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Beschluss

6 U 55/23

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0508.6U55.23.00
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Leitsätze
1. Eine nach dem BREXIT als Partnerschaftsgesellschaft gegründete Kanzlei dürfte bereits analog § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die von einer bis zum BREXIT am selben Standort ansässigen Zweigniederlassung einer LLP eingegangenen Verbindlichkeiten haften, wenn für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck einer Kanzleiidentität besteht (hier bejaht wegen identischen Geschäftssitzes, hoher Namensähnlichkeit, übereinstimmender Telefon-/Telefax-Nummern und E-Mail-Adressen, Identität der Partner und Werbung mit langjähriger Kanzleihistorie). 2. Jedenfalls aber besteht unter vorgenannten Voraussetzungen eine allgemeine Rechtsscheinhaftung.
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach dem BREXIT als Partnerschaftsgesellschaft gegründete Kanzlei dürfte bereits analog § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die von einer bis zum BREXIT am selben Standort ansässigen Zweigniederlassung einer LLP eingegangenen Verbindlichkeiten haften, wenn für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck einer Kanzleiidentität besteht (hier bejaht wegen identischen Geschäftssitzes, hoher Namensähnlichkeit, übereinstimmender Telefon-/Telefax-Nummern und E-Mail-Adressen, Identität der Partner und Werbung mit langjähriger Kanzleihistorie). 2. Jedenfalls aber besteht unter vorgenannten Voraussetzungen eine allgemeine Rechtsscheinhaftung. In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. I. Die „A LLP“ (nachfolgend: LLP) beauftragte die Klägerin, eine osteuropäische Patentanwaltskanzlei, im April 2019 mit der Validierung (bzw. Erstreckung) eines europäischen Patents auf verschiedene Staaten. Unter der in den E-Mail-Aufträgen angegebenen Anschrift „Straße1, Stadt1“ (vgl. z.B. Anlage K12, GA 29) bestand eine Zweigniederlassung der LLP (vgl. den Partnerschaftsregisterauszug dieser Niederlassung in Anlage MD2, GA 73). Die LLP hat(te) ihren Sitz im Vereinigten Königreich (zu der nach der „Company number …“ in Rede stehenden LLP, vgl. Anlage MD1 [GA51] i.V.m. Anlage MD2). Der Gegenstand der Zweigniederlassung bestand in der gemeinschaftlichen Berufsausübung der Partner (A) als Patent- und Rechtsanwälte (vgl. Anlage MD2, GA 73). Die Kosten der Ausführung der ihr erteilten Aufträge stellte die Klägerin der LLP unter vorgenannter Stadt1er Anschrift zwischen Mitte April und Ende Mai 2019 in Rechnung (vgl. z.B. Anlage K13, GA 30). Die Beklagte wurde am 16.05.2019 unter dem Namen „A mbB“ ins Partnerschaftsregister eingetragen (vgl. Anlage K19, GA 78). Ihr Gegenstand besteht in der gemeinschaftlichen Berufsausübung der Partner (Vorname1 A und Vorname2 A) als Patentanwälte (vgl. Anlage K19, GA 78). Die Beklagte hat ihren Sitz unter derselben Anschrift wie die Stadt1er Zweigniederlassung der LLP, verwendet (u.a.) dieselbe(n) Domain www.(...).com, E-Mailadressen, Telefon- und Faxnummern. Die Stadt1er Zweigniederlassung der LLP wurde noch vor dem BREXIT (31.01.2020) aufgehoben. Dies wurde am 13.01.2020 ins Partnerschaftsregister eingetragen (Anlage MD2, GA 73). Auf der Internetseite der Beklagten („Patent- und Rechtsanwaltskanzlei A mbB“) wurde nach der Aufhebung der Stadt1er Zweigniederlassung der LLP mit Auszeichnungen der „Kanzlei“ bzw. ihres Partners Vorname2 A geworben und dabei ausdrücklich auf die LLP und auf den Zeitraum von 2016 bis 2019 Bezug genommen (vgl. Anlage K19, GA 57 ff.). Jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten besteht die LLP mit Sitz in Großbritannien fort (Anlage MD1, GA 51), wobei sie nur noch im Ausland und außerdem auf einem anderen geschäftlichen Gebiet tätig sei. Nachdem die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich erfolglos zur Zahlung der im Frühjahr 2019 an die LLP adressierten Rechnungen aufgefordert hatte, nimmt sie diese nach vorangegangenem Mahnverfahren mit der streitgegenständlichen Klage in Anspruch. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihr als Rechtsnachfolgerin der LLP, nach § 25 HGB (analog), zumindest aber nach den Grundsätzen der allgemeinen Rechtsscheinhaftung. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (vgl. GA 115 ff.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nach deutschem Recht zu beurteilende Klage sei begründet. Die Beklagte hafte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Rechtsscheinhaftung. Da die Beklagte nach den auch insoweit anwendbaren Maßstäben des § 25 HGB auf ihrer Internetseite zurechenbar den Rechtsschein gesetzt habe, das Geschäft der LLP fortzuführen oder gar mit der LLP identisch zu sein, könne sie sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine fehlende Passivlegitimation berufen. Darauf, ob die LLP unter anderer Anschrift noch existiere, komme es nicht an. Maßgeblich sei, ob sich die Betätigung der Beklagten für den Rechtsverkehr als Weiterführung des Geschäfts der LLP in seinem ursprünglichen Bestand darstelle. Insoweit verweise die Beklagte selbst darauf, dass sich die LLP nunmehr einem anderen Geschäft, und dieses auch nur noch aus dem Ausland, widme. Aus einer entsprechenden Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB würde sich nichts Anderes ergeben, was mangels eines erforderlichen Rückgriffs auf die in § 25 HGB kodifizierte Rechtsscheinhaftung aber keiner Entscheidung bedürfe. Die Klageforderung sei dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel einer Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt (GA 156 ff., 162 ff.). Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe eine allgemeine Rechtsscheinhaftung zu Unrecht bejaht. Für eine solche bestehe gemäß dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 01.06.2022 (GA 87) keine Grundlage, da die Beklagte zum Zeitpunkt der maßgeblichen Vertragsschlüsse zwischen der LLP und der Klägerin noch nicht existiert habe und auch nicht unter ihrem Namen gehandelt worden sei. An der fehlenden Basis für einen Rechtsschein änderten spätere, u.a. personelle, Überscheidungen zwischen ihr und der LLP nichts. Eine Haftung nach § 25 HGB (direkt oder analog) scheide entgegen der Auffassung der Klägerin aus. Die LLP und sie selbst betrieben kein Handelsgewerbe, auch fehle es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Außerdem wäre bei einer Analogie die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung für die Partnerschaft gemäß § 25 Abs. 2 HGB nicht gewährleistet. Im Übrigen habe sie die Firma der parallel fortbestehenden LLP nicht fortgeführt, sondern „eine neue Firma gegründet“. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens (vgl. die Berufungserwiderung vom 28.03.2023, GA 159 f.). II. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin jedenfalls nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen zur Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen (nebst Verzugszinsen) verpflichtet ist. 1. Nach zutreffender Auffassung der Klägerin kommt bereits eine Haftung analog § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. a) Zwar mag die Beklagte aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit ihrer eigenen wie auch der Partner der LLP kein Handelsgeschäft im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB fortgeführt haben (vgl. insofern auch § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG, wobei diese Norm nur vorsieht, dass die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe [i.S.v. § 1 HGB] ausübt). Daher ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht von vornherein aus. aa) Soweit die Analogiefähigkeit dieser Vorschrift teilweise mit dem Argument verneint wird, § 2 Abs. 2 PartGG erkläre bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für entsprechend anwendbar, zu denen § 25 HGB (und § 28 HGB) gerade nicht gehörten, lässt diese fehlende Bezugnahme nicht zwingend den Schluss auf das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke zu. Die in § 2 Abs. 2 PartGG in Bezug genommenen Vorschriften enthalten allgemeine Regelungen zur Gestaltung, Fortführung, Akzessorietät und Änderung einer Firma (firmenrechtliche Vorschriften im engeren Sinne, vgl. Schäfer in Münchener Handbuch zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2 PartGG Rn. 2). Da Regelungsgegenstand von § 2 Abs. 2 PartGG der „Name der Partnerschaft“ ist, ist die fehlende Einbeziehung von § 25 HGB in die Verweisungsnormen nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift bewusst nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat (vgl. u.a. Schäfer aaO). Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Frage - soweit ersichtlich - noch nicht entscheiden müssen, er hat aber jedenfalls für zweifelhaft erklärt, ob § 28 HGB auf Partnerschaftsgesellschaften bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil § 2 Abs. 2 PartGG neben § 25 HGB auch § 28 HGB nicht aufführt (BGH, Beschluss vom 23.11.2009 - II ZR 7/09, juris Rn. 5). Dass diese Zweifel auf § 28 HGB beschränkt wären, ist nicht erkennbar. bb) Vorliegend entspricht die Interessenlage Fallgestaltungen, in denen § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unmittelbar anwendbar ist. (1) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Die Vorschrift knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber. Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB kommt daher auch dann zum Zuge, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt. Die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren. Unerheblich ist insbesondere die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaft (LLP, PartG mbB, etc.; vgl. z.B. BGH, BGH, Urteil vom 05.07.2012 - III ZR 116/11, DB 2012, 1744 Rn. 18 mwN). (2) Nach diesen Maßstäben würde die Beklagte der Klägerin bei Analogiefähigkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgrund des von ihr im Internet erzeugten Rechtsscheins einer Identität der von ihr betriebenen Kanzlei mit der Kanzlei der LLP bzw. des Anscheins einer Fortführung der Kanzleitätigkeit der LLP haften. Auf die geringfügigen Namensunterschiede und auf den Umstand, dass die LLP gegebenenfalls nach wie vor im Ausland eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, käme es nicht an. Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte selbst geltend gemacht hat, die LLP übe inzwischen eine andere Geschäftstätigkeit aus. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die LLP weiterhin mit patentanwaltlicher Beratung im Inland befasst ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass die von der LLP vormals (jedenfalls) von der Stadt1er Zweigniederlassung aus ausgeübte Kanzleitätigkeit im Wesentlichen unverändert durch die Beklagte fortgeführt wird. Nach zutreffender Auffassung der Klägerin liegt nahe, dass die Beklagte mit Zusammenhang mit dem BREXIT gegründet worden ist, um die bisher durch die LLP ausgeübte Kanzleitätigkeit in anderer Rechtsform im Inland ausüben zu können. Dass sich ihre Betätigungsfelder wesentlich von denen der (ehemaligen) LLP unterschieden, ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Darauf, mit wem die Mandanten jeweils Verträge geschlossen haben, käme es für die Frage einer Haftung der Beklagten analog § 25 HGB nicht an. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durften die beteiligten Verkehrskreise aufgrund des übereinstimmenden Betätigungsfelds, der hohen Namensähnlichkeit, des mit der Stadt1er Niederlassung der LLP identischen Geschäftssitzes, der übereinstimmenden Telefon- und Telefax-Nummern und E-Mail-Adressen, der Identität der Partner und der Selbstdarstellung der Beklagten im Internet, die für eine langjährige, erfolgreiche Kanzleihistorie sprach, von einer Kanzleiidentität ausgehen (vgl. insofern auch BGH, DB 2012, 1744 Rn. 19). 2. Die Frage der Analogiefähigkeit von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf Partnerschaftsgesellschaften kann nach zutreffender Auffassung des Landgerichts aber letztlich dahingestellt bleiben, da die Beklagte der Klägerin jedenfalls nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen zur Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen verpflichtet ist. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Einwand der Beklagten, sie sei nicht passivlegitimiert, nicht zu berücksichtigen ist, weil sie sich damit treuwidrig mit eigenem Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - IX ZR 199/10, VersR 2011, 887 Rn. 6 ff.; DB 2012, 1744 Rn. 22). a) Wie der Bundesgerichtshof - vom Landgericht zutreffend wiedergegeben - bereits entschieden hat, verstößt ein Unternehmen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn es geltend macht, es sei für einen gegen ein anderes Unternehmen gerichteten Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert, obwohl es im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, ein fast namensgleiches Unternehmen fortzuführen (vgl. z.B. BGH, VersR 2011, 887 Rn. 7; DB 2012, 1744 Rn. 18). Eine Rechtsscheinhaftung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Anschein entsteht, zwei voneinander unabhängige Rechtssubjekte bildeten eine Einheit. Auch in dann muss ein Unternehmen den von ihm zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen (BGH, VersR 2011, 887 Rn. 7 mwN). b) Eine solche allgemeine Rechtsscheinhaftung der Beklagten hat das Landgericht zu Recht bejaht. aa) Nach den für den Senat bindenden landgerichtlichen Feststellungen, für deren fehlende Richtigkeit oder Vollständigkeit kein Anhaltspunkt besteht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Beklagte auf dem von ihr nach Aufhebung der Stadt1er Zweigniederlassung der LLP grundsätzlich unverändert unter der bisherigen Domain fortgeführten Internetauftritt der Kanzlei den Eindruck erweckt, die von ihr betriebene Sozietät sei mit der Kanzlei A LLP identisch (vgl. Anlage K19, GA 57 ff.). Dies gilt unter anderem, weil sie unter der Rubrik „Aktuelles aus unserer Kanzlei“ (vgl. die URL „(…) […]“am unteren Rand der ersten beiden Seiten der Anlage K19 GA 57 f.) unter ihrem am oberen Seitenrand abgebildeten vollständige Namen (unter der Bezeichnung „Patent- und Rechtsanwaltskanzlei“) eine Meldung vom 22.07.2019 wiedergab, wonach sich „die Patentanwaltskanzlei A LLP“ 2019 zum vie[r]ten Mal in Folge in dem renommierten Verzeichnis „IAM Patent 1000“ wiederfinde, da Voranme2 A in dieser Liste der 1.000 weltbesten Anwälte für Patentrecht geführt werde (vgl. Anlage K19, GA 57). Diese Auflistung sei eine erneute Bestätigung für die hervorragende Arbeit, „die unsere Kanzlei täglich leistet“. Im vierten Jahr in Folge in der „IAM Patent 1000“ vertreten zu sein, sei ein Zeichen der Wertschätzung der kompetenten Beratung, „die die Kanzlei Einzelmandanten und Großunternehmen auf dem Gebiet des Patentrechts bietet“ (Anlage K19, GA 58, 60). Unter der Zwischenüberschrift „Unsere Kanzlei: vielfach ausgezeichnet“ hat die Klägerin ferner auf vielfache Auszeichnungen zwischen 2014 und 2019 verwiesen und unter anderem mitgeteilt: „Und seit 2016 jährlich wird die A mbB als Kanzlei unter den 1000 weltbesten Patentanwälten in der Ausgabe des ‚IAM Patent 1000‘ (2016, 2017, 2018, 2019)“ (vgl. Anlage K19, GA 59). Mit dieser Außendarstellung im Internet hat die bis 16.05.2019 noch nicht existente Beklagte im geschäftlichen Verkehr den Eindruck erweckt, die von ihr betriebene Kanzlei sei mit der Kanzlei mit der LLP identisch oder führe deren Kanzleitätigkeit jedenfalls fort. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine allgemeine Rechtsscheinhaftung nicht deshalb aus, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse mit der Klägerin im April 2019 noch nicht existierte und die Verträge ausdrücklich (nur) durch die LLP unter deren Namen geschlossen wurden (vgl. insofern auch den Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 01.06.2022, GA 87). Anknüpfungspunkt für die vom Landgericht zu Recht bejahte Haftung der Beklagten ist nicht ein durch die Beklagtenseite erzeugter Anschein einer Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte. Basis der allgemeinen Rechtsscheinhaftung ist der von der Beklagten mit ihrem Internetauftritt erzeugte Eindruck, sie und die LLP seien eine einheitliche Kanzlei bzw. sie führe deren Kanzleigeschäft fort. cc) Der Umstand, dass die Beklagte ihren Internetauftritt mittlerweile geändert hat, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. dd) Einer Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur allgemeinen Rechtsscheinhaftung steht auch nicht entgegen, dass sich das haftende Unternehmen in dem der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 21.12.2010 zugrundeliegenden Fall - anders als die hiesige Beklagte - ausdrücklich als „Rechtsnachfolgerin“ bezeichnet hatte (vgl. BGH, VersR 2011, 887 Rn. 8). Zwar hat der Bundesgerichtshof insoweit entschieden, dass der gutgläubige Rechtsverkehr aufgrund dieser ausdrücklichen Erklärung auf eine umfassende Rechtsnachfolge der dortigen Beklagten habe vertrauen dürfen, zumal diese und die betreffende GbR über die weitgehende Identität ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer hinaus nahezu namensgleich seien (vgl. BGH, VersR 2011, 887 Rn. 8). Dabei handelt es sich aber nur um eine einzelfallbezogene Subsumtion unter eine von mehreren möglichen Fallgestaltungen einer allgemeinen Rechtsscheinhaftung (vgl. BGH, VersR 2011, 887 Rn. 7 f.). Diese ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Haftung oder Rechtsnachfolge ausdrücklich behauptet wird. ee) Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob für die allgemeine Rechtsscheinhaftung dieselben Maßstäbe gelten wie nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Wie oben bereits dargetan wurde, sind die Voraussetzungen einer Haftung entsprechend dieser Norm erfüllt. c) Der Bestand der streitgegenständlichen Forderungen ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig; die Parteien streiten nur über die Passivlegitimation der Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser landgerichtlichen Feststellung begründeten, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren). Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 5.104,75 Euro festzusetzen (Gebührenstufe bis 6.000 Euro).