Urteil
6 U 40/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0704.6U40.20.00
2mal zitiert
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus der Abhängigkeit des Schutzumfangs von der Existenz eines Gestaltungsspielraums und dessen Nutzung ist abzuleiten, dass einem sogar einzigartigen Klagemuster ohne vorbekanntem Formenschatz unter Umständen ein lediglich geringer Schutzumfang zugebilligt werden kann, wenn dem Entwerfer, insbesondere wegen technischer Vorgaben ein nur geringer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht.
2. Anders als im wettbewerblichen Leistungsschutz im Rahmen der Beurteilung, ob eine Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen, etwa auch der Wahl anderer technisch nicht zwingender, sondern zweckmäßiger, ohne Funktionsverlust aber austauschbarer technischer Lösungen zu vermeiden ist, kommt es beim Schutzumfang eines Geschmacksmusters allein auf die Gestaltungsmöglichkeiten an, die dem Entwerfer eingeräumt sind.
3. Bei technischen Geräten, bei denen in erster Linie ihre Funktion ihre Wertschätzung und Verkäuflichkeit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass dem Entwerfer nicht nur die technisch notwendigen, sondern auch die technisch zweckmäßigen Lösungen vorgegeben sind und dass ihm in diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeiten bleiben.
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.02.2020 - Az.: 2-03 O 202/19 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Abhängigkeit des Schutzumfangs von der Existenz eines Gestaltungsspielraums und dessen Nutzung ist abzuleiten, dass einem sogar einzigartigen Klagemuster ohne vorbekanntem Formenschatz unter Umständen ein lediglich geringer Schutzumfang zugebilligt werden kann, wenn dem Entwerfer, insbesondere wegen technischer Vorgaben ein nur geringer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. 2. Anders als im wettbewerblichen Leistungsschutz im Rahmen der Beurteilung, ob eine Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen, etwa auch der Wahl anderer technisch nicht zwingender, sondern zweckmäßiger, ohne Funktionsverlust aber austauschbarer technischer Lösungen zu vermeiden ist, kommt es beim Schutzumfang eines Geschmacksmusters allein auf die Gestaltungsmöglichkeiten an, die dem Entwerfer eingeräumt sind. 3. Bei technischen Geräten, bei denen in erster Linie ihre Funktion ihre Wertschätzung und Verkäuflichkeit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass dem Entwerfer nicht nur die technisch notwendigen, sondern auch die technisch zweckmäßigen Lösungen vorgegeben sind und dass ihm in diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeiten bleiben. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.02.2020 - Az.: 2-03 O 202/19 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung. Die Klägerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ... über eine Schleifmaschine. Im Register sind folgende Fotografien einer Tellerschleifmaschine hinterlegt: Die Beklagten boten in ihren Filialgeschäften und in ihrem Internetshop eine von der Streithelferin hergestellte Tellerschleifmaschine an, die wie folgt gestaltet war: Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass erstinstanzlich unstreitig geblieben war, dass sowohl das geschützte Gerät der Klägerin als auch die angegriffene Ausführungsform einen kostengünstigen permanentmagnetisch erregten und besonders kompakten Motor verwenden, der nicht durch ein verripptes Kühlgehäuse aus Metall gekühlt wird. Vielmehr befindet sich auf seiner frei nach außen ragenden Motorwelle ein Lüfterrad. Um den Kostenvorteil des billigen Motors nicht zu verlieren, kommt nur ein preisgünstiges Kunststoffgehäuse in Betracht, das um den Motor herum einen definierten Raum ausbilden und gewährleisten muss, dass der Kühlluftstrom durch das Innere des Motors gezogen wird. Um auf ein teures Schutzblech zur sicheren seitlichen Abdeckung der Schleifscheibe verzichten zu können, wurde das Motorgehäuse so weit nach vorne und radial-außen gezogen, dass es einen integralen Schutz für die Schleifscheibe bildet. Der schräg nach vorne stehende Fuß der sich gegenüberstehenden Schleifmaschinen verhindert bei vertikal positionierter Schleifscheibe, dass das Gerät unter der auf dem Schleiftisch aufliegenden Gewichtslast nach vorne kippt. Die Geräte besitzen auf der dem Schleifteller gegenüberliegenden Rückseite eine weitere Standfläche und sind so konzipiert, dass sie auch aufgerichtet und mit horizontal ausgerichteter Schleifscheibe benutzt werden können. Dann werden Schleiftisch und Fuß nicht benötigt und behindern das Heranführen größerer Werkstücke. Tisch und Fuß können daher abgenommen werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sowohl Ansprüche wegen Geschmacksmusterverletzung als auch solche wegen wettbewerblichen Leistungsschutzes verneint. Das Urteil ist der Klägerin am 19.02.2020 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 03.03.2020 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 02.06.2020 begründet hat. Ihre Berufung hat die Klägerin ausschließlich auf designrechtliche Ansprüche gestützt. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb hat sie nicht weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferin hat der Bundesgerichtshof das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Berufungsgericht den Schutzumfang des Klagemusters unzutreffend bestimmt habe, weil es einzelne für den Gesamteindruck prägende Merkmale als nicht ausschließlich technisch bedingt erachtet und dabei diesbezüglichen Vortrag der Beklagten und der Streithelferin nicht erschöpfend gewürdigt habe (BGH, Urt. v. 09.03.2023, I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät). Die Klägerin trägt - unbestritten - vor, dass das Vorhandensein eines runden Schleiftellers, eines davor angebrachten Schleiftischs, eines Motors zum Antrieb des Schleiftellers sowie eines Gerätefußes oder einer vergleichbaren Standvorrichtung technisch bedingt seien. Sie behauptet, nicht ausschließlich technisch bedingt sei hingegen die konkrete Gestaltung dieser Bauteile. So möge zwar die Grundform ausschließlich technisch bedingt sein, nicht aber die weiteren Eigenschaften wie insbesondere die Gestaltung der Oberfläche. Letzteres gelte für die Proportionen des dunklen Motorgehäuses, das die Form eines auf dem Kopf stehenden „L“ habe und einen gedrungenen Eindruck vermittele. Der horizontale Schenkel des „L“ mit seiner Abschrägung in einem 45°- Winkel liege auf dem farblich abgesetzten Gerätefuß auf und erwecke so den Eindruck, dass der Fuß in das Gerät integriert sei. Der Gerätefuß rage über die durch den Schleifteller gebildete Ebene dreiecksförmig hinaus und scheine sich den Abschrägungen im horizontalen Schenkel des „L“ und auf der gegenüberliegenden Geräterückseite entgegenzustemmen. Dadurch erhalte das Schleifgerät einen massiven, stabilen und standsicheren Eindruck. Auch wenn - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - eine direkte Montage des Schleiftellers auf die Achse des Motors ohne Winkelgetriebe oder Ähnliches üblich und die kostengünstige Variante sei, so sei dies für die allein relevante äußere Gestaltung des Gehäuses völlig unerheblich. Auch eine Notwendigkeit eines vordefinierten Raums für die Motorluftkühlung schließe nicht aus, das Gehäuse quader-, truhen- oder zylinderförmig auszugestalten. Es erscheine schon zweifelhaft, ob das Vorhandensein eines vorspringenden Gerätefußes tatsächlich technisch notwendig sei. Im vorbekannten Formenschatz seien Tellerschleifgeräte bekannt, die - offensichtlich wegen ihres Gewichts - ohne einen solchen Fuß auskämen. Im Übrigen sei die konkrete Gestaltung des Fußes nicht vorgegeben. So könne er auch in Form von vorspringenden Schienen ausgeführt werden. Dass der obere Teil des Motorgehäuses auf dem Gerätefuß aufsitze, habe keinen technischen Hintergrund, sondern beruhe allein auf Gestaltungsentscheidungen. Dass das Motorgehäuse nach vorne und radial nach außen gezogen sei, um auf ein zusätzliches Schutzblech zu verzichten, bedinge die konkrete Gestaltung mit ihrer vorherigen Verjüngung der zunächst im Wesentlichen senkrecht verlaufenden Seitenwände und der anschließenden bogenförmigen Aufnahme der Kreisform des Schleiftellers nicht. Bei einer insgesamt tonnen- oder zylinderförmigen Ausführung des Motorgehäuses bedürfe es einer solchen Verjüngung nicht. Dass die untere Hälfte des Schleiftellers in den Gerätefuß eingelassen sei, sei ebenfalls nicht technisch bedingt. Dass die Schleiftischhalterung in ihrer halbmondförmigen Führung innerhalb des Gerätefußes kontrastierend zum Gerätefuß abgesetzt sei, sei ein reines Gestaltungsmerkmal. Die Halbmondform der Schleiftischhalterung und die korrespondierende halbmondförmige Vertiefung im Gerätefuß müssten aus technischen Gründen nicht zwingend so ausgeführt werden. Alternativ seien Flügelschrauben im Gerätefuß und ein ausgestanzter Viertelkreis in der Schleiftischhalterung denkbar, wie dies im vorbekannten Formenschatz gemäß Anlage K4 zur Klageschrift verwirklicht werde. Ein weiteres rein gestalterisches Element sei die Abschrägung der Innenschenkel des „L“ des Motorgehäuses, die das Ende der Schleiftischführung genau aufnehme. Der kontrastierend abgesetzte Knopf am Motorgehäuse sei ein reines Gestaltungsmerkmal. Der harmonische Gesamteindruck werde durch die klaren Proportionen verstärkt, bei denen das Gehäuse zwei Drittel und der waagrechte Schleiftisch ein Drittel der Gesamtlänge einnehme. Diese Proportionen seien nicht technisch bedingt. Die Klägerin behauptet nunmehr, es sei ohne weiteres möglich, auf ein ausgeprägtes Motorgehäuse zu verzichten und den Motor selbst ganz oder teilweise unverkleidet zu lassen und lediglich die potenziell gefährlichen Teile, etwa Stromanschlüsse, den Schleifteller und gegebenenfalls die Motorachse mit Isolierungen, Schutzblechen u.ä. abzuschirmen. Dadurch wäre auch eine hinreichende Motorkühlung sichergestellt. Dass ein Gehäuse zur Motorkühlung technisch nicht zwingend sei, werde im Übrigen durch die Tellerschleifmaschine in Anlage K4 zur Klageschrift (Bl. 20 ff. d.A.) widerlegt. Es sei auch falsch, dass aus technischen Gründen das Motorgehäuse einen definierten Raum umschließen müsse, um die Motorkühlung durch eine Umluftführung zu ermöglichen. Das werde schon dadurch widerlegt, dass das dem Geschmacksmuster entsprechende Gerät der Klägerin über keinerlei aktive Kühlung und kein Lüfterrad verfüge. Ihr Gerät werde überhaupt nicht aktiv gekühlt. Der Gerätefuß sei zur Gewährleistung der Kippsicherheit nicht notwendig; dies könne auch allein durch das Gerätegewicht sichergestellt werden. Dies belege schon das von der Streithelferin angebotene Nachfolgegerät. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass dem Geschmacksmuster ein weiter Schutzumfang zukomme und es einen erheblichen Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhalte. Die angegriffene Ausführungsform mache von allen frei wählbaren Gestaltungselementen des geschützten Geschmacksmusters Gebrauch. Der Umstand, dass sie nicht glatt ausgeführt sei, sondern die Wände des Motorgehäuses kantige Vorsprünge und Rippen aufweisen würden, rufe beim Betrachter keinen anderen Gesamteindruck hervor. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2020 (2-03 O 202/19) abzuändern und I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern - zu unterlassen, Tellerschleifgeräte gemäß nachfolgender Abbildung: anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen; 2. der Klägerin schriftliche Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen a) über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziff. I.1., und zwar unter Angabe (1) der Anzahl der vertriebenen Tellerschleifgeräte gemäß obiger Abbildung und der damit erzielten Umsätze und Gewinne; (2) der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen für Tellerschleifgeräte gemäß obiger Abbildung, insbesondere unter Angabe von - bei Printwerbung: der Auflagenstärke und des Vertriebsweges; - bei Internetwerbung: der Erscheinungszeiten und Dauer einzelner Werbungen sowie der Anzahl der Seitenzugriffe; b) über Namen und Anschriften der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von Tellerschleifgeräten gemäß obiger Abbildung; 3. an die Klägerin 2.108,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Vermarktung von Tellerschleifgeräten gemäß obiger Abbildung durch die Beklagten entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten und die Streithelferin behaupten, der Gerätefuß im vorderen Bereich sei erforderlich, um zu verhindern, dass das Gerät sofort um seine untere Vorderkante nach vorne unten kippe, sobald bei der Schleifarbeit eine Vertikalkraft nach unten auf den Schleiftisch wirke. Der Gerätefuß müsse aus technischen, nämlich funktionalen, Gründen abnehmbar sein - und zwar möglichst einfach. Nur dann könne bei geraden Schleifarbeiten die volle Schleiffläche des Tellers ausgenutzt werden. Nur dann könne der Tellerschleifer auf seinen Rücken gestellt und als Horizontaltellerschleifer eingesetzt werden. Der Gerätefuß müsse zudem innig mit dem Gehäuse verbunden sein, damit das Schleifen kleinerer Werkstücke möglich sei und dabei recht große Kräfte sicher abgefangen werden könnten. Ferner sei die kontrastierende Farbe des Gerätefußes zum Motorgehäuse funktional erforderlich. Denn nur so werde dem Benutzer auch bei nur gelegentlichem Benutzen sofort vor Augen geführt, dass der Gerätefuß vom Restgehäuse trennbar sei. Der Gerätefuß müsse in das Motorgehäuse integriert sein, damit das Motorgehäuse im vorderen Bereich auf dem Gerätefuß aufsitzen und sich formschlüssig am Gerätefuß abstützen könne, um so einem Wegkippen vorzubeugen. Dass der obere Teil des Motorgehäuses den Schleifteller umrahme, sei als Schleifschutz technisch bedingt. Dass die untere Hälfte des Schleiftellers im Gerätefuß eingelassen sei, sei ebenfalls technisch bedingt. Ein offen unter dem Schleiftisch kreisender Schleifteller würde ein beträchtliches Risiko einer Fingerverletzung heraufbeschwören. In der Praxis komme es immer wieder vor, dass Benutzer, ohne das Schleifgut abzuheben, den Tellerschleifer spontan weiter wegschieben und dazu unter den Schleiftisch fassen würden. Es handele sich bei dem Einlassen des Schleiftellers in den Gerätefuß um einen dringend notwendigen Schutz vor Fingerverletzungen. Darüber hinaus werde auf diese Art gewährleistet, dass eine effektive Schleifstaub- Absaugung möglich sei. Dass die Schleiftischhalterung in den Gerätefuß integriert sei, habe den technisch-funktionalen Grund darin, dass sich nur so der Schleiftisch einfach abnehmen lassen, weil er lediglich abgezogen werden müsse. Die Integration der Schleifhalterung in den Gerätefuß habe ihren Grund darin, dass nur so die erforderliche Festigkeit und Stabilität erreicht werden könne. Die variable Verstellbarkeit des Schleiftischs sei eine rein technische Funktion, die eine winkelverstellbare Einstellung des Schleiftischs und ein entsprechendes Schleifen des Werkstücks ermögliche. Dem diene auch die halbmondförmige Führung des Langlochs, in dem sich die Schleiftischführung bewege. Die Proportionen des Gerätegehäuses und des waagerechten Schleiftischs seien nicht frei wählbar, sondern durch das höchst vorteilhafte Antriebskonzept des Direktantriebs vorgegeben. Dieses Antriebskonzept ermögliche es zudem, den Schleifteller mit der Maschine aufzurichten und die Schleifscheibe in horizontaler Ausrichtung völlig frei zugänglich zu benutzen. Würde der Schleiftisch dagegen signifikant länger ausgestaltet, würde das Gerät bei vertikaler Belastung kippen. Bei einer signifikant kürzeren Ausgestaltung des Schleiftischs würde die Präzision des Schleifergebnisses auf der schmalen Auflage infrage gestellt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Klägerin kann als Geschmacksmusterinhaberin nach Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 19 Abs. 1 GGV Unterlassung verlangen, wenn die Beklagten entgegen Art. 10 Abs. 1 GGV ein Geschmacksmuster benutzt haben, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 34 - ICE; BGH, Urt. v. 24.01.2019, I ZR 164/17, Rn. 12 - Meda Gate; Urt. v. 09.02.2023, I ZR 167/21, Rn. 14 - Tellerschleifgerät). Je höher der Schutzumfang ist, desto größere Gestaltungsunterschiede können beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken und umgekehrt können umso geringere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken, je geringer der Schutzumfang ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2010, I ZR 71/08, Rn. 17 - Untersetzer; Urt. v. 24.03.2011, I ZR 211/08, Rn. 42 - Schreibgeräte; GRUR 2011, 1117, Rn. 35 ICE; GRUR 2012, 512 Rn. 24 - Kinderwagen I; GRUR 2013, 285 Rn. 31 Kinderwagen II; Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29 - Armbanduhr). Dem Geschmacksmuster der Klägerin kommt ein lediglich unterdurchschnittlicher Schutzumfang zu. Der Schutzumfang des Klagemusters wird grundsätzlich durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2010, I ZR 71/08, Rn. 17 - Untersetzer; Urt. v. 24.03.2011, I ZR 211/08, Rn. 32 - Schreibgeräte; GRUR 2011, 1117 Rn. 35 - ICE; GRUR 2013, 285, 287 Rn. 32 - Kinderwagen II). Für die Bemessung des Schutzumfangs des Klagemusters ist in diesem Zusammenhang jedoch auch zu berücksichtigen, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum genutzt hat. Der Schutzumfang des Klagemusters wird daher nicht nur durch die Musterdichte einerseits, sondern auch durch die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (vgl. BGH GRUR 2013, 285, 287 Rn. 32 - Kinderwagen II). Aus der Abhängigkeit des Schutzumfangs von der Existenz eines Gestaltungsspielraums und dessen Nutzung ist abzuleiten, dass einem sogar einzigartigen Klagemuster ohne vorbekanntem Formenschatz unter Umständen ein lediglich geringer Schutzumfang zugebilligt werden kann, wenn dem Entwerfer, insbesondere wegen technischer Vorgaben ein nur geringer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Entsprechend liegt der vorliegende Fall. Bei der Frage nach dem Schutzumfang kommt es hier maßgeblich darauf an, welche technischen Vorgaben der Gestalter vorfindet, die für ihn unveränderlich sind und ihm keinen Raum für Gestaltungsentscheidungen lassen. Anders als im wettbewerblichen Leistungsschutz im Rahmen der Beurteilung, ob eine Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen, etwa auch der Wahl anderer technisch nicht zwingender, sondern zweckmäßiger, ohne Funktionsverlust aber austauschbarer technischer Lösungen zu vermeiden ist, kommt es beim Schutzumfang eines Geschmacksmusters allein auf die Gestaltungsmöglichkeiten an, die dem Entwerfer eingeräumt sind. Bei technischen Geräten wie den streitgegenständlichen Tellerschleifmaschinen ist davon auszugehen, dass deren Funktion in erster Linie ihre Wertschätzung und ihre Verkäuflichkeit gewährleisten. Gestalterische Entscheidungen mögen die Verkäuflichkeit erhöhen, aber nicht im Vordergrund stehen. Deshalb ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass dem Entwerfer nicht nur die technisch notwendigen, sondern auch die technisch zweckmäßigen Lösungen vorgegeben sind und dass ihm in diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeiten bleiben. Dies hat der EuGH bereits durch seine Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass der „geschmacksmusterrechtliche Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses“ ausgeschlossen ist, „wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt“ (EuGH, Urt. v. 08.03.2018, C-395/16, Rn. 31 - DOCERAM). Folglich wird der Grad der Gestaltungsfreiheit, der den Schutzumfang eines Geschmacksmusters bestimmt, nicht nur durch den Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eingeschränkt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.06.2018, 6 U 24/17, Rn. 33 (juris) - Küchenmesser; Urt. v. 26.06.2014, 6 U 17/13, Rn. 41 (juris) - Möbelgriff). Auch technische Notwendigkeiten und technische Zweckmäßigkeit schränken die Gestaltungsfreiheit ein; sie müssen einen gestalterischen Überschuss zulassen, von dem der Entwerfer Gebrauch gemacht hat. Technische Notwendigkeiten, technische Zweckmäßigkeit und Verwendungszweck schränken die Gestaltungsfreiheit bei der unter Geschmackmusterschutz gestellten Tellerschleifmaschine erheblich ein. So kann Geschmacksmusterschutz von vornherein nicht auf das Vorhandensein der Komponenten Schleifteller, Schleiftisch, Motor und Gerätefuß gestützt werden, weil sie (ausschließlich) technisch bedingt sind (BGH Urt. v. 09.02.2023, I ZR 167/21, Rn. 30 - Tellerschleifgerät). Entsprechendes gilt für ein Motorgehäuse und einen Schleiftellerschutz, die schon zum Schutz des Verwenders vor Verletzungen vorhanden sein müssen. Ihr generelles Vorhandensein beruht damit nicht auf einer gestalterischen Entscheidung, sondern ist durch den Verwendungszweck geboten. Die Anordnung des Motors und des Motorgehäuses in axialer Richtung hinter dem Schleifteller und nicht etwa rechtwinklig zum Schleifteller beruht ebenfalls nicht auf einer gestalterischen Entscheidung. Die Anordnung ist vielmehr schon (fertigungs-)technisch zweckmäßig, weil auf ein Gelenk in der Antriebsachse und damit auf ein zusätzliches Bauteil verzichtet werden kann. Die Anordnung des Motorgehäuses ist aber vor allem - genauso wie die Notwendigkeit flacher Standflächen auf dem unteren und dem hinteren Teil des Motorgehäuses - durch den Verwendungszweck vorgegeben, nämlich die Möglichkeit, die Schleifmaschine in vertikaler wie auch in horizontaler Ausrichtung des Schleiftellers einsetzen zu können. Der Schutz des Verwenders vor dem schnell rotierenden Schleifteller erfordert außerdem die Integration des Schleiftellerschutzes in das Motorgehäuse, weil der Schleifteller nicht nur radial, sondern auch auf der Rückseite vollständig abgedeckt werden muss, um eine Verletzungsgefahr durch den schnell rotierenden Teller auf das bei der Verwendung des Schleifgeräts nicht auszuschließende Maß zu reduzieren. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist die Abschrägung des Gerätefußes vor dem Schleifteller außer Betracht zu lassen. Sie ist durch die technische Funktion und nicht durch eine gestalterische Entscheidung bedingt. Die schräge Ausführung gewährleistet, dass der Gerätefuß möglichst weit vor die Schleifmaschine geführt und so die maximale Standfestigkeit des Geräts erreicht werden kann. Gleichzeitig bleibt durch die Abschrägung die Möglichkeit erhalten, den Schleiftisch in seine Endposition abzuwinkeln. Würde der Standfuß quaderförmig nach vorne gezogen, könnte der Schleiftisch gar nicht mehr abgewinkelt werden. Würde auf die Abschrägung des Gerätefußes verzichtet und er in einer vertikalen Linie mit dem Schleifteller enden, wäre die Standfestigkeit des Geräts bei vertikal ausgerichteter Benutzung des Schleiftellers reduziert. Der Gerätefuß muss außerdem örtlich-räumlich in das Motorgehäuse integriert sein, um seine Funktion als abnehmbare Einrichtung zur Abstützung der Tellerschleifmaschine erfüllen zu können. Dem Entwerfer bleibt damit lediglich Gestaltungsfreiheit bei der farblich kontrastierenden Integration und der Linienführung im Übergang zwischen Gerätefuß und Motorgehäuse. Bei der Gestaltung der Linienführung besteht jedoch eine technisch bedingte Einschränkung. Denn die Abschrägung von Gerätefuß und Motorgehäuse am Endpunkt der Führung der Schleiftischhalterung ist durch die technische Funktion vorgegeben, weil so ein formschlüssiger und damit stabiler Anschlagpunkt in der Endstellung der Schleiftischhalterung geschaffen wird. Als prägendes Gestaltungsmerkmal bleibt das Motorgehäuse, das in der Seitenansicht die Form eines umgekehrten gedrungenen „L“ hat, das am oberen vertikalen Schenkel glatt und übergangslos nach oben ausgezogen ist und so den Schleiftellerschutz bildet, mit dem hell kontrastierend zum dunklen Motorgehäuse abgesetzte Gerätefuß, wobei der Gerätefuß im hinteren unteren Bereich am Übergang zum Motorgehäuse rechtwinklig ausgestaltet ist und den Blick auf einen flachen rechteckigen Auszug des Motorgehäuses am Boden des Geräts freilässt. Das letztgenannte Merkmal in der Seitenansicht, der übergangslose glatte Auszug des Schleiftellerschutzes im oberen Bereich des Motorgehäuses, während das Motorgehäuse im darunterliegenden Bereich - bis zum (in etwa) mittleren Kreisabschnitt - bis zum Schleiftellerrand gezogen ist und so übergangslos den Schleiftellerschutz bildet, ist eine rein gestalterische Entscheidung. Insofern ist das Merkmal, wonach der obere Teil des Motorgehäuses auf dem Gerätefuß aufsitzt und den sichtbaren oberen Teil des Schleiftellers umrahmt, zu konkretisieren und von der generellen Funktion des Schleiftellerschutzes und der formschlüssigen räumlich-örtlichen Integration des Fußes in das Motorgehäuse zum Zweck des Abstützens der Maschine bei vertikaler Ausrichtung des Schleiftellers abzugrenzen, die allein (verwendungs-)technischen Zwecken des Bedienerschutzes und der Herstellung der Standfestigkeit dienen. Auch wenn der Bundesgerichtshof die Feststellung als rechtfehlerfrei beurteilt hat, dass die untere Hälfte des Schleiftellers in den Gerätefuß eingelassen ist, als nicht ausschließlich technisch bedingt anzusehen sei, kann an dem Merkmal nicht festgehalten werden. Die Beklagten und die Streithelferin haben nunmehr vorgetragen, dass die teilweise Einlassung des Schleiftellers in den Gerätefuß technisch bedingt sei, um die Absaugung des Schleifstaubs zu ermöglichen. Dem ist die Klägerin letztendlich nur mit dem Argument entgegengetreten, es existierten im vorbekannten Formenschatz