Urteil
7 U 118/20
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1117.7U118.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung des Fortbestands eines Versicherungsvertrages trotz Rücktritts und Anfechtung bzw. hilfsweiser Kündigung. Der am XX.XX.1993 geborene Kläger beantragte unter dem 18.08.2011 bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Auf Seite 3 des Antrags finden sich Fragen zum Gesundheitszustand. Ziffer 1 der Fragen „In den letzten 5 Jahren“ hat folgenden Inhalt: „Haben Behandlungen, Untersuchungen, Beratungen, ambulante Kuren, Beobachtungen oder Kontrollen durch Behandler stattgefunden? Bitte auch Behandlungszeitraum, Ausheilungstermin und jeweiligen Behandler mit Adresse angeben“. Hier gab der Kläger „Krankengymnastik wegen Skoliose“ an. Unter Ziffer 2 „In den letzten 10 Jahren“ findet sich folgende Frage: „Wurden stationäre Behandlungen oder Operationen durchgeführt? Erfolgten stationäre Kurmaßnahmen (wegen welcher Diagnosen)? Bitte auch Behandlungszeitraum, Ausheilungstermin und Adressdaten des Krankenhauses/ der Kuranstalt angeben“. Hier gab der Kläger an, im Jahr 2008 sei etwas zu essen in der Speiseröhre hängengeblieben und mit einer Magenspiegelung entfernt worden. Ziffer 3 fragt nach dem aktuellen Gesundheitszustand: „a) Bestehen Beschwerden, Folgen von Erkrankungen oder Unfallfolgen, Gebrechen, chronische Erkrankungen oder dauerhafte Beeinträchtigungen? Welche? Werden derzeit ärztliche Behandlungen durchgeführt? Welche? Therapieform, Behandlungszeitraum, Behandler und Diagnose angeben“. Hier wies der Kläger wiederum auf die seit 2006 bestehende Skoliose hin. Die Frage 7 „Wurde eine ambulante oder stationäre Untersuchung bzw. Behandlung für die nächsten 12 Monate angeordnet?“ verneinte der Kläger. Mit Schreiben vom 28.09.2011 teilte die Beklagte mit, dass der Versicherungsschutz nur mit einer Sondervereinbarung übernommen werden könne, wonach alle Erkrankungen und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule einschließlich zugehöriger Bänder, Bandscheiben und Nerven vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Wegen des Verhältnisses von Körpergröße und Gewicht forderte die Beklagte einen Gesundheitszuschlag in Höhe von 25 % des Zusatzbeitrages. Für den Fall des Einverständnisses solle der Kläger die Einverständniserklärung unterschrieben zurückzusenden. Hieran erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2011 und 23.12.2011. Am 24.02.2012 stellte sich der Kläger in der Klinik für Neurologie der Universität1 vor und gab dort an, dass er seit der Kindheit Probleme habe, seine Hände zu öffnen, nachdem er sie fest zugedrückt habe. Auch bei emotionaler Erregung würden sich seine Hände des Öfteren verkrampfen. Als Hauptdiagnose ist in dem Befundbericht „G71.1 V.a. Myotone Dystrophia (Curschmann-Steinert)“ vermerkt. Zu Diagnosesicherung wurde eine genetische Untersuchung empfohlen. Der Kläger sei darüber aufgeklärt worden, dass es im Verlauf zu einer Verschlechterung der Beschwerden kommen könne, aber nicht müsse, was unter Umständen auch Auswirkungen auf seine Berufsfähigkeit haben könne. Am 01.03.2012 ging bei der Beklagten die undatierte, aber unterzeichnete Einverständniserklärung ein. Unter der auf Seite 2 befindlichen Unterschrift findet sich folgender Text: „Falls sich seit Antragstellung Ihr Gesundheitszustand geändert hat, teilen Sie uns dies bitte mit. Unser Angebot gilt nur, wenn ihre im Antrag gemachten Angaben unverändert zutreffend und vollständig sind“. Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 02.03.2012. Die Erstprämie hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits von dem Konto des Klägers abgebucht. Anfang 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und erhielt unter anderem folgende Unterlagen: Auskunft der Krankenkasse1, Auskunft der Hausärztin Dr. A, ergänzende Auskunft von Dr. A, Befundbericht des Klinikums der Universität1/ Klinik für Neurologie vom 24.02.2012 und Befundbericht des Klinikums Stadt1 vom 16.01.2020. Mit Schreiben vom 08.04.2016 erklärte die Beklagte den Rücktritt und die Anfechtung des Vertrags, hilfsweise für den Fall, dass kein Vorsatz oder kein grob fahrlässiges Handeln vorgelegen habe, die Kündigung, und lehnte die Erbringung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Der Kläger hat behauptet, er habe bei dem Ausfüllen der Vertragsunterlagen im August 2011 alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen angegeben, insbesondere auch die Schluckbeschwerden 2008, die einen eintägigen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätten. Die endoskopischen Untersuchungen seien im Alter von 11 bzw. 12 Jahren erfolgt. Das Ereignis habe mehrere Jahre zurückgelegen. Ob eine Verengung der Speiseröhre vorgelegen habe, könne von Seiten des Klägers nicht gesagt werden. Er sei mit Schluckbeschwerden ins Krankenhaus gekommen und ohne Schluckbeschwerden entlassen worden. Ein ADHS sei bei ihm zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden. Bei dem Schulter-Arm-Syndrom handele es sich um Schmerzen in der Schulter, die einmalig gewesen und durch die Einnahme rezeptfreier Medikamente behoben worden seien. Darüber, dass er die Hand nach einem Faustschluss nicht ohne weiteres wieder öffnen könne, habe er sich nie Gedanken gemacht und dies auch nicht in den Kontext einer gravierenden Erkrankung gesetzt. Der Begriff Beschwerden sei viel zu weit gefasst. Sofern in der Einverständniserklärung zugleich bestätigt werde, dass es keine Veränderungen im Gesundheitszustand gegeben habe und die Beantwortung der Fragen im Antragsformular nach wie vor vollständig und richtig sei, sei dies in keiner Weise hervorgehoben und befinde sich zudem unterhalb der Überschrift, so dass die entsprechende Passage leicht zu übersehen sei. Der Hinweis genüge den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG in keiner Weise. Die Vorstellung in der Universitätsklinik sei zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung am 29.02.2012 noch nicht erfolgt. Es habe sich zudem lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt. Im Übrigen habe die Beklagte die Erstprämie bereits vor Ausstellung und Übersendung des Versicherungsscheins eingezogen, so dass sie sich nicht darauf berufen könne, der Vertrag sei erst im März 2012 zustande gekommen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die gestellten Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht verletzt, da schon die Angabe über die einmalige stationäre Behandlung wegen verschluckter Speisereste unvollständig und verharmlosend sei. Dass es sich nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe, ergebe sich aus dem Befundbericht des Klinikums Stadt1 vom 16.01.2020, in dem von vier Ereignissen dieser Art und einer Verengung des Ösophagus die Rede sei. Ferner habe bei dem Kläger schon seit Jahren eine bekannte ADHS bestanden. Von Frau Dr. A sei der Kläger vom 01.02.2011 bis 02.02.2011 wegen einer Anpassungsstörung behandelt worden. Auch die Beschwerden an den Händen hätte der Kläger angeben müssen. Hätte die Beklagte Kenntnis von diesen Umständen gehabt, hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Der Kläger habe arglistig gehandelt. Hierfür spreche schon die zeitliche Nähe der verschwiegenen Umstände zum Vertragsabschluss. Zudem habe er nicht plausibel gemacht, wie es zu den falschen Angaben gekommen sei. Den Kläger entlaste nicht, dass es sich bei der myotonen Dystrophie nur um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe, da er in Ziffer 3) nach Beschwerden, nicht nach Diagnosen gefragt worden sei. Einer Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG bedürfe es im Falle von Arglist nicht. Im Übrigen habe die Beklagte sowohl im Antragsformular als auch in der Selbstauskunft ausdrücklich auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 140 ff. der Akte). Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 16.06.