Urteil
7 U 32/09
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0625.7U32.09.0A
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Leitsätze
1. Sind nach einem Einbruch in eine Wohnung keine Einbruchspuren vorhanden, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die unversicherten Begehungsweisen zumindest unwahrscheinlich sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise ergibt.
2. Fehlen am Schließzylinder der Wohnungstür Aufbruchspuren, war diese jedoch unstreitig nicht verschlossen, sondern nur durch den Versicherungsnehmer zugezogen, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer und die Zeugen Umstände für einen Einbruchdiebstahl glaubhaft schildern, ohne dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen. Dass leicht auffindbare weitere Beute nicht entwendet wurde, reicht allein nicht aus, um von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls zu sprechen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7.11.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind nach einem Einbruch in eine Wohnung keine Einbruchspuren vorhanden, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die unversicherten Begehungsweisen zumindest unwahrscheinlich sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise ergibt. 2. Fehlen am Schließzylinder der Wohnungstür Aufbruchspuren, war diese jedoch unstreitig nicht verschlossen, sondern nur durch den Versicherungsnehmer zugezogen, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer und die Zeugen Umstände für einen Einbruchdiebstahl glaubhaft schildern, ohne dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen. Dass leicht auffindbare weitere Beute nicht entwendet wurde, reicht allein nicht aus, um von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls zu sprechen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7.11.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger verlangt von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen aus der Hausratversicherung wegen eines von ihm behaupteten Wohnungseinbruchs. Der Versicherungsvertrag sieht vor, dass auch grob fahrlässig verursachte Schäden versichert sein sollen. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ist in diesem Fall auf 50% des entstandenen Schadens begrenzt. Der Kläger bewohnt eine Altbauwohnung in Stadt1. Am 29.11.2006 verließ er gegen 8.55 Uhr als letzter seine Wohnung, vergaß aber, die Wohnungstür abzuschließen. Der Kläger behauptet, im Laufe des Vormittags hätten unbekannte Täter sich Zutritt verschafft, indem sie die nur zugezogene Tür wahrscheinlich mittels Scheckkarte geöffnet hätten. Dabei seien vor allem Schmuck, eine Kamera und ein Laptop gestohlen worden. Der Neuwert der entwendeten Gegenstände betrage 12.150,26 €. Hiervon macht der Kläger die Hälfte geltend, da er selbst davon ausgeht, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben. Die Beklagte hat bestritten, dass ein Einbruchdiebstahl stattgefunden habe, da keine Einbruchspuren vorgelegen hätten, ein Einbruch ohne Spuren technisch aber nicht möglich sei. Gegen einen Einbruchdiebstahl spreche auch, dass nicht sämtliche hochwertigen Gegenstände aus der Wohnung entwendet worden seien. Des Weiteren hat sie bestritten, dass die vom Kläger in der Stehlgutliste aufgeführten Gegenstände vorhanden gewesen seien und den angegebenen Wert hätten. Schließlich hält die Beklagte sich für leistungsfrei, weil der Kläger durch das Nichtabschließen der Wohnungseingangstür bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Das Landgericht Wiesbaden hat die Zeuginnen Z1 und Z2 über den Zustand der Wohnung und das Fehlen von Gegenständen vernommen und über den Wert der in der Stehlgutliste angegebenen Gegenstände ein Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund der Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das äußere Bild eines Einbruchs sei aus der Unordnung in der Wohnung, der nur zugezogenen Wohnungseingangstür und der unmittelbaren Anzeige bei der Polizei zu folgern. Eindeutig zuzuordnende Aufbruchspuren seien nicht erforderlich. Das Fehlen von Einbruchspuren beseitige das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht. Für das äußere Bild eines Einruchdiebstahls sei ausreichend, dass das Diebesgut vorher vorhanden gewesen und in einem nicht beobachteten Zeitpunkt verschwunden sei. Es sei allgemein bekannt, dass Altbauwohnungstüren leicht aufzudrücken seien. Das Abhandenkommen der in der Stehlgutliste aufgeführten Gegenstände sowie deren Werte seien durch die Aussage der Zeugin Z2, die vorgelegten Belege und das Gutachten des Sachverständigen SV1 bestätigt worden. Anhaltspunkte für unwahre Aussagen der beiden Zeuginnen gebe es nicht. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt, dass ein versicherter Einbruchdiebstahl nicht erwiesen sei. Zum äußeren Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls gehöre der Nachweis von Einbruchspuren. Eine Ausnahme bestehe nur bei einem Nachschlüsseldiebstahl. Soweit das Landgericht von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgehe, weiche es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Es sei auch nicht bewiesen, dass die in der Stehlgutliste aufgeführten Gegenstände in der Wohnung vorhanden gewesen und gestohlen worden seien. Schließlich deute es auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalls hin, dass die Täter weiteren wertvollen Schmuck unbeachtet gelassen und nicht in Kommoden und anderen Behältnissen nach Wertgegenständen gesucht hätten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 07.11.2008, Aktenzeichen: 3 O 171/07, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht statt gegeben. Allerdings ist der Ansicht des Landgerichts, für das äußere Bild einer versicherten Entwendung genüge der Nachweis, dass das Diebesgut vorher vorhanden gewesen und in einem nicht beobachteten Zeitraum verschwunden sei, nicht zu folgen. Da in der Hausratversicherung anders als in der von dem Landgericht zum Vergleich herangezogenen Fahrzeugversicherung nicht jeder Diebstahl, sondern nur die in den Bedingungen (hier § 5 Nr. 1 VHB 92) zusammenfassend als Einbruchdiebstahl bezeichneten Begehungsweisen versichert sind, muss sich der vom Versicherungsnehmer zu führende Nachweis, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, auch darauf erstrecken, dass die Entwendung durch eine der versicherten Begehungsweisen erfolgt ist, also nicht lediglich ein einfacher, sondern ein qualifizierter Diebstahl vorliegt. Für den Nachweis einer bedingungsgemäßen Entwendung kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute. Hiernach muss der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls beweisen. Dieser Beweis ist geführt, wenn aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung geschlossen werden kann. Typischerweise kann aus Aufbruchspuren auf einen Einbruch geschlossen werden. Sind solche Spuren nicht vorhanden, kann der Versicherungsnehmer den Mindestbeweis aber auch dadurch führen, dass nachgewiesen wird, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten zumindest unwahrscheinlich sind und sich daraus und aus den anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise ergibt (BGH VersR 1995, 956 ; VersR 1991, 543 ; OLG Frankfurt VersR 2001, 759; OLG Hamm VersR 1994, 669; VersR 1997, 1229; OLG Köln VersR 1994, 216). Da an der Wohnungstür Einbruchspuren nicht vorhanden waren, ist der Beweis eines Einbruchsdiebstahls in direkter Form nicht geführt. Ob, wie die Zeugin Z2 ausgesagt hat, die Polizei an der Terrassentür Hebelspuren erkennen konnte, kann auf sich beruhen, da feststeht, dass der oder die Täter jedenfalls nicht auf diesem Weg in die Wohnung gelangt sind, weil die Terrassentür nicht aufgebrochen worden ist. Der erforderliche Nachweis ist jedoch dadurch geführt, dass hinreichend wahrscheinlich ist, dass der oder die Täter die Wohnungstür mittels Scheckkarte geöffnet haben, also mit einem nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeug (§ 5 Nr. 1 a VHB 92) eingedrungen sind. Hierbei mussten keine Spuren an der Tür entstehen. Dass das Spiel der Wohnungseingangstür geeignet war, den Fallenriegel zurückzuschieben, wenn die Tür lediglich zugezogen war, ist im Bericht des den Tatort besichtigenden Polizeibeamten beschrieben. Auch der Kläger hat das glaubhaft dargelegt. Dass die Wohnungseingangstür nur zugezogen und nicht abgeschlossen war, räumte der Kläger ein; dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Entwendung ergibt sich schließlich daraus, dass andere Begehungsweisen unwahrscheinlich sind. Insbesondere scheiden die drei Berechtigten, die über Wohnungsschlüssel verfügten, als Täter aus. An der Redlichkeit des Klägers und der Glaubwürdigkeit seiner Ehefrau, der Zeugin Z2, bestehen keine Zweifel. Soweit es die Beklagte für merkwürdig hält, dass leicht zugängliche andere Wertsachen nicht entwendet worden sind, spricht das nicht gegen die Redlichkeit des Klägers und die Glaubwürdigkeit seiner Ehefrau. Der Dieb kann gestört worden sein oder aus Furcht vor Entdeckung nur die offen herumliegenden und deshalb sofort greifbaren Gegenstände an sich genommen haben. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Zeugin Z1 den Kläger bestohlen hat. Anhaltspunkte dafür sind nicht vorhanden. Dass die Zeugin Z2 Anlass gesehen hatte, die Zeugin Z1 zu ermahnen, besser aufzuräumen, mag darauf hinweisen, dass die Zeugin Z1 ihre Pflichten als Au-Pair nicht ausreichend ernst genommen hat. Ein solcher Vorgang ist aber nicht geeignet, einen Diebstahlsverdacht zu begründen. Die Zeugin ist auch auf Ladung bereitwillig aus dem Ausland angereist, um sich vor dem Prozessgericht vernehmen zu lassen. Es besteht auch kein erheblicher Unterschied der Aussagen der beiden Zeuginnen über den Zustand der Wohnung, in dem die Zeugin Z1 die Wohnung vorfand, als sie nach Hause kam. Die Zeugin Z1 hat bei ihrer gerichtlichen Aussage zwar nicht mehr von offenen Schubladen und Schranktüren berichtet, was sie nach Darstellung der Zeugin Z2 ihr gegenüber am Einbruchstag noch bekundet hatte, sondern nur einige auf dem Bett herumliegende Sachen erwähnt, die sie weggeräumt habe. Aber dabei dürfte es sich nur um eine ungenaue Erinnerung handeln, denn immerhin wusste die Zeugin auch bei ihrer gerichtlichen Aussage noch, dass ihr diese Unordnung, mag sie auch nicht besonders groß gewesen sein, aufgefallen war. Dass der Zeugin aber überhaupt eine gewisse Unordnung aufgefallen war, die sie für bemerkenswert hielt, stimmt im Kern mit der Schilderung der Zeugin Z2 überein. Auch der Polizeibericht hält im übrigen fest, dass die Zeugin Z1 angegeben habe, einige offene Schubladen und Schranktüren geschlossen zu haben, dass sie aber insgesamt nur eine geringe Unordnung bemerkt habe. Schließlich hat die Zeugin Z2 auch glaubhaft bestätigt, dass die vom Kläger in der Stehlgutliste aufgeführten Sachen abhanden gekommen sind. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der auf diese Aussage gegründeten Feststellung des Landgerichts begründen könnten. Das Berufungsgericht ist deshalb an diese Feststellungen des Landgerichts gebunden. Umstände, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, liegen nicht vor. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Besonderheit, dass leicht auffindbare weitere Beute nicht entwendet wurde, reicht aus den schon erwähnten Gründen dafür nicht aus. Schließlich ist die Beklagte auch nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Der Kläger mag zwar wissen, dass die Wohnungstür seiner Altbauwohnung leicht zu öffnen ist, wenn sie nicht abgeschlossen wird. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass er bewusst nicht abgeschlossen - er hat das vielmehr einem Versehen zugeschrieben - und darüber hinaus ernsthaft damit gerechnet hat, dass sich gerade anlässlich einer solchen Nachlässigkeit ein Diebstahl ereignen werde. Den Wert der entwendeten Gegenstände hat das Landgericht aufgrund des von ihm erhobenen Sachverständigenbeweises und der vorgelegten Rechnungen und Quittungen festgestellt. Die Beklagte erhebt hiergegen keine Einwände, ebensowenig gegen Grund und Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten und die zuerkannten Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.