Urteil
7 U 92/08
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0121.7U92.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 21.2.2008 abgeändert.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 154.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.12.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 21.2.2008 abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 154.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.12.2007 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet. I. Die Beklagte war Kautionsversicherer der X-AG (Schuldnerin). Über deren Vermögen ist am 1.4.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Die Beklagte sagte mit der Vereinbarung vom 15.12.2003 der Schuldnerin zu, ihr ein Bürgschaftslimit von 20.550.000 € für 2004 und bis zum 30.6.2005 zur Verfügung zu stellen und berechnete ihr ab 1.1.2005 eine Jahresprämie von 206.000 €, die die Beklagte per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin einzog. Vertragsgrundlage waren die Y der Beklagten. Deren § 6 lautet – auszugsweise – wie folgt: § 6Prämien, … 1. Ist eine pauschale Prämie für die Bereitstellung des Limits vereinbart worden, handelt es sich um eine Jahresprämie. Sie wird ab Beginn der Versicherung im Voraus in Rechnung gestellt. Die Berechnung der pauschalen Prämie endet, sobald die Versicherung gemäß § 7 beendet worden ist und alle Bürgschaften aus dem Avalkonto ausgebucht sind. Im Falle der Kündigung der Versicherung wird bis zur Ausbuchung aller Bürgschaften ein Limit festgelegt, das für das bestehende Bürgschaftsobligo bei Beginn der neuen Abrechnungsperiode mindestens erforderlich wäre. Bei Änderung des Limits oder bei Kündigung der Versicherung erfolgt eine zeitanteilige Rückvergütung der gezahlten Prämie für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum der Abrechnungsperiode. Eine Rückvergütung der Prämie bei mangelnder Ausnutzung des Limits findet nicht statt – unabhängig von den dazu führenden Gründen (…). Der Kläger meint unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006, Az. IX ZR 121/05, und 18.1.2007, Az. IX ZR 202/05, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsgrund für die Zahlung der Prämie für den danach liegenden Zeitraum entfallen sei, weil mit dem Erlöschen des Auftragsverhältnisses auch die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens ihr Ende finde und Prämienansprüche nach der Insolvenzeröffnung nicht als Vergütung dafür entstehen könnten, dass vor der Insolvenz Bürgschaften übernommen worden seien, für die der Versicherer gegenüber den Bürgschaftsgläubigern weiter hafte. Demgemäß fordert der Kläger den Teil der Jahresprämie, der auf die Zeit nach der Insolvenzeröffnung entfällt, also ¾, zurück. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 154.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehe sich auf andere Versicherungsbedingungen; im vorliegenden Fall sei eine pauschale Einmalprämie vereinbart. Die in den Y vorgesehene Rückvergütung sei durch die Vereinbarung einer pauschalen Einmalprämie für das Jahr 2005 abbedungen worden. Der Anspruch auf die Prämie, deren Rückzahlung der Kläger verlange, sei bereits vor der Insolvenzeröffnung fällig gewesen. Das Landgericht hat der Klage statt gegeben. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ergebe, dass für das Jahr der Insolvenzeröffnung die Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen sei. Der Bundesgerichtshof habe nur entschieden, dass Prämienansprüche nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr entstehen könnten. Der Bundesgerichtshof habe auch ausdrücklich Einmalprämien als insolvenzfest beurteilt. Nichts anderes könne aber für die das Jahr der Insolvenzeröffnung betreffende Prämie gelten, wenn die Prämie für jeweils ein Jahr vereinbart werde. Die Beklagte habe mit der Schuldnerin auch eine Einmalprämie vereinbart, weil eine Jahresprämie nichts anderes als eine Einmalprämie für das jeweilige Jahr darstelle. Die Prämie werde mit Beginn des Jahres fällig, ohne dass es darauf ankomme, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer den Bürgschaftsrahmen ausnutze. Jedenfalls könne die Rückvergütung nicht zeitanteilig berechnet werden, denn die Beklagte habe bei Insolvenzeröffnung bereits 15.890.274,59 € Bürgschaften übernommen, die Schuldnerin habe das Limit also schon zu 75% ausgenutzt. Dies müsse der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen sich gelten lassen. Schließlich sei der vom Landgericht zugesprochene Zinssatz von 8% überhöht, weil der geltend gemachte Bereicherungsanspruch keine Entgeltforderung darstelle. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az. 3 O 256/07 vom 21.2.