Beschluss
6 W 48/24
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0514.6W48.24.00
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Leitsätze
Verstößt eine der größten europäischen Fluggesellschaften mit ihren Beförderungsbedingungenen für die Dauer von ca. sechs Wochen zumindest grob fahrlässig in kerngleicher Weise gegen einen Unterlassungstitel, kann ein Ordnungsgeld von (insgesamt) 50.000 € gerechtfertigt sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.01.2024 (203 O 527/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verstößt eine der größten europäischen Fluggesellschaften mit ihren Beförderungsbedingungenen für die Dauer von ca. sechs Wochen zumindest grob fahrlässig in kerngleicher Weise gegen einen Unterlassungstitel, kann ein Ordnungsgeld von (insgesamt) 50.000 € gerechtfertigt sein. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.01.2024 (203 O 527/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Gläubiger, die Wettbewerbszentrale, begehrt die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin, eine große Fluggesellschaft. Das Landgericht hat die Schuldnerin mit - durch Berufungsrücknahmen vom 16.02.2023 (GA 510) und, soweit hier maßgeblich, 15.03.2023 (GA 517) rechtskräftigem - Urteil vom 25.11.2021 unter Androhung konkret benannter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in Geschäftsbedingungen bei Luftbeförderungsverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: 1. a) 15.2.2 Der Fluggast hat Ansprüche unmittelbar gegenüber X geltend zu machen. Er hat X eine Frist von 28 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), zu gewähren, so dass X auf diese Ansprüche reagieren kann. Erst nach Ablauf dieser Frist ist es dem Fluggast gestattet, Dritte mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden und/oder b) 15.2.3 Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden, bearbeitet X nicht, wenn - wie in Artikel 15.2.2 vorgesehen - der Betroffene Fluggast seiner Ansprüche nicht unmittelbar gegenüber X geltend macht und X nicht die Frist zur Reaktion gewährt hat. und/oder c) 15.4. die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Person zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind, oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. und/oder 2. a) 15.2.2 Der Fluggast macht Ansprüche unmittelbar gegenüber X geltend und gewährt X eine Frist von 14 Tagen oder eine Frist, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), die es X ermöglicht, unmittelbar gegenüber dem Fluggast zu reagieren, bevor dieser Dritte beauftragt, um in dessen Namen seine Ansprüche geltend zu machen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden. Sollte X in der angegebenen Frist nicht antworten oder der Fluggast mit der Antwort von X nicht zufrieden sein, kann der Fluggast Dritte beauftragen, Zahlungen in dessen Namen zu verlangen und entgegenzunehmen. und/oder b) 5.2.3 um Kunden zu schützen und eine gute Beziehung zu ihnen aufrechtzuerhalten, wird X in Fällen, in denen der Passagier Paragraph 15.2.2 nicht eingehalten hat, Ansprüche von Dritten bearbeiten, wenn die Forderung Angaben zu den Kontaktdaten und der Zahlung des Passagiers beinhalten, damit X die Zahlung direkt an den Passagier leisten kann. Dieser Verurteilung liegen zwei verschiedene Fassungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Schuldnerin zugrunde (die Fassung gemäß Ziffer 1 a) bis c) wurde in die Fassung gemäß Ziffer 2 a), b) geändert). Den Streitwert hat das Landgericht auf 125.000 Euro festgesetzt (GA 357a). Dabei ist es ausweislich der Sicherheitsleistungen für eine vorläufige Vollstreckung (GA 349) von einem Wert von 25.000 Euro pro Klausel ausgegangen. Gegenstand des streitgegenständlichen Ordnungsmittelverfahrens sind die nachfolgend wiedergegebenen, durch Fettdruck hervorgehobenen Ziffern 15.2.2 und 15.2.3 des (Unter-)Artikels 15.2 („Ausgleichsansprüche auf Grundlage der Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004)“), der ab dem 13.04.2023 geltenden ABB der Schuldnerin (Anlage ASt4, G.542 ff.). Diese waren (u.a.) am 25.04.2023 auf ihrer in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite www.(...).com abrufbar. Dabei meint „wir“, „uns“ und „unser“ nach der Definition in Art. 1 ABB „die Firma X mit Hauptgeschäftssitz C, …, Stadt1 Land1“: „15.2.1 Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung auf Ausgleichsansprüche auf Der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Entsprechend der Empfehlung der Europäischen Kommission sollte der Fluggast stets seinen Ausgleichsanspruch direkt bei uns geltend machen, bevor er sich zu seiner Geltendmachung der Unterstützung Dritter bedient. 15.2.2 Der Fluggast macht Ansprüche unmittelbar uns gegenüber geltend und gewährt uns eine Frist von 14 Tagen oder eine Frist, die nach dem anwendbaren Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche Frist kürzer ist), die es uns ermöglicht, unmittelbar gegenüber dem Fluggast zu reagieren, bevor dieser Dritte beauftragt, um in dessen Namen seine Ansprüche geltend zu machen. Ansprüche können hier geltend gemacht werden. Sollten wir in der angegebenen Frist nicht antworten oder der Fluggast mit der Antwort von uns nicht zufrieden sein, kann der Fluggast Dritte beauftragen, Zahlungen in dessen Namen zu verlangen und entgegenzunehmen. 15.2.3 Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden, bearbeiten wir nicht, wenn - wie vorgesehen - der betroffene Fluggast seine Ansprüche nicht unmittelbar uns gegenüber geltend gemacht hat und uns nicht die Frist zur Reaktion gewährt hat. […] 15.2.9 Artikel 15.4 gilt nicht für Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004, wenn Sie die Artikel 15.2.1 bis 15.2.7 dieser Beförderungsbedingungen einhalten.“ Nach (unwidersprochener) und nach Aktenlage auch zutreffender Behauptung der Schuldnerin hat diese die streitgegenständlichen Klauseln - noch in Unkenntnis des Ordnungsmittelantrags vom 04.05.2023 (GA 529 ff.) - am 25.05.2023 in die Version gemäß Anlage AG2 (GA 684 ff.) geändert. Der Gläubiger hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin habe durch nahezu wort-, jedenfalls inhaltsgleiche Beibehaltung der gegenständlichen beiden Klauseln vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Die Schuldnerin habe durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass ihr die Verbote gleichgültig seien, weshalb gegen sie ein (sehr) empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen sei, dessen Höhe der Gläubiger in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Die Schuldnerin hat die Ansicht vertreten, die geänderten Klauseln seien nicht kerngleich, da sie in Zusammenhang mit den übrigen Klauseln, darunter der geänderten Rechtswahlklausel (Anlage ASt4 Art. 2.4.1 ABB), zu sehen seien. Unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen habe eine neue Bewertung in einem Erkenntnisverfahren zu erfolgen. Von einer vorsätzlichen Nichtbefolgung des landgerichtlichen Urteils sei angesichts der bereits kurze Zeit nach Rechtskraft des Urteils grundlegend überholten ABB in Anlage AG2 nicht auszugehen. Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin mit Beschluss vom 02.01.2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft je 25.000 Euro, verhängt (vgl. GA 734 ff.). Es hat mit der Begründung einen zumindest kerngleichen Verstoß angenommen, die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg auf den anderen Kontext der streitgegenständlichen Klauseln berufen. Wie die Kammer im Urteil unmissverständlich deutlich gemacht habe, benachteiligten die Klauseln den Verbraucher bei der Abwicklung seines Anspruchs unangemessen. Die streitgegenständlichen Klauseln entfalteten keine andere Wirkung. Daran ändere die nach wie vor unwirksame, geänderte Rechtswahlklausel nichts. Die Schuldnerin habe auch schuldhaft gehandelt. Sie habe die Unterlassungsverpflichtung jedenfalls fahrlässig nicht umgesetzt. Insoweit entspreche ein Ordnungsgeld von zwei Tagessätzen zu je 25.000 Euro (insgesamt 50.000 Euro), ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 25.000 Euro, billigem Ermessen. Auf die gegen Grund und Höhe dieser Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 17.04.2024 („2023“ ist erkennbar ein Schreibversehen) ergänzend ausgeführt, es habe bei der Bemessung des Ordnungsgeldes insbesondere berücksichtigt, dass die Bedingungen nur relativ kurze Zeit online gewesen seien. Gleichwohl handele es sich um einen besonders „plumpen“, jedenfalls grob fahrlässigen, von der Schuldnerin aus wirtschaftlichen Gründen begangenen Verstoß, der offenbar darauf abgezielt habe, Verbraucher von der Geltendmachung ihrer Fluggastrechte abzuhalten. Die Schuldnerin habe ihre Bedingungen nur unwesentlich geändert. Außerdem habe die Kammer die Präventivfunktion des Ordnungsgeldes berücksichtigt. Das Ordnungsgeld solle einen Anreiz bieten, sich an das Verbot zu halten; Verstöße sollten sich wirtschaftlich nicht lohnen. Entgegen dem Vortrag der Schuldnerin sei nicht davon auszugehen, dass dieser die Bedingungen keine Vorteile geboten, sondern den Verbrauchern vielmehr geholfen hätten, Ausgleichsansprüche zu erhalten. Außerdem richte sich die Höhe des Ordnungsgeldes wesentlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zuwiderhandelnden. Die Schuldnerin gehöre zu den größten Fluggesellschaften Europas, sie erwirtschafte jährlich Millionengewinne. Dagegen sei unerheblich, ob der Gläubiger ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einhaltung des Titels. Zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Höhe des Ordnungsgeldes bestehe grundsätzlich kein unmittelbarer Zusammenhang. II. Die gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 569, 571 ZPO auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin zu Recht wegen Verstoßes gegen sein Urteil vom 25.11.2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 25.000 Euro, verhängt. 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat das Landgericht dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt (§§ 704, 724 ZPO, vgl. den Vermerk der Geschäftsstelle der 3. Zivilkammer vom 07.08.2023, GA 695). 2. Der Verurteilung ist eine Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, § 890 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) im landgerichtlichen Urteil vorausgegangen. a) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts hat die Schuldnerin dem Unterlassungstitel schuldhaft, nämlich zumindest grob fahrlässig, zuwidergehandelt. aa) Die dem Wortlaut nach nahezu unverändert und ihrem Sinngehalt nach identisch beibehaltenen streitgegenständlichen Klauseln unterfallen den titulierten Klauselverboten zu 1 b) und zu 2 a). Dies gilt schon deshalb, weil die Schuldnerin - wie oben wiedergegeben wurde - nicht nur zur Unterlassung einer wörtlichen, sondern auch einer inhaltsgleichen Verwendung dieser Klauseln verurteilt worden ist (vgl. den Obersatz des Tenors zu I. i.V.m. Ziffern 1 b) und 2. a)). Angesichts der „und/oder“-Verknüpfung der einzelnen Klauselverbote sind diese unabhängig voneinander und zudem ohne Bezugnahme auf konkrete Verletzungsformen ergangen. Aufgrund dieser „Schlechthinverbote“ kommt es auf den Kontext der streitgegenständlichen Klauseln nicht an, zumal dieser sich nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht entscheidungserheblich geändert hat. Eine solche Änderung ist insbesondere nicht mit der geänderten Rechtswahlklausel einhergegangen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese wirksam ist. bb) Das Landgericht hat die eindeutig bestimmten, streitgegenständlichen Unterlassungsplichten damit begründet, die Klauseln griffen unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 FluggastrechteVO (VO (EG) Nr. 261/2004) unverhältnismäßig in die Dispositionsbefugnis der Kunden der Schuldnerin ein. Eine Abtretung an bzw. Geltendmachung durch sog. Claim-Handling-Companies bzw. Legal-Tech-Unternehmen (wie Y und Z) sei für Verbraucher vielfach der einfachere, unkompliziertere und zeitsparendere