Beschluss
7 Ws 118/23
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0629.7WS118.23.00
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Leitsätze
Ein Angeklagter ist durch einen nach § 102 StPO im Rahmen der Berufungshauptverhandlung ergangenen, auf seine Beschwerde im Wege der Abhilfe aufgehobenen und noch nicht vollzogenen Durchsuchungsbeschluss nach einem Freispruch in der Regel nicht (mehr) beschwert, so dass eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 7. kleine Strafkammer - vom 10. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Angeklagter ist durch einen nach § 102 StPO im Rahmen der Berufungshauptverhandlung ergangenen, auf seine Beschwerde im Wege der Abhilfe aufgehobenen und noch nicht vollzogenen Durchsuchungsbeschluss nach einem Freispruch in der Regel nicht (mehr) beschwert, so dass eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 7. kleine Strafkammer - vom 10. März 2023 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt führte gegen den inzwischen rechtskräftig freigesprochenen Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Darmstadt am 14. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung erließ das Landgericht Darmstadt am 18. März 2021 einen Beschluss nach § 102 StPO zur Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 19. März 2021, bei Gericht eingegangen am 22. März 2021, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Durchsuchungsbeschlusses. Daraufhin hob das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 25. März 2021 den bis dahin noch nicht vollzogenen Durchsuchungsbeschluss auf. Mit Urteil vom 24. Februar 2023, rechtskräftig seit dem 4. März 2023, sprach das Landgericht Darmstadt - 7. kleine Strafkammer - den Beschwerdeführer unter Aufhebung des Urteils des Amtsgericht Darmstadt vom 14. Juni 2020 vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei. Mit Schriftsatz vom 3. März 2023 legte der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 18. März 2021 erneut Beschwerde ein bzw. beantragte, dass über die Beschwerde vom 19. März 2021 nunmehr entschieden werde, da der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss nicht abgeholfen worden und auch eine Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht erfolgt sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. März 2023 begehrt er seine „Rehabilitation“ durch Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses, ohne explizit einen entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen. Durch Beschluss vom 10. März 2023 stellte das Landgericht Darmstadt - 7. kleine Strafkammer - fest, dass der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss der Kammer vom 18. März 2021 bereits durch Beschluss vom 25. März 2021 abgeholfen wurde. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 16. März 2023 eingelegte einfache Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Die gegen den Beschluss vom 10. März 2023 gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2003 - 3 Ws 301/03). Ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die von ihm angefochtene richterliche Entscheidung beschwert zu sein, wobei die in einer Entscheidung ausgewiesenen Gründe allein keine Beschwer entfalten (KK-StPO/Zabeck, 9. Auflage 2023, StPO § 304 Rn30; MüKo/Neuheuser, 1. Auflage 2016, StPO § 304 Rn 38). Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, da dieser rein deklaratorischer Natur ist, indem er feststellt, dass der Beschwerde bereits abgeholfen wurde. Aufgrund dessen entfaltet er keine unmittelbare Wirkung hinsichtlich der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers. Auch im Hinblick auf die ursprüngliche, gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 18. März 2021 erhobene Beschwerde, liegt keine noch andauernde Beschwer vor, da die ursprüngliche Beschwerde prozessual überholt ist. Wird die beschwerende Anordnung zurückgenommen oder die angefochtene Entscheidung aus anderem Anlass oder durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos - mithin prozessual überholt -, ist das an sich statthafte Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 66. Auflage 2023, Vor § 296 Rn 18). Das Landgericht Darmstadt hat auf die Beschwerde vom 19. März 2021 am 25. März 2021 den Durchsuchungsbeschluss vom 18. März 2021 aufgehoben und damit der Beschwerde abgeholfen. Die Aufhebung war auch trotz eines zu diesem Zeitpunkt anhängigen Befangenheitsgesuchs gegen den Kammervorsitzenden wirksam, denn selbst die (sofortige) Vornahme einer aufschiebbaren Handlung führt nicht zu deren Unwirksamkeit (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 29 Rn 16). Infolge der Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffen Durchsuchungsbeschlusses waren die Akten auch nicht mehr dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorzulegen, § 306 Abs. 2 StPO. Einer Entscheidung des Beschwerdegerichts bedurfte es insoweit nicht. Der Vollzug der ursprünglichen Durchsuchungsanordnung drohte infolge der Aufhebung des Beschlusses nicht mehr. Prozessual überholte strafprozessuale Maßnahmen sind im Grundsatz einer Überprüfung im Rechtsmittelwege entzogen. Eine gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr veranlasst, da eine auf den konkreten Sachverhalt bezogene Gefahr der Wiederholung nach einem zwischenzeitlich erfolgten Freispruch des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Fälle tiefreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe entwickelten Voraussetzungen der Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung trotz Erledigung des Beschwerdegegenstandes (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 und vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 18a m.w.N.) liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis auch in diesen Fällen gegeben, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berichtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfG NJW 1999, 273). Die Situation, in der sich der Beschwerdeführer bis zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses befand, lässt sich mit den durch das Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallgestaltungen, welchen tiefgreifende Grundrechtseingriffe zugrunde lagen, jedoch nicht vergleichen. Die ursprünglich angeordnete Durchsuchung wurde nicht vollzogen. Vielmehr wurde von einer Vollziehung bereits drei Tage nach Eingang der Beschwerde bei Gericht Abstand genommen und der Durchsuchungsbeschluss noch vor dessen Vollzug aufgehoben. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation grundlegend von den Fällen, die Anlass zu der Statuierung und Ausformung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gegeben haben. Ihnen lagen, soweit ersichtlich, ausnahmslos Grundrechtseingriffe in Form bereits vollzogener strafprozessualer oder polizeilicher Maßnahmen zu Grunde. Der allgemeinen Rehabilitation des Beschwerdeführers wurde zudem durch den inzwischen erfolgten Freispruch Genüge getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.