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Urteil

7 U 22/21

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0303.7U22.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet. I. Die Klägerin macht für ihren Ehemann und sich als Erbengemeinschaft nach ihrem anlässlich eines Verkehrsunfalls verstorbenen Sohn Vorname1 A bedingungsgemäße Leistungen nach Unfalltod aus einer zwischen der Arbeitgeberin des Sohnes als Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, in die der Sohn einbezogen war, geltend. Der 1993 geborene Vorname1 A (im Weiteren: Versicherter) war Arbeitnehmer der B GmbH, die zu Gunsten ihrer Belegschaft bei der Beklagten, welche damals unter C Limited firmierte, eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hatte. Der Versicherung lagen die C1 Unfallversicherungsbedingungen 2008 (im Weiteren: UB) sowie die Allgemeinen Vertragsinformationen, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird, zugrunde. Unter anderem waren Leistungen bei Unfalltod vereinbart, die vorliegend 31.000,- Euro betrugen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen waren Unfälle, die einer versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, Ziffer 4.1.2 UB. Der Versicherte erlitt am XX.XX.2017 auf der B 456 in der Höhe der Kreuzung Ort1/Ort2 einen tödlichen Unfall. Er befuhr mit seinem Motorrad die Bundesstraße in Richtung Stadt1 und kollidierte an der genannten Kreuzung mit dem Fahrzeug der Marke PKW1 des Zeugen Z1, als dieser die Kreuzung überqueren wollte. Der Zeuge Z1 wartete mit seinem Fahrzeug an dem Stoppschild und fuhr sodann in den Kreuzungsbereich ein, ohne dass er das sich nähernde Motorrad des Versicherten zunächst wahrnehmen konnte. Der Kreuzungsbereich befand sich aus der Fahrtrichtung des Versicherten hinter einer starken Rechtskurve und war wegen Baumbewuchses nicht einsehbar. Trotz der Geschwindigkeitsbegrenzung im Kreuzungsbereich von 70 km/h näherte sich der Versicherte mit einer Geschwindigkeit von 133 bis 139 km/h. Das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung befand sich ca. 250 m vor dem Kreuzungsbereich; dort war ebenfalls ein Warnschild „Gefährliche Ausfahrt“ angebracht. Etwa 58 m vor der Unfallstelle leitete der Versicherte einen Bremsvorgang ein, konnte sein Motorrad jedoch nicht mehr rechtzeitig anhalten, so dass er frontal in die rechte Seite des PKW1s hineinfuhr. Er wurde durch den Unfall so schwer verletzt, dass er verstarb. Unmittelbar vor dem Unfallereignis hatte der Versicherte wiederholt versucht, den vor ihm fahrenden Pkw des Zeugen Z2 zu überholen, was ihm schließlich auch gelang. Außerdem fiel das Fahrverhalten des Versicherten dem Zeugen Z3 auf; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin und ihr Ehemann beerbten den Versicherten ausweislich des am 03.10.2017 vom Amtsgericht Weilburg ausgestellten gemeinschaftlichen Erbscheins zu gleichen Teilen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2017 zur Zahlung der Leistungen nach Unfalltod bis zum 20.12.2017 auf. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach und berief sich auf den Ausschlussgrund der vorsätzlichen Straftat. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Versicherte habe keine vorsätzliche Straftat im Zusammenhang mit dem Unfall begangen. Insbesondere sei er dem Zeugen Z2 nicht wegen einer aggressiven Fahrweise aufgefallen; der Versicherte habe diesen auch nicht bedrängt. Dass es wegen der Fahrweise des Versicherten zudem fast zu einer Kollision mit dem von dem Zeugen Z3 gesteuerten LKW gekommen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Allein aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit liege noch keine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Begehung eines Verkehrsverstoßes vor. Weder sei eine üble Verkehrsgesinnung noch ein vorsätzliches Handeln dargetan oder nachgewiesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht Leistung an die Erbengemeinschaft beantragt habe, sondern jeweils an ihren Ehemann und an sich. Sie sei zudem von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Versicherte eine vorsätzliche Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen habe, indem er rücksichtslos mit weit überhöhter Geschwindigkeit in einem unübersichtlichen Kreuzungsbereich eingefahren sei und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer - der Zeugen Z3 und Z1 - gefährdet habe; er habe sich aufgrund seines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens in besonders schwerem Maße eigensüchtig des eigenen Fortkommens wegen über die Verkehrsregeln hinweggesetzt. Dem Zeugen Z2 sei der Versicherte wegen seines aggressiven Fahrstils aufgefallen. Dem Zeugen Z3, der dem Versicherten mit seinem Lkw auf der Gegenspur entgegengekommen sei, sei der Versicherte beinahe liegend mit dem Motorrad in der Kurve begegnet. Der Zeuge habe eine Kollision nur dadurch verhindert, dass er den Lkw in Richtung des rechten Fahrbahnrandes gelenkt habe. Der Versicherte habe dabei in Hinblick auf seine Fahrfehler vorsätzlich und hinsichtlich der Gefährdung des Zeugen Z3 bedingt vorsätzlich und des Zeugen Z1 fahrlässig gehandelt. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Limburg, Az. ..., beigezogen. Es hat die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, zwar sei der Versicherungsfall eingetreten. Die Beklagte sei jedoch von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil vorliegend der Ausschluss der Verwirklichung einer vorsätzlichen Straftat eingreife. Der Versicherungsnehmer sei im Straßenverkehr grob rücksichtslos an einer Straßenkreuzung bzw. Straßeneinmündung vorsätzlich zu schnell gefahren und habe dadurch fahrlässig Leib und Leben anderer Menschen gefährdet und die Straftat einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB vorsätzlich verwirklicht. Statt der vorgeschriebenen 70 km/h sei er im unübersichtlichen Einmündungsbereich 133 bis 139 km/h gefahren und habe deshalb das Fahrzeug des Unfallgegners nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Er habe erst 58 m vor der Unfallstelle einen Bremsvorgang eingeleitet, aber sein Motorrad nicht mehr so abbremsen können, dass eine Kollision vermieden worden wäre. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter und macht geltend, dass der Ausschlusstatbestand nicht eingreife. Die Beklagte habe nicht nachzuweisen vermocht, dass der Versicherte eine vorsätzliche Straftat begangen habe. Insbesondere müsse auch die rücksichtslose und verkehrswidrige Begehung vom Vorsatz umfasst sein. Dazu reiche es nicht aus, die Annahme der Rücksichtslosigkeit allein auf die überhöhte Geschwindigkeit zu stützen und daraus zu schließen, dass es ihm allein um sein persönliches Fortkommen gegangen sei und ihm seine verkehrsrechtlichen Pflichten gleichgültig gewesen seien. Denkbar sei auch, dass der Versicherte lediglich gedankenlos gehandelt habe, indem er die Verkehrslage unter- und seine eigenen Fähigkeiten überschätzt habe. Es sei naheliegend, dass der Versicherte aufgrund des hohen Grades der Eigengefährdung darauf vertraut habe, dass die Fahrt unfallfrei ausgehe und damit nur mit bewusster Fahrlässigkeit gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie und Vorname2 A, wohnhaft an der Straße2, Stadt2, 31.000,- Euro nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.809,75 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das objektive äußere Geschehen - insbesondere der Tathergang - stelle ein wesentliches Merkmal zur Begründung der Rücksichtslosigkeit dar. Hier lasse bereits die Schwere des Verkehrsverstoßes den Rückschluss auf eine bei dem Versicherten gegebene Rücksichtslosigkeit zu. Zudem sei das subjektive Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit auch einer fahrlässigen Tatbegehung zugänglich. Aufgrund der deutlich überhöhten Geschwindigkeit und der besonderen Gefahrenlage aufgrund des schlecht einsehbaren Kreuzungsbereichs liege eine grobe Verkehrswidrigkeit vor. Allein daraus lasse sich die Rücksichtslosigkeit ableiten; hinzu komme noch das gefährliche Überholmanöver hinsichtlich des Zeugen Z2 sowie der beinahe stattgehabte Unfall mit dem Lkw des Zeugen Z3. Aufgrund des besonders gefährlichen Fahrverhaltens könne auf das Vorliegen eines Gefährdungsvorsatzes geschlossen werden. Eine - wie vom Landgericht angenommene - fahrlässige Gefährdung sei im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in Ziffer 4.1.2 UB nach § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatztat zu bewerten. Nach Übertragung des Rechtsstreits mit Zustimmung der Parteien zur Entscheidung auf die Einzelrichterin hat diese aufgrund des Beweisbeschlusses vom 06.04.2022 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z2 und Z3. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.09.2022 Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Die Klage scheitert allerdings nicht bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann sind ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 03.10.2017 jeweils hälftige Erben nach ihrem Sohn, dem Versicherten, geworden. Damit kann die Klägerin als Miterbin den zum Nachlass gehörenden Anspruch gegenüber der Beklagten im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft gemäß § 2039 BGB klageweise geltend machen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Klageantrag unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Leistung einmalig an die Erbengemeinschaft geltend machen will. Die Beklagte hat sich dagegen in der Berufungsinstanz auch nicht mehr gewandt. Grundsätzlich liegen auch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf die Todesfallleistung vor. Unstreitig ist ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nach Ziffer 1 UB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag in Gestalt des Motorradunfalles am XX.XX.2017 eingetreten. Ebenfalls unstreitig ist, dass der Klägerin und ihrem Ehemann der Anspruch auf die Todesfallleistung nach Ziffer 2.6 UB in Höhe von 31.000,- Euro aufgrund des Versterbens ihres (mitversicherten) Sohnes bei diesem Unfall zusteht. Allerdings ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil sie sich mit Erfolg auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nach Ziffer 4.1.2 UB berufen hat. Nach Ziffer 4.1.2 UB besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder diese versucht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Versicherten der tödliche Unfall aufgrund seiner Fahrweise, die die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne von § 315c StGB erfüllt, zugestoßen ist. Der Versicherte ist mit seinem Motorrad gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2d) StGB grob verkehrswidrig und rücksichtslos an einer unübersichtlichen Stelle, Straßenkreuzung oder Straßeneinmündung zu schnell gefahren und hat dadurch Leib oder Leben anderer Menschen vorsätzlich gefährdet. Die objektiven Voraussetzungen dieses Straftatbestandes sind erfüllt. Der Versicherte ist mit seinem Motorrad mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in den schlecht einsehbaren Kreuzungsbereich an der Unfallstelle eingefahren und mit dem Fahrzeug des Zeugen Z1 kollidiert. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit vermochte er das Motorrad weder rechtzeitig abzubremsen, noch war es ihm möglich, dem Fahrzeug auszuweichen. Zu schnell fährt unter anderem, wer die höchstzulässige Geschwindigkeit überschreitet. Es bestand im Bereich der Kreuzung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Der Versicherte näherte sich dem Kreuzungsbereich trotz der Begrenzung mit einer Geschwindigkeit von 133 bis 139 km/h; dies ist ebenfalls unstreitig und durch das im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachtens des Sachverständigen SV1 vom 12.09.2017 belegt. Darauf, wie schnell der Versicherte zum Unfallzeitpunkt aufgrund seines Abbremsens tatsächlich noch war, kommt es nicht an. Es ist ausreichend, wenn das zu schnelle Fahren vor der Gefahrenstelle dazu führt, dass der Fahrer seinen Pflichten in der Kreuzung nicht mehr entsprechen, insbesondere nicht mehr rechtzeitig anhalten kann (LK/König, StGB, 13. Auflage 2021, § 315c Rn. 110). Dies war vorliegend unzweifelhaft der Fall; trotz des 58 m vor dem eigentlichen Unfallort eingeleiteten Bremsmanövers konnte der Versicherte das Motorrad im Kreuzungsbereich nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen, weshalb es mit dem Pkw des Zeugen Z1 kollidierte. Zudem steht die herbeigeführte Unfallgefahr in innerem Zusammenhang mit dem Risiko, das von dem unübersichtlichen Kreuzungsbereich ausgeht. Gerade weil die Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich schlecht waren und zudem an einer Kreuzung stets die Gefahr besteht, dass andere Verkehrsteilnehmer mit geringerer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einfahren, ist es geboten, dass sich Verkehrsteilnehmer mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihnen ein jederzeitiges Abbremsen erlaubt. Unzweifelhaft hat sich auch bei dem Unfall diese Gefahr verwirklicht, indem Leib und Leben des Zeugen Z1 verletzt bzw. gefährdet und das Fahrzeug des Zeugen - ein bedeutender Sachwert (nach der Rechtsprechung des BGH anzunehmen bei mehr als 750,- Euro; Beschluss vom 29.04.2008, Az. 4 StR 617/07; zitiert nach Juris) - zerstört wurde. Darüber hinaus ist der Regelverstoß grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen worden. Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das sich als besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und gegen die Verkehrssicherheit darstellt. Ob ein besonders schweres Fehlverhalten vorliegt, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Von der konkreten Verkehrslage ausgehend ist zu fragen, ob die Verkehrssicherheit nach generalisierender Würdigung in besonders schwerem Maße beeinträchtigt ist. Maßgebend ist das Gewicht des Fehlverhaltens. Der grobe Verkehrsverstoß darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass eine schwere Gefahr bzw. Verletzung eingetreten ist (LK/König, a. a. O., § 315c Rn. 134). In der Regel ist von einem solchen grob verkehrswidrigen Verhalten auszugehen, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte überschreitet, wenn er mit übersetzter Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kurve einfährt oder wenn er z. B. mit weit überhöhter Geschwindigkeit (135 km/h statt der zugelassenen 60 km/h) an eine Kreuzung heranfährt (LK/König, a. a. O., § 315c Rn. 135). Gemessen an diesen Beispielsfällen stellt sich das Fehlverhalten des Versicherten ohne weiteres als grob verkehrswidrig dar. Der Versicherte ist nicht nur mit der - nahezu - doppelten Geschwindigkeit als zugelassen in den Kreuzungsbereich eingefahren; er hat dabei auch außer Acht gelassen, dass er den Kreuzungsbereich - trotz entsprechender Warnung durch ein Verkehrsschild - lange Zeit überhaupt nicht einsehen konnte. Das Verhalten des Versicherten war auch rücksichtslos. Rücksichtslos handelt ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, über sie hinwegsetzt, mag er auch im Sinne einer bewussten Fahrlässigkeit darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde. Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflosfährt (BGH, Urteil vom 25.02.1954, Az. 4 StR 796/53; zitiert nach Juris). Es muss sich um einen besonders schweren Verstoß (strenger Maßstab, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2004, Az. 3 Ss 273/03; zitiert nach Juris) gegen die in § 1 StVO geforderte Verkehrsgesinnung, eine geradezu unverständliche Nachlässigkeit handeln, während eine nur augenblickliche Unaufmerksamkeit (BGH, Urteil vom 25.02.1954, Az. 4 StR 796/53; zitiert nach Juris), eine auf menschlichem Versagen beruhende irrige Beurteilung der Verkehrslage (BGH, Urteil vom 04.02.1954, Az. 4 StR 551/53; zitiert nach Juris) oder ein Fehlverhalten aus Bestürzung und Schrecken im Augenblick der Gefahr einen solchen Vorwurf nicht verdienen (BGH, Urteil vom 06.07.1962, Az. 4 StR 516/61; zitiert nach Juris). Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit verlangt eine üble Verkehrsgesinnung, die sich in Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit des Täters anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber dokumentiert. Die üble Verkehrsgesinnung muss in der konkreten Tat hervorgetreten sein; Anknüpfungspunkt ist das äußere Tatgeschehen. Die Feststellungen zum Tatgeschehen müssen so geartet sein, dass eine diesbezügliche tatrichterliche Würdigung durch Umstände gestützt wird, die ohne Weiteres in diese Richtung drängen und keinen Zweifel offenlassen. In subjektiver Hinsicht muss neben der objektiven rücksichtslosen Begehung des Verkehrsverstoßes auch ein hierauf bezogener Vorsatz des Versicherten vorliegen. Vorsätzlich handelt derjenige, der sowohl die tatsächlichen Umstände der groben Verkehrswidrigkeit in seinen Vorsatz aufgenommen hat, als auch die Bedeutung der der Rücksichtslosigkeit zugrundeliegenden Umstände richtig erfasst (OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 1 U 161/09; zitiert nach Juris). Wird die Rücksichtslosigkeit aus der besonderen Gefährlichkeit der Tat abgeleitet, muss sich der Täter der Gefährlichkeit seiner Tat bewusst sein und sie in seinen Vorsatz aufgenommen haben. Die Gefährlichkeit der Fahrweise ist demnach Tatumstand, der vom Vorsatzwissen umfasst sein muss. Die Kenntnis der äußeren Umstände, aus denen sich die Gefährlichkeit ergibt, genügt nicht (BayObLG, Urteil vom 05.11.1982, Az. 1 St 311/82). Hingegen ist die üble Verkehrsgesinnung selbst nicht Vorsatzgegenstand; ob der Täter das besondere Werturteil der Rücksichtslosigkeit für sich trifft, ist nicht maßgebend (LK/König, StGB, 13. Auflage 2021, § 315 c Rn. 149, 188). Bedingter Vorsatz reicht aus. Bedeutung gewinnen können insoweit der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren, wie ein mögliches Augenblicksversagen und Schreck oder Eile aus nachvollziehbaren Gründen (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2017, Az. 2 OLG 6 Ss 138/17; zitiert nach Juris). Von einer sich aus den äußeren Umständen ohne weiteres ergebenden tatbestandsmäßigen Rücksichtslosigkeit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung z. B. ausgegangen worden, wenn der Verkehrsteilnehmer einer Verkehrskontrolle durch die Polizei entgehen wollte und bei der Flucht mit überhöhter Geschwindigkeit riskante Überholmanöver begangen und dabei wiederholt andere Pkw´s gestreift hat (BGH, Urteil vom 22.08.1996, Az. 4 StR 267/96; zitiert nach Juris) oder mit überhöhter Geschwindigkeit mehrfach rote Ampeln überfahren und Fußgänger unmittelbar in Gefahr gebracht hat (BGH, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 4 StR 569/18; zitiert nach Juris), bevor es jeweils zum Unfall kam. Gleiches gilt für einen Fahrer, der innerorts mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h auf eine Kreuzung zufuhr, deren Ampel auf Rot umsprang und dabei mit einem anderen Pkw kollidierte (BGH, Beschluss vom 22.11.2016, Az. 4 StR 501/16; zitiert nach Juris). Diesen - eindeutigen - Fällen ist gemein, dass der Verkehrsteilnehmer während der Fahrt wiederholt schwerwiegende Verkehrsverstöße begangen hat, so dass ein Rückschluss auf den inneren Tatbestand möglich war. Vorliegend näherte sich der Versicherte mit seinem Motorrad außerorts der für ihn nicht einsehbaren Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 133 bis 139 km/h. Etwa 250 m vor der Kreuzung wurde die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt; ein zusätzliches Schild wies auf eine „Gefährliche Ausfahrt“ hin. Der Versicherte leitete erst 58 m vor der Unfallstelle einen Bremsvorgang ein, ohne sein Motorrad jedoch noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Bereits dieses Fahrverhalten erfüllt das Merkmal der Rücksichtslosigkeit in besonderer Weise. Der Versicherte hat vorliegend trotz der eingeschränkten Sicht, der Geschwindigkeitsbegrenzung und der Warnung vor der gefährlichen Ausfahrt seine Geschwindigkeit den Umständen nicht angepasst. Er hat sich damit in hohem Maße leichtsinnig, gleichgültig und unverständlich nachlässig gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern verhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Versicherte auch vorsätzlich gehandelt hat, indem er sich der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war und sie in seinen Vorsatz zumindest insofern aufgenommen hatte, dass er die Gefährlichkeit erkannt und den möglicherweise pflichtwidrigen Erfolg in Gestalt der Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen hat. Dieser Rückschluss ergibt sich nicht nur aus dem objektiv besonders schweren Grad der verkehrswidrigen Fahrweise, die sich in einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung - fast das Doppelte der zulässigen Geschwindigkeit - zeigte. Vielmehr lässt auch das dem Unfall unmittelbar vorangegangene Fahrverhalten den sicheren Schluss zu, dass der Versicherte sich der Gefährlichkeit seiner Tat bewusst war und sie in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Der Versicherte ist in unmittelbarerer zeitlicher und räumlicher Nähe zu dem eigentlichen Unfallgeschehen aufgrund seiner unangemessenen und riskanten Fahrweise bereits in eine lebensgefährliche Situation geraten. Anstelle sich diesen beinahe stattgehabten Zusammenstoß mit einem Lkw als Warnung dienen zu lassen, hat der Versicherte seine Fahrt in unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt und damit gezeigt, dass er die besondere Gefährlichkeit seiner Fahrweise durchaus in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. So hat der Zeuge Z3 anschaulich geschildert, wie der Kläger kurz vor dem Unfallort mit dem fast liegenden Motorrad dem Zeugen auf dessen Fahrbahnseite in einer Kurve entgegengekommen ist und der Zeuge einen Zusammenstoß nur aufgrund seines umsichtigen und sofort eingeleiteten Ausweichmanövers auf den Seitenstreifen verhindern konnte. Der Versicherte ist dabei nicht nur mit viel zu hoher Geschwindigkeit in den Kurvenbereich eingefahren, sondern hat zudem die Gegenfahrbahn so erheblich geschnitten, dass es ohne entsprechende Reaktion des Zeugen - Ausweichen auf den Seitenstreifen - zu einer sicheren Kollision im Begegnungsverkehr gekommen wäre. Der Zeuge hat anschaulich bekundet, dass es sich um eine aus seiner Sicht absolut „brenzlige“ Situation gehandelt habe und sein erster Gedanke gewesen sei, dass es sich um einen Verrückten gehandelt habe, der sich das Leben nehmen wolle. Die Angaben des Zeugen waren auch glaubhaft. Insbesondere ist das Gericht überzeugt, dass der von dem Zeugen geschilderte Vorfall den Versicherten betraf und sich unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen abgespielt hat. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund der Beschreibung der Örtlichkeit und der Zeitangaben, die mit dem hier relevanten Unfallort und der Unfallzeit übereinstimmen. Zusätzlich hat der Zeuge das nachfolgende Geschehen beobachtet, das sich infolge des Unfalls ergab, nämlich den Einsatz des Notarztwagens und der Polizei von Stadt3 in Richtung Unfallstelle. Er hat außerdem später von dem tödlichen Unfallgeschehen gehört, sodass er den von ihm geschilderten Vorfall zweifellos in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall bringen konnte. Der Zeuge hat zudem plausibel erklärt, wie es zu seinem Anruf bei der Polizei am 08.10.2017 - und damit erst einige Tage nach dem Unfall - gekommen ist. Er hat danach bereits unmittelbar nach dem beinahe erfolgten Zusammenstoß mit seinem Lkw und dem Motorrad über die Freisprechanlage die Polizei angerufen, die das Gespräch allerdings nicht fortgeführt hat, weil sie bereits über den Unfall informiert war und angab, im Moment keine Zeit dafür zu haben. Tatsächlich kam es dann zu dem weiteren Gespräch urlaubsbedingt erst am 08.10.2017, in welchem er die Abläufe wie im Rahmen seiner Vernehmung vor der Einzelrichterin geschildert hat. Soweit sich aus dem Vermerk der Polizei ergibt, der Zeuge habe sich eigentlich unmittelbar nach dem Vorfall bei der Polizei melden wollen, sein Vorhaben aber geändert, als ihm auf der Weiterfahrt der Notarztwagen und die Polizei entgegenkommen seien, ändert dies nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Es handelt sich zum Einen lediglich um ein Randgeschehen, das an den genauen übrigen Angaben keine Zweifel aufkommen lässt. Der Zeuge hat zudem offen und nachvollziehbar erklärt, dass beide Varianten zutreffend sein könnten; da er als Berufskraftfahrer häufig die Polizei über Verkehrsgeschehnisse informiere, könne es sein, dass er sich an die weiteren Abläufe nicht mehr genau erinnert habe. Der Umstand, dass der Zeuge Unsicherheiten eingeräumt hat, spricht zusätzlich für seine Glaubwürdigkeit. Die Aussage des Zeugen Z3 wird zudem durch die Angaben des Zeugen Z2 bestätigt. Auch der Zeuge Z2 hat überzeugend bekundet, dass der Versicherte eine - wenn auch zunächst nicht riskante - auffällige Fahrweise gezeigt hat und schließlich mit weit überhöhter, nach Einschätzung des Zeugen unverantwortlicher Geschwindigkeit in Richtung Unfallort gefahren sei. Zweifel an der Kompatibilität der Angaben der Zeugen hält das Gericht für nicht durchgreifend. Unabhängig davon, dass aufgrund beider Aussagen kein Zweifel daran besteht, dass sich die Beobachtungen in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall ergeben haben und es sich mangels weiterer Motorradfahrer um den Versicherten gehandelt haben muss, ergeben sich auch keine Unstimmigkeiten aufgrund der Ortsbeschreibungen. Dass der Zeuge Z2 den von dem Zeugen Z3 beschriebenen Vorfall nicht beobachtet hat, lässt sich ohne weiteres dadurch nachvollziehen, dass der Zeuge Z2 bereits die zweite Kurve des Kanonenecks (und die vorletzte Kurve vor dem Unfallort) durchfahren hatte, während sich der Versicherte hinter ihm und noch vor der Kurve und damit außer Sichtweite befand. Der Vorfall mit dem Lkw des Zeugen Z3 hat sich nach dessen Angaben noch vor dieser letzten Kurve - aus Fahrtrichtung des Versicherten und des Zeugen Z2 gesehen - ereignet; nach dem Vorfall und dem Durchfahren der zweiten Kurve hat der Versicherte dann auf der langen Geraden zu dem Zeugen Z2 aufgeschlossen, diesen überholt und ist mit hoher Geschwindigkeit an der nächsten Kuppe vor der letzten Rechtskurve in der Zufahrt auf den Unfallort wieder aus dessen Blick verschwunden. Aufgrund dieses äußeren Tatgeschehens und dem Grad der Gefährlichkeit der Fahrweise des Versicherten kann mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass er sich der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war und sie in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck oder Eile aus nachvollziehbaren Gründen gehandelt haben könnte, sind angesichts der wiederholten Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer und der unvermindert fortgesetzten riskanten Fahrweise des Versicherten ausgeschlossen. Der Versicherte hat damit eine vorsätzliche Straftat im Sinne von Ziffer 4.1.2 UB begangen, denn er hat den Verkehrsverstoß vorsätzlich und die dadurch verursachte Gefährdung zumindest bedingt vorsätzlich begangen. Es kommt somit nicht darauf an, dass nach § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat auch dann vorliegt, wenn ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt (dafür OLG Hamm, Urteil vom 23.01.1981, Az. 20 W 35/80; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Auflage 2011, Ziffer 5.1.2 AUB 2008, Rn. 14; a. A. wohl Prölls/Martin/Knappmann, VVG, 30. Auflage 2018, Ziffer 5 AUB 2010 Rn. 34). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichtes in dieser Sache fordern.