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Urteil

7 U 69/24

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0625.7U69.24.00
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Leitsätze
In der Kfz-Vollkaskoversicherung gegen Diebstahl muss der Versicherungsnehmer auch bei einem Versichererwechsel und unklarer Tatzeit gegenüber dem Versicherer den Vollbeweis dafür führen, dass das Fahrzeug nach Versicherungsbeginn entwendet wurde.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 05.07.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-08 O 54/23) wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Kfz-Vollkaskoversicherung gegen Diebstahl muss der Versicherungsnehmer auch bei einem Versichererwechsel und unklarer Tatzeit gegenüber dem Versicherer den Vollbeweis dafür führen, dass das Fahrzeug nach Versicherungsbeginn entwendet wurde. Die Berufung der Kläger gegen das am 05.07.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-08 O 54/23) wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Kläger machen als Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers gegen die Beklagte einen Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen aus einer Kaskoversicherung geltend. Der verstorbene Versicherungsnehmer (im Folgenden: Erblasser) erwarb am 10.03.2022 einen Wohnwagen mit Erstzulassung 03.04.2019 zu einem Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 €. Der Verkäufer X unterhielt eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug bei der Y Versicherung-AG. Der Erblasser fuhr am 10.03.2022 bei dem Verkäufer los und kam gegen 16 Uhr an seinem Wochenendgrundstück in Frankreich an. Gegen 18 Uhr verließ der Erblasser das Grundstück. Am 11.03.2022 rief der Erblasser seine Versicherungsagentur an und ließ sich eine EVB-Nummer übermitteln. Die Kläger haben behauptet, der Erblasser habe den Wohnwagen am 10.03.2022 auf seinem Wochenendgrundstück abgestellt und gesichert. Beim Verlassen des Grundstücks habe er die an dem Wohnwagen angebrachten amtlichen Kennzeichen mitgenommen, um - wie mit dem Verkäufer besprochen - das Fahrzeug umzumelden. Nachdem er die EVB-Nummer am 11.03.2022 erhalten habe, habe er noch am selben Tag einen Termin zur Ummeldung am 15.03.2022 vereinbart. Am 15.03.2022 sei die Ummeldung des Wohnwagens erfolgt. Am 16.03.2022 sei der Erblasser von seinem Bruder telefonisch informiert worden, dass der Wohnwagen verschwunden sei. Die Kläger haben geltend gemacht, auch wenn sie den Nachweis, dass die Entwendung nach dem Beginn des Versicherungsvertrages mit der Beklagten erfolgt sei, nicht führen könnten, seien § 830 Abs. 1 BGB bzw. § 78 VVG analog anzuwenden, da auch der Kaskoversicherer des Verkäufers unstreitig die Leistung abgelehnt habe. Danach sei von einem bestehenden Versicherungsschutz bei der Beklagten auszugehen. Jedenfalls müsse die Rechtsprechung zum gedehnten Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung entsprechend angewendet werden. Die Beklagte hat den Eintritt des Versicherungsfalles in bei ihr versicherter Zeit bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Erblasser habe den Nachweis eines Versicherungsfalles nicht führen können, weil der Entwendungsfall weder polizeilich aufgeklärt worden sei noch Zeugen vorhanden seien, welche die Entwendung unmittelbar beobachtet hätten. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, welche Beobachtung sein als Zeuge benannter Bruder gemacht und woher dieser Kenntnis von dem Fehlen des Wohnwagens gehabt habe. Selbst wenn der Kläger eine Entwendung hätte nachweisen können, sei nicht nachgewiesen, dass diese in versicherter Zeit erfolgt sei. Der Kläger räume selbst ein, dass er den Tatzeitraum lediglich auf den Zeitraum vom 10.03.2022, ca. 18 Uhr, bis zum 16.03.2022, ca. 9 Uhr, eingrenzen könne. Da Versicherungsschutz aber erst ab dem 15.03.2022 bestanden habe, sei es zwar denkbar, dass eine Entwendung in versicherter Zeit erfolgt sei. Es sei aber auch denkbar, dass das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt entwendet worden sei, zu dem noch kein Versicherungsschutz bei der Beklagten bestanden habe. Die Rechtsprechung zu gedehnten Versicherungsfällen sei auf eine Entwendung, die ein punktuelles Ereignis darstelle, nicht übertragbar. Soweit der Kläger einen Anscheinsbeweis bemühe, fehle es bereits an einer wie auch immer gearteten Typizität des Lebenssachverhaltes. Eine analoge Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB komme nicht in Betracht. Auch eine analoge Anwendung von § 78 VVG scheide aus (wird ausgeführt). Gegen das ihnen am 10.07.2024 zugestellte Urteil haben die Kläger am 06.08.