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Beschluss

7 W 6/23

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0626.7W6.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.11.2022, Az 2-30 O 353/19, betreffend das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen A wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.542,09 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.11.2022, Az 2-30 O 353/19, betreffend das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen A wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.542,09 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages, den der Kläger bei der Beklagten unterhält. Mit Beweisbeschluss vom 25.03.2021 ordnete das Landgericht Frankfurt am Main, 30. Zivilkammer, an, dass über Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben werden solle, die streitgegenständlichen Prämienanpassungen seien materiell wirksam, durch Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens. Mit Beschluss vom 01.08.2022 bestellte die Kammer sodann den A zum Sachverständigen. Mit Schriftsatz vom 29.08.2022 lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Sachverständige sei über 36 Jahre lang für die X-Gruppe tätig gewesen, darunter 20 Jahre lang als Vorstandsmitglied. Er sei überdies dort Aktuar gewesen. Ferner sei er auch Treuhänder bei der B Krankenversicherung gewesen. Es sei daher zu befürchten, dass er als selbst hierfür Verantwortlicher die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe - etwa in § 155 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 u. 4 VAG - und fachlicher Standards im Rahmen von Beitragsanpassungen zugunsten von Versicherern vornehmen werde. Er sei zudem Vorsitzender der „Y = Y e.V." und habe in dieser Funktion wiederholt für die Positionen und Interessen beklagter Versicherer Partei ergriffen. In einem Parallelverfahren beim LG Stuttgart (Az.: 16 O 163/17), in dem der dortige Kläger auch durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten wurde, habe der Sachverständige überdies ein Gutachten erstattet, das in großen Teilen wörtlich von einem Gutachten eines anderen Sachverständigen in einem weiteren Prozess, und zwar des Sachverständigen C, übernommen worden sei. Das Gutachten des Sachverständigen A sei mithin ein Plagiat. Zudem sei es auch inhaltlich unzutreffend: So habe der Sachverständige A in seinem Gutachten festgestellt, dass sich in einem Tarif die Werte zu den Stornowahrscheinlichkeiten nicht aus den zu prüfenden Unterlagen ergeben hätten, woraufhin er eine „Plausibilisierung" dieser Werte anhand eines anderen Tarifs desselben Versicherers vorgenommen habe. Auch habe keine Prüfung der limitierenden Maßnahmen stattgefunden, wie der BGH dies aber in seiner Entscheidung BGHZ 159, 323 verlange. Ebenso sei die Prüfung der Erst- und Vorkalkulation unterblieben. Zudem habe der Sachverständige Passagen aus dem von ihm als Vorlage genutzten Gutachten des Sachverständigen C bewusst gestrichen, deren Verwendung für die Beklagte ungünstig gewesen wäre. Der abgelehnte Sachverständige hat hierzu mit Schreiben vom 18.09.2022 (Bl. 334 ff. d.A.) Stellung genommen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 21.11.2022 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen und hierin im Wesentlichen ausgeführt: Die Tätigkeit des Sachverständigen für verschiedene Krankenversicherer in unterschiedlichen Positionen sei nicht geeignet, Misstrauen an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige sei nicht für die Beklagte oder für verbundene Unternehmen tätig gewesen, sondern für deren Konkurrenten. Eine Nähebeziehung zur Beklagten selbst liege gerade nicht vor. Auch wenn die Beziehung des Sachverständigen zu anderen Versicherern diesen aus Sicht des Klägers als im gleichen „Lager“ wie die Beklagte stehen lasse, begründe diese ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit. Vielmehr sei die Zugehörigkeit zum gleichen „Lager“ dem Sachverständigenbeweis immanent. Es sei gerade nicht ausgeschlossen, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung auch Fehler von Berufskollegen aufzeige und zwar auch dann nicht, wenn er auf demselben Gebiet tätig sei. Weder aus seiner Tätigkeit als Treuhänder für Prämienanpassungen eines anderen