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Beschluss

6 W 85/22

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0301.6W85.22.00
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Leitsätze
Die Unterlassungsklage eines Umwelthilfevereins gegen einen Leasinganbieter wegen fehlender Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen des Fahrzeugs nach der Pkw-EnVKV ist grundsätzlich nicht mit weniger als 30.000 € zu bewerten.
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Klägers wird der Streitwert in Abänderung des Streitwertbeschlusses der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden (11.Zivilkammer) auf 30.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterlassungsklage eines Umwelthilfevereins gegen einen Leasinganbieter wegen fehlender Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen des Fahrzeugs nach der Pkw-EnVKV ist grundsätzlich nicht mit weniger als 30.000 € zu bewerten. Auf die Streitwertbeschwerde des Klägers wird der Streitwert in Abänderung des Streitwertbeschlusses der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden (11.Zivilkammer) auf 30.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger, die X e.V., hat die Beklagte nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV durch ein Leasingangebot für ein neues Kraftfahrzeugmodell (Nissan Juke 1.0 DIG-T Schaltgetriebe, 143 Euro Privatleasing, vgl. Anlage K1) aus Wettbewerbsrecht wegen fehlender Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz (nebst Zinsen) in Anspruch genommen. Den Streitwert hat der Kläger in der Klageschrift mit 30.000 Euro angegeben. Nachdem die Beklagte die Klageanträge im Prozess umgehend anerkannt hat, hat das Landgericht sie gemäß ihrem Anerkenntnis (zusammengefasst) verurteilt, es bei Meidung konkret benannter Ordnungsmittel zu unterlassen, Werbematerial im Internet für neue Pkw-Modelle zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen und sicherzustellen, dass die Angaben dem Empfänger des Werbematerials automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden, wie geschehen in Anlage K1. Den Streitwert hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.12.2022 auf 10.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert sei gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Zwar sei die Angabe der klagenden Partei grundsätzlich ein wesentliches Indiz. Allerdings sei das Interesse des Klägers im konkreten Fall nicht mit 30.000 Euro, sondern mit 10.000 Euro, zu bewerten. Die Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen mögen zwar für den angesprochenen Verbraucherkreis von erheblicher Bedeutung sein. Auch könne das Interesse des klagenden Verbands an der Einhaltung dieser Informationspflichten als hoch eingeschätzt werden. Allerdings sei der Rechtsstreit von den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten gewesen und insoweit von einer einfachen Streitigkeit auszugehen. Der Kläger verfolge entsprechende Rechtsverstöße routinemäßig. Zwar habe die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung vorgerichtlich nicht abgegeben, den Anspruch aber im Prozess ohne Einlassung zur Sache anerkannt. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Klägers, der geltend macht, die Streitwertangabe in der Klageschrift sei nicht offensichtlich übersetzt. Ein Streitwert von 30.000 Euro sei gemessen am maßgeblichen Angriffsfaktor - der Werbung ohne erforderliche Pflichtinformationen - angemessen. Der Kauf eines Fahrzeugs sei für viele Menschen eine teure Anschaffung. Die Verbraucher müssten dafür wissen, mit welchen Folgekosten durch den Kraftstoffverbrauch zu rechnen sei. Der Angabe der CO2-Emissionen bedürfe es nicht nur wegen der Klimakrise, sondern auch, weil sich die Höhe der Kfz-Steuer nach den Emissionen richte. Das Landgericht hat der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht (§ 68 1 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) eingelegte Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Senat zu entscheiden ist, da ein/e Vorsitzende/r der Kammer für Handelssachen kein Einzelrichter im Sinne der Norm ist, hat Erfolg. 1. In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist der Streitwert, soweit nichts Anderes bestimmt ist, gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 UWG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kann die Festsetzung des Streitwerts nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar wäre, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 08.11.2022 - I ZR 62/22, juris Rn. 6 mwN). Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 8 mwN - Finanzsanierung). Bei einem Verbraucherverband kommt es auf das von ihm satzungsgemäß wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind also die gerade den Verbrauchern drohenden Nachteile (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 9 mwN - Finanzsanierungen; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 12 Rn. 4.9). Dieses Interesse der Verbraucher kann nach zutreffender Auffassung des Klägers im Einzelfall erheblich höher zu bewerten sein als das Interesse eines einzelnen Mitbewerbers (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.05.2020 - 6 W 56/20, juris Rn. 7 - Spirtuosen-Internetshop; Köhler/Feddersen aaO., § 12 Rn. 4.9, jeweils mwN). Neben Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung sind die Unternehmensverhältnisse des Verletzers (etwa Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung) sowie der Grad seines Verschuldens unter Bewertung auch seines nachträglichen Verhaltens zu berücksichtigen (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2021 - 6 W 89/21, juris Rn. 8 mwN, zu einem Mitbewerberverhältnis). Der Streitwertangabe des Klägers zu Verfahrensbeginn ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erhebliche indizielle Bedeutung für den Wert des tatsächlich verfolgten Interesses beizumessen (siehe u.a. auch KG, Beschluss vom 26.11.2004 - 5 W 146/04, juris Rn. 5; Beschluss vom 18.02.2022 - 5 U 1007/20, juris Rn. 81). Der Kläger kann bei Einreichung der Klageschrift noch nicht sicher wissen, ob sein Antrag Erfolg haben wird. Er ist daher von sich aus gehalten, sein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des geltend gemachten Verstoßes realistisch einzuschätzen. Eine Abweichung von seiner Streitwertangabe kommt daher im Regelfall nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese erheblich über- oder untersetzt ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2023 - 6 W 40/23, juris Rn. 13; Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, WRP 2023, 358 Rn. 4 mwN - Penthouse in Erstbezug). Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert, ist dieser Wert angemessen zu mindern (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Auffangstreitwert von 1.000 Euro anzunehmen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 GKG). Letzterer Wert ist auch anzusetzen, wenn die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt (§ 51 Abs. 3 Satz 3 GKG). 2. Nach diesen Maßstäben entspricht es sachgerechtem Ermessen, den Streitwert entsprechend der Angabe in der Klageschrift auf 30.000 Euro festzusetzen. Ausgehend von dem vom klagenden Verbraucherverband verfolgten Unterlassungsinteresse besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Wert überzogen wäre. a) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist das Interesse des klagenden Verbands an der antragsgemäßen Einhaltung der Informationspflichten zu dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des erstinstanzlichen Rechtzugs (§ 40 GKG) als hoch anzusehen. Bei Vorenthalten von Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV bemisst sich die Unlauterkeit des Verhaltens nach § 5a UWG (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 Rn. 34 - Knuspermüsli II, GRUR 2023, 1116 Rn. 65 - Aminosäurekapseln; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022 - 6 U 102/21, GRUR-RR 2022, 507 Rn. 20 ff. [juris Rn. 23 ff.] - Gatefolder). Dass dem Verbraucher bei Verstößen gegen die Vorgaben der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung im Internet eine wesentliche Informationen vorenthalten wird, folgt dabei (u.a.) daraus, dass der deutsche Gesetzgeber entsprechend der Empfehlung der Kommission von der in der Richtlinie 1999/94/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Pflicht zur Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionens in § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV auf in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien zu erstrecken. Für eine Differenzierung zwischen der durch die Richtlinie 1999/94/EG vorgegebenen Angaben in Werbeschriften und in anderem Werbematerial besteht insofern kein sachlicher Grund. Der Aufklärungsbedarf der Verbraucher hängt nicht von der Werbeform ab (vgl. auch bereits BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 44 f. - YouTube-Werbekanal II). Der Verbraucher benötigt die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen auch im Sinne von § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG nF, um bei einem Neuwagenkauf - oder bei einem Leasing (vgl. insofern § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1, § 2 Nr. 3 Alt. 2 Pkw-EnVKV) - eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über diese Werte können die Entscheidung der Verbraucher für einen Kauf bzw. für ein Leasing nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 3 i.V.m. Rn. 46 - YouTube-Werbekanal II, zum Fahrzeugkauf). Die konkret beanstandete Verletzungshandlung - ein Leasing-Angebot für Privatkunden im Internet mit erheblicher Breitenwirkung - war auch geeignet, erhebliches Interesse bei Verbrauchern zu wecken. Die Beklagte wies deutlich hervorgehoben auf eine Leasingrate in Höhe von 143 Euro brutto für ein größeres Fahrzeug hin (vgl. Anlage K1). In Kenntnis der Pflichtangaben, insbesondere des Kraftfahrstoffverbrauchs, wäre dieses Angebot Verbrauchern möglicherweise weniger attraktiv erschienen. Dabei ist bei der Streitwertbemessung nach zutreffender Ansicht des Klägers zu berücksichtigen, dass sich sein Unterlassungsantrag auf Handlungen erstreckt, die über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehen. Das begehrte Verbot umfasst (u.a.) Werbung für zum Kauf angebotenen Fahrzeuge und Konstellationen, in denen die Angaben zwar vorhanden sind, dem Verbraucher aber nicht sogleich mit der Werbung angezeigt werden. Dass das allgemeine Interesse der Verbraucher an der Unterlassung der Verbreitung von Werbematerial im Internet ohne für sie unmittelbar sichtbare Pflichtangaben durch die Beklagte wirtschaftlich geringer als 