Urteil
7 U 252/12
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1218.7U252.12.0A
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Leitsätze
Für den Rechtsschutz im Vertragsrecht ist die Weigerung des Darlehensgebers und Vermittlers, eine Anlage rückabzuwickeln, kein neuer Rechtsschutzfall gegenüber der ursprünglichen (vorvertraglichen) Falschberatung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 11.10.2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Rechtsschutz im Vertragsrecht ist die Weigerung des Darlehensgebers und Vermittlers, eine Anlage rückabzuwickeln, kein neuer Rechtsschutzfall gegenüber der ursprünglichen (vorvertraglichen) Falschberatung. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 11.10.2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger hat 1991 eine Eigentumswohnung erworben. Seit dem Jahr 2011 nimmt der Kläger den damaligen Berater A, der ihm den Erwerb der Wohnung 1991 als Altersvorsorge empfohlen habe, wegen eines Aufklärungsmangels auf Rückabwicklung in Anspruch, außerdem die B Finanz und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, als deren Vertreter Herr A bei den Verhandlungen aufgetreten sei. Schließlich verlangt der Kläger von der finanzierenden Bank, der C, Rückzahlung der auf den Kredit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, weil die Vollmacht des Treuhänders, der namens des Klägers den Kreditvertrag abgeschlossen habe, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam gewesen sei. Die auf Rückabwicklung in Anspruch genommenen Vermittler und die Bank haben sich diesem Verlangen im November 2011 verweigert. Der Kläger hat zur Unterbrechung der Verjährung einen Güteantrag angebracht. Für die Verfolgung dieser Ansprüche verlangt der Kläger Deckung aus der bei der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherung, die seit 1996 auch allgemeinen Vertragsrechtsschutz unter Einbeziehung der ARB 1994 umfasst. § 4 ARB 1994 lautet auszugsweise wie folgt: § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles …. c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1c ausgelöst hat; …. Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 5.12.2011 verneint. Der Kläger hat behauptet, der Rechtsschutzfall sei im November 2011 eingetreten, denn das rechtswidrige, den Streit auslösende Verhalten bestehe in der Ablehnung der Rückabwicklung im November 2011. Daher komme die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 94 zur Anwendung, wonach jeder Rechtsschutzfall für die Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht zu bleiben habe, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten sei. Es komme darauf an, auf welchen Verstoß der Kläger seine Interessenwahrnehmung stütze. Der Kläger stütze sich hier auf die Zurückweisung seines Rückabwicklungsbegehrens aus dem Jahr 2011. Wenn die Beklagte die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die sich nur auf die Zurückweisung erhobener Ansprüche stützte, als aussichtslos ansehe, habe sie die Deckung aus diesem Grund zurückweisen müssen. Das habe sie aber nicht getan, so dass sie jetzt nicht mehr den Einwand der fehlenden Erfolgsaussicht erheben könne. Eine Deckungsanfrage des Klägers aus dem Jahr 2007 sei nicht mit derjenigen des Jahres 2011 inhaltsgleich, so dass die Verjährungseinrede der Beklagten unbegründet sei. Für den Güteantrag seien Kosten in Höhe von 2.725,88 € und 238 € entstanden. Die Beklagte hat gemeint, der Rechtsschutzfall sei 1991, also in nicht versicherter Zeit eingetreten. Bei der Erweiterung des Versicherungsvertrags auf Vertragsrechtsschutz seien die ARB 1994 vereinbart worden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten schon im Jahr 2007 um Rechtsschutz wegen vermeintlicher Falschberatung durch den Vermittler A nachgesucht; schon damals sei die Deckung wegen Vorvertraglichkeit und wegen des Ausschlusses von Baurisiken abgelehnt worden. Die Beklagte erhebt deshalb die Einrede der Verjährung. Es handele sich auch nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, sondern nur um einen einzelnen Rechtsschutzfall, so dass die Angelegenheit, weil sie außerhalb der versicherten Zeit liege, von der Deckung ausgeschlossen sei. Die geforderte Rückabwicklung sei kein neuer Verstoß, sondern bereits Teil der Interessenwahrnehmung des Klägers. Der von dem Kläger behauptete Schaden sei nicht durch die Weigerung der Gegner, Schadensersatz zu zahlen, entstanden. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und wegen der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Klage wegen Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger seine Ansicht, dass es für den Rechtsschutzfall, für den er Deckung verlange, nicht auf die Vorgänge im Jahr 1991 ankomme, sondern nur auf die Ablehnung der Rückabwicklung im Jahr 2011, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich auf die Behauptungen und den Vortrag des Versicherungsnehmers abzustellen sei. Jedenfalls ergebe sich die Deckungspflicht aus der Regelung des § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 94. Die Beklagte, die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Rechtsschutzfall, für den der Kläger Deckung beansprucht, vor dem Beginn des Versicherungsschutzes für Rechtsschutz im Vertragsrecht, nämlich schon im Jahr 1991 eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zuletzt in dem Urteil vom 24.4.2013, Az. IV ZR 23/12, aber gleichlautend auch in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07, dargelegt worden ist, richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalls im Sinne von § 4 (1) Satz 1 c) ARB 1994 allein nach der von dem Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt. Für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung ist der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Nach diesen Grundsätzen trifft die Ansicht des Klägers nicht zu, dass wegen seines Vortrags, Vermittler und Bank hätten im Jahr 2011 die verlangte Rückabwicklung abgelehnt, der Rechtsschutzfall auf diesen Sachverhalt festzulegen sei. Denn auch nach dem Vortrag des Klägers ergibt sich aus dieser Weigerung nicht der Anspruch, den der Kläger gegen den Vermittler und die Bank verfolgen will, so dass man auch nicht annehmen kann, dass der Kläger darauf seinen Anspruch stützt. Die Pflichtverletzung, die der Kläger auch vorträgt und aus der sich sein Anspruch ergibt, besteht in dem behaupteten Verschulden bei den Vertragsverhandlungen und dem vermeintlich unwirksamen Abschluss eines Darlehensvertrags im Jahr 1991. Der Kläger stützt den Anspruch, den er gegen Vermittler und Bank verfolgen will, nicht auf deren Weigerung, den Rückabwicklungsanspruch zu erfüllen, denn er behauptet selbst nicht, dass diese Weigerung einen neuen Anspruch hervorgebracht hat; das wäre auch offensichtlich unzutreffend. Im Unterschied zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.4.2013, Az. IV ZR 23/12, und vom 17.10.2007, Az. IV ZR 37/07, hat hier der Versicherungsnehmer nicht noch längere Zeit nach dem Abschluss des Vertrags eine Gestaltungserklärung (Widerspruch nach § 5a VVG a.F. bzw. Widerruf nach dem HWiG) abgegeben, deren Nichtanerkennung durch den Vertragspartner eine eigenständige Pflichtverletzung darstellt. Der Kläger beruft sich vielmehr nur darauf, dass der Vermittler und die Bank die schon 1991 begründeten Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss bzw. Bereicherungsansprüche aus dem Abschluss eines unwirksamen Kreditvertrags nicht erfüllen. Dieser den Vertragspartnern des Klägers angelastete Verstoß liegt nicht in versicherter Zeit, weil der Keim der rechtlichen Auseinandersetzung mit der behaupteten unzulänglichen Beratung über die Eignung der vermittelten Wohnung, Grundlage einer Altersversorgung zu sein, und über den Wert sowie mit dem Abschluss des Kreditvertrags aufgrund einer angeblich unwirksamen Treuhändervollmacht bereits 1991 gelegt, der Konflikt damit vorprogrammiert und nachträglich nicht mehr versicherbar war. Es handelt sich somit bei den im Jahr 1991 vorgekommenen Verstößen und der späteren Weigerung, die dadurch entstandenen Ansprüche zu erfüllen, auch nicht um mehrere Verstöße, so dass zugunsten des Klägers auch nicht § 4 (2) S. 2 ARB 1994 eingreift, wonach, wenn mehrere Rechtsschutzfälle für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ursächlich sind, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretenen Rechtsschutzfälle außer Betracht bleiben. Der Versuch des Klägers, zwischen dem anspruchsbegründenden Verhalten seiner Vertragspartner im Jahr 1991 und deren Erklärung im Jahr 2011, die erhobenen Ansprüche auf Rückabwicklung nicht erfüllen zu wollen, zu unterscheiden und daraus zwei verschiedene Rechtsschutzfälle zu konstruieren, ist deshalb verfehlt. Die Beklagte musste deshalb auch nicht, wie der Kläger meint, Rechtsschutz für die – für sich genommen – aussichtslose Rechtsverfolgung wegen der Zurückweisung der Ansprüche im Jahr 2011 wegen fehlender Erfolgsaussicht nach Maßgabe des § 128 VVD ablehnen, sondern hat richtigerweise den begehrten Rechtsschutz insgesamt wegen Vorvertraglichkeit verweigert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.