Urteil
7 U 224/13
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0108.7U224.13.0A
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Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.8.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329.270,78 € nebst jährlichen Zinsen hieraus seit dem 1.3.2011 und nebst weiteren Zinsen in selber Höhe aus einem Betrag von 102.633,82 € für den Zeitraum vom 7.1.2010 bis 28.2.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte A & ..., Stadt1, i.H.v. 7.532,70 € (inklusive 19% Umsatzsteuer), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit entstanden sind, freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den über die Anträge Ziffer 1) und 2) hinausgehenden Schaden aus und im Zusammenhang mit der von ihm im Jahre 2001 abgeschlossenen Sicherheits-Kompakt-Rente, in deren Rahmen insbesondere bei der Beklagten der Lebensversicherungsvertrag Nr. 1 abgeschlossen worden ist, zu ersetzen hat.
Die Ansprüche gemäß den Anträgen 1) und 3) stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten mit der Nr. 1 und aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ...versicherungsgesellschaft aG mit der Nr. 2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten mit der Nr. 1 und aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ...versicherungsgesellschaft aG mit der Nr. 2 in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.8.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329.270,78 € nebst jährlichen Zinsen hieraus seit dem 1.3.2011 und nebst weiteren Zinsen in selber Höhe aus einem Betrag von 102.633,82 € für den Zeitraum vom 7.1.2010 bis 28.2.2011 zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte A & ..., Stadt1, i.H.v. 7.532,70 € (inklusive 19% Umsatzsteuer), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit entstanden sind, freizustellen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den über die Anträge Ziffer 1) und 2) hinausgehenden Schaden aus und im Zusammenhang mit der von ihm im Jahre 2001 abgeschlossenen Sicherheits-Kompakt-Rente, in deren Rahmen insbesondere bei der Beklagten der Lebensversicherungsvertrag Nr. 1 abgeschlossen worden ist, zu ersetzen hat. Die Ansprüche gemäß den Anträgen 1) und 3) stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten mit der Nr. 1 und aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ...versicherungsgesellschaft aG mit der Nr. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten mit der Nr. 1 und aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ...versicherungsgesellschaft aG mit der Nr. 2 in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger verlangt mit der am 15.10.2012 eingereichten und am 9.11.2012 zugestellten Klage von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten. Der Kläger hat durch Vermittlung des Zeugen B im Jahr 2001 den Lebensversicherungsvertrag "X" mit der Nr. 1 mit der Beklagten abgeschlossen. Der Vertrag war Bestandteil des Anlagemodells Sicherheitskompaktrente (SKR), bei dem der mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag als Tilgungskomponente für zwei zugleich aufzunehmende Darlehen dienen sollte. Mit den Darlehen und einem geringen Eigenkapitalanteil wurden der Einmalbeitrag für die Tilgungsversicherung und ein Einmalbeitrag für eine sofort beginnende Rentenversicherung bei der ... Lebensversicherung finanziert. Nach Ablauf der vorgesehenen Finanzierungsphase (hier 13 Jahre) sollte der Wertzuwachs der Xpolice die Rückführung des Gesamtdarlehens ermöglichen. Die Darlehenszinsen sollten während der Finanzierungsphase weitgehend aus den Renten bezahlt werden. Ziel des Modells ist die Verschaffung einer finanzierten Rente unter Einsatz eines nur geringen Eigenkapitals. Der Vertragswert der X-Police hat sich nicht so entwickelt, dass die Tilgung der Darlehen erwartet werden könnte. Der Kläger will deshalb so gestellt werden, als ob er das SKR-Konzept nicht gezeichnet hätte. Er wirft der Beklagten unter anderem vor, ihn über Vergangenheitsrenditen, über bei Vertragsschluss von der Beklagten selbst erwartete Renditen, über die Nachteile des Glättungsverfahrens und über die Möglichkeit einer Verwendung von Überschüssen zur Erfüllung von Garantien zu anderen Pools gehörender Versicherungsverträge nicht aufgeklärt zu haben. Die Beklagte hält den Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen für unbegründet und erhebt die Einrede der Verjährung. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben Ende Dezember 2009 für den Kläger und 903 weitere Mandanten Güteanträge bei der Gütestelle C eingereicht. Der den Kläger betreffende Güteantrag ist der Beklagten im März 2010 zugegangen. Sie hat mit Schreiben vom 23.3.2010 der Gütestelle mitgeteilt, an dem Güteverfahren nicht teilnehmen zu wollen. Dieses Schreiben hat die Gütestelle an den Klägervertreter weitergeleitet, der es am 21.4.2013 erhielt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, der Klage bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beklagte den Kläger vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags nicht hinreichend über das Glättungsverfahren und die Einzelheiten der Poolverwaltung aufgeklärt habe. Von einer Vernehmung des Zeugen B hat das Landgericht abgesehen, weil die Behauptung der Beklagten, der Zeuge habe den Kläger über das Glättungsverfahren informiert, dieses und die weiteren Einzelheiten der Poolverwaltung seien für die Anlageentscheidung des Klägers bedeutungslos, ins Blaue hinein erfolgt sei. Verjährung sei nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte insbesondere ihre Ausführungen zur Verjährung. Die absolute Verjährung sei vollendet. Der Güteantrag habe die Verjährung nicht gehemmt, weil der erhobene Anspruch nicht ausreichend bestimmt bezeichnet worden sei. Auch sei die Veranlassung der Bekanntgabe nicht vorgetragen. Die Bekanntgabe sei auch nicht demnächst erfolgt, denn wegen der gleichzeitigen Einreichung von über 900 Anträgen bei einer personell dafür nicht ausgestatteten Gütestelle hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verzögerung der Bekanntgabe zu vertreten. Wegen der bereits im März erfolgten Erklärung, nicht an dem Güteverfahren teilnehmen zu wollen, sei die etwaige Hemmung schon im September beendet gewesen. Auf den Zeitpunkt der Mitteilung der ablehnenden Erklärung der Beklagten an den Kläger komme es nicht an. Denn es bestehe kein allgemeiner prozessrechtlicher Grundsatz, dass der Gläubiger die Beendigung einer zunächst bestehenden Verjährungshemmung kennen müsse. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf die Rücknahme der Klage, bei der, wenn deren Wirksamkeit von der Zustimmung des Beklagten abhänge, die 6-Monatsfrist mit dem Eingang der Zustimmung bei Gericht ende, unabhängig davon, wann die Zustimmung dem Kläger mitgeteilt werde. Auch die Beendigung einer Aussetzung müsse dem Kläger nicht mitgeteilt werden, so dass ein Verfahren ohne Kenntnis des Klägers in Stillstand geraten und damit der Fristlauf beginnen könne. Auch bei selbständigen Beweisverfahren wisse der Antragsteller nicht immer, ob der Gegner noch weitere Fragen zum Sachverständigengutachten anbringe, so dass der Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens für ihn ungewiss sei. Ähnlich liege es bei der Verjährungshemmung durch Streitverkündung und deren Beendigung durch Verkündung eines Urteils in der Revisionsinstanz. Auch der Bundesgerichtshof stelle ausdrücklich auf die Beendigung des Güteverfahrens und nicht auf den Zeitpunkt der Mitteilung an den Antragsteller ab. Schließlich meint die Beklagte, dass der Güteantrag in missbräuchlicher Absicht gestellt sei, weil der Kläger mit diesem Antrag eine gütliche Einigung nicht angestrebt habe, denn die Gütestelle habe Güteverhandlungen über die Vielzahl der gleichzeitig eingereichten Anträge nicht leisten können. Die Beklagte habe auch schon 2008 verdeutlicht, dass wegen der Vielzahl der gegen sie erhobenen Ansprüche eine gütliche Einigung nicht in Betracht komme. Ferner sei die relative Verjährungsfrist vor Klageerhebung vollendet, weil der Kläger spätestens schon im Jahr 2006 den Inhalt von Broschüren der Beklagten gekannt habe, aus denen sich die von ihm jetzt als aufklärungsbedürftig beanstandeten Einzelheiten der Poolverwaltung ergeben hätten. Darüber habe das Landgericht Beweis erheben müssen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ferner ihre Einwände gegen den vom Landgericht festgestellten Haftungsgrund. Eine Feststellung der haftungsbegründenden Umstände habe nicht ohne Vernehmung des Vermittlers und des Klägers als Partei erfolgen können, da der unter Beweis gestellte Vortrag nicht ins Blaue hinein erfolgt sei. Der Beklagten seien die Angaben des Vermittlers auch nicht zuzurechnen, die gegenteilige Annahme, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck komme, europarechtswidrig. Außerdem hafte die Beklagte hier nicht nach Anlagegrundsätzen, weil die hier abgeschlossene Versicherung nur der Finanzierung einer Anlage diene und weil es sich um einen beliebig austauschbaren Baustein in dem SKR-Konzept gehandelt habe. Bezüglich des Schadens wendet die Beklagte ein, dass die Darlehenszinsen nicht vom Schutzzweck der etwaigen Aufklärungspflicht über die Poolverwaltung umfasst seien, weil die Belastung mit den Zinsen auf der Fehlspekulation mit der Rentenversicherung beruhe. Der von dem Landgericht zuerkannte entgangene Gewinn sei nicht schlüssig dargelegt, weil es nicht anzunehmen sei, dass der Kläger ein so geringes Eigenkapital mit dem Ziel der Alterssicherung in eine deutsche Kapitallebensversicherung investiert hätte. Verzugszinsen seien nicht geschuldet, weil das Anspruchsschreiben vom 27.12.2009 (Anlage K 25, Bl. 232) mangels konkreter Darlegung des erhobenen Anspruchs nicht verzugsbegründend sei. Gegenüber der Anschlussberufung verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil und hält darüber hinaus die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Kosten nicht für gegeben, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass ihm diese Kosten in Rechnung gestellt worden seien und weil eine außergerichtliche Geltendmachung bei zeitgleicher Einleitung eines Güteverfahrens weder erforderlich noch zweckmäßig sei. Die Beklagte beantragt, das am 29. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-23 O 400/12) abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das am 29. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-23 O 400/12) aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen, ferner, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.8.2013, Az. 2-23 O 400/12 im Übrigen es in Ziff. 2) des Tenors wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte A & ..., Stadt1, in Höhe von 7.532,70 € (inkl. 19% USt.), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit entstanden sind, freizustellen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zur Begründung der Anschlussberufung macht der Kläger geltend, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob der von seinem Prozessbevollmächtigten angesetzte Gebührensatz von 2,5 unangemessen sei oder bei der Festsetzung Ermessensfehler vorgekommen seien. Eine leichte Überhöhung sei unschädlich. Es komme nicht darauf an, welche Gebühr das Gericht als angemessen ansehe. Außerdem habe das Landgericht nur beachtet, dass die Bevollmächtigten des Klägers eine Vielzahl anderer Anleger verträten, aber andere Faktoren, auf die der Kläger erstinstanzlich hingewiesen habe, nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Vermittlungsgesprächs und die Bedeutung der Grundsätze der Poolverwaltung für die Anlageentscheidung des Klägers durch Vernehmung des Zeugen B und des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2014 Beug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich gegen den Haftungsgrund richtet, unbegründet. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen hat sie nur hinsichtlich des zuerkannten entgangenen Gewinns Erfolg. Die Anschlussberufung ist begründet. Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Versicherungsvertrag mit der Beklagten und die weiteren im Zusammenhang mit der Zeichnung des SKR-Konzepts stehenden Verträge nicht abgeschlossen. Denn die Beklagte hat ihre Pflicht, den Kläger vor dem Vertragsschluss über mögliche Nachteile des Glättungsverfahrens und der poolübergreifenden Verwendung von Reserven zu informieren, verletzt. Die Aktivlegitimation des Klägers für die erhobenen Schadensersatzansprüche besteht ungeachtet der Sicherungsabtretung an die den Einmalbeitrag finanzierende Bank, weil sich die Abtretung nicht auf diese Ansprüche bezieht. Gegen diese Feststellung des landgerichtlichen Urteils und dessen zutreffende Begründung wendet sich die Beklagte auch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte bei der Anbahnung eines Vertragsschlusses über die X-Police Anleger über die für den Anlageentschluss besonders bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig zu informieren und muss, soweit dies durch Vermittler nicht oder inhaltlich unvollständig oder unzutreffend geschehen ist, die Beklagte sich dies zurechnen lassen, weil sie den Vertrieb und damit auch die Erfüllung ihrer eigenen Informationspflichten anderen Finanzvermittlern überlassen hat. Zu den besonders bedeutsamen Umständen, über die die Anleger aufzuklären waren, über die der Kläger aber nicht zutreffend aufgeklärt worden ist, gehört das Glättungsverfahren, weil es ermöglicht, dass die Anleger unter Umständen nur zu einem geringen Anteil an den Erträgen bzw. den hieraus gebildeten Reserven beteiligt werden und die Bedingungen über diesen Umstand keine ausreichende Auskunft geben, sondern nur nichtssagende, allgemein gehaltene Formulierungen enthalten, sowie die poolübergreifende Reservenbildung, die eine Quersubventionierung ermöglicht, denn die Formulierung in den Bedingungen, dass die Pools deutlich abgegrenzt seien, erweckt den Eindruck, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Die Beklagte hätte den Kläger daher vor dem Abschluss des Vertrags darüber aufklären müssen, dass die mit den Prämien der Versicherungsnehmer erwirtschafteten Erträge nicht nur für die Policen des Pools, in den der jeweilige Versicherungsnehmer investiert, sondern auch für Garantieansprüche anderer Versicherungsnehmer verwendet werden können. Im Einzelnen ist dazu noch Folgendes auszuführen. Die Beklagte ist bei der Anbahnung eines Vertragsschlusses über die X -Police verpflichtet, Anleger über die für den Anlageentschluss besonders bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig zu informieren. Soweit dies durch Vermittler nicht oder inhaltlich unvollständig oder unzutreffend geschieht ist, muss die Beklagte sich dies zurechnen lassen, weil sie den Vertrieb und damit auch die Erfüllung ihrer eigenen Informationspflichten anderen Finanzvermittlern überlassen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Berufungsgericht anschließt (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2012, Az. IV ZR 164/11, zit. nach juris, Rdn. 51, 53). Es handelt sich um eine die Beklagte gegenüber den Vertragsinteressenten treffende Aufklärungspflicht, die auf dem vorvertraglichen Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer als Anlageinteressent und dem Versicherer als künftigem Vertragspartner des Anlegers beruht. Die von der Beklagten gegen die Annahme solcher Pflichten, gegen ihre Herleitung und gegen die Zurechnung des Verhaltens von Vermittlern vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Der Umstand, dass die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge Versicherungsverträge sind, rechtfertigt es nicht, von der entsprechenden Anwendung der für Kapitalanlagen geltenden Aufklärungspflichten abzusehen. Der Grund der Aufklärungs- und Informationspflichten ist nicht der Charakter des Geschäfts als Versicherungsvertrag oder Kapitalanlage, sondern der Umstand, dass es sich um ein nicht aus sich heraus verständliches Produkt handelt, das der Anleger mit dem Ziel, das eingesetzte Kapital zu vermehren, zeichnet. Informationspflichten werden wegen der Komplexität eines Anlageprodukts und deshalb, weil Lebensversicherer in Konkurrenz mit den Anbietern anderer Kapitalanlagen stehen, in Schrifttum und Rechtsprechung seit längerem auch für Versicherungsverträge bejaht (Schwintowski aaO.; von Stebut, ZIP 1992, 1698, 1702 mwNw; Kieninger NVersZ 1999, 118f.; Römer, VersR 1998, 1313, 1314, 1316; Prölss/Martin-Schneider, VVG, 28. Aufl., Vor § 150 Rdn. 30, 80; BGHZ 147,373). Es handelt sich daher bei der hier maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um die Konkretisierung einer anlassbezogenen Beratung, die aufgrund der Eigenart des Produkts bei dessen Vermittlung immer besteht. Die von der Beklagten erwähnte Entscheidung (BGH VersR 2005, 1565 ), die auf die ausschließliche Maßgeblichkeit des Versicherungsrechts abstellt, bezieht sich auf die Anwendbarkeit des § 172 VVG a.F., also auf die Möglichkeit einer einseitigen Änderung von Versicherungsbedingungen im Interesse aller Versicherungsnehmer und hat mit der hier zu beurteilenden Frage nichts zu tun. Dass die von der Beklagten angebotenen Policen nicht aus sich heraus verständlich, sondern ein kompliziertes Produkt sind, liegt auf der Hand und kann nicht ernsthaft bestritten werden. Da ein Anleger bei der Auswahl zwischen verschiedenen Anlageprodukten auch Kapitallebensversicherungen in Betracht zieht, gibt es keinen sachlichen Grund, den Anbieter solcher Versicherungsverträge geringeren Informationspflichten zu unterwerfen als die Anbieter anderer Anlageformen. Für die hier abgeschlossene Police trifft zu, dass die vereinbarte Versicherungsleistung neben dem Anlagezweck nur untergeordnete Bedeutung hat. Die vereinbarte Todesfallleistung könnte zwar bei einem Wertverfall der Anlage den üblichen Rückkaufswert erheblich übersteigen. Dennoch ist sie von untergeordneter Bedeutung, weil derjenige, der die Police "X " zeichnet, keine Risikolebensversicherung abschließen, sondern für den Einmalbeitrag eine optimale Rendite erhalten will. Es wäre unsinnig, eine Versicherungsleistung zu bezahlen, die darin besteht, die um ein Prozent erhöhte Prämie im Versicherungsfall zurückzuerhalten. Eine solche Versicherungsleistung könnte auch ein Sparbuch erfüllen. Die Risikokomponente ist dem Vertrag ersichtlich beigefügt, damit der Vertrag als Versicherungsvertrag aufsichtsrechtlich auch von einer Versicherungsgesellschaft angeboten werden darf; im Übrigen ist er ein rein partiarisches Rechtsverhältnis, so dass die Anlageentscheidung auch nur durch die Bedingungen, unter denen der Anleger am Ertrag teilnehmen kann, bedingt sein kann, also durch die Einzelheiten der Beitragsverwaltung und durch die Renditeaussichten. Deshalb hat der Anleger auch ein mit den Interessenten anderer Anlageformen gleichgeartetes Informationsbedürfnis hinsichtlich der für die Anlageentscheidung besonders bedeutsamen Umstände. Dass es sich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, die von deutschen Gesellschaften angeboten werden, ähnlich verhält, führt dazu, dass auch bei solchen Verträgen weitergehende Informationspflichten angenommen werden (vgl. Prölss/Martin-Schneider aaO.); eine die Beklagte diskriminierende Sonderbehandlung ist daher nicht erkennbar. Aus der Regelung der Informationspflicht in § 6 Abs. 6 VVG kann die Beklagte schon deshalb nichts herleiten, weil es diese Regelung bei Abschluss der hier fraglichen Verträge noch nicht gab. Überdies ist nicht ersichtlich, dass bei einem gerade Renditezwecke verfolgenden komplexen Produkt die produktbezogene Beratungspflicht des Versicherers inhaltlich anders als diejenige des Anbieters einer Anlage ausfallen sollte. Auf die versicherungsrechtliche oder kapitalmarktrechtliche Quelle dieser Pflicht kommt es daher nicht an. Mit der Annahme solcher Informationspflichten werden auch nicht europarechtliche Bestimmungen verletzt. Es handelt sich bei der durch die Rechtsprechung angenommenen Aufklärungspflicht nicht um eine gegen Art. 31 Abs.3 RL 92/96/EWG verstoßende Anordnung weiterer Informationen. Die Pflicht, über für den Anlageentschluss besonders bedeutsame Umstände zu informieren, ist nicht zu unbestimmt. Die Rechtsprechung konkretisiert den Inhalt bestehender Informationspflichten in Fällen, in denen es sich bei dem Versicherungsvertrag der Sache nach um ein Anlageprodukt handelt. Europarechtlich darf ein Versicherer, der Versicherungsverträge wie die X-Policen anbietet, als verpflichtet angesehen werden, in seinen Policenbedingungen bzw. Verbraucherinformationen Einzelheiten des Glättungsverfahrens und der poolübergreifenden Verwendung von Reserven für Garantien zu offenbaren. Denn die Anlage 4 zu § 10a VVG a.F. sah vor, dass Informationen über die Berechnung der Überschussbeteiligung in den Verbraucherinformationen enthalten sein müssen. Darum handelt es sich bei diesen Modalitäten der Prämienverwaltung. Solche Informationen sieht auch die Richtlinie vor. Die angenommene Informationspflicht hat ihre Grundlage auch nicht in dem Unterschied englischer und deutscher Versicherungsprodukte; weder der Senat noch der Bundesgerichthof haben einen solchen Unterschied zum Anlass genommen, der Beklagten besondere Informationspflichten aufzuerlegen. Eine Verletzung eines europarechtlichen Diskriminierungsverbots sieht der Senat auch nicht darin, dass die Zurechnung von Verletzungen der Informationspflicht daran anknüpft, dass die Beklagte die Erfüllung dieser Pflichten Dritten überlässt. Denn damit wird die Beklagte nicht als ausländischer Anbieter von Versicherungsverträgen diskriminiert, sondern ebenso behandelt wie ein inländischer Anbieter, der seinen Vertrieb nicht über Agenturen organisiert, sondern dies lediglich Maklern überlässt. Zu den besonders bedeutsamen Umständen, über die aufzuklären ist, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.7.2012, Az. IV ZR 164/11, zit. nach juris, Rdn. 58 - 60) die poolübergreifende Reservenbildung, die eine Quersubventionierung ermöglicht. Das Berufungsgericht, das dieser Rechtsprechung folgt, kann den hiergegen gerichteten Einwänden der Beklagten nicht entnehmen, dass der Bundesgerichtshof von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Beklagte legt selbst dar, dass bei nicht ausreichenden Reserven der jeweiligen Pools auf die Gesamtreserven im With-Profits Fund zurückgegriffen wird. Diese Gesamtreserven sind mit der Gesamtheit des in den With-Profits Fund eingezahlten Kapitals erwirtschaftet. Das bedeutet aber zwangsläufig, dass es sich um Reserven handelt, die auch mit dem Kapital erwirtschaftet wurden, das Anleger anderer Pools eingezahlt haben. Daraus folgt aber, dass das Risiko, dass die Reserven eines Pools zur Erfüllung der dort entstehenden Garantieansprüche nicht ausreichen, auch von anderen Anlegern getragen wird, der Ertrag der Anlage also nicht nur von der Entwicklung der dem Pool des Anlegers zugeordneten Erträge abhängt, sondern auch davon, wie sich die anderen Pools entwickeln. Genau dieser Sachverhalt wird in der Broschüre "Grundsätze und Usancen der Finanzverwaltung" (...) in dem Abschnitt "Management der Fondsgeschäfte" dargestellt. Danach sei der With-Profits Fund nominell u.a. zur Festlegung der Boni unterteilt; diese verschiedenen Vermögensgruppen könnten dazu dienen, die Bonuszahlungen für verschiedene Gruppen von Policen festzulegen, während es derzeit keine Unterteilung für die Deckung von Garantiekosten gebe; Belastungen zur Deckung der Garantiekosten würden auf alle With-Profits-Policen umgelegt. Soweit die Beklagte bestreitet, dass Quersubventionen erfolgen, versteht sie darunter ersichtlich etwas anderes als diese von ihr selbst eingeräumte Beteiligung des Gesamtfonds an der Aufbringung erforderlicher Garantiekosten. Denn sie will unter Quersubvention den Einsatz einem Vertrag bereits bindend zugeschriebener Renditen zugunsten anderer Verträge verstehen. Dass eine Quersubventionierung in diesem Sinne stattfindet, ist in der Tat dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen und von ihr auch nicht zugestanden. Dies ändert aber nichts daran, dass die von der Beklagten selbst eingeräumte Möglichkeit, dass aus den Gesamtreserven Garantieansprüche verschiedener Pools gedeckt werden können, eine Beteiligung der Anleger am Anlagerisiko anderer Pools darstellt. Ob die hierfür erforderlichen Gesamtreserven freie Vermögenswerte sind oder ob, wie die Beklagte vorträgt, die Reserven jedenfalls rechnerisch vollständig den Versicherungsnehmern zugeordnet sind, macht dabei keinen Unterschied , weil die Zuteilung der Reserven als Bonus lediglich vorläufig ist, also gerade auch deshalb wieder entfallen kann, weil sie - teilweise - für Garantiekosten anderer Pools verwendet werden müssen. Dass die poolübergreifende Reservenbildung für die Versicherungsnehmer auch vorteilhaft sein kann, weil die Beklagte, wie sie vorträgt, durch diese Art der Prämienverwaltung der Notwendigkeit enthoben ist, für jeden Pool gesondert Reserven zu bilden und dadurch insgesamt größere Renditechancen hat, rechtfertigt es nicht, von der Aufklärung über den damit unter Umständen verbundenen Nachteil abzusehen. Die demgegenüber mit Bezug zu den vorgelegten Parteigutachten vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, die vom Bundesgerichtshof angenommenen Aufklärungspflichten in Frage zu stellen. Da die Möglichkeit besteht, Garantiekosten, die für einen Pool oder eine Bonusklasse von Verträgen aufgewendet werden müssen, beim ausschüttbaren Anlageerfolg des gesamten With-Profits-Fund, also auch bei anderen Pools abzuziehen, ist eine Quersubventionierung insoweit möglich. Diese Möglichkeit wird aus den Versicherungsbedingungen und Verbraucherinforationen aber nicht deutlich, weil darin der Eindruck abgegrenzter, jeweils für sich verwalteter Pools erweckt wird und der Versicherungsnehmer daher nicht weiß, dass sein Anlageerfolg nicht nur von der Wertentwicklung der seinem Pool zugeordneten Vermögenswerte abhängt, sondern auch durch Entwicklungen in anderen Pools bzw. im gesamten With-Profits-Fund beeinflusst sein kann. Dass von dieser Möglichkeit bis Ende 2002 kein Gebrauch gemacht werden musste, ändert nichts an der erheblichen Bedeutung dieser Möglichkeit für die Anlageentscheidung des Versicherungsnehmers, weil es sich bei den Policen der Beklagten um eine langfristige Kapitalanlage handelt, also auch in Erwägung zu ziehen ist, dass in künftigen Jahren ungünstige Entwicklungen dazu führen können, dass eine solche Quersubventionierung erforderlich wird. Der Umstand, dass diese Möglichkeit eingeführt wurde, belegt bereits hinreichend, dass es sich um eine relevante Sicherungsmaßnahme gehandelt hat. Bei einer solchen Möglichkeit handelt sich deshalb nicht mehr um ein "künftiges Ereignis", wie die Beklagte aber geltend macht. Auf die konkrete Erwartung, wann und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht werden muss, kommt es daher nicht an. Nichts anderes gilt für das Glättungsverfahren, da es sich, wie die Beklagte einräumt, auch negativ auf den Anlageerfolg auswirken kann. Dass die Richtung, in der sich die Glättung auswirkt, bei Vertragsbeginn nicht feststeht und möglicherweise derselbe Anlageerfolg wie ohne Glättung erzielt wird, ist unerheblich. Von erheblicher Bedeutung für einen Anleger ist, dass sich das Verfahren negativ auswirken kann. Nur in Kenntnis dieses Umstands kann er beurteilen, ob er eine Kapitallebensversicherung mit einer solchen Prämienverwaltung oder mit einer anderen Struktur abschließen will. Die von der Beklagten in den Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erteilten Hinweise auf das Glättungsverfahren enthalten diese Information nicht, weil sie den Eindruck erwecken, das Glättungsverfahren wirke sich für den Versicherungsnehmer renditeneutral aus. Das gilt aber nach dem Vortrag der Beklagten nur für die Gesamtheit der Versicherungsnehmer, während es sich für den Einzelnen positiv, aber auch negativ auswirken kann. Der Kläger ist über diese Umstände nicht aufgeklärt worden. Die Formulierungen in den Policenbedingungen, dass die Pools deutlich abgegrenzt seien, die Unterteilung in Pools aber lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen erfolge und die Vermögenswerte des Pools der Beklagten gehörten, verdeutlichen nicht, dass die Garantiekosten auch aus Gesamtreserven gedeckt werden können. Die Beschreibung des Glättungsverfahrens verdeutlicht nicht, dass dieses Verfahren auch nachteilig sein kann. Dass der Kläger aus anderen Quellen besser informiert und daher nicht aufklärungsbedürftig war, ist nicht ersichtlich. Der von dem Berufungsgericht als Zeuge vernommene Vermittler B hat nicht bestätigt, dass er den Kläger auf möglicherweise negative Folgen des Glättungsverfahrens oder auf die Möglichkeit der Verwendung von aus Überschüssen gebildeten Reserven für die Garantiekosten von Verträgen, die zu anderen Pools gehören, hingewiesen hat. Dass die der Beklagten obliegende Informationspflicht deshalb nicht von ihr zu erfüllen sei bzw. die Nichterfüllung durch den Vermittler ihr nicht zuzurechnen wäre, weil insofern bei dem SKR-Konzept Besonderheiten gegenüber den vom Bundesgerichthof beurteilten Sachverhalten, denen das Europlan-Modell zugrunde lag, bestehen sollen, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Für den Vermittler B und damit auch für den von ihm informierten Kläger stellte sich die Beteiligung der Beklagten nicht als beliebig austauschbar dar, weil die der Beklagten zugeschriebene Renditestärke eine Auswechslung gegen andere Lebensversicherer nicht zuließ. Der Zeuge B hat auch bestätigt, dass nur die Beklagte der für die Tilgungskomponente des SKR-Konzept zur Verfügung stehende Partner war und dass das Konzept auch nur so vermittelt wurde. Abgesehen davon musste der Beklagten aber auch ohne diese Besonderheit klar sein, dass die Vermittler, denen sie den Vertrieb ihrer Policen überließ, die Vertragsinteressenten nicht über die für den Anlageentschluss erheblichen, möglichen Nachteile des Glättungsverfahrens und der poolübergreifenden Reservenbildung informieren würden, weil sich aus den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen die später in der Broschüre ... enthaltenen Informationen nicht ergaben und sie daher auch für Vermittler nicht zugänglich waren. Bei vollständiger Information hätte der Kläger das SKR-Konzept mit dem Abschluss der Police der Beklagten nicht gezeichnet. Für die Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung für den Anlageentschluss spricht eine tatsächliche Vermutung (BGH aaO. und BGH U.v. 8.5.2012, Az. XI ZR 262/10), deren Widerlegung zur Beweislast der Beklagten steht. Die Vermutung erstreckt sich hier auch auf das Gesamtkonzept, weil feststeht, dass dem Kläger das SKR-Konzept nicht mit verschiedenen austauschbaren Tilgungsversicherungen angeboten wurde, sondern nur und gerade mit der Police der Beklagten. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger auch bei näherer Kenntnis der Grundsätze der Poolverwaltung die Verträge geschlossen hätte, weil ihn dies in seiner Erwartung, mit der Police eine ausreichende Rendite zur Ansammlung des für die Tilgung erforderlichen Betrags erzielen zu können, nicht hätte zweifeln lassen. Die auf Antrag der Beklagten durchgeführte Parteivernehmung des Klägers hat diese Behauptung nicht bestätigt. Der Kläger hat vielmehr ausgesagt, dass es ihn eher vom Abschluss abgehalten hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass eine Glättung oder Quersubventionierung erfolge, die Pools also nicht getrennt verwaltet werden und diese Besonderheiten der Poolverwaltung auch zu Nachteilen bei einem einzelnen Anleger führen kann. Aufgrund dieser Aussage kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in Kenntnis des Umstands, dass Garantien unter Umständen aus den Gesamtreserven des With-Profits-Fund bestritten werden, die Verträge abgeschlossen hätte, weil der Kläger nach seiner Darstellung andere als eigene Risiken nicht tragen wollte und auch das Glättungsverfahren als ausschließlich positiv verstanden hatte. Der auf der unzulänglichen Aufklärung über relevante Umstände beruhende Anspruch des Klägers auf Ersatz des Eingehungsschadens ist auch nicht verjährt. Verjährung ist nicht gemäß § 12 VVG eingetreten, weil der Kläger keinen erfüllungsähnlichen Schadensersatzanspruch geltend macht. Der Kläger will so behandelt werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag bei der Beklagten und die weiteren mit dem SKR-Konzept verbundenen Verträge nicht abgeschlossen hätte. Es geht ihm daher nicht darum, dass ihm im Anbahnungsbereich unzulängliche Vorstellungen über das durch den Versicherungsvertrag gedeckte Risiko vermittelt wurden und er nunmehr so behandelt werden will, als sei das nach seiner Vorstellung gedeckte Risiko tatsächlich gedeckt. Nur auf solche erfüllungsähnlichen Fälle ist § 12 VVG a.F. auf Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss anzuwenden. Auch ist die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren, die für die hier zu beurteilenden Ansprüche seit dem 1.1.2002 maßgeblich ist, war nicht abgelaufen, bevor der Kläger Klage erhoben hat. Denn der Lauf der Verjährungsfrist war mindestens vom 31.12.2009 bis zum 21.10.2010 gehemmt, so dass die Verjährung nicht vor Ablauf des 21.10.2012 eintreten konnte. Die am 12.10.2012 eingereichte und alsbald zugestellte Klage hat die Verjährung daher erneut gehemmt. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände sind unbegründet. Es stellt keinen Missbrauch des Güteverfahrens dar, dass der Kläger in der vorliegenden Sache einen Güteantrag gestellt hat. Die Motivation einer Partei kann allenfalls in ganz ungewöhnlichen Fällen ein Grund sein, die vom Gesetz einschränkungslos zur Verfügung gestellte Möglichkeit, durch einen Güteantrag eine Verjährungshemmung herbeizuführen, zu beschränken. Denn für den Schuldner, der kein "Recht auf Verjährung" hat, kommt es im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung nur darauf an, rechtzeitig zu erfahren, ob der Gläubiger sein Recht noch geltend machen will. Diese Kenntnis erhält der Schuldner aber ebenso gut wie bei der Zustellung einer Klage, wenn er von einem Güteantrag Kenntnis erlangt. Es ist daher fragwürdig, die Hemmung davon abhängig zu machen, dass der Gläubiger dem Güteantrag tatsächlich eine Erfolgschance beimisst, zumal sich diese subjektive Einschätzung regelmäßig nicht zuverlässig wird feststellen lassen. Unabhängig von tatsächlichen Äußerungen kann auch ein Sinneswandel bei einem Schuldner nicht ausgeschlossen werden. Eine große Zahl gleichartiger Ansprüche, die mit Güteanträgen gleichzeitig erhoben werden, kann für einen Schuldner auch Anlass sein, eine außergerichtliche Lösung zu suchen oder bis zur Entscheidung eines Pilotfalles auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Es war daher nicht missbräuchlich, dass der Kläger und neben ihm viele andere Anspruchsteller einen Güteantrag gestellt haben, auch wenn dies mit dem hauptsächlichen Ziel, kostengünstig eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, erfolgt sein mag. Die Hemmung ist auch mit der Einreichung des Antrags bei der Gütestelle eingetreten, weil die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Der Ende Dezember eingereichte Güteantrag ging der Beklagten 2 Monate und 17 Tage nach der Einreichung zu. Dieser Zeitraum ist noch als eine demnächst erfolgte Bekanntgabe anzusehen, denn die Verzögerung beruht nicht darauf, dass der Kläger nicht alles getan hätte, um eine alsbaldige Bekanntgabe zu ermöglichen. Der Umstand, dass seine Prozessbevollmächtigten zeitgleich über 900 Anträge an eine verhältnismäßig kleine Gütestelle gerichtet haben, kann nicht als schuldhaftes, eine Verzögerung verursachendes Verhalten der einzelnen Partei zugerechnet werden, weil die einzelne Partei auch bei einer solchen Bündelung es nicht zu vertreten hat, dass andere Anspruchsteller unter Mandatierung derselben Prozessbevollmächtigten in gleicher Weise ihr Recht suchen. Eine Verteilung auf mehrere Gütestellen kann daher nicht erwartet werden. Gegenüber einer gerichtlichen Geltendmachung war hier sogar eine schnellere Bekanntgabe zu erwarten, da die Gütestelle die Anträge formlos an die im Ausland residierende Beklagte senden konnte. Die Antragsschrift vom 28.12.2009 (Anlage K 31, Bl. 252) hat den erhobenen Anspruch auch ausreichend genau bezeichnet, denn die Antragsschrift stellt dar, dass ein auf Aufklärungspflichtverletzung beruhender Anspruch erhoben werde, dass der Beklagten vorgeworfen werde, über die tatsächlich nicht getrennte Poolverwaltung und die poolübergreifende Erhebung von Garantiekosten nicht informiert zu haben. Das Ziel des Anspruchs wird gleichfalls bezeichnet, dass nämlich der Kläger so gestellt werden wolle, als ob er das Anlagemodell SKR nicht gezeichnet hätte, insbesondere von Darlehensverbindlichkeiten befreit werden und Ersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungszahlungen, für Vermittlungsgebühren und entgangenen Gewinn erhalten wolle. Außerdem hat der Kläger in dem Güteantrag auf das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2009 (Bl. 232) Bezug genommen. Dort werden auf Seite 7 auch die Schadenspositionen beziffert. Die Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, dass die Bekanntgabe seines Güteantrags veranlasst worden sei, vermag das Berufungsgericht nicht zu teilen. Es ist unstreitig, dass der Güteantrag bei der Beklagten eingegangen ist und dass diese Übersendung von der Gütestelle ausging. Mehr musste der Kläger hierzu nicht vortragen. Es ist auch unerheblich, dass die Klage erst mehr als 6 Monate nach der Mitteilung der Beklagten an die Gütestelle, dass sie sich an einem Güteverfahren nicht beteiligen wolle, eingereicht wurde. Denn es kommt für die Berechnung der 6-Monatsfrist nach § 204 Abs. 2 BGB nicht darauf, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem die Gütestelle dem Kläger mitgeteilt hat, dass die Beklagte an dem Güteverfahren nicht teilnehmen wolle. Dies folgt bereits aus der Verfahrensordnung der Gütestelle. Nach § 7 der Verfahrensordnung der Gütestelle (vgl. S. 