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Urteil

6 U 191/20

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0331.6U191.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Frage nach dem Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist von der Verkehrsauffassung auszugehen. Ebenso bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solche wettbewerbliche Eigenart zukommt. 2. Es ist Sache der Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten dazulegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen wollen. 3. Der Unionmarkenbestandteil "clever frame" für Bauelemente ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, 1. gegenüber der W sp. z.o.o. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bunderepublik Deutschland, zusammensetzbare modulare Rahmen-Systeme, die insbesondere von Ausstellern auf Messen zur Errichtung ihrer Messestände verwendet werden können, zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder diese Handlungen begehen zu lassen, wenn es sich um Produkte - wie in dem Schriftsatz der Klägerin vom 4.3.2020 auf den Seiten 3 bis 8 gezeigt - handelt; 2. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, die Kennzeichnung „clever frame“ als Handelsname oder Unternehmenskennzeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmenskennzeichnung im Internet auf einer Webseite unter der Domain „www.(y).de“ zu verwenden, wenn dies geschieht, wie folgt abgebildet: sowie die Domain „www.(x1).de“ auf die Webseite unter der Domain „www.(y).de“ umzuleiten oder umleiten zu lassen, soweit der Inhalt auf der Webseite unter der Domain „www.(y).de“ der Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.1.2020 entspricht. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der der W sp. z.o.o. aus Handlungen gemäß Ziffer 1. und der Klägerin aus Handlungen gemäß Ziffer 2. entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der W sp. z.o.o. über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe: a) der Herkunft und des Vertriebswegs der rechtsverletzenden Erzeugnisse gemäß Ziffer 1.a., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, b) des Umsatzes und des erzielten Gewinns. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe der Zugriffe auf die Webseite mit den in Ziffer 2. genannten Inhalten. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte 3/5 und die Klägerin 2/5 zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage nach dem Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist von der Verkehrsauffassung auszugehen. Ebenso bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solche wettbewerbliche Eigenart zukommt. 2. Es ist Sache der Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten dazulegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen wollen. 3. Der Unionmarkenbestandteil "clever frame" für Bauelemente ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, 1. gegenüber der W sp. z.o.o. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bunderepublik Deutschland, zusammensetzbare modulare Rahmen-Systeme, die insbesondere von Ausstellern auf Messen zur Errichtung ihrer Messestände verwendet werden können, zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder diese Handlungen begehen zu lassen, wenn es sich um Produkte - wie in dem Schriftsatz der Klägerin vom 4.3.2020 auf den Seiten 3 bis 8 gezeigt - handelt; 2. zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, die Kennzeichnung „clever frame“ als Handelsname oder Unternehmenskennzeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmenskennzeichnung im Internet auf einer Webseite unter der Domain „www.(y).de“ zu verwenden, wenn dies geschieht, wie folgt abgebildet: sowie die Domain „www.(x1).de“ auf die Webseite unter der Domain „www.(y).de“ umzuleiten oder umleiten zu lassen, soweit der Inhalt auf der Webseite unter der Domain „www.(y).de“ der Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.1.2020 entspricht. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der der W sp. z.o.o. aus Handlungen gemäß Ziffer 1. und der Klägerin aus Handlungen gemäß Ziffer 2. entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der W sp. z.o.o. über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe: a) der Herkunft und des Vertriebswegs der rechtsverletzenden Erzeugnisse gemäß Ziffer 1.a., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, b) des Umsatzes und des erzielten Gewinns. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe der Zugriffe auf die Webseite mit den in Ziffer 2. genannten Inhalten. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte 3/5 und die Klägerin 2/5 zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten über die Nachahmung eines Produkts sowie über zeichenrechtliche Ansprüche. Die Klägerin ist eine polnische Gesellschaft. Sie vertreibt als Großhandelsunternehmen seit mehreren Jahren über ein internationales Franchisesystem sog. „Clever Frame"-Module u.a. auch in Deutschland. Hierbei handelt es sich um ein aus Modulen zusammensetzbares Rahmensystem zur einfachen und schnellen Errichtung von Messeständen. Hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin präsentiert das System auch über verschiedene Webseiten, u.a. www.(x).de. Die Fa. W sp. z.o.o. (nachfolgend W), vormals X2 sp. z.o.o., ist Inhaberin der am 8.4.2015 eingetragenen Unions-Bildmarke Nr. ... „CLEVER FRAME": Die Marke genießt unter anderem Schutz für „Baumaterialien und Bauelemente aus Metall“ (Klasse 6), „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung (Klasse 35) und „Veranstaltung von Kongressen“ (Klasse 41) (Anlage B7). Die Klägerin ist aufgrund eines Lizenzvertrages mit der W vom 2.4.2019 (Anlage K1) die ausschließlich Nutzungsberechtigte an den Markenrechten. Nach Ziff. 3 des Vertrages ist sie außerdem ermächtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten, die sich auf die Nutzung des Clever Frame-Produktsystems beziehen, im eigenen Namen geltend zu machen. Die W schloss am 17.4.2014 mit der Firma X1 UG ein „Clever Frame International Franchise Agreement" (Anlage K 4). Gemäß Annex Nr. 8 des Franchisevertrags trat die Klägerin am 1.4.2016 als Vertragspartnerin in den Vertrag ein. Die X1 UG wandelte sich nach Aufstockung des Stammkapitals in die X1 GmbH um. Sie kündigte den Franchise-Vertrag am 1.10.2018 und firmiert nunmehr als Y GmbH. Hierbei handelt es sich um die Beklagte. Die Beklagte bot nach Kündigung des Franchisevertrages weiterhin modulare Messestände an. Hinsichtlich der Gestaltungen wird auf die Abbildungen im Schriftsatz vom 13.1.2020, BI. 38 ff. d.A., in der Anlage B 1 sowie im Schriftsatz vom 4.3.2020, BI. 65 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain www.