Beschluss
7 Ws 16/25, 7 Ws 48/25, 7 Ws 49/25, 7 Ws 50/25
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0213.7WS16.25.00
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten A, B, C und D
wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2024 aufgehoben, soweit er diese Angeklagten betrifft.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten A, B, C und D fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten A, B, C und D wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2024 aufgehoben, soweit er diese Angeklagten betrifft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten A, B, C und D fallen der Staatskasse zur Last. I. Den Angeklagten wird vorgeworfen, sich im Oktober 2020 von einer Fußgängerbrücke über der Bundesautobahn ... abgeseilt zu haben, um hierdurch eine Sperrung der Autobahn durch die Polizei zu erzwingen, wobei einige der Angeklagten ihr Gesicht verfremdet haben sollen, um eine Identifikation zu verhindern. Da sich die Angeklagten zunächst in Untersuchungshaft befanden, wurden ihnen jeweils Pflichtverteidiger bestellt. Die Haftbefehle wurden spätestens im Dezember 2020 aufgehoben und die Angeklagten aus der Haft entlassen. Am 31. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Anklage vor dem Strafrichter. Im Januar 2021 verfügte der Strafrichter nach Zustellung der Anklage die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Stellungnahme zur Aufhebung der Bestellung der Verteidiger nach § 143 Abs. 2 StPO, da ein Fall notwendiger Verteidigung nicht mehr vorliegen dürfte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Pflichtverteidigerbestellung nach Wegfall der Untersuchungshaft aufgehoben werden könne, vor dem Hintergrund von § 140 Abs. 2 StPO und den sich bei dem Tatbestand der Nötigung im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen aber auch die Annahme einer schwierigen Rechtslage für vertretbar gehalten werde. Daraufhin vermerkte der Strafrichter am 24. Februar 2021, dass es nach erneuter Prüfung bei der Pflichtverteidigerbestellung verbleibe (§ 140 Abs. 2 StPO). Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 hob die nunmehr zuständige Strafrichterin die Bestellung des der Angeklagten C ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers auf und bestellte stattdessen ihren jetzigen Pflichtverteidiger. Die Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers bestünden fort. Mit Urteil vom 1. März 2023 sprach das Amtsgericht Frankfurt am Main die Angeklagten wegen Nötigung schuldig, die Angeklagten B, C und D in Tateinheit mit einer Straftat nach §§ 27a Abs. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen von sechs bzw. sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat die Berufungskammer beim Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. November 2024 für alle Angeklagten die Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 Abs. 2 StPO mit der Begründung aufgehoben, nach der Entlassung der Angeklagten aus der Haft lägen die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vor. Hiergegen richten sich die Angeklagten A, B, C und D mit ihren sofortigen Beschwerden. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2024 auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten A, B, C und D aufzuheben. II. Die Beschwerden sind gemäß § 143 Abs. 3, § 311 StPO zulässig. Sämtliche Beschwerden sind, worauf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2025 zutreffend hingewiesen hat, mit Blick auf ihren Inhalt dahingehend auszulegen, dass das Rechtsmittel jeweils im Namen des Mandanten erhoben wird, auch wenn dies nicht in allen Fällen ausdrücklich kenntlich gemacht ist. Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. Die Regelung durchbricht den in § 143 Abs. 1 StPO formulierten Grundsatz, dass die Pflichtverteidigerbestellung bis zur Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortwirkt und ist als Ausnahmevorschrift im Rahmen der Ermessensentscheidung zurückhaltend anzuwenden (Willnow in KK-StPO, 9. Aufl., § 143 Rn. 2). Wegen des mit der Bestellung begründeten Vertrauensschutzes ist die Aufhebung lediglich zulässig, sofern wesentliche Umstände sich objektiv verändert haben. Zur früheren Rechtslage war anerkannt, dass es bei der Pflichtverteidigerbestellung bleiben musste, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzten wollte oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vordergerichts nicht zu teilen vermochte (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1954 - 5 StR 299/54; OLG Köln, Beschluss vom 19. September 2005 - 2 Ws 443 - 444/05, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2010 - III-4 Ws 615/10, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 4 Ws 140/15, juris Rn. 8; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17, Rn. 6). Etwas anderes konnte dann gelten, wenn das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung nicht schutzwürdig war, weil sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen war bzw. die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2010 - II-4 Ws 615/10, juris Rn. 6; Krawczyk in BeckOK-StPO, 54. Ed., § 143 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch nach der neuen Rechtslage weiterhin bei der Ermessensentscheidung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen (BT-Drucks. 19/13829, S. 45). Die bisherigen Grundsätze geltend deshalb fort (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. März 2023 - Ws 294/23, BeckRS 2023, 13998 Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 8. April 2024 - 2 Ws 56/24, juris Rn. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 143 Rn. 4; Willnow in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 143 Rn. 2; Kämpfer/Travers in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 143 Rn. 5; Krawczyk in BeckOK-StPO, 54. Ed., § 143 Rn. 7). Hieran gemessen war die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen ermessensfehlerhaft. Das Landgericht hat sich mit der Frage des Vertrauensschutzes aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts, die Pflichtverteidigerbestellung nach der Haftentlassung der Angeklagten mit Blick auf § 140 Abs. 2 StPO nicht aufzuheben, ersichtlich nicht auseinandergesetzt. Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht das ihm nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumte Ermessen ausgeübt und wegen der angenommenen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage von der Aufhebung abgesehen. Auf diese Bewertung durften die Angeklagten vertrauen. Die Entscheidung war in der Akte durch den Vermerk vom 24. Februar 2021 dokumentiert und wurde durch die Auswechslung des Pflichtverteidigers der Angeklagten C mit Beschluss vom 13. Januar 2023 bestätigt. Eine Bestätigung der Pflichtverteidigerbestellung durch Beschluss bei Änderung des Bestellungsgrundes sieht das Gesetz gerade nicht vor, da § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO die Aufhebung ausschließt, wenn ein (anderer) Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Insoweit ist eine objektive Veränderung wesentlicher Umstände nicht eingetreten. Die Aufhebung der Haftbefehle hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung bereits berücksichtigt. Nachdem sich die Angeklagten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht eingelassen und sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt haben, wobei die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall begehrt, hat sich die Sach- und Rechtslage nach der Entscheidung in erster Instanz nicht wesentlich verändert. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Pflichtverteidigerbestellung wegen der sich im konkreten Fall bei der Beurteilung des Tatbestands der Nötigung ergebenden Rechtsfragen mit Blick auf § 140 Abs. 2 StPO nicht aufzuheben, beruht - auch wenn das Amtsgericht seine Entscheidung nicht näher begründet hat - nicht auf einer falschen Tatsachengrundlage oder auf einer grob fehlerhaften Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2025 Bezug. Darauf, ob das Landgericht oder der Senat die Frage der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage möglicherweise anders beurteilen, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.