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Urteil

7 U 172/13

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:1105.7U172.13.0A
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Leitsätze
1. Zur Verweisung eines selbstständigen Maurers auf eine Angestelltentätigkeit als Bauzeichner 2. Bei dem bisher erzielten Einkommen sind künftige Entwicklungschancen eines neugegründeten Unternehmens nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.6.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verweisung eines selbstständigen Maurers auf eine Angestelltentätigkeit als Bauzeichner 2. Bei dem bisher erzielten Einkommen sind künftige Entwicklungschancen eines neugegründeten Unternehmens nicht zu berücksichtigen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.6.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit März 2003 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf das Leben und die Berufsfähigkeit ihres Ehemanns A als versicherte Person. In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist Beitragsfreiheit versichert. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschränken für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf die Verweisbarkeit auf tatsächlich ausgeübte andere Berufe. In § 8 Abs. 3 der Bedingungen ist im Zusammenhang mit der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit geregelt, dass die Leistungspflicht auch endet, wenn die versicherte Person neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat und infolgedessen bereits eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, oder sich die versicherte Person insoweit trotz bestehenden Arbeitsmarktes nicht in zumutbarer Art und Weise um einen neuen Arbeitsplatz bemüht hat. Der Ehemann der Klägerin erlitt im Juni 2003 einen …Unfall, bei dem insbesondere seine linke Hand verletzt wurde. Da die Verletzung nicht folgenlos verheilte, konnte er seinen Beruf als selbstständiger Maurer nicht mehr ausüben. Die Beklagte hat deshalb ihre Leistungspflicht anerkannt. Im März 2008 leitete sie ein Nachprüfungsverfahren ein. Zwischenzeitlich hatte der Ehemann der Klägerin eine Umschulungsmaßnahme zum Bauzeichner absolviert. Bemühungen, als Bauzeichner einen Arbeitsplatz zu erhalten, hat der Ehemann der Klägerin nicht unternommen. Mit Schreiben vom 20.5.2009 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie ihre Leistungen einstelle, weil sich der Ehemann der Klägerin nicht um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Ab 1.7.2009 hat die Klägerin die Prämienzahlung wieder aufgenommen und bis einschließlich 31.12.2012 12.960 € an Prämien bezahlt. Mit der am 31.12.2012 eingereichten, am 30.1.2013 der Beklagten zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr weiterhin ab 1.7.2009 Beitragsfreiheit zu gewähren habe, und verlangt die Erstattung der seit 1.7.2009 gezahlten Prämien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Berufsunfähigkeit ihres Mannes nicht entfallen sei, weil der ihm angesonnene Beruf des Bauzeichner mit seiner Lebensstellung als selbstständiger Maurer, der zusammen mit einem Geschäftspartner eine Firma im Bereich Z betrieben habe, nicht vergleichbar sei. Als Selbstständiger hätte er nach der Aufbauphase 2.500 € Reinerlös abzüglich Beiträgen zur sozialen Absicherung erzielen können, während er als Bauzeichner nur ein Bruttoeinkommen von 2.000 € erzielen könne. Ein angestellter Bauzeichner sei auch seiner gesellschaftlichen Stellung nach mit einem Selbstständigen nicht vergleichbar, da der Selbstständige sein eigener Herr und Geschäftsmann sei, keine Weisungen entgegennehme müsse, selbst die Arbeitsabläufe plane und für Buchhaltung und Steuerangelegenheiten verantwortlich sei. Da nach gesellschaftlicher Anschauung Handwerk als golden gelte und als ehrliche Tätigkeit wahrgenommen werde, genieße Bürotätigkeit, wie sie ein Bauzeichner ausübe, auch keine höhere Wertschätzung gegenüber manueller Tätigkeit. Dem Ehemann der Klägerin sei die Ausübung des Berufs eines Bauzeichner aber auch gesundheitlich nicht möglich, da er seine Hände nicht beidseitig kraftvoll einsetzen könne, weil die linke Hand als Unfallfolge nur eingeschränkt benutzbar sei. Er könne nicht am Zeichenbrett arbeiten, sondern nur am Computer; nur darauf habe sich auch schon die Umschulung erstreckt. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin das für einen anderen Berufsunfähigkeitsversicherer erstellte Gutachten der Ärzte B und C der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik O1 vor, das diese Behauptung bestätigt und zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ehemann der Klägerin im Beruf des Bauzeichner zu 30% berufsunfähig sei. Dieser Grad sei allerdings, wie die Klägerin meint, zu niedrig angesetzt, weil die den Beruf prägende Tätigkeit nicht ausgeübt werden könne. Wegen des Defizits in der Ausbildung bestehe für den Ehemann der Klägerin auch eine eingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit. Bewerbungen seien in den fraglichen Jahren 2008 und 2009 aussichtlos gewesen, weil aufgrund der wirtschaftlichen Krise selbst bei nachhaltiger Bewerbung es nicht möglich gewesen sei, eine Stelle als Bauzeichner zu erhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Tätigkeit als Bauzeichner weder hinsichtlich des gesellschaftlichen Ansehens noch bezüglich des erzielbaren Einkommens hinter dem früheren Beruf als selbstständiger Maurer zurückbleibe. Die Selbstständigkeit eines Maurer führe nicht zu einer höheren gesellschaftlichen Wertschätzung dieser Tätigkeit als eine Angestelltentätigkeit als Bauzeichner, weil die körperliche Tätigkeit gegenüber einer im Büro zu leistenden, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit zu einer negativeren gesellschaftlichen Bewertung führe. Nach den Tarifverträgen könne auch ein Einkommen bis 3.000 € erzielt werden. Das Einkommen des Ehemanns der Klägerin habe in den beiden Jahren, in denen er selbstständig gewesen sei, nur 17.000 €, also 1.400 € pro Monat, betragen. Auf ein möglicherweise höheres Einkommen nach der Aufbauphase des Unternehmens könne nicht abgestellt werden, weil Einzelunternehmensgründungen mit dünner Finanzdecke immer am Rande der Insolvenz stünden, weil zunächst ein solider Kundenstamm aufgebaut werden müsse und jederzeit Einbrüche bei Kundenverlusten zu befürchten seien. Die Klägerin habe selbst auf die Verbindlichkeiten von 50.000 € aus der Übernahme des Unternehmens aus einer Insolvenz hingewiesen. Bei einem anfänglichen Jahreseinkommen von nur einem Drittel der Verbindlichkeiten hätten schon geringfügige Verluste oder Zahlungsverzögerungen zu einer Insolvenz führen können. Bei einer solch unsicheren Perspektive könne die Selbstständigkeit allein nicht zu einem höheren gesellschaftlichen Stellenwert führen. Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung bezüglich der Ansprüche aus 2009 und 2010, da für das Vertragsverhältnis noch die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 12 VVG a.F. gelte. Nach neuem Recht seien jedenfalls die Ansprüche aus dem Jahr 2009 verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der dem Ehemann der Klägerin angesonnene Beruf seiner bisherigen Lebensstellung sowohl im gesellschaftlichen Ansehen wie auch hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten vergleichbar sei, für diese Tätigkeit auch ein Arbeitsmarkt existiere und es auf die Berufsunfähigkeit im Beruf des Bauzeichner von 30% bedingungsgemäß nicht ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, dass die vom Landgericht angenommene Vergleichbarkeit des früheren Berufs mit dem Verweisungsberuf nicht gegeben sei und ihr Ehemann wegen seiner Gesundheitsstörungen auch nicht in der Lage gewesen sei, eine Tätigkeit als Bauzeichner zu finden. Bei der Bewertung der Selbstständigkeit sei nicht zwingend darauf abzustellen, ob sie bereits seit drei Jahren bestehe. Auch nach zwei Jahren sei die Position als