30.000 Euro zu bewerten wäre, ist insoweit nicht erkennbar. Wie der Kläger zutreffend geltend macht, sind Fahrzeugkäufe, aber auch Leasingverträge über die gesamte Leasingzeit, für Verbraucher grundsätzlich mit hohen Kosten verbunden. b) Gegen eine überzogene Streitwertangabe spricht insoweit auch, dass andere Oberlandesgerichte den Streitwert in vergleichbaren Verfahren ebenfalls auf 30.000 Euro festgesetzt bzw. diesen Wert für angemessen gehalten haben (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 10.06.2022 - 6 U 3/22, juris Rn. 73 - geteilter Facebook-Videoclip; dasselbe, Urteil vom 19.05.2017 - 6 U 155/16, juris Rn. 56 - Facebook-Posting; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2016 - 15 U 50/15, juris Rn. 56; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 U 86/14, juris Rn. 2). Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls schon eine Beschwer in dieser Höhe angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2015 - I ZR 164/13, juris Rn. 8 - Neue Personenkraftwagen II, Kilometerleistung als Indiz). Auch geht er davon aus, ein Wertansatz von 30.000 Euro könne für Streitigkeiten über Verstöße gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung angemessen sein (BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 47 - Umwelthilfe). c) Soweit der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart, der früher ebenfalls einen Streitwert von 30.000 Euro für angemessen hielt, mittlerweile danach differenziert, ob ein Kfz-Hersteller oder ein Händler in Anspruch genommen wird und zudem in Rechnung stellt, dass durch die öffentliche Debatte über manipulierte Abgas- und Verbrauchswerte die Bedeutung derartiger Angaben für den Verbraucher deutlich zurückgegangen sei (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 W 7/17, Anlage B1; Urteil vom 02.08.2018 - 2 U 165/16, juris Rn. 110), wird dem nicht beigetreten. Für die Richtigkeit letzterer Annahme besteht kein Anhaltspunkt. Eher könnten Verbraucher - jedenfalls heutzutage - die vom Hersteller angegebenen Fahrzeugwerte für verlässlich halten, in der Annahme, diese würden seit dem sog. Dieselskandal streng kontrolliert. Auch besteht kein Anlass, generell zwischen Hersteller- und Händlerwerbung zu unterscheiden. Maßgeblich ist der konkrete Fall. d) Dass die Bedeutung der Sache für die Beklagte erheblich geringer zu bewerten wäre (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG), ist insoweit nicht erkennbar. Mit Fahrzeugverkäufen und Leasinggeschäften gehen für Fahrzeughändler grundsätzlich auskömmliche Gewinne einher. e) Die in der Sache vom erstinstanzlichen Gericht geteilte Erwägung des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2011, es handele sich um einen leicht zu erkennenden und nachzuweisenden, einfach gelagerten Fall, weshalb dieses den Streitwert gemäß § 12 Abs. 4 UWG aF (idF bis 08.10.2013) auf 5.000 Euro gemindert hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2022 - 13 W 101/11, juris Rn. 3 ff. [7 f.]), verfängt ebenfalls nicht (vgl. bereits OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2013 - 6 W 63/13, juris). Nach § 12 Abs. 4 UWG aF war bei der Streitwertbemessung für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG aF (u.a.) wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert war. Eine solche Regelung existiert nicht mehr. Wie oben bereits dargetan wurde, kann zwar im Einzelfall nach § 51 Abs. 3 Satz 3 GKG der Auffangstreitwert von 1 000 Euro anzusetzen sein. Allerdings sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine solche Streitwertreduktion nicht erfüllt. Sie kommt etwa in Betracht, wenn der Abgemahnte nur in geringem Maße wirtschaftlich tätig ist und damit nicht in nennenswertem Wettbewerb zu Mitbewerbern steht bzw. nicht viele Verbraucher durch einen Verstoß beeinträchtigt werden, oder wenn die Rechtsposition der Verbraucher durch den Verstoß nicht verschlechtert wird oder der Verstoß diese nicht dazu bewegen wird, das Angebot des Zuwiderhandelnden zu bevorzugen (vgl. BT-Drucks. 19/12084 S. 40). Die Beklagte ist als gewerbliche Fahrzeughändlerin weder nur in geringem Maße wirtschaftlich tätig, noch steht ein für die Verbraucher nicht nennenswerter Wettbewerbsverstoß in Rede, der diese Verbraucher nicht in ihrer geschäftlichen Entscheidung beeinflussen könnte. Insoweit genügt bereits die Gefahr, dass sie sich wegen der als fehlend gerügten Pflichtangaben näher mit entsprechenden Kauf- oder Leasingangeboten befassen. f) Da es für die Höhe des Streitwerts vorliegend (mangels späterer Streitwerterhöhung) auf den Zeitpunkt zu Verfahrensbeginn ankommt, zu dem die Beklagte trotz vorhergehender Abmahnung durch den Kläger keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, führt auch der Umstand, dass sie die Klageforderungen unmittelbar anerkannt hat, nicht zu einem geringeren Streitwert. g) Nach zutreffender Auffassung des Klägers stellt es auch kein sachgerechtes Bewertungskriterium dar, ob der streitgegenständliche Verstoß unschwer zu erkennen und durch die Klägerseite leicht zu verfolgen war. h) Die Anwaltskosten (nebst Zinsen) erhöhen den Streitwert als bloße Nebenforderungen nicht (vgl. § 43 Abs. 1 GKG bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). III. Die Gebührenfreiheit und fehlende Kostenerstattung folgen aus § 68 Abs. 3 ZPO.