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Beschluss

7 Ws 216/24, 7 Ws 23/25

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0116.7WS216.24.00
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Leitsätze
1. Mit Aufhebung des Vermögensarrests verlieren Vollzugsmaßnahmen zwar nicht automatisch ihre Wirkung, sind aber aufzuheben und regelmäßig rückabzuwickeln. 2. Der Austausch bzw. die Ergänzung des Sicherungszwecks des Pfändungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Vermögensarrestes ist nicht möglich. 3. Bei Erlass eines neuen Vermögensarrestes muss die Staatsanwaltschaft auf dessen Grundlage neue Vollzugsmaßnahmen ergreifen. 4. Anhaltspunkte für ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 111e Abs. 1 StPO können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, seiner Lebensführung, seinem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben, wobei allein das Gewicht der zugrundeliegenden Tat nur in Ausnahmefällen ausreichen wird, was jedoch nicht bedeutet, dass der Arrestgrund nicht (allein) aus Umständen gefolgert werden kann, die auch den Tatverdacht begründen.
Tenor
1. Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2024 wird der Beschluss dahingehend geändert, dass der Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. November 2019, Az. 3260 Js 209740/17, aufgehoben wird, soweit ein 5.167,73 Euro übersteigender Betrag gepfändet wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2024 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Aufhebung des Vermögensarrests verlieren Vollzugsmaßnahmen zwar nicht automatisch ihre Wirkung, sind aber aufzuheben und regelmäßig rückabzuwickeln. 2. Der Austausch bzw. die Ergänzung des Sicherungszwecks des Pfändungsbeschlusses durch Erlass eines neuen Vermögensarrestes ist nicht möglich. 3. Bei Erlass eines neuen Vermögensarrestes muss die Staatsanwaltschaft auf dessen Grundlage neue Vollzugsmaßnahmen ergreifen. 4. Anhaltspunkte für ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 111e Abs. 1 StPO können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, seiner Lebensführung, seinem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben, wobei allein das Gewicht der zugrundeliegenden Tat nur in Ausnahmefällen ausreichen wird, was jedoch nicht bedeutet, dass der Arrestgrund nicht (allein) aus Umständen gefolgert werden kann, die auch den Tatverdacht begründen. 1. Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2024 wird der Beschluss dahingehend geändert, dass der Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. November 2019, Az. 3260 Js 209740/17, aufgehoben wird, soweit ein 5.167,73 Euro übersteigender Betrag gepfändet wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2024 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen. I. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen als Rechtsanwältin und Betreuerin Gelder der von ihr Betreuten veruntreut, Gelder betrügerisch erlangt, Urkunden und Gesundheitszeugnisse gefälscht und falsche Versicherungen an Eides statt abgegeben zu haben. Mit Beschluss vom 14. November 2019 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes des Taterlangten den Vermögensarrest in Höhe von 200.675,52 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin an. In Vollziehung des Vermögensarrestes pfändete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. November 2019 sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Beschwerdeführerin aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen bei der Bank1 Stadt1. Verschiedene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die angeordneten Maßnahmen blieben erfolglos. Mit Urteil vom 15. März 2024 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerdeführerin wegen Untreue in 25 Fällen, Betruges, Urkundenfälschung in drei Fällen, Fälschung von Gesundheitszeugnissen und falscher Versicherung an Eides Statt in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, von denen 2 Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.167,73 Euro an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom 29. April 2024 hob das Landgericht Frankfurt am Main den Arrestbeschluss vom 14. November 2019 auf, soweit ein einen Betrag von 5.167,73 Euro übersteigender Vermögensarrest angeordnet wurde. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Beschwerde ein, beantragte die Aussetzung der Vollziehung und außerdem den Erlass eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 hat das Landgericht Frankfurt am Main zur Sicherung der Vollstreckung der Kosten des Strafverfahrens den Vermögensarrest in Höhe von 15.000 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Übrigen aber nicht abgeholfen und die Vollziehung nicht ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat sowohl beim Landgericht als auch bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses beantragt. Den Antrag hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Verfügung vom 11. Juli 2024 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt und darauf verwiesen, dass sie eine Aufhebung der Pfändung mit Blick auf das laufende Beschwerdeverfahren nicht befürworte. Daraufhin hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 2. August 2024 den Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. November 2019 aufgehoben, soweit ein 20.167,73 Euro übersteigender Betrag gepfändet wurde. Es bestehe neben dem verbleibenden Vermögensarrest in Höhe von 5.167,73 Euro ein Sicherungsbedürfnis, soweit mit dem Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2024 der Vermögensarrest zur Sicherung der Verfahrenskosten in Höhe von 15.000 Euro angeordnet wurde. Mit ihren Beschwerden vom 9. September 2024 richtet sich die Beschwerdeführerin zum einen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2024 und beantragt den Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aufzuheben, soweit ein 5.167,00 Euro übersteigender Betrag gepfändet wurde. Zum anderen richtete sie sich gegen den Beschluss vom 14. Mai 2024, mit dem das Landgericht Frankfurt am Main den Vermögensarrest zur Sicherung der Verfahrenskosten angeordnet hat und beantragt die Aufhebung aller auf diesem Beschluss beruhender Pfändungen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerden als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2024 hat Erfolg. Soweit das Landgericht die Pfändung von Forderungen durch den Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. November 2019 gerichtlich bestätigt hat, die einen Betrag von 5.167,37 Euro übersteigen, fehlt es dafür an einer rechtlichen Grundlage. Der Beschluss war deshalb insoweit abzuändern und der Pfändungsbeschluss zu reduzieren. Rechtliche Grundlage des Pfändungsbeschlusses vom 15. November 2019 ist der Vermögensarrest des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2019. Dieser Arrest besteht - nach Teilaufhebung durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2014 - nur noch in Höhe von 5.167,73 Euro zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Die Pfändung beruht dagegen nicht auf dem Vermögensarrest des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2024 zur Sicherung der Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund dieses Arrests keine erneute Pfändung der bereits gepfändeten Forderungen veranlasst. Eine Pfändung ist auch nicht durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2024 erfolgt, mit dem das Landgericht ausgesprochen hat, dass ein Sicherungsbedürfnis für die Forderungspfändung auch mit Blick auf den Vermögensarrest vom 14. Mai 2024 bestehe. Abgesehen davon, dass dieser den formalen Voraussetzungen eines Pfändungsbeschlusses nicht entspricht, ist das Landgericht für den Erlass eines Pfändungsbeschlusses nicht zuständig. Zuständig ist gemäß § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO allein die Staatsanwaltschaft. Anders als das Landgericht meint, konnte es den Sicherungszweck des Pfändungsbeschlusses auch nicht austauschen bzw. ergänzen. Das Pfändungspfandrecht ist an die zugrundeliegende Anordnung gebunden. Mit Aufhebung des Vermögensarrests verlieren Vollzugsmaßnahmen zwar nicht automatisch ihre Wirkung, sind aber aufzuheben und regelmäßig rückabzuwickeln (vgl. Bittmann in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 111k Rn. 35 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsauffassung, wonach es bei einem Wechsel vom subjektiven Verfahren in das selbständige Einziehungsverfahren keiner Neuanordnung einer Sicherungsmaßnahme bedarf (vgl. Bittmann in MüKo-StPO, 2. Aufl. § 111j Rn. 55, jedenfalls zur Rangwahrung wohl auch Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 111j Rn. 36). Denn bei einem solchen Übergang ändert sich die zu sichernde Forderung gerade nicht. Die Entscheidung über deren endgültige Feststellung wird lediglich in einem anderen Verfahren (objektiven statt subjektiven Verfahren) betrieben. Vorliegend handelt es sich dagegen um die Sicherung einer gänzlich anderen Forderung (Verfahrenskosten statt Wertersatzeinziehung). Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, inwieweit die Rechtsansicht, nach der das Gericht bei der Bestätigung von Vollziehungsmaßnahmen nach § 111k Abs. 3 StPO eine rechtsfehlerhafte Beschlagnahme oder einen rechtsfehlerhaften Vermögensarrest selbst korrigieren und unter Erhalt der Sicherungsrechte erforderlichenfalls auch die Rechtsgrundlage der Beschlagnahme- oder Arrestanordnung austauschen kann (vgl. Bittmann in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 111j Rn. 39 ff, dies verneinend Johann in Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 111j Rn. 28), zu folgen ist. Auch nach dieser Auffassung ist ein Austausch der der Pfändung zugrundeliegenden rechtlichen Grundlage als solcher nicht möglich, sondern wird betont, dass um einen Untergang des Pfandrechts zu vermeiden, eine Wechselanordnung mit Ersatzwirkung uno actu zu treffen und keinesfalls die falsche Beschlagnahme- oder Arrestanordnung aufzuheben und neu zu erlassen sei (Bittmann in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 111k Rn. 40). In Betracht kommt also allenfalls eine Korrektur des Titels, auf dem die Pfändung beruht, nicht jedoch ein Austausch des Titels als solchem, wie es das Landgericht angenommen hat. 2. Die zulässige Beschwerde gegen den Vermögensarrest vom 14. Mai 2024 bleibt dagegen ohne Erfolg. a) Gemäß § 111e Abs. 2 StPO kann der Vermögensarrest zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden. b) Es liegt auch ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 111e Abs. 1 StPO vor. Nach der Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO und der ersatzlosen Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a.F. ist die Anordnung eines Vermögensarrests nach der Intention des Gesetzgebers nach wie vor nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - StB 46/20, juris Rn. 6; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. April 2019 - 3 Ws 197/19; Beschluss vom 27. Juli 2024 - 7 Ws 253/23).Demnach kommt die Anordnung des Arrestes nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werde (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 6). Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Die Anhaltspunkte können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, seiner Lebensführung, seinem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben (Köhler in Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., § 111e Rn. 6), wobei allein das Gewicht der zugrundeliegenden Tat nur in Ausnahmefällen ausreichen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - StB 46/20, juris Rn. 6 m.w.N.), was jedoch nicht bedeutet, dass der Arrestgrund nicht (allein) aus Umständen gefolgert werden kann, die auch den Tatverdacht begründen (vgl. Bittmann in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 111e Rn. 19). Hieran gemessen ist die Anordnung des Vermögensarrests zur Sicherung der Verfahrenskosten geboten. Aufgrund der Urteilsgründe und der weiteren Aktenlage bestehen nicht nur gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mehrere gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten begangen hat. Vielmehr legen - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 zutreffend hingewiesen hat - die Umstände der Tatbegehung sowie das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin eine besondere Manipulationsbereitschaft und -fähigkeit und damit die Wahrscheinlichkeit nahe, dass die Beschwerdeführerin versuchen wird, noch vorhandenes Vermögen dem Zugriff staatlicher Stellen zu entziehen. So hat sich die Beschwerdeführerin durch die gegen sie wegen der ersten Taten geführten Ermittlungen nicht beeindrucken lassen, sondern versucht, durch das unbefugte Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses, nämlich eines PCR-Testergebnisses, ein gegen sie als Beklagte rechtshängiges Zivilverfahren zu verschleppen, als sie sich bereits zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen der Geschädigten ausgesetzt sah. Darüber hinaus ist es- auch wenn hinsichtlich des zugrundeliegenden Vorwurfs eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO erfolgt ist - wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den Vermögensarrest vom 14. November 2019 einen gefälschten Darlehensvertrag vorgelegt hat, um eine Aufhebung des Arrests zu erreichen. Hinzu kommt schließlich die schlechte Vermögenssituation der Beschwerdeführerin, die selbst vorgetragen hat, dass sie die gesicherten Gelder dringend zur Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten benötigt. Dies begründet einen ganz erheblichen Anreiz, Vermögenswerte zur Sicherung ihrer eigenen finanziellen Interessen beiseite zu schieben. Konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Bank1 vom 1. Oktober 2024, das nahelegt, dass die Beschwerdeführerin Mitarbeiter der Bank1 zur Erreichung von ihr gewünschter Umbuchungen bedroht hat. Nach alledem besteht aufgrund der erforderlichen Gesamtschau eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ohne Verhängung des Vermögensarrests die Vollstreckung der Verfahrenskosten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit von Verschleierungs- und Verschiebungshandlungen überwiegt das Bedürfnis des Staates nach Sicherung seines voraussichtlichen Kostenerstattungsanspruchs die von der Anordnung betroffene Eigentumsposition der Beschwerdeführerin. Die Anordnung des Vermögensarrests ist mit Blick auf die Arrestsumme von 15.000 Euro, die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin, wie sie diese selbst in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht geschildert hat, und die zwischenzeitlich erfolgte Reduzierung des Vermögensarrests vom 14. November 2019 betreffend die Wertersatzeinziehung verhältnismäßig. Auch der Zeitablauf seit Erlass des Vermögensarrests gebietet keine Aufhebung des Arrests. Eine erhebliche Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde, nachdem zunächst versehentlich unvollständige Urteilsausfertigungen zugestellt wurden, die erneute Zustellung zeitnah bewirkt. Soweit die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, die gesicherten Gelder zur Bezahlung ihres Verteidigers zu benötigen, kommt auch eine Aufhebung des Vermögensarrestes nach § 111g Abs. 2 StPO nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 111g Abs. 2 StPO betrifft die Aufhebung von aufgrund des Vermögensarrests erlassenen Vollziehungsmaßnahmen, nicht dagegen den Vermögensarrest selbst. 3. Die Kostenentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. August 2024 beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO; die Kostenentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Vermögensarrest vom 14. Mai 2024 auf § 473 Abs. 1 StPO.