Beschluss
6 W 84/23
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0308.6W84.23.00
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Leitsätze
Der Antrag der Herstellerin einer hochpreisigen Uhr auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Konkurenzunternehmen mit eigenem Onlineshop wegen einer Nachahmung ist mit 500.000 € nicht zu hoch bewertet.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss - einstweiliger Verfügung - der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.03.2023 (3-06 O 9/23) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag der Herstellerin einer hochpreisigen Uhr auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Konkurenzunternehmen mit eigenem Onlineshop wegen einer Nachahmung ist mit 500.000 € nicht zu hoch bewertet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss - einstweiliger Verfügung - der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.03.2023 (3-06 O 9/23) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Land1 hat, ist Teil der A-Gruppe. Sie stellt (u.a.) sog. Pilotenuhren unter der Marke „IWC“ her, darunter die Modelle „IWC Doppelchronograph Pilot IW3711“ und die „Edition Le Petit Prince“ (IW377714). Die Chronographen, die hierzulande zwischen 6.800 Euro und 13.700 Euro kosten, werden in Nordeuropa ausschließlich über Tochtergesellschaften der Antragstellerin vertrieben. Die Antragsgegnerin stellt (jedenfalls nach eigener Angabe) ebenfalls Uhren unter der Marke „Festina“ her und bietet diese über Vertriebsgesellschaften, unstreitig aber (auch) unmittelbar über ihre Webseite (…) in Deutschland zum Kauf an. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin Anfang März 2023 erfolglos wegen des Angebots der Armbanduhr „FESTINA HERREN UHR F20150/2“ in verschiedenen Farben für 1.200 Euro in deren Onlineshop aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz abmahnen, ohne einen Gegenstandswert anzugeben. Ihrem Eilantrag vom 13.03.2022, mit dem die Antragstellerin hauptweise begehrt hat, der Antragsgegnerin zu untersagen, das konkret wiedergegebene Uhrenmodell unabhängig von seiner farblichen Gestaltung in Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben, hat sie einen Streitwert von 500.000 Euro zugrunde gelegt (vgl. GA 3 ff.). Das Landgericht hat dem Hauptantrag mit Beschluss - einstweiliger Verfügung - vom 16.03.2023 stattgegeben und den Streitwert auf 500.000 Euro festgesetzt (GA 182 ff.). Die Antragsgegnerin hat zunächst Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt (GA 206 ff.), diesen aber schließlich mit der Ankündigung eines erneuten Widerspruchs mit neuen Glaubhaftmachungsmitteln zurückgenommen (GA 1075 ff.). Mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 23.08.2023 beantragt sie, den Streitwert auf höchstens 50.000 Euro herabzusetzen (vgl. GA 475 ff.). Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.10.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt (GA 500 ff.). Es hat angenommen, die Streitwertangabe in der Antragsschrift habe indizielle Bedeutung. Eine Streitwertminderung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 50.000 Euro komme nicht in Betracht. Die wenig konkrete Behauptung der Antragsgegnerin, die Sache habe für sie geringe Bedeutung, sie habe in Deutschland nur wenige Uhrenexemplare im niedrigen zweistelligen Bereich verkauft, widerspreche ihrem Vortrag, 5 Millionen Uhren der Marke Festina weltweit zu verkaufen, davon 100.000 in Deutschland, auch hätten ihre Werbeaufwendungen im Jahr 2022 über 745.000 Euro betragen sollen. Ein entsprechender Verkauf würde auch nicht die Annahme einer geringen Bedeutung rechtfertigen. Es handele sich um Uhren des Luxussegments, auch sei der Unterlassungsantrag der Antragstellerin zukunftsorientiert. Der Streitwert sei auch nicht nach § 51 Abs. 4 GKG herabzusetzen, da die Antragstellerin für das Eilverfahren einen Streitwert von 500.000 Euro angegeben habe. II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen auf 500.000 Euro festgesetzt. 1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 08.11.2022 - I ZR 62/22, juris Rn. 6 mwN). Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 8 mwN - Finanzsanierung). Dabei sind unter anderem die Unternehmensverhältnisse des Verletzten und des Verletzers (etwa Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung), die Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere deren Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden sowie der Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens zu berücksichtigen (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2021 - 6 W 89/21, juris Rn. 8 mwN). Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert, ist der Streitwert angemessen zu mindern (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der sich aus § 51 Abs. 2 und 3 GKG ergebende Wert ist im Eilverfahren in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. 2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass für eine Herabsetzung des Streitwerts keine Grundlage besteht. a) Das Landgericht hat den Streitwert gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GKG ermessensfehlerfrei und zutreffend auf 500.000 Euro festgesetzt. aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommt der Streitwertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens erhebliche indizielle Bedeutung für den Wert des von diesem verfolgten Interesses zu. Da der Kläger bei Einreichung der Klage- bzw. Antragsschrift noch nicht sicher wissen kann, ob sein Antrag Erfolg haben wird, ist er von sich aus gehalten, sein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes realistisch einzuschätzen. Eine Abweichung von der Streitwertangabe kommt daher im Regelfall nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese Angabe erheblich über- oder untersetzt ist. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich von § 51 Abs. 2 GKG, da nach dieser Norm auf die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung abzustellen ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, WRP 2023, 358 Rn. 4 mwN - Penthouse in Erstbezug). bb) Vorliegend besteht kein Anlass, von der Streitwertangabe der Antragstellerin im Eilantrag abzuweichen, zumal nach den zutreffenden Rechtsausführungen des Landgerichts nicht erkennbar ist, dass es sich dabei nicht um den bereits gemäß § 51 Abs. 4 GKG ermäßigten Wert des Eilverfahrens handelte. Der Angriffsfaktor ist hoch. Die Antragstellerin hat sich auf eine Nachahmung durch vermeidbare (unmittelbare, jedenfalls aber mittelbare) Herkunftstäuschung sowie auf eine Rufausbeutung gestützt. Sie hat substantiiert dargetan und mit eidesstattlichen Versicherungen unterlegt, dass sie zwischen 2018 und 2023 in Deutschland mit den „IWC Pilot’s Chronographen“ knapp 27 Millionen Euro umgesetzt und gut 3,5 Millionen Euro in Werbung investiert habe. Die von ihr hergestellten Uhren sind mit Verkaufspreisen mit zwischen 6.800 Euro und 13.700 Euro dem Luxussegment zuzuordnen. Nach Vortrag der Antragstellerin handelt es sich um eine der erfolgreichsten Uhrenmarken der Welt; die „IWC Pilotenuhren“ gehörten im Jahr 2019 zu den 10 beliebtesten Luxusuhren. Der Umstand, dass die Antragstellerin im Jahr 2022 von dem Uhrenmodell W377714 nur 191 Stück in Deutschland verkauft hat, reduziert den Angriffsfaktor entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht. Damit hat die Antragstellerin nach eigener Angabe 602.197 Euro Umsatz erwirtschaftet. Die Antragsgegnerin bot das streitgegenständliche Uhrenmodell in verschiedenen Farben unter Hinweis auf ein „hervorragendes Preis-Leistungs-Verhältnis“ für 1.200 Euro an (vgl. S. 2 ff., 12 des Eilantrags, GA 4 ff., 12). Dabei war (u.a.) das Logo mit dem Schweizer Wappen und dem Wortbestandteil „swiss made“ geeignet, auf eine besondere Qualität der Uhr hinzuweisen. Diese ist nach ihrer Behauptung nicht schlechter als der Chronograph der Antragstellerin, zumal er über das gleiche, für die Qualität einer Uhr maßgebliche Uhrwerk verfügt. Soweit die Antragsgegnerin behauptet hat, „FESTINA“ sei in Deutschland mit 57 % dreimal so bekannt wie „IWC“ mit einem Anteil von 17,4 %, mag dies zwar zutreffen. Letzteres gilt auch, soweit sie geltend gemacht hat, die „FESTINA“-Uhren zeichneten sich durch ein außergewöhnliches Preis-Leistungsverhältnis und einen guten After-Sales-Service aus, zwischen dem Jahr 2000 und Ende 2022 seien rund 6 Millionen Uhren unter dieser Marke in Deutschland verkauft und rund 382 Millionen Umsatz damit erwirtschaftet worden. „FESTINA“ verkaufe unter dieser Marke 100.000 Uhren pro Jahr (teils auch schon 300.000). Auch ergreife „FESTINA“ Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen und gebe allein für Erstere in Deutschland hohe sechs- bis siebenstellige Beträge pro Jahr aus. Allerdings erhöht dies - ebenso wie der große Preisunterschied zwischen den sich gegenüberstehenden Uhren - den für den Streitwert maßgeblichen Angriffsfaktor eher. Je attraktiver das Angebot der beanstandeten Nachahmung ist, desto mehr kann es die Wettbewerbsinteressen der Antragstellerin beeinträchtigen. b) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts kommt eine Streitwertherabsetzung nach § 51 Abs. 3 GKG nicht in Betracht. aa) Die Antragsgegnerin macht zu Recht nicht geltend, dass vom Auffangstreitwert von 1.000 Euro auszugehen sei (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GKG; zu letzterer Norm, vgl. BT-Drucks. 19/12084 S. 40). bb) Es besteht auch kein Anlass, den Streitwert nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG angemessen zu mindern. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin erheblich geringer zu bewerten wäre als der vom Landgericht auf 500.000 Euro festgesetzte Streitwert. Dafür besteht auch kein Anhaltspunkt. Bereits ausgehend von den unstreitig jedenfalls durch die Antragsgegnerin in Deutschland verkauften 95 Uhren des streitgegenständlichen Modells hat diese einen Bruttoumsatz von 114.000 Euro erzielt (95 x 1.200 Euro). Der Umstand, dass das Landgericht Stadt1 den Streitwert im Hauptsacheverfahren mit umgekehrtem Rubrum entsprechend der Angabe der Antragsgegnerin vorläufig auf 100.000 Euro festgesetzt hat, führt entgegen deren Ansicht nicht dazu, dass vorliegend nur von einem Wert von 50.000 Euro auszugehen wäre. Wie oben dargetan wurde, kommt es im Streitfall maßgeblich auf den Wert des von der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Interesses an. c) Für einen rechtsmissbräuchlich überhöhten Streitwert besteht kein Anhaltspunkt. Zwar hat die Antragstellerin wegen desselben Uhrenmodells auch andere (jedenfalls indirekt mit der Antragsgegnerin verbundene) Vertriebsunternehmen abgemahnt und/oder im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen. Schon angesichts der unterschiedlichen Daten besteht aber kein Hinweis darauf, dass die gesonderten gerichtlichen Inanspruchnahmen allein im Kosteninteressen der Antragstellerin (aus einem überhöhten Streitwert) erfolgt wären. d) Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG ist allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aber bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. insofern z.B. BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763 Rn. 24 - Ermittlungen gegen Schauspielerin; Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 24; Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 15-18 - Deus Ex). III. Die Gebührenfreiheit und fehlende Kostenerstattung folgen aus § 68 Abs. 3 ZPO.