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Urteil

7 U 18/07

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0521.7U18.07.0A
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Leitsätze
Anfechtung des Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf € 77.233,53 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anfechtung des Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf € 77.233,53 festgesetzt. I. Die am ... Mai 1969 geborene Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Die Parteien schlossen auf Grund Antrags vom 7. Februar 2001 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer Laufzeit vom 1. September 2002 bis 1. September 2029. Gemäß Nachtrag vom 4. Juli 2003 belief sich monatliche Berufsunfähigkeitsrente auf € 1.364,55. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein nebst Anlagen sowie auf den Nachtrag Bezug genommen (Bl. 15 – 61, 64 - 67 d. A.). In dem von der Klägerin unterzeichneten Antragsformular vom 7. Februar 2001 (Bl. 186/187 d. A.) waren die gestellten Fragen: „Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren Krankheiten, Unfallfolgen, körperliche Schäden, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden?“ durch Ankreuzen jeweils mit „nein“ beantwortet worden mit Ausnahme der Frage 1.3, die sich auf solche „der Nieren, der Harnwege oder der Geschlechtsorgane“ bezog. Bejaht hatte die Klägerin ferner die Frage, ob sie in den letzten 15 Jahren operiert worden sei. Dazu hatte die Klägerin in der zur Ergänzung vorgesehenen Zeile angegeben: „Schrumpfniere re. → Nephrektomie re. 1991, Resturetherentnahme re. 1996“. Die Frage, ob sie in den letzten 5 Jahren von Ärzten, Heilpraktikern oder Psychologen untersucht, beraten oder behandelt worden sei, hatte die Klägerin ebenso verneint, wie die Fragen: „Nehmen oder nahmen Sie in den letzten 15 Jahren regelmäßig Medikamente…?“ und „Bestehen Behinderungen oder haben Erkrankungen Folgen hinterlassen?“. Zur Frage, welcher Arzt über ihre Gesundheitsverhältnisse am besten Auskunft geben könne, verwies die Klägerin auf den Internisten und Nephrologen Dr. A. Diese Angaben waren nicht vollständig. Zur Frage 1.3. war die Klägerin im erfragten Zeitraum ab 7. Februar 1996 anderweit wiederholt bei A wegen Harnwegsinfekten behandelt worden. Nach Behandlung im Mai 1996 trat am 14. Juni 1996 wieder ein Infekt auf, am 17. Juli 1996 vermerkte A, dass der Harnwegsinfekt (HWI) über 10 Tage mit ... behandelt worden sei, am 28. September 1996 trat ein Harnwegsinfekt-Reziditiv auf, im November/Dezember 1996 stellte sich die Klägerin wiederholt wegen HWI vor, am 11. Februar 1997 vermerkte A, dass eine Dauertherapie mit ... beginne. Am 29. August 1997 wurde eine Dauerprophylaxe mit ... über vier Monate beendet, ab 12. November 1997 wurde ... als Dauerprophylaxe niedrig dosiert wieder gegeben, am 12. August wurde wegen eines erneuten Infekts wieder … verordnet, am 20. Februar 1998 stellte sich die Klägerin u.a. wegen eines HWI vor, am 2. März 1998 erneut wegen Dysurie und wegen Infekten (wiederholt am 20. März 1998), im Mai 1998 besprach A mit der Klägerin die Situation mit zunehmend therapiefraktär werdenden Harnwegsinfekten, am 2. Oktober 1998 wurde festgehalten, dass regelmäßig nach der Menstruation Infekte aufträten und weiter … genommen werde, am 5. März 1999 stellte sich die Klägerin mit erneutem HWI vor, es wurde 10 Tage … verschrieben, am 4. Juni 1999 trat ein Harnwegsinfekt auf, auf den … nicht ansprach (Aufstellung A, Anlage B 7, Bl. 211 – 213 d. A.). Darüber hinaus war die Klägerin von März 1994 bis Juni 2003 laufend bei dem Frauenarzt B u.a. wegen der rezidivierenden Harnwegsinfekte in Behandlung (Anlage B 3, Bl. 201 - 203 d. A.). Bezüglich der Frage 1.4 im Antragsformular (Verdauungsorgane) war die