Versicherers noch aus seiner früheren Tätigkeit als Vorstandsmitglied der X lasse sich der Schluss ziehen, der Sachverständige habe irgendwelche unbestimmten Rechtsbegriffe oder Standards „besonders versichererfreundlich“ ausgelegt. Im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit sei schon nicht zu erkennen, dass er überhaupt an der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe mitgewirkt habe. Letztlich sei auch festzuhalten, dass das zu erstellende Gutachten und damit die vom Kläger benannten unbestimmten Rechtsbegriffe in § 155 VAG auch der gerichtlichen Würdigung unterlägen und somit ohnehin überprüfbar seien. Aus seinem Einsatz in der Y ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein berechtigtes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen. Der Einsatz für die allgemeinen Interessen der Treuhänder stehe einer unvoreingenommenen und unparteilichen Begutachtung nicht entgegen. Schließlich führe auch der Plagiatsvorwurf nicht zu einem begründeten Misstrauen gegen den Sachverständigen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit. Zwar könne die Kammer durch den Vergleich der in einem Parallelverfahren eingereichten Anlagen ersehen, dass sich die Gutachten in der Gliederung ähnelten und einige Absätze oder auch einzelne Sätze übereinstimmten; dies beträfe indes vor allem die Darstellung allgemeiner Begriffsbestimmungen und Grundlagen des Gutachtens. Es sei in der konkreten Prüfung jedoch festzustellen, dass die Gutachten ganz erheblich mehr Abweichungen als Übereinstimmungen enthielten. Selbst wenn der Sachverständige das zeitlich früher erstellte Gutachten C als Vorlage oder beide Sachverständige etwa die gleiche Vorlage genutzt hätten, ließe sich hieraus keine Befangenheit herleiten. Dass ein versicherungsmathematischer Sachverständiger, dessen Auftrag im Überprüfen versicherungsmathematischer Berechnungen bestehe, sich für die schriftliche Darstellung seines Ergebnisses an einem ihm vorliegenden Muster orientiere, sei kein Grund, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln. Auch die vorgebrachten inhaltlichen Mängel des Gutachtens in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart begründeten nicht das Ablehnungsgesuch. Soweit der Sachverständige dort bestimmte Umstände nicht konkret habe prüfen können, sondern nur eine Aussage zu deren Plausibilität getroffen habe, habe er dies gerade offengelegt und ausdrücklich mitgeteilt. Sofern aus Sicht des Klägers weitere relevante Aspekte durch den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sein sollen, sei bereits nicht ersichtlich, inwieweit sich der dortige Beweisbeschluss hierzu verhalten habe. Jedenfalls aber könnte das Gutachten entsprechend ergänzt werden. Dass der Sachverständige zugunsten der Beklagten Prüfungen unterlassen habe, sei jedenfalls nicht ersichtlich, da das Ergebnis der aus Sicht des Klägers fehlenden Überprüfungen nicht feststehe. Schließlich führe auch die Gesamtschau der angeführten Punkte zu keinem anderen Ergebnis. Gegen den ihm am 04.12.2022 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 16.12.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, der angegriffene Beschluss verkenne, dass sich die Beklagte und die anderen Versicherer nicht nur in einem „Lager“ befänden, sondern darüber hinaus „im gleichen Boot“ säßen. Es stehe derzeit die materielle Wirksamkeit von Prämienanpassungen diverser Versicherer in diversen Verfahren im Streit, wobei sich durchweg dieselben Rechtsfragen stellten. Die tatsächliche Handhabung dieser rechtlichen Fragen unterscheide sich von Versicherer zu Versicherer nur in Details. Dies habe dazu geführt, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch die frühere Arbeitgeberin des Sachverständigen, die X, und die frühere Auftraggeberin des Sachverständigen, B, weitgehend dieselbe Abwehrstrategie verfolgten und hierzu dieselbe Anwaltskanzlei beauftragt hätten, die den Ablehnungsgesuchen gegen Sachverständige jeweils inhaltsgleich entgegen treten würden und schriftliche Zeugenaussagen des abgelehnten Sachverständigen in Verfahren gegen dessen frühere Auftraggeberin als glaubhaft und inhaltlich glaubwürdig verteidigten. Aus Sicht eines Versicherungsnehmers sei dies nur so zu werten, dass alle