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Ansicht, es sei keine Einmalprämie vereinbart. Die Jahresprämie sei eine Vorleistung, die durch Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens verdient werden müsse. Dieser anspruchsbegründende Tatbestand habe nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr entstehen können, so dass der rechtliche Grund für das Behaltendürfen entfallen sei. Zinsen könne der Kläger in zuerkannter Höhe beanspruchen, weil der Bereicherungsanspruch sich auf ein Äquivalent für eine erbrachte Leistung beziehe. II. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet und hat nur hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte den Teil der vereinnahmten Prämie, der auf die Zeit nach der Insolvenzeröffnung entfällt, gemäß § 812 Abs. 1 BGB dem Kläger erstatten muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 6.7.2006, Az. IX ZR 121/05 (VersR 2006, 1637 ff.), und 18.1.2007, Az. IX ZR 202/05 (VersR 2007, 1367 f.), ist der Kautionsversicherungsvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der mit der Insolvenzeröffnung gemäß §§ 116, 115 InsO erlischt. Ab Insolvenzeröffnung ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht mehr verpflichtet, einen Bürgschaftsrahmen bereitzustellen oder die erteilten Bürgschaften aufrecht zu erhalten; die Bindung an bereits erteilte Bürgschaftsversprechen besteht nur noch im Verhältnis zu den Bürgschaftsgläubigern. Da die Kautionsversicherung auf vollen Regress gegen den Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme des Versicherers aus der Bürgschaft angelegt ist, stellt die Prämie auch keine Risikovorsorge dar, so dass eine zu vergütende, schon vor Insolvenzeröffnung erbrachte, demgemäß auch zu einem vor Insolvenzeröffnung entstehenden Vergütungsanspruch führende Leistung des Versicherers auch nicht darin besteht, dass er Bürgschaften ausgereicht hat. Deshalb können nach der Insolvenzeröffnung auch keine Ansprüche auf Prämie mehr entstehen. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Pauschalprämie die Prämie nur die Gegenleistung für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens ist. Da nach der Insolvenzeröffnung der Kautionsversicherer den Bürgschaftsrahmen nicht mehr bereitstellt, entstehen auch keine Prämienansprüche mehr. Anders ist nach dieser Rechtsprechung nur zu entscheiden, wenn die Prämie als Einmalprämie für die Ausreichung einer bestimmten Bürgschaft bezahlt worden ist, weil dann der Prämienanspruch schon vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist und insolvenzfest gesichert werden kann. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und hält die hiergegen erhobenen Einwände für unbegründet. Der Senat hält die Ansicht, dass die Kautionsversicherung ein Versicherungsvertrag sei, so dass die Anwendung der §§ 116, 115 InsO nicht in Betracht komme (Thomas/Dreher, VersR 2007, 731 ff.), für unzutreffend. Nach dieser Ansicht wären der Gläubiger als Versicherter und die Insolvenz des Schuldners bzw. Versicherungsnehmers als die versicherte Gefahr anzusehen; es würde sich somit um eine Versicherung für fremde Rechnung handeln. Der eine Versicherung für fremde Rechnung kennzeichnende Umstand besteht insbesondere darin, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zustehen. So liegt es bei der Kautionsversicherung aber nicht. Rechte erlangt der Gläubiger nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Versicherer geschlossenen Vertrag, sondern nur aus dem Bürgschaftsvertrag. Der Gläubiger hat demgegenüber aus dem Kautionsversicherungsvertrag keinen Anspruch auf Abschluss des Bürgschaftsvertrags. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherungsnehmer über die Rechte des Versicherten verfügen; diese Rechte sind auch vom Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig, insbesondere treffen den Versicherten die negativen Folgen von Kündigung, Gefahrerhöhung, Obliegenheitsverletzung oder der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer. Damit wäre dem Gläubiger aber keine geeignete Sicherheit geboten. Der Bürgschaftsvertrag schützt den Gläubiger dagegen vor Verfügungen des Schuldners, der die Rechte des Gläubigers aus der Bürgschaft nicht mehr beeinträchtigen kann. Es handelt sich daher bei der Eingehung der Bürgschaft nicht lediglich um ein technisches Instrument, um die Versicherungsleistung zu erbringen, sondern um die Zuwendung einer Sicherheit, die der Schuldner dem Gläubiger zu stellen hat, durch einen Dritten, der im Auftrag des Schuldners handelt. Die Insolvenz des Schuldners kann auch nicht als der vereinbarte Versicherungsfall aufgefasst werden. Bei den typischen Kautionsversicherungen im Baugewerbe übernimmt der Versicherer im Auftrag des Unternehmers Vertragserfüllungsbürgschaften oder Bürgschaften zur Ablösung des Gewährleistungseinbehalts. Anders als bei einer Kreditversicherung führt die Insolvenz des Unternehmers aber nicht zwangsläufig zur Leistungspflicht des Bürgen, weil der Bauvertrag bei Erfüllungswahl durch den Unternehmer noch ordnungsgemäß erfüllt werden kann und das Auftreten von Mängeln in der Gewährleistungsfrist von einer nach Abnahme eingetretenen Insolvenz unabhängig ist. Bei der Kautionsversicherung besorgt der Versicherer, wie es im Tatbestand des § 116 InsO vorausgesetzt ist, für den Schuldner ein Geschäft, zu dessen Besorgung er sich aufgrund eines Werkvertrags verpflichtet hat. Dass der Versicherer ein fremdes Geschäft besorgt, ergibt sich daraus, dass er eine Sicherheit, die der Schuldner kraft des mit dem Gläubiger bestehenden Vertrages stellen muss, z.B. die im Bauvertrag vereinbarte Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft, für den Schuldner stellt. Dass die Stellung einer Bürgschaft kein fremdes Geschäft sein könne, weil der Schuldner für eigene Verbindlichkeiten nicht bürgen könne, überzeugt nicht. Die Fremdheit des vom Versicherer besorgten Geschäfts besteht darin, dass er Sicherheit für eine fremde Verbindlichkeit bietet. Sicherheiten für seine eigenen Verbindlichkeiten könnte der Schuldner selbst stellen, etwa durch Verpfändung bzw. Sicherungsübereignung oder –zession eigener Werte. Dass der Schuldner nicht für sich selbst bürgen kann, ändert nichts daran, dass der Bürge mit der Übernahme der Bürgschaft eine fremde Verbindlichkeit sichert und deshalb auch ein fremdes Geschäft führt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Versicherer ist auch ein Werkvertrag im Sinne von § 675 BGB, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Denn die vom Versicherer zugesagte Geschäftsbesorgung ist nicht lediglich auf ein Bemühen, sondern auf einen Erfolg, nämlich die Bereitstellung und Eingehung von Bürgschaften, gerichtet. Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof auch darin, dass nach Eintritt der Insolvenz Prämienansprüche nicht mehr entstehen können, weil der Versicherer die dafür erforderliche Gegenleistung nicht mehr erbringt. Denn mit dem Eintritt der Insolvenz erlischt gemäß §§ 115, 116 InsO der Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Versicherer stellt dem Schuldner nach der Insolvenz keine Bürgschaft mehr zur Verfügung und verlangt Befreiung von bereits eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen. Für die Zeit nach Insolvenzeintritt kann der Versicherer auch nicht Prämie deshalb beanspruchen, weil er zuvor Bürgschaften ausgereicht hat, aus denen er nunmehr unter Umständen in Anspruch genommen wird. Denn die Prämie ist keine Gegenleistung für diese Inanspruchnahme. Auch bei den hier vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorgesehen, dass der Versicherer, der aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird, in vollem Umfang bei dem Schuldner Regress nehmen darf. Dass bei der Insolvenz des Versicherungsnehmers der vereinbarte Regress weitgehend gegenstandslos ist (Hogrefe, VersR 2007, 1489), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch wenn ein Versicherer bei der Kalkulation der Prämien berücksichtigt, dass er aus einzelnen Bürgschaften in Anspruch genommen wird, stellt die Prämie keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft dar, weil sich der Versicherer im Rahmen des einzelnen Vertrags den vollen Regress vorbehält. Zur Risikovorsorge werden regelmäßig auch Sicherheiten verlangt, die dafür sorgen, dass der Regressanspruch werthaltig ist. Dass die Ausreichung der Bürgschaft die vertragstypische Leistung sei, für die die Prämie geschuldet werde, trifft deshalb nicht zu. Auch daraus, dass gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der Beendigung des Vertrages die Prämie vom Umfang der ausgereichten Bürgschaften abhängig ist (Bitter/Rauhut, WuB VI A. § 41 InsO 1.07), folgt nichts anderes. Denn es handelt sich dabei um eine besondere Vergütungsregelung, die aber, da der Vertrag nicht durch Kündigung oder Fristablauf beendet wird, schon tatbestandlich nicht eingreift und wegen des Erlöschens des Vertragsverhältnisses durch die Insolvenz keine Rechtswirkungen mehr hervorbringen kann, so dass auch kein Anwendungsfall des § 41 InsO vorliegt. Da die entscheidungserheblichen Bestimmungen der hier verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen denjenigen entsprechen, die Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6.7.2006 gewesen sind, bietet der hier zu beurteilende Fall auch unter diesem Gesichtspunkt keine Besonderheiten. Insbesondere ist keine Einmalprämie, sondern eine Pauschalprämie für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vereinbart worden, bei der es sich um eine im Voraus zu zahlende Jahresprämie handelt. Die Parteien haben auch keine von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Vereinbarung getroffen. Die Kreditzusage vom 15.12.2003 (Bl. 72) und der Versicherungsschein vom 5.1.2004 (Bl. 150) nehmen jeweils auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug und lassen nicht erkennen, dass davon abgewichen werden sollte. Soweit die Beklagte das aus der Formulierung im Versicherungsschein, dass eine Jahresprämie ab 1.1.2005 als vereinbart gelte, schließen will, vermag der Senat dieser Formulierung keine vom Prämiensystem der Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bedeutung beizumessen. Eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Beurteilung ist auch nicht durch andere Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts geboten. Der Kläger fordert hier die Rückzahlung eines Teils der für die laufende Versicherungsperiode 2005 im Voraus bereits gezahlten Prämie. Außerdem war die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags zunächst bis zum 30.6.2005 begrenzt. Die im Voraus für das ganze Jahr 2005 entrichtete Jahresprämie betraf deshalb von vornherein auch einen Zeitraum, von dem gar nicht gewiss war, dass der Kautionsvertrag in diesen Zeitraum hinein verlängert würde. Darin liegt möglicherweise ein Unterschied zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen; die in den veröffentlichten Urteilen enthaltenen Sachverhaltsangaben versteht der Senat so, dass dort der Versicherer Prämienansprüche für nach Insolvenzeröffnung erst beginnende Versicherungsperioden geltend machte, die er mit ihm überlassenen Sicherheiten verrechnete. Letztlich gebieten diese Unterschiede aber keine andere Beurteilung. Für den Zeitraum ab 1.7.2005 bestand von Anfang an kein Rechtsgrund zur Bezahlung der Prämie, weil die Vertragslaufzeit zunächst kürzer vereinbart war. Die zwischen den Parteien möglicherweise bestehende Erwartung, dass der Vertrag verlängert würde oder dass bei einer Beendigung durch Fristablauf (§ 7 Ziff. 3 S. 2 AVB) noch nicht ausgebuchte Bürgschaften weitere Prämienansprüche gemäß § 6 Ziff. 1 AVB zur Folge haben würden, die dann einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der im Voraus entrichteten Prämie gebildet hätten, ist insolvenzbedingt nicht eingetreten. Insofern steht dem Kläger ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 1. Alt BGB zu. Für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2005 bestand dagegen ursprünglich ein Rechtsgrund, denn für diesen Zeitraum verpflichtete sich die Beklagte zur Bereitstellung des Limits. Diese Verpflichtung ist mit der Insolvenzeröffnung weggefallen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Prämienanspruch auch innerhalb eines Jahres nur zeitanteilig verdient und entfällt bei insolvenzbedingter vorzeitiger Beendigung. Denn der Versicherer ist auch innerhalb einer laufenden Versicherungsperiode, für die die Prämie im Voraus bezahlt wird, nach Insolvenzeintritt nicht mehr verpflichtet, Bürgschaften auszureichen. Dies entspricht auch der Rechtslage bei Dauerschuldverhältnissen. Wenn in einem Dauerschuldverhältnis das Entgelt für einen gewissen Zeitraum im Voraus entrichtet ist, das Schuldverhältnis aber vor Ablauf dieses Zeitraums wegfällt, gehen Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass es sich um einen nachträglichen Wegfall des rechtlichen Grundes handelt (vgl. Staudinger-Lorenz, Bearbeitung 2007, § 812 Rdn. 102 mwN.). Auch bei der Kautionsversicherung deckt die Prämie einen Zeitrahmen ab, während dessen der Versicherer Bürgschaften zur Verfügung stellen will. Nach Inanspruchnahme des Bürgschaftsrahmens besteht die fortdauernde Leistung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer darin, mit der Aufrechterhaltung dieser Bürgschaften einverstanden zu sein. Endet diese Bereitschaft, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer aus der Bürgenhaftung befreien, muss also für anderweitige Sicherheiten sorgen. Das verdeutlicht, dass die Leistung des Versicherers, die Bürgschaft aufrechtzuerhalten, für den Versicherungsnehmer wie eine andauernde Kreditgewährung fortdauernde Bedeutung hat, die vertragstypische Leistung also nicht bereits vollständig erbracht und die Gegenleistung deshalb auch nicht vollständig verdient ist, wenn der Bürgschaftsrahmen einmal zur Verfügung gestellt oder in Anspruch genommen worden ist. Zinsen auf die Klageforderung kann der Kläger gemäß § 291 BGB seit Rechtshängigkeit, also seit dem 18.12.2007, verlangen, jedoch gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der hier erhobene Bereicherungsanspruch ist keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, da es sich nicht um ein Äquivalent für eine von dem Kläger bzw. der Schuldnerin erbrachte Leistung handelt (vgl. Palandt-Grüneberg, 68. Aufl., § 288 Rdn. 6, § 286 Rdn. 27). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand auch unter Berücksichtigung der Besonderheit des Sachverhalts kein Anlass, weil die zu entscheidenden Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind.