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Beschluss

6 W 198/24

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0114.6W198.24.00
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Leitsätze
1. Nimmt ein Kunde seinen Mobilfunkanbieter wegen der Weitergabe sog. Positivdaten an die SCHUFA und an eine andere Auskunftei in Anspruch, ist ein Gesamtstreitwert von 6.500 €, von denen 5.000 € auf den Zahlungsantrag, 1.000 € auf den Unterlassungsantrag und 500 € auf den Antrag auf Schadensersatzfeststellung entfallen, nicht zu beanstanden, wenn ein mit der Datenweitergabe verbundener Bonitätsverlust nicht ersichtlich ist. 2. An eine bezifferte Mindestforderung ist das Gericht für die Streitwertfestsetzung selbst dann gebunden, wenn diese (deutlich) überzogen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30.10.2024 (10 O 22/24) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt ein Kunde seinen Mobilfunkanbieter wegen der Weitergabe sog. Positivdaten an die SCHUFA und an eine andere Auskunftei in Anspruch, ist ein Gesamtstreitwert von 6.500 €, von denen 5.000 € auf den Zahlungsantrag, 1.000 € auf den Unterlassungsantrag und 500 € auf den Antrag auf Schadensersatzfeststellung entfallen, nicht zu beanstanden, wenn ein mit der Datenweitergabe verbundener Bonitätsverlust nicht ersichtlich ist. 2. An eine bezifferte Mindestforderung ist das Gericht für die Streitwertfestsetzung selbst dann gebunden, wenn diese (deutlich) überzogen ist. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30.10.2024 (10 O 22/24) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin hat die Beklagte, ihre Mobilfunkanbieterin, mit Klage vom 03.01.2024 wegen der Weitergabe sog. Positivdaten an zwei Auskunfteien (SCHUFA und Auskunftei2 GmbH, nachfolgend. Auskunftei2) in Anspruch genommen, nachdem die Beklagte ihren vorgerichtlichen Aufforderungen zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz und 1.134,55 Euro Anwaltskosten (1,3-Geschäftsgebühr aus 15.000 Euro nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, vgl. S. 5 f. des Anwaltsschreibens, EA 22 f.) innerhalb der mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2023 (EA LG 18 ff.) gesetzten Frist bis zum 12.12.2023 nicht nachgekommen war. Die Klägerin hat erstinstanzlich (u.a.) behauptet, sie habe aufgrund der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten (angeblich Name, Wohn- und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und -ort sowie Bankdaten) an die Auskunfteien Angst vor einem Verlust ihrer Daten - auch bei anderen Unternehmen - und einen massiven Vertrauensverlust erlitten. Sie leide unter erheblicher Verunsicherung und der Sorge, wegen schlechterer Bonitätsbewertung keine Kredite zu erhalten und keine Mietverträge schließen zu können. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr sei durch die Datenübermittlung ein immaterieller Schaden in Form des Kontrollverlusts und der genannten Nachteile entstanden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite als Ausgleich für den Datenschutzverstoß einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 5.000 Euro aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.12.2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Positivdaten der Klägerseite im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, das heißt, personenbezogene Daten der Klägerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne dessen Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der Schufa Holding AG und der Auskunftei2 GmbH zu übermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der Schufa Holding AG sowie Auskunftei2 GmbH zugänglich zu machen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch die unbefugte Übermittlung ihrer Positivdaten an die Auskunfteien Schufa Holding AG und Auskunftei2 GmbH entstanden sind und/oder noch entstehen werden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.12.2023 zu bezahlen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert im Urteil vom 30.10.2024 abweichend von der Angabe in der Klageschrift (15.000 Euro) auf 