Beschluss
7 Ws 23/23
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0215.7WS23.23.00
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Leitsätze
1. Die Beiordnung eines Notanwalts ist im Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich unzulässig.
2. Für die seltenen Fälle, in denen der Klageerzwingungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und sich gleichwohl ein vertretungsberechtigter Anwalt nicht finden lässt, kann die Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung von § 78b ZPO in Betracht kommen (hier verneint).
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Januar 2023 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2022 wird verworfen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beiordnung eines Notanwalts ist im Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich unzulässig. 2. Für die seltenen Fälle, in denen der Klageerzwingungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und sich gleichwohl ein vertretungsberechtigter Anwalt nicht finden lässt, kann die Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung von § 78b ZPO in Betracht kommen (hier verneint). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Januar 2023 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2022 wird verworfen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen. 1. Der Klageerzwingungsantrag, bei dem es sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Staatsanwaltschaft bereits die Aufnahme von Ermittlungen mangels Anfangsverdachts abgelehnt hat, um einen sogenannten Ermittlungserzwingungsantrag (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main - 1 Ws 117/12) handelt, ist unzulässig, weil er trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung entgegen § 172 Abs. 3 S. 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Nachdem die Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO abgelaufen ist, kann der Antrag in der gesetzlichen Form auch nicht mehr nachgeholt werden. Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO). Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin selbst zu tragen. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Beiordnung eines sogenannten Notanwalts ist im Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich unzulässig (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, vgl. NStZ 1981, 491; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 2 Ws 19/09 m.w.N.; Beschluss vom 14. Juli 2011 - 3 Ws 587/11). Ein Antragsteller, der die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, wenn der Klagerzwingungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 172 Abs. 2 S. 2 StPO, § 114 ZPO). Für die denkbaren, wenn auch seltenen Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren aussichtsreich erscheint und sich gleichwohl ein vertretungsbereiter Anwalt nicht finden lässt, kann die Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung von § 78b ZPO in Betracht kommen. Vorliegend lässt die Antragsschrift aber bereits nicht erkennen, dass der Antragsteller eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Er hat der Antragsschrift zwar die Absagen dreier Rechtsanwälte beigefügt und ausgeführt, dass dies nur einem Bruchteil der von ihm angefragten Kanzleien entspreche. Die damit konkret dargelegten Bemühungen des Antragstellers - nämlich vergebliche Anfrage bei drei Rechtsanwälten - genügen nicht zum Nachweis, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin bzw. einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Denn es wäre ihm nach den gegebenen Umständen - Vertretung in einem Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO - zumutbar gewesen, wesentlich mehr als die drei konkret ersuchten Rechtsanwälte in Bezug auf die Übernahme des Mandats anzufragen (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 20 Ws 152/21; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 1 Ws 42/21). Ihm kann auch keine Gelegenheit zur Nachholung gegeben werden, weil das nach § 78b ZPO erforderliche Vorbringen innerhalb der Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs.2 S. 1 StPO) zu erfolgen hat. 3. Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag ist gleichfalls zurückzuweisen, da auch er den zwingend gebotenen Darlegungsanforderungen nicht entspricht. Die Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sind zwar hinsichtlich des Sachvortrages geringer als beim eigentlichen Klageerzwingungsantrag. Aber auch für einen zulässigen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene Darstellung des Sachverhalts und der Beweismittel notwendig, die es dem Oberlandesgericht ohne Rückgriff auf die Akten oder Anlagen ermöglicht, gemäß §§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO, 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu beurteilen, namentlich zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 65. Aufl. 2022, § 172 Rn 21a). Denn ein gewisser Mindestvortrag ist auch für diesen Antrag schon deshalb zu verlangen, weil anderenfalls - praktisch von Amts wegen - durch den Senat eine sachliche Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses anhand der Akten bzw. Anlagen erfolgen müsste, so dass die bedürftige Partei letztlich besser gestellt wäre als die bemittelte Partei, bei der eine inhaltliche Überprüfung des Ermittlungsvorgangs erst erfolgt, wenn eine den strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO genügende Antragsschrift vorliegt. Das ist aber mit dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 20. Januar 2023 ist aus sich heraus nicht verständlich. Die Darlegungen lassen bereits den - zum Verständnis erforderlichen - Hintergrund der gegen eine Vielzahl beanzeigter Personen erhobenen umfangreichen Vorwürfe des Antragstellers nicht erkennen. Die Antragsschrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kommentierung des Akteninhalts unter Bezugnahme auf einzelne Blattzahlen sowie eine Darstellung der vom Antragsteller jeweils aus dem Inhalt gezogenen Schlüsse, die eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts indes vermissen lassen. Eine nachträgliche Ergänzung des Sachvortrags ist nach zwischenzeitlichem Ablauf der jeweiligen Antragsfrist, die auch für den Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs.3 S. 2, 2. HS StPO gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 60. Aufl. 2017, § 172 Rn 21a), nicht mehr möglich (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2011 - 3 Ws 942/11).