Urteil
7 U 99/18
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0823.7U99.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.06.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.06.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Regress. Die Klägerin ist die Rechtsschutzversicherin des A, einem ehemaligen Arzt, dem sie im vorliegenden Verfahren den Streit verkündet hat (im Weiteren: Streitverkündeter). Der Rechtsschutzversicherung lagen die Rechtsschutzbedingungen ARB 2012 zugrunde. Die Klägerin gewährte Deckungsschutz für einen verlorenen Rechtsstreit des Streitverkündeten gegenüber der B-Versicherung vor dem Landgericht Stadt1 wegen Ansprüchen aus zwei bei dieser unterhaltenen Unfallversicherungen. Der Streitverkündete hatte die Beklagte zu 1) mit seiner vorgerichtlichen und prozessualen Vertretung beauftragt. Hintergrund des Rechtsstreits vor dem Landgericht Stadt1 war, dass der Streitverkündete bei der B-Versicherung mit Beginn zum 05.12.1991 eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Mitvereinbart wurden die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der B-Versicherung (Stand 1994; im Weiteren: AUB). Außerdem schloss der Streitverkündete zum 01.01.2001 eine weitere Unfallversicherung bei der B-Versicherung ab, der die gleichlautenden Bedingungen zugrunde lagen (AUB 94, im Übrigen Stand 9.2001). Beiden Versicherungen lagen außerdem die Besonderen Bedingungen zugrunde, die eine sogenannte Infektionsklausel für Ärzte vorsahen, nach der „...als Unfälle auch solche in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandenen Infektionen gelten sollten, bei denen aus der Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht; Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines Diphtheriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert werden.“ Außerdem war in § 15 Abs. 1 AUB entsprechend § 12 VVG a. F. geregelt, dass Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag in zwei Jahren verjähren. Die Verjährung begann danach in dem Jahr, in dem die Leistung verlangt werden konnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Versicherungsunterlagen Bezug genommen. Am 25.07.2005 infizierte sich der Streitverkündete bei der ärztlichen Behandlung einer selbst infizierten Familie mit einer Chlamydien-Pneumonie. Er erlitt in der Folge unter anderem eine Lungen-, Zwerchfell-, Rippenfell- sowie eine chronische Speiseröhrenentzündung, die zu einer 40 %igen Erwerbsminderung sowie einer entsprechenden Berentung führte. Durch das im Rahmen der Prüfung der Erwerbsminderung von der Berufsgenossenschaft eingeholte Nachgutachten des Sachverständigen C vom 26.04.2012 erfuhr der Streitverkündete seinen eigenen Angaben zufolge erstmals, dass die Ursache für die 2005 erlittene Infektion nicht eine Tröpfcheninfektion war, sondern dass es sich bei den Chlamydien um intrazelluläre Bakterien handelte, deren Weitergabe über kleinste Gewebeteile erfolgte. Am 09.02.2013 zeigte er daraufhin den Schadensfall bei der B-Versicherung an. Diese wies mit Schreiben vom 06.03.2013 Ansprüche unter Hinweis auf die verspätete Anzeige und die eingetretene Verjährung zurück. Der Streitverkündete beauftragte zunächst die Rechtsanwaltskanzlei D & E mit der Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber der B-Versicherung. Rechtsanwalt E wies in seinem Schreiben gegenüber der B-Versicherung darauf hin, dass erstmalig in dem Nachgutachten vom 26.04.2012 ein irreversibler Schaden an der Lunge festgestellt worden sei, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Invaliditätsfristen hätten laufen können. Die B-Versicherung lehnte dennoch mit Schreiben vom 10.07.2013 jegliche Leistungen ab. Der Streitverkündete beauftragte daraufhin die Beklagten mit seiner vorgerichtlichen Vertretung. Diese traten mit der Klägerin in Kontakt und baten um eine Deckungszusage für ihr außergerichtliches Tätigwerden gegenüber der B-Versicherung. Die Klägerin erbat mit Schreiben vom 13.05.2014 Unterlagen und Auskünfte zum Sachstand und zum Gegenstandswert. Die Beklagten informierten die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2014, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 04.06.2014 und 18.07.2014 um Vorlage des Anspruchsschreibens, des Ablehnungsschreibens, der Versicherungsunterlagen und der Gutachten zur Invalidität sowie um Angaben zum Gegenstandswert und detaillierte Stellungnahme zur Verjährungsproblematik bat. Mit Schreiben vom 20.06.2014 übersandten die Beklagten einige Unterlagen und machten mit weiterem Schreiben vom 23.07.2014 Angaben zum Gegenstandswert. Daraufhin erteilte die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2014 Deckungsschutz und wies darauf hin, dass die Zusage unter Zurückstellung von Bedenken hinsichtlich der Verjährung bzw. Verfristung der Ansprüche erfolge. Gleichzeitig bat sie um Übersendung der vollständigen Versicherungsunterlagen und Angabe des Grades der festgestellten Invalidität. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2014 nochmals auf, die mit der Deckungszusage erbetenen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Mit Schreiben vom 16.10.2014 übersandten die Beklagten die vollständigen Versicherungsunterlagen zur B-Versicherung sowie das Lungengutachten vom 26.04.2012. Die Beklagten wandten sich mit Schreiben vom 26.11.2014 nochmals an die B-Versicherung und wiesen darauf hin, dass sich die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich der Erkrankung des Streitverkündeten im Laufe der Zeit geändert hätten und der Streitverkündete erst durch das Lungengutachten des C vom 26.04.2012 erfahren habe, dass die Infektion unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherungen falle. Die Beklagten übersandten zudem ihr Schreiben vom 26.11.2014 der Klägerin am 01.12.2014 zur Kenntnis. Da die B-Versicherung an ihrer Leistungsablehnung festhielt, erhoben die Beklagten für den Streitverkündeten mit Schriftsatz vom 25.03.2015 Klage vor dem Landgericht Stadt1 (Az. …) und stellten bei der Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2015 eine Kostendeckungsanfrage. Mit Schreiben vom 24.04.2015 bat die Klägerin um Übersendung des wesentlichen Ablehnungsschreibens der B-Versicherung sowie um das Schreiben der Beklagten vom 26.11.2014, mit dem sie nochmals um Versicherungsleistungen bei der B-Versicherung nachgefragt hatten. Die Beklagten übersandten die gewünschten Schreiben sowie zusätzlich die Klageschrift und die Vorschussanforderung des Landgerichts Stadt1 mit Email vom 06.05.2015. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 11.05.2015 mit, dass sie mit der Klageerhebung einverstanden sei. Das Landgericht Stadt1 wies die Klage mit Urteil vom 18.12.2015 ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass nach den Versicherungsbedingungen die Infektion durch eine Beschädigung der Haut oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase erfolgen müsse, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Versicherungsschutz könne auch nicht in ergänzender Auslegung der Versicherungsklauseln entsprechend der Diphtherieerkrankung erfolgen, weil nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel diese abschließend zu verstehen sei. Zudem seien mögliche Ansprüche spätestens Ende 2007 verjährt. Die Klägerin übernahm zunächst die dem Streitverkündeten durch den Prozess entstandenen Kosten (Rechtsanwaltskosten für das Klageverfahren in Höhe von 3.330,81 €, Rechtsanwaltsgebühren des gegnerischen Anwalts in Höhe von 4.772,98 € sowie Gerichtskosten von 3.438,- €). Mit dem vorliegenden Rechtsstreit fordert sie, die von ihr verauslagten Kosten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zurückzuerstatten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dem Streitverkündeten stehe ein Anspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages gegenüber den Beklagten zu. Die Beklagten hätten dem Streitverkündeten von dem aussichtslosen Prozess abraten und ihn darauf hinweisen müssen, dass er unter Umständen seinen Versicherungsschutz verlieren könne. Sie sei zu keinem Zeitpunkt auf das hohe Prozessrisiko hingewiesen worden; andernfalls hätte sie keinen Rechtsschutz gewährt. Sie sei im Übrigen zur Prüfung der Rechtslage nicht verpflichtet. Auch sei der Streitverkündete nicht entsprechend belehrt worden, dass die Kosten für einen aussichtslosen Prozess nicht erforderlich seien und er seinen Versicherungsschutz verliere, wenn er trotzdem einen solchen Prozess verfolge. Die Beklagten hätten den Streitverkündeten nicht ausreichend belehrt und dies jedenfalls bislang auch nicht hinreichend dargetan. Der Rechtsstreit sei aussichtslos gewesen, weil die Erkrankung nicht vom Versicherungsschutz umfasst und nicht dargetan sei, dass die Infektion durch einen versicherten Infektionsweg eingetreten sei. Der Anspruch sei zudem bereits verjährt gewesen. Insbesondere habe die Verjährung nicht erst ab dem Wegfall eines etwaigen Rechtsirrtums hinsichtlich des Verjährungsbeginns zu laufen begonnen. Die Erkrankung habe sich zudem bereits aus den Vorgutachten der Jahre 2008, 2009 und 2010 ergeben. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 11.541,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz ab dem 04.11.2016 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, keine Pflichtverletzung begangen zu haben. Der Streitverkündete sei über das hohe Prozessrisiko hinsichtlich der Verjährungsproblematik aufgeklärt worden und habe trotzdem Klage erheben wollen. Weisungsgemäß sei vor Einreichung der Klage Kostenschutz bei der Klägerin eingeholt worden. Der Streitverkündete beabsichtige im Übrigen nicht, Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da der Streitverkündete mögliche Ansprüche nicht an die Klägerin abgetreten habe, mangele es an der Aktivlegitimation. Im Übrigen sei auch die Klägerin vor der Kostenzusage aufgrund der erfolgten Korrespondenz vollständig über die Verjährungsproblematik informiert gewesen und habe die Erfolgsaussichten eigenständig prüfen können. Eine Verfristung der Ansprüche sei nicht eingetreten, da erst 2012 mit dem Gutachten des C bekannt geworden sei, dass die erlittene Chlamydien-Pneumonie nicht durch eine Tröpfcheninfektion verursacht worden sei, sondern durch intrazelluläre Bakterien. Da somit kein Ausschlusstatbestand der Infektionsklausel mehr vorgelegen habe, habe ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Frist von zwei Jahren der Anspruch geltend gemacht werden können. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Stadt1 sei insoweit angreifbar gewesen. Die Klägerin, die aufgrund des Schriftverkehrs über den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt gewesen sei, habe zu keinem Zeitpunkt einen Vorbehalt erklärt, weshalb ihre Deckungszusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten sei. Jedenfalls könne die Klägerin keine Ansprüche hinsichtlich der Kostendeckung für die außergerichtliche Vertretung in Höhe von 1.417,29 € geltend machen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es angeführt, die Beklagten hätten schuldhaft gegen ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen, da sie die spätestens am 31.12.2009 eingetretene Verjährung hätten erkennen können und dem Streitverkündeten deshalb von einer Klageerhebung im Jahr 2013 hätten abraten müssen. Auf die Kenntnis des Streitverkündeten komme es wegen § 12 VVG a. F. nicht an. Zudem habe für die hier erlittene Infektion kein Versicherungsschutz bestanden. Die von der Klägerin erteilte Deckungszusage entlaste die Beklagten nicht und begründe auch kein Mitverschulden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Streitverkündete den Auftrag zur Klage in Kenntnis der Verjährungsproblematik sowie der übrigen Prozessrisiken erteilt habe. Die vorbehaltslose Begleichung der von den Beklagten übersandten Rechnung stelle kein Anerkenntnis dar. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin erfasse auch die vorgerichtlichen Kosten. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter und machen geltend, ein schuldhafter Verstoß gegen ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten liege nicht vor. Die Erkrankung sei vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung erfasst. Während man 2005 noch davon ausgegangen sei, dass die Erkrankung lediglich durch Tröpfcheninfektion übertragen werde, habe der Streitverkündete durch das Gutachten des C vom 26.04.2012 erfahren, dass nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen auch die Möglichkeit der Infektion durch intrazelluläre Bakterien bestehe. Dies hätte das Landgericht gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen müssen und hätte nicht dem Urteil des Landgerichts Stadt1 folgen dürfen. Die Ansprüche aus den Unfallversicherungen seien deshalb auch nicht verjährt, weil die hier anzuwendende Verjährungsvorschrift in § 15 Abs. 1 AUB 94 dahin zu verstehen sei, dass es auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten ankommen solle. Es habe sich insoweit um eine neue rechtliche Fallgestaltung gehandelt, die aus Sicht der Beklagten nicht gänzlich aussichtslos gewesen sei. Die Beklagten hätten über diese Zusammenhänge mit der Klägerin im Vorfeld der gerichtlichen Geltendmachung umfangreich korrespondiert, weshalb der dann erfolgten uneingeschränkten Deckungszusage eine andere Bedeutung zukomme. Die Klägerin könne nach Erteilung der Deckungszusage keine Einwände mehr erheben, die sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Deckung aufgrund ihres Informationsstandes schon hätte erheben können. Im Übrigen bestünden die Informationspflichten lediglich gegenüber dem Streitverkündeten als Mandanten; dieser sei aber vollständig über die rechtlichen Problematiken - Verjährung und Infektion als Versicherungsfall - informiert worden und habe die gerichtliche Klärung ausdrücklich gewollt. Es fehle zudem auch am Schaden; da die Beklagten nur Klage für den Fall der Gewährung von Deckungsschutz hätten erheben sollen, sei dem Streitverkündeten kein Schaden entstanden, der habe auf die Klägerin übergehen können. Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung könne die Klägerin jedenfalls nicht die vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, da sie diese auch dann hätte tragen müssen, wenn anschließend keine Klage erhoben worden wäre. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass unstreitig zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Infektionsweg hinsichtlich der Chlamydien nicht vom Versicherungsschutz umfasst gewesen sei; der Streitverkündete könne deshalb nicht erwarten, dass aufgrund mittlerweile eingetretener neuer Erkenntnisse Versicherungsschutz bestehe. Im Übrigen sei der Anspruch des Streitverkündeten auch bereits verjährt. Die Beklagten hätten zudem nicht ausreichend dargetan, dass eine vollständige Belehrung des Streitverkündeten erfolgt sei. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten bestehe ein Anspruch, weil die Beklagten aufgrund der unzutreffenden rechtlichen vorgerichtlichen Beratung ein mangelhaftes Anwaltswerk abgeliefert hätten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 Hinweise erteilt, zu denen die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.07.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ergänzend Stellung genommen haben. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 675 Abs. 1, 611 BGB aus übergegangenem Recht nach § 86 Abs. 1 VVG, § 17 Abs. 9 ARB zu. Die vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) als GbR ergibt sich aus dem ihr erteilten Mandat, wobei sie sich das Handeln ihres hier tätig gewordenen Gesellschafters, des Beklagten zu 2), zurechnen lassen muss. Der Beklagte zu 2) haftet als Gesellschafter analog § 128 HGB neben der GbR (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019, § 164 Rn. 6; BGH, Urteil vom 03.05.2007, Az. IX ZR 218/05; zitiert nach Juris). Der das Mandat betreuende Beklagte zu 2) (im Weiteren: der Beklagte) hat die ihm gegenüber dem Streitverkündeten obliegenden Anwaltspflichten vorwerfbar verletzt, indem er ihm nicht von der Erhebung der von Anfang an völlig aussichtslosen Klage abgeraten und deshalb vermeidbare Prozesskosten verursacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Mandanten in seiner Rechtssache grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten. Er muss den Sachverhalt klären, den er seiner Rechtsprüfung zu Grunde zu legen hat. Anhand des pflichtgemäß in Erfahrung gebrachten Sachverhaltes muss der Anwalt weiter prüfen, ob dieser geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg herbeizuführen. Soll eine Klage erhoben werden, muss der Anwalt die Aussichten des beabsichtigten Prozesses oder des ins Auge gefassten Rechtsmittels prüfen, wobei er sich grundsätzlich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren hat. Auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten hat er den Mandanten hinzuweisen. Wenn die Prüfung der Sach- und/oder Rechtslage ergibt, dass die beabsichtigte Klage nahezu sicher oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, darf der Rechtsanwalt das nicht für sich behalten, sondern muss von sich aus hinreichend deutlich zum Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlustes Stellung nehmen. Die Aussichtslosigkeit ist klar herauszustellen; von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung ist abzuraten (BGH, Urteil vom 10.03.1988, Az. IX ZR 194/87; BGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. IX ZR 125/10, zitiert nach Juris; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage 2010, Rn. 555). Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. In einem eindeutigen Fall ist der Anwalt auch gehalten, sich gegen eine Anfrage beim Rechtsschutzversicherer nach Deckungsschutz auszusprechen, weil sich die Auslösung von Prozesskosten dann nicht als erforderlich im Sinne von § 125 VVG darstellt. Lässt sich dagegen eine - geringe - Erfolgsaussicht bejahen, muss der Anwalt zwar auf die erheblichen Risiken eines Prozessverlustes hinweisen, darf aber in Betracht ziehen und mit dem Mandanten erörtern, ob bei der Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz nachgesucht werden soll. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der vorgenannten Pflichten durch den Anwalt trifft grundsätzlich den Mandanten; im Streitfall liegt sie nach Übergang des Anspruchs bei der Klägerin (OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016, Az. I-28 U 57/15; zitiert nach Juris). Der Rechtsanwalt hat hingegen die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts des Beratungsgesprächs. Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu der Erkenntnis kommen müssen, dass der beabsichtigte Rechtsstreit nicht erfolgreich würde geführt werden können. Er hätte den Streitverkündeten daher deutlich auf das erhebliche Risiko des Prozessverlustes hinweisen und von einer Klageerhebung dringend abraten sowie sich gegen eine Anfrage bei der Klägerin um Deckungsschutz aussprechen müssen. Der Streitverkündete hatte keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der privaten Unfallversicherung, da die erlittene Chlamydieninfektion mit ihren Folgen vom Versicherungsschutz nicht gedeckt war. Eine solche Infektion mit Bakterien ist nach § 2 II (3) AUB grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für die Infektion bestand auch nicht deshalb ausnahmsweise Versicherungsschutz, weil die Krankheitserreger vorliegend durch eine Unfallverletzung oder anlässlich einer Heilmaßnahme in den Körper gelangt sind. Ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen ergibt sich auch nicht aufgrund der zusätzlich vereinbarten Infektionsklausel für Ärzte. Nach Ziffer 5 der Besonderen Bedingungen wird der Versicherungsschutz als Ausschnittsdeckung für Gesundheitsschäden durch Infektionen im Wege des Wiedereinschlusses gewährt, welche sich der Versicherte in Ausübung der vereinbarten beruflichen Tätigkeit - hier als Arzt - zugezogen hat. Danach werden Infektionen versichert, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch ein plötzliches Eindringen (auch als Einspritzen bezeichnet) infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Dabei werden ausdrücklich Anhauchen, Anniesen oder Anhusten nicht als Einspritzen gewertet (außer Anhusten bei Diphtherie). Die Klausel ist bei verständiger Auslegung dahin zu verstehen, dass ein Anhusten generell nicht unter den Versicherungsschutz fallen soll, unabhängig davon, ob auf diesem Weg Bakterien durch Tröpfcheninfektion oder durch infektiöse Massen in den Körper gelangen. Diese Auslegung ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut der Klausel, in der es nämlich heißt, dass unter anderem Anhusten grundsätzlich nicht als plötzliches Eindringen/Einspritzen anzusehen ist. Bedenken an der Wirksamkeit der so auszulegenden Klausel bestehen nicht; weder ist sie intransparent noch überraschend. Es verbleiben zudem trotz des Ausschlusses der Übertragungswege Anhusten, Anniesen oder Anhauchen ausreichend andere Infektionsmöglichkeiten, die zum Versicherungsschutz führen. Der Streitverkündete hat vorliegend keinen von der Infektionsklausel gedeckten Übertragungsweg hinsichtlich der Chlamydien geltend gemacht. Sein Vortrag ist nämlich aufgrund der bemühten Analogie zur Diphtherie - mit dem Landgericht Gießen und dem Landgericht Stadt1 - dahin zu erstehen, dass er eine Übertragung der Infektion durch Anhusten behaupten will. Eine andere Weitergabe der Bakterien - sei es in Tröpfchenform oder als infizierte Gewebeteile - hat der