Klägerin vom 4. bis 8. Juli 2000 wegen einer nichtinfektiösen Gastroenteritis und Kolitis arbeitsunfähig geschrieben (Anlage B 6, Bl. 209 d. A.). Im November 2000 berichtete die Klägerin C über gastroenterale Beschwerden (Völlegefühl, Flatoleszenzen). Eine ausführliche Testung mit nutriven Allergenen ergab eine positive Reaktion auf Kuhmilch, Getreidemehle und Paprikagewürz. Der Klägerin wurde zur Führung eines Beschwerdetagebuchs geraten (Anlage B 10, Bl. 221 d. A.). Zu Frage 1.8 (Wirbelsäule, auch Bandscheibenschaden) hatte D nach einem Motorradunfall am 12. August 1999 u.a. eine HWS-Zerrung diagnostiziert (Anlage B 4, Bl. 205 d. A.). Vom 29. März bis 1.April 1999 war die Klägerin wegen eines BWS-Syndroms krankgeschrieben (Anlage B 6, Bl. 210 d. A.) Zu Frage 1.9 (Knochen, Gelenke und Muskeln) war nicht angegeben, dass die Klägerin seit 2000 Rücken- und Gliederschmerzen gehabt hatte (Bericht gegenüber E (Anlage B 2, Bl. 199 d. A.), dass sie am 6. August 1999 einen Motorradunfall erlitten hatte mit einer Verletzung des linken Beins (Dr. D, Anlage B 4, Bl. 204 – 206 d. A.) und dass sie vom 1. April bis 20. Mai 1997 wegen eines Zustands nach Distorsion des linken Sprunggelenks, fibular-talarer Bandruptur linkes oberes Sprunggelenk arbeitsunfähig war (Anlage B 6, Bl. 210 d. A.). Zu Frage 1.10 (der Haut, auch Allergie) wurde nicht angegeben, dass sich die Klägerin seit August 1999 bei C wegen eines rezidivierenden Kopfhautekzems sowie wegen Haarausfalls behandeln ließ und im Oktober wegen schuppender Ekzemherde (Anlage B 10. Bl. 221 d. A.), ebensowenig der bereits genannte positive Befund auf nutrive Allergene. Unzutreffend war nach alledem auch die Verneinung der Frage 2 nach einer Untersuchung, Beratung oder Behandlung in den letzten 5 Jahren durch Ärzte, Heilpraktiker und Psychologen, nicht vollständig die Antwort auf die Frage nach Operationen in den letzten 15 Jahren. Dabei war nicht erwähnt worden, dass die Klägerin im Jahr 1992 am rechten Sprunggelenk operiert worden war (Bandplastik) (Anlage B 9, Bl. 218 d. A.). Am 16. Februar 2000 wurde ferner eine Probeexzision eines Lymphknotens operativ im Krankenhaus vorgenommen (Dr. F, Anlage B 8, Bl. 214 – 216 d. A.). Die Klägerin, die eine Ausbildung als Betriebswirtin abgeschlossen hat, war zuletzt seit Oktober 2000 als Sachbearbeiterin im Servicecenter eines Energieunternehmens im Kundenkontakt tätig. Sie erledigte dort in ganztägiger Tätigkeit von einem sitzenden Arbeitsplatz aus Kundenanfragen und –beschwerden per Telefon und am Bildschirm. Im September/Oktober 2000 berichtete sie ihrem Hausarzt A, dass sie an ihrer Arbeitsstelle „gemobbt“ werde und es ihr unmöglich sei, dort wieder hinzugehen. Vom 20. September bis 31. Oktober 2000 schrieb A die Klägerin wegen psychonervöser Erschöpfung arbeitsunfähig. Seit dem 20. Januar 2004 arbeitet die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Vom 29. Juni bis 24. August 2004 befand sich die Klägerin stationär in der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik O1, auf deren Entlassungsbericht Bezug genommen wird (Bl. 128 – 135 d. A.). Von dort wurde die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen, weil das Leistungsvermögen für den zuletzt ausgeübten Beruf und den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Zeit aufgehoben sei. Es wurde ihr dringend die Aufnahme einer ambulanten (tiefenpsychologischen) Therapie empfohlen. Nachdem die Klägerin am 11. Oktober 2004 bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt hatte (Eigenauskunft Bl. 188 – 198 d. A.), lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2005 die Erbringung von Leistungen ab, erklärte den Rücktritt und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an (Bl. 136 – 140 = 235 – 239 d. A.). Die Klägerin hat