Urteil
7 U 11/04
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0728.7U11.04.0A
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.751,45 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, die der Streithelferin zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.751,45 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2003 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, die der Streithelferin zur Last fallen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet. I. Die Streithelferin, die 1983 bei der Beklagten eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall abgeschlossen hatte, erteilte dem Kläger unter dem 4. Februar 1992 Generalvollmacht zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Umschuldung und Zwangsversteigerung ihres Grundstückes und unterzeichnete am 30. Juni 1992 eine Erklärung, nach welcher das Bezugsrecht aus ihrer Lebensversicherung unwiderruflich dem Kläger zustehen sollte. Mit Schreiben vom 10. September 1997 erklärte die Streithelferin gegenüber der Beklagten, dass sie die Rechte aus der Lebensversicherung nicht an den Kläger abgetreten habe und außer ihr niemand zu irgendeiner Verfügung berechtigt sei, was die Beklagte mit dem Hinweis auf die Bezugsrechtserklärung beantwortete. In der Folgezeit machte die Streithelferin gegenüber dem Kläger geltend, dessen Tätigkeit gehöre zu den Vorbehaltsaufgaben von Rechtsanwälten und Steuerberatern und verstoße gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz, weshalb die Begünstigung aus der Lebensversicherung rechtsgrundlos erfolgt sei und zurück verlangt werde. Als bei Fälligkeit der Ablaufleistung sowohl der Kläger als auch die Streithelferin Zahlung an sich verlangten, hinterlegte die Beklagte die Ablaufleistung in Höhe von 63.751,45 € wegen Gläubigerunsicherheit beim Amtsgericht Bad Homburg unter Verzicht der Rücknahme. Der Kläger hält die Hinterlegung für unzulässig, da aufgrund der unwiderruflichen Übertragung des Bezugsrechts an ihn keine ernsthafte Gläubigerunsicherheit bestanden habe und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 63.751,45 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 3. Januar 2003 zu verurteilen. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint zur Hinterlegung berechtigt gewesen zu sein, da aufgrund der Einwendungen der Streithelferin Ungewissheit über die Person des tatsächlichen Gläubigers der Ablaufleistung bestanden habe. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, für die Beklagte habe eine durch verkehrsübliche Prüfung nicht zu behebende Ungewissheit über die Person des Gläubigers bestanden, so dass die Gefahr doppelter Inanspruchnahme gegeben gewesen sei, was zur Hinterlegung berechtigt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hält der Kläger daran fest, aufgrund der vorliegenden Erklärung habe über sein unwiderrufliches Bezugsrecht kein Zweifel hinsichtlich seiner Gläubigerstellung bestanden, der Einwand des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz sei unberechtigt, da ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater eingeschaltet gewesen seien. Er beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des erstinstanzlichen Antrages zu entscheiden. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter erneutem Hinweis darauf, dass der Beklagten schon mangels Vorlage des Originals der Bezugsrechtserklärung eine Klärung der Behauptung der Streithelferin, diese nicht bewusst unterzeichnet zu haben, nicht möglich sei, außerdem seien die Wirksamkeitszweifel wegen möglichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz nicht ausgeräumt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die nach Klarstellung eins Schreibversehens im Passivrubrum form- und auch fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, denn die Beklagte war zur Hinterlegung der Ablaufleistung nicht berechtigt, so dass durch die Hinterlegung die Erfüllungswirkung nicht eingetreten ist. Die Tatsache allein, dass mit dem Kläger und der Streithelferin zwei Prätendenten die Leistung beanspruchten, reichte für die leistungsbereite Beklagte nach § 372 BGB noch nicht aus, die Summe hinterlegen zu können (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 372 BGB Rdnr. 6 mit Nachweisen; Staudinger-Olzen, 13. Aufl., § 372 BGB Rdnr. 17; OLG Köln in VersR 1977, 576). Voraussetzungen einer Hinterlegung ist vielmehr, dass die Beklagte infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers ihre Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen konnte (vgl. BGH in VersR 1997, 1406 ; BGH Urteil vom 3. Dezember 2003 – XII ZR 238/01). Hierbei ist die Hinterlegung nicht schon dann zulässig, wenn der Schuldner sich ohne Fahrlässigkeit subjektiv zur Hinterlegung für berechtigt gehalten hat, vielmehr müssen die in § 372 BGB im einzelnen bestimmten Voraussetzungen der Hinterlegungsbefugnis objektiv gegeben sein (vgl. BGH in WM 1985, 912, Wenzel in Münchener Kommentar 4. Aufl., § 372 BGB Rdnr. 9). Dies nachzuprüfen muss der Schuldner nicht generell entgeltlichen Rechtsrat einholen (vgl. Wenzel a.a.O. Rdnr. 11; Staudinger-Olzen a.a.O. § 372 BGB Rdnr. 11), doch gilt etwas anderes dann, wenn der Schuldner ausreichend rechtskundig ist oder z.B. in Form einer eigenen Rechtsabteilung über die entsprechende Überprüfungsmöglichkeit verfügt. Bei einem bundesweit operierenden Versicherungsunternehmen wie der Beklagten bedarf es keiner näheren Darlegung, dass ausreichender Sachverstand zur Prüfung rechtlicher, insbesondere versicherungsrechtlicher Fragen vorhanden ist, ohne dass es darauf ankommen könnte, ob dieser nun in form einer gesonderten Rechtsabteilung organisiert ist (was die Beklagte schriftsätzlich bestritten, in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage aber nicht näher dargelegt hat) oder den entsprechenden Abteilungen in Gestalt juristische qualifizierter Sachbearbeiter zur Verfügung steht. Danach hätte die Beklagte im Rahmen der zumutbaren, die Anforderungen andererseits auch nicht überspannenden Überprüfung (vgl. hierzu BGH in VersR 1997, 1406 ) feststellen können und müssen, an wen der beiden Prätendenten die Ablaufleistungen auszuzahlen war. Nach § 9 der gemäß Versicherungsschein geltenden und den Senat vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen Ausgabe 1979 ist die Ablaufleistung gegen Vorlage des Versicherungsscheines und gegen Nachweis der letzten Beitragszahlung auszukehren. Danach lagen die Auszahlungsvoraussetzungen an den Kläger vor, denn er legte mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 den Original-Versicherungsschein vor und war in der in Kopie in der Gerichtsakte Bl. 49 befindlichen und im Senatstermin im Original vorgelegten Erklärung vom 30. Juni 1992 unwiderruflich als Bezugsberechtigter bezeichnet. Ob der Beklagten die Bezugsrechtserklärung seinerzeit im Original vorgelegt wurde, bedurfte keiner Klärung, Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, musste dies die Beklagte nicht an der Auszahlung hindern, nachdem die Streithelferin durch Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 1997 eindeutig bestätigt hatte, dass dem Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden war (Bl. 45 d.A.). Den Nachweis der letzten Beitragszahlung hat die Beklagte unstreitig nicht verlangt, so dass eine verkehrsübliche Überprüfung durch die Rechtsabteilung zu dem schon im Schreiben der Beklagten vom 26. September 1997 begründeten Ergebnis geführt hätte, nämlich, dass die bedingungsgemäßen Auszahlungsvoraussetzungen an den unwiderruflich bezugsberechtigten Kläger vorlagen und das Auszahlungsverlangen der Streithelferin unbegründet war. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bezugsberechtigung des Klägers waren nicht gegeben, der Hinweis der Streithelferin im Schreiben vom 10. September 1997, ihre Rechte aus der Lebensversicherung nicht an den Kläger abgetreten zu haben, ging ins Leere, denn der Kläger hat zu keiner Zeit behauptet, dass ihm die Rechte abgetreten worden seien. Die weitere Äußerung der Streithelferin, außer ihr sei keine Person oder Gesellschaft berechtigt, über die Lebensversicherung zu verfügen, stellt lediglich eine Schlussfolgerung dar, die der Bezugsberechtigung des Klägers nicht bzw. nur unvollkommen Rechnung trägt und von der Beklagten mit Schreiben vom 26. September 1997 auch zutreffend beantwortet wurde. Soweit die Streithelferin mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2002 bestreiten lässt, die Bezugsrechtserklärung bewusst unterzeichnet zu haben, lässt dies keinen die Hinterlegung rechtfertigenden Zweifel an der Person des Gläubigers aufkommen. Zum einen steht dieses Bestreiten im unauflöslichen Widerspruch zum Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 1997 an den Kläger, von dem die Beklagte Abschrift erhalten hatte und in dem die Streithelferin bestätigen ließ, dass der Kläger in der Erklärung vom 30. Juni 1992 als Bezugsberechtigter unwiderruflich eingetragen worden ist. Zum anderen hätte dies allenfalls eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 BGB eröffnen könne, was für sich nicht zur Hinterlegung berechtigt (vgl. Soergel-Zeiss, 12. Aufl. § 372 BGB Rdnr. 3), ganz abgesehen davon, dass die Anfechtung unverzüglich nach Klarstellung im Schreiben vom 26. September 1997 hätte erklärt werden müssen, was nicht geschehen ist. Soweit die Streithelferin schließlich der Wirksamkeit der Bezugsberechtigungserklärung mit dem Einwand der Nichtigkeit begegnen will, ist dies in jeder Hinsicht unsubstantiiert und einer Überprüfung nicht zugänglich. Auch der Einwand im Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 1997, bei Durchsicht der Unterlagen sei festzustellen, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit zu den Vorbehaltsaufgaben von Rechtsanwälten und Steuerberatern gehöre und somit gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz verstoße, ist nicht nachvollziehbar, da die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht vorgetragen hat, welche Tätigkeit der Kläger ausgeübt haben soll. Deshalb ist auch der Vortrag der Beklagten, „das Verlangen des Klägers sei auch nach den Maßstäben des § 138 Abs. 1 und 2 BGB zu überprüfen“ unsubstantiiert und rechtfertigt keinen ernsthaften Zweifel an der Person des Gläubigers. Auf die Berufung war daher wie erkannt mit den Nebenfolgen aus §§ 91 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO zu entscheiden.