Selbstständiger gefestigt. Dass das Unternehmen noch in der Anlaufphase gewesen sei, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Die Firma sei auch eingeführt gewesen und sei mit einem vorhandenen Auftragsbestand übernommen worden. Außerdem habe der Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Tätigkeit als Polier geschäftliche Kontakte zu Architekten gehabt, die für die Auftragsakquisition hätten genutzt werden können. Individuell sei zu berücksichtigen, dass bereits Einkünfte von 17.000 € erzielt worden seien, was auch im Hinblick auf die Schuldübernahme ein guter Wert sei, und ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden habe. Prognostisch sei der Reinerlös in den nächsten Jahren mit mindestens 2.500 € zu beziffern. Im Vergleichsberuf habe der Ehemann der Klägerin nur eine Verdienstmöglichkeit von 2.000 € ohne Aufstiegschancen. Das Landgericht habe den Vortrag der Klägerin, dass die Tätigkeit eines Bauzeichners wegen der verbliebenen Einschränkungen der linken Hand unzumutbar und unmöglich sei, nicht berücksichtigt, sondern nur auf die in dem vorgelegten Gutachten angenommene Einschränkung von 30 % abgestellt. Bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin habe eine Beweisaufnahme stattfinden müssen. Ergänzend bezieht sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, das am 18.6.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 2-23 O 6/13) aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Beitragspflicht für die Lebensversicherung Nr. … und für die dazugehörige Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab 1. Juli 2009 bis längsten 28. Februar 2027 freizustellen, an die Klägerin einen Betrag von 12.960 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verweisungstätigkeit, auf die nach § 8 Abs. 3 BUZ im Rahmen der Nachprüfung, ob Berufsunfähigkeit noch besteht, beim Erwerb neuer Kenntnisse für eine solche Tätigkeit verwiesen werden kann, der bisherigen Lebensstellung des Ehemanns der Klägerin entspricht und von ihm auch ausgeübt werden kann. Eine Verweisungstätigkeit entspricht der bisherigen Lebensstellung, wenn sie weder hinsichtlich ihrer Wertschätzung noch hinsichtlich der Vergütung spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH VersR 1986,1113 ). Das Landgericht hat zutreffend verneint, dass die Selbstständigkeit des Ehemanns der Klägerin ein seine Lebensstellung so stark kennzeichnendes Merkmal war, dass das Ansehen einer Angestelltentätigkeit dahinter spürbar zurückbleibt. Es hat berücksichtigt, dass auch ein Selbstständiger grundsätzlich auf eine Angestelltentätigkeit verwiesen werden kann, es aber auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, und hat dabei die Dauer der Selbstständigkeit als bedeutsam angesehen. Diese betrug hier erst zwei Jahre. Das Unternehmen befand sich mit dem Ehemann der Klägerin und seinem Mitgesellschafter noch in der Aufbauphase. Auch wenn ein gewisser Auftragsbestand übernommen werden konnte und der Ehemann der Klägerin über geschäftliche Kontakte verfügte, die Aussichten auf die Akquisition weiterer Aufträge geboten haben mögen, handelte es sich mit den neuen Inhabern noch nicht um ein gesichertes, als eingesessen zu bezeichnendes Unternehmen, zumal eine Insolvenz den Ruf des fortgeführten Unternehmens beeinträchtigen kann. Es handelte sich auch um einen Kleinbetrieb, in dem der Ehemann der Klägerin selbst die anfallenden bauhandwerkliche Tätigkeiten ausführte. Dass Mitarbeiter vorhanden waren, vor allem ständige Mitarbeiter, ist nicht vorgetragen, so dass das die Selbstständigkeit im Vergleich zu einem Angestellten auszeichnende Direktionsrecht oder die Stellung als Arbeitgeber die gesellschaftliche Stellung des Ehemanns der Klägerin gerade nicht geprägt hat. Selbstständige Handwerker beziehen ihre besondere Wertschätzung häufig aus dem Umstand, dass der Inhaber den Meistertitel führt und zur Ausbildung berechtigt ist, es sich also um einen Meisterbetrieb