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Urteil

6 U 104/24

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0704.6U104.24.00
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Leitsätze
1. Schilder mit dem Wort-Bildbestandteil „Casella [-] Chemiepark Frankfurt“ weisen auf die Betreiberleistung der Immobilienverwaltung hin. 2. Wird die Zurückweisung des Eilantrags gegen eine Zeichennutzung nicht bereits mit der sofortigen Beschwerde, sondern erst mit der Berufung beanstandet, ist das Eilbedürfnis widerlegt. 3. Der Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist vorliegend nicht deshalb unwirksam, weil der Antragsteller entgegen der Anordnung des Landgerichts einen Schriftsatz nicht mit zugestellt hat.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den zurückweisenden Teil des Beschlusses der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2023 (2-06 O 628/23) und auf seine Berufung gegen das am 06.03.2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 628/23) werden der Beschluss und das Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert und der Tenor der einstweiligen Verfügung im Sinne eines Neuerlasses klarstellend insgesamt wie folgt gefasst: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, untersagt, ohne Zustimmung des Antragstellers im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „Cassella Chemiepark Frankfurt“ a) für die Immobilienverwaltung, die Immobilienvermietung und/oder die Immobilienverpachtung; b) für die Vermietung von Lagern und/oder Parkplätzen zu benutzen, wenn dies geschieht wie folgt: und/oder 2. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren (einschließlich des Beschwerde- und des Berufungsverfahrens) tragen der Antragsteller ein Viertel und die Antragsgegnerin drei Viertel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schilder mit dem Wort-Bildbestandteil „Casella [-] Chemiepark Frankfurt“ weisen auf die Betreiberleistung der Immobilienverwaltung hin. 2. Wird die Zurückweisung des Eilantrags gegen eine Zeichennutzung nicht bereits mit der sofortigen Beschwerde, sondern erst mit der Berufung beanstandet, ist das Eilbedürfnis widerlegt. 3. Der Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist vorliegend nicht deshalb unwirksam, weil der Antragsteller entgegen der Anordnung des Landgerichts einen Schriftsatz nicht mit zugestellt hat. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den zurückweisenden Teil des Beschlusses der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2023 (2-06 O 628/23) und auf seine Berufung gegen das am 06.03.2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 628/23) werden der Beschluss und das Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert und der Tenor der einstweiligen Verfügung im Sinne eines Neuerlasses klarstellend insgesamt wie folgt gefasst: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, untersagt, ohne Zustimmung des Antragstellers im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „Cassella Chemiepark Frankfurt“ a) für die Immobilienverwaltung, die Immobilienvermietung und/oder die Immobilienverpachtung; b) für die Vermietung von Lagern und/oder Parkplätzen zu benutzen, wenn dies geschieht wie folgt: und/oder 2. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren (einschließlich des Beschwerde- und des Berufungsverfahrens) tragen der Antragsteller ein Viertel und die Antragsgegnerin drei Viertel. A. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen einer Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch. Der Antragsteller erwarb im Jahr 2007 ein Industriegelände im Stadt1er Stadtteil1, das er sanieren ließ und auf dem er seit dem Jahr 2008 einen von ihm als „Cassellapark“ bezeichneten und - unter anderem über die Internetseite www.(...).de - vermarkteten Gewerbepark betreibt. Die Flächen und Räumlichkeiten dieses Parks vermietet und verpachtet er an Unternehmen verschiedener Branchen. Der Antragsteller ist unter anderem Inhaber der am 13.03.2018 angemeldeten und am 02.05.2018 eingetragenen deutschen Wortmarke „CASSELLA“ (DE 30 2018 006 277; nachfolgend: Verfügungsmarke). Die Verfügungsmarke genießt in Klasse 36 (u.a.) für „Immobilienwesen, insbesondere Immobilienvermittlung, Immobilienvermietung und Immobilienverpachtung“ und in Klasse 39 für die „Vermietung von Lagern und Parkplätzen“ Schutz (vgl. Anlage AS1). Die Mitte August 2022 gegründete und unter „CCF Cassella Chemiepark Frankfurt GmbH“ firmierende Antragsgegnerin übernahm durch Teilgesamtrechtsnachfolge aufgrund eines Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 15.06.2023 im Wege der Umwandlung durch Abspaltung mit Handelsregistereintragung vom 30.06.2023 von der Y GmbH (nachfolgend: Y) das von dieser seit dem Jahr 2001 auf dem Gelände des ehemaligen Chemieunternehmens „Cassella AG“ an der Cassellastraße in Stadtteil1 betriebene „Standortgeschäft“. Dieses nahm die Y GmbH auf Grundlage eines exklusiven Nutzungsvertrages mit der Grundstückseigentümerin „A GmbH“ (nunmehr: „A Produkte (Deutschland) GmbH“) vom 29.06.2001 wahr (vgl. auszugsweise Anlage AG46). Dieser Vertrag ging nicht mit auf die Antragsgegnerin über. Allerdings hat die Y GmbH ihr mit Vertrag vom 30.06.2023 die Grundstücke, Gebäude und Gebäudeflächen sowie (u.a.) Parkplätze zur Nutzung ‚übertragen‘ (vgl. auszugsweise Anlage AG45). Ein Recht zur Benutzung der historischen Bezeichnung „Cassella“, die wie nachfolgend wiedergeben, nach wie vor auf dem denkmalgeschützten Hauptgebäude und über einem Eingang angebracht ist, ist damit nicht ausdrücklich verbunden: Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin ist nach dem Handelsregister „das Verwalten und Betreiben eines Chemie- und Industrieparks sowie die Erbringung aller damit zusammenhängender Dienstleistungen“ (vgl. Anlage AS2). Sie stellt seit dem 01.07.2023 die Infrastruktur und Serviceleistungen für den ‚Chemiepark‘ zur Verfügung. Y ist nach wie vor Pächterin des Geländes, die Antragsgegnerin Unterpächterin. Das Gelände ist nicht nur an Chemieunternehmen vermietet bzw. verpachtet. Dort sind auch andere Gewerbebetriebe angesiedelt, wie (u.a.) ein Catering-Unternehmen und ein Gartenbaubetrieb. Der Antragsteller nahm Y in einem vorhergehenden Eil- und Hauptsacheverfahren aus einer anderen Marke - deutsche Wort-Bildmarke „cassella[I]park“ (DE 30 2008 030 011) - (letztlich) rechtskräftig auf Unterlassung der von Y ab Herbst 2016 neu vermarkteten Zeichen „CASSELLA INDUSTRIEPARK“ und (u.a.) für die Immobilienvermietung und/oder-Verpachtung sowie für die Vermietung von Lagern und Parkplätzen in Anspruch und erreichte ihre Verurteilung zur Einwilligung in die teilweise Löschung ihrer deutschen Wort-Bildmarke, wie vorstehend wiedergegeben (DE 30 2015 044 47 15), (u.a.) für Dienstleistungen der Wartung und Instandhaltung von Immobilien in Gewerbeparks (Klasse 37) und für die Vermietung von Lagern und Parkplätzen (Klasse 39) (vgl. das Hauptsache Urteil des Senats vom 08.08.2019 - 6 U 60/18 [Anlage AS8] und dem NZB-Zurückweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofs [Anlage AS9]). Zwischen dem Antragsteller und Y wurde im Jahr 2021 die Möglichkeit einer Nutzung des nachfolgend wiedergegebenen Wort-Bildzeichens durch Y erörtert. Dieses Zeichen sollte aber aus seiner Sicht nicht für Dienstleistungen im Bereich der Vermietung und Verpachtung verwendet werden. Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist die nachfolgend wiedergegebene, dem Antragsteller seiner Behauptung nach am 13.10.2023 zur Kenntnis gelangte Beschilderung im Außenbereich des Geschäftssitzes der Antragsgegnerin bzw. des Chemieparks mit der Aufschrift „Cassella [-] Chemiepark Frankfurt“ (vgl. Anlage AS4, wobei die ersten beiden Abbildungen dasselbe Schild zeigen): Der Antragsteller ließ die Antragsgegnerin vorgerichtlich erfolglos abmahnen. Er machte (u.a.) geltend, die mit deren Standortgeschäft einhergehende Benutzung der Bezeichnung „Cassella“ (u.a.) für die Immobilienvermietung und/oder -verpachtung und für die Vermietung von Lagern und Parkplätzen verstoße gegen die Verfügungsmarke. Dies gelte auch für die Nutzung der Firma der Antragsgegnerin für einen hierauf ausgerichteten Geschäftsbetrieb (vgl. Anlage AS15). Im streitgegenständlichen Eilverfahren hat der Antragsteller erstinstanzlich zuletzt gestützt auf eine Wiederholungs-, jedenfalls aber eine Erstbegehungsgefahr, (zusammengefasst) beantragt (vgl. den Schriftsatz vom 23.11.2023, EA 342 ff.), der Antragsgegnerin unter Androhung konkret benannter Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „Cassella Chemiepark Frankfurt“ a) für die Immobilienverwaltung, die Immobilienvermietung und/oder die Immobilienverpachtung; und/oder b) für die Vermietung von Lagern und/oder Parkplätzen; zu benutzen, wenn dies geschieht wie folgt: Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten (vgl. ihre Schutzschrift vom 14.06.2023 und ihre Antragserwiderung vom 06.12.2023, EA 408 ff.). Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Aufschrift auf den streitgegenständlichen Schildern sei nicht markenmäßig, insbesondere nicht für konkrete Waren oder Dienstleistungen, sondern als bloße Standortangabe verwendet worden. Als Standortbetreiberin stehe ihr aufgrund der jahrzehntealten Rechte am Namen „Cassella“ auch ohne ausdrückliche Regelung in den beiden oben angesprochenen Nutzungsverträgen analog § 12 BGB ein prioritätsälteres Namensrecht zu. Jedenfalls aber bestehe eine Koexistenzlage, die sie mit dem beanstandeten Zeichen nicht „verschärft“ habe. Außerdem stehe ihr die Einrede des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu, da der Antragsteller die Verfügungsmarke bisher nicht benutzt habe und erkennbar nur Vermögeninteressen verfolge. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18.12.2023 - gemäß § 938 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf eine der beiden konkreten Verletzungsformen - unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, ohne Zustimmung des Antragstellers im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „Cassella Chemiepark Frankfurt“ für die Immobilienverwaltung, die Immobilienvermietung und/oder die Immobilienverpachtung zu benutzen, wenn dies geschieht wie folgt: Im Tenor dieses Beschlusses hat es nach dem Verbotsausspruch und vor den Nebenentscheidungen (Kostenentscheidung und Streitwert) folgende Anordnung getroffen: „Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin mit diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift ihres Schriftsatzes vom 14.12.2023 zuzustellen.“ In der Beschlussbegründung heißt es: „Der Schriftsatz vom 14.12.2023 enthielt kein neues tatsächliches Vorbringen, sodass eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme nicht mehr erforderlich war.“ Im Übrigen hat das Landgericht den Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für die „Vermietung von Lagern und/oder Parkplätzen“ sei nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin das angegriffene Zeichen für solche Handlungen verwendet habe. Der Antragsteller bestreite mit Nichtwissen, dass überhaupt etwas gelagert werde (S. 7 der Antragsschrift). Damit begehre er die Unterlassung eines Verhaltens, das er selbst in Abrede stelle. Dass die Antragsgegnerin Parkplätze vermiete, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus dem Vorhandensein eines Schildes zu einem Gewerbeobjekt lasse sich zwar gegebenenfalls schließen, der Betreiber vermiete, verpachte oder verwalte Immobilien, dies gelte aber nicht notwendigerweise für Lagerräume und Parkplätze (vgl. EA 609 ff.). Nach Zustellung des Beschlusses vom und am 18.12.2023 machte die Antragsgegnerin nur den Schriftzug „CASSELLA“ auf Schild mit den Gewerbebetreibenden unkenntlich (vgl. EA 630). Das 100 Meter davon entfernt aufgestellte „Wegweiser“-Schild („100m“ rechts zum „Tor Ost“) ließ sie unverändert (vgl. EA 631). Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 18.12.2023 zugestellten Teilzurückweisungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.01.2024, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unter Bezugnahme auf die von der Antragsgegnerin verwendeten beiden Schilder weiterverfolgt (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 02.01.2024, EA 622 f.): „[…] wenn dies geschieht wie folgt: und/oder Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses (einstweilige Verfügung) vom 18.12.2023 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 06.03.2024 aufgehoben und den Eilantrag auch insoweit zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Antragsteller habe die ihm am 18.12.2023 zugestellte einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO vollzogen. Zwar sei der Beschluss rechtzeitig zugestellt worden, allerdings sei der Schriftsatz des Antragstellers vom 14.12.2023 (nebst Anlage AS23) entgegen dem Gebot im Tenor der einstweiligen Verfügung erst am 05.02.2024 durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt übermittelt worden. Nach herkömmlicher Rechtsprechung des Senats (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RS 2020, 6503 Rn. 7) läge zwar kein Vollziehungsmangel vor, da wegen des Verweises darauf, dass der Schriftsatz vom 14.12.2023 kein neues tatsächliches, entscheidungsrelevantes Vorbringen enthalte, auszuschließen sei, dass er Tatsachenvortrag enthalte, den es für seine Entscheidungsfindung und damit für den Umfang des Verbotstenors für relevant gehalten habe. Allerdings sei diese Rechtsprechung noch zu einer Zeit ergangen, als es beim Landgericht Frankfurt üblich gewesen sei, eine Beschlussverfügung unter Verweis auf die urkundlich mit dem Beschluss verbundenen Schriftsätze des Antragstellers als Begründung zu erlassen. Nach geänderter Praxis werde dem Antragsteller aufgegeben, etwaige Schriftsätze und/oder Anlagen im Parteibetrieb zuzustellen. Für eine wirksame Vollziehung der Beschlussverfügung sei insofern die Zustellung aller im Tenor aufgegebenen Schriftstücke erforderlich. Vorliegend hätte eine wirksame Vollziehung daher die Zustellung des Schriftsatzes vom 14.12.2023 innerhalb der Vollziehungsfrist - d.h. bis zum 18.01.2024 - vorausgesetzt. Auch wenn der Umfang eines etwaigen Verbotstenors aus dem zugestellten Beschluss in Verbindung mit den bereits zugestellten Schriftsätzen klar bestimmbar sei, sei für die Frage einer wirksamen Vollziehung im Interesse einer klaren und praktikablen Handhabung eine typisierende, formale Betrachtung anzustellen. Daher seien Schriftstücke und Anlagen, die ausdrücklich im Tenor in Bezug genommen seien, integraler Bestandteil der einstweiligen Verfügung. Sie müssten vollständig zugestellt werden, um die Vollziehungsfrist zu wahren, ohne dass die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (ausdrücklich) davon abhängen müsse. Im Interesse der Rechtsklarheit komme es auch nicht darauf an, ob die nicht zugestellte Anlage wesentlich oder unwesentlich sei. Dass auch unwesentliche Schriftstücke zugestellt werden müssten, wenn das Gericht dies aufgebe, diene neben der Rechtsklarheit dem Bedürfnis, den Antragsgegner auf den gleichen Kenntnisstand zu bringen wie das Gericht. Hierfür spreche der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Entgegen Auffassung des Antragstellers „ende“ die Waffengleichheit nicht mit der gerichtlichen Entscheidung. Nach dem Bundesverfassungsgericht müssten der Gegenseite nach Abschluss des Verfahrens (etwa durch Antragsrücknahme oder Zurückweisung) aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit alle Schriftstücke, Vermerke, usw., zugeleitet werden (vgl. BVerfG, NJW 2018, 3634 Rn. 36, 39). Der sofortigen Beschwerde des Antragsstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 07.03.2024 nicht abgeholfen (vgl. EA 1425 f.), da es bezüglich der Vermietung von Lagern und/oder Parkplätzen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an einem Verfügungsanspruch fehle.Eine entsprechende Benutzungshandlung sei nicht glaubhaft gemacht. Dafür reiche es nicht, dass die Antragsgegnerin Lager oder Parkplätze vermiete. Es müsse glaubhaft gemacht werden, dass solche Dienstleistungen unter einem mit der Verfügungsmarke identischen oder ähnlichen Zeichen angeboten oder erbracht worden seien. Dies folge nicht aus den Schildern in Anlage AS4. Soweit die Beschwerde darauf abziele, die konkrete Verletzungsform um ein weiteres Hinweisschild zu ergänzen, könne dahinstehen, ob dies eine Klarstellung oder eine echte Beschwerde sei. Nachdem die Kammer die Beschlussverfügung mit Urteil vom 06.03.2024 aufgehoben habe, sei dafür kein Raum mehr. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 21.03.2024 zugestellte Urteil hat er Antragsteller am Montag, dem 22.04.2024, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21.05.2024 begründet. Zweitinstanzlich ist unstreitig, dass auf dem Gelände des von der Antragsgegnerin betriebenen Chemieparks Flächen für Parkplätze an die „Auto-Service B GmbH“ vermietet werden (3.000 m2), die diese teilweise an D untervermietet (vgl. Anlage AS24). Außerdem werden Stellplätze an die Stadt1er Niederlassung von F vermietet. Der Antragsteller hat sein erstinstanzliches Bestreiten mit Nichtwissen, dass auf dem Gelände durch Nicht-Chemieunternehmen großes Gerät und Maschinen gelagert würden, vorsorglich aufgegeben, weshalb nach seiner Ansicht die Überlassung bzw. Vermietung von Lagerflächen unstreitig sei. Dieses hat die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Antragsteller wiederholt und vertieft in den Rechtsmittelverfahren seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist insbesondere der Auffassung, die wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung hänge nicht von der Zustellung des Schriftsatzes vom 14.12.2023 ab (vgl. insgesamt seien Schriftsatz vom 21.05.2024, EA OLG 36 ff.). Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2024 - 2-06 O 628/23 - abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes anzuordnen: Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten [es] zu unterlassen, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers im geschäftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „Cassella Chemiepark Frankfurt“ a) für die Immobilienverwaltung, die Immobilienvermietung und/oder die Immobilienverpachtung; b) für die Vermietung von Lagern und/oder Parkplätzen; zu benutzen, wenn dies wie folgt geschieht: und/oder und/oder Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde und die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz (vgl. u.a. ihre Berufungserwiderung vom 14.06.2024, EA OLG 62 ff.). Der Senat hat das unter dem Aktenzeichen 6 W 25/24 geführte Beschwerdeverfahren in der Berufungsverhandlung vom 04.07.2024 zum Berufungsverfahren 6 U 104/24 hinzuverbunden. B. Die statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel, über die der Senat nach Hinzuverbindung des Beschwerdeverfahrens und Übergang ins Urteilsverfahren einheitlich durch Urteil zu entscheiden hat (vgl. z.B. KG, NJW-RR 2019, 1231 Rn. 15; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 922 Rn. 41; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 922 Rn. 17; Huber/Braun in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 922 Rn. 10b), haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Berufung ist unbegründet. I. Die Rechtsmittel und der Eilantrag sind zulässig. 1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen den Teilzurückweisungsbeschluss des Landgerichts ein Verbot auch des zweiten, von der Antragsgegnerin verwendeten „Wegweiser“-Schildes beantragt hat, fehlt es entgegen deren Auffassung nicht an der erforderlichen Beschwer. Die vom Landgericht zunächst erlassene einstweilige Verfügung ist hinter dem auf das „reine“ Wort-Bildzeichen bezogenen Begehren des Antragstellers zurückgeblieben. Das Landgericht hat seinen Eilantrag („in der Fassung vom 21.11.2023“) mit Beschluss vom 18.12.2023 „im Übrigen“ zurückgewiesen. Zwar hat es vor den Ausführungen zur fehlenden Begründetheit („im Übrigen“) lediglich darauf verwiesen, es habe von dem ihm zustehenden Ermessen nach § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und auf die in Anlage AS4 abgebildete konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Damit ist der Sache nach aber eine Teilzurückweisung verbunden gewesen. Das Verbot des „reinen“ Logos wäre weitreichender gewesen, auch hat das Landgericht das „Wegweiser“-Schild nicht mituntersagt. 2. Für einen Rechtsmissbrauchs des Antragstellers (§ 242 BGB) besteht kein Anhaltspunkt. Dieser benutzt das Zeichen „Cassella“ unstreitig im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Gewerbepark (vgl. die Bezeichnung „Cassellapark“). II. Allerdings besteht ein Verfügungsgrund nur in Bezug auf die beiden von der Antragsgegnerin verwendeten Schilder und auch nicht hinsichtlich des erst in der Berufungsbegründung wieder aufgegriffenen „reinen“ Logos. 1. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird in Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. 2. Diese Vermutung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr konkret verwendeten beiden Schilder nicht widerlegt. a) Soweit auf diesen Schildern zuvor ab dem Jahr 2019 das Zeichen abgebildet war (vgl. z.B. EA 440; zuletzt bereits verblasst) geht mit der streitgegenständlichen Zeichennutzung nach zutreffender Ansicht des Antragstellers ein sog. Qualitätssprung einher. Es ist anerkannt, dass eine neue Dringlichkeit entsteht, wenn eine Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als frühere, hingenommene Verletzungshandlungen (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.02.2017 - 6 U 151/16, juris Rn. 21 mwN - ICANN; Urteil vom 05.12.2019 - 6 U 151/19, juris Rn. 18 - Wasserpfeifentabak). Dies ist hier der Fall. Das vormals verwendete Zeichen - ein Erlenmeyerkolben mit dem Schriftzug „CASSELLA“ (dem Nachnamen des Firmengründers Leopold Cassella) in einem Kreis - prangt, wie oben wiedergegeben wurde, schon seit dem Jahr 1951 auf dem denkmalgeschützten Hauptgebäude der ehemaligen Cassella AG. Außerdem ist dort, wie oben abgebildet, der Schriftzug „CASSELLA“ über einem Gebäudeeingang angebracht. Insoweit hat für den angesprochenen Verkehr eher die Annahme nahegelegen, das Logo auf den früher verwendeten Schildern weise auf das denkmalgeschützte Gebäude hin. Da die Cassella AG ihren Geschäftsbetrieb schon vor Jahrzehnten eingestellt hat, woraufhin das Gelände zunächst von der C AG übernommen wurde, hat ein Hinweis auf Leistungen der Betreibergesellschaft des Chemieparks nicht gleichermaßen nahegelegen. b) Die Kenntnis der Antragstellerseite von der beabsichtigten Verwendung des Wort-Bildzeichens ist gleichfalls nicht dringlichkeitsschädlich. Dieses greift ebenfalls das ursprüngliche Logo des Chemieunternehmens „CASSELLA“ auf, das insofern neben dem/den hervorgehobenen Wortbestandteil(/en) „CHEMIEPARK“ auch optisch deutlich in den Hintergrund tritt. c) Die gesetzliche Vermutung des Eilbedürfnisses ist auch nicht dadurch widerlegt, dass dem Antragsteller nach Behauptung der Antragsgegnerin seit Langem bekannt sei, dass die Unternehmensgruppe „B“ Park- und Stellplatzflächen im Chemiepark angemietet hat. Diese vom Antragsteller als Vortrag ins Blaue bestrittene Behauptung hat die Antragsgegnerin nicht nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. d) Entgegen ihrer Auffassung fehlt die Dringlichkeit in Bezug auf die Dienstleistungen der Vermietung von Lagerflächen und Parklätzen auch nicht deshalb, weil der Antragsteller zu Verfahrensbeginn mit Nichtwissen bestritten hat, dass andere Unternehmen als Chemieunternehmen auf dem Gelände Lagerflächen und Stellplätze angemietet hätten. Er macht zu Recht geltend, dass er damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, auf dem Gelände würden keine Lagerflächen und Parkplätze vermietet oder verpachtet. e) Mit der Ersetzung des „reinen“ Logos (auch) durch die zweite konkrete Verletzungsform im Beschwerdeantrag und seiner zusätzlichen Aufnahme in den Berufungsantrag ist auch keine Inhaltsänderung verbunden, die zur Annahme fehlender Dringlichkeit führte. Das begehrte Verbot bleibt insoweit hinter dem ursprünglichen Anspruchsbegehren zurück (§ 264 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 3. Dagegen ist - wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist - das Eilbedürfnis entfallen, soweit der Antragsteller nicht bereits mit der sofortigen Beschwerde gegen den zurückweisenden Teil des Beschlusses vom 18.12.2023 beanstandet hat, dass das Landgericht seinen ursprünglichen, auf das „reine“ Logo bezogenen Eilanträgen nicht stattgegeben hat. Indem er dieses Logo als solches erst wieder mit der Berufungsbegründung vom 21.05.2024 aufgegriffen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihm das ursprünglich begehrte Verbot des „reinen“ Logos nicht so dringlich ist (auch wenn dieses nach wie vor Teil des Streitgegenstands gewesen ist). Insoweit ist die Vermutung des Eilbedürfnisses widerlegt. III. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Antragsteller die einstweilige Verfügung auch rechtzeitig innerhalb der Vollziehungsfrist (§§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vollzogen. Dem steht nicht entgegen, dass er den Schriftsatz vom 14.12.2023 entgegen der landgerichtlichen Anordnung im Tenor des Beschlusses vom 18.12.2023 nicht innerhalb der Vollziehungsfrist im Parteibetrieb zugestellt hat. 1. Die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass der Antragsteller diese dem Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 Satz 1 im Parteibetrieb zustellt (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO) und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.02.2019 - III ZR 115/18,NJW 2019, 1374 Rn. 11 mwN; OLG Dresden, Urteil vom 22.08.2023 - 4 U 779/23, juris Rn. 4 mwN - Parteizustellung). Insoweit wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Anlagen, die ausdrücklich im Tenor der Unterlassungsverfügung in Bezug genommen werden, vollständig mit zugestellt werden müssten, um die Vollziehungsfrist zu wahren (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 02.09.2003 - 29 W 2010/03, juris Rn. 14 mwN, selbst für den Fall, dass das ausgesprochene Verbot aus sich heraus ohne Anlagen verständlich ist; OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2023 - 5 U 77/21, juris Rn. 54 - Heizstrahler; OLG Köln, Urteil vom 17.05.2023 - 6 U 17/23, juris Rn. 6 mwN). Dies soll insbesondere dann gelten, wenn das Gericht im Beschlusstenor einer einstweiligen Verfügung anordnet, dass die Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses die Zustellung bestimmter, im einzelnen aufgeführter Schriftstücke voraussetze (vgl. z.B. OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.1991 - 3 U 818/91, juris Rn. 6, unter Verweis auf die Rechtssicherheit). Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, zur ordnungsgemäßen Zustellung einer einstweiligen Verfügung sei es ausnahmsweise nicht erforderlich, selbst im Tenor erwähnte Anlagen mit zuzustellen, wenn diese keine Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Tenors hätten (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007 - 20 U 168/06, juris Rn. 17 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 04.03.2013 - 2 W 502/12, juris Rn. 13 ff. - Zustellung ohne Anlagen, zum Verweis „insbesondere wie in Anlage […]“). In einem solchen Fall bestünden für den Antragsgegner keine Zweifel am Vollzugswillen des Antragstellers und am Verbotsumfang. Dies hat der Senat - wie andere Gerichte - jedenfalls für den Fall vertreten, dass der Antragsteller alles in seiner Macht Stehende getan hat, um eine wirksame Zustellung zustande zu bringen, und außerdem (kumulativ) der zugestellte Beschluss aus sich heraus verständlich ist und dem Antragsgegner Umfang und Inhalt des Verbots klar und zweifelsfrei vermittelt (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.1992 - 6 W 108/91, juris Rn. 5 mwN). Mit der Begründung, der Antragsgegner müsse nur genau wissen, was ihm vom Gericht verboten werde, die Mittel zur Glaubhaftmachung und sonstige Unterlagen, die das Verbot stützen sollten, bräuchten ihm nicht mit zugestellt zu werden, da die Vollziehung nicht dazu diene, die Erfolgschancen eines eventuellen Widerspruchs abschätzen zu können, ist Entsprechendes für den Fall vertreten worden, dass zwar die Antragsschrift, nicht aber die Anlagen zu dieser zugestellt worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.01.1992 - 4 U 241/91, juris Rn. 3). 2. Zwar wäre ein etwaiger Zustellungsmangel im Streitfall nicht gemäß § 189 ZPO geheilt, da die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin den Schriftsatz vom 14.12.2023 erst nach Ablauf der Vollziehungsfrist zur Kenntnis genommen haben. Es ist aber von einer wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verfügung auszugehen, obwohl der Schriftsatz vom 14.12.2023 nicht rechtzeitig zugestellt worden ist und der Antragsgegnerin auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt ist. a) Die Vollziehungsfrist soll verhindern, dass der im einstweiligen Rechtsschutz erlangte Sicherungstitel unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird (vgl. z.B. Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 929 Rn. 2 mwN). Außerdem dient sie dem Schutz des Antragsgegners, der alsbald Klarheit erhält, ob er aus dem Titel in Anspruch genommen wird (vgl. z.B. Mayer in BeckOK ZPO, 52. Edition Stand: 01.03.2024, § 929 Rn. 3). b) Diese Zwecke der Vollziehungsfrist sind vorliegend auch ohne die vom Landgericht angeordnete Zustellung des Schriftsatzes vom 14.12.2023 gewahrt. Das Landgericht hat die Zustellungsanordnung nicht im Rahmen der eigentlichen Untersagungsverfügung getroffen, sondern zwar im Beschlusstenor (i.w.S.), aber nach dem eigentlichen Verbot und vor den prozessualen Nebenentscheidungen (vgl. EA 609 f.). Dies ähnelt der Konstellation, dass der die einstweilige Verfügung anordnende Beschluss nicht ausdrücklich auf die Antragsschrift und/oder Anlagen Bezug nimmt und für den Antragsgegner aus sich heraus verständlich ist. In diesem Fall bedarf es zur wirksamen Zustellung, und damit zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, nach zutreffender Auffassung nicht der Zustellung der Antragsschrift (nebst Anlagen) (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.1980 - 17 U 195/80, Orientierungssatz bei juris; GRUR-RS 2020, 6503 Rn. 7; OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018 - 4 U 255/19, juris Rn. 16; OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2023 - 5 U 77/21, juris Rn. 54). Ob etwas anders gelten würde, wenn das Landgericht den Schriftsatz vom 14.12.2023 im Rahmen des eigentlichen Verbotstenors in Bezug genommen oder die Wirksamkeit der Vollziehung ausdrücklich von seiner fristgemäßen Zustellung abhängig gemacht hätte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls im Streitfall, in dem das Landgericht den Schriftsatz vom 14.12.2023 nicht zum Gegenstand des Verbotstenors gemacht und auch die Wirksamkeit der Vollziehung nicht von seiner Zustellung abhängig gemacht, sondern in den Gründen mitgeteilt hat, dieser Schriftsatz enthalte kein neues tatsächliches Vorbringen, das eine weitere Stellungnahmemöglichkeit gebiete, besteht kein rechtlicher Grund, die Wirksamkeit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung von der Übersendung auch dieses Schriftsatzes abhängig zu machen (zumal die gerichtliche Auflage für die Zustellung des Schriftsatzes keine Frist vorsieht). So wird auch die Heilungsvorschrift des § 189 ZPO im Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers weit ausgelegt. Diese Vorschrift hat den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang, erreicht wird. Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (vgl. BGH, NJW 2019, 1374 Rn. 13 mwN). IV. In Bezug auf die beiden von der Antragsgegnerin verwendeten Schilder besteht ein Verfügungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr. 1. Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht auf ein älteres oder zumindest gleichrangiges Recht an dem Zeichen „Cassella“ berufen (vgl. insofern z.B. A. Nordemann in Ingerl/Rohnke, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 32 mwN). Ihre Firma ist deutlich jünger als die Verfügungsmarke. Auf das Unternehmenskennzeichen des ursprünglichen Chemieunternehmens „Cassella“ kann sich die Antragsgegnerin nicht stützen. Diese Firma wurde bereits vor Jahrzehnten aufgegeben, nachdem „Cassella“ von C übernommen worden war. Es besteht auch kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass sich die Bezeichnung „Cassella“ für den in Rede stehenden „Chemiepark“ zum Zeitpunkt der Aufnahme der streitgegenständlichen Benutzungen durch die Antragsgegnerin derart verselbständigt hätte, dass die Antragsgegnerin als Betreiberin des Geländes analog § 12 BGB zur Nutzung dieses Zeichens berechtigt wäre (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 28.09.20211 - I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 Rn. 22 ff. - Landgut Borsig). 2. Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und dass für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 78/14,GRUR 2015, 1201 Rn. 68 mwN - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). 3. Die Antragsgegnerin hat das zusammengesetzte Zeichen „Cassella Chemiepark Frankfurt“ auf den beiden beanstandeten Schildern im örtlichen Bereich des von ihr betriebenen Chemieparks im Sinne von § 14 Satz 1 Nr. 2 MarkenG für die Dienstleistungen der Immobilienverwaltung, -vermietung bzw.-verpachtung und für die Vermietung von Lagern und Parkplätzen benutzt. a) Eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen erfordert regelmäßig eine Verwendung des Zeichens in der Weise, dass eine nach außen erkennbare kennzeichnende Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 27 - Metrosex; GRUR 2015, 1201 Rn. 73 mwN - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Der Verkehr muss im Allgemeinen aus der Benutzungshandlung als solcher ersehen können, auf welche konkreten Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht (vgl. BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 73 mwN - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 30/16, GRUR 2017, 914 Rn. 46 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; siehe etwa zu Domainnamen BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 59 - airdsl; Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 19 - ZAPPA; zu § 26 MarkenG BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA, zu einer Dienstleistungsmarke; Beschluss vom 29.07.2009 - I ZB 83/08, GRUR 2010, 270 Rn. 17 - ATOZ III). Die angegriffene Handlung muss daher selbst einen Bezug zwischen dem Zeichen und konkreten Waren oder Dienstleistungen herstellen. Dafür reicht (u.a.) reine Imagewerbung eines Unternehmens nicht (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 73 mwN - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Deshalb ist die Verwendung eines Zeichens für das Gesamtsortiment eines Unternehmens (jedenfalls oft) keine Benutzung für einzelne Waren und/oder Dienstleistungen (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 21.07.2005 - I ZR 293/02, juris Rn. 22 - OTTO, zum (Unternehmens-)Kennzeichen auf Versandtaschen mit Produkten verschiedener Hersteller; ebenso BGH, Beschluss vom 15.09.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150 Rn. 12 - NORMA; Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 29 - THE HOME STORE, für einen fehlenden Hinweis auf den Vertrieb des von verschiedenen Herstellern stammenden Gesamtsortiments der Märkte; siehe auch A. Nordemann in Ingerl/Rohnke, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 120, allerdings mit kritischem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). So ist etwa die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens, das bei einer Formel-1-Veranstaltung an den Absperrbanden und der Podest Rückwand angebracht war, für die vom Unternehmen erbrachten Finanzdienstleistungen verneint worden (vgl. BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 74 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). b) Der angesprochene Verkehr setzt sich im Streitfall zum einen aus Unternehmen zusammen, die sich für Gewerbeflächen auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen Areal interessieren (vgl. insofern auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 84 - Cassella). Daneben erstreckt er sich auf Besucher eines dort ansässigen Unternehmens (vgl. insofern auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 81 - Cassella) im Sinne aller Personen, die eines dieser Unternehmen aufsuchen wollen (wie auch Post- und Kurierdienstleister). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Chemiepark nicht frei zugänglich ist. Angemeldete Besucher und Lieferanten sind nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin zugangsberechtigt. Schon, weil sich die Antragsgegnerin mit den von ihr verwendeten beiden Schildern nicht nur an ein Fachpublikum richtet, kann der Senat das Verständnis des angesprochenen Verkehrs selbst feststellen. Dabei genügt es, wenn ein nicht unerheblicher Teil dieses Verkehrs in den angegriffenen Verwendungsformen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 26 mwN - SAM; Urteil vom 14.11.2019 - I ZR 217/18, K&R 2020, 216 Rn. 23). c) Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin das Zeichen „CASSELLA“ im Rahmen des nachfolgend wiedergegebenen Wort-Bild-Logos nicht als reines Unternehmenskennzeichen (bloß firmenmäßig, vgl. insofern auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 82, 92 - Cassella) und auch nicht glatt beschreibend als reine Standortbezeichnung (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 85, 93 - Cassella; BPatG, Beschluss vom 15.06.2023 - 25 W (pat) 14/21, juris Rn. 37), sondern als Herkunftshinweis für die Dienstleistungen der Immobilienverwaltung, -vermietung bzw.-verpachtung, einschließlich der Vermietung von Lagern und/oder Parkplätzen, verwendet. Für eine dienstleistungsbezogene Zeichennutzung spricht die markentypische grafische Gestaltung eines chemischen Atommoleküls und des hervorgehobenen Wortbestandteils „Cassella“ im Wort-Bildzeichen . Bezeichnungen wie „Zeil-Galerie“, „Main-Taunus-Zentrum“ und „Postdamer Platz Arkaden“ haben aus Sicht des Verkehrs (in der Regel) eine Doppelfunktion. Sie dienen nicht nur als Ortsbeschreibung, sondern haben zugleich Markenfunktion (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 85 - Cassella). Aus Sicht zumindest eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs deutet das hervorgehobene Wort „Cassella“ in der im Übrigen beschreibenden Wortkombination „Cassella [] Chemiepark Frankfurt“ auf dem Schild mit den in diesem Park ansässigen Unternehmen auf den Betreiber des „Chemieparks“ hin. Jedenfalls Interessenten und Besucher aus dem Stadt1er Raum wissen vielfach, dass der Chemiepark früher von „der Cassella“ betrieben wurde. Für einen Betreiberhinweis spricht insoweit auch, dass das Firmenschlagwort „Cassella“ nach wie vor - von außen sichtbar - auf dem Hauptgebäude prangt. Unternehmen, die schon mit der Antragsgegnerin Kontakt aufgenommen haben, etwa, weil sie sich im Park niederlassen möchten, erkennen in „Cassella“ zudem deren Unternehmensschlagwort wieder. Im Rahmen der Firma „CCF Cassella Chemiepark Frankfurt GmbH“ ist „Cassella“ die gegenüber „CCF“ einprägsamere und leichter auszusprechende, und damit naheliegende, Abkürzungsmöglichkeit. Faktisch bestehen die von der Antragsgegnerin für die in ihrem „Chemiepark“ angesiedelten Unternehmen der chemischen Industrie erbrachten Dienstleistungen (u.a.) in der Bereitstellung von Energie und Wasser, der Entsorgung flüssiger Abfälle und anderer Abfallstoffe, der Prozess- und Anlagensicherheit, der Installation, Reinigung, Reparatur und Wartung von Industrieanlagen und chemischen Anlagen, im Umweltschutz, im Sicherheits-, Werks- und Brandschutz sowie im Notfallmanagement. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs geht nicht (/nur) von der Erbringung vorgenannter, für einen Chemiepark als solchen typischen Dienstleistungen aus. Er nimmt an, der Betreiber des „Chemieparks“ verwalte, vermiete bzw. verpachte (auch) die von den ansässigen Unternehmen genutzten Flächen. Teileigentum an den in einem einheitlichen „Park“ vorhandenen Flächen wäre ungewöhnlich. In Bezug auf das konkrete Schild kommt hinzu, dass dieses - soweit dies dem Verkehr nicht ohnehin bereits bekannt ist - erkennen lässt, dass im „Cassella Chemiepark Frankfurt“ nicht nur Chemieunternehmen ansässig sind (vgl. z.B. „B“ und „E“). Daher ist unerheblich, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin das beanstandete Wort-Bildzeichen auch außerhalb der streitgegenständlichen Beschilderungen für die betreffenden Dienstleistungen verwendet hätte. Das Schild mit den im Park ansässigen Gewerbetreibenden stellt für sich gesehen einen hinreichenden Bezug zu den Dienstleistungen der Immobilienverwaltung, -vermietung bzw. -verpachtung her (vgl. insofern auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn.80 f. - Cassella). Da auf einem entsprechenden Gelände üblicherweise auch Parklätze und Lagerstätten vorhanden sind, erstreckt sich das Verständnis jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs, der Parkbetreiber „Cassella“ verwalte, vermiete bzw. verpachte die Flächen des „Chemieparks“, auch auf die Vermietung dieser Flächen. d) Entsprechendes gilt für das nachfolgend wiedergegebene „Wegweiser-“Schild vor dem eigentlichen Parkgelände mit der Aufschrift „100m [-] Tor Ost“: Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt insoweit selbst bei isolierter Betrachtung nicht der erforderliche konkrete Bezug zu den streitgegenständlichen Dienstleistungen (Immobilienverwaltung, -vermietung und -verpachtung und Vermietung von Lagern und Parkplätzen). Aus den oben dargelegten Gründen sieht jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in dem Wort-Bildzeichen „Cassella [-] Chemiepark Frankfurt“ einen Hinweis auf den Betreiber des Chemieparks. Zwar enthält (auch) dieses Schild keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Erbringung der in Rede stehenden Immobiliendienstleistungen durch den Parkbetreiber. Allerdings lässt der Umstand, dass der Verkehr von der Nutzung des angegriffenen Zeichens für den „Chemiepark“-Betreiber ausgeht und insoweit den Weg in den Park weist, zumindest für einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs noch hinreichend den Schluss darauf zu, dieser erbringe nicht nur Betreiberleistungen für Chemieunternehmen, sondern stelle den ansässigen Unternehmen als Kern seiner Betriebstätigkeit auch die von diesen genutzten Flächen zur Verfügung, ohne die deren Gewerbebetrieb gar nicht möglich wäre. 4. Das angegriffenen Logo auf den beiden von der Antragsgegnerin benutzten Schildern hat eine Verwechslungsgefahr mit der Verfügungsmarke begründet. a) Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 94 - Cassella). b) Vorliegend ist von hochgradiger Zeichenähnlichkeit auszugehen (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 99 ff. - Cassella). aa) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit genügt dabei regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dabei sind insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 09.07.2020 - I ZB 80/19, GRUR 2020, 1202 Rn. 23 mwN - YOOFOOD/YO). bb) Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist von Haus aus durchschnittlich (vgl. insofern auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 98 - Cassella). cc) Das angegriffenen Wort-Bild-Logo wird klanglich vom Wortbestandteil „Cassella“ geprägt (vgl. insoweit bereits OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 101 f. - Cassella). Der Zusatz „Chemiepark Frankfurt“ ist rein beschreibend. Der prägende Wortbestandteil „Cassella“ ist mit der Verfügungswortmarke „CASSELLA“ identisch. Die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung hindert die Annahme von Zeichenidentität nicht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 48 mwN - keine-vorwerk-vertretung I). c) Daneben besteht Dienstleistungsidentität. d) Bei gebotener Gesamtabwägung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, der Dienstleistungsidentität und der hochgradigen Zeichenähnlichkeit haben die angegriffenen Zeichennutzungen damit eine Verwechslungsgefahr begründet (siehe auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 60/18, juris Rn. 104 - Cassella). 5. Der begangene Verstoß begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.01.2024 - I ZR 95/22, GRUR 2024, 310 Rn. 33 mwN - Peek & Cloppenburg V, zu § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). 6. Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Der Senat bewertet das Teilunterliegen des Antragstellers mit dem erstinstanzlich und im Berufungsverfahren erstrebten, weitergehenden Verbot des „reinen“ Logos mit einem Viertel.