Streitverkündete nicht vorgetragen oder in Erwägung gezogen. Damit ist jedoch mangels versicherten Übertragungsweges ein Anspruch auf Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere kommt auch eine analoge Anwendung der für die Diphtherie geltenden Ausnahme nicht in Betracht. Die Parteien haben in den Bedingungen dazu eine eindeutige Regelung getroffen und ausdrücklich lediglich die Diphtherie in den Versicherungsschutz wieder eingeschlossen. Ansonsten bleibt es bei dem Ausschluss von Infektionen durch Anhauchen, Anniesen oder Anhusten. Da die Klage aufgrund des nach dem Vortrag des Streitverkündeten nicht versicherten Übertragungsweges bereits von vornherein aussichtslos war, kommt es auf die weitere Frage, ob die Invaliditätsfristen eingehalten und der Anspruch bereits verjährt war, nicht mehr an. Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund die ihm als Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten bestehenden Pflichten verletzt, indem er den Streitverkündeten nicht umfassend und nachdrücklich über die Aussichtslosigkeit des geplanten Rechtsstreits informiert und von der Klageerhebung abgeraten hat. Grundsätzlich trägt ein Mandant, der den von ihm beauftragten Rechtsanwalt wegen der Verletzung von Pflichten des zwischen den Parteien geschlossenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages in Anspruch nehmen will, die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruchs. Der Mandant muss die behauptete Pflichtverletzung des Rechtsanwalts mit der erforderlichen Substanz darlegen und gegebenenfalls den Vorwurf der Pflichtverletzung auch beweisen, selbst dann, wenn es um den Nachweis negativer Tatsachen geht. Insoweit obliegt dabei allerdings dem im Regresswege in Anspruch genommenen Rechtsanwalt eine subsidiäre Darlegungslast. Der Rechtsanwalt darf sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechungen im Einzelnen schildern, nähere und konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt hat und auch, wie der Mandant darauf reagiert hat (OLG Celle, Urteil vom 25.11.2009, Az. 3 U 147/09; zitiert nach Juris). Daran fehlt es vorliegend. Die Beklagten haben nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass sie den Streitverkündeten über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Vorprozess nachdrücklich belehrt haben. Eine solche konkrete Belehrung ergibt sich weder aus dem unstreitigen Sachverhalt noch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast. Auch nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sein pauschales Vorbringen zu dieser Frage nicht präzisiert. Danach hat er nämlich lediglich mit entsprechendem Beweisangebot behauptet, der Streitverkündete sei vollständig über die rechtlichen Problematiken - Verjährung und Infektion als Versicherungsfall - informiert worden und habe die gerichtliche Klärung ausdrücklich gewollt. Diesen Angaben lässt sich jedoch eine konkrete Warnung vor der Aussichtslosigkeit der Klage nicht entnehmen. Die allgemein gehaltenen Hinweise verdeutlichen nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung, die zwangsläufig zur Abweisung der Klage führen musste. Es erschließt sich bereits nicht, welche „rechtliche Problematik“ dem Streitverkündeten in Hinblick auf die Verjährung und die Infektion als Versicherungsfall erklärt worden sein soll. Der Beklagte hat offensichtlich nicht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt, wie er in den Rechtsstreit eingeführt wurde, den Tatbestand einer versicherten Infektion nicht erfüllte. Auch lässt sich den Angaben des Beklagten nicht entnehmen, dass er den Streitverkündeten über die Konsequenzen gegenüber der Klägerin aufgeklärt hat; insoweit bestand die Möglichkeit der Kündigung der Rechtsschutzversicherung oder der Rückforderung der erbrachten Leistungen. Eine solche umfassende Aufklärung über die Prozessrisiken lässt sich auch nicht dem Schreiben des Streitverkündeten vom 02.08.2017 entnehmen. Daraus ergibt sich lediglich, dass über die Verjährungsproblematik gesprochen wurde. Es bleibt offen, was genau Gegenstand der Unterredung war. Dem Schreiben lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der Streitverkündete die Hoffnung hegte, die Verjährung sei vorliegend unterbrochen oder gehemmt worden. Er war sich demnach keinesfalls darüber im Klaren, dass die Klage aus anderen Gründen sicher keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Es spricht deshalb nichts dafür, dass der Streitverkündete über die weiteren Risiken aufgeklärt wurde, insbesondere hinsichtlich der Frage der Infektion als Versicherungsfall und der möglichen Konsequenzen im Verhältnis zur Klägerin. Da der Streitverkündete offensichtlich nicht vollständig und zutreffend unterrichtet wurde, kommt es nicht darauf an, ob er der Klageerhebung ausdrücklich zugestimmt hat. Wenn er im Nachhinein mitteilt, keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend machen zu wollen, hindert dies die Klägerin, auf die die Ansprüche per Gesetz übergegangen sind, dennoch nicht, Klage zu erheben. Aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten hat der Streitverkündete mit einer für ihn nachteiligen Kostenfolge den von ihm geführten Prozess vor dem Landgericht Stadt1 verloren. Die Beklagten konnten nicht darlegen, dass der Schaden in Gestalt der wegen des verlorenen Prozesses von dem Streitverkündeten zu tragenden Kosten auch bei pflichtgemäßer Beratung entstanden wäre. Hätte der Streitverkündete gewusst, dass die Klage in der beabsichtigten Form keinesfalls Aussicht auf Erfolg haben würde, ist aufgrund der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens davon auszugehen, dass der Streitverkündete von der Klageerhebung Abstand genommen hätte. Dass der Streitverkündete auch in diesem Fall dennoch hätte klagen wollen, hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Entsprechend war dem Beweisangebot dazu, dass der Streitverkündete die Klageerhebung in jedem Fall gewollt habe, um die streitigen Fragen klären zu lassen, nicht nachzugehen. Der Streitverkündete ist von unzutreffenden Voraussetzungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten ausgegangen. Es gab keine streitigen zu klärenden Fragen hinsichtlich des Infektionweges; die Rechtslage war vielmehr eindeutig. Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Anhaltspunkte, die für ihre Exkulpation sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Schaden des Streitverkündeten setzt sich aus den von ihm zu begleichenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Höhe der Klageforderung zusammen. Zwar hat der Streitverkündete in Höhe der ihm entstandenen Kosten Versicherungsleistungen der Klägerin erhalten. Eine Berücksichtigung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung kommt jedoch nicht in Betracht, da er sich diesen Vorteil durch die Leistungen von Versicherungsprämien erkauft hat. Eine Anrechnung scheidet aus, weil der geschädigte Streitverkündete durch die Rechtsschutzversicherung begünstigt werden soll und nicht der Schädiger (OLG Bamberg, Urteil vom 20.11.2018, Az. 6 U 19/18, Anlage zum Schriftsatz vom 17.05.2019; OLG Köln, Urteil vom 29.06.1993, Az. 9 U 237/92; zitiert nach Juris). Der Klägerin ist es auch nicht aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt, trotz ihrer ursprünglichen Deckungszusage Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Deckungszusage entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Anwalts, sondern nur zugunsten des Versicherungsnehmers (OLG Koblenz vom 16.02.2011, Urteil vom 16.02.2011, Az. 1 U 358/10; zitiert nach Juris). Die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers stellt zwar ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Versicherungsnehmer dar, denn er bestätigt damit seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Dies stellt für den Versicherungsnehmer die Grundlage für sein weiteres außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen dar und ist deshalb für ihn von wesentlicher Bedeutung. Die Deckungszusage ist deshalb - zum Schutz des Versicherungsnehmers - ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das spätere Einwendungen und Einreden des Versicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren oder die er zumindest für möglich gehalten hat beziehungsweise mit denen er zumindest rechnete (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage 2010, § 17 ARB 2000, Rn. 17; Prölss/Martin/ Armbrüster, VVG, 30. Auflage 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 10; BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 88/13; zitiert nach