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Urteil

7 U 73/06

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0323.7U73.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet. I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung in Höhe von 49.600,41 EUR aufgrund eines von der mitversicherten Ehefrau A erlittenen Unfalls in Anspruch. Der Kläger schloss zum 01.04.1987 bei der B, die zwischenzeitlich mit der Beklagten verschmolzen ist, eine dynamische Unfallversicherung unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen AUB 61 nebst Zusatzbedingungen und besonderen Bedingungen ab. Von dieser Versicherung waren insbesondere auch Leistungen im Fall der Invalidität umfasst. Die für die Ehefrau des Klägers vereinbarte Invaliditätssumme betrug 329.000,- DM. Ferner sah die Vereinbarung vor, dass eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Unfallfolge nach § 8 II Abs. 1 AUB 61 innerhalb eines Jahres eingetreten sein musste, wobei sie spätestens nach Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festzustellen und geltend zu machen war. Ausgenommen von dem Versicherungsschutz waren nach § 2 Abs. 3 b) AUB Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen. Die Parteien waren nach § 13 Abs. 3 AUB berechtigt, den Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit längstens drei Jahre vom Unfalltage an jährlich neu feststellen zu lassen. Frau A stürzte am ….1999 in einem Hotel auf einer Treppe und zog sich dabei Verletzungen an beiden Beinen zu. Sie erlitt einen knöchernen Quadrizepssehnenteilausriss rechts, eine laterale Knieseitenbandruptur am rechten Kniegelenk und eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes. Hinsichtlich weiterer Folgen des Sturzes besteht Streit zwischen den Parteien. Wegen des Vorfalles hat Frau A die Hotelbetreibergesellschaft auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, wobei der Haftpflichtversicherer der Betreibergesellschaft ebenfalls die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist. Das Landgericht Hamburg sprach mit Urteil vom 07.03.2001 die Ansprüche dem Grund nach zu. Nachdem Frau A ihre Ansprüche aus der Unfallversicherung angemeldet hatte, gab die Beklagte unfallbezogene Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Unfallchirurg C stellte aufgrund der am 30.05.2000 durchgeführten Untersuchung in seinem Gutachten vom 14.06.2000 fest, dass eine deutliche Minderung des Geh- und Stehvermögens des rechten Beines mit der Notwendigkeit der Benutzung zweier Unterarmgehstützen bestand. Zudem lagen eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Knie sowie im linken Sprunggelenk sowie eine rechtsseitige Knieseitenbandinsuffizienz vor. Es war zu einer Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel und am körpernahen Unterschenkel gekommen. Aufgrund dessen schätzte der Sachverständige die Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Beines auf 3/7 Beinwert und des linken Beines auf 1/35, wobei nach seiner Einschätzung eine dauerhafte Beeinträchtigung des linken Beines nicht zu erwarten war. Der Neurologe D untersuchte Frau A am 14.06.2000 und stellte eine praktisch komplette Femoralisläsion sowie eine mögliche Peroneus-Schädigung fest. Eine relevante Läsion von Peroneus und Tibialis schloss der Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt aus, stellte dafür aber eine durch das Benutzen der Unterarmgehstützen beginnende Ellennervensymptomatik, eine sogenannte Krückenlähmung, fest. Zudem lagen seelische Begleiterscheinungen in Gestalt einer fortbestehenden Anpassungsstörung aufgrund des traumatischen Erlebens vor. Er bewertete aus neurologischer Sicht die Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Beines mit 3/7 Beinwert und des rechten Armes mit 1/10 Armwert. In seiner abschließenden Stellungnahme bewertete C unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neurologischen Begutachtung die momentane Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Beines mit 5/7 Beinwert, des linken Beines mit 1/35 Beinwert und des rechten Armes mit 1/10 Armwert. Gleichzeitig empfahl er die Regulierung in Form eines Vorschusses aufgrund der Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Beines von 4/7 Beinwert. Auf dieser Grundlage zahlte die Beklagte unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen einen Vorschuss von 130.000,- DM (entspricht 66.467,95 EUR) und behielt sich eine abschließende Bewertung zum Ablauf des Dreijahreszeitraumes, der am ….2002 endete, vor. Eine erneute vollständige Begutachtung wurde vor Ablauf dieser Frist nicht vorgenommen. Allerdings beauftragte die Beklagte am 08.03.2002 E mit der Erstellung eines Gutachtens, das er unter anderem auf der Grundlage einer Untersuchung der Frau A am 07.05.2002 mit Datum vom 08.11.2002 erstellte. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Beines von 4/7 Beinwert und eine Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Armes von 1/20 Armwert vorlag. Eine neurologische Zusatzbegutachtung wurde am 30.06.2003 von F erstellt. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die geschilderten Funktionsstörungen nicht vorlagen. Auf Bitte der Beklagten, seine Ergebnisse vor diesem Hintergrund nochmals zu überprüfen, stellte E in seiner Stellungnahme vom 20.02.2004 lediglich noch eine dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung für das rechte Bein von 1/10 Beinwert fest. Mit seiner im Dezember 2004 eingereichten Klage hat der Kläger weitere Leistungen geltend gemacht, wobei er für das rechte Bein eine Gebrauchsbeeinträchtigung von 6/7, für das linke Bein eine solche von 1/35 und für den rechten Arm einen Wert von 1/10 zugrunde gelegt hat. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Beklagte sei an die Feststellungen des Erstgutachters gebunden, weil sie den Invaliditätsgrad nicht innerhalb der Dreijahresfrist habe neu überprüfen lassen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.600,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.11.2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, dass die gutachterlich festgestellten ursprünglichen Invaliditätsgrade tatsächlich auf dauerhafte Beeinträchtigungen zurückzuführen seien. Aus neurologischer Sicht sei die Ehefrau des Klägers voll gehfähig. Die Funktionsminderung des rechten Beines aufgrund der Bewegungseinschränkung im Kniegelenk betrage allenfalls 1/10. Wegen des erstinstanzlichen Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der früher festgestellte Grad der Invalidität maßgebend bleibe, der sich aus den fristgerecht eingeholten Invaliditätsfeststellungen ergebe. Da innerhalb der Dreijahresfrist die von der Beklagten beabsichtigten Untersuchungen nicht vorgenommen worden seien, sei die Ehefrau des Klägers nicht verpflichtet, sich nochmals untersuchen zu lassen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und macht insbesondere geltend, dass eine über den von der Beklagten anerkannten Invaliditätsgrad hinausgehende dauerhafte Beeinträchtigung in Folge des Unfalles nicht gegeben sei. Da die innerhalb der Dreijahrsfrist erstellten Gutachten lediglich den momentanen Gesundheitszustand der Frau A beschreiben würden, es aber auf die Feststellung eines dauerhaften Schadens ankomme, sei die Frist für ärztliche Feststellungen noch nicht abgelaufen. Im Übrigen dürfe sich der Kläger als beweisbelastete Partei nicht auf ein von der Beklagten veranlasstes Gutachten berufen, welches sich zudem lediglich zum momentanen Gesundheitszustand äußere. Mit Beschluss des Senats vom 28.08.2006 wurde darauf hingewiesen, dass der Senat die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtige, da die Erstfeststellung maßgeblich sei. Innerhalb der Dreijahresfrist sei nämlich keine Neufestsetzung erfolgt. Der Beklagten bleibe es aber unbenommen zu beweisen, dass der Gesundheitszustand ein anderer gewesen sei. Daraufhin hat die Beklagte ergänzend vorgetragen. Sie ist der Ansicht, es sei ausreichend gewesen, dass seitens der Beklagten immerhin eine Begutachtung vor Ablauf der Dreijahresfrist in Gang gesetzt worden sei. Im Übrigen habe Frau A anlässlich eines mit einer Mitarbeiterin der Beklagten geführten Telefonats vor Ablauf der Dreijahresfrist ihre Zustimmung erteilt, ein Gutachten auch noch nach Ablauf der Frist einzuholen. Mit Auftrag vom 08.03.2002 sei E mit der Erstellung eines Gutachtens betraut worden, das er unter anderem auf der Grundlage einer Untersuchung der Frau A am 07.05.2002 mit Datum vom 08.11.2002 erstellt habe. E habe eine neurologische Zusatzbegutachtung empfohlen, die am 30.06.2003 von F erstellt worden sei. Aus dieser ergebe sich, dass die geschilderten Funktionsstörungen nicht festgestellt werden könnten. Unter Einbeziehung des neurologischen Befundes komme E in seinem abschließenden Gutachten vom 20.02.2004 zu dem Ergebnis, dass die derzeitige und dauernde Gebrausbeeinträchtigung des rechten Beines auf orthopädischem Fachgebiet nunmehr mit 1/10 Beinwert zu bewerten sei. Aufgrund der Ergebnisse dieses Gutachtens läge im Grunde bereits eine Überzahlung vor. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere hält er die nach Ablauf der Dreijahresfrist von der Beklagten eingeholten Gutachten ebenso für verspätet wie die in der zweiten Instanz erstmals vorgebrachte Behauptung, Frau A habe der Einholung weiterer Gutachten nach Ablauf von drei Jahren zugestimmt, was im Übrigen nicht zutreffe. Im Übrigen seien die Feststellungen unrichtig wie auch unmaßgeblich. Nach so vielen Jahren sei eine zutreffende Beurteilung des Gesundheitszustandes im Jahr 2000 nicht mehr möglich. Abzustellen sei allein auf die Gutachten von C und D, die jeweils einen Beinwert rechts von 3/7 ermittelt hätten; der orthopädische und der neurologische Wert seien zu addieren. Die Lähmungserscheinungen hätten nicht lediglich eine psychogene Ursache, sondern seien unfallbedingt auf den Teilabriss der Sehne und die Nervschädigung zurückzuführen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen sowie eines neurologischen Gutachtens gemäß der Beweisbeschlüsse vom 01.08.2007 (Bl. 403 d. A.), 24.02.2010 (Bl. 635 d. A.) und 01.09.2010 (Bl. 677 d. A.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten des G vom 13.10.2008 (Bl. 500 d. A.) und des H vom 18.12.2009 (Bl. 588 d. A.) sowie ergänzend vom 30.4.2010 (Bl. 639 d. A.) und auf die zusammenfassende Stellungnahme des G vom 12.11.2010 (Bl. 707 d. A.) und deren mündliche Erläuterung - wie aus dem Protokoll zur Senatssitzung vom 02.03.2011 (Bl. 746 d. A.) ersichtlich - Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf weitere Leistung aus der Unfallversicherung über die bereits vorprozessual gezahlten 66.467,95 EUR hinaus nicht zu. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht nachzuweisen vermocht, dass eine über die dauernde Beeinträchtigung von 4/7 Beinwert rechts, die Grundlage der bereits gewährten Versicherungsleistung war, hinausgehende bedingungsgemäße Beeinträchtigung vorliegt. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Anspruch des Klägers nicht bereits deshalb scheitert, weil er keine fristgerechte ärztliche Feststellung nach § 8 II Abs. 1 S. 1 AUB beigebracht hat. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht bereits verfristet, weil keine eigene ärztliche Feststellung der Invalidität der Ehefrau innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Unfalljahr gemäß § 8 II Abs. 1 S. 1 AUB vorgelegt wurde. Der Kläger ist nämlich zu einer eigenen Einholung einer solchen ärztlichen Feststellung nicht verpflichtet gewesen. Da die Beklagte nach Geltendmachung der Invalidität durch den Kläger von sich aus sowohl innerhalb wie auch nach Ablauf der Frist ärztliche Gutachten eingeholt hat, ohne den Kläger darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet dessen zusätzlich eine eigene fristgerechte Feststellung der Invalidität veranlassen müsse, würde es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie nunmehr darauf die Versagung weiterer Leistungen stützt (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2005, Az. IV ZR 154/04; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2002, Az. 7 U 224/01; zitiert nach Juris). Der Anspruch scheitert ebenfalls nicht daran, dass vorliegend die Invalidität entgegen § 8 II Abs. 1 S. 1 AUB nicht innerhalb der Frist von 15 Monaten bis zum 01.07.2000 vollständig ärztlich festgestellt worden ist. Innerhalb dieser Frist lag zwar lediglich das von der Beklagten beauftragte orthopädische Gutachten des C vom 14.06.2000 vor, nicht jedoch das zusätzliche neurologische Gutachten des D vom 08.08.2000 und ebenfalls nicht die zusammenfassende Stellungnahme des C zu beiden Gutachten vom 17.08.2000. Da jedoch die Gutachten von der Beklagten in Auftrag gegeben wurden, sie diese ihrer Teilregulierung zugrunde gelegt hat und sich auch der Kläger auf diese Gutachten beruft, sind sie auch ohne Einhaltung der Frist maßgeblich für die Parteien geworden. Ein Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen scheitert jedoch, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senates feststeht, dass eine über den dem Vorschuss zugrunde gelegten Grad der Invalidität von 4/7 Beinwert rechts hinausgehende bedingungsgemäße Beeinträchtigung vorliegt. Maßgeblich für die Höhe der begehrten weiteren Entschädigung ist zunächst der Grad der Invalidität, wie er sich aus den Tatsachenermittlungen der als fristgerecht anerkannten ersten Invaliditätsfeststellungen ergibt, wenn die Parteien von den Möglichkeiten des § 13 Nr. 3a in Verbindung mit § 15 II 6a AUB keinen Gebrauch gemacht haben, den Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit während der ersten drei Jahre nach dem Unfalltag neu feststellen zu lassen. Zwar hat hier keine der Parteien davon Gebrauch gemacht; innerhalb der Dreijahresfrist bis zum ….2002 wurde unstreitig kein weiteres Gutachten eingeholt. Allerdings hat die Beklagte noch innerhalb der Frist, nämlich am 08.03.2003, den Sachverständigen E mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt, das dieser am 08.11.2002 auf der Grundlage einer Untersuchung vom 07.05.2002 und damit nach Fristablauf vorgelegt hat. Dieses Gutachten ist im zumindest stillschweigenden Einvernehmen der Parteien erstellt worden und daher zur Beurteilung des Invaliditätsgrades zum Stichtag ….2002 maßgebend. Denn die Beklagte hat den Kläger wie auch seinen Anwalt noch innerhalb der Dreijahresfrist schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass E mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt werden soll. Der Kläger hat dem nicht widersprochen, im Gegenteil ließ sich seine Frau zu diesem Zweck am 07.05.2002 untersuchen. Der Kläger hat durch dieses Verhalten zumindest konkludent seine Zustimmung zur Erstellung des Gutachtens erteilt. Gegen eine solche Zustimmung spricht nicht, dass der Kläger nicht gewusst haben will, ob das Schreiben der Beklagten, mit dem sie die Erstellung des Gutachtens angekündigt hat, sich auf das vorliegende Verfahren oder auf den Haftpflichtprozess gegen den Hotelbetreiber bezogen habe. Insoweit ist dem an den Kläger gerichteten Schreiben unmissverständlich zu entnehmen, dass es um ein Zusätzliches zu dem vom Haftpflichtversicherer beauftragten Gutachten geht. Dem Schreiben an seinen Rechtsanwalt ist zudem das Auftragsschreiben an den Sachverständigen beigefügt, in dem die Vorgehensweise detailliert erläutert wird. Ebenso ist dem Kläger nicht darin zu folgen, er habe schon deshalb nicht widersprechen können, da die Dreijahresfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Abgesehen davon, dass er sich gegen eine Begutachtung nach Fristablauf hätte verwahren können, spricht der Umstand, dass seine Ehefrau sich nach Ablauf der Frist zur Untersuchung bei dem Sachverständigen eingefunden hat, ebenfalls für das klägerische Einverständnis mit dieser Verfahrensweise. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der zweiten Instanz erstmalig vorträgt, die Ehefrau des Klägers habe anlässlich eines Telefonats mit einer ihrer Mitarbeiterinnen am 05.03.2000 einer Gutachtenerstellung auch für den Fall der Überschreitung der Frist zugestimmt, hat sie damit allerdings keinen Erfolg. Da der Kläger diesen Vortrag bestreitet, ist die Behauptung des Zustandekommens dieser Vereinbarung als neues Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, der die Beklagte gehindert hätte, diesen Sachverhalt bereits vor dem Landgericht anzubringen. In der ersten Instanz ging es erkennbar auch darum, wie der Umstand, dass die Dreijahresfrist abgelaufen war, ohne dass ein neues Gutachten von den Parteien fristgerecht eingeholt wurde, zu bewerten ist. Demnach sind die auf den Stichtag ….2002 bezogenen Ergebnisse des E in seinem Gutachten vom 08.11.2002 maßgeblich geworden, nach denen eine dauerhafte Gebrauchsbeeinträchtigung am rechten Bein von 4/7 vorliegt sowie ein Armwert rechts von 1/20, wobei dieser allerdings zum damaligen Zeitpunkt noch nicht endgültig prognostizierbar war. Der Kläger, der nunmehr geltend macht, diese Werte entsprächen nicht dem seinerzeitigen Gesundheitszustand, vielmehr habe seine Ehefrau darüber hinaus eine dauerhafte Beeinträchtigung am rechten Bein von weiteren 2/7 und am linken Bein von 1/35 Beinwert sowie am rechten Arm von 1/10, hat darzulegen und zu beweisen, dass tatsächlich weitergehende Einschränkungen vorlagen und zu welchem Invaliditätsgrad sie führten. Dieser Nachweis ist ihm nicht gelungen. Nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren orthopädischen Gutachten des vom Senat beauftragten Sachverständigen G war bei Ablauf der Dreijahresfrist die Annahme einer unfallbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Beines von lediglich 1/7 Beinwert gerechtfertigt. Ein unfallbedingter Dauerschaden im Bereich des linken Beines und am rechten Arm lag hingegen nicht vor. Unabhängig davon bestand aufgrund der vorhandenen Lähmung des rechten Beines ein objektivierbarer Grund für das Benutzen zweier Unterarmgehstützen und das Tragen einer Peronaeusschiene, ohne dass dies allerdings Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Beklagten hat. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.10.2008 ausgeführt hat, bestand bei der Ehefrau des Klägers eine erhebliche Einschränkung bzw. komplette aktive Bewegungsaufhebung des rechten Beines, ohne dass dafür der knöcherne Ausriss der Quadrizepssehne verantwortlich war. Es lag eine komplette Lähmung mit Hypästhesie des gesamten rechten Beines auf Schmerzreize vor, lediglich die fünf Zehen des rechten Fußes waren noch wackelfähig. Aufgrund dieser massiven Einschränkung im Bereich der rechten unteren Extremität war ein Gehen oder Stehen nur mit Hilfe von zwei Unterarmstützen möglich. Die funktionelle Einschränkung aufgrund der beginnenden Krückenlähmung stufte der Sachverständige als geringgradig ein; die voraussichtlich weiterhin notwendige Benutzung von Unterarmgehstützen könne jedoch zu einer Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik führen. Die zunehmende unfallbedingte Entlastung und Nichtverwendung des rechten Beines habe eine deutliche muskuläre Atrophie des rechten Ober- und Unterschenkels bedingt. Die zudem am rechten Bein bestehende Sensibilitätsstörung gehe einher mit der Nichtauslösbarkeit verschiedener Reflexe; der Sachverständige empfahl, dies erneut neurologisch abzuklären. Der daraufhin beauftragte Sachverständige H gelangt in seinem unter dem 18.12.2009 zunächst vorgelegten Gutachten aus neurologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass eine inkomplette Verletzung des rechten Nervus femoralis sowie eine Reizung des Nervus ulnaris ohne manifeste Ausfälle vorliege; darüber hinaus habe eine Rückbildung der anfänglichen Lähmung des rechten Unterschenkels stattgefunden. Aufgrund des geschilderten Unfallmechanismus sei eine Durchtrennung des Nervus femoralis völlig ausgeschlossen, da dieser tief bedeckt von Muskelstrukturen verlaufe. Denkbar wäre allenfalls eine durch den Sturz eingetretene Überstreckung des Nervs, wobei es in einem solchen Fall kaum zu einem kompletten Funktionsausfall gekommen wäre. Gegen einen völligen Ausfall spreche auch die relativ gut erhaltene Muskeltrophik. Es sei daher davon auszugehen, dass infolge des Sturzes eine Teilschädigung des Nervs aufgetreten sei, die in der Anfangsphase durchaus zu schweren funktionellen Beeinträchtigungen geführt habe; durch sekundär psychische Prozesse in Form einer Somatisierungsstörung sei es dann aber zu einer Gebrauchsverweigerung des Beines gekommen. Im Übrigen gebe der nachgewiesene Quadrizepssehnen-Teilausriss nicht die gesamte geschilderte Funktionseinschränkung wieder. Eine dauerhafte Benutzung der beiden Gehstützen sei aus neurologischer Sicht nicht erforderlich. Eine gewisse belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit des rechten Beines bei eingeschränkter muskulärer Funktion sei anzunehmen; eine relevante Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes liege nicht vor. Da der Sachverständige sein Gutachten auf den Zeitpunkt seiner Untersuchung der Patientin am 17.11.2009 und nicht auf den hier relevanten Stichtag bezogen hatte, bedurfte es eines ergänzenden Gutachtens, das der Sachverständige am 30.4.2010 vorlegte. Darin kam er auf der Grundlage der im relevanten Zeitraum durchgeführten Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass Gefühlsstörungen und eine Muskelumfangsminderung im rechten Oberschenkel eine Femoralisläsion möglich erscheinen ließen. Die funktionellen Störungen hätten auf einer Wechselwirkung des Kniescheibenbruches, der erheblichen Weichteilprellung und der zumindest partiellen Störung des Nervus femoralis beruht. Insbesondere sei die Bewertung einer völligen Denervation des Muskels falsch, weil dann eine massive Spontantätigkeit im EMG nachweisbar hätte sein müssen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Verletzung des rechten Nervus femoralis innerhalb von drei Jahren zurückgebildet haben müsste. Die Benutzung der Unterarmschienen dürfte daher ab dem 01.03.2002 nicht mehr erforderlich gewesen sein. Das Tragen einer Peroneusschiene sei mangels erwiesener Peroneusschädigung ebenfalls zum Stichtag nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich des rechten Armes liege allenfalls ein rein sensibles Reizsyndrom vor, welches nicht auf die Benutzung der Unterarmstützen zurückzuführen sei. Neurologisch seien keinerlei Auffälligkeiten an der Hand feststellbar gewesen. Im Ergebnis hat H aufgrund seiner Untersuchungen damit lediglich eine inkomplette Läsion des Nervus femoralis rechts, die allerdings innerhalb von drei Jahren wieder hätte verheilt sein müssen, eine psychogene Lähmung des rechten Unterschenkels und eine Reizung des Nervus ulnaris ohne manifeste Ausfälle festgestellt. Die von ihm vorgenommene Begutachtung ist nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat er sich ausführlich mit den in das Verfahren eingeführten Vorgutachten – speziell mit den neurologischen Gutachten J, K und D - befasst und sich kritisch mit deren Ergebnissen unter Einbeziehung der einschlägigen Fachliteratur auseinandergesetzt. Er erläutert zudem die vorgenommenen neurographischen Untersuchungen und Befunde und diskutiert im Anschluss anhand des sich ergebenden Gesamtbildes die verschiedenen Möglichkeiten, die zu den Beeinträchtigungen führen könnten. Der Sachverständige G hat aufgrund des engen Zusammenhanges der orthopädischen und neurologischen Sachgebiete unter Berücksichtigung der Ergebnisse des H unter dem 12.11.2010 erneut schriftlich Stellung genommen und das Ergebnis seiner Zusammenfassung in der Senatssitzung vom 02.03.2011 nochmals mündlich erläutert. Für ihn hat sich aufgrund des neurologischen Gutachtens eindeutig ergeben, dass die auf orthopädischem Fachgebiet festgestellten Lähmungserscheinungen am rechten Bein ganz überwiegend nicht auf physische, unfallbedingte Ursachen zurückzuführen seien. Es finde sich als neurologisches Korrelat lediglich eine inkomplette Läsion des Nervus femoralis rechts, die für die praktisch komplette Lähmung des rechten Beines nicht ursächlich sein könne; entsprechendes gelte für den kleinen Ausriss des Muskels am Knie, der zudem wieder anheile und damit nicht überdauernd sei. Die Lähmung sei mangels physischer Ursache zu einem ganz überwiegenden Teil als psychogen bedingt einzuschätzen. Unter Berücksichtigung der neurologischen und der orthopädischen Befunde sei der Wert der Beeinträchtigung von insgesamt 4/7 lediglich zu 1/7 auf eine physische, unfallbedingte Verletzung zurückzuführen; 3/7 seien psychogen bedingt. Ein unfallbedingter Dauerschaden im Bereich des linken Beines und des rechten Armes liege bezogen auf den hier relevanten Stichtag nicht vor. Dieses Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen G ist in sich schlüssig und überzeugend. Insbesondere ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass G zunächst aufgrund seiner ausschließlich orthopädischen Betrachtung zu einem Invaliditätsgrad für das rechte Bein von 4/7 findet und aufgrund der neurologischen Untersuchungsergebnisse, die er als Mediziner unschwer einzuordnen vermag, die Ursachen für die Beeinträchtigungen zu 1/7 als physisch und zu 3/7 als psychogen begründet annimmt. Es bleibt damit bei dem ursprünglich von ihm angenommenen Beinwert, lediglich die Ursachen für die Beeinträchtigung kann er nunmehr aufgrund der neurologischen Befunde bewerten, was ihm zuvor allein aufgrund der orthopädischen Diagnostik nicht möglich war. G hat dazu insbesondere auch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass die festgestellten Beeinträchtigungen neurologisch nachweisbar seien müssten, wenn sie physischer Natur seien; sei dies nicht der Fall, kämen lediglich psychogene Ursachen in Betracht. In Übereinstimmung mit den von H präsentierten neurologischen Befunden konnte G ebenfalls keine bedingungsgemäßen Einschränkungen des linken Beines und des rechten Armes feststellen. Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch im Einklang mit den Ergebnissen der übrigen vorgelegten Sachverständigengutachten, aufgrund derer sich ebenfalls keine zusätzliche bedingungsgemäße Beeinträchtigung in Gestalt eines höheren Invaliditätsgrades für das rechte Bein ergeben hat. So ergibt sich aus dem orthopädischen Gutachten des Sachverständigen C vom 14.6.2000 für das rechte Bein ebenfalls eine dauerhafte Gebrauchsbeeinträchtigung von 4/7 Beinwert. Danach lagen als unfallbezogene Verletzungen ein knöcherner Quadrizepssehnenteilausriss rechts, eine laterale Knieseitenbandruptur rechts, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks sowie eine Läsion des Nervus peroneus vor. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige E kommt in seinem orthopädischen Gutachten zu den gleichen Befunden wie C; lediglich die Läsion des Nervus peroneus hält er für fraglich, weil diese elektro-physiologisch nicht objektivierbar sei. Zudem nimmt er eine komplette Läsion des Nervus femoralis rechts an. So kommt er allein aus orthopädischer Sicht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass für das rechte Bein eine Gebrauchsbeeinträchtigung von 4/7 Beinwert vorliegt, dies allerdings nicht exakt zum Stichtag, sondern bezogen auf den Untersuchungstermin am 07.05.2002. Auch er stellt eine deutliche Einschränkung der aktiven Beweglichkeit fest, so dass ein Gehen oder Stehen nur mit Hilfe einer Knieorthese und einer Peronaeusschiene sowie zwei Unterarmgehstützen möglich gewesen sei. Die funktionellen Einschränkungen aufgrund der beginnenden Krückenlähmung seien noch als geringgradig einzustufen; die weiterhin voraussichtlich erforderliche Benutzung der Stützen könne jedoch zu einer Verschlechterung führen. Bei seiner erneuten, unter dem 20.02.2004 vorgenommenen Bewertung unter Berücksichtigung der neurologischen Befunde gelangt er ebenfalls zu dem Ergebnis, es liege bezogen auf den Tag seiner Untersuchung am 07.05.2002 am rechten Bein sogar lediglich eine Gebrauchsbeeinträchtigung von 1/10 Beinwert vor und die Krückenlähmung wie auch die Bewegungseinschränkungen seien nicht unfallursächlich, sondern psychogen. Allerdings sind diese Ergebnisse vorliegend nicht verwertbar. Der Sachverständige stützt sie nämlich auf eine neurologische Bewertung der Sachverständigen F vom 30.06.2003, die diese offensichtlich aufgrund ihrer Untersuchung vom 29.01.2003 vorgenommen hat und die damit nicht auf den hier relevanten Stichtag bezogen ist. Abgesehen davon ist ihr Gutachten nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden. Die vorgenannten Ergebnisse lassen sich schließlich auch mit den von D in seinem Gutachten vom 08.08.2000 dargelegten Befunden in Einklang bringen. Er geht zum damaligen Zeitpunkt zwar von einer praktisch kompletten Femoralisläsion und einer möglichen Schädigung des Nervus peroneus aus. Als sicher hat er jedoch auch schon zum damaligen Zeitpunkt seelische Begleiterscheinungen im Zusammenhang mit den motorischen Störungen im Bereich der rechten unteren Extremität angesehen. Aus neurologischer Sicht hat er die Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Beines mit lediglich 3/7 bewertet. Der Kläger hat damit den Nachweis nicht erbracht, dass über den bereits von der Beklagten geleisteten und nicht zurückgeforderten Vorschuss eine weitergehende Leistungspflicht besteht. Soweit nach der aufgrund der Gliedertaxe gemäß § 8 II Abs. 2 AUB vorprozessual geleisteten Zahlung ausgehend von einer Beeinträchtigung des rechten Beines von 4/7 von der Invaliditätsleistung noch ein Betrag in Höhe von 818,06 € offen wäre, hat die Berufung auch insoweit keinen Erfolg. Nachdem sich aufgrund des Sachverständigengutachtens des G lediglich ein unfallbedingter, physisch nachweisbarer Beinwert rechts von 1/7 ergibt und der restliche Wert in Höhe von 3/7 psychogen bedingt ist, besteht für eine weitere Leistung der Beklagten keine Grundlage, denn nach § 2 Abs. 3 b) AUB sind Erkrankungen aufgrund psychischer Einwirkungen von dem Versicherungsschutz ausgenommen. Ebenso hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die psychische Störung ausnahmsweise gemäß § 10 Abs. 5 AUB beachtlich wäre, weil sie auf eine durch den Unfall verursachte Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen ist. Zudem haben die Sachverständigen übereinstimmend keine weiteren stichtagsbezogenen sowie bedingungsgemäßen, insbesondere dauerhaften Beeinträchtigungen am linken Bein oder rechten Arm festzustellen vermocht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.