähigkeiten verschlechtert habe, handele es sich um eine unbelegte Spekulation des Sachverständigen. Die schizotype Persönlichkeitsstörung sei keine Krankheit, sondern ein Persönlichkeitsmerkmal (Verweis auf OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.05.2024 - 8 U 177/24 n.v.). Der Sachverständige hat hierzu im Rahmen der Anhörung plastisch erläutert, dass es einen Bereich des fließenden Übergangs zwischen einer schizotypen Persönlichkeitsstörung als Charaktermerkmal zu einem Beschwerdebild mit Krankheitswert gebe. Man bringe ein entsprechendes Charaktermerkmal mit, das sich aber nach und nach zu einer Krankheit im Sinne von ICD 11 bzw. ICD 10 entwickele. Beim Kläger könne man den Übergang vom bloßen Persönlichkeitsmerkmal in eine Erkrankung auch zeitlich bestimmen. Das Vollbild habe sicher seit 2017 vorgelegen. Der Sachverständige hat ausführlich zu den biographischen Faktoren des Klägers Stellung genommen, die den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst hätten. Hier hat er insbesondere die Kündigung in seinem früheren Beruf als wesentlichen Faktor herausgearbeitet. Er hat anschaulich dargestellt, wie sich Umweltfaktoren allgemein auf den Verlauf der Erkrankung auswirken. Im Fall des Klägers hat er erläutert, dass sich beim Kläger im Nachgang zu der Kündigung ein chronifizierter Verlauf herausgebildet habe. Auf die Grundstruktur der schizotypen Persönlichkeitsstörung habe sich zusätzlich die Depression als verschlechternder Faktor aufgesetzt. Eine mittelschwere depressive Episode vom Frühjahr 2018 sei nachgewiesen. Der Sachverständige hat sodann anschaulich beschrieben, auf welche Art und Weise sich die Erkrankung auf die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers im Zeitverlauf ausgewirkt hat und warum er zu dem Schluss gekommen ist, dass die Berufsfähigkeit des Klägers durch die Erkrankung ab dem Mai 2018 nicht mehr gegeben gewesen sei. Dabei hat er sich mit den konkreten Anforderungen des vom Kläger ausgeübten Berufs intensiv auseinandergesetzt und spezifische Faktoren benannt, die den Kläger aufgrund seiner Erkrankung bei seiner Tätigkeit massiv überfordert hätten. Dass er hinsichtlich der Grunderkrankung zu einem anderen Ergebnis als die Gutachter A und E komme, liege daran, dass diese schon die schizotype Persönlichkeitsstörung nicht als berufsrelevante Erkrankung ansähen. Dies widerspreche aber den Leitlinien ICD 11 sowie den sozialmedizinischen Begutachtungsleitlinien, die entsprechende Einschränkungen anerkennten, wobei ihm bewusst sei, dass die sozialmedizinische Begutachtung im Privatversicherungsrecht nur einen Orientierungspunkt liefere. Der Schwerpunkt der Einschränkung liege gerade im beruflichen und interpersonellen Bereich und kollidiere deshalb unmittelbar mit dem konkreten Berufsbild des Klägers. Die Vorgutachten seien auch nicht deshalb vorzugswürdig, weil sie zeitlich näher zum Eintritt der behaupteten Berufsfähigkeit erstellt worden seien, da die Befundlage insgesamt konsistent im Sinne einer Chronifizierung sei und alle Gutachter auf die Vorbeurteilungen anderer Mediziner zurückgreifen müssten. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat sich an. Zu ergänzen ist, dass die zitierten Erwägungen des Oberlandesgerichts Nürnberg im nur auszugsweise vorgelegten und nicht veröffentlichten Beschluss vom 21.05.2024, Az. 8 U 177/24, ersichtlich eine andere Störung, nämlich eine querulatorisch-dissoziative Persönlichkeitsstörung im Vordergrund und eine leichtgradige rezidivierende depressive Störung sowie einen seit Jahrzehnten stabilen Zustand beim dortigen Kläger zum Gegenstand haben. Der Sachverständige hat indes ausführlich begründet, durch welche Umweltfaktoren zu welchen Zeitpunkten nach Versicherungsbeginn der Krankheitsverlauf beim hiesigen Kläger ungünstig beeinflusst worden ist und dass dieser erst im Verlauf aufgrund des irreversiblen Phasenübergangs vom Charaktermerkmal aufgrund des Zusammenbruchs im Frühjahr 2018 zum Vollbild der Erkrankung zur chronischen Berufsunfähigkeit führte. Ferner hat die Beklagte eingewendet, dass die Begutachtungsgrundlage deshalb eingeschränkt sei, weil die Informationsausbeute bei der Exploration des Klägers gering und die Verwertbarkeit der Testergebnisse wegen erheblicher Antwortverzerrungen eingeschränkt gewesen sei, da der Kläger schlechte Testergebnisse bewusstseinsnah beeinflusst habe. Die Gutachter C und A hätten nur vorübergehende und remittierte depressive Episoden festgestellt. Solche könnten aber keine Berufsunfähigkeit begründen. Die festgestellten Antwortverzerrungen hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Vorgutachten bestätigt, aber festgestellt, dass diese aufgrund der Erkrankung aufgetreten seien, was ihn nicht an einer Begutachtung hindere. Der Sachverständige hat insofern im Rahmen seiner Anhörung ergänzend ausgeführt, dass der Gutachter C die Inkonsistenzen zutreffend festgestellt habe. Es gebe teilweise Verdeutlichungstendenzen. Allerdings könne er, anders als der Gutachter C, trotzdem eine Diagnose aufgrund der Kette von dokumentierten Krankenbehandlungen und Gutachten stellen. Diese Angaben seien in sich über die Zeit konsistent. Ein inkonsistentes Bild des Patienten von sich selbst und die Schwierigkeit, sich hierüber konsistent zu erklären, sei störungsimmanent. Weiter hat der Sachverständige zum Störungsbild des Klägers ausgeführt, dass es bei der Anamnese unglaubliche Schwierigkeiten gegeben habe, aus ihm überhaupt irgendetwas zu seinem Selbstbild oder zu seinem Selbstkonzept herauszufinden. Es sei quasi nicht möglich gewesen, von ihm zu erfahren, wie er die Zeit z.B. um seine Kündigung herum empfunden habe, was die Gründe für die Kündigung gewesen seien und so weiter. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, ein Konzept von seinem Inneren und ein eigenes Gefühlsleben dazu zu schildern. Er weise insgesamt eine defizitäre Struktur in Form einer sozialen Unsicherheit auf. Nach seinen klinischen Erfahrungen wirkten sich Kündigungen massiv negativ auf Krankheitsverläufe aus. Auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat sich an, denn der Sachverständige hat dabei insbesondere die Anforderungen an die leitliniengerechte Feststellung von Aggravation gemäß der S2k-Leitlinie „Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Störungen“ beachtet. Danach führt zwar ein suboptimales Leistungsverhalten im Rahmen psychologischer Testung grundsätzlich dazu, dass ein ermitteltes Testprofil nicht valide ist (Ziff. 4.1 S. 10 der Leitlinie). Dies kann aber auch aus unmittelbar krankheitsbezogenen Faktoren psychopathologisch begründbar sein (Ziff. 4.1 S. 11 der Leitlinie). Interessengeleitete Darstellungsformen seien vom Gutachter nur zu beschreiben und in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, wenn das ermittelte Testprofil nicht durch solche Faktoren bedingt sei. Der Sachverständige hat auch leitliniengemäß diskutiert und ausgeführt, dass und warum er trotz nicht belastbarer Testergebnisse in der Lage war, gutachterliche Feststellungen zur Berufsunfähigkeit des Klägers zu treffen. Mit Schriftsatz vom 18.06.2025 hat sich die Beklagte auf eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme vom 13.06.2025 des E berufen und weiter Stellung zur Anhörung des Sachverständigen genommen. Dieser weitere Vortrag - soweit es sich um Tatsachenvorbringen handelt - ist gemäß § 296a ZPO unstatthaft. Der Beklagten blieb ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 21.05.2025 lediglich nachgelassen, bis zum 18.06.2025 schriftsätzlich mitzuteilen, wie sie in diesem Verfahren weiter verfahren wolle, was sich nach den Erörterungen im Termin nur darauf bezog, dass die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis oder einen Vergleich zur Vermeidung einer Entscheidung durch Urteil in Erwägung ziehen sollte. Gesichtspunkte, die eine weitere Ergänzung des Sachverständigengutachtens oder eine Neubegutachtung erfordern würden, enthält die weitere Stellungnahme vom 18.06.2025 aber ohnehin nicht. Soweit die Beklagte erneut und unter Berufung auf die weitere Stellungnahme des E und den zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vorbringt, bei der schizotypen Störung handele es sich nicht um eine Krankheit, wiederholt sie damit nur Vortrag, zu dem der Sachverständige bereits Stellung genommen hat bzw. der rechtlich unerheblich ist. Schon im Ansatzpunkt unbehilflich ist die Stellungnahme des Beratungsarztes E insoweit, als dieser meint, der Sachverständige habe nicht auf ICD 11 zurückgreifen dürfen, weil die deutschsprachige Übersetzung noch nicht vorliege. Das Klassifikationssystem ICD 11 ist seit dem 01.01.2022 in Kraft. Dass aus lizenzrechtlichen Gründen noch keine nutzbare deutsche Vollübersetzung vorliegt, hindert deren Verwendbarkeit nicht. Soweit sich die Beklagte erneut auf die Gutachten C und A beruft, waren auch diese bereits Gegenstand der Begutachtung des Sachverständigen. Sofern die Beklagte schließlich rügt, der Sachverständige habe nicht ohne Beiziehung aller ab 2020 erstellten Behandlungsunterlagen zu dem Schluss kommen dürfen, die Störung sei chronifiziert, erschließt sich schon nicht, welche Unterlagen die Beklagte vermisst. Der