diese Versicherer „in einem Boot“ säßen und die objektiv selben Interessen gleichgerichtet verfolgten. Der abgelehnte Sachverständige sei während seiner früheren Tätigkeiten für das Verfahren der Prämienanpassung verantwortlich gewesen und habe entsprechende Unterlagen durch seine Unterschrift verantwortet; er sei mithin direkt für solche Prämienanpassungen verantwortlich gewesen, die derzeit gerichtlich angegriffen würden. Hierbei habe er zwangsläufig Aussagen über die Einhaltung entsprechender Vorschriften mit deren unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen. Entscheidend sei dabei, dass der abgelehnte Sachverständige heute durch seine Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe darüber befinden müsse, ob die damalige Praxis der Beklagten mit ebendiesen Rechtsbegriffen, die er selbst habe anwenden müssen, im Einklang gestanden habe. Da es bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen darauf ankomme, wie die entsprechenden Rechtsbegriffe auszulegen seien, ergebe sich daraus objektiv die berechtigte Besorgnis, dass der Sachverständige in der Versuchung sei, durch eine versichererfreundliche Darstellung und Handhabung der maßgeblichen Rechtsvorschriften auf eine versichererfreundliche Auslegung der Rechtsbegriffe durch das Gericht hinzuwirken, dessen Auslegung sodann in Verfahren gegen seine frühere Auftraggeberin bzw. seine frühere Arbeitgeberin zu deren Gunsten eingeführt werden könne. Die allgemeinen Interessen der Treuhänder, für die der Sachverständige im Rahmen seiner Lobbyarbeit eintrete, sei ebenfalls darauf gerichtet, dass die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe möglichst versichererfreundlich ausfalle. Der angegriffene Beschluss scheine zudem davon auszugehen, dass alle in Betracht kommenden Sachverständigen zugleich ehemalige Treuhänder oder Aktuare seien. Tatsächlich stünden jedoch auch freie Aktuare oder Hochschulangehörige als Sachverständige zur Verfügung, die gerade nicht dem Lager der Beklagten oder anderer Versicherer zuzuordnen seien. Schließlich sei auch die unerwähnte Nutzung einer Vorlage problematisch, da das Gutachten zwar eine individuelle Prüfung suggeriere, sich der Leser aber nur bei Kenntlichmachung der Übernahme fremder Texte ein Bild machen könne, ob das Gutachten auf eigener Sachkunde des Sachverständigen beruhe oder auf fremder Sachkunde und dem Austausch lediglich einiger Zahlen. Entscheidend sei jedoch, dass der Sachverständige Gesichtspunkte bewusst weggelassen habe, die für die Beklagte problematisch gewesen seien. Die aufgezeigten Umstände seien jeder für sich, jedoch jedenfalls in der Gesamtschau geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.03.2023 nicht abgeholfen. Die Beklagte hatte jeweils rechtliches Gehör. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.12.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.11.2022 ist zulässig. Diese ist gemäß § 406 Abs. 5 S. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 406 Abs.1 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die aus Sicht einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 32/12; juris). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt; maßgeblich ist vielmehr, ob Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen der das Ablehnungsgesuch anbringenden Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen können, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 23.10.2007- X ZR 100/05; juris). Dies zugrunde gelegt, hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen A zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Auch mit der Beschwerde hat der Kläger keine hinreichenden Umstände dargelegt, die eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen. Zwar kann eine Nähebeziehung zu einer der Parteien des Rechtsstreits die Besorgnis begründen, der Sachverständige sei nicht vollkommen unvoreingenommen und neutral. Eine direkte Beziehung zu der Beklagten besteht und bestand jedoch nicht und auch die weiteren vom Kläger vorgetragenen Aspekte sind nicht ausreichend, um eine Nähebeziehung zu belegen, die die vorgetragenen Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen nachvollziehbar machen. Der Sachverständige war zwar vormals für Konkurrenten der Beklagten tätig, eine