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 6.11.2014, Bl. 927) endet das Verfahren & " b) wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird, c) wenn der Mediator das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt. Dies kann auch dann geschehen, wenn der Antragsgegner über einen Zeitraum von 5 Monaten hinweg nicht auf die Zustellung reagiert&" Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, dass das Verfahren hier bereits mit ihrer ablehnenden Mitteilung nach § 7b der Verfahrensordnung geendet habe. Das trifft nicht zu, denn dieser Beendigungsgrund setzt voraus, dass ein Mediationstermin bestimmt ist und die Partei dann erklärt, an diesem Termin nicht teilzunehmen. Ein Termin war hier aber nicht bestimmt. Daher kann das Verfahren nur gemäß § 7c) der Verfahrensordnung durch Erklärung des Mediators beendet worden sein und ist auch durch seine Erklärung in dem Schreiben vom April 2010 beendet worden. Unabhängig davon kann die 6-Monatsfrist bei Beendigung eines Güteverfahrens auch nur dann beginnen, wenn der Gläubiger von der Beendigung Kenntnis hat. Denn wenn die Beendigung eines Hemmungstatbestandes vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, kommt es für den Lauf der 6-Monatsfrist darauf an, dass dieser Umstand dem Gläubiger mitgeteilt wird. Denn es handelt sich, wie das Oberlandesgericht Celle (U. v. 16.1.2007, Az. 16 U 160/06) zutreffend und mit Bezug zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 134, 387dargelegt hat, um eine Überlegungsfrist zugunsten des Gläubigers, deren Dauer durch das Verhalten Dritter nicht verkürzt werden soll, so dass ebenso wie in den Fällen des Stillstands des Verfahrens auf einen nach außen wahrnehmbaren Umstand abzustellen ist, also für die Beendigung der Hemmung erforderlich ist, dass die Partei die letzte Prozesshandlung und damit die Notwendigkeit kennt, den Prozess weiter zu betreiben. Dies muss bei der Beendigung des Güteverfahrens in gleicher Weise gelten. Damit stimmt überein, dass der Bundesgerichtshof eine Erkundigungspflicht des Antragstellers im Hinblick auf den Fortgang eines eingeleiteten Güteverfahrens verneint hat (BGHZ 182, 284, nach juris Rdn. 20). Aus der Regelung der Klagerücknahme ergibt sich nichts anderes, denn regelmäßig tritt die Wirkung der Klagerücknahme bereits allein durch die Rücknahmeerklärung ein, so dass die klagende Partei damit auch weiß, dass die durch die Klage bewirkte Hemmung endet und sie zur erneuten Hemmung tätig werden muss. Soweit der genaue Zeitpunkt der Beendigung der Hemmung bei einer von der Zustimmung des Gegners abhängigen Rücknahme der klagenden Partei möglicherweise erst später bekannt wird, kann sie sich in dieser Situation darauf einstellen, weil sie grundsätzlich damit rechnen muss, dass der Gegner zustimmt, die Hemmung also endet. Die weiteren von der Beklagten angeführten Beispiele, aus denen folgen soll, dass es einen allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass die 6-Monatsfrist erst bei Kenntnis des Gläubigers von dem die Hemmung beendenden Tatbestand beginnt, nicht gibt, überzeugen das Berufungsgericht nicht, da es sich um Randerscheinungen handelt, die weder in die eine noch andere Richtung verallgemeinert werden können. Für die Ansicht der Beklagten können auch nicht entscheidend ein vermeintliches Bedürfnis des Schuldners, die Hemmung durch einen Güteantrag schnell beenden zu können, oder Beweisschwierigkeiten bezüglich des Zeitpunkts des Zugangs der Mitteilung über die Beendigung beim Gläubiger sprechen, weil ein rechtlich besonders geschütztes Interesse am erleichterten Eintritt und Nachweis der Verjährungsvoraussetzungen nicht besteht. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2013, Az. X ZR 3/13, kann die Beklagte für ihre Ansicht nichts herleiten. Es trifft zwar zu, dass in dieser Entscheidung der Lauf der 6-Monatsfrist ab der Beendigung des Verfahrens gerechnet wird. Offensichtlich war die Verjährung jedoch auch bei Berechnung der Frist nach diesem für den Gläubiger ungünstigeren Zeitpunkt noch rechtzeitig erneut gehemmt worden, so dass es in dieser Entscheidung auf das hier zu beurteilende Problem nicht ankam und daraus deshalb auch keine weitreichenden Schlüsse gezogen werden können. Verjährung ist auch nicht nach §§ 195, 199 BGB, Art. 229 § 6 EGBGB eingetreten. Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist müsste dann bereits am 1.1.2008 begonnen haben. Dass der Kläger schon zu dieser Zeit von den Einzelheiten der Poolverwaltung, über die er hätte aufgeklärt werden müssen, Kenntnis erlangt hatte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger die Broschüre ... und die sich daraus ergebenden Hinweise auf die Garantiekosten und die Besonderheiten des Glättungsverfahrens schon spätestens 2006 gekannt habe, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Weder der Kläger noch der Zeuge B haben bekundet, dass der Kläger die fragliche Broschüre gekannt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis scheidet aus, weil es dem Kläger nicht als grob fahrlässig vorgeworfen werden kann, wenn er die im Internet veröffentlichten "Grundsätze und Usancen der Finanzverwaltung" nicht zur Kenntnis genommen hat. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, der Kläger sei auf die Broschüre durch Rundschreiben aufmerksam gemacht worden, kann das auf sich beruhen, weil es keinen grob fahrlässigen Verstoß gegen eigene Interessen darstellen würde, wenn der Kläger einem solchen Hinweis nicht nachgegangen wäre. Der Schaden des Klägers besteht in dem Abschluss der bei der Beklagten genommenen Versicherung, in der Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung der Prämien, dem Einsatz eines gewissen Eigenkapitals und der Belastung mit Zinszahlungen. Gegen die von dem Landgericht festgestellten Beträge und gegen die Feststellung der Ersatzpflicht für weiteren Schaden wendet sich die Berufung nicht; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Ansicht der Beklagten, ein Schaden sei nicht entstanden oder sei von dem Schutzzweck der verletzten Aufklärungspflicht nur teilweise erfasst, trifft nicht zu. Die vorvertragliche Aufklärungspflicht schützt die Autonomie des Anlegers, der aufgrund vollständiger Informationen in die Lage versetzt werden soll, sich für oder gegen eine Anlage zu entscheiden. Wenn der Kläger sich bei zutreffender Aufklärung gegen die Anlage entschieden hätte, muss er im Wege des Schadensersatzes auch so gestellt werden, als ob er die Anlage überhaupt nicht gezeichnet hätte. Der Ersatzanspruch beschränkt sich deshalb auch nicht darauf, den Kläger so zu stellen, als ob es die von ihm beanstandete poolübergreifende Reservenbildung oder das Glättungsverfahren nicht gegeben hätte. In dem hier zu entscheidenden Fall bestand für die Beklagte nicht nur eine eingeschränkte Pflicht zur Erteilung von Auskünften; die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Versicherungsnehmer über alle für die Anlageentscheidung besonders bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig zu informieren. Insbesondere teilt das Berufungsgericht nicht die Ansicht der Beklagten, dass die Zinszahlungen auf der Fehlspekulation mit der Rentenversicherung beruhten. Die Belastung mit den Zinszahlungen beruht auf der Aufnahme des Darlehens. Dass der Kläger davon nicht in dem Maße entlastet wurde, wie er erhofft hat, weil sich auch die Rentenversicherung nicht ausreichend positiv entwickelt hat, ändert nichts daran, dass die Zinsbelastung eine unmittelbare Folge der Darlehensaufnahme ist. Dazu ist es aber gekommen, weil der Kläger die Police bei der Beklagten gezeichnet hat. Erfolg hat die Berufung der Beklagten in Höhe von 6.518,71 €, soweit dem Kläger entgangener Gewinn auf sein Eigenkapital zuerkannt worden ist. Nach dem in der Beweisaufnahme deutlich gewordenen Ziel des Klägers, eine Altersversorgung zu erreichen, die es ihm günstigstenfalls erlauben sollte, die berufliche Tätigkeit früher aufzugeben, steht nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest, dass der Kläger sein Eigenkapital in eine deutsche Kapitallebensversicherung investiert hätte. Denn eine solche Anlage des eher geringen Eigenkapitals wäre nicht geeignet, den vom Kläger verfolgten Zweck zu erreichen, so dass es ebenso gut möglich erscheint, das der Kläger das Eigenkapital ähnlich wie bei der hier gewählten Anlage für ein Hebelmodell eingesetzt hätte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger wenigstens in den Genuss einer Mindestverzinsung oder einer Verzinsung wie bei einer Festgeldanlage gekommen wäre. Verzugszinsen gebühren dem Kläger, weil die Beklagte durch das Schreiben vom 27.12.2009 in Verzug gesetzt wurde. Insbesondere auf der Seite 7 des Schreibens sind die damals aufgelaufenen Schäden konkret beziffert, so dass die Beklagte in der Lage war, sich über den geltend gemachten Anspruch Klarheit zu verschaffen. Der Kläger kann auch Ersatz für die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nach den §§ 280, 249 BGB verlangen, da der Kläger diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich ansehen durfte. Der Kläger hat eingehend dargelegt, dass die Beklagte sich in Einzelfällen außergerichtlich, aber auch in der Revisionsinstanz verglichen hat und dass daher die anderen Anspruchstellern entgegen gebrachte anfängliche Ablehnung, die erhobenen Ansprüche außergerichtlich zu erledigen, nicht als letztes Wort der Beklagten aufgefasst werden musste. Für den hier erhobenen Freistellungsanspruch ist auch nicht ausschlaggebend, ob die außergerichtliche Tätigkeit dem Kläger bereits in Rechnung gestellt wurde. Schließlich ändert es nichts an der aus der berechtigten Sicht des Klägers bestehenden Erforderlichkeit der vorgerichtlichen Inanspruchnahme, dass nahezu zeitgleich das Güteverfahren beantragt wurde. Denn damit wollte der Kläger auch die laufende Verjährung hemmen, aber noch nicht gerichtlich gegen die Beklagte vorgehen. Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Höhe der Vergütung, insbesondere nicht gegen die Anwendung des 2,5-fachen Gebührensatzes. Die Beklagte ist dem dezidierten, mit Gutachten der Anwaltskammer untermauerten Vortrag zur Angemessenheit der Gebühr nicht im Einzelnen entgegen getreten. Der Hinweis auf eine offenbar einen anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart geht wegen dieser Verschiedenheit fehl. Auch dem Berufungsgericht leuchtet ein, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Angelegenheit um eine besonders schwierige und für die Mandanten bedeutsame Angelegenheit handelt, die sich auch vorgerichtlich schon länger hingezogen hat, die auch besonderen Rechercheaufwand erforderte und gerade die besondere Sach- und Fachkunde der auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Bevollmächtigten des Klägers erfordert hat. Auch wenn daher im Einzelfall für die Anfertigung des vorgerichtlichen Schreibens nur noch ein geringerer Zeitaufwand erforderlich gewesen sein mag, stellt das noch nicht in Frage, dass die anderen Merkmale, die eine Ausschöpfung des Rahmens erlauben, erfüllt sind. Dessen Ausschöpfung ist aber auch noch nicht unbillig, wenn nicht alle Umstände des Einzelfalls eine Höchstschwierigkeit der Angelegenheit begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Berufung hatte nur mit einem verhältnismäßig geringen Betrag Erfolg; diese Zuvielforderung hat keine besonderen Kosten verursacht. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf der mittlerweile bekannt gewordenen abweichenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg und des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zu der hier erheblichen Frage des Beginns der 6-Monatsfrist nach Beendigung eines Güteverfahrens. Im Hinblick darauf, dass der Beklagten eine weitere Instanz zur Verfügung steht, sieht das Gericht auch keinen Anlass, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den von der Beklagten aufgeworfenen europarechtlichen Fragen einzuholen. Abschließend weist das Berufungsgericht noch darauf hin, dass von einer Vorlage an den Senat gemäß § 526 Abs. 2 ZPO abgesehen wurde, weil sich die grundsätzliche Bedeutung erst nach der Übertragung auf den Einzelrichter infolge der danach ergangenen divergierenden Erkenntnisse zur Verjährungsfrage ergeben hat, aber nicht aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage.