Beschluss
7 UF 126/20
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0531.7UF126.20.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Biedenkopf vom 6. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Biedenkopf vom 6. November 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Abänderung eines Versorgungsausgleichsausspruchs. Mit Beschluss vom 6.11.2020, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 78-81 d.A.), hat das Familiengericht dem Abänderungsantrag des Antragstellers zum Versorgungsausgleich zwischen den ehemaligen Eheleuten aus dem Urteil des Familiengerichts Biedenkopf am 1.4.2003 stattgegeben. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller waren vom XX.XX.1978 an verheiratet, der Scheidungsantrag ist am 5.8.2002 zugestellt worden. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 1.4.2003 sind die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen und die Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Ausgleich gekommen. Seinerzeit waren auf der Seite des Antragstellers monatliche Rentenanrechte in Höhe von 267,80 € zu berücksichtigen, auf der Seite der Antragsgegnerin Anrechte in Höhe von 39,27 € sowie angleichungsdynamische Rentenanrechte in Höhe von 198,64 €. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 27. August 2018 wegen der Neubewertung der Kindererziehungszeiten (sogenannte „Mütterrente“) zu Gunsten der Antragsgegnerin eine Abänderung des durchgeführten Versorgungsausgleiches gemäß § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG verlangt und sich dazu darauf berufen, dass die Beteiligten zwei vor dem 1.1.1992 geborene Kinder haben und die Anrechte der Antragsgegnerin daher wesentlich gesteigert seien. Das Familiengericht hat daraufhin aktuelle Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung eingeholt. Für die Antragsgegnerin hat die Deutsche Rentenversicherung Bund am 25. Oktober 2019 mitgeteilt, dass die Ehezeitanteile erhöht sind. Bei einem Ehezeitanteil in Höhe von 2,0252 Entgeltpunkten (EP) sei ein Ausgleichswert in Höhe von 1,0126 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigen (Monatsrente in Höhe von insgesamt 52,37 €, Ausgleichswert 26,19 €). Im Hinblick auf die angleichungsdynamischen Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung Ost wurde nunmehr ein Ehezeitanteil in Höhe von 24,3484 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert in Höhe von 12,1742 Entgeltpunkten (EP Ost) mitgeteilt, was einer Monatsrente in Höhe von 552,71 € bei einem Ausgleichswert in Höhe von 276,35 € monatlicher Rente entspricht. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat am 31. August 2020 den Ehezeitanteil für den Antragsteller mit 10,4042 Entgeltpunkten (Monatsrente 269,05 €) festgestellt, das entspricht einem Ausgleichswert in Höhe von 5,2021 Entgeltpunkten bei einer Monatsrente von 134,53 €. Dazukommen 5,5430 EP (Ost) mit einem monatlichen Rentenwert i. H. v. 125,83 €. Mit Beschluss vom 6.11.2020 hat das Familiengericht sodann den Abänderungsantrag des Antragstellers dahin beschieden, dass zu Lasten seiner Anrechte ein Anrecht in Höhe von 5,2021 Entgeltpunkten und 5,5430 EP (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen wird. Zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung sind einerseits 1,0126 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto des Antragstellers übertragen worden, zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund aus der allgemeinen Rentenversicherung Ost sind im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers 12,1742 Entgeltpunkte (Ost) auf sein Versicherungskonto übertragen worden. Die Anrechte, die für die Ehefrau bei dem Versorgungsträger X bestanden, sind wie bereits in dem abzuändernden Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 1.4.2003 nicht ausgeglichen worden, weil die Eheleute wirksam den Ausgleich dieses Anrechtes ausgeschlossen hatten. Gegen die ihr am 17.11.2020 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 15.12.2020 formgerecht beim Amtsgericht Biedenkopf eingegangenen Beschwerde. Die Antragsgegnerin beanstandet, dass der Beschluss in weiten Teilen für sie schwer verständlich sei. Sie verstehe insbesondere nicht, wieso nach Umsetzung der Mütterrente überhaupt noch ein Gerichtsbeschluss notwendig sei. Im Hinblick auf die Versicherung bei der X leuchte ihr nicht ein, dass einerseits ihr Anrecht bei der X ungeteilt bleibe, während doch der Ehemann bei der X ebenso ein Anrecht gehalten habe. Der Beschluss löse bei ihr Existenzängste aus, denn ihre Rente reiche gerade zum Leben und sie müsse ums tägliche Überleben sparen. Kosten für das Verfahren könne sie daher nicht übernehmen. Die Beteiligten seien überdies im Rahmen eines Anwaltsvergleichs einig geworden, den sie beigefügt hat. Nach diesem Anwaltsvergleich (Bl. 107 bis 108 d.A.) haben die Beteiligten sich in Anbetracht einer künftig erwarteten Erwerbsminderungsrente der Antragsgegnerin darauf geeinigt, dass wechselseitig keine Ansprüche auf Unterhalt mehr bestehen. Die Antragsgegnerin hat sich in Anbetracht der rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente zur Rückzahlung überzahlten Unterhaltes verpflichtet und den Unterhaltstitel an den hiesigen Antragsteller herausgegeben. Abschließend ist vermerkt: „Damit sind sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien - gleich aus welchem Rechtsgrunde sie entstanden sein mögen - erledigt.“ Die Antragsgegnerin macht geltend, in Anbetracht dieser Klausel sei es für sie nicht nachvollziehbar, warum sie nach so langen Jahren noch immer etwas zahlen solle. Sie sei durch ihre Schwerbehinderung stark betroffen und habe erst in den vergangenen 20 Jahren etwas entspannter leben können. Die Antragsgegnerin hat außerdem beanstandet, dass der enorme Anstieg ihrer Entgeltpunkte, wie er sich aus den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund aktuell ergebe, für sie nicht nachvollziehbar sei. Der Senat hat aufgrund dessen eine aktualisierte und ergänzte Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen eingeholt, die am 15. April 2021 ausgeführt hat, ihre erstinstanzlich erteilte Auskunft sei richtig. Die Antragsgegnerin stehe seit dem 1.4.2003 aufgrund eines Leistungsfalls am 26.8.1993 in Bezug einer Erwerbsminderungsrente, die mit Bescheid vom 12. Januar 2005 bewilligt worden sei. Daraus habe sich aufgrund des Rentenbezuges für die Zeit zwischen dem 26.8.1993 bis zum 31.1.2008 eine Anrechnungszeit aus Zurechnungszeiten ergeben. Einschließlich der durch die „Mütterrente“ bedingten Zuschlägen an Entgeltpunkten für zwei Kinder (3 EP) ergebe sich daher die bedeutend höhere Differenz zwischen den im Scheidungsverfahren erteilten Auskünften und der aktuellen Auskunft in Höhe von etwa 16 Entgeltpunkten. Der Senat hat nach Eingang dieser Stellungnahme die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt ist. Die Antragsgegnerin hat sodann noch einmal betont, dass sie die Teilung von Entgeltpunkten aus Erwerbsminderung für unbillig halte, weil sie zwischen 1993 bis 2003 keine Entgeltpunkte erworben und auch keine EU-Rente erhalten hatte. Die Erwerbsminderungsrente habe sie letztlich erst nach der Scheidung beantragt. Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags. II. Die gemäß §§ 58, 63 FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat unter Anwendung des § 51 VersAusglG zu Recht die Abänderung der Entscheidung im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 1.4.2003 durchgeführt. Denn die bei der Antragsgegnerin festzustellenden Wertänderungen des auf die Ehezeitanteile zurückzurechnenden Rentenanteile sind so wesentlich, dass zu Gunsten des begünstigten Antragstellers eine Abänderung durchzuführen war. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Wertänderung, die gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG zur Abänderung des im Jahr 2003 durchgeführten Versorgungsausgleichs führt, ist wesentlich im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG. Die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2, 3 FamFG müssen dabei nur hinsichtlich eines Ausgleichswertes eines Anrechtes vorliegen und die Wertänderung muss mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes eines Anrechts betragen. Dabei kommt es im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG immer auf den am Rentenwert orientierten Grenzwert an (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Auflage 2018, Rn. 12 zu § 225 FamFG). Die von der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) wurden im Jahr 2003 mit einer monatlichen Rente in Höhe von 198,64 € (Ausgleichswert 99,32 €) angegeben. Nach der von der Deutschen Rentenversicherung nunmehr erteilten Auskunft beträgt der Ausgleichswert nunmehr monatlich 276,35 €. Der Unterschiedsbetrag beläuft sich mithin auf 177,03 € und ist damit im Sinne des § 225 Abs. 2, 3 FamFG wesentlich. Denn mit 177,03 € beläuft sich der nun auszugleichende Wert auf einen rund 178 % des ursprünglichen Ausgleichswertes erreichenden Betrag und dieser übersteigt außerdem die absolute Wertgrenze gemäß § 18 SGB IV (23,45 €) für den zum Ehezeitende am 31.7.2002 maßgeblichen Zeitpunkt. Auszugleichen sind mithin die nunmehr mitgeteilten Rentenanrechte, die die Eheleute während der Ehezeit (1.1.1978 bis 31.7.2002) erworben haben. Auf Seiten des Ehemannes sind die Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit einem Monatswert von 269,05 € zu berücksichtigen, die im Ergebnis mit einem Ausgleichswert in Höhe von 134,53 € nach Entgeltpunkten (5,2021 EP) intern zu teilen sind. Auf der Seite der Ehefrau sind zum einen die Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung aus der allgemeinen Rentenversicherung mit einem aktuellen Ehezeitanteil in Höhe von 2,0252 Entgeltpunkten zu teilen, was einer Monatsrente von 52,37 € entspricht. Die weiteren Anrechte der Ehefrau in der Deutschen Rentenversicherung Bund (allgemeine Rentenversicherung Ost), sind nunmehr mit einem bedeutend höheren Ehezeitanteil als im Jahr 2003 mitgeteilt zu berücksichtigen. Bei 553,71 € (24,384 Entgeltpunkte (Ost) ergibt sich ein Teilungswert von 12,1742 EP. Dem stehen verrechnungsfähig gem. § 10 Abs. 2 VersAusglG die vom Antragsteller auszugleichenden 5,5430 Entgeltpunkte (Ost) gegenüber, die einer Monatsrate i. H. v. 125,83 € entsprechen. Die Erläuterung der Deutschen Rentenversicherung dazu ergibt, dass die eklatanten Abweichungen zu dem Anrecht der Ehefrau darauf beruhen, dass die Antragsgegnerin zum 1.4.2003 (rückwirkend) eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen hat. Der Bewilligungsbescheid vom 12.1.2005 ist zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt war und die Ehe bereits geschieden war. Die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente führte jedoch zu einer tatsächlichen Änderung der Rente, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Für die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte ist auch die Bewertung nicht mit Beträgen belegter Zeiten von Bedeutung, insbesondere Zeiten einer fehlenden Erwerbstätigkeit wegen einer Erwerbsminderung. In der Auskunft des Versorgungsträgers, die dem Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 3. April 2003 zugrunde lag, sind diese beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten nicht aufgeführt, denn erst mit Bescheid vom 12.1.2005 wurde die Erwerbsminderungsrente bewilligt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich um eine tatsächliche Änderung bereits angelegter Anrechte handelt. Die Änderungen der Höhe der der Antragsgegnerin zukommenden Anrechte ist damit auf einen Umstand zurückzuführen, der auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und daher eine Abänderung nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG rechtfertigt. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Zugrundelegung der erheblich erhöhten Anrechte aus einer Erwerbsminderungsrente treffe sie unbillig, kann der Senat dem nicht folgen. Grundsätzlich findet § 27 VersAusglG auch in Abänderungsverfahren Anwendung (Maaß, in: beck-online Kommentar, Stand: 01.05.2021, Rn. 10 zu § 27). Gemäß § 27 VersAusglG kann der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur eine besonders gravierende Unbilligkeit entgegengehalten werden. Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Siede, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, Rn. 15 zu § 27; Maaß, in: beck-online Kommentar, Stand: 01.05.2021, Rn. 14f. zu § 27). So liegt die Sache hier nicht. Durch die Besserstellung der Ehefrau im Rahmen der Erwerbsminderungsrente ist ihre Bedürftigkeit im Alter deutlich geringer ausgefallen, als dies zum Zeitpunkt des Urteils des Familiengerichts Biedenkopf im April 2003 absehbar war. Die Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes zu Gunsten des Ehemannes, die bereits nach dem damals angewendeten Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Versorgungsausgleich, aber auch heute nach dem Halbteilungsgrundsatz nach dem Versorgungsausgleichsgesetz gilt, soll sicherstellen, dass die Beteiligten die ehezeitlichen Anrechte jeweils hälftig erhalten. Nichts Anderes bewirkt der vom Amtsgericht Biedenkopf nunmehr gefällte Beschluss, mit dem der Antragsteller mit Wirkung ab dem 1.9.2018 richtigerweise so gestellt wird, als seien sämtliche Anrechte während der Ehezeit bereits vor der Scheidung der Eheleute erworben worden. Die rückwirkende Besserbewertung der bis zur Scheidung im Jahr 2003 erworbenen Anrechte blieb für die Antragsgegnerin lediglich bislang weitgehend unsichtbar. Sie beruft sich zwar zu Recht darauf, dass sie zwischen 1993 und 2003 durch Erwerbstätigkeit kaum noch Anrechte erworben hat. Sie verkennt allerdings, dass durch die Bewertung beitragsfreier Zeiten auch in diesem Zeitraum durch die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente zu ihren Gunsten Rentenzuschläge berechnet werden. Diese - letztlich ohne Einzahlung oder Beiträge erworbenen - Rentenrechte muss sie ebenso mit dem Antragsteller teilen wie Anrechte aus Beiträgen. Insoweit wird die Antragsgegnerin nicht besser und nicht schlechter gestellt als ein erwerbsgeminderter Mensch, der nach Bewilligung der Erwerbsminderungsrente vom anderen Ehegatten geschieden wird. Bei Erwerbsminderungsrenten ist eine Anwendbarkeit des § 27 VersAusglG gelegentlich darauf gestützt worden, dass der erwerbsgeminderte, auf diese Einkünfte angewiesene Ehegatte tw. über Jahrzehnte eine empfindliche Kürzung seiner Rente hinnehmen müsste, während der begünstigte Ehegatte altersbedingt in dieser Zeit von der Übertragung nicht profitieren kann und ggf. sogar erhöhte Unterhaltszahlungen aufbringen muss (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - 6 UF 39/13). So liegt die Sache hier allerdings nicht, denn der Antragsteller befindet sich bereits im Rentenbezug und wäre daher von einer unproportionalen, den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Kürzung des Ausgleichs in seinen aktuellen Lebensverhältnissen betroffen. Eine besondere Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin durch die Teilung dieser Anrechte nunmehr eine deutlich geringere Rente erhält. Der Senat verkennt nicht, dass durch die Teilung der Entgeltpunkte nach der aktuellen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund erhebliche Einbußen in der Rentenhöhe eintreten werden. Allerdings darf dies den Blick darauf nicht verstellen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs, die bislang zu Lasten des Antragstellers ging, letztlich seit Renteneintritt die Antragsgegnerin besserstellte, als dies nach dem Halbteilungsgrundsatz gerechtfertigt gewesen wäre. Denn allein der Umstand, dass die Erwerbsminderungsrente zwar vor der Scheidung der Eheleute beantragt war, allerdings erst 2 Jahre später zum Zuge kam, hat verhindert, dass die Erwerbsminderungsrente bereits mit Scheidungsbeschluss am 1.4.2003 zur Teilung kam. Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin sich nicht auf eine Unbilligkeit berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 50 Abs. 1 FamGKG.