OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 205/20

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0602.6U205.20.00
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der wettbewerblichen Eigenart von sog. Stoffklammern zur Herstellung von Nähartikeln, des von diesem Produkt angesprochenen Verkehrs und zur Herkunftstäuschung bei einer nahezu identischen Kopie
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.11.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. I. Die Beklagte wird verurteilt, es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Stoffklammern wie nachstehend wiedergegen (auch in anderen Farben): selbst oder durch Dritte anzubieten, sonst in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Vertrieb der im Antrag zu I. abgebildeten Stoffklammern, und zwar unter Angabe a) der von ihr insgesamt bezogenen und von ihr abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugs- und Liefermonaten sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen; b) des/der Namen(s) und der Adresse(n) ihres oder ihrer Lieferanten und des oder der Hersteller(s) der unter I. abgebildeten Stoffklammern; c) des Ortes, an dem ihr die unter Ziffer I. abgebildeten Stoffklammern angeboten wurden und des Lieferortes, zu dem diese geliefert wurden; d) der Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, die von der Beklagten mit den unter Ziffer I. abgebildeten Stoffklammern beliefert wurden, unter Angabe des Lieferdatums; e) jeweils unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.743,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.9.2019 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den oben unter Ziffer I. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000 € abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der wettbewerblichen Eigenart von sog. Stoffklammern zur Herstellung von Nähartikeln, des von diesem Produkt angesprochenen Verkehrs und zur Herkunftstäuschung bei einer nahezu identischen Kopie Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.11.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. I. Die Beklagte wird verurteilt, es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Stoffklammern wie nachstehend wiedergegen (auch in anderen Farben): selbst oder durch Dritte anzubieten, sonst in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Vertrieb der im Antrag zu I. abgebildeten Stoffklammern, und zwar unter Angabe a) der von ihr insgesamt bezogenen und von ihr abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugs- und Liefermonaten sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen; b) des/der Namen(s) und der Adresse(n) ihres oder ihrer Lieferanten und des oder der Hersteller(s) der unter I. abgebildeten Stoffklammern; c) des Ortes, an dem ihr die unter Ziffer I. abgebildeten Stoffklammern angeboten wurden und des Lieferortes, zu dem diese geliefert wurden; d) der Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, die von der Beklagten mit den unter Ziffer I. abgebildeten Stoffklammern beliefert wurden, unter Angabe des Lieferdatums; e) jeweils unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.743,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.9.2019 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den oben unter Ziffer I. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000 € abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend. Die Klägerin ist eine im Jahre 1991 gegründete, in den USA ansässige Herstellerin von Nähartikeln. Zu ihrem Sortiment gehören auch sogenannte Stoffklammern, die sie unter der Bezeichnung „Magic Clips“ anbietet und vertreibt. Stoffklammern ersetzen beim Nähen die herkömmlichen Stecknadeln. Die Magic Clips weisen die Besonderheit auf, dass sie eine flache, metallene Zunge haben, die unter dem Nähfuß einer Nähmaschine hindurchgeht. Entwickelt wurden diese Stoffklammern von dem CEO der Klägerin, Herrn A, der im Februar 2017 ein Patent anmeldete, das mittlerweile eingetragen ist. Die Gesamtkosten für die Entwicklung bis zu Serienreife beliefen sich nach Angaben der Klägerin, die die Beklagte bestritten hat, auf 158.500 US-$. Der CEO lizenzierte alle ihm an den Magic Clips zustehenden Rechte an die Klägerin exklusiv. Die Klägerin brachte die Magic Clips zunächst in den USA in Verkehr. In Europa, insbesondere in Deutschland, bietet die Klägerin die Magic Clips über einen exklusiven Vertriebspartner, die Firma C & D GmbH, an. Diese Firma hat im März 2018 damit begonnen, die Magic Clips in Deutschland Wiederverkäufern und Endverbrauchern anzubieten. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop unter der Internetseite www.(...).de, auf dem sie Produkte für den Nähbedarf anbietet. Darunter befinden sich jedenfalls seit August 2019 die streitgegenständlichen Stoffklammern, die unter der Bezeichnung „B“ angeboten werden. Die Stoffklammern sehen aus wie nachfolgend abgebildet (oben jeweils das klägerische Erzeugnis, unten das der Beklagten): Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) hat die Klage mangels Vorliegens einer vermeidbaren Herkunftstäuschung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. A) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 3a UWG zu. 1. Die Magic Clips der Klägerin weisen wettbewerbliche Eigenart auf. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Es genügt, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (BGH WRP 2007, 1455, 1457 Rn 23 - Gartenliege). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben (BGH, Urteil vom 24.1.2013 - I ZR 136/11 - Regalsystem, Rn 19, juris). Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (OLG Frankfurt am Main LMuR 2019, 154Rn 19 - Collagen-Lift-Drink; BGH GRUR 2017, 734 - Bodendübel). Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 2015, 909 Rn 18 und 24 - Exzenterzähne). Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt im Streitfall Folgendes: Der Gesamteindruck der Stoffklammer Magic Clip wird durch folgende Merkmale bestimmt: 1. Vorderer Bereich aus Metall, bestehend aus 1.1. einer oberen flachen Backe und 1.2. einer unteren flachen Zunge, 1.3. wobei - Backe und Zunge jeweils eine rechteckige Aussparung („Fenster“) aufweisen, - und Backe und Zunge in geschlossenem Zustand ineinandergreifen, - wodurch eine X-förmige Anordnung von Backe und Zunge entsteht, und 2. einem hinteren Bereich, bestehend aus zwei Hebeln, die - Backe und Zunge öffnen, - aus durchsichtigem, blau oder grün eingefärbten Plastik gefertigt sind, - rechteckig gestaltet sind, - eine leichte Wölbung aufweisen und - einen länglichen Wulst am hinteren Ende aufweisen. Technisch notwendig sind die flache Backe und die flache Zunge, die unter dem Nähfuß hindurchgehen müssen, ebenso die beiden Hebel, die Zunge und Backe öffnen. Nicht technisch notwendig - aber vorteilhaft - ist das Ineinandergreifen von Backe und Zunge im geschlossenen Zustand, um den Stoff sicher vor dem Verrutschen packen zu können. Technisch notwendig wiederum - wenn Backe und Zunge im geschlossenen Zustand ineinandergreifen sollen - ist das Fenster in der Backe, um es zu ermöglichen, dass die Zunge im geschlossenen Zustand in die Backe greifen kann. Alle anderen Merkmale sind frei wählbar, wenn auch zum Teil technisch bedingt. 2. Eine Gegenüberstellung des Originals mit dem angegriffenen Produkt zeigt, dass es sich um eine nahezu identische Nachahmung handelt, die keinen abweichenden Gesamteindruck hervorruft. Die äußere Form der Stoffklammern ist absolut identisch. Auch das - technisch nicht bedingte - Fenster in der Zunge ist vorhanden, und zwar mit identischen Abmessungen. Ebenso wenig fehlt der Wulst im hinteren Teil des Hebels. Unterschiede bestehen lediglich dahingehend, dass das Original auf der Backe eine Skalierung der Abstände aufweist und auf dem oberen Hebel das Wort „Magic“ erscheint, während sich auf dem oberen Hebel des angegriffenen Produkts das Zeichen „B“ findet. Beide Bezeichnungen fallen allerdings, da farblich nicht abgesetzt, kaum auf. Sie erzeugen keinen abweichenden Gesamteindruck. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Tatbestand der Nachahmung begrifflich die Kenntnis des Nachahmers vom Original voraussetzt, behauptet allerdings selbst nicht, dass es an dieser Voraussetzung im Streitfall fehlen würde. Angesichts der nahezu identischen Nachahmung ist es auch fernliegend, eine fehlende Kenntnis anzunehmen. 3. Das Angebot des angegriffenen Erzeugnisses führt eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbei. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Die Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Für das erforderliche Maß an Bekanntheit gilt, dass das Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden. Eine Verkehrsgeltung im Sinne des Markenrechts ist nicht erforderlich. Die Bekanntheit kann sich aus entsprechenden Werbeanstrengungen, der Dauer der Marktpräsenz, den Absatzzahlen und den Marktanteil ergeben (BGH GRUR 2007, 339 Rn 32 - Stufenleitern). a) Von den streitgegenständlichen Erzeugnissen angesprochen werden Menschen, die professionell oder in Ausübung ihres Hobbys mit einer Nähmaschine nähen. Die Klägerin argumentiert, nur ein Teil dieser Menschen sei an den verfahrensgegenständlichen Stoffklammern interessiert. Deren Einsatz sei vor allem interessant beim Nähen von sogenannten Quilts, also Steppdecken, die aus kleinen Stoffresten genäht werden. Diese Tradition wurde schon von frühen amerikanischen Siedlern und traditionell geprägten Bevölkerungsgruppen wie den Amischen gepflegt. Da bei der Anfertigung von Steppdecken mehrere Stofflagen und unter Umständen auch recht dicke Stoffe zusammengenäht werden müssen, sind Stoffklammern von besonderem Vorteil gegenüber Stecknadeln. Daraus folgt aber nicht, dass Stoffklammern bei dem Zusammennähen anderer Stoffe ihre Vorteile nicht zur Geltung bringen könnten. Dementsprechend bewirbt die Klägerin die Stoffklammern auf der Rückseite der Verpackung auch allgemein mit: „This product is intended for adult fashion and decorative uses only“ und „Zum Fixieren von Stoffteilen ohne Stecknadeln. Kann mit dem Nähmaschinenfuß überfahren werden, dadurch müssen die Clips beim Nähen nicht entfernt werden.“ Zum angesprochenen Verkehrskreise zählt also jede Person, die mit einer Nähmaschine näht. b) Das von der Klägerin vertriebene Produkt verfügte bereits zu maßgebenden Zeitpunkt der Abmahnung am 17.9.2019 über eine gewisse Bekanntheit in diesem Sinne. Im März 2018 präsentierte die Vertriebspartnerin C & D die Magic Clips auf der Fachmesse „E“ in Stadt1, der weltweit größten Messe für kreatives Basteln und Hobbybedarf mit mehr als 15.000 Fachbesuchern. Sie bewarb den Messeauftritt mit einem Newsletter, in dem die bevorstehende Einführung der Magic Clips angekündigt wurde und Abbildungen der Magic Clips beigefügt waren. Die Vertriebspartnerin bietet die Stoffklammern auf ihrer eigenen Webseite, aber auch über Plattformen wie Amazon und eBay an, außerdem über große Einzelhandelsketten wie z.B. F, aber auch bei spezialisierten Anbietern wie „G“. Die Firma G bewirbt die Magic Clips auch über Social Media, insbesondere Instagram, wo die Stoffklammern zahlreiche „Likes“ bekommen haben. Auch J, eine Influencerin, bewirbt die Magic Clips, deren YouTube-Video schon über 20.000 Aufrufe hatte. In einem ganzseitigen Bericht mit zwei Abbildungen in der Zeitschrift „H1“ wird die Funktionsweise der Magic Clips erläutert. Bei der Zeitschrift H1 handelt es sich um die Mitgliederzeitschrift des Vereins H e.V., der seinerseits der größte Verein Deutschlands für Patchwork, Quilts und Textilkunst ist. Die Zeitschrift erscheint vierteljährlich, mit einer Auflage von 6.200 Stück. Die Klägerin behauptet, ihre Vertriebspartnerin habe von März bis 2018 bis zur Klageerhebung über 1.700 Packungen (mit jeweils unterschiedlichen Stückzahlen pro Packung) verkauft. Die Beklagte bestreitet das und behauptet ihrerseits, die Klägerin biete auch Magic Clips an, bei denen Backe und Zunge nicht dergestalt ineinandergriffen, dass eine X-förmige Anordnung von Backe und Zunge entstehe, sondern auch solche, bei denen Backe und Zunge aufeinanderlägen. In der Tat befindet sich auf der Verpackung der Magic Clips eine Zeichnung, die den Eindruck erweckt, dass Backe und Zunge nur aufeinanderliegen (Bl. 135 d.A.). Das Produkt selbst weist aber eine X-förmige Anordnung auf. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den Magic Clips in dem Newsletter und in den Katalogen (Anlage K4a, K4b) um die streitgegenständlichen Stoffklammern handelt. Mit Rücksicht auf den überschaubaren Verkehrskreis, an den sich die streitgegenständlichen Erzeugnisse wenden, sind die Werbemaßnahmen und auch die Tatsache, dass die Magic Clips im Internet, auch über die großen Plattformen, angeboten werden, ausreichend, um eine gewisse Bekanntheit zu begründen. c) Die Herkunftstäuschung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass beide Parteien auf dem oberen Hebel das Zeichen „Magic“ bzw. „B“ anbringen. Die Kennzeichnung erfolgt dergestalt, dass die Formen, in denen die Plastikhebel ausgegossen werden, eine Vertiefung in Form der Kennzeichnungen enthalten. Dadurch wirken die Zeichen wie mit demselben Material, aus dem die Hebel sind, aufgespritzt, was allerdings nur bei sehr genauem Hinsehen sichtbar ist. Diese sehr zurückhaltende Kennzeichnung, die noch dazu bei Original und Nachahmung in der gleichen Weise erfolgt, ist nicht geeignet, die Herkunftstäuschung auszuschließen. Der Hinweis der Beklagten, dass die Kennzeichnung nicht nur durch eine entsprechende Prägung des Schriftzugs auf dem Produkt selbst, sondern auch in der Artikelbezeichnung und -beschreibung in ihrem Online-Shop erfolge, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Bei der Eignung einer eigenen Herkunftskennzeichnung zur Unterscheidung ist maßgebend, ob der Verkehr eher auf die technisch-konstruktiven Merkmale oder die äußere Gestaltungsform des Erzeugnisses als auch die Kennzeichnung achtet (BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen; BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2001, 443, 445 - Vienetta). Bei den von den Parteien vertriebenen Stoffklammern handelt es sich um Produkte, die die technische Besonderheit aufweisen, dass sie eine flache, metallene Zunge haben, die unter dem Nähfuß der Nähmaschine hindurchgeht. Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr eher auf die damit einhergehenden technisch-konstruktiven Merkmale achtet, als auf eine Kennzeichnung. Hinzu kommt, dass in den Fällen, zu denen der Streitfall gehört, der identischen Übernahme der wesentlichen Gestaltungsmerkmale die unterschiedliche Herkunftsbezeichnung regelmäßig nicht aus der Herkunftstäuschung herausführt (BGH, GRUR 2001, 443 - Vienetta). d) Die Herkunftstäuschung ist ohne weiteres vermeidbar. Zum einen muss die Zunge, im Gegensatz zur Backe, kein Fenster aufweisen. Zum anderen muss weder der vordere Teil der Stoff Klammern noch der hintere Teil rechtwinklig ausgestaltet sein. Die Klägerin hat Zeichnungen mit Gestaltungsalternativen vorgelegt (Bl. 133 d.A.). Schon gar nicht müssen die Abmessungen (in ihrer Relation) identisch mit denen des Originals sein. 4. Angesichts der Tatsache, dass das klägerische Erzeugnis wettbewerblich eigenartig und der Nachahmungstatbestand in evidenter Weise erfüllt ist, sind die Anforderungen an eine vermeidbare Herkunftstäuschung gering und damit vorliegend im Rahmen einer Gesamtwürdigung (Wechselwirkung) erfüllt (BGH GRUR 2001, 251 - Messerkennzeichnung). B) Auch die Folgeansprüche bestehen. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 9 UWG. Der Anspruch auf Auskunft und Drittauskunft folgt aus § 242 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.