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Urteil

7 U 173/18

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0807.7U173.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger wendet sich gegen den nachträglichen Ausschluss eines Risikos aus einer privaten Krankheitskostenversicherung und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Übernahme von Behandlungskosten für seine beiden Kinder verpflichtet ist. Der Kläger beantragte unter dem 30.12.2015 für sich, seinen am XX.XX.2003 geborenen Sohn Vorname1 und seine am XX.XX.2005 geborene Tochter Vorname2 bei der Beklagten den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Ziffer 1 der in dem Antragsformular enthaltenen Gesundheitsfragen lautet: „Bestehen und/oder bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate, z.B. Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen (ggf. Kostenträger nennen), die nicht ärztlich und/oder von Angehörigen anderer Heilberufe (z.B. Zahnarzt, Heilpraktiker) behandelt wurden?“ Ziffer 2 der Fragen hat folgenden Wortlaut: „Wurden in den letzten drei Jahren Behandlungen/ Untersuchungen von Ärzten und/oder Angehörigen anderer Heilberufe (z.B. Zahnarzt, Heilpraktiker) durchgeführt und/oder sonstige Gesundheitsstörungen/Anomalien festgestellt? (Auch solche, die der Feststellung einer frischen oder abgelaufenen Virusinfektion, z.B. Hepatitis, HIV, dienen und/oder die zu einem anderen krankhaften Befund (z.B. Rheuma, Allergien, Asthma) führten)?“ Der Kläger beantwortete Frage 1 für seine Kinder jeweils mit nein, die Frage 2 jeweils mit ja und gab bei seinem Sohn Erkältung und Mittelohrentzündung und bei seiner Tochter Erkältungen an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsformulare (Anlage BLD 2 und BLD 3, Anlagenband) Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Antrag an und versprach im Tarif X die Kostenübernahme für ambulante Heilbehandlungen, Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie (Versicherungsschein als Anlage K 1, Bl. 6 ff. der Akte). In Kenntnis der Kieferanomalien und Zahnfehlstellungen der Kinder des Klägers hätte die Beklagte die Anträge in Bezug auf die Kinder nicht in der Weise angenommen, sondern jeweils nur mit einem Leistungsausschluss. Beide Kinder weisen Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien auf. Sie begaben sich in kieferorthopädische Behandlung bei A, B und Kollegen, die Behandlungspläne für eine kieferorthopädische Behandlung erstellten, die mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 8.270,-- € für die Tochter und in Höhe von 7.704,86 € für den Sohn schlossen. Der Kläger übersandte die Behandlungspläne der Beklagten mit der Bitte um Bestätigung der Kostenübernahme. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 07.07.2017 mit, dass dem Kläger bereits vor Antragstellung die Kieferanomalien und die Zahnfehlstellungen bei seinen Kindern bekannt gewesen seien. Sie könne die Verträge daher nur mit folgender Bedingung fortführen: „Die Leistungspflicht entfällt für Kieferanomalien/Zahnfehlstellungen sowie deren Ursachen und Folgen“ (Nachtrag zu den Versicherungsscheinen, Anlage BLD 28, Anlagenband). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf bis zum 19.09.2017 zu bestätigen, dass die Behandlungskosten übernommen und die Versicherungsverträge unverändert fortgeführt würden. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14.09.2017 ab. Der Kläger hat behauptet, er habe als Laie den Zahnstatus seiner Kinder nicht als krankhaft oder als Anomalie erkennen können und müssen. Nach seinem Verständnis seien seine Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung weder krank gewesen noch hätten sie Beschwerden geäußert. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem Versicherungsvertrag Nr. … Versicherungsschutz auch für erforderliche kieferorthopädische Behandlungen der versicherten Personen Vorname1 C, geb. am XX.XX.2003, und Vorname2 C, geb. am XX.XX.2005, zu gewähren; 2. festzustellen, dass der Versicherungsanspruch aus den im Versicherungsschein vom 18.01.2016 vertraglich vereinbarten Leistungsansprüchen unvermindert fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 03.03.2018 zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Befunde zu den Kieferanomalien und Zahnfehlstellungen gemäß den Kostenvoranschlägen hätten zwangsläufig auch schon bei Antragstellung bestanden, da sie sich nicht innerhalb der Zeit zwischen Antragstellung und Erstellung der Behandlungspläne hätten entwickeln können. Die Befunde seien derart massiv, dass sie auch für den Kläger als zahnmedizinischen Laien offenkundig und ohne weiteres wahrnehmbar gewesen seien, so dass sie im Rahmen der Gesundheitsfragen zu Ziffer 2 hätten angegeben werden müssen. Sie hat geltend gemacht, infolge der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger nach § 19 Abs. 4 VVG zur Vertragsanpassung berechtigt gewesen zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15.11.2018 (Bl. 122 ff. der Akte) festgestellt, dass die in dem Versicherungsvertrag der Parteien gemäß Versicherungsschein vom 18.01.2016 versprochenen Leistungen der Beklagten unverändert fortbestünden und nicht durch die Erklärungen der Beklagten in den Schreiben vom 07.07.2017 reduziert worden seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten verlangten zusätzlichen Bedingungen seien nicht Vertragsbestandteil geworden. § 19 Abs. 4 VVG greife nicht ein, denn es fehle an der Verletzung einer Anzeigepflicht. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass der Kläger vor Vertragsschluss Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich bei dem Zustand der Zähne bzw. Kiefer seiner Kinder um eine Krankheit oder „Anomalie“ handele. Ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage habe nicht eingeholt werden müssen, da es hier nicht um die medizinische Beurteilung des Zustandes der Kinder gehe, sondern um die Frage, ob der medizinisch nicht sachkundige Kläger aus deren Aussehen bestimmte Schlussfolgerungen habe ziehen müssen und sich daraus die Überzeugung des Gerichts ergebe, dass er sie auch gezogen habe. Diese Frage sei einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Der Antrag zu 1) sei unzulässig, da die Beklagte nicht in Abrede stelle, dass eine kieferorthopädische Behandlung der Kinder des Klägers medizinisch notwendig sei und auf Grundlage des ursprünglichen Vertragsinhalts von ihr zu tragen wäre. Gegen das ihr am 20.11.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.11.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.02.2019 am 21.02.2019 begründet. Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend, die Begründung des angefochtenen Urteils sei nicht plausibel. Bereits das Aussehen der Kinder führe zu einer Kenntnis des Klägers, dass seine Kinder unter Zahlfehlstellungen und Kieferanomalien litten. Bei dem vorliegenden Erscheinungsbild der Kinder habe es sich jedermann aufdrängen müssen, dass bei den Kindern erhebliche zahnmedizinische Probleme vorlägen. Letztlich sehe das Landgericht dies im Grunde genauso. Gerade seine Begründung, dass der Anblick von Zahnanomalien in der Öffentlichkeit nicht selten sei, führe dazu, dass in der Bevölkerung hierüber ein Problembewusstsein existiere, so dass hierbei gerade eben nicht von einem Normalzustand, sondern vielmehr von einem pathologischen Zustand auszugehen sei und auch ausgegangen werden müsse. Gerade dann, wenn diese Anblicke in der Öffentlichkeit aufträten, so dass jedermann zwischen einem pathologischen und einem gesunden Zustand unterscheiden könne, seien diese Anblicke derart auffällig, dass das Gericht hiervon selbst Notiz nehmen und zwischen pathologischen einerseits und gesunden Zähnen andererseits differenzieren könne. Damit sei das Gebiss der Kinder eben nach den eigenen Ausführungen des Gerichts nicht unauffällig, so dass der Kläger selbst hiervon habe Notiz nehmen können und auch müssen. Da der pathologische Zustand der Zähne und der Kiefer der Kinder selbst nach den eigenen Ausführungen des Gerichts - festgestellt anhand des Fotomaterials und der Modelle - für jedermann erkennbar gewesen sei, gelte