behauptet, sie sei wegen eines Fibromyalgie-Syndroms arbeitsunfähig, und begehrt Rentenleistungen beginnend seit 1. Februar 2004. Sie habe nicht arglistig getäuscht, auf die Entscheidung der Beklagten habe sie keinen Einfluss nehmen wollen. Sie habe angenommen und annehmen dürfen, dass sich die Beklagte bei A über ihren Gesundheitszustand kundig machen werde. Die Diagnose Gonarthrose sei ihr von B nicht eröffnet worden. Die „Allergieproblematik“ sei erst anlässlich eines Tests vom 16. April 2002 offenbar geworden. Im Übrigen habe es sich teilweise um Bagatellen gehandelt, teilweise um Vorgänge, die – wie der Motorradunfall – längst folgenlos abgeklungen seien. Auf den Rücktritt könne sich die Beklagte nicht stützen, weil eine Rücktrittsfrist von drei Jahren gelte, die verstrichen sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 31.384,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 1.364,55 ab dem 1. Februar 2004 sowie auf einen Betrag von weiteren € 1.364,55 für jeden weiteren darauf folgenden Monat jeweils ab dem Monatsersten bis zum einschließlich 31. Dezember 2005 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer … verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Januar 2006 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 1.364,55 monatlich bis längstens zum 1. September 2029 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich in erster Linie darauf berufen, dass der Vertrag durch wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Rücktritts erloschen, hilfsweise durch fristlose Kündigung beendet worden sei. Letztlich hat sie geltend gemacht, dass die Klägerin nicht berufsunfähig sei. Das Landgericht hat die Klage wegen durchgreifender arglistiger Täuschung abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 357 - 363 d. A.). Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Erweiterung ihres Leistungsantrags in Anpassung an zwischenzeitlich eingetretene Fälligkeiten ihre Ansprüche weiterverfolgt. Sie beanstandet, dass das Landgericht fehlerhaft zu der Annahme von Arglist gelangt sei. Die Feststellung sei defizitär begründet, weil keine Indizien mitgeteilt worden seien, die über den Umstand hinausgingen, dass die Klägerin falsche Antragsangaben gemacht habe, was für sich aber nicht ausreiche. Zu Unrecht habe das Landgericht erhebliches Gewicht auf die nicht angegebene „psychische Belastung“ gelegt. Dabei habe es übersehen, dass diese bestritten worden sei und die Klägerin richtiggestellt habe, dass die Krankschreibung auf Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin habe nicht stattgefunden. Die unterbliebenen Angaben, wie zum Motorradunfall, hätten zum Teil Bagatellen betroffen, die folgenlos vergangen seien und deren Nichtangabe nicht den Schluss auf Arglist zu tragen vermöge. Das Landgericht habe auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Annahmeentscheidung der Beklagten verkannt. Es sei nicht Sache der Klägerin, vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass die Beklagte den Vertrag auch bei Kenntnis aller Umstände so und nicht anders abgeschlossen hätte. Ihr Bestreiten reiche aus. Die von der Beklagten verlangte Ermächtigung, Auskünfte einzuholen, sei zudem wegen Nichtbeachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungswidrig. Die Beklagte habe die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen nicht angezeigter Umstände angefochten, derer sie auf Grund eines verfassungsrechtlich konstituierten Beweiserhebungsverbots nicht habe gewahr werden dürfen, woraus zwingend eine Beweisverwertungsverbot folge. Die Klägerin beantragt, 1. klageerweiternd unter Abänderung des am 15. Dezember 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin € 50.488,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 1.364,55 ab dem 