OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 Ws 3/24

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0215.7WS3.24.00
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Unterbringungsverfahren durch falsche Aktenbehandlung bzw. Nicht-Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper 2. Eine Kompensation der Überschreitung von Überprüfungsfristen im Unterbringungsverfahren durch eine Verkürzung der zukünftigen Überprüfungszeiträume nach § 67e Abs. 3 StGB kommt nicht in Betracht. 3. Zur Frage einer analogen Anwendung des § 454a Abs. 1 StPO im Unterbringungsverfahren
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 4. Große Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2023 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Es wird festgestellt, dass im Überprüfungsverfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von zwei Monaten eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Unterbringungsverfahren durch falsche Aktenbehandlung bzw. Nicht-Weiterleitung an den zuständigen Spruchkörper 2. Eine Kompensation der Überschreitung von Überprüfungsfristen im Unterbringungsverfahren durch eine Verkürzung der zukünftigen Überprüfungszeiträume nach § 67e Abs. 3 StGB kommt nicht in Betracht. 3. Zur Frage einer analogen Anwendung des § 454a Abs. 1 StPO im Unterbringungsverfahren Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 4. Große Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2023 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Es wird festgestellt, dass im Überprüfungsverfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von zwei Monaten eingetreten ist. Die zulässige und von seinem Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 8. Dezember 2023 kann keinen Erfolg haben. 1. Die zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vom 2. November 2023 noch nicht zehn Jahre andauernde Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht für erledigt erklärt werden. Die Unterbringung begann mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Gießen vom 20. Juni 2022, die am 17. Januar 2013 eingetreten ist. Zehn Jahre der Unterbringung wären danach am 17. Januar 2023 vollendet gewesen; am 2. November 2024 - dem Datum des angefochtenen Beschlusses - wären rund zehn Jahre und zehn Monate vergangen. Allerdings befand sich der Untergebrachte in der Zeit vom 10. Januar bis 16. Dezember 2014, also für rund elf Monate, zur Verbüßung einer Restgesamtfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Dieser Zeitraum muss bei der Berechnung der Dauer der Unterbringung nach § 67d Abs. 3 StGB, der nach § 67d Abs. 6 StGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entsprechend gilt, abgezogen werden (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 67d Rn 5 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. November 2023 - 7 Ws 220/23). Soweit die Strafvollstreckungskammer für die Prüfung der Erledigung statt auf § 67d Abs. 6 StGB gleichwohl auf den strengeren Maßstab des § 67d Abs. 3 StGB abgestellt hat, ist dies vertretbar, nachdem eine Unterbringungsdauer von zehn Jahren zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses fast erreicht war. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt hat, besteht bei dem Untergebrachten aufgrund seines psychopathologischen Zustands - der handlungsleitenden paranoiden Schizophrenie mit fehlender Krankheitseinsicht und schlechtem Ansprechen auf zur Verfügung stehende Medikamente - weiterhin die Gefahr, dass er bei einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Straftaten (insbesondere Köperverletzungsdelikte) begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Einholung eines weiteren externen Sachverständigengutachtens war entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht angezeigt, auch wenn die Strafvollstreckungskammer im Gutachten des Sachverständigen X vom 12. September 2023 Widersprüche im Hinblick auf seine Empfehlungen hinsichtlich der weiteren therapeutischen Behandlung des Untergebrachten feststellt. Wesentlich ist, dass auch der externe Sachverständige - wie die behandelnden Ärzte der Klinik1 Stadt1 - die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht ausschließt und eine Beendigung der Unterbringung erst nach einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Jahren und nach Erprobung bestimmter Lockerungen für möglich hält (Seite 72 seines Gutachtens vom 12. September 2023). 2. Wegen der fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten kam weder eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung noch ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt in Betracht. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer den Hilfsantrag, die weitere Vollstreckung der Maßregel mit einer Frist von neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, womit gemeint sein dürfte, die Maßregel in neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, ebenfalls - jedenfalls konkludent - zutreffend zurückgewiesen. Die Verteidigung meint hierzu in der Beschwerde unter Bezugnahme auf § 454a Abs. 1 StPO und die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08; Beschluss vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21), dass die Vollzugsbehörden durch die Festlegung eines zukünftigen Entlassungstermins gerichtlich zur Erprobung von Lockerungen veranlasst werden müssten. Dabei übersieht die Verteidigung jedoch, dass trotz der langen Unterbringungsdauer bedauerlicherweise immer noch keine entscheidenden Behandlungserfolge bei dem Untergebrachten eingetreten sind; ein Zeitpunkt, zu dem die Entlassung verantwortet werden könnte, ohne Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern, ist derzeit nicht abschätzbar. Die von der Verteidigung vermissten, einer Entlassung vorausgehenden Lockerungen wurden dem Untergebrachten - anders als in den vom Bundesverfassungsgericht behandelten Fällen - bisher auch aus sachlich gerechtfertigten Gründen versagt. 3. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht ausdrücklich festgestellt, dass die Überprüfungsfrist des § 67e StGB seit dem 3. August 2023 bis zum angefochtenen Beschluss am 2. November 2023 überschritten wurde. Der Senat sieht sich mit Blick auf die diesbezügliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 = NStZ-RR 2016, 389 und vom 13. August 2018 - 2 BvR 20171/16= BeckRS 2018, 19591) gehalten, zusätzlich festzustellen, dass die während eines Zeitraums von zwei Monaten eingetretene Verfahrensverzögerung das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Zwar führt nicht jede Verzögerung im Geschäftsablauf in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben zur Folge hat, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016, a.a.O., S. 390). Das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten kann aber dann verletzt sein, wenn die Fristüberschreitung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018, a.a.O., Rn 20; Beschluss vom 10. Oktober 2016, a.a.O., S. 390; Beschluss vom 16. November 2004 - 2 BvR 2004/04 = NStZ-RR 2005, 92). Nach diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Beschluss festgestellte Verzögerung von drei Monaten hier angesichts der strengen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht anlegt, allein insoweit als rechtsstaatswidrig zu beanstanden, als das Verfahren nach Rücksendung der Akten im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 29. März 2023 (Az. ...) dadurch verzögert wurde, dass die Akten von der Staatsanwaltschaft Gießen nicht sogleich an die zuständige Strafvollstreckungskammer in Darmstadt zurückgesandt wurden und dies erst nach Rückfragen des Kammervorsitzenden in Darmstadt im Juni 2023 auffiel. Bei ordnungsgemäßem Ablauf hätten die Akten dort bereits wieder Mitte April 2023 und nicht erst Mitte Juni 2023 vorgelegen, also zwei Monate früher. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft versehentlich von der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Marburg ausgegangen sein sollte, ist nicht erklärlich, warum dieser Irrtum nicht bereits früher aufgefallen ist. Eine Verkürzung des Überprüfungszeitraumes um den vorgenannten Zeitraum - wie von der Verteidigung gefordert - kam gleichwohl nicht in Betracht. Nach § 67e Abs. 3 StGB kann das Gericht den Zeitpunkt für die Überprüfung den Besonderheiten und Erfordernissen des einzelnen Unterbringungsfalles anpassen. Eine Abkürzung der gesetzlichen Prüfungsfrist ist zu erwägen, wenn schon vor Ablauf dieser Frist bestimmte Umstände dafürsprechen, dass eine weitere Unterbringung nicht mehr erforderlich sein wird (Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 67e Rn 6). Eine Verkürzung der Überprüfungsfrist als (weitere) Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verträgt sich nicht mit dem Gesetzeszweck. 4. Abschließend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Der Senat erwartet, dass die Klinik1 Stadt1 mit dem Untergebrachten trotz seiner krankheitsbedingten Fremdaggressivität therapeutisch arbeitet, um seinen Zustand zu verbessern und günstigstenfalls eine Erledigung der Maßregel zu erreichen. Lockerungen müssen erprobt, gescheiterte Therapieversuche müssen wiederholt oder Alternativen gesucht werden. Wie schon die Strafvollstreckungskammer hält auch der Senat die Bedingungen, unter denen der Untergebrachte zuletzt in der Klink1 Stadt1 hat leben müssen (dauerhafte Isolierung, unwürdige Hygienebedingungen) für nicht hinnehmbar. Sofern in angemessener Zeit keine Fortschritte im Hinblick auf den Zustand des Untergebrachten erkennbar sind, sollte auch die vom Sachverständigen X vorgeschlagene Verlegung des Untergebrachten in Betracht gezogen werden.