dies umso mehr für den Kläger als den Vater der Kinder. Hinsichtlich des zahnmedizinischen Zustands der Gebisse der Kinder habe die Beklagte zudem Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eingeholt habe das Gericht ein solches Gutachten jedoch nicht, obwohl es für seine Entscheidung darauf angekommen sei. Denn ausweislich des Vortrags der Beklagten hätte ein Sachverständige die Frage beantworten können, ob die Befunde als Krankheit bzw. Anomalie auch für den Kläger als zahnmedizinischem Laien erkennbar gewesen seien. Die Begründung des Landgerichts, dass es nicht um die medizinische Beurteilung des Zustands der Kinder gegangen sei, überzeuge demgegenüber nicht, da es exakt um diese Frage gegangen sei. Ein Sachverständiger hätte sehr wohl die Frage beantworten können, ob die Anomalie derart groß gewesen sei, dass jedermann - also auch der Kläger - diese und eine entsprechende Behandlungsbedürftigkeit habe erkennen müssen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.11.2018 (2-23 O 409/17) die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Die Beklagte war nicht berechtigt, nach § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG eine Anpassung der Versicherungsverträge für die Kinder des Klägers durch Aufnahme eines Risikoausschlusses zu verlangen, da es bereits an einer Anzeigepflichtverletzung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG fehlt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Unter Ziffer 1 der Angaben zum Gesundheitszustand in dem Antragsformular wird nach Beschwerden, Krankheiten oder Anomalien in den letzten 3 Jahren gefragt, die nicht ärztlich behandelt worden sind. In Ziffer 2 wird nach festgestellten Gesundheitsstörungen und Anomalien gefragt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kinder des Klägers an erheblichen Zahn- und Kieferfehlstellungen leiden, wie sie im Frühjahr 2017 festgestellt und in den vorgelegten Behandlungsplänen festgehalten worden sind. Im Übrigen ergibt sich dies auch ohne weiteres aus den zur Akte gereichten Gipsabdrücken der Gebisse und Fotos der Kinder. Dass die Kinder des Klägers Beschwerden hatten bzw. an einer Krankheit litten, behauptet die Beklagte nicht, sondern stellt vielmehr darauf ab, dass es sich um eine Anomalie handelt und der Kläger deswegen gehalten gewesen wäre, die Fehlstellungen anzugeben. Die Frage nach Anomalien ist jedoch unklar. Insbesondere ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, was unter einer Anomalie zu verstehen ist. Fragen sind aus der Sicht eines verständigen und um Aufmerksamkeit bemühten Versicherungsnehmers auszulegen, und zwar vor dem Hintergrund der Versicherung, die abgeschlossen werden soll und dem daraus für ihn erkennbaren Aufklärungsinteresse des Versicherers (Spuhl, in: BeckOK VVG, Stand: 15.03.2020, § 19 Rdnr. 32). Laut Duden versteht man unter einer Anomalie eine Abweichung vom Normalen, eine körperliche Fehlbildung. Diese Begriffsbestimmung zugrunde gelegt erscheint schon zweifelhaft, ob Zahn- und Kieferfehlstellungen hierunter fallen. Denn unter einer körperlichen Fehlbildung dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer wohl eher eine Missbildung, eine Behinderung verstehen. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der in dem Formular genannten Beispiele, wenn dort die Rede von Implantaten, auch Brustimplantaten, ist. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, wo die Grenze zwischen bloßem „Schönheitsfehler“ und Anomalien zu ziehen ist. Vielmehr bleibt dies seiner subjektiven Einschätzung vorbehalten. Jedenfalls aber verlangt die Frage nach Anomalien dem Versicherungsnehmer eine Wertung ab. Fragen, die dem Versicherungsnehmer Wertungen abverlangen, sind unzulässig. Sie begründen deshalb keine Anzeigepflicht. Die Grenzen solcher Fragen bleiben schwimmend, wie man am vorliegenden Falle sieht, und sind damit unklar (Knappmann, in: Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2015, § 14 Rdnr. 33). Im Hinblick auf den eindeutigen Willen des VVG-Reformgesetzgebers, dem Versicherungsnehmer