Einwand, der Sachverständige habe an aktuellem Befundmaterial nur einen Bericht der Tagesklinik Stadt1 aus dem Jahr 2024 ausgewertet, wird durch das schriftliche Gutachten widerlegt, denn an ausgewerteten Vorbefunden ab 2020 sind dort der Ambulanzbericht Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie der Klinik5, 05.03.2021, der Bericht der Notaufnahme Klinik6, 05.03.2021, und die Behandlung der Psychiatrischen Tagesklinik in Stadt1 des Bürgerhospital Stadt2, 01.03.2024, aufgeführt. Die Beklagte ist mit dem Einwand zudem - unabhängig von § 296a ZPO - rechtlich ausgeschlossen, da Einwände zu dem schriftlichen Gutachten bis zum 23.09.2024 vorzubringen waren (Beschlüsse des Senats vom 23.07.2024 und vom 02.09.2024). Einen entsprechenden Einwand hat die Beklagte binnen der gemäß § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gesetzten Stellungnahmefrist nicht erhoben. Die Vollständigkeit der Begutachtungsgrundlage war auch kein Gesichtspunkt, der in der mündlichen Anhörung in irgendeiner Weise Thema war. Hielte man den Einwand der Beklagten hierzu für durchgreifend, würde ein Ergänzungsgutachten notwendig, was zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde. Ein Entschuldigungsgrund ist weder angegeben noch glaubhaft gemacht. Der Kläger hat hiernach Anspruch auf Zahlung der bezifferten Rentenrückstände für die Monate Juni 2018 bis November 2019 in Höhe von 34.000,- € und Anspruch auf Rückzahlung der Prämien für Juni 2018 bis Oktober 2019 i.H.v. 1.569,25 €. Hieraus resultiert ein Gesamtbetrag von 35.569,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 aus § 3 AVB BUV 12.12 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB, wobei die Beklagte aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Regulierungsschreiben vom 10.12.2019 in Verzug kam. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger Leistungen auch für den Monat Mai 2018 verlangt. Der vertraglich festgelegte Leistungsbeginn ist der Folgemonat des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit, mithin erst der Juni 2018 (§ 5 Abs., 1 AVB BUV 12.12). Insoweit war die Klage i.H.v. 2.088,86 € unbegründet. Aus § 3 AVB BUV 12.12 AVB BUV und § 258 ZPO resultiert auch die Verurteilung der Beklagten in die künftige Leistungspflicht hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrenten und Überschussbeteiligung, soweit nicht schon im Zahlungsantrag enthalten (Juni bis November 2018), ab Dezember 2018. Der Klageantrag ist insoweit nicht als Feststellungsklage, sondern als dieser gegenüber vorrangiger Antrag gemäß § 258 ZPO auszulegen, da für eine Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage nach § 258 ZPO möglich ist (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 18., Rn. 56; Roth, in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 258 ZPO Rn. 1) und der Kläger sich im klageerweiternden Schriftsatz vom 24.08.2022 diesbezüglich nicht festgelegt hat, sodass davon auszugehen ist, dass er die zulässige Klageart wählen wollte. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung auf künftige Verzugszinszahlungen bzw. Anspruch auf deren künftige Leistung. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind nicht dargetan oder ersichtlich. Sind die Voraussetzungen, unter denen der eingeklagte Verzugszinsanspruch entsteht, noch nicht hinreichend sicher zu beurteilen, kommt eine Klage nach § 259 ZPO nicht in Betracht (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, 56. Ed., Stand: 01.03.2025, § 259 ZPO Rn. 4a). Da der Anspruch im Antragsschriftsatz nicht begründet wurde, fehlt es diesbezüglich an erforderlichen Angaben gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sodass auch eine entsprechende Feststellungsklage unzulässig wäre. Weiter war die Beklagte zu verurteilen, den Kläger während der Dauer der Berufungsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht zu befreien (§ 3b AVB BUV 12.12.). Auch insoweit ist der als Feststellungsantrag formulierte Antrag des Klägers als Leistungsantrag auszulegen. Da er ihn nicht näher begründet hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er die im Versicherungsrecht zwar nicht immer, aber grundsätzlich vorrangige Leistungsklage wählen wollte. Nicht auszusprechen war die Feststellung der Prämienerstattungspflicht nebst Verzinsung, da der diesbezügliche Antrag nicht hinreichend bestimmt ist, weil nur auf „eventuell gezahlte Prämien“ Bezug genommen wird. Dem Rechtsschutzziel des Klägers wird ohnehin bereits die Verurteilung der Beklagten in die Beitragsbefreiung hinreichend Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).