6.500 Euro festgesetzt, von denen 5.000 Euro auf den Klageantrag zu 1, 1.000 Euro auf den Klageantrag zu 2 und 500 Euro auf den Klageantrag zu 3 entfallen (vgl. LGU 2, 12, EA 822, 832). Dagegen richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (nachfolgend: Beschwerdeführer) im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde vom 20.11.2024, mit der diese die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 Euro beantragen (vgl. EA 840 ff.). Das Landgericht hat der Beschwerde aus den im Urteil angeführten Gründen nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt (vgl. EA 850 f.). II. Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die zuständige Einzelrichterin zu entscheiden ist, da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Wert von 200 Euro. In der Sache hat die Streitwertbeschwerde allerdings keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1 zu Recht (und von den Beschwerdeführern unbeanstandet) mit 5.000 Euro bewertet. Zwar erscheint diese Mindestforderung deutlich überzogen, allerdings ist das Gericht für die Streitwertfestsetzung an diese Mindestangabe gebunden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95, juris Rn. 38; Beschluss vom 24.03.2016 - III ZR 52/15, juris Rn. 5 ff. i.V.m. Rn. 11; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, Anhang zu § 3 Rn. 99 [Schmerzensgeld]; Henrich in Musielak/Voit, 21. Aufl. 2024, § 3 Rn. 34 mwN [Schadenersatz]; Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rn. 16.171; Wendtland in BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 3 Rn. 31 [Schmerzensgeldes]; Wöstmann in Münchener Kommentar zu ZPO, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 128 [unbezifferte Geldforderung]). 2. Jedoch ist der Unterlassungsantrag nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht mit mehr als 1.000 Euro zu bewerten. a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Zwar kommt der Streitwertangabe der Klagepartei zu Beginn des Verfahrens nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erhebliche indizielle Bedeutung zu, da die Klagepartei bei Einreichung der Klageschrift noch nicht sicher wissen kann, ob ihr Antrag Erfolg haben wird. Sie ist daher von sich aus gehalten, ihr wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des geltend gemachten Verstoßes realistisch einzuschätzen. Eine Abweichung von ihrer Streitwertangabe kommt daher im Regelfall nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese erheblich über- oder untersetzt ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, WRP 2023, 358 Rn. 4 mwN - Penthouse in Erstbezug, zu einem UWG-Verstoß). Allerdings greift diese Überlegung schon nicht ohne Weiteres, wenn hinter der klagenden Partei - wie offensichtlich hier - eine Rechtsschutzversicherung steht. In dem Fall sind zu hohe Vorstellungen vom Wert der Klageforderungen nicht mit einem durch die Klagepartei selbst zu tragenden Prozesskostenrisiko verbunden (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2023 - 6 W 89/23, noch unveröffentl.). Selbst wenn für bestimmte Ansprüche unter Rückgriff auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig von einem Wert von 5.000 Euro auszugehen sein sollte, kann davon im Einzelfall erheblich - auch nach unten - abgewichen werden (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 17.01.2023 - VI ZB 114/21, NJW-RR 2023, 959 Rn. 11). Ein Rückgriff auf vorgenannte Norm(en) kommt ohnehin nur in Betracht, wenn nicht genügend Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse bestehen (siehe z.B. BGH Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 162/20, juris Rn. 9 mwN). b) Nach diesen Maßstäben rechtfertigt der Vortrag der Klägerin keinen höheren (Teil) Streitwert als 1.000 Euro. Die Streitwertangabe in der Klageschrift ist offensichtlich übersetzt. Es ist nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Positivdaten ohne ihre Einwilligung an Auskunfteien zu übermitteln oder diesen sonstwie zugänglich zu machen, für die Klägerin tatsächlich eine mit mehr als 1.000 Euro zu bewertende Bedeutung gehabt hätte. Zwar teilte die Beklagte der SCHUFA unstreitig zumindest den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, das Datum des Vertragsschlusses und der Vertragsnummer der Klägerin mit, es ist aber weder prozessual erheblich vorgetragen noch erkennbar, dass die Beklagte der SCHUFA abgesehen von vorgenannten beiden Vertragsdaten Informationen zur Klägerin übermittelt hätte, die der SCHUFA nicht bereits vorlagen, und dass solche Informationen gegebenenfalls sogar an Dritte gelangt wären. Die SCHUFA löschte ab dem 20.10.2023 alle Positivdaten zu Mobilfunkverträgen. Sie speichert solche Daten nicht mehr und erhält von der Beklagten keine Positivdaten mehr (nach dem nicht erheblich bestrittenen Beklagtenvortrag sind die Positivdaten zur Klägerin bei der Auskunftei2 ebenfalls seit dem 08.06.2024 gelöscht, vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 22.10.2024, EA 773). Außerdem ist als unstreitig anzusehen, dass Positivdaten (jedenfalls) der SCHUFA zu Mobilfunkverträgen allenfalls marginale Auswirkungen auf SCHUFA-Scores, etwa für Inhaber zahlreicher Kreditkarten- oder Telekommunikationsverträge, hatten (vgl. z.B. S. 21 ff. der Klageerwiderung, EA 65 ff.). Dass die Klägerin durch die Einmeldung ihres Mobilfunkvertrags bei den beiden Auskunfteien einen Bonitätsnachteil erlitten hätte oder künftig erleiden könnte, ist insoweit nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich (vgl. auch S. 3 der Beschwerde, EA 842). Die Klägerin hat insbesondere nicht geltend gemacht, sie habe beim Abschluss eines Kredit-, Miet- oder sonstigen Vertrags Schwierigkeiten gehabt. Ob die Klägerin einen - zumal fortdauernden - Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder zumindest die begründete Befürchtung, ihre Daten könnten aufgrund eines Datenschutzverstoßes der Beklagten missbräuchlich verwendet werden (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, WM 2024, 2301 Rn. 30-32, 42), hinreichend dargetan hat, erscheint jedenfalls zweifelhaft. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen begründet ebenso wenig einen Anspruch wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. z.B. BGH, WM 2024, 2301 Rn. 32 mwN). Im Streitfall stehen auch keine sensiblen, höchstpersönlichen Daten der Klägerin in Rede, wie etwa Bankdaten. An Auskunfteien übermittelte Informationen sind zudem grundsätzlich nicht öffentlich einsehbar. Sie werden dritten Unternehmen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.Die von der Klägerin textbausteinartig behaupteten - nicht durch ein Beweisangebot unterlegten und objektiv nicht nachvollziehbaren - Sorgen und Gefühle führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es besteht kein Hinweis darauf, dass es sich - wie die Beschwerdeführer geltend machen - für die Klägerin tatsächlich so anfühlt, als seien die gemeldeten Daten „verloren“ gegangen, dass sie sich verfolgt fühlt und Angststörungen, Existenzängste und Ohnmachtsgefühle erlitten hat (vgl. S. 3 der Beschwerde, EA 842). Für entsprechende Beeinträchtigungen besteht bei objektiver Betrachtung keine tatsächliche Grundlage. Erhebliche Einschränkungen der Klägerin in ihrer Lebensführung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Unterlassungsantrag auf die Weitergabe von Positivdaten an andere Auskunfteien erstreckt, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. 3. Das Landgericht hat auch dem Schadensersatzfeststellungsantrag zutreffend keinen höheren Wert als 500 Euro beigemessen. Es ist weder substantiiert dargetan noch erkennbar, dass die Klägerin durch die Meldungen an die SCHUFA und die Auskunftei2 überhaupt einen Schaden erlitten haben könnte, zumal einen solchen, der über den bereits mit dem Klageantrag zu 1 begehrten immateriellen Schadensersatz hinausgeht. 4. Der Antrag auf Anwaltskostenersatz wirkt sich als bloße Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus (§ 43 Abs. 2 GKG bzw. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). III. Die Gerichtsgebührenfreiheit und die fehlende Erstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.