1. Februar 2004 sowie auf einen Betrag von weiteren € 1.364,55 auf jeden weiteren darauffolgenden Monat jeweils ab dem Monatsersten bis einschließlich zum 28. Februar 2007 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer … verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. März 2007 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 1.364,55 monatlich bis längstens zum 1. September 2029 zu zahlen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie widerspricht der Klageerweiterung und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtzug wird ergänzend auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27. Februar 2007 (Bl. 389 – 398 d. A.), 12. September 2007 (Bl. 436 – 441 d. A.) und 17. Oktober 2007 (Bl. 442/443 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Mai 2007 (Bl. 413 – 424 d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Erweiterung des Zahlungsantrags in zweiter Instanz, der die Beklagte widersprochen hat, ist allerdings ohne Weiteres zulässig, da es sich lediglich um eine Modifizierung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt, die nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 533 ZPO anzusehen ist (BGH NJW 2004, 2152, 2154 ). Der Klägerin stehen die begehrten Leistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung jedoch bereits deshalb nicht zu, weil die Beklagte ihre Vertragserklärung zu Recht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB, § 22 VVG a.F.) angefochten hat mit der Folge, dass der Versicherungsvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Infolge der Nichtigkeit muss die Beklagte in den geltend gemachten Versicherungsfall nicht eintreten. Demzufolge ist sowohl der Zahlungsantrag als auch der (zulässige) Feststellungsantrag unbegründet. An die Feststellungen des Landgerichts zur Arglist der Klägerin ist der Senat zwar nicht gebunden, weil das Landgericht den Verfahrensstoff nicht fehlerfrei gewürdigt hat und dieser Mangel einen konkreten Anhaltspunkt dafür begründet, die Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen zu lassen (BGH NJW 2004, 1876 f. ). Das Landgericht durfte nicht ohne Weiteres seiner Würdigung zu Grunde legen, dass die Klägerin wegen psychischer Belastung arbeitsunfähig war, weil die Klägerin die psychische Erkrankung bestritten und sich darauf berufen hatte, dass sie lediglich eine Arbeitsunfähigkeitszeit wegen der Situation am Arbeitsplatz erwirkt habe. Für diese Darstellung finden sich in den Aufzeichnungen von A auch Anhaltspunkte, sodass es zur Beweislast der Beklagten stand, dass die Klägerin unter einer ihr bekannten psychischen Erkrankung litt. Die deshalb gebotenen erneuten Tatsachenfeststellungen durch den Senat (BGH NJW 2004, 1876, 1877 ; NJW 2004, 2751, 2753 ) führen aber zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Klägerin hat, wie unstreitig ist, die in dem Antrag gestellten Gesundheitsfragen in verschiedener Hinsicht falsch beantwortet. Sie hat ungeachtet vielfacher Behandlungen und Arztbesuche lediglich angegeben, dass 1991 eine Nephrektomie rechts und 1996 eine Resturetherentnahme rechts durchgeführt wurden und auf A (Internist und Nephrologe) als behandelnden Arzt verwiesen. Nicht angeführt wurden wiederholte und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Behandlungen wegen rezidivierenden Harnwegsinfekten, die ärztlich behandelten Beschwerden des Verdauungsapparates, die Untersuchung wegen allergischer Beschwerden, Arbeitsunfähigkeit vom 29. März bis 1. April 1999 wegen eines BWS-Syndroms, die Behandlung wegen Ekzemen und Haarausfalls, der Motorradunfall vom 6. August 1999 und seine Folgen, die Operation des rechten Sprunggelenks im Jahr 1992, eine Distorsion des linken Sprunggelenks und fibulotalare Bandruptur (Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 20. Mai 1997) sowie die Probeexzision eines geschwollenen Lymphknotens. Die Klägerin kannte sämtliche dieser Beschwerden, Behandlungen und Untersuchungen. Die Beklagte hat dies behauptet, und die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass ihr die Diagnose einer Gonarthrose von B nicht eröffnet worden sei, kann dies dahinstehen, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. Ebensowenig ist es für den Senat von Bedeutung, ob der Krankschreibung der Klägerin wegen „psychonervöser Erschöpfung“ ein krankhafter Zustand der Klägerin zu Grunde lag. Durch die falschen Angaben der Klägerin ist die Beklagte dazu bestimmt worden, die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in der vorliegenden Form, nämlich lediglich mit einem Ausschluss für die gesundheitliche Beeinträchtigung wegen „Einnierigkeit“, einzugehen. Hätte die Klägerin die gesamte Breite und Häufigkeit ihrer Beschwerden wahrheitsgemäß offenbart, hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt, den Vertrag nicht unverändert abgeschlossen. Jedenfalls wegen der Rückenbeschwerden, der Harnwegsinfekte und der Gelenkbeschwerden hätte die Beklagte Ausschlussklauseln verlangt, was sie unter Darlegung ihrer Risikoprüfgrundsätze substanziiert dargetan hat, ohne dass die Klägerin dem anders als in unbeachtlicher Weise mit F schalem Bestreiten entgegengetreten ist. Auf die fehlende Erheblichkeit ihres Vorbringens hat bereits das Landgericht hingewiesen, ohne dass insoweit eine ausreichende Ergänzung erfolgt ist. Die Klägerin handelte arglistig, weil sie die nicht angegebenen Beschwerden kannte und sie zumindest damit rechnete und es für möglich hielt, dass die Beklagte die verschwiegenen Umstände in ihre Risikoprüfung einbeziehen und zu einem ihr ungünstigeren Ergebnis bei der Annahmeentscheidung gelangen würde. Arglist ist von der Beklagten zu beweisen, was – da es sich um eine innere Tatsache handelt – in aller Regel nicht unmittelbar möglich ist, sondern durch Indizien, die den Schluss auf Arglist rechtfertigen. Maßgebend dafür sind die Umstände des Einzelfalls, wobei bestimmte Beweisregeln nicht verbindlich sind. Den Versicherungsnehmer, der falsche Angaben gemacht hat, trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH Beschluss vom 7. 11. 2007 – IV ZR 103/06, veröffentlicht in juris; OLG Frankfurt ZfS 2001, 117; r + s 2003, 208 f.). Davon geht auch die Klägerin aus. Im vorliegenden Fall lassen die unstreitigen und erwiesenen Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin mit Arglist handelte. Die Häufigkeit, Dauer und Intensität der verschwiegenen Krankheiten, Beschwerden und Behandlungen, die die Klägerin trotz Kenntnis mit keinem Wort zu erkennen gab, lassen keine andere vernünftige Erklärung zu, als dass die Klägerin in dem Bewusstsein handelte, sie werde sonst die Abschlussbereitschaft der Beklagten gefährden. Die Erklärungen, die die Klägerin vorgetragen hat, erscheinen dem Senat nicht plausibel. Der Klägerin ist insbesondere nicht abzunehmen, dass sie sich darauf verlassen habe, dass die Beklagte weitere Nachforschungen bei dem Hausarzt A anstellen werde. Die Klägerin konnte nicht übersehen, dass die Beklagte bei einem Antrag, der ausdrücklich ohne ärztliche Untersuchung gestellt war, nur dann Anlass zu einer Nachfrage hatte, wenn die Klägerin entsprechende Anhaltspunkte in der Beantwortung der Gesundheitsfragen geliefert hatte. Die Arglosigkeit der Klägerin ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil sie nicht allein bei A, sondern bei mehreren anderen Ärzten in Behandlung war, die sich die Beklagte über A nicht erschließen konnte. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass einige der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bagatellbereich gelegen hätten, ist es zwar grundsätzlich zutreffend, dass die Nichtangabe einzelner geringfügiger oder folgenlos abgeklungener Beschwerden für sich genommen noch nicht den Schluss zulässt, dass der Versicherungsnehmer sich bewusst ist, dass die falschen Antworten möglicherweise die Annahmeentscheidung des Versicherers beeinflussen. Die Klägerin übersieht dabei jedoch, dass gerade die Vielzahl und Intensität der Beschwerden sie als erheblich kranke Person und Risikofaktor erscheinen lassen musste, was ganz offenkundig und auch für die Klägerin erkennbar für die Annahmeentscheidung der Beklagten bedeutsam war. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Verwertungsverbot in Bezug auf die durch Nachfrage der Beklagten bei Ärzten und der Krankenkasse gewonnenen Informationen. Es ist anerkannt, dass ein Versicherungsunternehmen ein hohes, auch rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, den Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können (BVerfG VersR 2006, 1669, 1672 ). Ein solches Interesse besteht auch daran, Angaben bei Vertragsschluss nachgehen und eine etwaige arglistige Täuschung aufdecken zu können (vgl. OLG Nürnberg VersR 2002, 179 ). Ein derartiges schädigendes Verhalten betrifft nicht nur das Versicherungsunternehmen, sondern mittelbar auch dessen Kunden und berührt damit die Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt. Es bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken dagegen, eine Schweigepflichtentbindung wie die von der Beklagten verwendete vorzusehen, sofern dem Versicherten ausreichende Möglichkeiten zu informationellem Selbstschutz geboten werden (BVerfG VersR 2006, 1669, 1672 ). Die Klägerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die von der Beklagten mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen unter Teil F erwirkte Ermächtigungserklärung (Bl. 439 d. A.) in ihrer uneingeschränkten Weite den Anforderungen nicht gerecht wird, die das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verlangt, weil es der Klägerin nicht freigestellt wurde, andere Alternativen zu wählen. Dieser Mangel derartiger verbreitet verwendeter Ermächtigungen, der erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 erkannt worden ist, führt dazu, dass die formularmäßigen Ermächtigungen unwirksam sind und es damit an einer wirksamen Entbindung von der Schweigepflicht fehlt. Daraus folgt jedoch kein Verwertungsverbot im vorliegenden Verfahren. Die Zivilprozessordnung sieht kein Verwertungsverbot vor. Sie überlässt es der freien Entscheidung des Arztes, sich zu einer Preisgabe der Daten zu entschließen. Entschließt sich der Arzt nach Prüfung, Informationen preiszugeben, sind diese grundsätzlich verwertbar (vgl. Zöller/Greger, 26. Aufl. 2007, § 383 Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold, 28. Aufl. 2007, § 383 Rn. 11). Ein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Tatsachen stets unzulässig sei, besteht nicht (BVerfG NJW 2000, 3557). Ein Verwertungsverbot ergibt sich auch nicht unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Gründen. Ein solches ist angenommen worden, wenn ein heimlicher Eingriff in das Grundrecht sonst perpetuiert würde, etwa wenn durch verdecktes Mithören eines Telefonates Erkenntnisse zum Nutzen des Verletzers in den Prozess eingebracht werden sollten (BVerfG NJW 2002, 3619 ff. ). Damit ist der vorliegende Fall in seiner Eingriffsintensität nicht zu vergleichen. Zum einen ist die Beklagte nicht verdeckt vorgegangen, sondern hat ihre Ermächtigungsgrundlage offengelegt, die lediglich auf Grund einer späteren Gerichtsentscheidung als zu weit gefasst beurteilt wurde. Zum anderen konnte die Beklagte ein berechtigtes Interesse an den erhobenen Daten nachweisen. Die Klägerin traf die versicherungsvertragliche Pflicht, der Beklagten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 34 VVG a.F.). In Anbetracht dessen, dass die Klägerin Berufsunfähigkeit wegen eines „Fibromyalgie-Syndroms“ geltend macht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass sich eine Vielzahl von Symptomen in unspezifischer und diagnostisch schwer fassbarer Weise über den ganzen Körper verteilt, war die Beklagte berechtigt, für die Prüfung ihrer Leistungspflicht die Krankheitsgeschichte der Klägerin umfassend aufzuklären und – wie geschehen – bei den behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und der Krankenkasse vertieft nachzufragen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte als berechtigt anzusehen wäre, Nachforschungen anzustellen, die nur für die Aufdeckung einer arglistigen Täuschung von Bedeutung wären. Für sämtliche ihrer Nachfragen hätte die Beklagte von der Klägerin eine spezielle Entbindung von der Schweigepflicht verlangen dürfen, wogegen auch verfassungsrechtlich keine Bedenken bestanden hätten. Unabhängig davon, wie die Auskunftspflicht des § 34 VVG rechtstechnisch einzuordnen ist und welche Konsequenzen an eine Verletzung geknüpft sind, hätte die Klägerin dem Verlangen der Beklagten in allen Punkten entsprechen müssen. Im Weigerungsfall hätte sie grundsätzlich mit einer (zumindest vorübergehenden) Leistungsfreiheit der Beklagten rechnen müssen. Die Klägerin trägt denn auch selbst nicht vor, dass sie die von ihr verlangte Entbindung von der Schweigepflicht verweigert hätte und welche Daten sie hätte kontrollieren und schützen wollen. Bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat sie vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie die für die Beurteilung der Leistungspflicht verlangten Informationen geben würde. Bei dieser Lage ist das Recht der Klägerin, über die Verwendung ihrer personalen Daten selbst zu bestimmen, nicht so schutzbedürftig, dass das ebenfalls mit besonderer Bedeutung ausgestattete, im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde, rechtlich geschützte Interesse an einer am Wahrheitsprinzip ausgerichteten Zivilrechtspflege (BVerfG NJW 2002, 3619, 3624 ) zurückzutreten hätte. Entscheidend ist stets die Abwägung zwischen dem gegen eine Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (BVerfG, a.a.O.), die hier zu Gunsten der Beklagten ausfallen muss. Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, fallen ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zur Last. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründen sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 als unwirksam anzusehenden Entbindungen von der Schweigepflicht ein Verwertungsverbot für auf dieser Grundlage erhobene Daten im Zivilprozess nach sich ziehen, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Senat ist schon wiederholt mit dieser Rechtsfrage befasst worden, die auch im Schrifttum bereits erörtert worden ist (vgl. Anm. Rixecker ZfS 2007, 37, der sich für ein Verwertungsverbot ausspricht; ähnlich Notthoff ZfS 2008, 243, 247). Für die sich in einer Vielzahl von Fällen stellende Frage besteht daher ein Bedürfnis nach höchstrichterlicher Klärung. Der Streitwert (€ 77.233,53) setzt sich zusammen aus dem Betrag der bei Rechtshängigkeit beziffert eingeklagten rückständigen Renten (€ 31.384,65) und dem Wert des Feststellungsantrags (42 x € 1.364,55), der um 20% herabzusetzen war, weil nur Feststellung begehrt ist (€ 45.848,88). Die Klageerweiterung in zweiter Instanz um nach Einreichung der Klage fällig gewordene Beträge erhöht den Streitwert nicht. Bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage werden die erst nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, in keiner Instanz streitwerterhöhend berücksichtigt (BGH NVersZ 1999, 239).