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Urteil

7 U 170/10

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1214.7U170.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 19.7.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 19.7.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Beklagte ist ein englisches Versicherungsunternehmen, das Lebensversicherungen anbietet. Die als „X“ bezeichnete Police, die der Kläger abgeschlossen hat, ist eine Kapitallebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer einen Einmalbeitrag in einen „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ einzahlt. Dafür werden ihm Anteile an diesem Pool zugewiesen. Die Beklagte setzt regelmäßig jährlich eine Dividende fest, die den Wert und damit den Rücknahmepreis der Anteile erhöht (sog. deklarierter Wertzuwachs). Sie garantiert aber keine Mindestdividende, sondern nur, dass am Ende der Laufzeit des Vertrags der Wert der Anteile höher ist als am Anfang und dass tatsächlich vorgenommene Erhöhungen nicht mehr zurückgenommen werden. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer Gewinn- bzw. Überschussbeteiligungen in Form des sog. Fälligkeitsbonus erhalten, der insbesondere der Ablaufleistung und bestimmten Auszahlungen zugeschlagen werden kann. Bei Auszahlungen vor Ablauf der Laufzeit des Vertrags – davon hat im vorliegenden Fall der Kläger keinen Gebrauch gemacht - belastet die Beklagte den Versicherungsnehmer mit dem ggf. um einen Fälligkeitsbonus verminderten Auszahlungsbetrag, indem sie diesen Betrag anhand des Rücknahmepreises in die entsprechende Anzahl von Poolanteilen umrechnet. Bei Auszahlungen, die die Voraussetzungen eines Fälligkeitsbonus nicht erfüllen, gewährt die Beklagte unter Umständen einen Rückgabebonus, der sich wie ein Fälligkeitsbonus auswirkt, oder erhöht den in Poolanteile umzurechnenden Auszahlungsbetrag um eine sog. „Marktpreisanpassung“. Die von den Parteien mit Versicherungsbeginn 2.1.2001 und 3.5.2001 geschlossenen Versicherungsverträge (vgl. Versicherungsscheine Anl. K 9 und K 20) sehen Einmalbeiträge von 623.274 DM und 623.126 DM vor, die in den „Y-Pool“ und den „Z-Pool“ investiert werden sollten. Die Laufzeit wurde jeweils auf 15 Jahre bestimmt. Der Kläger hat außerdem 2 Darlehensverträge bei der Bank1, jetzt Bank2, über 724.737 DM und 546.231 DM (Disagio: 10%) zu einem Zinssatz von 5,15 %, effektiv 6,681% abgeschlossen (Anl. K 7); zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs hat er die Rechte aus dem ersten Versicherungsvertrag an die Bank abgetreten. Der Kläger hat weitere 2 Darlehen bei der Bank3, jetzt Bank4, über 427.309,86 CHF und 566.952,27 CHF (Disagio: 10%) zu einem Zinssatz von 4,426% aufgenommen (Anl. K 18); zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs hat er die Rechte aus dem zweiten Versicherungsvertrag an die Bank3 abgetreten. Ferner hat der Kläger bei anderen Versicherungsgesellschaften Verträge über sofort beginnende Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag und verschiedene Risikolebensversicherungen abgeschlossen (Anl. K 11- K 16, K 19). Diese Verträge sind die Bausteine eines Anlagemodells mit der Bezeichnung ... (...), mit dem den Anlegern eine Bank finanzierte Rente verschafft werden soll. Das Konzept ist ein von der Finanzmaklerin A initiiertes und beworbenes Anlagemodell, das von weiteren Finanzdienstleistern, hier von dem Finanzvermittler B, vermittelt wurde. Die genannten Finanzmakler waren im Verhältnis zur Beklagten Untervermittler des Versicherungsvertrags. Hauptvermittler sind von der Beklagten als "Masterdistributoren" bezeichnete Finanzvermittler, denen die Beklagte, die in Deutschland keine Agenturen unterhält, den Vertrieb ihrer Versicherungsprodukte überlassen und mit denen sie auch Courtagevereinbarungen getroffen hatte. Die ..., die in den Schaubildern Anlage K 1 (Bl. 46) schematisch und in den Anschreiben an den Kläger vom 20.11. und 1.12.2000 in Worten und unter Benutzung der individuellen Daten des Klägers (Anl K 2 Bl. 49 ff.; K 5, 6 Bl. 66 ff.) beschrieben ist, ist ein Spekulationsgeschäft, das Steuervorteile ausnutzt. Die Anleger sollen einen darlehensweise aufgenommenen Betrag zum einen in eine Kapitallebensversicherung mit endfälliger Leistung, zum anderen in sofort beginnende Rentenversicherungen einzahlen. Die Leistungen der Rentenversicherung sollen während der auf 15 Jahre veranschlagten Finanzierungsphase verwendet werden, um die Darlehenszinsen zu bedienen, wobei nicht erwartet wird, dass die Rentenzahlungen hierzu völlig ausreichen. Die Kapitallebensversicherung dient als Tilgungsinstrument, wobei vorausgesetzt wird, dass die Ablaufleistung den Darlehensbetrag erreicht oder übersteigt. Die Zinszahlungen und das Disagio sollen als Werbungskosten geltend gemacht werden können und dadurch die netto zu leistenden Zinszahlungen senken. Die Risikolebensversicherungen dienen einerseits der Darlehenssicherung und andererseits der Hinterbliebenenversorgung, falls der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Finanzierungsphase stirbt. Der erwartete Ertrag des Modells besteht darin, am Ende die Rente aus der Rentenversicherung belastungsfrei für die eigene Altersversorgung einsetzen zu können und eventuell mit der Kapitallebensversicherung einen Überschuss zu erzielen. Vor dem Abschluss der Verträge erhielt der Kläger die genannten Schaubilder und die zahlenmäßige und wörtliche Darstellung der einzelnen Bausteine (Anl. K 2, K 5, 6). Darin wird die Ablaufleistung der als Tilgungsinstrument vorgesehenen Lebensversicherung auf der Grundlage einer Rendite von 7,25% kalkuliert. Erläuternd wird angeführt: „Aus Sicherheitsgründen haben wir die vom Versicherer angesetzte Verzinsung reduziert. Diese Maßnahmen dient ausschließlich zur Steigerung der Sicherheit des Systems. …Die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft legt für die Aufzinsung des Anlagekapitals (100% der Anlagesumme) zur Zeit einen Satz von 8,50% zugrunde. Dieses Ergebnis ist in der Vergangenheit –seit Einführung des Konzeptes- teilweise erheblich überschritten worden.“ Zusammen mit dem Versicherungsantrag wurden dem Kläger die Policenbedingungen, die Verbraucherinformation und die sog. Poolinformationen (Bl. 200; Anl. K 10, Anl. LW 2- 4B) übergeben, ferner unterzeichnete der Kläger ein Hinweisblatt mit Risikohinweisen (Anl. LW 5) und eine Erklärung, wonach ihm bekannt sei, dass die Beklagte für bestimmte Aspekte seiner Beratung nicht verantwortlich sei (Anl. LW 7). Eine mit Hilfe einer Software der Beklagten erstellte Musterberechnung (Anl. K 4) hat der Kläger erhalten. Er hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe diese Musterberechnung vor dem Abschluss des ersten Vertrags nicht gekannt; wann sie ihm zugegangen sei, könne er nicht mehr sagen. Diese Musterberechnung enthält auf Seite 4 folgenden Hinweis: „(Die Beklagte) ist im Hinblick auf zukünftige Anlagerenditen nach versicherungsstatistischer Beratung der Ansicht, dass eine angenommene Wertentwicklung von 6% für die Prognose der Vertragsleistungen gerechtfertigt ist. Dies entspricht dem Wert, der von der britischen Regulierungsbehörde für ähnliche Beispiele in Großbritannien vorgeschrieben wird. Er basiert nicht auf historischer Performance, sondern ist eine Antwort auf ein erwartetes niedriges Inflations-/niedriges Zinssatz-Umfeld.