OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 249/08

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0225.7U249.08.0A
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Soweit der Privat-Rechtsschutz den Verwaltungsrechtsschutz aus dem Bereich des Hochschulrechts einschließt, erfasst dieser auch sog. Kapazitätsklagen. 2. Für die Darlegung des Eintritts eines Rechtsschutzfalls reicht es aus, wenn ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruch in Folge fehlerhafter Kapazitätsberechnungen seitens der jeweiligen Universitäten behauptet und in allgemeiner Form Anhaltspunkte für den behaupteten Rechtsverstoß dargetan werden. 3. Die hinreichende Erfolgsaussicht für die Interessenwahrnehmung ist bereits dann zu bejahen, wenn eine hinreichende Aussicht besteht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Es kommt nicht darauf an, wie hoch die Chance des Studienplatzbewerbers zu bewerten ist, im Rahmen des Losverfahrens einen Studienplatz zu erhalten. 4. Es ist nicht mutwillig, sondern sachgerecht, gleichzeitig gegen mehrere Universitäten im Wege von Kapazitätsklagen vorzugehen. Die Grenze zur Mutwilligkeit ist jedenfalls bei bis zu zehn Verfahren noch nicht überschritten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8.10.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit der Privat-Rechtsschutz den Verwaltungsrechtsschutz aus dem Bereich des Hochschulrechts einschließt, erfasst dieser auch sog. Kapazitätsklagen. 2. Für die Darlegung des Eintritts eines Rechtsschutzfalls reicht es aus, wenn ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruch in Folge fehlerhafter Kapazitätsberechnungen seitens der jeweiligen Universitäten behauptet und in allgemeiner Form Anhaltspunkte für den behaupteten Rechtsverstoß dargetan werden. 3. Die hinreichende Erfolgsaussicht für die Interessenwahrnehmung ist bereits dann zu bejahen, wenn eine hinreichende Aussicht besteht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Es kommt nicht darauf an, wie hoch die Chance des Studienplatzbewerbers zu bewerten ist, im Rahmen des Losverfahrens einen Studienplatz zu erhalten. 4. Es ist nicht mutwillig, sondern sachgerecht, gleichzeitig gegen mehrere Universitäten im Wege von Kapazitätsklagen vorzugehen. Die Grenze zur Mutwilligkeit ist jedenfalls bei bis zu zehn Verfahren noch nicht überschritten. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8.10.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I) Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung, ihm Deckungsschutz für sieben Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel seiner Zulassung zum Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2007/8 zu gewähren. Der Kläger schloss am 26.7.2005 bei der Beklagten eine Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Nichtselbständige gemäß § 26 ARB ab. Dem Vertrag liegen die ARB 2000 in der Fassung vom Oktober 2004 zugrunde. Der Kläger erwarb auf dem zweiten Bildungsweg im Juni 2007 die Allgemeine Hochschulreife. Seine Bewerbung um einen Studienplatz für das Wintersemester 2007/8 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) blieb aufgrund seines Notendurchschnitts von 3,3 ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 30.8.2007 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und bat um Deckungsschutz für die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren gegen bis zu zehn Universitäten. Mit Schreiben vom 11.9.2007 erinnerte er an die Erledigung seiner Deckungsanfrage. Aufgrund einer vorangegangenen Deckungsanfrage des Klägers persönlich hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 20.8.2007 Deckungsschutz für die Durchführung eines Verfahrens gegen die ZVS erteilt. In Hinblick darauf wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich mit Schreiben vom 12.9.2007 darauf hin, dass Deckungsschutz nicht für ein Verfahren gegen die ZVS, sondern einzelne Hochschulen begehrt werde. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 nochmals den Deckungsschutz für das Verfahren erster Instanz bestätigte, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.9.2007 mit, dass er davon ausgehe, dass es sich insoweit um eine Deckungsbestätigung für Verwaltungsstreitverfahren gegen zehn Universitäten handele und überreichte die Durchschriften der Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen. Die Beklagte erteilte daraufhin mit Schreiben vom 16.11.2007 Deckungsschutz für ein Verfahren gegen die Universität 1 und lehnte im übrigen ihre Eintrittspflicht ab. Nach weiterem Schriftwechsel erklärte sich die Beklagte schließlich bereit, Deckungsschutz für drei Verfahren nach Wahl des Klägers zu übernehmen. Der Kläger wählte insoweit die Universitäten 2, 3 und 1 aus. Die diesbezüglich angefallenen Kosten übernahm die Beklagte. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Freistellung von den eigenen, den gegnerischen Anwaltskosten sowie den Gerichtskosten betreffend die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren gegen die Universitäten 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10. Im Verfahren gegen die Universität 5 hatte der Kläger Erfolg. Er hat zwischenzeitlich einen sog. Teilstudienplatz für den vorklinischen Studienabschnitt an der Universität 5 erhalten. Durch Urteil vom 8.10.2008 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die erforderliche Erfolgsaussicht der streitgegenständlichen Verwaltungsstreitverfahren gegeben sei. Es sei sachgerecht, gegen 10 Universitäten gleichzeitig vorzugehen. Obliegenheitsverletzungen seitens des Klägers seien nicht ersichtlich. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Es sei fraglich, ob und ggf. wann überhaupt ein Versicherungsfall eingetreten sei. Dies sei jedenfalls frühestens der Fall, wenn ein Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität abgelehnt werde. Ein entsprechender Ablehnungsbescheid – welcher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag begründe - sei bisher nur bezüglich der Universität 1 vorgelegt worden. Allein der Vortrag, dass an den jeweiligen Universitäten in der Vergangenheit freie Kapazitäten festgestellt worden seien, genüge nicht. Ein konkreter Vortrag, inwiefern an den streitgegenständlichen Universitäten Überhangkapazitäten bestanden hätten, liege nicht vor. Es sei auch mutwillig, gleichzeitig gegen 10 Universitäten vorzugehen. Sie habe insofern zu recht ihre Deckungszusage auf drei Verfahren beschränkt. Auch wenn der Kläger seine Hochschulreife erst im Juni 2007 erworben habe, werde weiterhin bestritten, dass Bewerbungen erstmals zum Wintersemester 2007/8 erfolgten. Insofern liege ein Dauerverstoß vor ( § 14 III ARB). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Er nimmt Bezug auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 19.4.2007 (Az.: 8 U 170/06) sowie des Senates vom 26.11.2008 (Az.: 7 U 114/08). Danach liege ein Versicherungsfall vor. Es sei weder Vorvertraglichkeit noch ein Dauerverstoß gegeben. Die Erfolgsaussichten der jeweiligen Verfahren habe er erstinstanzlich dargelegt. Im übrigen könne die Beklagte sich auf fehlende Erfolgsaussicht nicht berufen, da sie diese nicht unverzüglich verneint habe. Der Einwand der Mutwilligkeit sei zwar erhoben worden, jedoch in der Sache unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II) Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kläger beantragt, ihn von den Kosten der Rechtsverfolgung „freizustellen“, war sein Klageantrag im Sinne eines Feststellungsantrags auszulegen. Sein Klagevorbringen lässt eindeutig erkennen, dass er nicht einen Kostenbefreiungsanspruch geltend macht, sondern seine Klage in Wahrheit als Feststellungsklage gedacht und als solche auch unbedenklich zulässig ist (vgl. hierzu BGH VersR 1994,44 ; VersR 1999, 706 ). In diesem Sinne ist auch der Tenor des landgerichtlichen Urteils auszulegen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die sieben streitgegenständlichen Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel seiner Zulassung im Studiengang Medizin für das Wintersemester 2007/8 gemäß §§ 1, 2 g) bb), 26 (3)ARB i.V.m. § 158 n VVG zu. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten. Die Beklagte hat insoweit die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, da diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch nicht mutwillig erscheint. Der Privat-Rechtsschutz gemäß § 26 (3) ARB umfasst auch den Verwaltungs-Rechtsschutz aus dem Bereich des Hochschulrechts gemäß § 2 g) bb) ARB. Gemäß § 4 (1) c ARB 2000 besteht – sofern kein Fall des Schadensersatz- und Beratungs-Rechtsschutz vorliegt - Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Danach genügt bereits die ernsthafte Behauptung eines Pflichtverstoßes, unabhängig von seiner Berechtigung oder Erweislichkeit. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Pflichtverstoßes innerhalb des Verfahrens, in dem die Behauptung aufgestellt wird, kommt es nicht an. Es genügt vielmehr, dass ein Vortrag vorliegt, der einen Tatsachenkern enthält und sich nicht in einem reinen Werturteil erschöpft (vgl. BGH VersR 1985, 540 ; NJW 2009, 365 ). Legt man dies zugrunde, dann ist vorliegend der Rechtsschutzfall eingetreten. Der Kläger hat einen Verstoß gegen seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruch infolge fehlerhafter Kapazitätsberechnungen seitens der jeweiligen Universitäten behauptet und diesen aus einem Vergleich der von den Universitäten in der Vergangenheit und für das streitige Semester jeweils festgesetzten Kapazitätszahlen sowie aus gegenüber diesen Universitäten bereits ergangenen bzw. noch ausstehenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hergeleitet. Insofern hat er tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des von ihm behaupteten Rechtsverstoßes, nämlich seiner Nichtzulassung trotz vorhandener freier Kapazitäten dargetan. Weiterer Darlegungen bedurfte es nicht. Studienplatzbewerber haben zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Zugang zu den Kapazitätsberechnungen der jeweiligen Universitäten, so dass sie sich in einer Art Beweisnotstand befinden und sich zunächst auf die Behauptung beschränken müssen, es seien freie Kapazitäten vorhandenen (vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, S. 378). Die für die Kapazitätsermittlungen notwendigen Eingabegrößen - wie z.B. Stellenzahl und Umfang der Lehrverpflichtungen – werden ihnen erst im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens zugänglich gemacht. Soweit die Beklagte darauf abstellt, es handele sich bei der Kapazitätsberechnung um einen rein internen Verwaltungsvorgang und es fehle an der erforderlichen Beschwer des einzelnen Studienplatzbewerbers, trifft dies nicht zu. Wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 39,258 ) ausgeführt hat, steht jedem hochschulreifen Bewerber aus Art. 12 I GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot an sich ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl zu. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsanspruch eines Bewerbers ist rechtlich unabhängig von seiner Rangstelle im Zulassungsverfahren der ZVS. Seine Zulassung darf nur mit der Begründung abgelehnt werden, dass die vorhandenen Ausbildungsplätze unter Erschöpfung der Kapazitäten sämtlich besetzt sind, nicht hingegen mit der Begründung, dass ungenutzte Plätze an andere, rangbessere Bewerber hätten vergeben werden müssen. Die Nichtzulassung eines Bewerbers trotz vorhandener Ausbildungsplätze stellt deshalb eine Verletzung seines verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruchs dar. Dass es sich nicht um einen rein verwaltungsinternen Vorgang handelt, zeigt sich auch darin, dass die Universitäten vor Durchführung eines Verwaltungsstreitverfahrens die Stellung eines – teilweise fristgebundenen - Antrags auf Zulassung außerhalb der Kapazität seitens des Studienplatzklägers verlangen. Derartige Anträge hat der Kläger auch vorgelegt. Dass keine entsprechenden Ablehnungsbescheide ergingen, ist unerheblich. Die jeweiligen Universitäten sind an die Zulassungszahlen nach den Vorgaben der KapVO gebunden (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern , Beschluss vom 18.6.2008, Az.:1 N 1/07). Sie dürfen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus keine Studienplätze vergeben, so dass ihr Schweigen auf einen entsprechenden Antrag hin als Ablehnung anzusehen ist (vgl. OVG Lüneburg NVwZ 1983, 106). Die Interessenwahrnehmung seitens des Klägers hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Wie das OLG Celle (VersR 2007, 1218 ) unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG DVBl 1986, 46 ) zutreffend ausgeführt hat, kann aufgrund der Besonderheiten einer Kapazitätsklage nicht darauf abgestellt werden, wie hoch letztlich die Chance des Studienplatzbewerbers zu bewerten ist, dass dieser im Rahmen des Losverfahrens einen Studienplatz erhält. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine hinreichende Aussicht dafür besteht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Die Verlosung der Studienplätze – auch wenn sie aus verfahrenstechnischen Gründen von den Verwaltungsgerichten selbst vorgenommen wird – ist nicht der Rechtsverfolgung zuzurechnen; in der Sache handelt es sich vielmehr um eine Verwaltungstätigkeit. Es kommt daher nur auf die rechtlichen Erfolgsaussichten und nicht auf die vom Gesetz der Wahrscheinlichkeit bestimmten Gewinnaussichten einer Studienplatzverlosung an (Vgl. BVerwG a.a.O.; a.A. insoweit Hessischer Verwaltungsgerichtshof NVwZ-RR 2007, 426). Da die Unterlagen den Studienplatzklägern erst im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens zugänglich gemacht werden, kann für die Frage der Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer kein konkreter Vortrag zu Fehlern der Kapazitätsberechnung verlangt werden. Es genügt vielmehr, wenn dargetan wird, dass bei den jeweiligen Universitäten im vorangegangenen Semester freie Kapazitäten aufgedeckt wurden bzw. die Zulassungszahlen für das aktuelle Semester darauf hindeuten, dass die Kapazität nicht ausgeschöpft wird. Im übrigen kann eine Erfolgsaussicht jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn das Verfahren, für welches Deckung beansprucht wurde, tatsächlich Erfolg hatte. Ausgehend hiervon hat der Kläger jedenfalls hinsichtlich der Verfahren gegen die Universitäten 4, 8, 5, 10 und 7 eine hinreichende Erfolgsaussicht der Verwaltungsstreitverfahren dargetan. Bei den Universitäten 4, 8, 5 und 10 wurden - bei im Vergleich zum Vorjahr unveränderten oder gesenkten Zulassungszahlen – ebenso wie für das Wintersemester 2006/7 zusätzliche Kapazitäten für das Wintersemester 2007/8 festgestellt. Hinsichtlich der Universität 7 war die Zulassungszahl zwar im Verhältnis zum Vorjahr unverändert geblieben, für das Wintersemester 2006/7 waren jedoch zusätzlich Kapazitäten festgestellt worden. Des weiteren dürfte auch hinsichtlich der Verfahren gegen die Universitäten 9 und 6 eine hinreichende Erfolgsaussicht in Hinblick auf die unveränderten Zulassungszahlen und die noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bzw. dem Oberverwaltungsgerichtshof Lüneburg nicht zu verneinen sein. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Wie bereits im Beschluss vom 14.7.2008 im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ausgeführt, hat die Beklagte gegen ihre Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 18 (1) b) ARB verstoßen, so dass es ihr verwehrt ist, sich nunmehr auf fehlende Erfolgsaussicht zu berufen. Nach § 18 (1) b) ARB hat der Versicherer, wenn er der Auffassung ist, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers biete in den Fällen des § 2 a) bis g) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Hieraus folgt, dass die Ablehnung innerhalb eines Zeitraums erfolgen muss und auch nur erfolgen kann, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt (vgl. BGH VersR 2003, 638 ; OLG Köln VersR 2008, 1391 ). Die Beklagte hat – nachdem der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 30.8.2007 Deckungsschutz für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen 10 Universitäten beantragt, sein Anliegen nochmals mit Schreiben vom 12.9.2007 klargestellt und mit Schreiben vom 26.9.2007 die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen in zehn Verfahren übersandt hatte – erstmals mit Schreiben vom 16.11.2007 inhaltlich hierzu Stellung genommen und Deckung für ein Verfahren gegen die Universität 1 erteilt. Weiterer Deckungsschutz wurde in Hinblick auf „das Problem des Versicherungsfalles und der Mutwilligkeit“ abgelehnt. Durch dieses Verhalten hat sie gegen ihre Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht verstoßen. Nach vollständiger Unterrichtung des Versicherers über den Streitstand – die vorliegend spätestens durch das Schreiben vom 26.9.2007 erfolgt sein dürfte, zumal die Beklagte auch keinerlei weitere Informationen begehrte – muss der Versicherer binnen zwei bis drei Wochen eine Stellungnahme zur Erfolgsaussicht abgeben. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Die Rechtsverfolgung seitens des Klägers ist auch nicht mutwillig. Aufgrund der hohen Anzahl von Mitbewerbern, die eine Zulassung außerhalb der Kapazität im Rahmen von Verwaltungsstreitverfahren begehren, kommen auch dann, wenn das Verwaltungsgericht weitere Ausbildungskapazitäten feststellt, nicht alle Studienplatzkläger zum Zuge, da deren Anzahl die der festgestellten zusätzlichen Plätze immer deutlich überschreitet. Es ist deshalb sachgerecht, gleichzeitig gegen die Kapazitätsberechnungen mehrerer Universitäten vorzugehen. Angesichts des verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruchs ist es dem Studienplatzbewerber nicht zumutbar, sich auf drei Verfahren zu beschränken und notfalls ein oder gar einige Semester abzuwarten. Erst recht kann der Studienplatzbewerber nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang anderer Kapazitätsklagen abzuwarten, da an der Verlosung etwaiger Studienplätze immer nur die beteiligten Kläger teilnehmen und die Zulassungszahlen ständig den sich verändernden Ausbildungskapazitäten angepasst werden. Im Rahmen der Mutwilligkeit ist zwar auch das Kostenrisiko zu berücksichtigen, das einen nicht rechtsschutzversicherten Studienplatzbewerber jedenfalls davon abhalten würde, sämtliche Universitäten, die den Studiengang Medizin anbieten, zu verklagen. Die Grenze der Mutwilligkeit ist nach Auffassung des Senates bei bis zu zehn Verfahren jedoch noch nicht überschritten. Der Hinweis der Beklagten, dass die Kosten für den klägerischen Anwalt nicht erforderlich seien, weil der Kläger sich seitens des ASTA angebotener Musterklagen hätte bedienen können, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Der Kläger wäre nicht in der Lage, zu den im Anordnungsverfahren zugänglich zu machenden Kapazitätsberechnungen Stellung zu nehmen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es liege ein „Dauerverstoß“ vor, ist ihr Vortrag angesichts dessen, dass der Kläger erst im Juni 2007 die Allgemeine Hochschulreife erworben hat, unverständlich. Im übrigen werden die Kapazitätsberechnungen von den Universitäten jedes Jahr neu vorgenommen. Des weiteren begründet die Nichtzulassung zum jeweiligen Semester trotz freier Kapazitäten stets einen neuen Verstoß gegen den etwaigen Zulassungsanspruch des Studienplatzbewerbers. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung gemäß § 17 (5) c) aa) ARB berufen, weil der Kläger die streitgegenständlichen Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet hat, ohne ihre Zustimmung einzuholen. Nachdem die Beklagte zu Unrecht und zudem nicht unverzüglich die Erfolgsaussicht verneint bzw. Mutwilligkeit der beabsichtigten Verfahren bejaht hatte, bestand kein Raum mehr für die Erfüllung der Abstimmungsobliegenheit (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 17 ARB 94 Rz. 9). Im übrigen hätte die Beklagte bei pflichtgemäßer Entscheidung dem Kläger die Zustimmung zur Einleitung der Verwaltungsstreitverfahren erteilen müssen, so dass ein etwaiger – grob fahrlässiger - Verstoß jedenfalls folgenlos geblieben wäre (§ 17 (6) ARB). Danach war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 543 II ZPO war die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und für welche Anzahl von Verfahren Deckungsschutz im Rahmen sog. Kapazitätsklagen zu gewähren ist, liegt bisher nicht vor. Es handelt sich um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.