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Beschluss

7 Ws 248/22

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0202.7WS248.22.00
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Leitsätze
Die Vollziehung einer Einziehungsmaßnahme durch Zwangsversteigerung eines der Einziehungsbeteiligten gehörenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück hat nicht deshalb nach § 765a ZPO zu unterbleiben, weil aufgrund vorrangiger Grundstücksbelastungen kein Versteigerungserlös zur Befriedigung der Einziehungsforderung zu erwarten ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 1. September 2022 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vollziehung einer Einziehungsmaßnahme durch Zwangsversteigerung eines der Einziehungsbeteiligten gehörenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück hat nicht deshalb nach § 765a ZPO zu unterbleiben, weil aufgrund vorrangiger Grundstücksbelastungen kein Versteigerungserlös zur Befriedigung der Einziehungsforderung zu erwarten ist. Die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 1. September 2022 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. I. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Verurteilten A. Dieser wurde durch das Landgericht Gießen am 20. Mai 2021 wegen Untreue in 132 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Verurteilten und die Beschwerdeführerin - die Einziehungsbeteiligte - wurde gesamtschuldnerisch die Einziehung von Wertersatz in Höhe weiterer 156.128 € angeordnet. Gegen den Verurteilten wurde darüber hinaus die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.403.084,40 € angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28. Mai 2021 rechtskräftig. Gemäß den Urteilsfeststellungen verfügte der Verurteilte bei seiner Arbeitgeberin, der X GmbH, über ein Jahresbudget zum Einkauf von Drittleistungen. Er gründete über einen Strohmann zwei Gesellschaften, über die er in der Zeit von September 2016 bis Februar 2020 Scheinrechnungen zulasten seiner Arbeitgeberin für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen erstellte. Die Rechnungen gab er im Rahmen des Jahresbudgets - ohne eine weitere Kontrolle durch Dritte - frei, so dass die Rechnungsbeträge jeweils auf Konten der beiden Gesellschaften überwiesen wurden. Die so vereinnahmten Beträge leitete er größtenteils auf seine Privatkonten um, Zahlungen im Gesamtwert von 156.128 € transferierte er auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank1. Die Beschwerdeführerin und der Verurteilte sind seit Oktober 2019 hälftige Miteigentümer des Grundstücks Straße1 in Stadt1. Zu Lasten des Grundstücks sind im Grundbuch Grundschulden zugunsten der Bank1 in Höhe von 1,5 Mio. € sowie 800.000 € eingetragen, wobei das der Grundschuld über 800.000 € zugrundeliegende Darlehen seitens der Bank nicht ausgezahlt wurde. Der Wert der Immobilie, der infolge Entkernungsarbeiten abgesunken ist, beträgt nach den Urteilsfeststellungen - gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigen B vom 15. April 2021 - 1,17 Mio. €. Gemäß den Urteilsfeststellungen verfügt die Beschwerdeführerin nicht über sonstiges Vermögen, ist Hausfrau und hat auch keine eigenen Einkünfte. Die Staatsanwaltschaft Stadt2 forderte die Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 2. März 2022 zur Zahlung von 156.128 € auf. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Kostenrechnung mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. März 2022 Erinnerung ein. Zur Begründung führte sie aus, das Landgericht habe die Einziehung von Wertersatz nur und ausschließlich vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Veräußerung des Grundstücks Straße1 in Stadt1 angeordnet. Zudem habe das Grundstück einen Verkehrswert von knapp 1,2 Mio. € und sei mit einer Grundschuld für ein Darlehen belastet, das noch mit ca. 1,5 Mio. € valutiere. Der wirtschaftliche Wert des Grundstücks liege daher bei 0 €, so dass ein Wegfall der Bereicherung vorliege. Die Staatsanwaltschaft Stadt2 hat unter dem 30. Juni 2022 ein Absehen von der Vollstreckung abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat unter dem 21. April 2022 - anlässlich einer Mahnung vom 1. April 2022 - die Aussetzung der Vollziehung der Einziehungsmaßnahme beantragt. Die Staatsanwaltschaft Stadt2 hat die Sache unter dem 18. Juli 2022 dem Landgericht Gießen zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt mit dem Hinweis, dass der Rechtsbehelf als Antrag nach § 459o i.V.m. § 459g Abs. 5 StPO zu verstehen sein könne. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft u.a. darauf hingewiesen, dass „in den Sternen stehe“, ob ein die Belastung mit Sicherheiten übersteigender Betrag durch den Verkauf erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2022 ergänzend darauf hingewiesen, dass mit der Einziehungsentscheidung nur habe verhindert werden sollen, dass ihr aus dem hälftigen Eigentum an dem Haus Vermögen zufließen könne, welches aus Straftaten des Verurteilten stamme. Die Vollstreckung sei zudem sinnlos. Der Wert der Immobilie sei von einem Gutachter auf 1,2 Mio. € geschätzt worden. Hintergrund sei, dass es sich bei dem auf dem Grundstück stehenden Haus nach Entkernungsarbeiten derzeit um eine Bauruine handele. Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 1. September 2022, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 9. September 2022, den Antrag der Beschwerdeführerin - bei Auslegung als Antrag nach § 459o i.V.m. § 459g Abs. 5 StPO - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 15. September 2022 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdebegründung ergänzend vorgetragen, das Darlehen valutiere mit Stand September 2022 noch mit ca. 1,35 Mio. €. Mit der Vollstreckungsmaßnahme könne der Einziehungsbetrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vereinnahmt werden. Nur ein freihändiger Verkauf biete die Chance, einen Kaufpreis zu erzielen, der über den durch die Grundschuld abgesicherten Darlehensforderungen liege. Die Einziehungsbeteiligte habe eine Interessentin gefunden, die allerdings im Iran wohnhaft sei. Diese sei bereit, einen Kaufpreis von wenigstens 1,4 Mio. € zu zahlen, so dass zugunsten der Fa. X ein Überschuss entstehen könne. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 10. Oktober 2022 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 26. Oktober 2022 hat der Senat zur Kenntnis genommen; insoweit wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 459g Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Kammer hat den als „Erinnerung“ bezeichneten Rechtsbehelf zutreffend als Antrag nach § 459o i.V.m. § 459g Abs. 5 StPO umgedeutet, da die Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung einwendet, dass diese unverhältnismäßig sei, und die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung begehrt. Die Beschwerdeführerin hat dieses Verständnis ihres Antrags im Rahmen der sofortigen Beschwerde vom 2. November 2022 auch nicht in Frage gestellt. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, das Unterbleiben der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil vom 20. Mai 2021 anzuordnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Entscheidung die ab dem 1. Juli 2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO anzuwenden ist, wonach die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre (so Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22; OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.2022 - 5 Ws 211/22 jeweils m.w.N.) oder ob für die vor dem 1. Juli 2021 angeordnete Einziehung die bis dahin geltende Fassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO maßgeblich ist, wonach die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts unterbleibt, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22 m.w.N.). Denn ein Wegfall der Bereicherung, der nach der alten Rechtslage dazu geführt hätte, dass die (weitere) Vollstreckung zwingend zu unterbleiben hatte, und der nach neuer Rechtslage geeignet ist, im Einzelfall eine Unverhältnismäßigkeit der (weiteren) Vollstreckung zu begründen, weil er in die im Rahmen der gebotenen tatbestandlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung aller betroffenen Belange mit einzustellen ist, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt (zumindest) über Vermögen in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an der Immobilie in Stadt1. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Wert des Erlangten weiterhin in ihrem Vermögen vorhanden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das noch vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99). Anhaltpunkte dafür, dass der Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde, bestehen jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin ist Hausfrau und verfügt über keine eigenen Einkünfte. Der Kaufpreis für die Immobilie in Höhe von 2,5 Mio. € wurde nach den Urteilsfeststellungen vollständig über ein Notaranderkonto abgewickelt, auf das ein iranischer Geschäftspartner des Verurteilten 2,5 Mio. € eingezahlt hatte. Demgegenüber verwandte der Verurteilte das eigentlich für den Erwerb der Immobilie aufgenommene Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. € im Gegenzug zur Teilzahlung einer Immobilie in den USA für diesen Geschäftspartner. Die Vollstreckung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig. Insbesondere ist ein Unterbleiben der Zwangsvollstreckung nicht deshalb anzuordnen, weil die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils der Einziehungsbeteiligten aufgrund vorrangiger Grundstücksbelastungen und unter Berücksichtigung des im Erkenntnisverfahren eingeholten Wertgutachtens derzeit keinen Versteigerungserlös erwarten lässt, der auch nur zu einer teilweisen Befriedigung der Einziehungsforderung führen wird. Denn dadurch würde das Vollstreckungsergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen. Auch gebietet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu einer Kaufinteressentin aus dem Iran bezüglich der Immobilie haben mag, keine Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung. Denn anderenfalls hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand, durch (nicht belegte) Darlegungen dahingehend die Vollstreckung zu blockieren. Auch sonst sind Umstände, die eine Unverhältnismäßigkeit begründen würden, weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Es hat vielmehr bei dem gesetzlichen Regelfall zu verbleiben, dass die rechtskräftig angeordnete Einziehung zu vollziehen ist. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, Vollstreckungsschutz nach §§ 459g Abs. 2, 459 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO zu beantragen. Diesbezüglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass § 765a ZPO als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist. Die Vorschrift ist nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich allein dann heranzuziehen, wenn die Anwendung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften anderenfalls zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 233/03). Dafür, dass die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils wegen ganz besonderer Umstände für die Beschwerdeführerin vorliegend eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, ist hier nichts ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die Immobilie nicht bewohnt. Es besteht nach alledem derzeit keine Veranlassung, gemäß § 459g Abs. 5 S. 1 StPO anzuordnen, dass die (weitere) Vollstreckung unterbleibt.