Urteil
6 U 40/25
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1106.6U40.25.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Verbot, für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit mit Vorher-/Nachher-Bildern zu werben (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG), liegt bei einer über mehrere Beiträge verteilten sog. Instagram-Story auch vor, wenn die Beiträge und die Vorher- und Nachher-Darstellungen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen.
2. Ist ein Antrag (zusammengefasst) darauf gerichtet, es zu unterlassen, mit Vorher-/Nachher-Bildern zu werben, „wenn dies geschieht wie nachstehend […] wiedergegeben“, sind mehrere im Folgenden mit „und“ verknüpfte Instagram-Beiträge Teil eines einheitlichen Unterlassungsbegehrens.
3. Ein solcher Unterlassungsantrag ist nicht schon dann unbegründet, wenn einer der Beiträge kein Vorher- und/oder Nachher-Bild enthält.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-10 O 5/24) wie folgt abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für operativ-chirurgische Eingriffe mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend und in Anlage K4 zur Klageschrift wiedergegeben:
1. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links)
und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird:
und/oder
2. Beitrag obere Zeile (Bild rechts „2 Monate Post-OP“)
und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird:
und/oder
3. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links)
und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird:
und
4. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts)
und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird:
und
5. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts)
und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird:
und
6. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links Splintabnahme)
und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird:
und
7. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts „7 Tage nach OP“)
und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird:
und
8. Beitrag (obere Zeile, Bild rechts „vor der OP“)
und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird
und
9. Beitrag (untere Zeile, Bild links „OP Insights“)
und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird
und
10. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links)
und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2023 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Verbot, für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit mit Vorher-/Nachher-Bildern zu werben (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG), liegt bei einer über mehrere Beiträge verteilten sog. Instagram-Story auch vor, wenn die Beiträge und die Vorher- und Nachher-Darstellungen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. 2. Ist ein Antrag (zusammengefasst) darauf gerichtet, es zu unterlassen, mit Vorher-/Nachher-Bildern zu werben, „wenn dies geschieht wie nachstehend […] wiedergegeben“, sind mehrere im Folgenden mit „und“ verknüpfte Instagram-Beiträge Teil eines einheitlichen Unterlassungsbegehrens. 3. Ein solcher Unterlassungsantrag ist nicht schon dann unbegründet, wenn einer der Beiträge kein Vorher- und/oder Nachher-Bild enthält. I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-10 O 5/24) wie folgt abgeändert: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für operativ-chirurgische Eingriffe mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend und in Anlage K4 zur Klageschrift wiedergegeben: 1. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und/oder 2. Beitrag obere Zeile (Bild rechts „2 Monate Post-OP“) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird: und/oder 3. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 4. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 5. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 6. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links Splintabnahme) und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 7. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts „7 Tage nach OP“) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 8. Beitrag (obere Zeile, Bild rechts „vor der OP“) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird und 9. Beitrag (untere Zeile, Bild links „OP Insights“) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 10. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2023 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger, der in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragene Verband Q e.V., nimmt die Beklagte, eine in Stadt1 tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, wegen unlauterer Werbung für plastisch-chirurgische Eingriffe mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz in Anspruch. Die Beklagte führte bei der ihr durch einen HNO-Arzt überwiesenen Patientin X (nachfolgend: Patientin) eine Nasenoperation durch. Dabei wurde insbesondere ein ausgeprägter Nasenhöcker der Patientin entfernt, unter dem diese schon lange gelitten hatte. Ob bzw. inwieweit die Nasenoperation medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig (vgl. insoweit u.a. die HNO-Überweisung in Anlage B1, EA LG 356). Die Beklagte berichtete über den Eingriff auf ihren Instagram-Account „y“ (URL: https://www.(…)). Dort stellte sie im Rahmen einer Vielzahl weiterer Beiträge (insgesamt etwa 1.000, vgl. BE 3, EA 97) hinter sog. Bild-Kacheln einzelne Bilder und Videos ein, die die Patientin vor und nach dem Eingriff zeigten, unter anderem einen Videofilm zur sog. Splintabnahme, d.h. dem Moment, in dem die Beklagte die von der Patientin für etwa zwei Wochen nach dem Eingriff zu tragende, mit einem Verbandspflaster fixierte, Kunststoffschiene entfernte, nebst deren erstaunt-begeisterter Reaktion, als sie sich erstmals mit „neuer Nase“ im Spiegel sieht. In der Desktop-Ansicht der Instagram-Seite der Beklagten waren jeweils drei Bild-Kacheln, über die ein Bild- oder Videobeitrag abrufbar war, in einer Reihe angeordnet. Die Zahl der Reihen hing von der Anzahl der Gesamtbeiträge ab. Klickte der Nutzer auf eine der Bild-Kacheln, öffnete sich eine Seite mit weiteren Informationen. So bestand bei einem Filmbeitrag insbesondere die Möglichkeit, sich das Video anzusehen. Die streitgegenständlichen zehn Beiträge zur Patientin - die mittlerweile nicht mehr online abrufbar sind - konnten am 21.12.2023 durch Herunterscrollen auf insgesamt 31 Zeilen verteilt wie folgt auf dem Instagram-Kanal der Beklagten abgerufen werden (vgl. auch Anlage K4, EA LG 128 ff.; zur Anzahl der dazwischenliegenden Kacheln wird auf S: 5 f. der Klageerwiderung verwiesen, EA LG 345 f.): 1. Beitrag (mittlere Zeile; Bild links) - hochgeladen am 04.08.2022 Klickte der Nutzer das am 04.08.2022 auf den Instagram-Account der Beklagten eingestellt Bild an, konnte er sich den knapp 1 Minute 30 Sekunden langen Videofilm zur sog. Splintabnahme ansehen (vgl. Anlage BB2, EA 58): Anfangsbild: Profilbild in Anlage BB2 nach ca. 25 Sekunden als Teil einer entsprechenden Sequenz ab etwa Sekunde 20 für die Dauer von ca. 10 Sekunden: Profilbild in Anlage BB2 nach ca. 14 Sekunden: Filmsequenz in Anlage BB2 nach ca. 28 bis 32 Sekunden: 2. Beitrag (hier zunächst Bild rechts unten, sodann Bild rechts oben „2 MONATE POST OP“) - am 30.06.2022 hochgeladenes Video mit einer Länge von 1 Minute 33 Sekunden Zwei Zeilen unter dem 1. Beitrag befand sich eine Bild-Kachel mit dem mit dem Titel „2 MONATE POST OP“ (vgl. zunächst das ausschnittsweise wiedergegebene Bild rechts unten und im nachfolgenden Screenshot das vollständige Bild rechts oben): : In diesem Filmbeitrag berichtete die Patientin über den Heilungsverlauf und ihre Erfahrungen mit Reaktionen anderer. Hinter der Kachel wurden unter anderem folgende Beitragsbilder gezeigt (vgl. auch BB 26 f., EA 36 f.): Sekunde 2: Hierzu schrieb die Beklagte (rechts daneben): „Über 1 Million [Emojis] Menschen haben Xs Splintabnahme auf TikTok gesehen, das hat bestätigt was viele von euch schon unter Xs bilder und Videos kommentiert haben: Wir sind heimliche Fans [Emojis] Wir haben X gefragt wie sie sich dabei fühlt zu wissen das sie so viele Follower und Zuschauer über die letzten Wochen verfolgen und vor allem wie es mit dem Heilungsprozess der Nase aktuell verläuft. Alle antworten dazu? Findet ihr im Video [Emoji]“. Sekunde 4: Sekunde 40: 3. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) - hochgeladen am 14.06.2022 Hinter dieser Kachel verbarg sich folgender Bildbeitrag mit nebenstehendem Text der Beklagten: „Unsere X wurde vor 5 Wochen an der Nase operiert. Ihr größter Wunsch war es, eine kleinere Nase zu haben und ich bin glücklich, dass ich ihr diesen Wunsch erfüllen könnte. Wir finden, es ist ein wunderschönes Ergebnis, [Emoji] was meint ihr?“ [entsprechender Textbeitrag in Englisch, gefolgt von Hashtags, u.a. #nosebyy, #nosejob, #expert, #happypatient, #yplastischechirurgie]: 4. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts auf der Übersichtsseite zum 3. Beitrag) - Videobeitrag, hochgeladen am 12.06.2022, mit einer Dauer von 1 Minute 2 Sekunden In derselben Zeile wie der 3. Beitrag befand sich rechts ein weiteres Kachelbild, bei dessen Anwahl der Nutzer auf einen Filmbeitrag mit nebenstehendem Kommentar der Beklagten stieß: „5 WOCHEN NACH NASENKORREKTUR [Emojis] X erzählt uns was sie seit der Nasenoperation nicht mehr mit der Nase machen kann - Was das wohl sein könnte?“ [Emojis] [Hashtags wie #PlastischeChirurgie, #Schönheitschirurgie, #VorherNachher, #Y]. In diesem Filmbeitrag berichtete die Patientin, wie auf nachfolgendem Screenshot ausschnittweise wiedergegeben, von ihren Erfahrungen nach der Nasenkorrektur. Sekunde 1: 5. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts) - hochgeladen am 05.05.2022 Wenige Zeilen unterhalb des 3. und 4. Beitrages befand sich die Bild-Kachel auf nachfolgendem Screenshot in der mittleren Zeile rechts: Dahinter befand sich folgendes Foto nebst Textbeitrag der Beklagten: „Eine Besonderheit bei X, die ich gerne mit euch teilen möchte, und die meinem ganzen Team aufgefallen ist: ihre [Emoji] Positive Aura [Emoji] X habt ihr die letzten male als jemanden erlebt der von absolut keinen Schmerzen berichtet stets lacht und sehr aufgeschlossen ist. Selbst 5 Minuten nach ihrer Operation hat sie uns lachend und freudig von ihrem Traum erzählt, den sie unter Narkose hatte. Ich erlebe in meiner Karriere immer wieder, wie positive Gedanken die Psyche beeinflussen können und dabei werden angenehme und positive Gefühle im Inneren hervorgerufen ([…]“, gefolgt von Hashtags wie #plasticsurgeon, #y, #plastischechirurgie): 6. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) - Videobeitrag, hochgeladen am 05.05.2022, mit einer Länge von 3 Minuten 31 Sekunden In der Zeile unter dem 5. Beitrag konnte über die Bild-Kachel „SPLINTABNAHME“ (vgl., nachfolgenden Screenshot, mittlere Zeile, Bild links) ein Filmbeitrag angesehen werden: In diesem Filmbeitrag erklärte die Beklagte der Patientin, dass heute der Splint von ihrer Nase entfernt werde, was sodann gezeigt wird. Teil des Films sind folgende Bilder und mehrere Seitenprofilansichten von der Patientin: Sekunde „0“: 1 Minute 49 Sekunden: Diesem Beitrag lässt sich entnehmen, dass die Patientin unter großem seelischem Druck stand. Sie bricht in dem Film in Tränen aus, als sie ihre Nase nach der Splintabnahme erstmals sieht. 7. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts - „7 TAGE NACH OP“) - Videofilm, hochgeladen am 27.04.2022 mit einer Dauer von 2 Minuten 45 Sekunden Drei Zeilen weiter unten befand sich eine weitere Bild-Kachel (vgl. mittlere Zeile, Bild rechts in nachfolgendem Screenshot) mit dem Titel „7 TAGE NACH OP“: Über diese Kachel konnte ein Filmbeitrag - wie nachfolgend wiedergegeben - mit nebenstehendem Textbeitrag der Beklagten angesehen werden: „7 TAGE POST OP [Emojis] Die ersten 14 Tage nach einer Nasenkorrektur sind die wichtigsten! Was uns X vor allem aber über ihre ersten 7 Tage verrät und was das mit Schnarchen und ihrem Freund zu tun hat, dürft ihr im Video erfahren. [Herz-Emoji] ZUR ERINNERUNG: Was habe ich operiert? Sie hatte eine Septumleiste auf der linken Seite, ihre Nasenscheidewand war nach links verbogen und erzeugte Belüftungsstörung und die Rechte Nasenmuschel war bei ihr zu groß. Sie hatte generell ein relativ enges Nasenskelett das präzises Feintuning erforderte. Viele weitere medizinisch notwendige Eingriffe in Kombination mit ihren Wünschen die sie mir geäußert hat, haben bei X insgesamt 3 Stunden OP Dauer ergeben [Emoji]“): Sekunde 2: 8. Beitrag (obere Zeile, Bild rechts mit dem Titel „VOR DER OP“) - Videofilm, hochgeladen am 20.04.2022 (vgl. Anlage BB1, EA 57; siehe auch das Storyboard auf BB 32-42, EA 42 ff.) Vier Zeilen unter dem 7. Beitrag befand sich ein Bild mit dem Titel „VOR DER OP“, wie im nachfolgenden Screenshot in der oberen Zeile rechts wiedergegeben: Über die Bild-Kachel konnte ein Film angesehen werden, in dem die Patientin kurz vor der Operation in Textform eingeblendete Fragen beantwortet (vgl. Anlage BB1, EA 57). Zu sehen ist ihre ursprüngliche Nase vor dem Eingriff der Beklagten, und zwar aufgrund ihrer Kopfbewegungen beim Sprechen auch kurz im Profil von beiden Seiten. Die Patientin teilt dazu (u.a.) auf die Frage „Was sind deine Wünsche für die OP?“ mit, ihre Wünsche seien einfach, dass ihre Nase kleiner werde, besser zu ihrem Gesicht passe, sie sei ein kleiner, zierlicher Mensch, ihre Nase sei aktuell groß und [ja] kantiger, und sie hätte gerne eine feinere, weiblichere Nase […]. Neben dem Filmbeitrag befand sich, wie nachfolgend wiedergegeben, ein Kommentar der Beklagten: „Wir haben 3 Fragen, die uns X beantwortet hat kurz vor ihrer OP [Emoji] Seid gespannt, wir nehmen euch gleich mit [Emoji]“, gefolgt von Hashtags wie #y, #yplastischechirurgie, #stadt1, #praxisfürplastischechirurgie, #nose, #nosesurgery, #rhinoplasty, #expert, #happypatient: 9. Beitrag (untere Zeile in der Übersichtsseite zum 8. Beitrag, dort linkes Bild mit dem Titel „OP INSIGHTS“) - hochgeladen am 20.04.2022 Direkt in der Zeile unter dem 8. Beitrag befand sich ein Kachelbild mit dem Titel „OP INSIGHTS“, über das ein Filmbeitrag abrufbar war mit nebenstehendem Textbeitrag der Beklagten: „Du wolltest schon immer mal eine Frage zu einer Nasen-OP loswerden? [Emojis] Wie ihr wisst, operieren wir X heute und zeigen euch wieder spannende OP Insights [Emoji] Dabei können wir euch gerne eure Fragen zur Nasenkorrektur beantworten. Schreibt uns dazu die Fragen in den Kommentaren oder als Direktmessage [Emojis]“ (gefolgt von Hashtags wie #nasenkonektur und #plasticsurgery): In dem über die Bild-Kachel abrufbaren Film unterhielt sich die Beklagte mit der Patientin, die insbesondere im Seitenprofil gezeigt wurde. 10. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) - hochgeladen am 22.03.2022 Fünf Zeilen unter dem 9. Beitrag befand sich in der mittleren Zeile links ein Profilbild von der Patientin, wie im nachfolgenden Screenshot wiedergegeben: Bei Auswahl dieses Bildes wurde dieses vergrößert mit nebenstehendem Textbeitrag der Beklagten wiedergegeben: „#VorDerOperation [Emoji] Wir haben es bereits in der Story letzte Woche angekündigt, wir begleiten unsere Patientin X bei ihrer Operation. Sie ist 25 Jahre alt und wird eine Nasenkorrektur bei mir durchführen [Emojis] Wir begleiten Sie im am 20. April im OP und zeigen euch am OP Tag ganz besondere Einblicke. Seid gespannt [Emojis] Was sie genau stört? Eins kann ich euch verraten, ihre Beweggründe sind anders als die der meisten - Den Rest erfahrt ihr morgen in einem Video! [Emoji] #beforesurgery [Emoji] We already announced it in last week's story, we are accompanying our patient X during her surgery. She is 25 years old and will have a nose correction with me […]“: Der Kläger, der in den Bildern einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG sieht, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2023 erfolglos wegen eines Wettbewerbsverstoßes gemäß § 3a UWG ab (vgl. seine Schreiben in Anlagen K5 [EA LG 155 ff.] und K7 [EA LG 163 ff.]). Die Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, es liege kein Verstoß gegen erstere Norm vor, da die Bilder nicht gleichzeitig gezeigt würden, auch habe keine reine Schönheitsoperation vorgelegen, da der Eingriff medizinisch indiziert gewesen sei (vgl. Anlagen K6 [EA LG 160 ff.] und K8 [EA LG 165 ff.]). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für operativ-chirurgische Eingriffe mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend und in Anlage K4 wiedergegeben: 1. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und/oder 2. Beitrag obere Zeile (Bild rechts „2 Monate Post-OP“) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird und/oder 3. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 4. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 5. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 6. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links Splintabnahme) und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 7. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts „7 Tage nach OP“) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 8. Beitrag (obere Zeile, Bild rechts „vor der OP“) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird und 9. Beitrag (untere Zeile, Bild links „OP Insights“) und wenn nach Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 10. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn nach Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat (u.a.) die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird - soweit hier keine abweichenden Feststellungen getroffen werden - auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem darauf hingewiesen, bei den Anträgen zu I. 1 und I. 2 sei eine vergleichende Darstellung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, zu einem schlüssigen Klägervortrag wäre aber die Vorlage der vollständigen Videos unabdingbar gewesen, da nur dann abschließend hätte entschieden werden können, ob tatsächlich eine vergleichende Darstellung im Sinne vorgenannter Norm anzunehmen sei. Im Übrigen hat es zur Frage einer vergleichenden Darstellung auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (GRUR-RR 2023, 508 Rn. 36) Bezug genommen und zu den Klageanträgen zu Ziffer I. 3 bis I. 10 darauf verwiesen, eine vergleichende Darstellung dürfte schon daran scheitern, dass dort jeweils nur ein Bild in Bezug genommen werde, das keinen Vorher-Nachher-Vergleich ermögliche (vgl. EA LG 662.A ff. [662.B]). Dem hat der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 08.10.2024 unter anderem entgegengehalten, es sei üblich, Anträge auf einzelne Bilder (etwa aus Werbefilmen) oder Storyboards auszurichten. Der Verbraucher könne ein Gesicht wiedererkennen und die von der Beklagten herbeigeführte operative Veränderung vergleichen, zumal in allen Beiträgen der prägnante Vorname der Patientin genannt werde. Außerdem seien die Anträge zu I. 3 bis I. 10 mit „und“ verknüpft (vgl. EA LG 625 ff.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (vgl. EA LG 665 ff.). Es hat angenommen, die Unterlassungsanträge seien zwar ausreichend bestimmt, da klar sei, was die Beklagte unterlassen solle. Allerdings habe der Kläger die Unterlassungsansprüche nicht schlüssig dargetan. Zur schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG gehöre Tatsachenvortrag, der den Schluss auf eine verbotene vergleichende Darstellung des Körperzustands oder Aussehens vor und nach dem Eingriff gestatte. Dem genüge der Klägervortrag nicht. Gegenstand der Klageanträge zu I. 1 und I. 2 sei jeweils ein Video mit angeblich unzulässiger vergleichender Darstellung. Eine solche ergebe sich aus den nur vereinzelt vorgelegten Screenshots nicht. Es komme entscheidend darauf an, welchen konkreten Inhalt das - vom Kläger trotz Hinweises jeweils nicht vorgelegte - Video habe, da die Annahme einer verbotenen vergleichenden Darstellung bei einem Video von vielen Faktoren abhänge. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung habe anklingen lassen, es sei nicht möglich, ein Video zur elektronischen Akte zu reichen, treffe dies (gerichtsbekannt) nicht zu. Sollte der Kläger es versäumt haben, die Videos zu sichern, gehe dies zu seinen Lasten. Ein Storyboard könne zwar grundsätzlich ausreichen, ein solches liege aber nicht vor. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten habe das Video zum Klageantrag zu I. 1 eine Länge von 1 min. 28 Sek. (Video 1) und das Video zum Klageantrag I. 2 eine Länge von 1 min. 33 Sek. (Video 2) hat. Die insoweit vorgelegten Screenshots (sechs aus dem Video 1 und vier aus dem Video 2) stellten nicht ansatzweise ein aussagekräftiges Storyboard dar. Der Kläger habe nicht einmal vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und wie lange die Bilder in den Videos zu sehen seien. Sein Vorbringen zu den Klageanträgen zu I. 3 bis I. 10 sei ebenfalls nicht schlüssig. Diese „Ziffern“ ermöglichten für sich gesehen keinen Vorher-Nachher-Vergleich, da sie nur jeweils eine Vorher- oder eine Nachher-Darstellung enthielten, ausgenommen das Bild unter Ziffer I. 7, das keines von beidem enthalte. Selbst wenn es sich wegen der „und“-Verknüpfung um einen einheitlichen Antrag handelte, gäben die Ziffern teilweise Werbung mit einzelnen Fotos (Beiträge zu I. 3, I. 5, I. 9 und I. 10) und teils Standbilder aus Werbefilmen wieder (Beiträge zu I. 4, I. 6, I. 7 und I. 8), deren Länge nicht dargetan sei (das fehlende Wort „nichts“ auf S. 23 des Urteils ist offensichtlich ein Schreibversehen). In Bezug auf die Videobeiträge sei die Klage insoweit schon deshalb unschlüssig, weil weder die Videos noch ein Storyboard vorliege. Außerdem müssten die Voraussetzungen der mit „und“ verknüpften Ziffern kumulativ vorliegen, d.h. jede der Ziffern I. 3 bis I. 10 müsse kumulativ entweder eine Vorher- oder eine Nachher-Darstellung enthalten, die zusammen eine übergreifende Vorher-/Nachher-Darstellung ergebe. Liege bei nur einer der Ziffern I. 3 bis I. 10 kein taugliches Vorher-/Nachher-Bild vor, sei der einheitliche Klageantrag zu I. 3 bis I. 10 insgesamt unschlüssig. Dies sei der Fall, da Ziffer I. 7. kein taugliches Vorher-/Nachher-Bild enthalte: Die Patientin werde frontal (nach der Operation) mit „dickem“ Nasenverband gezeigt, ohne dass das Ergebnis der Operation erkennbar sei. Damit breche die gesamte „und“-Verknüpfung des einheitlichen Klageantrags zu I. 3 bis I. 10 zusammen, der damit insgesamt unschlüssig sei. Mit den Unterlassungsanträgen seien auch die Nebenforderungen (Abmahnkosten und Zinsen) unbegründet. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der mit dem Vorspann „unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2025 - 13-10 O 5/24 - die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: die Beklagte) wie folgt zu verurteilen: […]“ seine erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt (vgl. S. 1 ff. der Berufungsbegründung, EA 11 ff.). Der Kläger hat in der Berufungsinstanz das Video 1 zum 1. Beitrag (vgl. Anlage BB2, EA 58) und das Video zum 8. Beitrag (vgl. Anlage BB 1, EA 57; nachfolgend: Video 8) vorgelegt (jeweils zu öffnen mit rechtem Mouseclick → Öffnen → Original-Dokument im Standardprogramm öffnen). Er behauptet, ihm sei es - was erst nach Einlegung der Berufung bekannt geworden sei - möglich gewesen, einen Teil der in den Beiträgen gezeigten Filme zu sichern. Konkret hätten die beiden Filme zum 1. und 8. Beitrag rekonstruiert werden können (vgl. BB 31, EA 41). Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe die Substantiierungsanforderungen überspannt. Auf angeblich unzureichenden Tatsachenvortrag hätte es ihn hinweisen müssen. Daraufhin hätte er auf das fehlerhafte Verständnis des Gerichts von der Antragstellung aufmerksam gemacht. Der 1. und der 2. Beitrag enthielten schon für sich gesehen unzulässige Vorher-/Nachher-Bilder, ohne dass es eines Rückgriffs auf weitere Beiträge bedürfe. Der 3. bis 10. Beitrag beinhalteten jedenfalls in Kombination eine unzulässige Vorher-/Nachher-Darstellung. Daher stünden ihm entsprechend dem Klageantrag zu I folgende Unterlassungsansprüche zu (vgl. BB 19 f., EA 29 f.): - 1 - 2 - 1 und 2 - 3 bis 10 - 1 und 3 bis 10 - 2 bis 10 - 1 bis 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Endurteil des LG Frankfurt, Az.: 3-10 0 5/24, zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Die Beklagte macht insbesondere geltend, die Klageanträge seien nach wie vor nicht verständlich (vgl. BE 2, EA 96). Mit Anlagen BB1 und BB2 sei der Kläger präkludiert. Das Landgericht habe ihn bereits in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, die Videos zur Verfügung zu stellen, woraufhin ihr Prozessbevollmächtigter mitgeteilt habe, die Beklagte habe die Videos nicht mehr. Der Kläger müsse diese bis zur Zustellung der Klage gesichert haben (vgl. BE 2, EA 96). Die Annahme von Vorher-/Nachher-Bildern scheide aus, wenn diese nicht zeitgleich präsentiert würden. Eine Frontalansicht genüge von vornherein nicht, da die Nasenform nur von der Seite zu sehen sei. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO), ohne dass die Unterlassungsanträge einer Klarstellung bedürfen. I. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterlassungsanträge hinreichend bestimmt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 5 der Klageerwiderung, EA LG 345) ist nicht unklar, was ihr mit der „und/oder“-Verknüpfung untersagt werden soll (die sich schon nicht auf alle zehn Beiträge bezieht, siehe hingegen BE 7, EA 101). a) Der 1. und 2. Beitrag sollen sowohl verboten werden, wenn sie jeweils für sich gesehen wie in Anlage K4 und wie auf dem Instagram-Account der Beklagten geschehen wiedergegeben werden, als auch, wenn beide Beiträge (oder diese einzeln oder zusammen mit (insgesamt) dem 3. bis 10. Beitrag) wie geschehen (kumulativ) als Teil einer Instagram-Story abrufbar sind (vgl. insofern auch BB 27 f., EA 37 f.). b) Die Beiträge 3. bis 10. sind wegen der „und“-Verknüpfung als einheitliches Unterlassungsbegehren zu verstehen. Wegen der „und/oder“-Verknüpfung nach dem 2. Beitrag sollen die Beiträge 3. bis 10. „als Paket“ isoliert neben dem 1. und 2. Beitrag („oder“) sowie kumulativ zu letzteren Beiträgen („und“) untersagt sein, wenn wie in Anlage K4 geworben wird. Nach zutreffender Auffassung des Klägers bricht dieser Teil des Unterlassungsantrags nicht schon dann vollständig in sich zusammen, wenn nur einer der insgesamt acht Beiträge kein Vorher-/Nachher-Bild enthält. Zwar ist ein Unterlassungsantrag, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung "und/oder" miteinander verknüpft sind, nur dann in vollem Umfang begründet, wenn hinsichtlich aller damit beanstandeten Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch für sich genommen ein Unterlassungsanspruch besteht, wobei ein Verstoß nur durch eine der mehreren miteinander verbundenen Verletzungsformen in dem Fall nicht die Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags, sondern nur dessen teilweise Abweisung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 93/21, GRUR 2022, 1347 Rn. 64 - 7 x mehr). Ob bei einer „und“-Verknüpfung und teilweiser Unbegründetheit eine Gesamtabweisung zu erfolgen hat, kann insoweit dahingestellt bleiben. Vorliegend verknüpft das „und“ zwischen dem 3. bis 10. Beitrag nicht mehrere Verletzungsformen, sondern die Bilder sind Teil eines einheitlichen Streitgegenstands, in dem das „und“ die verschiedenen Beiträge verbindet. Diese Beiträge sind in ihrer Gesamtheit - als Teilausschnitt der Instagram-Story zur Patientin, die nach zutreffender Auffassung des Klägers einen einheitlichen Streitgegenstand bildet - zu sehen und zu würdigen. Ausgehend davon, dass Vorher-/Nachher-Bilder nicht Teil eines einheitlichen Beitrags sein oder sogar unmittelbar aufeinander folgen müssen, sondern sich eine unzulässige Vorher-/Nachher-Darstellung auch aus verschiedenen Beiträgen ergeben kann, genügt es, wenn der 3. bis 10. Beitrag jedenfalls eine unzulässige Vorher-/Nachher-Bildkombination enthält. c) Soweit die Bilder, wie etwa unter Ziffer I. 2 (2. Beitrag), ohne nähere Erläuterung hintereinander wiedergegeben werden, macht dies den Antrag ebenfalls nicht unbestimmt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den obigen Feststellungen zu den einzelnen Beiträgen sowie aus Anlage K4. 2. In Bezug auf den 1. und 8. Beitrag können die erst zweitinstanzlich eingereichten Videofilme in Anlagen BB2 und BB1 als neue Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO mitberücksichtigt werden. Dem steht bezüglich Video 8 (Anlage BB1) nicht entgegen, dass der Kläger dieses nur ergänzend und nur für den Fall des Bestreitens durch die Beklagte oder sofern der Senat dessen Einsichtnahme für sinnvoll erachtet hat, eingereicht hat (vgl. BB 42 f., EA 52 f.), zumal letztere Voraussetzung erfüllt ist. a) Zwar ist der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht nach § 2 Nr. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 an der Einreichung der Videofilme gehindert gewesen (vgl. BB 24 f., EA 34 f.). Diese Verordnung war nur bis Ende 2017 in Kraft. Vor der erstinstanzlich Verhandlung galt bereits § 130a Abs. 2 ZPO, wonach das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss (Satz 1) und die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis bestimmt (Satz 2). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV in Verbindung mit dem auf der Internetseite www.justiz.de abrufbaren Leitfaden „Elektronischer Rechtsverkehr mit der Justiz“ (Version 1.6, Stand: 28.07.2025) darf das elektronische Dokument, wenn bildliche Darstellungen im ansonsten vorgeschriebenen Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. b) Allerdings hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Vorlage der Videos verlangt, obgleich der Gegenstand der Unterlassungsanträge aufgrund des beidseitigen Parteivortrags in Verbindung mit Anlage K4 hinreichend beschrieben war. Auch hat es zu Unrecht die „und“-Verknüpfung zwischen dem 3. und 10. Beitrag dahin bewertet, dass bereits das Fehlen eines Vorher- oder Nachher-Bildes zur Unschlüssigkeit des gesamten Antrags(/teils) führe. Damit hat das Landgericht (hinweispflichtig) auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt, den es anders beurteilt hat als die Parteien und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. insofern BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 28 - Hyaluron-Nasenkorrektur, zum Erfordernis eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b Abs. 1 und 2 UWG klagebefugten und zugleich aktivlegitimierten Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG zu. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG darf für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Dabei handelt sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die keine europäische Grundlage hat, so dass sich die Frage einer vorrangigen Anwendung von §§ 5 ff. UWG nicht stellt. a) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG bezieht sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Von einem solchen Eingriff ist hier auszugehen. Zwar hat die Beklagte unter Verweis auf den Überweisungsschein in Anlage B1 (EA LG 356) und Benennung des überweisenden HNO-Arztes als sachverständiger Zeuge (für die Richtigkeit seiner Feststellungen) behauptet, die Nasenoperation der Patientin sei medizinisch indiziert gewesen. Auch erläuterte sie in ihrem Textkommentar zum 7. Beitrag, was sie operiert habe: Ihre Patientin habe eine Septumleiste auf der linken Seite gehabt, die Nasenscheidewand sei nach links verbogen gewesen und habe eine Belüftungsstörung erzeugt, die rechte Nasenmuschel sei zu groß gewesen, die Patientin habe generell ein relativ enges Nasenskelett gehabt, das präzises Feintuning erfordert habe, viele weitere „medizinisch notwendige Eingriffe“ hätten eine dreistündige Operation ergeben; Letzteres allerdings ausdrücklich nur zusammen mit den von der Patientin geäußerten Wünschen. Dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker wünschte, da sie unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ litt, ist unstreitig (vgl. z.B. Anlage K6 S. 3, EA LG 162). Dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zwar hat sie - soweit erkennbar unbestritten - behauptet, zur medizinisch notwendigen Behandlung hätte der Höcker abgetragen werden müssen (vgl. z.B. Anlage K6, S. 3, EA LG 162). Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass die von ihr operativ veränderte Nasenform für sich gesehen nicht das Ergebnis einer rein ästhetischen Operation auf Wunsch der Patientin gewesen wäre. So lautete ein Befund im HNO-Überweisungsschein: „Höckernase“ (vgl. Anlage B1, EA LG 356). Eine solche Nase erfordert keinen medizinischen Eingriff. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom HNO-Arzt empfohlene „Septorhinoplastik“ insgesamt medizinisch indiziert gewesen wäre. Darauf, dass die gesamte Operation keine reine Schönheitsoperation gewesen sein mag, kommt es nicht an. Die Beklagte warb - soweit streitgegenständlich - nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, wenn auch gegebenenfalls medizinisch indizierten, Teilen ihres Eingriffs, sondern mit der aus rein ästhetischen Gründen auf Wunsch der Patientin veränderten Nasenform. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass die Nase als „positiver Nebeneffekt“ der Operation „wieder eine natürliche Form“ erhalten habe (vgl. insofern Anlage K6 S. 2, EA LG 162). Daher kann dahingestellt bleiben, ob - wogegen gute Gründe sprechen - ein Indikationshinweis wie der im 7. Beitrag grundsätzlich ausreichen kann, um auch in Bezug auf andere Beiträge von einer medizinisch indizierten Behandlung ausgehen zu können. b) Nach zutreffender Auffassung des Klägers warb die Beklagte auch jeweils im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG durch eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem (operativ plastisch-chirurgischen) Eingriff (zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit) mit der Wirkung dieses Eingriffs. aa) Aus Sicht des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Teilnehmers des angesprochenen Verkehrs, der im Streitfall vornehmlich aus Personen besteht, die an „Schönheitsoperationen“ (ggf. mit medizinischer Indikation) interessiert sind, insbesondere solchen Personen, die zumindest ein Stück weit mit Instagram vertraut sind (anderenfalls wäre es nicht möglich gewesen, sich alle Beiträge auf der Instagram-Seite der Beklagten anzuschauen; hierfür musste der Nutzer grundsätzlich über einen Instagram-Account verfügen), aber auch generell dem Durchschnittsverbraucher, erschloss sich - was der Senat selbst beurteilen kann, da dies kein Fachwissen voraussetzt - dass die Beklagte auf ihrer Instagram-Seite „Stories“ zu ihren Operationen postete, die sich auf verschiedene Beiträge verteilten. Dass die Operationen, insbesondere die der Patientin X, medial von der Beklagten über einen längeren Zeitraum begleitet wurde(n) und insoweit nach dem ersten Post im April 2022 eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschien, war für den verständigen Durchschnittsadressaten aus der maßgeblichen Perspektive im Dezember 2022 ohne Weiteres erkennbar. Bereits der 1. Beitrag verleitete zumindest diejenigen Teilnehmer des angesprochenen Verkehrs, die an weiteren Informationen zu der streitgegenständlichen Operation interessiert waren, nach weiteren Beiträgen zur Nasenkorrektur der Patientin „X“ zu suchen. In dem Fall stießen sie unschwer auf die insgesamt zehn streitgegenständlichen Beiträge, die über nur 31 schnell zu erfassende Kachel-Zeilen verteilt und - wie sich aus den oben wiedergegebenen „Überblick-Screenshots“ ergibt - schon aufgrund der unterschiedlichen Personen auf den Bild-Kacheln leicht der streitgegenständlichen „Story“ zur Patientin „X“ zuzuordnen waren und von Posts zu anderen Eingriffen unterschieden werden konnten. Da die Beiträge insgesamt von jung nach alt (ausgehend vom Zeitpunkt ihres Hochladens auf Instagram) sortiert waren, konnte der angesprochene Verkehr - vom jüngsten Post ausgehend - nach älteren Beiträgen suchen und sich so den gesamte Behandlungsverlauf anschauen, insbesondere, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert hat. Die Nase der Patientin vor der Operation war den ältesten Posts (weiter unten auf der Instagram-Seite der Beklagten) zu entnehmen. Um insoweit einen Vergleich anzustellen, musste der Nutzer entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Fähigkeit haben, sich ein Vorher-Nachher-Bild „in allen Einzelheiten“ zu merken, um später beim Betrachten des Nachher-Bildes die Unterschiede zu erkennen (vgl. insofern S 4 der Klageerwiderung, EA LG 345). Die Aufmerksamkeit des Adressaten der streitgegenständlichen Story wurde gezielt auf die Veränderung der Nase der Patientin gelenkt. Der Unterschied der Nasenform vor und nach der Operation durch die Beklagte ist dabei so erheblich, dass sich ein Nutzer auch beim Betrachten der Nachher-Bilder am Ende der Story noch erinnert, wie harmonisch die Nase durch die Operation der Beklagten geworden ist. Daher ist für die Annahme einer „vergleichenden Darstellung“ grundsätzlich unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander (in Filmbeiträgen) zu sehen waren, sondern einige Posts nur Vorher- und andere nur Nachher-Bilder zeigten, und dass der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Beitrag ca. ein Jahr und vier Monate betrug. Ausgehend vom Zweck des Verbots in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG, zu verhindern, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen bzw. unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 19, 24 mwN - Hyaluron-Nasenkorrektur), ist insoweit eine großzügige Betrachtung geboten, die auch neueren Werbeformen wie der streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung trägt, zumal eine unsachliche Beeinflussung umso weniger hinzunehmen ist, wenn die Risiken des Eingriffs durch keinerlei medizinische Vorteile aufgewogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 24 - Hyaluron-Nasenkorrektur). Einer solchen Auslegung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich eng auszulegen sind. Instagram-Stories wie die streitgegenständliche, in denen in verschiedenen Foto- und Filmbeiträgen die Geschichte einer von der Patientin und ihrem Umfeld als sehr positiv wahrgenommenen, ästhetischen Veränderung von einer jedenfalls nicht normschönen Ausgangsnase mit einem Höcker zu einer zierlichen, gerade Nase erzählt wird, können in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperationen zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. Dabei sind „Frontalbilder“ nicht von vornherein auszublenden, da sie die Nasenform angeblich nicht wiedergeben. Auch ein Frontalbild kann einen harmonischen oder unharmonischen Gesichtseindruck vermitteln, zumal auch solche Bilder - jedenfalls in Filmsequenzen - wegen zumindest kleiner Bewegungen der Person die Nasenform erkennen lassen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. bb) Davon ausgehend enthalten der 1. und 2. Beitrag nach zutreffender Auffassung des Klägers jeweils schon für sich gesehen gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 HWG verstoßende Vorher-/Nachher-Bilder, ohne dass diese Bilder direkt aufeinanderfolgen müssten, was allerdings zumindest im Video 1 zum 1. Beitrag nahezu der Fall ist. Der 1. und 2. Beitrag sind daher jeweils für sich gesehen und kumulativ verboten. Dies gilt auch für den 3. bis 10. Beitrag, die - wie oben bereits dargetan wurde - wegen der „und“-Verknüpfung als einheitliches Unterlassungsbegehren anzusehen sind, das neben dem 1. und 2. Beitrag isoliert und kumulativ zu diesen beiden Beiträgen untersagt sein soll. (1) Das Video 1 zum 1. Beitrag ist nur knapp 1 Minute 30 Sekunden lag. Es zeigt die sog. Splintabnahme und insoweit im Anschluss an die von der Beklagten eingesprochenen Frage: „X hat sich ja eine sehr starke Veränderung gewünscht, richtig?“, während der die Patientin vor der Operation mit ihrer ursprünglichen Nase im Seitenprofil von links gezeigt wird und diese Frage bejaht (vgl. Anlage BB2, ca. 00:14 min bis 00:18 min; vgl. auch BB 44 f., EA 54 f.), eine kurze Sequenz, in der ein letztes Stück des Splints bzw. ein Pflaster abgenommen wird (bis ca. 00:20 min). Unmittelbar daran schließt sich eine längere Sequenz an, in der die „neue“ Nase der Patientin im Profil von (schräg) links gezeigt wird (ab ca. 00:20 min für mindestens 15 Sekunden, wobei danach weiterhin die „neue“ Nase von beiden Seiten eingehend gezeigt wird). Die Patientin findet ihre „neue“ Nase „richtig, richtig schön“. Sie freut sich sehr über das Operationsergebnis und ist zu Tränen gerührt. Innerhalb dieses kurzen Videos 1 kann der Nutzer die darin enthaltenen Vorher- und Nachher-Bilder erfassen und gedanklich gegenüberstellen (vgl. Anlage BB2, EA 58). Er ist imstande, sich die wesentlichen Unterschiede innerhalb dieses kurzen Zeitraums zu merken (vgl. dagegen z.B. BE 5, EA 99), ohne dass insoweit Details relevant wären. Insbesondere die Form der neuen Nase erschließt sich wegen ihrer geraden Form sehr leicht. (2) Zum 2. Beitrag hat der Kläger zwar kein Video vorgelegt, der Umstand, dass dieses Video (unstreitig) nur 1:33 Minuten lang ist (vgl. auch BB 26, EA 36), in der Bild-Kachel ein Foto gezeigt wurde, das die „neue“ Nasenform trotz Aufnahme von (nahezu) vorne im Wesentlichen erkennen lässt, die Nasenform wegen der Kopfbewegung nach rechts zu Beginn des Beitrags noch besser zu sehen ist („Sekunde 2“) und bereits in Sekunde 4 (unstreitig) die ursprüngliche Nase der Patientin im Profil von rechts mit klar erkennbarem Höcker eingeblendet wird, der erneut in Sekunde 40 (Foto mit OP-Haube) zu sehen ist, rechtfertigt aber - zumal in Zusammenschau mit dem Klägervortrag (vgl. z.B. BB 26 f., EA 36 f.) - die Annahme eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 HWG. (3) Bei gebotener Gesamtbetrachtung des 3. bis 8. Beitrags liegt aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG vor. Der 3. Beitrag zeigt das Seitenprofil der Patientin nach der Operation, der 8. bis 10. Beitrag zeigen ihr Seitenprofil vor der Operation (vgl. auch BB 28 f., EA LG 38 f.). Das Video 8 zum 8. Beitrag (Anlage BB1, EA 57) zeigt nur die ursprüngliche Nase der Patientin. Aufgrund ihrer Kopfbewegungen beim Sprechen und der Kameraführung besteht während des Films hinreichend Gelegenheit, sich ihre Ausgangsnase im Profil von beiden Seiten, insbesondere von links, anzuschauen und vor allem den zunächst noch vorhandenen Höcker wahrzunehmen. Auf das „Storyboard“ auf Seiten 32-42 der Berufungsbegründung (EA 42 ff.) kommt es insoweit nicht entscheidend an. Ausgehend davon, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Nutzer daran interessiert gewesen sein sollte, die gesamte „Story“ der Nasenoperation zu erfahren und gezielt danach gesucht haben dürfte, befanden sich die Beiträge in den Kachel-Übersichten auch nahe genug beieinander, um aufgefunden und zum Gegenstand eines Vorher-/Nachher-Vergleichs gemacht werden zu können. Dies genügt für einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG. Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Sichtung aller streitgegenständlichen Posts „mehr als 15 Minuten“ in Anspruch genommen hätte (vgl. BE 7, EA 101) - wobei kaum mehr Zeit nötig gewesen sein dürfte -, wären die Vorher-/Nachher-Unterschiede der Nasenform derart erheblich, dass ein Durchschnittsadressat die Vorher- und Nachher-Bilder aus dem Erinnerungseindruck gegenüberstellen und das Ergebnis der Schönheitsoperation feststellen konnte. Abgesehen davon bestand für ihn, wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, technisch die Möglichkeit, die Fotos bzw. Standbilder aus Videos nebeneinander zu legen und unmittelbar miteinander zu vergleichen. cc) Die Anlagen B3 (2) (EA LG 579 f.) und B4 (EA LG 581 ff.) führen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer anderen Bewertung. (1) Aus dem Artikel „Neurologie: Gesichter erkennen von Angesicht zu Angesicht“ im „MEDICA Magazin“ vom 01.06.2021 (Anlage B3, EA LG 579 f.) ergibt sich nur, dass sich das menschliche Gehirn nach dem Befund von Neurowissenschaftlern der Universität Jena Gesichter nach einem persönlichen Treffen besser merken kann als nach dem Betrachten von Fotos oder Videos. Bereits nach ca. 400 Millisekunden (weniger als einer halben Sekunde) zeigten sich über den rechten temporalen Kortex messbare Gehirnaktivitäten, was ein Zeichen dafür sei, dass Gesichter als „bekannt“ wahrgenommen würden. Das Ausmaß der Vertrautheit (Ausschlag des EEG-Signals) sei jedoch davon abhängig gewesen, wie den Probandinnen und Probanden die Gesichter gezeigt worden seien. Nach einem persönlichen Kontakt sei er besonders stark sichtbar gewesen, schwächer nach einer Fernsehsendung und nicht mehr messbar nach dem Betrachten von Fotos. Abgesehen davon, dass der Versuchsaufbau aus dem Beitrag nicht hervorgeht, lenkte die Beklagte die Aufmerksamkeit der angesprochenen Nutzer, wie oben bereits dargetan wurde, gezielt auf die veränderte Nasenform der Patientin. Dass deren Veränderung bei einem entsprechenden Fokus nicht zumindest ihren wesentlichen Zügen nach für die Dauer der in Rede stehenden Zeit (ca. 15 Minuten, ggf. auch länger) erinnerlich wäre, geht aus Anlage B3 nicht hervor und trifft nach Einschätzung des Senats auch nicht zu. (2) Gegenstand des Artikels „The effects of delay and exposure duration in a face recognition task“ von Gail J. Walker-Smith in Anlage B4 (EA LG 581 ff.) ist ausgehend von der Annahme, dass Menschen eine erstaunlich gute Erinnerung für Bilder hätten („[…] has shown that people have a strikingly good recognition memory for pictures“) die Frage, ob Bilder als Ganzes wahrgenommen und in Erinnerung bleiben oder nach einzelnen Merkmalen analysiert werden („Are faces perceived and stored holistically, or are they analysed into separable features?“). Dazu wurden nach verschiedenen Zeitabständen, teilweise unterbrochen durch eine gezielte Aufmerksamkeitsstörung, einzelne Merkmale (Stirn und Haare, Augen und Augenbrauen, die Nase, der Mund und das Kinn) verändert. Ergebnis der Untersuchung sei, dass die fünf Merkmale für die Wiedererkennung nicht gleichermaßen bedeutsam seien. Der Haarbereich und (in geringerem Maße) die Augenpartie schienen schneller, genauer und sicherer erfasst zu werden als die anderen Gesichtsmerkmale („It seems that the five features are not equally important for recognition. The hair region and, to a lesser extent, the eye region appear to be more quickly, accurately, and confidently processed than the other facial features“), wobei die Verlässlichkeit für die Nase nach nur kurzer Betrachtung (weniger als 0,1 Sekunde) merklich nachgelassen habe („[…] for N there was a significant decrease in latency after the short exposure, p<-01“). Bei nur kurzer Betrachtung hätten Teilnehmer unabhängig vom veränderten Merkmal weniger wahrscheinlich richtig gelegen. Dagegen sei die durchschnittliche Reaktionszeit bei einer richtigen Antwort über alle Zeiträume konstant gewesen. Die Daten legten nahe, dass die Wahrnehmungsdauer einen (wohl nicht merkmalsspezifischen) Einfluss auf die Genauigkeit und Sicherheit (der Verarbeitung) sowie einen merkmalsabhängigen Grad für Vergleichszeit bzw. für die für den Vergleich benötigte Zeit habe („Subjects were less likely to be correct after a short exposure regardless of the changed feature, but if subjects made a correct response, the mean reaction time was constant across exposures. The data suggest that exposure duration affects a nonspecific stage of processing for accuracy and confidence and affects a feature-specific stage for comparison time“). Erhebliche Unterschiede bei der Sicherheit, Genauigkeit und Geschwindigkeit des Erfassens veränderter Gesichtsmerkmalen implizierten, dass einige Gesichtsteile mehr hervorstächen als andere. Der Umstand, dass Änderungen an Stirn und Haaren merklich genauer, verlässlicher und schneller festgestellt worden seien als die Veränderung anderer Merkmale, stütze die Annahme, dass das Hauptmerkmal bei der Gesichtserkennung das Haar sei, gefolgt von den Augen. Das Wahrnehmungsvermögen sei damit für den oberen Gesichtsteil besser gewesen („Significant differences in confidence, accuracy, and speed of detecting alterations of particular facial features imply that some parts of the face are more salient than others. The fact that the forehead and hair alteration was significantly more accurately detected than the other features (and more confidently and more quickly detected than some of the others), corroborates Goldstein and Chance's (1971) subjective data from people whose modal report was that they believed that the hair was the main feature that helped them to remember faces. For each dependent measure, the hair received the best performance, followed by the eyes. Thus, performance for the top of the face was superior”). Bei kurzer Wahrnehmung(szeit) habe es einen merklichen Vorteil für Augen und Mund gegeben („[…] there was a a significant short-term recognition advantage for the eyes and mouth“). Unbeschadet individueller Unterschiede lege das Ergebnis nahe, dass das Haar das am besten wahrgenommene Gesichtsmerkmal sei und seine Bedeutung mit zeitlichem Abstand nicht abnehme (“Ignoring any individual differences, the evidence suggests that the hair is the best registered feature of the face and its importance is not lessened after a delay”). Es sei (aber) möglich, dass individuelle Unterschiede bei den vorrangig verarbeiteten Merkmalen das Ergebnis verfälscht hätten („It is possible that there are individual differences in the particular facial feature processing priorities that subjects adopt, which masks this finding”). Allerdings gebe es Belege dafür, dass einige Gesichtsbereiche schneller und genauer erfasst würden als andere (“Therefore, there is evidence that some parts of the face are processed more quickly and more accurately than others”). In natürlicher Umgebung sehe man kaum so ähnliche Gesichter wie die im Experiment verwendeten (abgesehen von eineiigen Zwillingen), so dass selten ein derart genauer Merkmalsvergleich bei der Gesichtserkennung erforderlich sei. Das Experiment zeige jedoch, dass Menschen (komplexe) Gesichtserkennungsaufgaben bewältigen könnten („In a natural setting, we rarely see faces that are as similar as the faces used in this experiment, unless we meet monozygotic twins, so we may seldom need to make detailed feature comparisons when recognizing faces. However, this experiment shows that people are able to cope with picture recognition tasks that are too complex for a single diagnostic cue to suffice”). Damit geht auch aus diesem Beitrag nicht hervor, dass der Mensch nicht in der Lage wäre, einzelne Gesichtszüge, wie hier die deutlich abweichende Nasenform der Patientin vor und nach der Operation, in der selbst bei Auffinden und Betrachten aller zehn Instagram-Posts erforderlichen Zeit zu erinnern und zu vergleichen, wenn seine Aufmerksamkeit gezielt darauf gelenkt wird. c) Entgegen der von der Beklagten in den Raum gestellten Auffassung, ist § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG auch nicht wegen Verstoßes gegen die Berufungsfreiheit (Art. 12 GG) oder das europäische Gleichbehandlungsgebot unter dem Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung (vgl. S. 13 der Klageerwiderung, EA LG 353) mit Blick auf die Werbefreiheit von Schönheitschirurgen in anderen europäischen Ländern (vgl. Anlage B3 (1), EA LG 538 ff.), verfassungswidrig und damit unwirksam (siehe insofern z.B. S. 1 f. der Klageerwiderung, EA LG 342 f.). aa) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit kann der Gesetzgeber durch Berufsausübungsregelungen einschränken, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist. Dabei kommt dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu, insbesondere wenn die Vorschrift keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat. Das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG betrifft die Beklagte in ihrer Berufsausübung, hat aber keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter. Es dient mit dem Gesundheitsschutz einem gewichtigen Gemeinwohlzweck und ist - ebenso wie die durch den Senat ausgesprochenen Verbote - zu dessen Wahrung geeignet, erforderlich und der Beklagten zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 31 - Hyaluron-Nasenkorrektur). bb) Die im Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG liegende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten, die auch die kommerzielle Meinungsäußerung und Wirtschaftswerbung umfasst, ist angesichts des betroffenen Schutzguts der Gesundheit als wichtigem Gemeinwohlbelang ebenfalls verhältnismäßig. Der Beklagten wird nicht jegliche Werbung für die von ihr durchgeführten Behandlungen untersagt, sondern lediglich die werbliche Verwendung von Vorher-Nachher-Abbildungen (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 32 - Hyaluron-Nasenkorrektur). cc) Unionsrechtliche Fragen stellen sich nicht. Das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 33 - Hyaluron-Nasenkorrektur). Ein Verstoß gegen den „Grundsatz der Inländergleichbehandlung“ liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Hierzulande werden alle Werbungen für Schönheitsoperationen gleichbehandelt. Der von der Beklagten angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. S. 13 ff. der Klageerwiderung) bedarf es insoweit nicht. d) Die von der Beklagten vorgerichtlich (Anlage K8 S. 2, EA LG 166) und erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede (vgl. S. 3 der Klageerwiderung, EA LG 343) greift nach zutreffender Auffassung des Klägers schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte zu Verfahrensbeginn (unbestritten) noch wie angegriffen warb, die Verletzungshandlung also noch andauerte (siehe insofern z.B. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 1.21 (1) mwN). 2. Davon ausgehend steht dem Kläger auch die geltend gemachten Abmahnkostenpauschale in Höhe von 238 Euro aus § 13 Abs. 3 UWG zu, zuzüglich Prozesszinsen. a) Der Umstand, dass der Kläger den Unlauterkeitsvorwurf im Abmahnschreiben vom 22.08.2023 etwas pauschaler erhob, indem er Werbung auf der Instagram-Seite der Beklagten für plastisch-chirurgische Eingriffe mit Fotos und Videos und einer vergleichenden Darstellung des Aussehens vor und nach dem jeweiligen Eingriff beanstandete, ist unerheblich. Der Kläger verwies auch in dem Zusammenhang konkret auf die nicht medizinisch indizierte Nasenkorrektur „der Patientin X“ (vgl. Anlage K5 S. 3 f., EA LG 156 f.). b) Dass die geforderte Kostenpauschale den durchschnittlichen Aufwendungen des Klägers im Jahr 2022 entspricht, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dies ist damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Die Angemessenheit dieser Kostenpauschale ist - zu Recht - ebenfalls unbeanstandet geblieben (vgl. z.B. Scholz in BeckOK UWG, 29. Edition, Stand: 01.07.2025, § 13 Rn. 162 ff.). c) Der Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 08.02.2023 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 247, 187 Abs. 1 (analog), 188 Abs. 2 BGB. Es findet sich zwar kein Empfangsbekenntnis in der Akte, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben aber mit Schriftsatz vom 07.02.2023 deren Verteidigung angezeigt (vgl. EA LG 275). d) Nach zutreffender Auffassung des Klägers ist insoweit ebenfalls keine Verjährung eingetreten. Der (selbständige) Anspruch auf Abmahnkostenersatz ist (richtigerweise) nicht vor der Versendung des Abmahnschreibens vom 22.08.2023 entstanden (vgl. z.B Köhler aaO, § 11 UWG Rn. 1-19; Schulz in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 11 Rn. 86, jeweils mwN). Nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG verjährt ein Anspruch aus § 13 Abs. 3 UWG in sechs Monaten ab seiner Entstehung und der Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Rein rechnerisch wäre damit - ausgehend vom Datum des Abmahnschreibens vom 22.08.2023, das frühestens gleichtägig versandt wurde - erst mit Ablauf des 22.02.2024 Verjährung eingetreten („22. Februar 2023“ auf S. 43 der Klageschrift ist erkennbar ein Schreibfehler). Die Klageschrift vom 03.01.2024 ist gleichtägig eingegangen (vgl. EA LG 169). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben bereits mit Schriftsatz vom 07.02.2024 deren Verteidigung angezeigt (EA LG 275). Unabhängig davon greift die Vorwirkung der Zustellung gemäß § 167 i.V.m. § 204 Nr. 1 ZPO. Auf die Vorschussanforderung vom 15.01.2024 hin (Kostenheft LG I; vgl. auch die Verfügung vom 12.01.2024, EA LG 201) ist der Gerichtskostenvorschuss bereits am 19.01.2024 eingegangen (Kostenheft LG II). C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. D. Für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) besteht kein Anlass. An der Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG auf Vorher-/Nachher-Darstellungen in einer Instagram-Story wie der streitgegenständlichen besteht auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks kein ernsthafter Zweifel.