Beschluss
7 U 25/20
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0513.7U25.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.298,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.298,90 € festgesetzt. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 06.04.2020 (Bl. 114 ff. der Akte) sowie hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 522 Abs. Satz 4 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil (Bl. 83 ff. der Akte). Den Ausführungen des Senats ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 06.04.2020 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung weiterer Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen nach Tod der versicherten Person. Der Kläger unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Versicherungsscheinnummer …1 eine Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Der Erlebensfall sollte im Dezember 2028 eintreten. In dem Versicherungsschein war für den Todesfall eine Kapitalleistung vor Rentenbeginn im 1. Versicherungsjahr in Höhe von 2.109,60 DM, jährlich steigend um 2.109,60 DM bis auf 65.397,60 DM vorgesehen. Nach § 18 Abs. 1 ALB - Kapitalleistung vor Rentenbeginn (Prämienrückgewähr) - zahlt die Beklagte das im Versicherungsschein angegebene Todesfallkapital, wenn die versicherte Person vor Altersrentenbeginn stirbt. Diese Versicherungsleistung ist eine Rückgewähr der bis zum Tod fällig gewordenen Tarifprämien ohne Zinsen, Stückkosten- bzw. Ratenzuschlägen sowie Teile für etwaige Waisenrenten und Zusatzversicherungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 1) Bezug genommen. Weiter unterhielt die X GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere Lebensversicherung zu Versicherungsscheinnummer …2. Versicherte Person war ebenfalls die Ehefrau des Klägers. Der Erlebensfall sollte im Dezember 2033 eintreten. Bezugsberechtigt im Todesfall war der Kläger. In dem Versicherungsschein war für den Todesfall eine Kapitalleistung vor Rentenbeginn im 1. Versicherungsjahr in Höhe von 3.277,-- DM, jährlich steigend um 3.277,-- DM bis auf 117.972,-- DM vorgesehen. In den Bedingungen findet sich in § 18 Abs. 1 ALB eine Regelung zur Leistung im Todesfall, die derjenigen des ersten Vertrags entspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 2) Bezug genommen. Mit Schreiben vom März 2018 übersandte die Beklagte der Ehefrau des Klägers eine Leistungsübersicht zum Vertrag …2. Aufgeführt werden der Rückkaufswert zum 01.12.2017, die garantierten Leistungen zum Beginn der Altersrente, eine Hochrechnung zum Beginn der Altersrente sowie die Leistung im Todesfall zum 01.12.2017. Dort sind ein „versichertes Todesfallkapital“ in Höhe von 35.185,52 €, „garantierte Überschüsse“ in Höhe von 433,27 € und eine „nicht garantierte Beteiligung an den Bewertungsreserven“ in Höhe von 232,27 €, d.h. ein „gesamtes Todesfallkapital in Höhe von 35.851,06 € angegeben. Unter der Überschrift Hinweise wird wegen Informationen zum Leistungsumfang auf die Vertragsunterlagen Bezug genommen. Zum 01.12.2018 weist die Leistungsübersicht zum Vertrag …2 „versichertes Todesfallkapital“ in Höhe von 36.861,02 €, „garantierte Überschüsse“ in Höhe von 433,27 € und eine „nicht garantierte Beteiligung an den Bewertungsreserven“ in Höhe von 383,38 €, d.h. ein „gesamtes Todesfallkapital in Höhe von 37.677,67 € aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsübersichten …2 (Anlage K 3, K 4) Bezug genommen. Mit Schreiben vom Dezember 2018 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Leistungsübersicht zum Vertrag …1. Dort sind als Leistung als im Todesfalls zum 01.12.2018 ein „versichertes Todesfallkapital“ in Höhe von 74.859,65 €, „garantierte Überschüsse“ in Höhe von 309,42 € und eine „nicht garantierte Beteiligung an den Bewertungsreserven“ in Höhe von 252,85 €, d.h. ein „gesamtes Todesfallkapital“ in Höhe von 75.421,92 € angegeben. Zum 01.12.2017 wies die Leistungsübersicht zum Vertrag …1 „versichertes Todesfallkapital“ in Höhe von 73.781.,03 €, „garantierte Überschüsse“ in Höhe von 309,42 € und eine „nicht garantierte Beteiligung an den Bewertungsreserven“ in Höhe von 153,28 €, d.h. ein „gesamtes Todesfallkapital“ in Höhe von 74.243,73 € aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsübersichten (Anlage K 5 und K 8, Bl. 74 f. der Akte) Bezug genommen. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Oktober 2018. Die Beklagte zahlte auf den Vertrag Nr. …2 einen Betrag in Höhe von 36.294,31 € (Anlage BLD 5, Bl. 62 f. der Akte) und auf den Vertrag Nr. …1 einen Betrag in Höhe von 23.506,48 € (Anlage BLD 6, Bl. 64 f. der Akte) aus. Der Kläger trat der Abrechnung entgegen, woraufhin die Beklagte diese mit Schreiben vom 05.02.2019 (Anlage BLD 7, Bl. 66 der Akte) nochmals erläuterte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2019 (Anlage K 6) forderte der Kläger die Beklagte auf, die Differenz zwischen Auszahlung und Standmitteilung von Dezember 2018 in Höhe von 51.915,44 € bis zum 30.04.2019 an ihn zu zahlen, was die Beklagte mit Schreiben vom 07.06.2019 (Anlage K 7) ablehnte. Es fielen vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.447,02 €, die die Rechtsschutzversicherung des Klägers abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 250,-- € beglich. Der Kläger hat geltend gemacht, maßgeblich für seinen Anspruch sei die Leistungsübersicht zum Dezember 2018, auf die wegen der größeren zeitlichen Nähe zum Tod seiner Ehefrau abzustellen sei. Diese Übersicht sei für die Beklagte verbindlich. Eine derartige Standmitteilung nach § 155 VVG sei zwar eine reine Wissenserklärung. Sie müsse jedoch ausreichend deutlich auf ihre Unverbindlichkeit hinweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, bei den Leistungsübersichten handele es sich grundsätzlich um keine rechtsverbindlichen Willenserklärungen, sondern um reine Wissenserklärungen, die nicht verbindlich seien. Es handele sich weder um ein abstraktes noch um ein deklaratorisches Anerkenntnis. Die vorgenommene Abrechnung entspreche den in den Versicherungsscheinen garantierten Versicherungsleistungen. Sie hat behauptet, bei dem Betrag für das versicherte Todesfallkapital zu dem Vertrag …1 in der Mitteilung zum 01.12.2018 habe es sich um ein offenkundiges Versehen gehandelt. Versehentlich sei die zusätzliche Leistung bei Unfalltod einbezogen worden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 16.01.2010 (Bl. 83 ff. der Akte) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger Zahlung der außergerichtlichen Kosten an die Rechtsschutzversicherung verlange. Es sei nicht ersichtlich, dass diese den Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt habe. Im Übrigen habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung entsprechend den in den Leistungsübersichten angegebenen Beträge. Eine Standmitteilung nach § 155 VVG enthalte regelmäßig kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder eine selbständige Garantieerklärung. Sie diene allein der Information, damit sich der Versicherungsnehmer auf den jeweiligen Zwischenstand einrichten könne. Ein Rechtsbindungswille des Versicherers, die mitgeteilten Werte vertraglich verbindlich festzuschreiben, lasse sich der Mitteilung nach § 133, 157 BGB nicht entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte hiervon abweichend im vorliegenden Fall ein Schuldanerkenntnis habe abgeben oder eine Garantie habe erklären wollen. Es spreche auch nichts dafür, dass die Standmitteilungen inhaltlich richtig seien. Vielmehr entsprächen die gezahlten „Versicherungsleistungen im Todesfall“ für beide Verträge den vertraglich vereinbarten Beträgen für das 21. Versicherungsjahr, das am 30.11.2018 geendet habe. Da die Ehefrau des Klägers vor Ablauf des 21. Versicherungsjahres verstorben sei, seien diese Beträge zugrunde zu legen. Einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen falscher Mitteilung mache der Kläger nicht geltend. Zudem sei nicht ersichtlich, dass er insoweit einen Schaden erlitten habe, da nicht erkennbar sei, was anders wäre, wenn er korrekte Mitteilungen erhalten hätte. Gegen das ihm am 24.01.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.02.2020 Berufung eingelegt und diese am 05.03.2010 begründet. Der Kläger macht unter Inbezugnahme seines erstinstanzlichen Vortrags zur Begründung der Berufung geltend, Mitteilungen über die Ablaufleistung seien zwar regelmäßig nicht bindend, sondern stellten reine Wissenserklärungen dar, mit denen der Versicherer seiner Informationspflicht nachkommen wolle. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Unverbindlichkeit nicht ausreichend klar dargestellt worden sei, wie es hier der Fall gewesen sei. Die von dem Landgericht angeführte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da es dort um die Auszahlung prognostizierter Werte gegangen sei. Vorliegend gehe es jedoch um die Auszahlung eines in der Standmitteilung als garantierte Versicherungssumme deklarierten Todesfallkapitals. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde anhand der übersandten Standmitteilung davon ausgehen, dass ihm das versicherte Todeskapital zzgl. der garantierten Überschussanteile zustehe und die einzig offene Frage die Beteiligung an den Bewertungsreserven sei. Es liege auch eine Überraschungsentscheidung vor. Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft sei nicht erteilt worden. Die Rechtsschutzversicherung habe die Erstattungsansprüche im Übrigen an den Kläger abgetreten (Anlage K 9, Bl. 109 der Akte). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 53.298,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.697,02 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche zu. Die Beklagte hat durch Zahlungen in Höhe von 36.294,31 € und 23.506,48 € die ihr aus den Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen im Falle des Todes der versicherten Person erbracht. Nach den vertraglichen Regelungen, insbesondere § 18 ALB, ist im Todesfall vor Rentenbeginn das im Versicherungsschein angegebene Todesfallkapital zu zahlen. Zugleich findet sich in § 18 ALB eine Erläuterung, wonach es sich bei dieser Versicherungsleistung um eine Rückgewähr der bis zum Tod fällig gewordenen Tarifprämien ohne Zinsen und Stückkosten und Ratenzuschlägen handelt. Dementsprechend ist im Versicherungsschein …1 im Todesfall eine Kapitalleistung vor Rentenbeginn (01.12.2028) im 1. Versicherungsjahr in Höhe von 2.109,60 DM vorgesehen, die jährlich um 2.109,60 DM bis höchstens 65.397,60 DM steigt. Die Ehefrau des Klägers ist unstreitig im 21. Versicherungsjahr verstorben, so dass sich danach eine Kapitalleistung in Höhe von 44.301,60 DM (22.651,03 €) ergibt, die die Beklagte an den Kläger ausgezahlt hat. Im Versicherungsschein …2 ist für den Todesfall eine Kapitalleistung vor Rentenbeginn (01.12.2033) im 1. Versicherungsjahr in Höhe von 3.277,-- DM vorgesehen, die jährlich um 3.277,-- DM bis höchstens 117.972,-- DM steigt. Es ergibt sich im vorliegenden Falle eine Todesfallleistung in Höhe von 68.817,-- DM (35.185,52 €), die die Beklagte an den Kläger ausgezahlt hat. Aus den von der Beklagten zu den Verträgen übersandten jährlichen Leistungsübersichten folgen keine weitergehenden Ansprüche des Klägers. Der Charakter der Unterrichtung nach § 155 VVG ist der einer reinen Information. Die in der Unterrichtung getätigten Aussagen enthalten weder ein Schuldversprechen noch ein Schuldanerkenntnis (Brambach, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 2020, § 155 Rdnr. 18; Heise, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2017, § 155 Rdnr. 17; Grote, in: Langheid/Rixecker, VVG, 2019, § 155 Rdnr. 11; KG Berlin, Urteil vom 23.02.2018 - 6 U 161/15 - zit. n. Juris; OLG Celle, Urteil vom 09.03.2006 - 8 U 181/05 - zit. n. Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2004 - 7 U 121/04 - zit. n. Juris; einschränkend Reiff, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 155 Rdnr. 8; Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 2018, § 155 Rdnr. 8). Insbesondere können die Leistungsübersichten nicht als deklaratorische Schuldanerkenntnisse gewertet werden. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dient dem Zweck, eine bereits bestehende Schuld aus Gründen der Klarstellung zu bestätigen. Es setzt somit voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über Grund und/oder Höhe des Anspruchs besteht und die Parteien das Schuldverhältnis durch das Anerkenntnis insgesamt oder bezüglich einzelner Punkte dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Die Schuldbestätigung muss durch bestimmte Vorgänge veranlasst sein (Gehrlein, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2020, § 781 Rdnr. 8; Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2017, § 781 Rdnr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Differenzen zwischen den Vertragsparteien, die einen Anlass gegeben hätten, sie durch ein Schuldanerkenntnis dem Streit zu entziehen, bestanden nicht. Es bestand zwar eine tatsächliche Ungewissheit des Klägers über den Stand der Vertragswerte der Versicherungen, jedoch nicht über bereits bestehende Rechte und Pflichten aus den Verträgen. Die rein tatsächliche Ungewissheit bei dem Kläger, wie sich die Verträge bis zum Erhalt der jeweiligen Leistungsübersichten entwickelt haben und künftig noch entwickeln werden, beruht auf dem Umstand, dass hier Dauerschuldverhältnisse vorliegen, bei denen die bei künftigem Vertragsende geschuldeten vertraglichen Leistungen des Versicherers aufgrund der laufenden Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers und der Unsicherheit der Renditeerzielung des Versicherers einer ständigen Veränderung unterliegen. Die gesetzliche normierte Standmitteilung dient daher allein der Information, damit sich der Versicherungsnehmer auf den jeweiligen Zwischenstand einrichten kann (KG Berlin, Urteil vom 23.02.2018 - 6 U 161/15 - zit. n. Juris). Angesichts dessen fehlte für den Versicherer, was für den Versicherungsnehmer auch erkennbar war, jeder Anlass für eine besondere vertragliche Regelung, so dass kein Grund für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsmitteilung vorlag. Auch von einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann nicht ausgegangen werden. Ein solches liegt nur vor, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen oder Anerkenntnis berufen muss (BGH, Urteil vom 14.10.1998 - XII ZR 66/97 - zit. n. Juris). Für eine derartige losgelöste Verpflichtung besteht bei der Erklärung des Versicherers über die - garantierten und voraussichtlichen - Leistungen in der Regel keine Veranlassung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte völlig unabhängig von den zugrunde liegenden Verträgen und den dort geregelten Voraussetzungen dem Kläger gegenüber eine neue selbständige Verpflichtung hinsichtlich der Todesfallleistung eingehen wollte (vgl. OLG Celle, Urteil vom 09.03.2006 - 8 U 181/05 - zit. n. Juris; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2004 - 7 U 121/04 - zit. n. Juris). Im Übrigen geht aus den Leistungsübersichten hinreichend deutlich hervor, dass diese hinsichtlich der Todesfallleistung nicht verbindlich sind. Maßgeblich sind insofern die Mitteilungen mit Stand 01.12.2017, dem Beginn des Versicherungsjahres, in dem die Ehefrau des Klägers verstorben ist. In der Leistungsübersicht zu Vertrag …2 ist nur die Rede von Leistung im Todesfall zum 01.12.2017. Im Gegensatz dazu lautet es auf der vorherigen Seite „garantierte Leistungen zum Beginn der Altersrente“. Auch im Zusammenhang mit dem Todesfall wird zwischen garantierten und nicht garantierten Leistungen unterschieden. Schon daraus wird deutlich, dass der Aufführung des versicherten Todesfallkapitals keine Verbindlichkeit zukommen sollte. Im Übrigen ist unter den Hinweisen bezüglich der Informationen zum Leistungsumfang auf die Vertragsunterlagen, mithin Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen, verwiesen. Daraus wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass mit der Leistungsübersicht keine Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen zur Höhe der Todesfallleistung verbunden sein soll. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil auch aus Sicht des Klägers für die Beklagte keinerlei Anlass zu einer Abänderung der Verträge bestand. Aus dem Versicherungsschein ergibt sich eindeutig, dass die Höhe der Todesfallleistung von den verstrichenen Versicherungsjahren abhängig ist, so dass keine Unklarheiten bestanden, deren Beseitigung die Leistungsübersicht hätte dienen können. Gleiches gilt auch für den Vertrag …1. Auch dort ist in der maßgeblichen Leistungsübersicht zum 01.12.2017 die Unterscheidung zwischen garantierten Leistungen zum Beginn der Altersrente und der Leistung im Todesfall vorgenommen worden. Gerade der Umstand, dass von „versichertem Todesfallkapital“, im Gegensatz zu anderen Punkten nicht von einem „garantierten Todesfallkapital“ die Rede ist, lässt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennen, dass keine Abänderung oder Festschreibung bezüglich der Todesfallleistung vor Rentenbeginn beabsichtigt ist und die genannte Summe nicht etwa unabhängig von den Regelungen im Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen ausgezahlt werden sollte, zumal hierfür auch aus seiner Sicht keinerlei Anlass bestanden hat. Der Kläger konnte aus dem Empfängerhorizont ohne weiteres erkennen, dass es sich insoweit um ein reines Informationsschreiben handelte. Ob die Mitteilungen hinsichtlich der Todesfallleistungen inhaltlich richtig sind oder ob der Kläger gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz hat, kann dahinstehen, da der Kläger einen solchen nicht geltend macht. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht dargetan, welcher Schaden ihm durch eine unrichtige (unverbindliche) Mitteilung entstanden sein könnte. Da der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen drei Wochen.