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei im Hinblick auf die Anträge zu 2) und 3) unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte sei nach § 19 Abs. 2 VVG berechtigt gewesen, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Der Kläger sei jedenfalls verpflichtet gewesen, bei Antragstellung die Verdachtsdiagnose einer myotonen Dystrophie anzugeben, da diese ihm mit Arztbericht vom 24.02.2012 mitgeteilt worden sei. Die Anzeigepflicht habe fortgewirkt, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrag noch nicht zustande gekommen sei. Dass die entsprechende Belehrung sich direkt unterhalb der durch den Versicherungsnehmer zu leistenden Unterschrift befinde und der Kläger sie möglicherweise tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen habe, stehe der Möglichkeit ausreichender Kenntnisnahme nicht entgegen. Das Verschulden des Versicherungsnehmers werde vermutet, wie sich aus § 19 Abs. 3 VVG ergebe. Gegen das ihm am 22.06.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.07.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.09.2020 am letzten Tag der Frist begründet. Der Kläger macht zur Begründung der Berufung geltend, das erforderliche Feststellungsinteresse für die Anträge zu 2) und 3) liege vor, da die Beklagte durch ihr gesamtes Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass ein Recht des Klägers nicht bestehe. Der Hinweis in der Einverständniserklärung könne nicht einem - erforderlichen - Hinweis nach § 19 Abs. 5 VVG gleichgestellt werden. Es fehle schon an einer drucktechnischen Hervorhebung. Darüber hinaus sei auch keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Aufgrund eines weiteren Verschluckens und der Problematik mit dem Faustschluss sei es zu der Anregung gekommen, sich im Universitätsklinikum vorzustellen, wo lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Nach solchen habe die Beklagte aber nicht gefragt. Die Angaben im Antragsformular zu dem Gesundheitszustand seien unverändert zutreffend und vollständig gewesen. Eine Verschlechterung sei gerade nicht eingetreten. Überdies sei der Kläger bei Unterzeichnung der Einverständniserklärung am 29.02.2012 davon ausgegangen, dass der Versicherungsvertrag schon zustande gekommen sei, nachdem die Beklagte die Prämien für Dezember 2011 und Januar 2012 bereits abgebucht habe. Dementsprechend habe für ihn keine Veranlassung bestanden, auf die Verdachtsdiagnose hinzuweisen. Auf das Vorliegen einer Versicherungspolice komme es nicht an. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 16.06.2020 verkündeten Urteils 1. festzustellen, dass die erklärte Anfechtung und der erklärte Rücktritt zu dem Lebensversicherungsvertrag … nicht zu einer Leistungsfreiheit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geführt haben, 2. festzustellen, dass die hilfsweise Kündigung nicht wirksam erklärt wurde und zu keiner Leistungsfreiheit in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geführt hat, 3. festzustellen, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit Antragstellung prüfen muss. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.06.2021 Hinweise erteilt und sodann mit Beschluss vom 21.09.2021 i.V.m. dem Beschluss vom 18.10.2021 im Einverständnis der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und gemeinsame Schriftsatzfrist, die zugleich dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 03.11.2021 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klage zulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Beklagte war nach § 19 Abs. 2 VVG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Nach § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt hat. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG). Der Kläger hat seine Anzeigepflicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG verletzt, da er die ihm gestellten Gesundheitsfragen nicht vollständig und zutreffend beantwortet hat. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf die im Antragsformular gestellte Frage 3 zu dem aktuellen Gesundheitszustand. Dort wird gefragt: „Bestehen Beschwerden, Folgen von Erkrankungen oder Unfallfolgen, chronische Erkrankungen oder dauerhafte Beeinträchtigungen? Welche? Werden derzeit ärztliche Behandlungen durchgeführt? Welche?“. Hier hat der Kläger lediglich eine Skoliose angegeben, die seit 2006 bestand. Nicht angegeben hat er dagegen eine Verengung der Speiseröhre sowie die seit seiner Kindheit bestehenden Probleme, die Hände zu öffnen, nachdem sie zuvor fest zusammengedrückt worden waren, und den Umstand, dass es auch bei emotionaler Erregung zu einer Verkrampfung der Hände kommt (so die Angaben in der Anamnese im Uniklinikum Stadt2, die der Kläger nicht in Abrede gestellt hat). Die Frage nach „Krankheiten, Störungen oder Beschwerden“ erfasst jede Gesundheitsbeeinträchtigung, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht. Der Versicherungsnehmer hat damit Auskunft unabhängig von der Schwere oder von dem Stadium der erfragten Gesundheitsstörung zu erteilen (Spuhl, in: BeckOK VVG, Stand: 03.05.2021, § 19 Rdnr. 62.1). Dass hier sowohl die Schluckstörungen als auch die Probleme mit dem Faustschluss anzugeben gewesen sind, war für den Kläger auch aufgrund der näheren Erläuterungen zu den Gesundheitsfragen auf der Rückseite des Antragsformulars erkennbar. Denn dort werden Beschwerden als „vorübergehende als auch dauerhafte Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens“ umschrieben. Der Zulässigkeit einer solchen Frage steht nicht entgegen, dass sie sehr weit gefasst ist (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 2021, § 19 Rdnr. 38). Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Schluckstörung angegeben, trifft dies zwar zu. Unrichtig sind aber auch stark verharmlosende Angaben (Armbrüster, a.a.O., Rdnr. 83). Um eine solche handelt es sich, da die Schluckstörung als lediglich einmaliges Ereignis dargestellt wird, obwohl bereits weitere diagnostische Maßnahmen durchgeführt worden sind und es im Jahr 2010 schon zu vier Ereignissen dieser Art gekommen ist. Zudem ergibt sich aus einem Arztbericht des Klinikums Stadt1 vom 16.01.2010, dass eine bekannte Ösophagusverengung bestehe. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand auch keine Nachfrageobliegenheit der Beklagten. Für die Beklagte ergab sich aus der Antwort keine Veranlassung anzunehmen, dass es sich um mehr als ein bloßes Verschlucken handelte, das jedermann einmal passieren kann. Es war nicht ersichtlich, dass hinter dem Steckenbleiben von Essen in der Speiseröhre eine Grunderkrankung stecken könnte. Auch wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.08.2011 weder ein Verdacht noch eine gesicherte Diagnose einer myotonen Dystrophie bestand, bestanden die entsprechenden Beschwerden bereits längere Zeit. Aus dem Bericht des Universitätsklinikums Stadt1 vom 24.02.2012 geht hervor, dass die entsprechenden Probleme schon seit der Kindheit bestünden. Überdies bestand, stellt man auf die am 01.03.2021 bei der Beklagten eingegangene Einverständniserklärung ab, ungeachtet einer entsprechenden Frage eine spontane Anzeigepflicht. Entgegen der Ansicht des Klägers war zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsvertrag noch nicht zustande gekommen. Das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages richtet sich - mit Ausnahme von § 5 VVG - nach den allgemeinen Regeln des BGB (Looschelders, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2016, § 1 Rdnr. 5). Das in dem Antrag des Klägers auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegende Angebot hat die Beklagte nicht angenommen, sondern mit Schreiben vom 28.09.2011 ein abweichendes Angebot unterbreitet. Für das Zustandekommen des Vertrages war danach noch ein Einverständnis des Klägers erforderlich, das erst am 01.03.2012 bei der Beklagten einging. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte bereits die Erstprämie abgebucht hatte. Dies konnte und durfte der Kläger nicht als Annahmeerklärung der Beklagten verstehen, da diese in dem Schreiben vom 28.09.2011 deutlich gemacht hatte, dass noch eine Erklärung des Klägers erforderlich ist. Zwar besteht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 VVG eine vorvertragliche Anzeigepflicht nur in Bezug auf solche gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, so dass zweifelhaft sein könnte, ob Raum für die Annahme einer weitergehenden Anzeigepflicht für ungefragte Umstände besteht. Denn der Versicherungsnehmer darf nach der gesetzlichen Wertung des § 19 Abs. 1 VVG grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fragenkatalog des Versicherers alle gefahrerheblichen Umstände erfasst. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bestand jedoch eine über § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG hinausgehende Aufklärungspflicht des Klägers. Eine solche auf Treu und Glauben beruhende Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versicherers bezieht sich auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit auch ohne Auskunftsverlangen aufdrängen muss. In all diesen „krassen” Fällen, in denen es um Dinge geht, die für jedermann erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise betreffen und deren Bedeutung daher für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegen, widerspricht ein Berufen auf ein fehlendes vorheriges Auskunftsverlangen Treu und Glauben (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IV ZR 254/10 - r+s 2011, S. 421). Zwar handelte es sich nur um eine Verdachtsdiagnose. Allerdings geht aus dem Bericht des Universitätsklinikums Stadt2 vom 24.02.2012 hervor, dass mit dem Kläger und seiner Mutter bereits über etwa erforderliche Verlaufskontrollen gesprochen worden ist. Insbesondere aber wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Verlauf zu einer Verschlechterung der Beschwerden kommen könne, was unter Umständen auch Auswirkungen auf seine Berufsfähigkeit, insbesondere eine Einschränkung bei körperlichen Tätigkeiten haben könne und frühzeitig bei der Berufswahl bedacht werden solle. Angesichts dessen lag für den Kläger die Gefahrerheblichkeit klar auf der Hand, nachdem es um den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ging. Dies gilt umso mehr, als schon die Beschwerden, die zu der Verdachtsdiagnose geführt haben, bereits bei Antragstellung hätten angegeben werden müssen. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die ihn von dem vermuteten Vorsatz bzw. einer groben Fahrlässigkeit entlasten könnten (vgl. hier Langheid, a.a.O., § 19 Rdnr. 182). Im Hinblick auf die Fragen in dem Antragsformular fehlt es auch nicht an der nach § 19 Abs. 5 VVG erforderlichen Belehrung. Denn unmittelbar vor den Gesundheitsfragen findet sich ein Hinweis auf die Belehrung über die vorvertragliche Anzeigepflicht, die sich ihrerseits auf der Rückseite des Antragsformulars befindet. Ungeachtet dessen hat der Kläger arglistig gehandelt. Voraussetzung für das Vorliegen arglistigen Handelns ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann. Davon ist hier auszugehen. Hierfür spricht bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Untersuchung im Universitätsklinikum Stadt2 am 24.02.2012 und der Abgabe des Einverständnisses, das erst am 01.03.2012 bei der Beklagten eingegangen ist, nachdem der Kläger zuvor auf entsprechende Erinnerungen der Beklagten nicht reagiert hatte. Offensichtlich haben ihm die Erörterungen in der Universitätsklinik die Wichtigkeit einer Berufsunfähigkeitsabsicherung vor Augen geführt und ihn veranlasst, unverzüglich das Einverständnis mit dem Angebot der Beklagten zu erklären. Auch die Hinweise, die dem Kläger im Klinikum für seine berufliche Tätigkeit gegeben worden sind, sprechen dafür, dass er die Angabe bewusst unterlassen hat, um den Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zu gefährden. Im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag ist festzuhalten, dass der Kläger stark verharmlosende Angaben gemacht hat. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht ferner indiziell, wenn er falsche Angaben zu erheblichen Umständen macht. Den Versicherungsnehmer trifft dann eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007 - IV ZR 103/06 - NJW-RR 2008, S. 343). Eine Erklärung, wie es insgesamt zu den falschen Angaben gekommen ist, hat der Kläger indes nicht gegeben. Danach war die Beklagte nach § 19 Abs. 1 VVG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.