Beschluss
7 WF 32/20
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0515.7WF32.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen werden der Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf - Familiengericht - vom 28.1.2020 und der Nichtabhilfebeschluss vom 9.4.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Bezirksrevisors, die Sachverständigenvergütung gem. § 4 JVEG festzusetzen, an das Familiengericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Sachverständigen werden der Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf - Familiengericht - vom 28.1.2020 und der Nichtabhilfebeschluss vom 9.4.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Bezirksrevisors, die Sachverständigenvergütung gem. § 4 JVEG festzusetzen, an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Beschwerdeführer ausweislich des Beweis erbringenden Rubrums der angefochtenen Beschlüsse gar nicht als Beteiligter aufgeführt und auch keine Entscheidung in der Sachverständigenentschädigungssache, sondern in der Kindschaftssache (mit entsprechender, für Verfahren nach § 4 JVEG weitgehend verfehlter Rechtsmittelbelehrung) ergangen ist. Durch den Beschluss vom 28.1.2020 und dem identisch fehlerhaften Beschluss vom 9.4.2020 wird jedoch der Anschein erweckt, es solle eine Entscheidung gegenüber dem Sachverständigen im Sinne von § 4 JVEG erfolgen. Gegen diese Beschwer aus einem Beschluss, der ihn dem Tenor nach belastet, obwohl er dem Rubrum nach nicht Beteiligter sein soll, kann sich der Sachverständige mit der Beschwerde wehren. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 28.1.2020 ist die Beschwerde nicht fristgebunden. § 4 JVEG kennt keine Beschwerdefrist. § 4 Abs. 6 Satz 3 JVEG, der bestimmt, dass die Beschwerde beim Ausgangsgericht einzulegen ist, ist gewahrt. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist schon formal mangelhaft, weil im Rubrum die Verfahrensbeteiligten des Sorgerechtsverfahrens - sogar als Antragsteller und Antragsgegner - aufgeführt sind, obwohl sie gar nicht beteiligt sind, die beiden einzigen Beteiligten des Festsetzungsverfahrens - der Sachverständige und die Staatskasse, repräsentiert durch den antragstellenden Bezirksrevisor, aber nicht. Die Erinnerungen der Kindeseltern gegen den Kostenansatz sind bedeutungslos für das Vergütungsfestsetzungsverfahren wie sich aus § 4 Abs. 9 JVEG ergibt. Die Entscheidung im Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG wirkt sich gerade nicht gegenüber den Kostenschuldnern aus. Die Erwähnung der Erinnerung im Tatbestand des Beschlusses legt den Schluss nahe, dass das Familiengericht den Bescheidungsgegenstand nicht vollständig erfasst hat, wenngleich in der Sache anscheinend nur eine Entscheidung im Sinne von § 4 JVEG getroffen werden sollte. Auch das Nichtabhilfeverfahren nach § 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG ist verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Sachverständigen lediglich formularmäßig angekreuzt wurde, dass das Vorbringen des Sachverständigen eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertige. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit den auch zuvor nicht gewürdigten Argumenten des Sachverständigen hat nicht stattgefunden. Auch in der Sache überzeugt die Entscheidung des Familiengerichts nicht. Das Familiengericht hat zwar erkannt, dass das Befangenheitsgesuch als solches auch dann den Vergütungsanspruch nicht stets gefährdet, wenn es letztlich für begründet erklärt worden ist. Im Obersatz zutreffend wird dann im Einklang mit § 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG darauf abgestellt, ob der Sachverständige die erfolgreiche Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt hat. Unter diese Voraussetzungen wurde indes nur scheinbar subsumiert, denn letztlich wiederholt der Beschluss vom 28.1.2020 lediglich die Argumente, welche den Beschluss vom 16.3.2018 tragen sollen. Eine differenzierende Betrachtung dahin, dass ein Befangenheitsgesuch begründet sein kann, ohne dass zugleich dem Sachverständigen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, fehlt gänzlich, ebenso jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Sachverständigen, weshalb es insoweit nach seiner Auffassung an grober Fahrlässigkeit fehlt. Grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die erfolgreiche Ablehnung liegt nur vor, wenn es sich dem Sachverständigen förmlich aufdrängen musste, dass die Ablehnung mit der im Ablehnungsbeschluss gegebenen Begründung Erfolg haben muss. Das ist freilich schon deswegen nicht der Fall, weil der Sachverständige bei der vom Gericht, das mit der Entscheidung nach § 4 JVEG befasst ist, selbständig vorzunehmenden Prüfung, ob die Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch bei verständiger Würdigung ernsthaft Anlass zur Annahme geben konnte, das mit dem Ablehnungsgesuch befasste Gericht werde wegen der Diktion der Stellungnahme dem Ablehnungsgesuch Rechnung tragen, nicht mit einem Erfolg des Ablehnungsgesuchs rechnen musste. Diese Prüfung hat das Familiengericht nur vordergründig vorgenommen, indem es auf die Überheblichkeit des Sachverständigen abstellt und dem Sachverständigen vorwirft, er habe mit der „gewählten Art und Weise, sich mit dem Vortrag des Antragstellers auseinander zu setzen“ eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Die sodann gebotene Konkretisierung dieses Obersatzes fehlt und lässt sich auch nach dem Akteninhalt nicht begründen. Sowohl der Ablehnungsbeschluss als auch der Beschluss vom 28.1.2020 stellen auf „Überheblichkeit“ des Sachverständigen ab. Eine Definition dieses Verhaltens fehlt hier wie dort. Es entsteht der Eindruck, als werde dem Sachverständigen vorgeworfen, dass dieser sich im Verhältnis zu Nichtpsychologen als besser fachlich qualifiziert dargestellt hat. Das erscheint schon dem ersten Anschein nach nicht kritikwürdig. Wenn es anders wäre, bräuchte man keine Person mit dem besonderen Sachverstand, der für die Beantwortung einer entscheidungsrelevanten Frage erforderlich ist, hinzuzuziehen. Es mag den fachlich nicht Qualifizierten unangenehm berühren, wenn er auf fachliche Unterlegenheit vom Überlegenen ausdrücklich hingewiesen wird. Das ist aber weder sachlich falsch noch überhaupt ein Befangenheitsgrund. Der - wie geschehen gänzlich pauschale - Vorwurf der Überheblichkeit ist ein unsachliches Argument, weil es allein auf die Gefühle abstellt, nicht aber auf objektivierbare Umstände, die dann danach bewertet werden können, ob sie sachlich richtig oder falsch sind und eben deswegen Anlass zum Eindruck der Voreingenommenheit geben. Überdies ist die Begründung, der Sachverständige verhalte sich ganz allgemein „gegenüber Verfahrensbeteiligten“ überheblich, schon deswegen zur Stütze eines erfolgreichen Ablehnungsgesuchs kaum tragfähig, weil aus genereller Arroganz gegenüber Jedermann denkgesetzlich nicht abzuleiten ist, dass Voreingenommenheit gegenüber einem Beteiligten besteht. Dies bedürfte dann einer gesonderten Begründung, aus der sich ergibt, dass es sich nur um eine scheinbare Gleichbehandlung aller handelt, jedoch in Wahrheit Ausdruck einer Distanzverschiebung zu Lasten der ablehnenden Seite ist. Diese Begründung fehlt völlig. Die Ablehnungsentscheidung vom 16.3.2018 und dieser folgend auch der Beschluss vom 28.1.2020 stellen sodann auf die Art und Weise ab, wie sich der Sachverständige mit dem Befangenheitsgesuch auseinandergesetzt hat. Im Beschluss vom 28.1.2020 finden sich dazu keine eigenen Erwägungen mehr, sondern es wird auf die Begründung des Beschlusses vom 16.3.2018 Bezug genommen. Dieser Beschluss ist tragend allein damit begründet, dass der Sachverständige „durch die von ihm gewählten Formulierungen“ gegen die gebotene „Objektivität und Sachlichkeit“ verstoßen habe, auch wenn er „auf Angriffe einer Partei reagieren“ dürfe, wobei, dass Wie der erlaubten Reaktion keiner Würdigung mehr unterzogen wurde. Die unternommene Subsumtion unter diese These erfolgt dann zweigliedrig, nämlich zum einen mit der generalisierenden Einstufung, der Sachverständige habe „unsachliche und überhebliche Bemerkungen sowie unsachliche Angriffe gegen die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters“ gemacht. Diese Begründung erlaubt als solche - soweit sie nicht wie hinsichtlich der „Überheblichkeit“ ohnehin in dieser Form ohne ein befangenheitsrechtlich tragfähiges Fundament ist - weder eine Auseinandersetzung noch gar im Rahmen des § 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG die Bewertung als grob fahrlässige Veranlassung des Erfolges des Befangenheitsgesuchs. Neben diesem allgemeinen Ansatz finden sich dann drei konkrete Formulierungen, welche das Familiengericht im Beschluss vom 16.3.2020 herausgegriffen und - unklar als entweder unsachliche Bemerkung oder als Überheblichkeit oder als unsachlichen Angriff gegen die Verfahrensbevollmächtigte - beanstandet hat. Der Ausgangspunkt, dass die Besorgnis der Befangenheit vom Standpunkt eines verständigen Empfängers zu beurteilen ist und der Sachverständige sich gegen Angriffe stellungnehmend wehren darf, wird dabei weder in Betracht gezogen noch aufgezeigt, wo genau die Grenzen verlaufen. Dies gelingt insbesondere deswegen nicht, weil keinerlei Korrelation zwischen Äußerung des Sachverständigen und dem vom Sachverständigen kommentierten Vorwurf hergestellt wurde. Das ist für das hier vorliegende Verfahren sogar eine für sich allein bereits die Zurückverweisung rechtfertigende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Sachverständige mit der Beschwerde ganz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Auseinandersetzung mit dem Anlass für die Stellungnahme vom 5.2.2018 gänzlich fehlt, und zwar schon im Beschluss vom 16.3.2018. Und der Nichtabhilfebeschluss macht mit der formularmäßigen Bearbeitung deutlich, dass das Familiengericht nicht gewillt war, sich mit Argumenten des Sachverständigen in der Sache überhaupt noch befassen zu wollen. Es ist schon für das Ablehnungsverfahren nicht zutreffend, dass jede als brüsk empfundene Bearbeitung des Vorwurfs eines Dritten von einem verständigen Empfänger als Überschreitung einer - wie auch immer zu ziehenden Sachlichkeitsgrenze - verstanden werden darf, zumal dann, wenn der Unsachlichkeitsvorwurf erhoben wird, ohne sich mit der tatsächlich gegebenen Sachbegründung dafür, warum eine Darstellung als falsch zurückgewiesen wird, überhaupt auseinander zu setzen. In solchen Fällen ist der Unsachlichkeitsvorwurf erkennbar selbst unsachlich, weil er nämlich nur dazu dient, an die Stelle einer Auseinandersetzung mit den Sachargumenten des anderen schlicht den Vorwurf zu setzen, der Äußernde sei der Unsachlichkeit schuldig. Der Unsachlichkeitsvorwurf ist in solchen Fällen Ausdruck eigener Unsachlichkeit, weil Argumente nicht zählen, sondern ausschließlich Befindlichkeit und Gefühle. Er wird geradezu typischerweise dann verwendet, wenn eigene Sachargumente nicht mehr vorhanden sind und dabei vernebelt, dass sich durch die angebliche Unsachlichkeit natürlich nichts an Fakten ändert, sondern die Sachauseinandersetzung weiterhin geboten und möglich bleibt. Wäre beim Beschluss vom 28.1.2020 die gebotene Analyse durch Gegenüberstellung von Befangenheitsvorwurf und Stellungnahme des Sachverständigen erfolgt, hätte kaum übersehen werden können, dass die dem Sachverständigen vorgeworfene sprachliche Betonung seiner Position durch den Befangenheitsvorwurf auch in der Deutlichkeit veranlasst war. Das beginnt mit dem Vorwurf an den Sachverständigen, dieser habe der Kindesmutter das Gutachten vorab überlassen. Als Begründung dafür dient der unterschiedliche Empfangszeitpunkt und die eher als erstaunlich anmutende These, dass Postsendungen an verschiedene Adressaten mit unterschiedlichen Empfangsorten gleichwohl am selben Tag eingehen müssten. Tatsächlich ist den Kindeseltern durch das Familiengericht das Gutachten übermittelt worden, wobei Empfänger einer gerichtlichen Sendung aus dem Übersendungsanschreiben unschwer ablesen können, wie lange es von der Absendeverfügung bis zum Zugang gedauert hat. Wenn - wie dann festzustellen gewesen wäre - die Absendung am 3.1.2018 verfügt wurde, dann lag bei einem angenommenen Zugang am 8.1. (richtig möglicherweise 5.1., bezogen auf die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter) einerseits und 9.1.2018 andererseits nichts ferner als die Vermutung, der Sachverständige könne neben der offensichtlich erfolgten Abgabe seines Gutachtens beim Familiengericht (sonst hätte dieses es nicht weiterleiten können), das sodann die Übermittlung an die Beteiligen veranlasst hat, noch selbst eine Art von Exklusivzustellung an die Kindesmutter bewirkt haben. Diese eindeutig in Blaue hinein aufgestellte Mutmaßung einer ganz außergewöhnlichen Pflichtverletzung des Sachverständigen rechtfertigt eine sehr deutliche Zurückweisung dieses Vorwurfs. Der Sachverständige hat dies unter Punkt 2 am Ende mit der in der Sache in jeder Hinsicht zutreffenden Einstufung, der Vorwurf sei vollkommen substanzlos, deplatziert und suggestiv, genauso bewertet, wie es anders nicht möglich erscheint. Der Vorwurf, dies sei eine grob fahrlässige Herbeiführung der erfolgreichen Ablehnung lässt sich mit dieser Passage nicht nachvollziehbar begründen. Ausdrücklich aufgegriffen hat das Familiengericht diese Passage allerdings auch nicht, allerdings die Funktion des ungerechtfertigten Falschvorwurfs im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs verkannt. Ablehnende benutzen dieses Mittel des Falschvorwurfs gerade deswegen, um den Abzulehnenden zu einer Reaktion zu veranlassen, auf die dann der Vorwurf der Unsachlichkeit gestützt wird. Ohne die Angemessenheitsrelation überhaupt in Blick zu nehmen, kann aus dem Wortlaut einer Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch in der Regel gerade nicht abgeleitet werden, der Stellungnehmende verhalte sich parteiisch. Wer falsch vorträgt, muss - auch deutliche - Kritik daran ertragen. Die im Beschluss vom 16.3.2018 - und diesem ohne ausdrückliche Benennung der Punkte folgend im Beschluss vom 28.1.2018 - als Beispiele aufgegriffenen Passagen auf Seiten 7 und 8 der Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch werden ohne den Kontext, zu dem auch die nicht zu rechtfertigende Mutmaßung über eine Vorab-Sonderzustellung an die Kindesmutter gehört, gewürdigt. Sie sind allerdings auch bei der isolierten Betrachtung, die sowohl im Beschluss vom 16.3.2018 als auch im Beschluss vom 28.1.2020 vorgenommen wurde, nicht das, was daraus gemacht wurde. Das Familiengericht beanstandet Formulierungen als „unsachlich“. Eine Definition findet sich nicht. Diese könnte zum Beispiel dahin lauten, dass eine Äußerung dann „unsachlich“ ist, wenn sie nicht durch die Sache veranlasst ist und/oder an die Stelle eines Arguments ein bloßes Gefühl treten lässt, so dass es an einer rationalen Auseinandersetzung fehlt und selbst auch nicht mehr zulässt. Eine Abgrenzung, wann eine unsachliche Bemerkung ein Befangenheitsgesuch rechtfertigt, erfolgt im Abstrakten nicht, so dass der - falsche - Eindruck entsteht, jede Unsachlichkeit trage sogleich ein erfolgreiches Befangenheitsgesuch. Die Relation zum Äußerungsanlass wird auch hier in keiner Weise hergestellt. Die Frage, wann eine unsachliche Bemerkung, die ein Befangenheitsgesuch trägt, derart ist, dass sie zugleich als grob fahrlässige Herbeiführung der Befangenheit angesehen hat, wird ebenfalls nicht einer abgrenzenden Beantwortung unterzogen. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Sachverständigen im Schriftsatz vom 1.4.2020 bleibt ebenfalls aus. Schon im Beschluss vom 28.1.2020 werden zwar Teile der Stellungnahme des Sachverständigen aus dem Schriftsatz vom 27.5.2019 im Tatbestand referiert, allerdings die Kernaussage im Absatz 4 auf Seite 2 jenes Schriftsatzes schon im Tatbestand ausgelassen und in den Gründen ebenfalls vollständig übergangen. Stattdessen wird sowohl im Beschluss vom 16.3.2018 als auch im Beschluss vom 28.1.2020 ohne irgendeine Auseinandersetzung damit, ob denn die inhaltliche Position, an welche die beanstandete Formulierung des Sachverständigen anknüpft, zutrifft oder zumindest vertretbar ist, die Formulierung als „unsachlich“ verworfen. Das ist - wenn wie - hier keine Formalbeleidigung im Raum steht, eine unsachliche Vorgehensweise, weil auch hier dann nur das Gefühl an die Stelle einer Analyse getreten ist. Zugleich reißen Beschluss vom 16.3.2018 und 28.1.2020 die beanstandeten Formulierungen sogar noch aus dem Zusammenhang der Äußerung des Sachverständigen und verzerren damit den zu würdigenden Sachverhalt. Unter Ziff. 10 hat der Sachverständige keineswegs, wie es im Beschluss vom 16.3.2018 fälschlich anklingt, eine Diskussion mit dem schlichten Hinweis auf fachliches Gefälle gleichsam abgewürgt, sondern er hat sich auseinander gesetzt mit dem - auch hier wieder vom Sachverhalt her nicht ohne weiteres verständlichen - Vorwurf, er habe ohne Auftrag ein Persönlichkeitsgutachten erstellt. Er hat sodann den Begriff des Persönlichkeitsgutachtens gegenübergestellt zu den Anforderungen, die zu untersuchen und zu bewerten sind, wenn es um die erzieherische Eignung der Elternteile geht und dazu beispielhafte Vorgehensweise benannt. Erst daran anknüpfend verweist der Sachverständige darauf, dass sein Vorgehen „üblich“ sei und der Fachliteratur entspreche. Es erschließt sich nicht, was man an dem Hinweis darauf, dass das gewählte Vorgehen üblich und von der Fachliteratur gedeckt sei, unsachlich sein könnte. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn dabei Erwartungshaltungen geäußert werden, um eine gemeinsame kommunikative Basis zu erzeugen, zumal er, dass mit der ausdrücklichen Bereitschaft verbunden hat, im Falle des Unterschreitens des Erwartungshorizonts weitere Erläuterungen geben zu wollen. Für einen Verständigen heißt die Erläuterung unter Ziff. 10: Der Vorwurf der Auftragsüberschreitung ist wegen des vom Sachverständigen aufgedeckten Irrtums des Kindesvaters falsch, allerdings in seiner Genese nicht verständlich. Wer Fachkunde für sich in Anspruch nimmt, indem er eine bestimmte Vorgehensweise als fachwidrig bezeichnet, muss damit leben, dass er so behandelt wird, als bewege er sich auf Augenhöhe. Dann aber ist die Überraschung über den begangenen Sachverhaltsirrtum nicht einmal „überheblich“ und schon gar nicht „unsachlich“, sondern schlicht das, was der Fachunkundige durch seine Inanspruchnahme von Fachwissen durch abgrenzende, jedoch letztlich falsche Verwendung von Fachbegriffen herausgefordert hat. Wer dem Sachverständigen vorwirft, er habe den Gutachtenauftrag überschritten, maßt sich an, die Abgrenzung zwischen dem vom Auftrag Gedeckten und der Auftragsüberschreitung treffsicher vornehmen zu können, scheitert aber daran schon im Vorwurf, weil jegliche Prüfung, ob das, was im Gutachten steht, mit dem, was nach der Auslegung des Gutachtenauftrags geschuldet wäre, kompatibel ist, fehlt. Die Inkongruenz zwischen angemaßter Fachkenntnis und fachgemäßer Differenzierung ist augenfällig. Genau das hat der Sachverständige sachlich zu Recht beanstandet. Das Familiengericht hat das verkannt. Noch deutlicher ist dies bei der Bearbeitung unter Ziff. 11 der Stellungnahme. Der Sachverständige befasst sich an dieser Stelle mit dem - vom Familiengericht bei der Aufforderung zur Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch nicht vorab aussortierten - Falschvorwurf, er - der Sachverständige - habe den Auftrag durch Ausführungen zur Regelung des Umgangs überschritten. Der Sachverständige reagiert mit ungläubigem Staunen über diesen Vorwurf und dies wird ihm nun als grob fahrlässige Herbeiführung des Erfolges des Ablehnungsgesuchs angekreidet. Bei Aktenbearbeitung ist allerdings die Reaktion des Sachverständigen in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Es ist nämlich keine Begründung dafür ersichtlich, wie es zu dem Vorwurf der Gutachtenüberschreitung hinsichtlich der Ausführungen zum Umgang kommen kann, wenn - was der Sachverständige in jedem Fall von einem verständigen Ablehnenden erwarten kann - die Akten, insbesondere der Beschluss vom 21.8.2017, vor Erhebung des Vorwurfs zur Kenntnis genommen werden. Die Reaktion auf die Zurückweisung des Vorwurfs mit dem Bemerken, dieser Vorwurf sei offensichtlich falsch (wegen des Beschlusses vom 21.8.2017) kann unter keinen Umständen sein, dem Sachverständigen nunmehr wegen der inhaltlich völlig zutreffenden Kritik an dem Vorwurf Unsachlichkeit vorzuwerfen. Schon im Rahmen der Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs muss das Gericht erkennen, dass mit dem Mangel an Bereitschaft, sich mit der völlig berechtigten Kritik an dem falschen Vorwurf im Ablehnungsgesuch auseinander zu setzen und an dieser Stelle schlicht den eigenen Bearbeitungsmangel uneingeschränkt zuzugeben, aus der Warte des Verständigen ein erfolgreiches Befangenheitsgesuch nicht tragfähig begründet werden kann. Erst recht muss der Sachverständige, der ohne irgendeinen sachlich rechtfertigenden Grund an dieser Stelle der Auftragsüberschreitung beschuldigt wird und sich dagegen - unter einem mit Begründung versehenen Hinweis auf diesen Fehler - wehrt, nicht damit rechnen, dass ihm diese in jeder Hinsicht zutreffende Kritik am Ablehnungsgesuch als Voreingenommenheit oder gar - wie gleichwohl im Beschluss vom 28.1.2020 geschehen - als grob fahrlässige Herbeiführung des Erfolges des Befangenheitsgesuchs ausgelegt wird. Schließlich beruht auch die Einstufung der Ausführungen zu Ziff. 7 auf Seite 7 auf einer zu selektiven Bewertung. Dem Sachverständigen wird vorgeworfen, nicht bereit zu sein, fachliche Feststellungen und Untersuchungsergebnisse mit psychologischen Laien zu diskutieren. Dies hat der Sachverständige in der Tat so geschrieben. Allerdings gilt dies zum einen generell, so dass es dann Aufgabe des Würdigenden gewesen wäre, daraus zu entwickeln, dass dies gleichwohl Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber einer Seite ist, was insbesondere dann zweifelhaft wird, wenn die unterstellte Unwilligkeit, sich mit Kritik am Gutachten überhaupt befassen zu wollen, auf eine unüberwindliche Hürde in der Realität stößt, weil der Sachverständige, dem die Unwilligkeit unterstellt wird, sich mit Kritik inhaltlich auseinander zu sehen, diese Auseinandersetzung in dem Fall, in dem ihm das vorgeworfen wird, sehr wohl vorgenommen hat. Die Passage auf Seite 7 unter Ziffer 7 lässt sich deswegen abgesehen von der Problematik der darin zum Ausdruck gleichmäßigen kommenden Grundhaltung gegenüber allen Nicht-Fachleuten nicht würdigen, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass der Sachverständige alle Kritikpunkte aus dem Ablehnungsgesuch abgearbeitet hat und zwar in erster Linie mit fachlichen Argumenten und erst in zweiter Linie in den geeigneten Detailpunkten mit dem Hinweis auf die Irritation über den schon aus vermeidbaren Gründen im Tatsächlichen unzutreffenden Vorwurf. Zum anderen wird bei der Beurteilung, der Sachverständige gebe eine Grund zur Ablehnung, wenn er sich weigere, über fachliche Feststellungen oder Untersuchungsergebnisse mit psychologischen Laien zu diskutieren, übersehen, dass das in Wahrheit kein Grund für den Vorwurf der Voreingenommenheit ist, sondern allenfalls den Vorwurf rechtfertigt, der Sachverständige begehe einen fachlichen Fehler in Ansehung des Gutachtenauftrags, weil es nämlich den Anschein haben könnte, dass ihm nicht klar ist, dass der Auftrag nicht nur zum Inhalt hat, eine fachliche Einschätzung abzugeben, sondern es darüber hinaus in der forensischen Situation zur Kunst des Sachverständigen gehört, diese fachlichen Erkenntnisse den mit seinem Gutachten befassten Laien so zu präsentieren, dass diese - ohne dass das Gutachten dadurch wissenschaftlich unrichtig wird - das Gutachten verstehen. Die Beherrschung dieser Kunst ist nach Erfahrungen, die jeder forensisch Tätige gemacht haben dürfte, bei Sachverständigen sehr unterschiedlich ausgeprägt, aber eben auch, wenn sich der Sachverständige über diese fachliche Anforderung irrt, nichts weiter als ein fachlicher Mangel, der im - hier nicht erreichten - Extremfall die Eignung als gerichtlicher Sachverständiger ausschließt, aber eben - wie in aller Regel bei bloß fachlichen Fehlern - keinen Befangenheitsgrund liefert und erst recht damit auch keinen Grund, die unzutreffend begründete Ablehnungsentscheidung als durch diesen Kunstfehler des Sachverständigen als grob fahrlässig herbei geführt anzusehen. Die Herabsetzung der Vergütung auf 0 Euro wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs des Ablehnungsgesuchs ist danach nicht zu rechtfertigen. Durch die Entscheidung ist allerdings - vom Standpunkt des Familiengerichts aus konsequent - eine weitere Prüfung, in welcher Höhe der Sachverständige tatsächlich Vergütung zu beanspruchen hatte, unterblieben. Damit hatte allerdings auch der Sachverständige keine Gelegenheit mehr, sich mit den aus dem Vermerk vom 9.4.2020 ergebenden Fragen auseinanderzusetzen (es ist nicht erkennbar, ob der Vermerk dem Sachverständigen zur Kenntnis gegeben wurde; aus den Verfügungen unter 2., 3. und 4. des Vermerks ergibt sich dies jedenfalls nicht). In diesem Zusammenhang dürfte dann auch eine Prüfung der rein auf die Höhe bezogenen Einwendungen des Bezirksrevisors (Bl. 50 Bd. II, dort unter A und Aa) angezeigt sein. Neben den bereits aufgezeigten formalen und verfahrensrechtlichen Fehlern ist die Aufhebung und Zurückverweisung auch deswegen geboten, um die sich stellenden Fragen zur Höhe des im Ausgangsverfahren 32 F 388/17 SO AG Biedenkopf festzusetzenden Vergütung aufklären zu können. Gemäß § 4 Abs. 9 JVEG berührt die Festsetzung einer Vergütung auf der Grundlage von § 4 JVEG nicht die Frage, ob im Erinnerungsverfahren die durch die stattgebende Entscheidung zum Ablehnungsgesuch herbeigeführte Unverwertbarkeit des Gutachtens den Beteiligten kostenmäßig aufzubürden ist. § 4 Abs. 8 JVEG gilt auch für das Beschwerdeverfahren, so dass dieses ebenfalls gebührenfrei ist und ohne Kostenerstattung bleibt.