zahlreiche Tellerschleifgeräte, die gänzlich auf eine Absaugung verzichten würden und im Übrigen sei es nicht zwingend gerade die Hälfte des Schleiftellers in den Gerätefuß einzulassen. Den Einwänden der Klägerin kann nicht beigetreten werden. Die Entscheidung, das Anbringen einer Absaugvorrichtung an der Tellerschleifmaschine und eine Absaugung des Schleifstaubs zu ermöglichen, ist eine allein dem Verwendungszweck geschuldete technische Entscheidung und beruht nicht auf der Ausnutzung einer dem Entwerfer eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Letzteres gilt auch für die Frage, ob mehr oder weniger als die Hälfte des Schleiftellers in den Gerätefuß eingelassen wird. Denn durch die Veränderung des in den Gerätefuß eingelassenen Teils des Schleiftellers müssen zwingend die vordere Abschrägung des Gerätefußes oder die Standfläche des Fußes angepasst werden und die zum Abschleifen des Schleifguts zur Verfügung stehende Fläche des Schleiftellers verändert sich. Das Maß der Einlassung des Schleiftellers in den Gerätefuß hat damit erhebliche Auswirkungen auf die Handhabbarkeit der Tellerschleifmaschine, so dass Raum für eine Gestaltungsentscheidung nicht erkennbar ist. Der Vortrag der Beklagten und der Streithelferin zur technischen Bedingtheit des Merkmals ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verspätet. Durch die Berücksichtigung des Vorbringens tritt eine für dessen Zurückweisung nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO erforderliche Verzögerung bei der Erledigung des Rechtsstreits nicht ein. Dass die Schleiftischhalterung vom Gerätefuß und der Bedienungsknopf an der Seite des Motorgehäuses (farblich) kontrastierend abgesetzt sind, sind dagegen reine Gestaltungsmerkmale, die weder von Verwendungszweck noch technisch erforderlich sind. Auf die Merkmale, wonach mit der Schleiftischhalterung ein variabel verstellbarer Schleiftisch verbunden ist und der Schleiftisch durch eine beidseitig vorhandene, halbmondförmige Führung gehalten wird, die mit einem Langloch versehen ist und in eine die Form der Führung nachahmende Vertiefung im Gerätefuß weitergeführt wird, kann nicht abgestellt werden. Bei der Art der Anbringung und Befestigung des Schleiftischs und der Ausgestaltung der Führung zum Abwinkeln des Schleiftischs handelt es sich um eine technische Lösung, die - wie aus dem Vortrag der Parteien folgt - nicht technisch zwingend ist, sondern eine von mehreren denselben technischen Zweck erfüllenden Lösungen darstellt. Der Geschmackmusterschutz dient jedoch nicht dazu, bestimmte technische Lösungen zu monopolisieren und kann - anders als unter Umständen der wettbewerbliche Leistungsschutz - nicht dazu führen, Konkurrenten auf die Wahl anderer technischer Mittel zu verweisen. Der Kritik des Bundesgerichtshofs, dass bei diesen Merkmalen nicht erkennbar ist, welche anderen Formgestaltungen vorstellbar sein sollen, die denselben Mechanismus mit Gradeinteilung gewährleisten sollen (BGH, a.a.O., Rn. 34 - Tellerschleifgerät), kann nichts entgegengesetzt werden. Ein dem Entwerfer zur Verfügung stehender Gestaltungsspielraum (außer etwa in der Farbwahl), bei dem derselbe Funktionsmechanismus des Schleiftischs gewährleistet wäre, ist nicht erkennbar. In der Ansicht von oben, von hinten und von unten lässt sich erkennen, dass das Motorgehäuse - soweit es nicht als Teil des Schleifscheibenschutzes ausgezogen ist - würfelförmig mit leicht abgerundeten Kanten ausgestaltet ist, wobei aber die glatten Seitenflächen der Würfelform erhalten bleiben und deutlich wahrnehmbar hervortreten. Zwar scheint beim Geschmacksmuster in der Ansicht von hinten die obere Würfelfläche halbkreisförmig aufgewölbt zu sein. Bei der Gesamtschau aller Musterabbildungen wird jedoch deutlich, dass es sich dabei lediglich um eine perspektivische Verzerrung durch den Blick auf die Rückseite des Schleifscheibenschutzes und den Aufnahmewinkel handelt. Insbesondere die Darstellung von oben verdeutlicht, dass der Teil des Motorgehäuses, der nicht zum Schleifscheibenschutz gehört, in stark prägender Weise würfelförmig gestaltet ist. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, weil die Standfläche der Maschine an der dem Schleifteller entgegengesetzten Rückseite abgesetzt ist und dadurch die Würfelform des Motorgehäuses in der Draufsicht - genauso wie in der Sicht von unten - zusammen mit der flachen Oberfläche des Motorgehäuses unterstreicht. Dasselbe gilt für die Rückansicht bei der die abgesetzte Standfläche ebenfalls die Würfelform betont. Insgesamt vermittelt die Seitenansicht der unter Geschmacksmusterschutz gestellten Tellerschleifmaschine den Eindruck einer gedrungenen Haushaltsnähmaschine. Das liegt an der maßgeblichen Prägung durch den hell kontrastierenden im Übergangsbereich zum Motorgehäuse rechtwinklig vertikal ausgeführten Gerätefuß, der umgekehrten „L“-Form des Motorgehäuses und insbesondere an dem rechteckigen Auszug des Motorgehäuses unterhalb des Gerätefußes, der die Assoziation mit einem Anschiebetisch einer solchen Nähmaschine hervorruft. Der Gesamteindruck wird außerdem ganz maßgeblich von der Würfelform des Motorgehäuses geprägt, die die gedrungene und kompakte Anmutung der Maschine unterstreicht. Das als rechtsverletzend angegriffene Tellerschleifgerät macht nur von wenigen und von den prägenden schutzfähigen Gestaltungsmerkmalen des Geschmacksmusters gar keinen Gebrauch und vermittelt so beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck. Zwar weist das angegriffene Tellerschleifgerät eine zum Gerätefuß farblich kontrastierende Schleiftischhalterung, einen farblich kontrastierenden Bedienknopf auf der Geräteseite und einen zum übrigen Motorgehäuse farblich kontrastierenden Gerätefuß auf. Schon die Linienführung am hinteren Übergang des Gerätefußes zum Motorgehäuse ist jedoch anders ausgestaltet, indem die Linie nicht direkt im Anschluss an die Anschlagfläche der Schleiftischhalterung vertikal nach unten, sondern zunächst schräg weitergeführt wird, bevor sie vertikal nach unten abfällt. Ferner ist das Motorgehäuse zweifarbig ausgeführt und es fehlt die schmale rechtwinklige Ausziehung vom Motorgehäuse in dessen Farbe unter den Gerätefuß (Anschiebetisch). Darüber hinaus ist das Motorgehäuse zum Schleiftellerschutz hin nicht übergangslos ausgezogen, sondern es findet sich eine deutliche, um den Schleiftellerschutz halbkreisförmig herumgeführte, breite Rille. Insgesamt wird dadurch in der Seitenansicht optisch sowohl die Anmutung des gedrungenen umgekehrten „L“ als auch die Assoziation zu einer Haushaltsnähmaschine beseitigt. Außerdem weist die angegriffene Ausführungsform keine glatten Flächen und keine leicht abgeschrägten Kanten auf, die dem Motorgehäuse in auch nur einer räumlichen Ansicht eine Würfelform verleihen. Gerade in der Seitenansicht und der Ansicht von oben durchbrechen die zahlreichen radial und axial angebrachten kantigen Rillen und Rippen die Anmutung eines quaderförmigen Motorgehäuses. Vielmehr wird dadurch optisch der Eindruck eines an eine Zylinderform angenäherten Körpers erzielt, der - anders als bei einem Würfel - in axialer Richtung länger als hoch und breit erscheint. In der Ansicht von hinten ist die Standfläche im Unterschied zum Geschmacksmuster nicht quadratisch, sondern rechteckig ausgeführt und lässt mehrere Rillen und Rippen erkennen, so dass auch hier - abgesehen von der technischen Notwendigkeit einer Aufstellfläche - keine Annäherung an eine Würfelfläche zu erkennen ist. In der Ansicht von unten fehlt aufgrund der Farbgestaltung und der Form von Motorgehäuse und Gerätefuß ebenfalls jede Annäherung an eine Würfelform. Insgesamt vermittelt das angegriffene Tellerschleifgerät beim informierten Benutzer einen völlig anderen Gesamteindruck als das Geschmacksmuster. Der Gesamteindruck des angegriffenen Tellerschleifgeräts wird maßgeblich von der starken Strukturierung im grünen, aber auch im schwarzen Teil des Motorgehäuses geprägt. Besonders die parallel vom Lüftungsgitter bis zum Schleifscheibenschutz durchlaufenden stabförmigen Rippen und der blumentopfförmig zum Gehäuse hin abgeschrägte Schleifscheibenschutz sowie die in der Seitenansicht und von oben erkennbaren senkrechten Rippen und das abweichend zu einer Würfelform langgezogene an die Zylinderform angenäherte Motorgehäuse wecken insgesamt die Assoziation mit einem turbinenförmigen Antriebsaggregat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Voraussetzungen für eine erneute Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.