handelt. Auch dieses auszeichnende Merkmal ist bei dem Ehemann der Klägerin nicht vorhanden, mag er auch als Polier und sein Mitgesellschafter aufgrund einer Absprache mit der IHK wie ein Meister tätig gewesen sein. Mit Recht hat das Landgericht auch berücksichtigt, dass das Maurerhandwerk wegen der dabei erforderlichen körperlichen Anstrengungen kein besonderes Ansehen, jedenfalls kein größeres als eine Bauzeichnertätigkeit genießt. Auch die im Verweisungsberuf unstreitig mögliche Vergütung von 2.000 € bleibt nicht spürbar hinter dem Einkommen zurück, das der Ehemann der Klägerin im früheren Beruf erzielt hat. Das ist bezüglich der Einkünfte, die der Ehemann der Klägerin tatsächlich erzielt hat, unstreitig und auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil er daneben einen Firmenwagen auch für Privatfahrten nutzen konnte. Dass er als Selbstständiger zukünftig höhere Verdienste erzielt hätte, ist als bloße Erwerbsaussicht unsicher. Gerade Bauunternehmen sind, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, besonders durch Zahlungsausfälle und Wegfall von Kunden gefährdet. Zu vergleichen ist – anders als in den Fällen der §§ 252, 843 BGB - auch nicht, was der Versicherte bei Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit hätte verdienen können, sondern was er tatsächlich verdient hat, mit dem Einkommen, das er im Verweisungsberuf verdienen könnte. Bei einer neugegründeten Unternehmung ist die gesellschaftliche Stellung des Unternehmers, auf die es für die Zumutbarkeit der Verweisung ankommt, nicht durch etwaige Chancen des Unternehmens oder ein fiktiv zu erwartendes Einkommen, sondern durch die bislang tatsächlich erzielten Ergebnisse geprägt (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., S. 396, 397 f., 423 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 98, 42), in der lediglich festgehalten wird, dass nicht nur die Ergebnisse einzelner Jahre, die möglicherweise zufällig besonders hoch oder niedrig ausgefallen sind, verglichen werden können, sondern der Verlauf zu betrachten ist. Dass für das bisher erzielte Einkommen zukünftige Entwicklungschancen eines Unternehmens prägend zu berücksichtigen sind, ergibt sich daraus aber nicht. Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Ehemann der Klägerin den Beruf des Bauzeichners ausüben kann. Er ist wegen der Behinderung seiner linken Hand lediglich nicht in der Lage, am Zeichenbrett zu arbeiten, während ihm die computergestützte CAD-Tätigkeit möglich ist. Er hat die Umschulung für diesen Beruf, bei dem es sich um einen Ausbildungsberuf handelt, erfolgreich absolviert. Wenn eine erfolgreiche Umschulung auch ohne Tätigkeit am Zeichenbrett möglich ist, ergibt sich für den Senat daraus zwangsläufig, dass es für die in dieser Weise erlernte Tätigkeit auch einen Arbeitsmarkt gibt. Die Arbeit am Computer mittels CAD (Computer aided design) ist heute besonders wichtig, so dass davon auszugehen ist, dass berufliche Chancen auch für Bauzeichner bestehen, die nicht am Zeichenbrett arbeiten können. Der Ehemann der Klägerin hätte daher entsprechende Bewerbungsversuche aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung unternehmen müssen. Er hat, wie er eingeräumt hat, solche Bewerbungen unterlassen, weil er gegen Bürotätigkeit persönliche Vorbehalte habe und eigentlich als Bauleiter tätig werden wollte, diesen Plan aber wegen vermeintlich schlechter Konjunkturlage für nicht realisierbar hielt. Die weitere Behauptung, dass er mit seiner körperlichen Einschränkung und in seinem Lebensalter – 2008 war er erst 42, nicht 47, worauf er jetzt abstellt – nicht vermittelbar gewesen wäre, kann nicht nachträglich durch Sachverständigengutachten festgestellt werden, weil es sich nicht um eine auf Erfahrungswissen beruhende Tatsache handelt. Der Ehemann der Klägerin hätte vielmehr die Probe durch nachhaltige Bewerbungen auf entsprechende Stellen machen müssen. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.