Weg, berechtigte Forderungen geltend zu machen. Ohne solche Unternehmen würden viele Verbraucher von einer Durchsetzung ihrer Forderungen absehen. Weder begründe die Geltendmachung solcher Forderungen durch dritte Unternehmen oder Rechtsanwälte für die Schuldnerin einen höheren Aufwand noch sei erkennbar, dass Verbraucher von den sie letztlich nur einschränkenden Vorgaben profitierten. Trotz dieser unmissverständlichen Entscheidung hat die Schuldnerin ihre Beförderungsbedingungen knapp einen Monat nach Rechtskraft der streitgegenständlichen Klauselverbote am 15.03.2023 mit Wirkung ab dem 13.04.2023 ersichtlich bewusst nur unerheblich geändert, indem sie (u.a.) das Wort „X“ durch „uns“ bzw. „wir“ ersetzt hat. Sie konnte dabei nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Änderungen aus dem Kernbereich der Verbote hinausführten. Dies rechtfertigt den Vorwurf eines zumindest grob fahrlässigen („plumpen“) Verstoßes. b) Das vom Landgericht verhängte Ordnungsmittel ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin der Höhe nach nicht zu beanstanden. aa) Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des Ordnungsmittels stehen dabei im Ermessen des Gerichts (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23, GRUR 2024, 157 Rn. 17 mwN). bb) Nach diesen Maßstäben ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 25.000 Euro, nicht zu beanstanden. (1) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin ihren Unterlassungspflichten durch die inhaltlich unveränderte Beibehaltung der beiden, selbst im Wortlaut nur unwesentlich geänderten Klauseln zumindest grob fahrlässig zuwidergehandelt hat (zum Verschuldenserfordernis, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 19 mwN - Dügida, Angemessenheit eines Ordnungsgeldes). Sie hat die Klauseln gezielt nur unerheblich geändert und damit entsprechend der Auffassung des Landgerichts zum Ausdruck gebracht, sich nicht an die gerichtlichen Verbote halten zu wollen. Ihr Verschulden ist damit als hoch zu qualifizieren. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts dringt die Schuldnerin aus den bereits im zugrundeliegenden Urteil ausgeführten Gründen auch nicht mit dem Einwand durch, die ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen hätten ihr keinen Vorteil gebracht, sondern sicherstellen sollen, dass die Fluggäste ihre Ausgleichszahlungen schnellstmöglich und ungekürzt erhielten. Die nahezu identische Beibehaltung der Klauseln ist gemäß der angefochtenen Entscheidung geeignet gewesen, Fluggäste von der Geltendmachung berechtigter Forderungen abzuhalten. Die Schuldnerin hat dies und damit für sie einhergehende wirtschaftliche Vorteile erkennbar zumindest billigend in Kauf genommen. Der Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes steht die Dauer des Verstoßes nicht entgegen. Ausgehend von der Richtigkeit des Vortrags der Schuldnerin (§ 138 Abs. 3 ZPO) steht mit dem Zeitraum vom 13.04.2023 bis zum 25.05.2023 eine Zuwiderhandlung über sechs Wochen (und nicht nur einen Monat, vgl. S. 2 der Beschwerdeerwiderung, GA 752) in Rede. Da die Schuldnerin gemäß den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss eine der größten Fluggesellschaften Europas ist, die - über dessen Feststellungen hinaus - nicht nur jährlich Millionengewinne erwirtschaftet, sondern nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Gläubigers im Geschäftsjahr 2022/23 einen Umsatz von ca. 10,8 Milliarden Euro und einen Gewinn nach Steuern von 1,43 Milliarden Euro erzielte (vgl. auch Anlage ASt5, GA 777 ff.), wobei sie in den meisten EU-Ländern Marktanteile hinzugewann und sich die Zahl ihrer Passagiere um 74 % auf 168,6 Millionen erhöhte (vgl. Anlage Ast5, GA 777), und angesichts des Umstands, dass Ansprüche wegen Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus Art. 4 bis 6 Fluggastrechte-VO bei einem derart hohen Fluggastaufkommen „an der Tagesordnung“ sein dürften, können die über einen Zeitraum von sechs Wochen verwendeten Klauseln eine Vielzahl an Fluggästen von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche abgehalten haben. (2) Das ausgeurteilte Ordnungsmittel ist auch unter Berücksichtigung seiner Präventivfunktion angemessen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass angesichts der Wirtschaftskraft der Schuldnerin nur ein hohes Ordnungsgeld geeignet ist, für die Schuldnerin spürbar zu sein und diese effektiv davon abzuhalten, einen entsprechenden Verstoß erneut zu begehen. Dass ein geringeres Ordnungsgeld als 50.000 Euro gleichermaßen geeignet wäre, ist trotz freiwilliger Abänderung der Bedingungen in die Fassung gemäß Anlage AG2 (GA 684 ff.) nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein entsprechender Verstoß nicht wiederholen wird, nur weil sie ihre Beförderungsbedingungen geändert hat. Die Schuldnerin könnte jederzeit zu ihren streitgegenständlichen Bedingungen zurückkehren oder diese erneut nur unerheblich abändern. (3) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist die Höhe des verhängten Ordnungsmittels auch nicht unverhältnismäßig. (a) Da das Ordnungsmittel für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Hierzu zählen etwa das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 21.04.2022 - I ZB 56/21, GRUR 2022, 1379 Rn. 16 mwN - Außerstrafrechtliches Doppelahndungsverbot). Das Ordnungsgeld muss daher in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und zum Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 19 - Dügida, Angemessenheit eines Ordnungsgeldes). Außerdem sind bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach dem Grundsatz der Opfergleichheit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft. Insofern kann die Vorschrift zur Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen in § 40 StGB entsprechend angewandt werden (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 19 ff. - Dügida, Angemessenheit eines Ordnungsgeldes). Dabei ist für die Höhe des Ordnungsgeldes (jedenfalls bei natürlichen Personen) anhand von „Tagessätzen“ die Anzahl der Tagessätze insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens des Verletzers zu bestimmen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 22 - Dügida, Angemessenheit eines Ordnungsgeldes). Bei einem entsprechend § 40 StGB nach Tagessätzen bemessenen Ordnungsgeld kann die an die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tretende (Ersatz-) Ordnungshaft in entsprechender Anwendung von § 43 Satz 2 StGB grundsätzlich in der Weise festgesetzt werden, dass einem Tagessatz ein Tag Ersatzordnungshaft entspricht (vgl. BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 28 - Dügida, Angemessenheit eines Ordnungsgeldes). Allerdings nimmt § 40 StGB natürliche Personen in den Blick. Schuldnerin hier ist aber eine juristische Person. Es geht indes um den Grundsatz der Opfergleichheit, der in § 40 StGB nur eine normative Ausprägung gefunden hat. In der Folge bestehen an einer entsprechenden Anwendung auf die Festsetzung des Ordnungsgeldes - und zwar auch gegenüber einer juristischen Person - keine Bedenken. So zeigen beispielsweise die Vorschriften der § 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen) und § 81d GWB (Zumessung der Geldbuße), dass auch bei der Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen unter anderem deren wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2023 - I-20 W 70/23, GRUR 2024, 565 Rn. 18 - Schuhmodell; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2024 - 6 W 13/22/16 W 18/22 [II. 4. a)], noch unveröffentl.). (b) Nach diesen Kriterien ist es mit Blick auf die Schwere des Verschuldens der Schuldnerin, mögliche Negativfolgen des Verstoßes insbesondere für ihre Fluggäste und die hohe Wirtschaftskraft der Schuldnerin selbst ausgehend von einem durch die zwei aufeinander bezogenen Klauseln unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit begangenen einheitlichen Verstoß nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Ordnungsgeld auf insgesamt 50.000 Euro festgesetzt und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 25.000 Euro einen Tag (Ersatz-) Ordnungshaft vorgesehen hat, die nach seinem Urteil vom 25.11.20221 am Geschäftsführer (CEO) der Schuldnerin zu vollziehen wäre(n). Die Reduktion eines „Tagessatzes“ auf 3.500 Euro, wie ihn die Schuldnerin hilfsweise begehrt, würde der Schwere ihres Verstoßes und ihrem wirtschaftlichen Leistungsvermögen nicht gerecht. Entgegen ihrer Auffassung steht das Ordnungsmittel aus den oben bereits dargelegten Gründen trotz erstmaliger Zuwiderhandlung auch nicht außer Verhältnis zu dessen Dauer. Eine andere Bewertung ist ferner nicht deshalb geboten, weil das einzelne Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Höhe nach auf 250.000 Euro begrenzt ist. Der ausgeurteilte Betrag ist nur ein Fünftel dieses Maximalbetrags, so dass bei einem oder mehreren weiteren Verstößen hinreichend Raum für ein höheres Ordnungsgeld bliebe. Ungeachtet dessen gibt es nach zutreffender Ansicht des Gläubigers keinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Ordnungsgeld nur einen Bruchteil des Maximalbetrags bzw. des auf die Unterlassungsanträge entfallenden Streitwerts betragen dürfte. Wie der Bundesgerichtshof und der Senat bereits entschieden haben, ist der Streitwert des ursprünglichen Unterlassungsverfahrens ohne unmittelbare Aussagekraft (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.07.2019 - 6 W 46/19, juris Rn. 14). Er indiziert lediglich das Interesse des Klägers an der Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen der im Unterlassungsverfahren unmittelbar zur Beurteilung stehenden Art, besagt aber nichts über die maßgebliche Schwere der konkreten Zuwiderhandlung, das Ausmaß des mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Vorteils für den Schuldner und über dessen Verschulden bei der Begehung. Eine schematische Festsetzung des Ordnungsgeldes auf einen Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungsverfahrens scheidet daher aus (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 30.09.1993 - I ZR 54/91, juris Rn. 18 - Vertragsstrafebemessung). Soweit sich die Schuldnerin für ihre gegenteilige Ansicht auf eine Entscheidung des Senats beruft, betrifft diese den Streitwert des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO im Verhältnis zum Streitwert des Erkenntnisverfahrens (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.07.2019 - 6 W 46/19, juris Rn. 12). Angesichts der Zwecke des Ordnungsmittels kommt es für dessen Höhe auch nicht darauf an, ob der Gläubiger an der Durchsetzung der streitgegenständlichen Verbote ein unmittelbares Eigeninteresse hat. Zwar dient ein Ordnungsmittel auch der effektiven Durchsetzung der Rechte des Gläubigers, es wird aber nicht zu seinen Gunsten verhängt, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO zu Gunsten der Staatskasse beigetrieben (vgl. BGH, GRUR 2024, 157 Rn. 18). Für die Billigkeit der Höhe des Ordnungsmittels ist schließlich unerheblich, welche Ordnungsmittel in anderen (nicht vergleichbaren) Verfahren verhängt worden sind. Maßgeblich sind allein die Umstände des konkreten Falles. c) Ob das verhängte Ordnungsmittel, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss angedeutet hat, eher zu moderat ist, kann dahingestellt bleiben. Im Beschwerdeverfahren gilt ein Verschlechterungsverbot (vgl. z.B. BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 29 mwN - Dügida, Angemessenheit eines Ordnungsgeldes). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Der Festsetzung eines Streitwerts für die Gerichtskosten bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren nach Nr. 2121 VV GKG eine Festgebühr anfällt. V. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass (zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Ordnungsmittelverfahren, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 Rn. 10). Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Vorliegend geht es nur um deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall.