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Urteil

6 U 32/23

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0118.6U32.23.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 22.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 240/22) wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Berufungsbeklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und Berufungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für die erste Instanz wird auf 25.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 22.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 240/22) wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Berufungsbeklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und Berufungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für die erste Instanz wird auf 25.000,-- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 27 Verbraucher-sozialorientierter Organisationen Deutschland. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen und die Förderung des Verbraucherschutzes. Der Kläger ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist die für den deutschen Markt zuständige Gesellschaft des US-amerikanischen Konzerns „X". Streitgegenständlich sind die Angaben auf der Verpackung des Produkts „Y". Die Information über Inhaltsstoffe und Warnhinweise sind auf einem sich auf der Rückseite befindlichen, weißen Aufkleber in dunkelblauer Schrift abgedruckt. Die Schriftgröße entspricht der Größe, die auch andere Kosmetikprodukte aufweisen. Das Produkt enthält keine Inhaltsstoffe, die in Anlage III - VI der Kosmetik-VO (folgend: Kosmetik-VO) aufgeführt sind und für die Warnhinweise zu erteilen sind. Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.02.2023, auf das gem. § 540 I ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung sowie zum Abmahnkostenersatz verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Angaben seien nicht nach Art. 19 der KosmetikVO leicht lesbar und deutlich sichtbar. Eine bestimmte Mindestschriftgröße sei nicht vorgegeben. Die Begriffe „deutlich sichtbar“ und „leicht lesbar“ seien aufeinander bezogen und richteten sich nach der Größe, Farbe, Anordnung und dem Untergrund der Schrift. Bei kosmetischen Mitteln sei an die Größe der Schrift keine besonderen Anforderungen zu stellen; die Pflichtangaben müssten für Käufer als solche erkennbar sein. Anhaltspunkt könne hierbei die Bestimmung in Art. 13d LMIV sein, wonach die x-Höhe mindestens 1,2 mm aufweisen müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Liste der Inhaltsstoffe weise ein schmales Schriftbild mit zusammengerückten Buchstaben auf. Die Schrift sei dunkelblau auf weißem Grund gehalten und so gestaltet, dass es nur teilweise gerade noch möglich sei, sie zu entziffern. Dies gelte auch für die Angabe der Bestandteile, zu deren Angabe die Beklagte nicht verpflichtet sei. Systematik und Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Buchst. d Kosmetik-VO sprächen dafür, dass alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch gut sichtbar und leicht lesbar sein müssten, also auch solche, die nicht verpflichtend seien. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Begriffe der deutlichen Sichtbarkeit und leichten Lesbarkeit vermischt. Es habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass bei Art. 19 Abs. 1 EU-Kosmetik-VO in Ermangelung konkreter gesetzlicher Vorgaben ein großzügiger Maßstab im Hinblick auf die Schriftgröße anzulegen sei. Im Übrigen sei nicht erkennbar, wie das Landgericht eine fehlende leichte Lesbarkeit begründet habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 3a, 8 I, III Nr. 2 i.V.m. Art. 19 I Kosmetik-VO zu, da die Angaben auf der Produktverpackung sowohl deutlich sichtbar als auch leicht lesbar sind. 1.) Zu Recht ist allerdings das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass Art. 19 I Kosmetik-VO aufgrund des unmittelbaren Wettbewerbsbezugs eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG darstellt (MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 458). 2.) Die Angaben auf der streitgegenständlichen Shampoo-Flasche der Beklagten sind allerdings sowohl “deutlich sichtbar” als auch “leicht lesbar”. a) Die Begriffe der deutlichen Sichtbarkeit und leichten Lesbarkeit sind - was schon der Wortlaut nahelegt - getrennte Tatbestandsmerkmale. Auch ein Vergleich mit dem in systematischer Hinsicht ähnlichen Lebensmittelrecht unterstreicht dies. Nach Art. 13 Abs. 1 LM IV sind die vergleichbaren Kriterien der gut sichtbaren Stelle und der guten Lesbarkeit im Lebensmittelrecht getrennt voneinander zu beurteilen (Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 13, Rnr. 11; Meisterernst in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 184. EL Juli 2022, Art. 13, Rnr. 11). b) Es fehlt vorliegend nicht an der notwendigen deutlichen Sichtbarkeit. Diese setzt voraus, dass das Etikett, das die erforderlichen Hinweise enthält, seinerseits gut sichtbar auf dem Behältnis angebracht sein muss, also nicht etwa z.B. unter einer Falz teilweise verdeckt ist oder wie bei einem Leporello das Etikett erst nach dem Auseinanderziehen und damit einem Substanzeingriff in die Verpackung sichtbar wird. Hier erstreckt sich das Etikett vollflächig fast über die gesamte Rückseite des Behältnisses. Zudem ist das Wort „Warnhinweis“ zusätzlich durch Fettdruck hervorgehoben. c) Aber auch die erforderliche leichte Lesbarkeit ist zu bejahen. Anders als im Lebensmittelrecht hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen, eine bestimmte Mindestgröße für die Pflichtangaben vorzugeben. Aus diesem Grund besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass keine allzu großen Anforderungen an die Schriftgröße zu stellen sind (Rathke in: Sossnitza/Meisterernst, aaO, Rnr. 108; Natterer in: Reinhart, KosmetikVO, Art. 19, Rnr.14). Aus teleologischen Gründen liegt nahe, dass die Anforderungen insbesondere geringer sein müssen als im Lebensmittel- oder im Heilmittelwerberecht, da insoweit die Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher geringer sind. Ob eine Kennzeichnung leicht lesbar ist, richtet sich neben der Schriftgröße unter anderen nach der Farbe, der Anordnung und dem Untergrund der Schrift. Die leichte Lesbarkeit hängt aber insbesondere auch von dem Kontrast des Schriftbildes zum Hintergrund sowie dem Zusammenspiel der weiteren dargelegten Kriterien ab. Gegebenenfalls sind daher höhere Anforderungen an die Schriftgröße zu stellen, wenn sich auf dem Untergrund der Schriftbilder Grafiken oder Farben befinden, die die Lesbarkeit erschweren. Nach diesen Kriterien ist aus Sicht des Senats eine leichten Lesbarkeit gegeben. Die Liste der Bestandteile sowie die Warnhinweise sind in dunkelblauer Farbe auf einem weißen Untergrund ohne Grafiken und Bilder in Sechs-Punkt-Schrift wiedergegeben. Die x-Höhe beträgt 1,02 mm. Selbst im Bereich des strengeren Heilmittelwerberechts hält der BGH eine Sechs-Punkt-Schrift für ausreichend, wenn auch grenzwertig (BGH GRUR 1993, 53 - Lesbarkeit IV; GRUR 1987, 301 - 6-Punkt-Schrift; Senat WRP 2007, 111 - Anzeigenkennzeichnung; zustimmend Fezer/Büscher/Obergfell-Reinhart, Lauterkeitsrecht: UWG, Zweiter Teil Lebensmittel-, Kosmetik- und Heilmittelwerbung,3. Auflage 2016, Rnr. 484). Auch die Inaugenscheinnahme der Produkte durch den Senat führt dazu, dass eine leichte Lesbarkeit noch zu bejahen ist. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte hätte durch Weglassen der drei Symbole mehr Platz für die Pflichtangaben schaffen müssen, ist eine Grundlage hierfür nicht erkennbar. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den zur Verfügung stehenden Platz maximal zu füllen. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.