“ Den Prospekt der Beklagten Anlage K 3 hat der Kläger, wie nunmehr unstreitig ist (Bl. 522, 554), vor Abschluss der Versicherungsverträge nicht gekannt. Die bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen haben nicht die erhoffte Wertentwicklung genommen, so dass fraglich ist, ob die Ablaufleistungen zur Tilgung der Darlehen ausreichen werden. Der deklarierte Wertzuwachs betrug in den Jahren 2002 3,5 %, 2003 3%, 2004 1,5 %, 2005 0,5%. Fälligkeitsboni wurden nicht gewährt. Darüber wurde der Kläger mit Jahresabrechnungen (Anl. LW 9A – LW 10B) informiert. Der Kläger ist der Ansicht, über die Funktionsweise der abgeschlossenen Versicherung, deren Eignung für den damit verfolgten Zweck der Finanzierung einer Altersvorsorge und über die Renditechancen bzw. das Risiko, dass die erhoffte Rendite verfehlt werde, unzutreffend informiert worden zu sein. Die unzulängliche Aufklärung und Beratung sei der Beklagten zuzurechnen, weil sie über die Einzelheiten des Anlagekonzepts informiert gewesen, dieses und andere fremdfinanzierte Modelle aktiv gefördert und die auf das ...-Konzept bezogenen Unterlagen übersandt erhalten und Korrektur gelesen habe. Der Beklagten seien die Produktwerbung für die ... und der Umstand, dass der Kläger die Einmalbeiträge fremdfinanziert habe, bekannt gewesen. Die Beklagte habe einen wesentlichen Teil ihrer Vertriebsaktivitäten darauf ausgerichtet, ihre Versicherungen im Rahmen von Zinsdifferenz- und Hebelgeschäften zu vertreiben. Bis zu 80% ihres Neugeschäfts entfalle 1998 bis 2001 auf fremdfinanzierte Policen. Wegen der Menge dieses Geschäfts und der immer gleichen Banken, die die Geschäfte finanziert und die Abtretung der Versicherungen angezeigt hätten, sei offensichtlich, dass den Mitarbeitern der Beklagten der Umfang der fremdfinanzierten Geschäfte bekannt gewesen sei. Anlagemodelle wie die ... hätten der Geschäftspolitik der Beklagten entsprochen und seien auf regelmäßigen Treffen von Vertretern der Beklagten und ihrer Masterdistributoren besprochen worden. Somit seien der Beklagten die Komponenten der ... bekannt gewesen. Sie habe sich auch alle Informationsunterlagen der A-Gruppe vorlegen lassen (Bl. 35, 249). Mitarbeiter der Beklagten hätten in den späten 90erJahren versucht, einen Exklusivvertrag bezüglich der Einbindung der Versicherungen der Beklagten in die ... zu schließen. Bei einem Besuch bei Herrn A hätten diese Mitarbeiter geäußert, dass die Lebensversicherungen der Beklagten sicher mit einer Rendite von 8,5% performen würden, da gebe es keine Probleme (Bl. 249). Der Kläger behauptet, dass er bei zutreffender Kenntnis und Information die zu dem ... gehörenden Verträge nicht gezeichnet hätte. Der Kläger verlangt deshalb von der Beklagten, so gestellt zu werden, wie er ohne den Abschluss der Verträge stünde. Demgemäß verlangt er Freistellung von den eingegangenen Darlehensverpflichtungen, Ersatz geleisteter Zahlungen, die im einzelnen streitig, von dem Kläger aber mit Belegen dokumentiert sind (aufgewendete Vermittlungsgebühr, Zinszahlungen und Prämienzahlungen für die Risikolebensversicherungen, Anl. K 45 ff.), abzüglich aus den Rentenversicherungen erhaltener Zahlungen sowie Feststellung des Zukunftsschadens. Der Kläger hat behauptet, der Vermittler B habe bei der Beratung des Klägers hervorgehoben, dass bei der Darstellung der Ablaufleistung der Tilgungsversicherung mit einer Verzinsung von 7,25% gerechnet werde. Der Vermittler B habe hinzugefügt, dass bereits die Rendite von 8,5% einen Sicherheitsabschlag beinhalte. Mittelfristig habe die Rendite immer mehr als 11% betragen (Bl. 19). Tatsächlich habe die Beklagte aber mit ihren Versicherungen auf dem deutschen Markt Renditen von über 11% nicht erzielt (Bl. 38f.). Dies liege an dem Glättungsverfahren und an den undurchsichtigen Gebühren. Selbst die in dem Berechnungsbeispiel (Anl. K 2) zu Grunde gelegte Rendite von 7,25% sei realistischerweise nicht zu erzielen. Einen solchen Wertzuwachs, also die an die Anleger ausgewiesene Rendite, habe die Beklagte mit den in Deutschland angebotenen Verträgen nicht erzielt. Die Renditen in dem Prospekt Anlage K3 seien mit anderen Verträgen erzielt worden als mit denen, die der Kläger abgeschlossen habe. Ihnen liege ein anderer Anlage-Mix zu Grunde (Bl. 256 ff.). Außerdem dürfe, anders als es in dem Prospekt geschehen sei, der Fälligkeitsbonus bei einer seriösen Aufstellung von Vergangenheitsrenditen nicht berücksichtigt werden, weil dieser für die Zukunft nicht garantiert sei. In einem für das Landgericht Limburg erstatteten Gutachten habe der Sachverständige SV1 (Anlage K 32) festgestellt, dass mit den deutschen Verträgen die in Großbritannien vertriebene Passport Serie der Beklagten vergleichbar sei. Diese habe aber im langjährigen Schnitt nur eine Rendite von 8,47% erzielt. Auch die Gebühren und das von der Beklagten beanspruchte Ermessen bei der Zuteilung der Überschüsse ließen es fraglich erscheinen, dass der Bruttozuwachs netto beim Anleger ankomme. Der Vermittler B habe auch mit einem sicheren Ergebnis von 7,25% geworben. Wegen bereits fallender Kurse sei es aber nicht realistisch gewesen, dass ein solches Ergebnis erzielt werden könne (Bl. 259). Die Beklagte erhebe nicht vereinbarte Garantiekosten. Es fehle an einer vertraglichen Grundlage für die Verrechnung beziehungsweise den Abzug von Kosten, die der Beklagten für die Erfüllung gegebener Garantien entstünden. Es werde nicht offenbart, dass die zugesagten Garantien von den Versicherungsnehmern selbst getragen würden und dass Versicherungsnehmer zusätzliche Zahlungen leisten müssten. Die erwirtschafteten Renditen würden teilweise für Altanleger aufgewendet (Bl. 37 ff., 261 ff.). Die Beklagte habe bei der Umrechnung des Einmalbeitrags in Anteile einen Preis zugrunde gelegt, der über dem Wert der durch den Anteil repräsentierten Vermögenswerte liege, und zwar um circa 9%. Es sei aber ein Hinweis erforderlich gewesen, dass der Preis für die Anteile über dem Preis für Anteile an einem vergleichbaren Investmentfonds liege. Die Preisbildung sei auch vollständig intransparent (Bl. 263 ff.) Für die Versicherungsnehmer bestehe besonderer Aufklärungsbedarf wegen des Unterschiedes der Prämienverwaltung der Beklagten im Vergleich zu deutschen Versicherungsunternehmen. Die Funktionsweise der Police müsse besonders erläutert werden (Bl. 267). Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe eines Betrages von 649.835,61 € aus den Darlehensverträgen mit der Bank2 Nr. ... und Nr. ... freizustellen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe eines Betrages von 994.262,13 CHF aus den Darlehensverträgen mit der Bank4 Nr. ... und Nr. ... freizustellen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den unter Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Kreditverträgen freizustellen, insbesondere von weiteren Zinszahlungen, Vorfälligkeitsentgelten etc., 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 420.475,39 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 28.10.2009 zu zahlen, 5. Die Verurteilung zu den Ziffern 1.) bis 4.) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der an die Bank2 sowie der Bank4 abgetretenen Ansprüche des Klägers aus den Versicherungsverträgen mit der Vers.1, Versicherungs Nr. ... und Nr. ... sowie aus dem Versicherungsvertrag mit der Vers.1a, Vertrag Nr. ... und Nr. ... sowie der Vers. Nr. …, der Vers.3 Nr. ..., der Vers.4 Nr. ..., der Vers.5 Nr. ... sowie der Vers.6 Nr. …, 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.079,28 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 7. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezweifelt die Aktivlegitimation des Klägers, weil er die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die Darlehensgeber abgetreten habe. Die Beklagte habe den Kläger nicht unzutreffend beraten. Etwaige unzutreffende Erklärungen der Vermittler, vor allem angebliche Renditegarantien, seien ihr nicht zuzurechnen. Insbesondere sei die Konzeption der ... der Beklagten nicht zuzurechnen. Sie habe dieses Konzept nicht entworfen und sei daran auch nicht beteiligt. Sie habe einzelne ihr übersandte Unterlagen, die Anlagekonzepte mit fremdfinanzierten Lebensversicherungen betroffen hätten, zur Kenntnis genommen, um die Darstellung ihres eigenen Produkts in diesen Konzepten zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Darstellung zutreffend sei (Bl. 217). Der Kläger habe aber die Informationsunterlagen nicht vollständig vorgelegt. Es gebe einen Prospekt und weitere Unterlagen, die das ... und seine Risiken erläuterten. Das sei der Beklagten aus anderen Verfahren bekannt (Bl. 209). Dass der Kläger die von ihm genommene Versicherung fremdfinanziert habe, habe sie nicht erkennen können. Jedenfalls habe sie nicht gewusst, zu welchem Zinssatz der Kläger das Darlehen aufgenommen habe. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger nicht mit Vergangenheitsrenditen geworben. Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass ihm eine Rendite von 7,25% in Aussicht gestellt worden sei. Einschließlich des Fälligkeitsbonus seien in der Vergangenheit bei in Großbritannien abgeschlossenen Verträgen auch tatsächlich 12% bis 13% Rendite erzielt worden. Auch in Deutschland abgeschlossene Verträge hätten sich von 1995 bis 2000 gut entwickelt. Es handle sich auch um vergleichbare Verträge. Auf die Verschiedenheit der Pools komme es nicht an, weil die den Pools zugeordneten Vermögenswerte gänzlich Teil des Lebensversicherungsfonds der Beklagten seien. Ihnen liege derselbe Investitionsmechanismus zu Grunde. Deshalb seien die Renditen vergleichbar. Das Sachverständigengutachten, auf welches der Kläger sich beziehe, sei pauschal und nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu belegen. Mit den Verträgen, die der Kläger abgeschlossen habe, könnten entsprechende Renditen erzielt werden. Voraussetzung dafür sei insbesondere eine gute Entwicklung auf dem Kapitalmarkt. Die Einzelheiten der Prämien- und Überschussverwaltung der Beklagten seien für die Entscheidung des Klägers, die Verträge abzuschließen, ohne Bedeutung gewesen. Für den Erfolg der Anlage des Klägers komme es nur darauf an, dass die erwartete Rendite eintrete. Darauf habe der Kläger spekuliert. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe aus den jährlichen Abrechnungen erkennen können und auch erkannt, dass sich die Verträge bei weitem nicht so entwickelt hätten, wie er das erwartet habe. Er habe daher Anlass gehabt, den dafür maßgeblichen Gründen nachzugehen. Das habe er in nicht verjährter Zeit aus grober Fahrlässigkeit unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Klageforderung verjährt ist. Der Kläger habe aus den Kontoauszügen erkennen können, dass eine garantierte Rendite nicht eingetroffen sei, und zwar auch nicht, wenn man auch den Bonus betrachte. Denn der Bonus sei nicht garantiert, also unsicher. Ob der Vermittler eine bestimmte Rendite als garantiert zugesagt habe, könne dahinstehen, weil eine solche Zusage offensichtlich falsch gewesen wäre und der Kläger das aus den weiteren Unterlagen ohne weiteres habe erkennen können. Unzutreffende Angaben seien der Beklagten auch nicht zuzurechnen. Der Kläger sei auch über die wesentlichen Merkmale der Police zureichend aufgeklärt worden. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, dass die Versicherung nicht geeignet gewesen sei, weil es sich um eine spekulative Anlage gehandelt habe. Zur Altersversorgung sei diese Anlage nicht geeignet. Die Beklagte könne die Beiträge der Versicherungsnehmer unbeschränkt in Aktien investieren. Dem Kläger sei eine mündelsichere Rente in Höhe von 80.000 bzw. 40.000 DM versprochen worden. Die Aussage im Prospekt, dass die Beklagte von einer Verzinsung von 8,5% ausgehe, sei falsch, weil die Beklagte nur 6% für gerechtfertigt gehalten habe. Mit einer Rendite von 6% gehe das Konzept aber nicht auf (Bl. 573). Die Verzinsung mit 8,5%, wie sie in der Beschreibung Anlage K2 erwähnt sei, sei auch in der Vergangenheit nicht erzielt worden. Der Beklagten seien der Inhalt der dem Kläger vorgelegten Unterlagen, aber auch mündliche Erklärungen des Vermittlers zuzurechnen. Der bereits erstinstanzlich benannte Zeuge Z1 habe die ...-Unterlagen der Beklagten zur Verfügung gestellt und die Zustimmung zu deren Verwendung erhalten. Diesen Unterlagen habe die Beklagte entnehmen können, dass die A-Gruppe mit einer historischen Rendite von 12% geworben und eine Rendite der Beklagten in Höhe von 8,5% behauptet habe (Bl. 579). Aus dem „wichtigen Hinweis“ ergebe sich, dass die Beklagte gewusst habe, dass der Vertrag im Rahmen einer ... abgeschlossen, also fremdfinanziert sei. Bei der Vermittlung durch Herrn B bzw. die A-Gruppe handle es sich auch nicht um Maklertätigkeit im Interesse des Versicherungsnehmers (Bl. 581). Die Anlage K3 vermittle bezüglich der Vergangenheitsrenditen ein falsches Bild, weil der Bonus nicht garantiert sei (Bl. 578). Zur Zeit des Vertragsschlusses des Klägers seien die dort aufgeführten Renditen auch nicht mehr zu erzielen gewesen. Der Kläger habe darüber informiert werden müssen, dass die Rendite nicht garantiert sei. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Beklagte nicht vereinbarte Garantiekosten erhebe. Dabei komme es nur darauf an, dass diese Kosten von den erzielten Renditen abgezogen würden, nicht darauf, ob sie in den Bedingungen als Kosten bezeichnet würden. Die fiktiven Anteilspreise seien gegenüber dem realen Wert überhöht. Es sei eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Anlegern, die zu einem früheren Zeitpunkt in den Pool eingestiegen seien, dass dem Kläger ein höherer Preis berechnet worden sei. Über die Anlageziele des Investmentfonds würden die Versicherungsnehmer nicht informiert (Bl. 577). Es werde auch nur suggeriert, dass wegen der Garantien keine Verluste entstünden. Verjährung sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht eingetreten, weil die jährlichen Abrechnungen die Ablaufleistung nicht erkennen ließen. Denn für die Ablaufleistung komme es nicht nur auf den deklarierten Wertzuwachs, sondern auch auf den am Ende der Vertragslaufzeit erst festgesetzten Fälligkeitsbonus an. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 19.7.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt a. Main, Az. 2-23 O 400/09 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe eines Betrages von 649.835,61 € aus den Darlehensverträgen mit der Bank2 Nr. ... und Nr. ... freizustellen, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe eines Betrages von 994.262,13 CHF aus den Darlehensverträgen mit der Bank4 Nr. ... und Nr. ... freizustellen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den unter Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Kreditverträgen freizustellen, insbesondere von weiteren Zinszahlungen, Vorfälligkeitsentgelten etc., 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 420.475,39 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 28.10.2009 zu zahlen, 5. erfolgt die Verurteilung zu den Ziffern 1.) bis 4.) Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der an die Bank2 sowie der Bank4 abgetretenen Ansprüche des Klägers aus den Versicherungsverträgen mit der Vers.1, Versicherungs Nr. ... und Nr. ... sowie aus dem Versicherungsvertrag mit der Vers.1a, Vertrag Nr. ... und Nr. ... sowie der Vers.3. Nr. …, der … Nr. ..., der Vers.4 Nr. ..., der Vers.5 Nr. ... sowie der Vers.6 Nr. ..., 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.079,28 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 7. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Beklagte bekräftigt insbesondere ihre Behauptung, der Kläger habe nur einen Teil der Unterlagen vorgelegt, die ihm bei der Beratung vorgelegen hätten. Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen Anlagen K 1, K 2, K 5 und K 6 habe sie nicht gekannt, geprüft oder gar gebilligt. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers zur Überhöhung der Anteilspreise weist die Beklagte daraufhin, dass die Versicherungsnehmer keine realen Anteile an Vermögenswerten des Pools erwerben. Der vom Kläger herangezogene Aktienindex, mit dem er den Wert des Pools bestimmen wolle, sei irrelevant. Die Zuteilung von Anteilen erfolge nur zum Zweck der Berechnung von Leistungen. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger keine Aufklärungspflichten verletzt. Sie sei für das Konzept der ... nicht verantwortlich. Bezüglich der Richtigkeit der von ihr in dem Prospekt Anlage K 3 genannten Vergangenheitsrenditen und der Unrichtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen SV1 bezieht sich die Beklagte im einzelnen auf ein von ihr veranlasstes Gutachten des Instituts für Finanz- und Aktuarwissenschaften (Anl. LW 38). Das Landgericht habe auch zutreffend die Voraussetzungen der Verjährung bejaht. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Senat vermag sich zwar der Ansicht des Landgerichts, dass auch der aus Verschulden bei Vertragsschluss erhobene Schadensersatzanspruch verjährt sei, nicht anzuschließen. Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, auch wenn sie auf Unrichtigkeiten von Informationsmaterialien gestützt werden, oder aus Verletzung von Aufklärungspflichten verjähren nicht in der für die Prospekthaftung im engeren Sinn geltenden Frist (vgl. Palandt-Grüneberg 70. Aufl., § 311 Rdn. 67, 72.). Sie verjähren auch nicht in der Frist des § 12 Abs. 1 VVG a.F., weil diese Vorschrift solche Ansprüche nicht erfasst. Mit einem Hinweisbeschluss vom 16.12.2009 hat der Bundesgerichtshof, dessen Auffassung der Senat folgt, bestätigt, dass er eine Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG auf solche Ansprüche aus culpa in contrahendo, die nicht erfüllungsähnliche Ziele verfolgen, ablehnt (VersR 2010, 373 ). Da der Kläger hier so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er die Verträge nicht geschlossen hätte, verfolgt er keine erfüllungsähnlichen Ziele. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche sind auch nicht gemäß §§ 195, 199 BGB unter jedem denkbaren Gesichtspunkt verjährt. Der Kläger hat nicht in bereits verjährter Zeit die Umstände gekannt, aus denen sich ein Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluss ergeben konnte. Aus den dem Kläger zugegangenen Abrechnungsschreiben der Beklagten (Anlagen LW 9A – LW 10 B) ergab sich lediglich, dass die Wertentwicklung der Verträge („deklarierter Wertzuwachs“ und „Fälligkeitsbonus“) nicht die bei den Beispielsrechnungen Anlage K 2 und K 6 angenommene jährliche Rendite von 7,25%, schon gar nicht die angeblich von der Beklagten angenommenen 8,5% und auch nicht die Vergangenheitsrenditen von mindestens 11%, die mündlich vom Vermittler betont worden sein sollen, erreichten. Daraus konnte der Kläger ein Beratungsverschulden noch nicht erkennen und musste daraus auch nicht einen entsprechenden Verdacht herleiten. Die ungünstige Entwicklung konnte ihre Ursache auch in Besonderheiten der wirtschaftlichen Entwicklung seit dem Abschluss des Vertrags haben. Anders als bei fremdfinanzierten Modellen, bei denen regelmäßige Entnahmen vorgesehen sind, hat der Kläger bei der ... keine Entnahmen beansprucht, da für die Darlehenszinsen ein anderer Baustein, die sofort beginnende Rentenversicherung, vorgesehen war. Demgemäß konnten dem Kläger nicht einmal die Folgen ausbleibender Renditen in Form ungünstiger Auswirkungen regelmäßiger Entnahmen auf den Vertragswert auffallen. Die Jahresabrechnungen enthalten keine Aussage zu dem voraussichtlichen Fälligkeitsbonus am Ende der vereinbarten Laufzeit. Dass während der Laufzeit kein Fälligkeitsbonus gewährt wird, besagt daher noch nichts über den Schlussbonus. Soweit das Landgericht meint, der Kläger habe aus dem geringen deklarierten Wertzuwachs bereits schließen können, dass die erwartete Rendite nicht sicher sei, weil nur der deklarierte Zuwachs, aber nicht der Bonus sicher sei, widerspricht diese Überlegung dem Konzept der Police der Beklagten, für die es gerade typisch ist, das sich die Rendite aus diesen beiden Komponenten zusammensetzt. Dass der Kläger mit einem jährlichen deklarierten Wertzuwachs – und nicht nur mit einer Gesamtrendite - in Höhe von 7,25 % oder 8,5 % gerechnet hat, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Allenfalls hätte der Kläger erkennen können, dass eine Anpreisung, dass ein Wertzuwachs von 7,25% oder 8,5 % sicher sei, nicht zutraf. Dass dem Kläger aber derartiges ohne Einschränkung angepriesen wurde, ist ohnehin nicht anzunehmen (vgl. dazu unten). Kenntnis ist daher zu verneinen bezüglich der Gesichtspunkte, auf die der Kläger über eine bloße Anpreisung der Risikolosigkeit der Anlage hinaus den Vorwurf eines Verschuldens beim Vertragsschluss stützt. Auch grobe Fahrlässigkeit scheidet aus. Dem Kläger ist die Musterberechnung Anlage K4 zugegangen. Dieses Schriftstück enthält den Hinweis, dass die Beklagte eine Rendite von – nur - 6% für gerechtfertigt halte. Daraus konnte der Kläger ersehen, dass die Aussage in den Anlagen K2 und K6, die Beklagte gehe von einer „Aufzinsung“ von 8,5% aus, nicht zutraf. Der Kläger bestreitet aber, diesen Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 27.9.2011, Az. VI ZR 135/10, WM 2011, 2129), der der Senat folgt, ist es aber nicht grob fahrlässig, wenn ein Anleger im Hinblick auf die besondere Bedeutung der persönlichen Beratung durch einen Vermittler die – vollständige – Lektüre solcher Unterlagen unterlässt. Da den Gläubiger auch keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners an einem baldigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben, kann dem Kläger auch nicht als schlechthin unverständlich vorgeworfen werden, dass er auch nicht nachträglich, als ihm in den Jahresabrechnungen nur die niedrigen deklarierten Wertzuwächse mitgeteilt wurden, die ihm übergebenen Unterlagen noch näher durchgesehen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Rückfragen an die Beklagte über die schlechte Wertwentwicklung Aufklärung erhalten hätte. Rückfragen beim Anlageunternehmen bzw. beim Anlagevermittler führen gewöhnlich nicht zum Eingeständnis eines vorvertraglichen Verschuldens, sondern zu Erklärungen über die ungünstige Entwicklung der Märkte. Die Beklagte bestreitet auch, dass es Aufklärungsfehler gegeben habe. Dem Kläger stehen aber keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, weil die Beklagte ihr gegenüber dem Kläger obliegende Informations- und Aufklärungspflichten nicht verletzt hat und etwaige Beratungsfehler des Vermittlers B ihr nicht zuzurechnen sind. Grundlage von Informationspflichten der Lebensversicherer war zur Zeit des Vertragsschlusses § 10a Abs. 1 S. 1 VAG in der damaligen Gesetzesfassung, den auch ein ausländischer Versicherer mit Sitz in einem EU-Staat, der das Versicherungsgeschäft – wie die Beklagte - im Dienstleistungsverkehr (§ 13a Abs. 2 VAG) betreibt, zu beachten hatte, da er insoweit der deutschen Versicherungsaufsicht unterlag (§ 110a Abs. 3, 4 Nr. 2 VAG; Prölss, VAG, 12. Aufl., § 10a Rdn. 94). Nach § 10a Abs. 1 VVG und Anlage D Abschnitt I 2. A) haben die Versicherungsunternehmen bei Lebensversicherungen mit Prämienrückgewähr notwendige Verbraucherinformationen über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe zu geben. Es mag fraglich sein, ob daraus eine Pflicht der Versicherer folgte, Prognosen über mögliche Überschussleistungen in Zahlen abzugeben, insbesondere als Beispielrechnung darzustellen. Wird aber davon Gebrauch gemacht und der Kunde anhand von Renditeprognosen informiert, muss eine Irreführung vermieden werden. Der Versicherer muss berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer von dem Versicherer Angaben erwartet, die nach bestem Wissen und Gewissen und unter Einbeziehung aller Erkenntnisse, die sich auf die Überschussbeteiligung auswirken können, zustande gekommen sind. Insoweit hält der Senat die Darstellung der Anforderungen an die erforderliche Information in dem Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom Oktober 2000, auf das der Kläger sich bezogen hat (Bl. 39 ff.) und das dem Senat aus einem Parallelverfahren (7 U 100/10) im vollen Wortlaut bekannt ist, für eine zutreffende Konkretisierung der Informationspflicht, die nach § 10a Abs. 1 VAG ohnehin besteht (vgl. dazu OLG Düsseldorf VuR 2001, 31). Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Verbindlichkeit dieses Rundschreibens als Aufsichtsmaßnahme kommt es daher hier nicht an. Aus der Pflicht zur zutreffenden Information, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erwartet, folgt auch, dass der Versicherer erkannte Fehlvorstellungen beheben muss. Die Verletzung dieser an sich öffentlich-rechtlichen Informationspflichten kann eine Schadensersatzverpflichtung wegen eines Verschuldens beim Vertragsschluss nach sich ziehen (vgl. dazu Kieninger, VersR 1998, S. 5, 7; Römer VersR 1998, 1313, 1318). Unabhängig von den durch § 10a VAG begründeten Informationspflichten gehört es auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zum eigenen Pflichtenkreis des Versicherers, für die erforderliche Information, Aufklärung und Beratung des Interessenten Sorge zu tragen (vgl. Schwintowski aaO.; von Stebut, ZIP 1992, 1698, 1702 mwNw; Kieninger NVersZ 1999, 118f.; Römer, VersR 1998, 1313, 1314, 1316). Diese Pflichten ergeben sich aus dem einem Vertragsschluss vorausgehenden Anbahnungsverhältnis, aus der typischerweise überlegenen Sachkunde des Versicherers und daraus, dass es sich bei einem als Kapitalanlage konzipierten Lebensversicherungsvertrag nicht um ein aus sich heraus verständliches Alltagsprodukt handelt. Der Bundesgerichtshof, dem der Senat folgt, hat bezüglich der Informationspflichten eines Lebensversicherers darauf hingewiesen, dass die Anbieter kapitalbildender Lebensversicherungen zumindest teilweise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen stehen und der potentielle Kunde deshalb auf Informationen angewiesen ist, die ihm für seine Entscheidung bei Vertragsschluss einen Vergleich der unterschiedlichen Angebote erlauben; dabei handle es sich um ein berechtigtes Informationsbedürfnis (BGHZ 147,373). Das bedeutet, dass Interessenten über den angebotenen Versicherungsvertrag anhand zutreffender Angaben informiert werden (Richtigkeit der Information) und dass sie die für ihre Anlageentscheidung erforderlichen Informationen über diesen Vertrag erhalten (Vollständigkeit) müssen. Unter diesem Gesichtspunkt kann es dem Versicherer auch nicht gleichgültig sein, welchen Zweck der Interessent mit dem Vertragsschluss verfolgt. Wenn ein Versicherer, der ein Anlageprodukt anbietet, mit dem Interessenten nicht selbst oder durch eigene Agenten die Vertragsverhandlungen führt, sondern die Verhandlungen einem sonstigen Vermittler überlässt, muss er sicherstellen, dass seine Informationspflichten gleichwohl erfüllt werden. Der Senat teilt nicht die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass mit der Einschaltung eines Maklers durch den Interessenten die Verantwortlichkeit des Versicherers für die sachgerechte Information des Interessenten endet. Ob der Vorschrift des § 6 Abs. 6 VVG n.F., die gesetzliche Beratungspflichten des Versicherers bei der Vermittlung des Vertrags durch einen Versicherungsmakler ausschließt, eine solche strikte Abgrenzung der Verantwortlichkeit und der Haftung zu entnehmen wäre, ist hier nicht zu entscheiden, weil diese Vorschrift zur Zeit des Abschlusses des hier zu beurteilenden Vertrags noch nicht gegolten hat. Ob der Interessent auch von einem Anlageberater oder Makler beraten bzw. betreut wird, hält der Senat im Hinblick auf die eigenen Informationspflichten des Versicherers jedenfalls insoweit für erheblich, als der Versicherer einen durch einen Makler bereits ausreichend informierten und beratenen Interessenten nicht nochmals informieren muss. Der Senat ist weitergehend der Auffassung, dass der Versicherer, der die Anbahnung des Vertragsschlusses anderen Vermittlern überlässt, nicht für jedes Beratungs- und Informationsdefizit, das auf unvollständiger oder fehlerhafter Information eines Vermittlers beruht, nach § 278 BGB verantwortlich bleibt. Der Versicherer stellt, wenn er sich keiner Agenten zur Anbahnung des Vertrags bedient, die Erfüllung seiner Informations- und Beratungspflichten dadurch sicher, dass er beim Abschluss des Vertrags die erforderliche Verbraucherinformation schriftlich erteilt und indem er Maklern, die am Vertrieb seines Produkts interessiert sind, Informationen zur Verfügung steht. Wegen der dem Versicherungsmakler traditionell zugeschriebenen Stellung eines Sachwalters des Versicherungsnehmers kann und darf der Versicherer davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer im Übrigen zutreffend durch den Makler informiert wird, wenn keine Anhaltspunkte für das Gegenteil erkennbar sind. Der Senat versteht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.7.1998, Az. III ZR 158/97 (NJW 1998, 2898 f.) zwar so, dass dem Versicherer Beratungsdefizite zuzurechnen sind, die nach der Tätigkeit von Vermittlern, denen der Versicherer die Vertragsverhandlungen überlassen hat, und etwa von ihnen beauftragten oder eingeschalteten Untervermittlern verblieben sind. Denn der Bundesgerichtshof beurteilt einen Versicherer in dieser Hinsicht wie andere Anbieter von Kapitalanlagen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 116 f. bezüglich einer Bausparkasse und BGHZ 72, 92 ff. bezüglich einer Bank). Ein solches weites Verständnis der Verantwortlichkeit für Versicherungsvermittler, die keine Agenten sind, hält der Senat aber nicht für richtig, weil es mit der herkömmlichen Unterscheidung zwischen Maklern und Agenten nicht vereinbar ist. Agenten sind aufgrund des Agenturvertrags mit dem Versicherer vertraglich verbunden und aufgrund des Vertrags verpflichtet, die Interessen des Versicherers zu wahren. Es bestehen wechselseitige Unterrichtungs- und Unterstützungspflichten (§§ 86, 87 HGB). Daher kann der Versicherer auf den Inhalt der Vermittlung Einfluss nehmen und muss sich umgekehrt das Verhalten des Agenten zurechnen lassen. Der Makler ist dagegen vom Versicherer rechtlich unabhängig; der Versicherer hat keinen Anspruch auf Unterrichtung oder überhaupt auf Vermittlungstätigkeit des Maklers. Deshalb hat er auch nur wesentlich geringeren Einfluss auf Inhalt und Ablauf der durch den Makler erfolgenden Beratung und Vermittlung. Es ist deshalb, auch wenn der Versicherer keine eigenen Agenturen unterhält und er deshalb die Vermittlung der Verträge Maklern überlässt, nicht angemessen, dem Versicherer jedes bei einem Makler vorkommende Beratungs- und Aufklärungsdefizit zuzurechnen. Eine fortbestehende Informations- und Beratungspflicht des Versicherers ist dagegen anzunehmen, wenn für den Versicherer aufgrund bestimmter Umstände erkennbar ist, dass der Interessent durch den Vermittler in einem für seine Vertragsentscheidung erheblichen Punkt nicht vollständig oder nicht zutreffend informiert worden ist. Dass sich dies, wie die Beklagte meint, auf Sachverhalte beschränken soll, bei denen das Scheitern der Anlage feststeht oder der Vermittler arglistig gehandelt hat, vermag der Senat den oben genannten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Im Schrifttum wird bei der Erörterung dieser Entscheidung zwar der Gesichtspunkt der erkennbaren Zweckverfehlung betont (Schwintowski WuB I G 1. – 4.98; Schwark EWiR § 276 BGB 5/98; Römer, aaO., S. 1321). Dass der Versicherer, für den ein Beratungs- oder Informationsdefizit des Kunden erkennbar wird, diesen nur ergänzend beraten oder informieren soll, wenn andernfalls der Zweck des Vertrags vereitelt würde und nicht schon, wenn sonstige für die Entscheidung zum Vertragsschluss erhebliche Umstände dem Kunden unbekannt bleiben, leuchtet aber nicht ein. Der Senat geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 22.3.2011, Az. XI ZR 33/10) vielmehr davon aus, dass der Zweck der Informationspflichten darin besteht, dem Versicherungsinteressenten, der ein in die Form eines Versicherungsvertrags gekleidetes Anlageprodukt erwirbt, hinsichtlich der Chancen und Risiken der Anlage den gleichen Wissensstand, über den auch der Versicherer verfügt, zu vermitteln. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die ihr obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten nicht verletzt. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte treffe ein Verschulden beim Vertragsschluss, weil die Versicherung zur Altersvorsorge nicht geeignet sei, da es sich um eine spekulative Anlage handle. Die vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen sind insofern spekulativ, als eine jährliche Garantieverzinsung nicht zugesagt ist und die Höhe der Ablaufleistung auch durch die Entwicklung der Aktienmärkte und deren Kursschwankungen bestimmt ist. Dagegen ist der einmal erreichte Vertragswert, der durch die um die Einrichtungsgebühr verminderte Einmalprämie zuzüglich etwaiger jährlich deklarierter Wertzuwächse gebildet wird, als Mindestablaufleistung garantiert. Der Umstand, dass die Beklagte das ihr überlassene Vermögen in Aktien anlegt, kann daher bei der vom Kläger gewählten Form der Einzahlung in einen Pool mit garantiertem Wertzuwachs nicht bewirken, dass der Anleger wegen unvermeidlicher Schwankungen der Aktienkurse Geld verliert. Die Versicherung sollte nach dem Konzept der ... auch nicht die Altersversorgung des Klägers darstellen. Diese Funktion war vielmehr der sofort beginnenden Rentenversicherung zugedacht, aus der während der Finanzierungsphase – jedenfalls teilweise - die Zinsen der Darlehen bezahlt werden sollten. Nur diese Rente wird in den Anschreiben (Anl. K 2 und K 5) als mündelsicher bezeichnet; auf die Ablaufleistung der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung bezieht sich diese Bezeichnung nicht. Ihre Funktion als (Alters-)Einkommen kann die Rentenversicherung erst erfüllen, wenn die Darlehen getilgt sind. Nur insofern kommt es auf die Entwicklung der Tilgungsversicherung an. Wenn die Tilgungsversicherung zu langsam an Wert gewinnt, so dass am Ende der für die Tilgungsversicherung vorgesehenen Laufzeit der Darlehensbetrag noch nicht erreicht ist, muss nachfinanziert werden. Die Finanzierungsphase und damit die Zinszahlungen dauern länger als geplant. Dadurch kann der Zweck einer Altersversorgung, die naturgemäß ab einem bestimmten Lebensalter verfügbar sein soll, vereitelt oder gefährdet werden. Dass er auf eine bestimmte Wertentwicklung der Versicherung während der Laufzeit spekulierte, hat der Kläger aber gewusst. Dieses Risiko ist er bewusst eingegangen. Dass der Vermittler angeblich die prognostizierte Rendite als sicher oder risikolos bezeichnet hat, ist dabei unerheblich. Für den Kläger war offensichtlich, dass es sich dabei nur um eine Anpreisung gehandelt hat, mit der der Grad des Risikos, dass sich die Gewinnerwartungen nicht verwirklichen würden, als gering dargestellt werden sollte, aber nicht um ein Leistungsversprechen . Denn schon in den Anschreiben K2 und K5 ist – wenn auch jeweils in den Fußnoten und kleiner gedruckt – darauf hingewiesen, dass die Tilgungskomponente nach 15 Jahren „auf der Basis der im Konzept erläuterten Gewinnanteile der … Versicherer“ das Tilgungskapital angesammelt habe. Dies wird in den Berechnungsbeispielen K 2 und K 6, dort Fußnote 19 nochmals dahin erläutert, dass die Ablaufleistung nicht garantiert werden dürfe. Es gehört auch zum Allgemeinwissen, das auch der als Manager für größere Unternehmen tätige Kläger gehabt hat, dass Überschüsse in bestimmter Höhe in kapitalbildenden Lebensversicherungen nicht vertraglich zugesagt sind. Das wird im Abschnitt 2 der vom Kläger unterschriebenen „wichtigen Hinweise“ (Anl. LW 5) auch nochmals verdeutlicht. Allerdings ist ein Versicherer auch verpflichtet, bei Lebensversicherungen mit Prämienrückgewähr notwendige Verbraucherinformationen über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe zu geben. Die Beklagte musste auch über die mit ihren Policen verbundenen Renditechancen informieren. Denn die hier abgeschlossene Lebensversicherung ist – auch wenn es sich rechtlich um einen Versicherungsvertrag handelt - im wesentlichen eine Kapitalanlage. Sie wird von den Versicherungsnehmern abgeschlossen, um auf das eingezahlte Kapital eine Rendite zu erzielen. Die vertraglich versprochene Versicherungsleistung besteht nur darin, im Todesfall des Versicherungsnehmers den Rücknahmewert der dann noch vorhandenen Poolanteile zuzüglich 1% zu erstatten, wobei der Rücknahmewert bei Vertragsbeginn nur im Gegenwert der Einmalprämie besteht. Dies stellt im Vergleich zu einer Kapital- oder Risikolebensversicherung, bei der gegen Zahlung von Monats- oder Jahresprämien ab der ersten Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits Anspruch auf eine das Vielfache einer solchen Prämie bildende Versicherungssumme besteht, eine sehr geringe, nahezu zu vernachlässigende Versicherungsleistung dar. Weil demzufolge der Entschluss, die angebotene Versicherung abzuschließen, hauptsächlich und für die Beklagte auch erkennbar von dem Zweck, mit der eingezahlten Prämie eine angemessene Rendite zu erzielen, bestimmt wird, muss die Beklagte die Interessenten über die Renditechancen informieren. Weil aber künftige Renditen nicht zuverlässig vorhergesagt werden können, liegt es auf der Hand, dass ein Versicherer nicht verpflichtet sein kann, bestimmte Prognosen zu erstellen. Wenn jedoch bei der Beratung des Versicherungsnehmers Beispielrechnungen verwendet werden, müssen diese an begründbare Renditeerwartungen anknüpfen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein. Denn ein Versicherungsinteressent wird geneigt sein, solche Beispiele nicht als unverbindliche Zahlenspiele, sondern als Prognosen zu verstehen, die von tatsächlichen Erfahrungen und Erwartungen des Versicherers ausgehen. Daher muss ein Versicherer Beispielrechnungen seine eigenen Erwartungen zumindest auch zugrunde legen. Über künftige Chancen können auch in der Vergangenheit erzielte Erträge informieren. Daher ist es grundsätzlich auch möglich, dass ein Versicherer die mit dem Vertrag verbundenen Chancen und Risiken anhand einer Vergangenheitsbetrachtung veranschaulicht. Insoweit ist der Beklagten aber eine Verletzung der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Pflichten nicht vorzuwerfen. Jedenfalls besteht, soweit Informationspflichten nicht vollständig erfüllt sind, keine Ursächlichkeit für den Vertragsschluss des Klägers. Die Grundsätze der Überschussermittlung und Überschussbeteiligung sind den Policenbedingungen (Abschnitt 2.9.2b und 3.2) und den Verbraucherinformationen (Abschnitt 5.2) in den wesentlichen Grundzügen zu entnehmen. Der Versicherungsnehmer kann daraus ersehen, dass bestimmte Überschüsse nicht zugesagt sind, und dass die Entscheidung, in welchem Umfang eine jährliche Rendite (also der sog. deklarierte Wertzuwachs) festgesetzt und letztlich ein Fälligkeitsbonus zugeteilt wird, nicht näher bestimmt, sondern dem weiten Ermessen der Beklagten vorbehalten ist. Ob diese sehr knappen Informationen, die nicht verdeutlichen, nach welchen Grundsätzen die Beklagte das von ihr beanspruchte Ermessen ausübt, ausreichen, muss hier nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger trägt nicht vor, dass er den Vertrag im Hinblick auf bestimmte Vorstellungen über die von der Beklagten praktizierte Vermögensverwaltung abgeschlossen hat. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass er in Kenntnis näherer Umstände eine andere Entscheidung getroffen hätte. Seine Ansicht, er habe über die Besonderheit der englischen Lebensversicherung, insbesondere das Glättungsverfahren und die Möglichkeit einer weitgehenden Anlage in Aktien, besonders aufgeklärt werden müssen, lässt nicht erkennen, dass er bei näherer Erläuterung dieser Aspekte eine andere Anlageentscheidung getroffen hätte. Für den Kläger war nur entscheidend, wie seine Darstellung des Beratungsgesprächs zeigt, dass der Vermittler eine Rendite in Aussicht stellte, die eine Rückzahlung des Darlehens in der prognostizierten Zeit erwarten ließ. Der Umstand, dass die Beklagte das verwaltete Vermögen hauptsächlich in Aktien anlegt, ergibt sich im übrigen aus den hervorgehobenen Randbemerkungen der Poolinformationen (Anl. LW 4), so dass ein weiteres Beratungsbedürfnis insoweit nicht besteht. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich beanstandet, dass die Versicherungsnehmer über die Anlageziele der Investmentfonds nicht aufgeklärt würden, spielt dies für die Anlageentscheidung des Klägers keine Rolle, weil er nicht die Anlage in internen Investmentfonds, sondern in einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs gewählt hat. Unzutreffend informiert wurde der Kläger über die Renditechancen der von ihm abgeschlossenen Verträge. Die Darstellung in den Anlagen K2 und K6, dass die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft einen Satz von 8,5% zugrunde lege und der Ansatz einer Verzinsung von 7,25% auf „Sicherheitsüberlegungen“ beruhe, ist falsch, weil die Beklagte in der Musterberechnung Anlage K 4 selbst darauf hinweist, nur eine Gewinnerwartung von 6% für gerechtfertigt zu halten. Die eigene Einschätzung des Versicherers ist, wie dargelegt, für den Versicherungsnehmer von erheblicher Bedeutung, weil er regelmäßig keine zuverlässigeren Anhaltspunkte für die Abschätzung des Anlagerisikos als der Versicherer haben wird. Die unzutreffende Information ist der Beklagten aber nicht zuzurechnen. Sie beruht auf einer ihr nicht bekannten schriftlichen Informationsunterlage und - nach der Behauptung des Klägers - auf inhaltsgleichen mündlichen Angaben des Vermittlers. Diese Beratung ist jedoch Teil der allein dem Vermittler zuzurechnenden Beratung des Klägers. Die Beklagte trifft, wenn sich der Versicherungsnehmer eines Maklers bedient, wie dargelegt, nicht die Pflicht, im Einzelnen nachzuprüfen, welche Angaben der Makler dem Versicherungsnehmer gemacht hat; ihrer eigenen Informationspflicht genügt sie in solchen Fällen jedenfalls, wenn sie die erforderlichen Informationen für den Makler bereit hält bzw. ihm zur Verfügung stellt. Der Kläger hat sich hier eines Maklers bedient. Der Vermittler B ist Makler, der im Auftrag und Interesse des Klägers tätig wurde. Nach dem Vortrag des Klägers hat er selbst über seinen Freund den Wunsch, über ein steuerlich gefördertes Rentenmodell informiert zu werden, an den Vermittler B herangetragen; der Vermittler habe, auch wenn er das ... empfohlen habe, erkennen lassen, dass er über verschiedene Möglichkeiten der Steuereinsparung, des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge informieren könne. Damit hat der Vermittler als Makler gehandelt, weil er zum Ausdruck gebracht hat, nach Prüfung verschiedener Anlagekonzepte ein für den Kläger geeignetes zu empfehlen. Die Beklagte hat auch die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Der Vermittler hat eine zur Information des Klägers geeignete Musterberechnung (Anl. K 4) erstellen lassen. Ob sie dem Kläger vor Abschluss des Vertrags übergeben wurde, was der Kläger jedenfalls für den ersten Vertragsschluss bestreitet, liegt nicht mehr im Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Beklagte hat Untervermittlern über ihre Masterdistributoren ihre Software zur Erstellung von Musterberechnungen überlassen. Die Musterberechnungen, die damit nach Art der Anlage K 4 erstellt werden konnten, ermöglichten eine sachgerechte Information des Versicherungsnehmers, weil sie verschiedene Wertentwicklungen anhand unterschiedlicher Renditesätze, auch über und unter dem von der Beklagten als gerechtfertigt angesehenen Satz darstellen, einen Hinweis auf den von der Beklagten als gerechtfertigt angesehenen Wert enthalten und die dafür maßgeblichen Gründe nennen . Die Beklagte musste auch nicht weiter zwischen garantierten und nicht garantierten Leistungen differenzieren. Da weder der Umfang des jährlich deklarierten Wertzuwachses noch der Umfang eines bei Ablauf gewährten Fälligkeitsbonus garantiert werden, die Beklagte also auch keine Mindestverzinsung zusagt, ist eine Unterscheidung zwischen garantierten und nicht garantierten Leistungen in dieser Hinsicht nicht möglich. Es genügt daher der hervorgehobene Hinweis auf Seite 3, dass die dargestellten Leistungen nicht garantiert werden können. Die Beklagte hätte den Kläger über die von ihr in den Musterberechnungen als gerechtfertigt angesehene Prognose nur dann nochmals ausdrücklich informieren müssen, wenn sie den unzutreffenden Inhalt der Anlagen K 2 und K 6 gekannt hätte bzw. ihr sonst erkennbar gewesen wäre, dass der Kläger unzutreffend informiert war. Der Senat kann aber nicht davon ausgehen, dass der Beklagten der Inhalt der Anlagen K 2 und K 6 bekannt war, weil der Kläger eine solche Behauptung nicht substanziiert aufgestellt hat. Er hat nur behauptet, die Beklagte habe die Unterlagen über das Konzept der ... gekannt, hat aber diese Behauptung weder auf den Einwand der Beklagten, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur Erläuterung des ... seien unvollständig, weil es, wie ihr aus anderen Verfahren bekannt sei, regelmäßig auch noch weitere Prospektunterlagen gegeben habe, noch auf den Einwand, es handle sich bei den Anlagen K 2 und K 6 um individuelle Berechnungen für den jeweiligen Interessenten, die ihr nicht bekannt geworden seien, ausdrücklich auf die Anlagen K 2 und K 6 erstreckt. Dass dies behauptet werden soll, ist auch nicht dem sonstigen Vorbringen zu entnehmen. Der Kläger hat sich darauf bezogen, dass die Beklagte den ihr von dem Zeugen Z1 übergebenen Unterlagen die Werbung der A-Gruppe mit einer Rendite von 8,5% und einer Vergangenheitsrendite von 12% habe entnehmen können. Dabei kann es sich aber nicht um Schriftstücke nach Art der Anlagen K 2 und K 6 gehandelt haben, denn diesen Schriftstücken kann jedenfalls eine Werbung mit einer Vergangenheitsrendite von 12% nicht entnommen werden. Soweit der Kläger sich auf eine schriftliche Äußerung des Zeugen Z1 (Anl. K 27) bezieht, ergibt diese Darstellung nicht, wann Unterlagen übergeben worden sein sollen. Der fragliche Zeitraum wird nur mit „den späten 90er und frühen 2000er“ Jahren beschrieben, ohne einzugrenzen, welche das ... betreffenden Unterlagen wann übergeben worden sein sollen. Wann das Zusammentreffen mit Herrn A, bei dem von Mitarbeitern der Beklagten geäußert worden sein soll, die Lebensversicherung werde sicherlich mit 8,5% performen, stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Wenn dies schon in den „späten 90er“ Jahren war, könnte diese Äußerung auch noch sachlich gerechtfertigt gewesen sein. Da die Beklagte aber jedenfalls zu der Zeit, als der Kläger sich für die Police der Beklagten entschieden hat, in ihren Musterberechnungen bereits eine vorsichtigere Einschätzung verlautbarte, musste die Beklagte, selbst wenn sie früher optimistischere Annahmen mitgeteilt haben sollte, nicht davon ausgehen, dass die Vermittler die Kunden entgegen dieser ausdrücklichen Äußerung dahin informieren würden, die Beklagte erwarte selbst eine Rendite von 8,5%. Die Beklagte musste den Kläger deshalb auch nicht wegen absehbarer Zweckverfehlung vor dem Abschluss des Vertrags warnen. Der Senat geht zwar davon aus, dass der Beklagten bezüglich der ... bekannt gewesen ist, dass es sich um ein fremdfinanziertes Rentenmodell gehandelt hat, denn andernfalls wäre nicht erklärlich, dass der Vermittler den Kläger für die Beklagte bestimmte, ihr auch übermittelte und in ihrem Interesse liegende Risikohinweise unterzeichnen ließ (Anl. LW 5, 7). Diese Erklärungen setzten die Beklagte aber nicht in den Stand, ein Scheitern der vom Kläger beabsichtigten Anlage abzusehen. Aus ihnen geht nicht hervor, mit welcher Rendite das Modell kalkuliert worden ist. Der Kläger hat auch keine regelmäßigen Auszahlungen verlangt. Selbst wenn die Beklagte wegen des auch auf Steuerersparnisse angelegten Modells hätte vermuten können, dass die Darlehen mit einem Disagio vereinbart waren und deshalb der Effektivzinssatz möglicherweise über der von ihr selbst als gerechtfertigt angesehene Rendite lag, war damit noch nicht zwangsläufig ein Scheitern der Anlage verbunden. Wie oben dargelegt, verlängert sich bei einer geringeren Rendite der Tilgungsversicherung die Finanzierungsphase. Das Konzept ist deshalb aber noch nicht gescheitert. Die Berechnung des Klägers (Bl. 573), die bei einer Verzinsung mit 6% zu einer hinter dem Darlehensbetrag zurückbleibenden Ablaufleistung gelangt, ist auf 15 Jahre, also auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrags, bezogen. Es liegt aber auf der Hand, dass sich das dann bestehende Kapital bei einer weiteren Anlage auch entsprechend weiter verzinsen kann, so dass von einem Scheitern des Konzepts noch nicht gesprochen werden kann. Das Kapital von 2.099.727,20 DM, das sich nach den Berechnungen des Klägers ergeben hätte (Bl. 573), müsste sich mit einem ähnlichen Zinssatz lediglich ca. weitere fünf Jahre verzinsen, um auch unter Berücksichtigung der angenommenen Versteuerung des Ertrags den Darlehensbetrag zu ergeben. Ob die Werbung der Beklagten mit Vergangenheitsrenditen in dem Prospekt Anlage K 3 bei künftigen Versicherungsnehmern unzutreffende Erwartungen weckt, wie der Kläger behauptet, ist für den hier zu beurteilenden Rechtsstreit unerheblich . Es ist daher auch nicht erforderlich, auf die Ausführungen des Sachverständigen SV1, auf die der Kläger sich bezieht, einzugehen. Der Kläger hat bei der mündlichen Verhandlung erklärt, den Prospekt Anlage K 3 vor seiner Vertragsentscheidung nicht gekannt zu haben. Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben sind für seinen Entschluss, die Versicherungsverträge abzuschließen, daher nicht ursächlich gewesen. Die weitere Behauptung, der Vermittler B habe mündlich auf mittelfristige Vergangenheitsrenditen von über 11% hingewiesen, ist der Beklagten nicht zuzurechnen, so dass es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob diese Angabe richtig ist. Sie ist im übrigen einem Wahrheitsbeweis auch nicht zugänglich, weil sie sehr allgemein gehalten ist und über eine bloße Anpreisung einer erfolgreichen und seriösen Vermögensverwaltung der Beklagten nicht hinausgeht, da sie schon nicht erkennen lässt, mit welcher Art von Verträgen, in welchen Ländern und über welche Zeiträume diese Renditen erzielt worden sein sollen. Ein Verschulden beim Vertragsschluss bzw. eine Verletzung von Informationspflichten ergibt sich auch nicht aus den Behauptungen des Klägers über die Garantieleistungen der Beklagten. Die Beklagte musste nicht besonders darauf hinweisen, dass der Aufwand für die Wertgarantie der Poolanteile ggf. zu Lasten des Überschusses geht und damit von dem Versicherungsnehmer selbst oder allen Versicherungsnehmern gemeinsam, aber nicht von der Beklagten getragen wird. Leistungen, die ein Lebensversicherer verspricht, muss er aus den eingenommenen Prämien bzw. den damit erwirtschafteten Reserven erbringen. Wenn die Beklagte vor der Deklaration des Wertzuwachses oder der Ausschüttung von Boni auf Garantien entfallende Kosten abzieht, werden dem Versicherungsnehmer dadurch keine vertraglich nicht vereinbarten Kosten aufgebürdet. Die Beklagte übt vielmehr lediglich ihr Ermessen bei der Zuteilung von Überschüssen aus. Es ist deshalb selbstverständlich, dass garantierte Leistungen aus solchen Reserven, also letztlich aus den Mitteln der Versicherungsnehmer, aufgebracht werden müssen. Die Formulierung, dass „der Versicherer“ diese Garantie gibt, kann vernünftigerweise keine andere Vorstellung hervorrufen. Garantieleistungen werden erst relevant, wenn die Wertentwicklung der Anlagen hinter den deklarierten Wertzuwächsen zurückbleibt. Es mag sein, dass der Aufwand für Garantien bei der Verwendung von Erträgen gewissermaßen zu einer „Subventionierung“ älterer Verträge führt. Dass der Kläger, wenn er darüber ausdrücklich unterrichtet worden wäre, nicht abgeschlossen hätte, ist aber nicht anzunehmen. Ein Verfahren der Verteilung von Risiken auf ein Kollektiv kann sich selbstverständlich auch zugunsten des Klägers auswirken. Bei einem derart ambivalenten Umstand kann die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger hätte den Vertrag nicht geschlossen. Die weitere Behauptung des Klägers, für den Ansatz dieser Kosten fehle es an einer vertraglichen Vereinbarung, ist im Kontext des erhobenen Anspruchs unerheblich. Die Berechnung nicht vereinbarter Kosten könnte der Kläger der Beklagten untersagen und auf ordentliche Vertragserfüllung bestehen. Einen Anspruch auf das negative Interesse gäbe eine solche Vertragsverletzung nicht. Die Beklagte musste den Kläger auch nicht über die Bildung des Preises für die Anteile, die dem Versicherungsnehmer nach den Vertragsbedingungen für den Einmalbeitrag zugeteilt werden, näher informieren. Dass es dabei zu einer Benachteiligung von Anlegern kommt, die später in den fraglichen Pool investieren, ist nicht ersichtlich. Der Kläger vergleicht die Anteilspreise mit dem Wert von Anteilen an Aktienfonds und gelangt aufgrund der Annahme, die Pools bestünden aus ähnlichen Vermögenswerten, zu der Vermutung, dass der dem Kläger beim Erwerb der Anteile berechnete Einstiegspreis überhöht sei, weil die zugrunde liegenden Vermögenswerte – verglichen mit dem Kurswert von Aktienfonds - weniger wert seien. Darin liege eine Ungleichbehandlung mit Anlegern, die früher eingestiegen seien, auf die die Beklagte habe hinweisen müssen. Diese Bedenken hält der Senat nicht für durchgreifend. Selbst wenn das Poolvermögen mit einem Aktienfonds vergleichbar wäre, folgt daraus nicht, dass die Anteilspreise ähnlich sein müssen, weil die Beklagte mit dem von ihr praktizierten Glättungsverfahren (Abschnitt 5.2.1 der Verbraucherinformation, Anl. LW 3) Kursschwankungen ausgleichen will und Überschüsse nicht vollständig sofort, sondern auch erst als Fälligkeitsbonus den Ablaufleistungen, aber nicht den garantierten Anteilspreisen zuweist. Das bedeutet zwangsläufig, dass der Anteilspreis nicht dem Preis von Fondsanteilen entsprechen kann. Daraus, dass Anlegern je nach Investitionszeitpunkt unterschiedliche Anteilspreise berechnet werden, ergibt sich auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung. Anleger, die früher investiert haben, haben möglicherweise mehr Anteil an der Wertsteigerung der Poolwerte. Zeitabhängige Wertsteigerungen finden ihren Ausdruck auch in dem jährlich deklarierten Wertzuwachs. Es ist daher nicht überraschend, sondern liegt in der Natur der Sache, dass ein Anlagebetrag, der zu der Wertsteigerung noch nichts hat beitragen können, geringer bewertet wird, als ein schon früher investierter Betrag. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer sich Angaben eines Vermittlers bzw. Untervermittlers zurechnen lassen muss, in vergleichbaren Fällen von anderen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird. Dabei wird insbesondere unterschiedlich beurteilt, welche Folgerungen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 9.7.1998, Az. III ZR 158/97 (NJW 1998, 2898 f.) zu ziehen sind.