Beschluss
7 Ws 83/23
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0424.7WS83.23.00
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Leitsätze
1. Für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts und Bestimmung des zuständigen Gerichts ist in entsprechender Anwendung von § 14 StPO - wenn die Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG abgelehnt wird - das gemeinschaftliche obere Gericht zuständig (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.7.2022 - 3 Ws 778/02).
2. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Übertragung der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG ist auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte abzustellen, wobei dem Grundsatz der Vollzugsnähe besondere Bedeutung zukommt. Für die Vollstreckung der einem Jugendlichen auferlegten gemeinnützigen Arbeit kann dabei auf seinen tatsächlichen Wohn- bzw. Aufenthaltsort abzustellen sein; seine amtliche Meldeadresse ist nicht immer maßgeblich.
Tenor
Für die weitere Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 1. September 2021 ist der Jugendrichter beim Amtsgericht Wiesbaden zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts und Bestimmung des zuständigen Gerichts ist in entsprechender Anwendung von § 14 StPO - wenn die Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG abgelehnt wird - das gemeinschaftliche obere Gericht zuständig (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.7.2022 - 3 Ws 778/02). 2. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Übertragung der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG ist auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte abzustellen, wobei dem Grundsatz der Vollzugsnähe besondere Bedeutung zukommt. Für die Vollstreckung der einem Jugendlichen auferlegten gemeinnützigen Arbeit kann dabei auf seinen tatsächlichen Wohn- bzw. Aufenthaltsort abzustellen sein; seine amtliche Meldeadresse ist nicht immer maßgeblich. Für die weitere Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 1. September 2021 ist der Jugendrichter beim Amtsgericht Wiesbaden zuständig. I. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main - Jugendschöffengericht - vom 1. September 2021 wurde der Verurteilte wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit der Bildung bewaffneter Gruppen verwarnt. Außerdem wurden ihm ein vierwöchiger Dauerarrest, 150 Stunden gemeinnützige Arbeit und die Teilnahme an drei Erziehungsgespräche auferlegt. Den Dauerarrest verbüßte der Verurteilte noch im Jahr 2021. Nachdem der Verurteilte die Arbeitsstunden nicht ableistete, an den Erziehungsgesprächen nicht teilnahm und auch einem Anhörungstermin fernblieb, verhängte das Amtsgericht Offenbach mit Beschluss vom 7. April 2022 (Bl. 202 d.A.) zwei Wochen Beugearrest gegen ihn. Unter dem 23. November 2022 (Bl. 209 d.A.) teilte die Jugendhilfe des Kreises Offenbach mit, dass der Verurteilte in eine eigene Wohnung in Wiesbaden umgezogen und er im Rahmen einer Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe momentan in einem Betrieb in Mainz eingesetzt sei, wobei der Berufsschulunterricht als Blockunterricht in Trier stattfinde. Daraufhin gab das Amtsgericht Offenbach die weitere Vollstreckung mit Beschluss vom 30.11.2022 (Bl. 212 d.A.) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Wiesbaden - Jugendschöffengericht - ab. Das Amtsgericht Wiesbaden lies den Aufenthalt des Verurteilten ermitteln. Im Bericht zur Aufenthaltsermittlung vom 4. Januar 2023 (Bl. 219 d.A.) gab die Polizei bekannt, dass unter der von dem Verurteilten angegebenen Adresse in Wiesbaden, Straße1 ein entsprechendes Klingelschild und Briefkasten vorhanden und der Verurteilte nach Auskunft der Hausverwaltung dort wohnhaft, aber nicht amtlich gemeldet sei. Wegen der fehlenden amtlichen Meldung lehnte das Amtsgericht Wiesbaden die Übernahme ab und schickte die Akten zurück an das Amtsgericht Offenbach, welches die Sache sodann mit Beschluss vom 15. Februar 2023 (Bl. 224 d.A.) zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Oberlandesgericht vorlegte. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist als das gemeinschaftliche obere Gericht der zu unterschiedlichen Landgerichtsbezirken gehörenden Amtsgerichte Offenbach und Wiesbaden zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts und Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO berufen, der in entsprechender Anwendung auch für das Vollstreckungsverfahren gilt. Die Zuständigkeit besteht auch, wenn - wie hier - die Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG abgelehnt wird (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.7.2002 - 3 Ws 778/02 = NStZ-RR 2002, 380 - m.w.N.; differenzierend: Ostendorff/Rose JGG, 11. Auflage 2021, § 85 Rn 14). Zuständig für die weitere Vollstreckung ist der Jugendrichter beim Amtsgericht Wiesbaden. Nach § 85 Abs. 5 JGG kann der Vollstreckungsleiter - hier also der Jugendrichter des Amtsgerichts Offenbach gemäß §§ 82 Abs. 1, 84 JGG - die Vollstreckung aus wichtigem Grund an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter widerruflich abgeben. Die Entscheidung, die das andere Gericht nicht bindet, ist in pflichtgemäßen Ermessen zu treffen (Eisenberg/Kölbel JGG, 24. Auflage 2023, § 85 Rn 14), wobei es - anders als das Amtsgericht Offenbach gemeint hat - einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht bedarf (Eisenberg/Kölbel JGG, § 85 Rn 13 mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung). Ein wichtiger Grund für die Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG auf das Amtsgericht Wiesbaden liegt hier vor. Insoweit sind im Wesentlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgebend, bei denen es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Vollzugsnähe zu (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 29.3.2006 - 2 ARs 49/06; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.3.2015 - 3 Ws 137/15; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 380). So ist unter diesem Aspekt - wie vom Amtsgericht Offenbach auch in dieser Sache praktiziert - z.B. die Abgabe der Vollstreckungsleitung an den Jugendrichter möglich, in dessen Bezirk die Jugendarrestanstalt liegt, in der der Arrest vollzogen wird (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 3 Ws 778/02 m.w.N.). Auf dieser Grundlage erscheint es zweckmäßig, dem Gericht die weitere Vollstreckungsleitung zu übertragen, das für den tatsächlichen, auf Dauer angelegten Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Verurteilten zuständig ist, hier also dem Amtsgericht Wiesbaden. Sofern er dem Beugearrest entgehen will, wird der Verurteilte die ihm auferlegten 150 Stunden gemeinnützige Arbeit vollzugsnah an seinem tatsächlichen Wohnort und nicht an seiner Meldeadresse ableisten wollen, damit er daneben seine Berufsausbildung fortsetzen kann. Dort kann er zudem - wie dem Bericht der Jugendhilfe des Kreises Offenbach vom 23.11.2022 zu entnehmen ist - von Jugendamt bzw. der Jugendgerichtshilfe Wiesbaden unterstützt werden. Eventuell erforderliche Anhörungen durch das Gericht können ebenfalls am tatsächlichen Wohnort des Verurteilten in Wiesbaden stattfinden, ohne dass seine Berufsausbildung beeinträchtigt wird. Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass der Jugendrichter beim Amtsgericht Offenbach wichtiges, über den Akteninhalt hinausgehendes Erfahrungswissen über den Verurteilten gesammelt hätte (zu diesem Fall: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.7.2002 - 3 Ws 778/02), denn der für das Urteil verantwortliche Jugendrichter ist infolge eines Dezernatswechsels nicht mehr mit der Sache befasst. Dagegen kann die ausschließlich auf die amtliche Meldeadresse des Verurteilten abstellende Argumentation des Amtsgerichts Wiesbaden unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nicht überzeugen. Im Übrigen könnte, sofern der Verurteilte seinen Wohnort an seine Meldeadresse zurückverlegen würde, die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das Amtsgericht Wiesbaden wieder rückgängig gemacht werden.