aktuelle oder frühere Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten Konkurrenten oder einem mit diesem verflochtenen Dritten reicht jedoch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 23.10.2007- X ZR 100/05; juris). Solche Aspekte hat der Kläger indes nicht vorgebracht. Zu Recht verweist der Kläger auf die weitgehend gleiche tatsächliche Handhabung der Versicherer im Verfahren der Prämienanpassungen. Dass sich die von ihm benannten Versicherer zur Abwehr der gegen sie erhobenen Vorwürfe der gleichen Kanzlei bedienen, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Versicherungsrecht liegt, mag ebenso zutreffen wie die Beobachtung des Klägers, dass diese jeweils dieselbe Verteidigungsstrategie verfolgt. Vergleichbares gilt allerdings auch für die Kanzlei des Klägervertreters und die von ihm vertretenen Parteien. Dies ist den insoweit zur Entscheidung stehenden Sachverhalten ebenso immanent wie der Umstand, dass die Versicherer, die sich gegen den erhobenen Vorwurf der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen zur Wehr setzen, im Grundsatz gleiche Interessen verfolgen. Es begründet dies zwar möglicherweise eine gewisse, interessengesteuerte Nähe zwischen den einzelnen, ansonsten konkurrierenden Versicherern, nicht jedoch auch eine Nähebeziehung des Sachverständigen zu der hiesigen Beklagten. Aus dem Umstand, dass sich die Versicherer derselben Abwehrstrategie bedienen, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass zugleich auch der abgelehnte Sachverständige „im selben Boot“ sitzt oder im gleichen „Lager“ steht. Dies aber wäre erforderlich, um eine Besorgnis der Befangenheit aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei zu begründen. Solches ergibt sich schon nicht aus der Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten der Versicherer den Ablehnungsgesuchen gegen den Sachverständigen A inhaltsgleich entgegentreten und dessen Zeugenaussagen in einem gegen die X gerichteten Verfahren als „glaubhaft und inhaltlich glaubwürdig“ verteidigten. Dies mag seinen Grund darin haben, dass diese den Sachverständigen für kompetent erachten und/oder Gutachten und Aussagen des Sachverständigen für diese prozessual günstig waren. Es liegt jedoch auf der Hand, dass aufgrund von Zeugenaussagen in einem Prozess gegen einen anderen Versicherer oder aufgrund von Gutachten in einem Parallelprozess, die möglicherweise der klägerischen Position im hiesigen Prozess zuwiderlaufen, nicht ohne weiteres die Unparteilichkeit des Sachverständigen im hiesigen Verfahren in Zweifel gezogen werden kann. Dass etwa die angeführten Zeugenaussagen des hiesigen Sachverständigen nachweislich falsch waren, trägt auch der Kläger nicht vor. Anders als der Kläger meint, ist dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts auch nicht zu entnehmen, dass die Kammer davon ausgegangen ist, alle in Betracht kommenden Sachverständigen seien zugleich ehemalige Treuhänder oder Aktuare. Vielmehr bringt das Landgericht lediglich zum Ausdruck, dass eine - aktuelle oder frühere - Tätigkeit eines Sachverständigen im selben Fachgebiet nicht zwingend den Schluss auf eine Parteilichkeit des Sachverständigen zulässt. Tatsächlich begründet eine solche Tätigkeit vielmehr die Sach- und Fachkunde eines Sachverständigen, ohne dass hierdurch andere Sachverständige ausgeschlossen würden. Die frühere Tätigkeit als Treuhänder oder Aktuar eines bestimmten Versicherers als solche steht einer Bestellung zum Sachverständigen ebenso wenig entgegen wie die Tätigkeit als freier Aktuar oder eine Hochschulangehörigkeit. Auch der Umstand, dass der Sachverständige nach Vortrag des Klägers direkt für Prämienanpassungen anderer Versicherer verantwortlich war, die derzeit gerichtlich angegriffen würden, lässt nicht den Schluss zu, dass der Sachverständige hinsichtlich der hier zu prüfenden Prämienanpassungen eines anderen Versicherers befangen ist. Ohne greifbare Anhaltspunkte sind die Ausführungen des Klägers, wonach objektiv zu besorgen sei, dass der Sachverständige in der Versuchung sei, durch versichererfreundliche Darstellung und Handhabung der maßgeblichen Rechtsvorschriften auf eine versichererfreundliche Auslegung der Rechtsbegriffe durch das Gericht hinzuwirken, dessen Auslegung sodann in Verfahren gegen seine frühere Arbeitgeberin bzw. gegen seine frühere Auftraggeberin zu deren Gunsten über deren selbe Prozessbevollmächtigte eingeführt werden könne und dieser auf diese Weise „Schützenhilfe“ geleistet werde. Zum einen handelt es sich, wie der Kläger selbst vorträgt, um die frühere Arbeitgeberin und Auftraggeberin des Sachverständigen. Ein weiterhin bestehendes Näheverhältnis zu diesen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem würden Prämienanpassungen, an denen der abgelehnte Sachverständige selbst mitgewirkt hat, nicht durch diesen, sondern durch einen anderen Sachverständigen geprüft werden. Dass dieser wiederum sich zu Lasten der klagenden Partei und entgegen des Unparteilichkeitsgebotes hiervon beeinflussen lassen würde, ist ebenso fernliegend wie eine befürchtete Beeinflussung des jeweils erkennenden Gerichts, dem die Würdigung des Gutachtenergebnisses sowie die Auslegung der klägerseits angeführten unbestimmten Rechtsbegriffe in eigener Verantwortung obliegt. Ebenso wenig ergibt sich aus der Tätigkeit des Sachverständigen als Vorsitzender der Y eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Beklagten. Das Eintreten für die Interessen der Treuhänder im Rahmen seiner Lobbytätigkeit verortet den Sachverständigen weder im Lager der Versicherer, noch ist hieraus der Schluss zu ziehen, der Sachverständige vertrete hierbei auch zwangsläufig Interessen der Versicherer zu Lasten der Versicherungsnehmer. Schließlich rechtfertigt auch der erhobene Plagiatsvorwurf nicht die Ablehnung des Sachverständigen. Allein der Umstand, dass der Sachverständige sich einer fremden Vorlage bedient haben könnte, wie sich dies aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, erweckt keine Zweifel an dessen Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit. Die Verwendung eines anderen Gutachtens als Vorlage für das zu erstattende Gutachten mag urheberrechtliche Fragestellungen im Verhältnis der Sachverständigen untereinander aufwerfen, ist jedoch im Hinblick auf den dem Sachverständigen erteilten Gutachtenauftrag insofern nicht zu beanstanden, soweit und solange der Sachverständige sich dessen Inhalt zu eigen gemacht hat, mithin sich das von ihm erstattete Gutachten inhaltlich als Ergebnis seiner eigenen sachkundigen Prüfung darstellt, die auch in der geprüften Verwendung von Passagen einer Vorlage bestehen kann. Dass der Sachverständige die Vorlage in dem anderen Verfahren ohne eigene Sachprüfung verwendet hätte, ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Entsprechend hat das Landgericht diesen Vorwurf in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffenden Erwägungen beschieden und die Argumente des Klägers ausreichend gewürdigt. Auch kann die Ablehnung vorliegend nicht auf möglicherweise bestehende inhaltliche Mängel und damit auf die Qualität des anderen Gutachtens gestützt werden. Ein inhaltlich ungenügendes Gutachten begründet nicht per se den Vorwurf der Befangenheit (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04; juris). Vielmehr kann etwaigen inhaltlichen Mängeln unter anderem durch eine Gutachtenergänzung begegnet werden und sind diese im Übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Über die bereits im Ablehnungsgesuch angeführten und beschiedenen Aspekte zeigt der Kläger auch in Ansehung des angefochtenen Beschlusses mit der Beschwerde keine weiteren Anhaltspunkte dafür auf, dass die von ihm angeführten inhaltlichen Mängel des anderen Gutachtens gerade darauf beruhen, dass der Sachverständige sich bewusst zu Lasten der dort klagenden Partei einer für diese ungünstigen Vorlage bedient hat, oder darauf, dass er Gesichtspunkte bewusst zu Gunsten der Beklagten weggelassen habe. Die klägerseits angeführten Umstände begründen mithin weder für sich allein genommen die Besorgnis der Befangenheit, noch führt die vorzunehmende Gesamtwürdigung dieser zu einer anderen Bewertung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da deren Voraussetzungen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Der Beschwerdewert wird gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2003 - II ZB 32/03, juris). Für den Hauptsachewert wird auf die Berechnung des Klägers in der Klageschrift Bezug genommen.