das Risiko der Fehleinschätzung der Gefahrerheblichkeit eines Umstands abzunehmen und dem Versicherer das Risiko aufzuerlegen, nach einem für ihn erheblichen Umstand nicht zu fragen, müssen Antragsfragen, die einen Umstand nicht eindeutig erfassen, zulasten des Versicherers gehen (Schäfers, Neue Entwicklungen zur spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, in: VersR 2017, S. 989). Selbst wenn man derart weit gefasste Fragen für zulässig hält, wird dem Versicherungsnehmer damit im Ansatz eine Wertung der Risikoerheblichkeit aufgegeben, obwohl dies Sache des Versicherers ist. Der Versicherer muss nach den einer Wertung zugrundeliegenden Tatsachen fragen. Zumindest ist die Antwort daher erst dann falsch, wenn sie mit der persönlichen Meinung des Versicherungsnehmers nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 06.05.1965 - II ZR 133/63 - VersR 1965, S. 654; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.03.2010 - 5 U 144/09 - zit. n. Juris; vgl. zu dieser Problematik auch Looschelders, Aktuelle Probleme der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, in: VersR 2011, S. 697). Dass dies hier der Fall gewesen ist, hat die Beklagte nicht dargetan oder unter Beweis gestellt. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG muss der Anzeigepflichtige zudem nur „die ihm bekannten Gefahrumstände“ anzeigen. Die Anzeigepflicht entsteht daher nur, soweit der Anzeigepflichtige positive Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen hat, und zwar im Zeitpunkt der Erfüllung der Anzeigepflicht, regelmäßig also bei Antragstellung (Spuhl, in: BeckOK VVG, Stand: 01.07.2018, § 19 Rdnr. 50). Weder ein Kennenmüssen noch eine grob fahrlässige - auf einem Unterlassen sich aufdrängender Erkundigungen beruhende - Unkenntnis reichen zur Annahme einer Anzeigepflichtverletzung aus (Langheid, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2016, § 19 Rdnr. 57; Spuhl, a.a.O., Rdnr. 51; BGH, Urteil vom 13.10.1982 - IVa ZR 67/81 - zit. n. Juris). Solche Kenntnis kann sich für den Versicherungsnehmer bei erfragten Gesundheitsumständen sowohl unmittelbar aus eigener (körperlicher) Wahrnehmung ergeben, sie kann ihm aber auch durch Angabe der behandelnden Ärzte vermittelt worden sein (BGH, Urteil vom 02.03.1994 - IV ZR 99/93 - zit. n. Juris). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat die Beklagte eine Kenntnis des Klägers von dem Vorliegen einer Anomalie (in welchem Sinne?) bei seinen Kindern nicht nachgewiesen. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Kläger das Aussehen seiner Kinder bekannt ist. Dass er aber erkannt hat, dass es sich hierbei um eine Anomalie in dem erfragten Sinne handelt, ist nicht zwingend. Dass der Kläger den Schluss von der Zahn- und Kieferstellung seiner Kinder auf das Vorliegen einer körperlichen Fehlbildung gezogen hat, ist nicht ersichtlich. Die Argumentation der Beklagten geht denn auch dahin, dass der Kläger das Vorliegen einer Anomalie hätte erkennen können und müssen, was aber nach den oben dargestellten Maßstäben gerade nicht ausreicht. Auf die Frage, ob der Kläger eine Behandlungsbedürftigkeit erkannt hat, kommt es nach dem Wortlaut der Frage nicht an. Dass er sich einer entsprechenden Kenntnis arglistig verschlossen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn die Frage, ob der Kläger aufgrund des Aussehens seiner Kinder Kenntnis von einer Anomalie hatte, ist nicht durch einen Sachverständigen zu beantworten, sondern stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die vorzunehmen Aufgabe des Gerichts ist. Auf die hilfsweise eingewandte Vorvertraglichkeit kommt es nicht an. Denn diese wäre lediglich für die Verpflichtung der Beklagten entscheidend, die Behandlungskosten zu übernehmen. Diese Frage aber ist nicht Gegenstand der Berufung. Im Übrigen beginnt der Versicherungsfall erst mit der Heilbehandlung und nicht bereits mit der Erkrankung selbst (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2013 - 12 U 127/12 - zit. n. Juris). Da die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).