Juris). Nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung hat die Deckungszusage jedoch keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt (OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2018, Az. 4 U 104/18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013, Az. I-9 U 147/12; OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2011, Az. 1 U 358/10; OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016, Az. 28 U 57/15; zitiert nach Juris, OLG Bamberg, Urteil vom 20.11.2018, Az. 6 U 19/18, Anlage zum Schriftsatz vom 17.05.2019). Sie begründet auch keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers. Den Rechtsschutzversicherer trifft im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt keine Obliegenheit zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage oder eines Rechtsmittels. Die Erteilung einer Deckungszusage begründet deshalb für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen wird (OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2018, Az. 4 U 104/18, zitiert nach Juris). Eine Schutzwirkung besteht zudem nicht, wenn der Anwalt - wie hier - die Erfolgsaussicht bewusst oder aufgrund unzureichender Prüfung fehlerhaft dargestellt bzw. durchgreifende Bedenken verschwiegen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013, Az. I-9 U 147/12; zitiert nach Juris). Daran ändert auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 5.07.2010, Az. 3 U 83/10; zitiert nach Juris) nichts. Dem dort zu entscheidenden Fall lag bereits insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der von dem beklagten Anwalt geltend gemachte Anspruch nicht von vornherein aussichtslos war. Zudem hatte dort der klagende Rechtsschutzversicherer vollständige Kenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Auch der Verweis der Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2014 (Az. IV ZR 88/13; zitiert nach Juris) ändert an dieser Beurteilung nichts. In der dortigen Entscheidung hat nämlich der Versicherungsnehmer selbst gegen den Rechtsschutzversicherer geklagt. Abgesehen davon ist hier entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin vollständig von dem Beklagten über die Erfolgsaussichten der Klage informiert war. Aus der von den Beklagten vorgelegten Korrespondenz lässt sich eine solche umfassende Information jedenfalls nicht ersehen. Für eine Minderung des Schadensersatzanspruchs oder gar dessen Ausschluss wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ebenfalls kein Raum. Die Klägerin geht nicht aus eigenem Recht, sondern aus übergegangenem Recht des Streitverkündeten vor, dem gegenüber seinem Rechtsanwalt - dem Beklagten - nicht die Prüfung der Erfolgsaussichten des Vorprozesses oblag (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013, Az. I-9 U 147/12; OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2018, Az. 4 U 104/18; OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2011, Az. 1 U 358/10; zitiert nach Juris). Ebenso muss sich der Streitverkündete auch nicht nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB ein etwaiges unsorgfältiges Verhalten der Klägerin anlässlich der Erteilung der Deckungszusage trotz behaupteter Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klage entgegenhalten lassen. Die Klägerin ist nicht als Erfüllungsgehilfin des Streitverkündeten im Pflichtenkreis des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages eingesetzt geworden. Sie wurde lediglich als Versicherung im Versicherungsvertragsverhältnis zum Streitverkündeten tätig. Der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit seinem Rechtsschutzversicherer (Klägerin) andererseits sind rechtlich selbständige Verträge (OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2011, Az. 1 U 358/10; OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016, Az. 28 U 57/15; zitiert nach Juris). Auf die Frage, ob die Klägerin auch einen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen kann, kommt es vorliegend nicht an. Eine solche Forderung ist nämlich nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Da die Berufung erfolglos bleibt, haben die Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Frage der Wirkung einer vorbehaltlosen Deckungszusage selbst bei vollumfänglicher Aufklärung der Versicherung obergerichtlich bereits entschieden.