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.07.2024 am 07.10.2024 begründet. Die Kläger machen zur Begründung der Berufung geltend, die Ausführungen des Landgerichts, warum es die Zeugen nicht vernommen habe, überzeugten nicht. Detaillierte Angaben zu dem Kenntnisstand der Zeugen seien für einen ordnungsgemäßen Beweisantritt nicht erforderlich. Die Beklagte habe den äußeren Anschein der Entwendung außergerichtlich zudem nicht bestritten. Zu Unrecht habe das Landgericht eine analoge Anwendung von § 78 VVG abgelehnt. In der vorliegenden Konstellation habe unstreitig Versicherungsschutz bestanden, entweder durch die Versicherung des Verkäufers oder aber durch diejenige bei der Beklagten. Es liege eine Deckung desselben Risikos vor. Der Unterschied zu § 78 VVG liege nur darin, dass nicht mehrere Versicherer dasselbe Risiko für einen Versicherungsnehmer, sondern verschiedene Versicherer für verschiedene Versicherungsnehmer deckten, immer sei aber das gleiche Risiko versichert. Es sei auch in Betracht zu ziehen, dass beide Versicherungsverträge gedanklich für eine Sekunde gleichzeitig wirksam gewesen seien. Ferner habe das Landgericht nicht beachtet, dass der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 69/99) eine entsprechende Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 VVG auch in Fällen vertraglicher Haftung bejaht habe. Die Kläger beantragen, das am 05.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt abzuändern und 1. Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kfz-Teilkaskovertrag einen Betrag in Höhe von 28.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2022 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil weist weder zum Nachteil der Kläger Rechtsverletzungen auf noch rechtfertigen neue, nach §§ 529 ff. ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine anderweitige Entscheidung zu ihren Gunsten. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen aus Ziffer 2.5.1.6.5, 2.5.1.1 AKB i.V.m. dem zwischen der Beklagten und dem Erblasser bestehenden Versicherungsvertrag zu. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall - der Diebstahl des versicherten Fahrzeugs - in versicherter Zeit eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger muss nicht den behaupteten Diebstahl an sich beweisen. Es genügt vielmehr, dass er das „äußere Bild“ einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist. Hierfür reicht bereits der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen aus, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu diesem Maß an Tatsachen gehört, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1995 - IV ZR 279/94, r+s 1995, 288). Erforderlich ist dabei, dass der Versicherungsnehmer die beiden unabhängig voneinander zu beweisenden Indizien für einen Diebstahl - das Abstellen und das Nichtwiederauffinden - in vollem Umfang beweist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2022 - 4 U 87/22, r+s 2022, 624). Der Erblasser hat behauptet, er habe das Fahrzeug am 10.03.2022 auf seinem Grundstück in Frankreich abgestellt und sei am 16.03.2022 von seinem Bruder telefonisch informiert worden, dass der Wohnanhänger verschwunden sei. Als Beweis für das Abstellen hat er Herrn Z und für das Nichtauffinden seinen Bruder als Zeugen benannt. Zwar hat das Landgericht fehlerhaft von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Bruders des Erblassers abgesehen. Soweit das Landgericht zur Begründung ausgeführt hat, der Erblasser habe nicht mitgeteilt, welche Beobachtung oder welcher Wissenstand des Bruders dessen telefonischer Mitteilung zugrunde gelegen habe, kann dies die unterlassene Beweiserhebung nicht rechtfertigen. Der Zeuge war zum Beweis für das Nichtauffinden des Wohnwagens zu einem bestimmten Zeitpunkt benannt worden, was einen ordnungsgemäßen Beweisantritt darstellt. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. Ein ordnungsgemäßer Beweisantritt erfordert insbesondere nicht Angaben darüber, woher der Zeuge sein Wissen habe. Es ist Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (vgl. Weinland, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 373 ZPO Rn. 21). Auch von einer Ungeeignetheit der angebotenen Beweismittel kann nicht ausgegangen werden. Denn eine Ungeeignetheit eines Beweismittels kann nur dann angenommen werden, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung durch den Zeugen berechtigen zu einem Absehen von der Beweisaufnahme (vgl. Weinland, a.a.O., § 373 ZPO Rn. 23). Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Entscheidung jedoch nicht. Denn die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung bereits Versicherungsschutz bei der Beklagten bestand. Unstreitig war Versicherungsbeginn bei der Beklagten am 15.03.2022. Daran ändert sich auch durch die Zuteilung einer EVB-Nummer am 11.03.2022 nichts. Dadurch wird gemäß Ziffer B.2.1 AKB vorläufiger Versicherungsschutz nur in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, aber nicht in der Kaskoversicherung begründet. Dies setzt nach Ziffer B.2.2 AKB eine ausdrückliche Zusage der Beklagten voraus, an der es vorliegend fehlt. Selbst wenn man die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen als wahr unterstellte, stünde nur ein Abstellen am 10.03.2022 und ein Nichtauffinden am 16.03.2022 fest. Möglich ist aber auch eine Entwendung im Zeitraum vom 10.03.2022 bis zum 14.03.2022, 24 Uhr, in dem das Fahrzeug noch über den Verkäufer versichert war. Soweit die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls „Leitungswasserschäden“ verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2017 - IV ZR 151/15, NJW 2017, 2831), verhilft dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Die dazu angestellten Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung, dass für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls „Leitungswasser“ nicht darauf abgestellt werden könne, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder es begonnen hat, versicherte Sachen zu schädigen, maßgeblich auf eine Auslegung der dortigen AVB gestützt. Hierbei hat er auf eine Abgrenzung von „Rohrbruch“ und „Leitungswasser“ abgestellt und ausgeführt, die einschlägigen AVB gäben einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Anlass für die Annahme, der Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden werde nur gewährt, wenn in versicherter Zeit zugleich auch die bedingungsgemäßen Voraussetzungen eines Rohrbruchschadens erfüllt seien. Die Bestimmungen zum Leitungswasserschaden verdeutlichten dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass Leitungswasserschäden ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Entstehung oder Vergrößerung vom Versicherungsschutz bereits dann vollständig ausgenommen sein sollen, wenn aus einer schadhaften Leitung schon in nicht versicherter Zeit bestimmungswidrig Wasser ausgetreten ist. Eine zeitliche Begrenzung sei weder ausdrücklich in den AVB enthalten noch ergebe sich eine solche für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Regelungen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 27 ff.). Eine vergleichbare Situation besteht bei den hier einschlägigen AVB nicht. Nach Ziffer A.2.2.1 AKB ist unter anderem der Verlust des Fahrzeugs durch Entwendung, d.h. Diebstahl, versichert. Ebenso wie die weiter in der Teilkaskoversicherung versicherten Ereignisse handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein zeitlich begrenztes, punktuelles Schadenereignis, das sich im Gegensatz zum Versicherungsfall „Leitungswasser“ nicht über einen längeren Zeitraum erstreckt, sondern im Zeitpunkt der Wegnahme vollendet ist. Eine Entwendung ist kein dynamisches Geschehen, bei dem sich der Schaden mit zunehmender Zeit verändert oder vergrößert. Darüber hinaus beginnt der Versicherungsschutz nach Ziffer B.1 AKB regelmäßig erst mit Zahlung der fälligen Prämie. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer weiß, dass in der Regel kein Versicherungsschutz für Risiken erlangt werden kann, die sich bereits vor Vertragsschluss verwirklicht haben. Aus den AKB ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte Versicherungsschutz für ein bereits entwendetes Fahrzeug übernehmen wollte. Entgegen der Ansicht der Kläger können Zeitpunkt des Diebstahls und Zeitpunkt der Entdeckung nicht gleichgesetzt werden. Dies führte dazu, den Diebstahl als eine Art Dauerdelikt zu begreifen, was der Vorschrift des § 242 StGB widerspricht. Im Zweifel war mangels anderer Anzeichen erkennbar gewollt, dass die Parteien den Begriff der Entwendung wie im Strafrecht zugrunde legen wollten. Auch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB vermag dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen. § 830 BGB stellt eine Ausnahme vom Verursacherprinzip dar, d.h. von dem allgemeinen deliktischen Grundsatz im BGB, nach dem jeder Schädiger nur für denjenigen Schaden verantwortlich ist, den er auch verursacht hat. Es geht um Urheberzweifel und Fälle alternativer Kausalität (vgl. Seidel, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.03.2025, § 830 BGB Rn. 2, 4). Die Vorschrift stellt einen eigenen Haftungstatbestand dar, nicht bloß eine Beweisregel. Sie soll demjenigen Geschädigten durch eine besondere Anspruchsvariante helfen, der sonst durch die bei „alternativer Kausalität“ gegebene misslichen Beweislage seinen sicher gegen irgendeinen Beteiligten bestehenden Anspruch nicht durchsetzen könnte. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass bei jedem der Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben ist, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit absieht (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1978 - VI ZR 178/76, NJW 1979, S. 544). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder die Beklagte noch die Vorversicherung haben durch ihr Verhalten zu dem Verlust des Fahrzeugs beigetragen. Allerdings enthält § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch bei vertraglicher Haftung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001 - X ZR 69/99, ZfBR 2001, 263). Eine Übertragung auf den hier zu entscheidenden Fall scheidet aus. Denn die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf vertragliche Haftung setzt voraus, dass der Anspruchsgegner für die Schadensquelle verantwortlich ist und von dem deshalb deren Kontrolle erwartet werden kann, der Geschädigte hingegen die jeweiligen Schadensquellen weder beherrschen noch den zu seiner Schädigung führenden Geschehensablauf im Einzelnen übersehen noch kontrollieren kann (vgl. BGH, a.a.O., 263 (264)). Eine vergleichbare Interessenlage ist vorliegend nicht gegeben, da weder die Kläger noch die Beklagte noch die Vorversicherung für die Schadensquelle verantwortlich sind und letztere auch dem zur Schädigung führenden Geschehensablauf nicht näherstehen als die Kläger. Letztlich führt auch § 78 VVG nicht zu einem Anspruch der Kläger gegen die Beklagte. Nach § 78 Abs. 1 VVG haften die Versicherer, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt, in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Die Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 VVG setzt mindestens zwei Verträge über dasselbe versicherte Interesse und dieselbe versicherte Gefahr voraus (vgl. Car, in: BeckOK VVG, 27. Edition, Stand: 01.05.2025, § 78 VVG Rn. 4). Die Voraussetzungen der Mehrfachversicherung müssen bei Eintritt des Versicherungsfalls vorliegen (vgl. Armbrüster, in: Prölss/ Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 78 VVG Rn. 3). Daran fehlt es hier. Voraussetzung für einen Anspruch der Kläger wäre, dass zum Zeitpunkt der Entwendung des versicherten Fahrzeugs sowohl eine Teilkaskoversicherung des Verkäufers bei der Y als auch die Versicherung des Erblassers bei der Beklagten bestanden, also dann, wenn die Entwendung am 15.03.2022 oder 16.03.2022 erfolgt wäre, da erst ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz auch bei der Beklagten bestanden hätte. Ein entsprechender Nachweis ist den Klägern aber nicht gelungen. Dass auch der Veräußerer eine Kaskoversicherung unterhalten hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Y und ist im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig. Zwar wird allgemein angenommen, dass bei Wegfall des versicherten Interesses auch der Versicherungsvertrag endet (vgl. Car, a.a.O., § 80 VVG Rn. 11; Halbach, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2022, § 80 VVG Rn. 16). Bei einer Änderung der Rechtszuständigkeit infolge Einzelrechtsnachfolge - wie hier durch Veräußerung - findet § 80 Abs. 2 VVG jedoch keine Anwendung (Halbach, a.a.O., § 80 Rn. 6). Dieser Fall ist in § 95 VVG geregelt. Der Erblasser ist auch gemäß § 95 Abs. 1 VVG an die Stelle des Veräußerers getreten. Es ist indes weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Y ihr Kündigungsrecht nach § 96 Abs. 1 VVG ausgeübt hätte. Eine analoge Anwendung von § 78 VVG kommt nicht in Betracht, da ausweislich der §§ 95 ff. VVG eine Regelungslücke nicht besteht. Es handelt sich nicht um einen Fall, der gesetzlich nicht geregelt ist, sondern die Schwierigkeiten der Kläger beruhen allein auf einer fehlenden Nachweisbarkeit des Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls. Da die Kläger mit ihrer Berufung unterlegen sind, haben sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).