(x1).de. Diese nutzt sie als Weiterleitungsdomain auf die ebenfalls von ihr betriebene Webseite www.(y).de. Die Weiterleitung erfolgt auf eine Unterseite, auf der folgender Text vorgehalten wird: Nach dem Klägervortrag trat die W alle Ansprüche, die ihr gegenüber der Beklagten zustehen, an die Klägerin ab. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.5.2019 ab (Anlage K 7). Die Klägerin ist der Ansicht, bei den von der Beklagten angebotenen Modulsystemen handele es sich um unlautere Nachahmungen ihrer Produkte. Die Beklagte verletze außerdem mit der Verwendung der Bezeichnung „Clever Frame“ im Rahmen der Weiterleitungsdomain und auf ihrer Website die Klagemarke. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 7.10.2020 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei für die Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz nicht anspruchsberechtigt, da sie nicht Herstellerin des Originals sei. Außerdem habe sie es versäumt, zur wettbewerblichen Eigenart ausreichend vorzutragen. Markenrechtliche Ansprüche bestünden mangels Verwechslungsgefahr nicht. Es fehle an einer ausreichenden Zeichenähnlichkeit. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin hat zur wettbewerblichen Eigenart des Modul-Systems ergänzend vorgetragen. Das Landgericht habe insoweit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe auch zu Unrecht die Aktivlegitimation verneint. Es habe versäumt, das Marktumfeld zu bestimmen. Die markenrechtlichen Ansprüche stünden der Klägerin als Lizenznehmerin zu. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgegangen. Der Bildbestandteil sei bei der Zeichenähnlichkeit zu vernachlässigen. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung vom 13.11.2020 und - nach Hinweisen des Senats - erneut mit Schriftsatz vom 15.2.2022 ihre Anträge modifiziert. Sie beantragt nunmehr, das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 364/19) verkündet am 7.10.2020, aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1. Der Beklagten wird es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, gegenüber der W sp. z.o.o. untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bunderepublik Deutschland, a. zusammensetzbare modulare Rahmen-Systeme, die insbesondere von Ausstellern auf Messen zur Errichtung ihrer Messestände verwendet werden können, zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder diese Handlungen begehen zu lassen, wenn es sich um diese Produkte mit einer Gestaltung, wie in dem Schriftsatz der Klägerin vom 4.3.2020 auf den Seiten 3 bis 8 gezeigt, handelt; b. diese zusammensetzbaren modularen Rahmen-Systeme im Internet auf einer Webseite unter der Domain „www.(y).de“ wie folgt zu bewerben: 2. Der Beklagten wird es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr, a. das Zeichen „Clever Frame“ für die Waren „Baumaterialien und Bauelemente aus Metall“ sowie das Zeichen in der Werbung, jeweils im Internet auf einer Webseite unter der Domain „www.(y).de“ zu benutzen; b. die Kennzeichnung „clever frame“ als Handelsname oder Unternehmens-kennzeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmenskennzeichnung im Internet auf einer Webseite unter der Domain „www.(y).de“, zu verwenden, wenn dies geschieht wie folgt abgebildet: c. die Domain „www.(x1).de“ auf die Webseite unter der Domain „www.(y).de“ umzuleiten oder umleiten zu lassen, soweit der Inhalt auf der Webseite unter der Domain „www.(y).de“ der Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.1.2020 entspricht. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der W sp. z.o.o. allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 2. entstanden ist und noch entstehen wird. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der W sp. z.o.o. über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe: a. der Herkunft und des Vertriebswegs der rechtsverletzenden Erzeugnisse gemäß Ziffer 1.a., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, b. des Umsatzes und des erzielten Gewinns. 6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungengemäß Ziffer 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständigen Verzeichnisses, unter Angabe Zugriffe auf die Webseite mit den in Ziffer 2. genannten Inhalten. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der Klageantrag zu 2. a) ist unzulässig. Ihm fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Darauf hat der Senat die Klägerin mit Verfügung vom 14.2.2022 hingewiesen. Der Antrag ist darauf gerichtet, das Zeichen „Clever Frame“ für die Waren „Baumaterialien und Bauelemente aus Metall“ sowie das Zeichen in der Werbung, jeweils im Internet auf einer Webseite unter der Domain „www.(y).de“ zu benutzen. Es fehlt eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform. Damit bleibt unklar, in welchem Kontext die Verwendung des Zeichens „clever frame“ verboten werden soll. Abgesehen von der fehlenden Bestimmtheit greift der Antrag auch zu weit. Die Klägerin kann der Beklagten nicht verbieten, die Wortkombination „clever frame“ für die geschützten Waren und Dienstleistungen im Internet in jedweder Form zu verwenden. Damit wäre auch zulässige Verhaltensweise erfasst, etwa die Verwendung in beschreibendem Zusammenhang oder als Hinweis auf die frühere Tätigkeit der Beklagten als Franchisenehmerin. Hinsichtlich des Klageantrag zu 2. a) war die Berufung daher zurückzuweisen. 2. Im Übrigen ist die mit Schriftsatz vom 15.2.2022 geänderte Klage zulässig. a) Dem Antrag zu 1. a) fehlt es nicht deshalb an der Bestimmtheit, weil er keine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale enthält. Dies ist nicht erforderlich. Eine Bezugnahme auf bildliche Darstellungen (hier: S. 3 - 8, Schriftsatz vom 4.3.2020) genügt, wenn sich anhand der Urteilsgründe feststellen lässt, welche übernommenen Merkmale, denen das Gericht wettbewerbliche Eigenart beigemessen hat, Grundlage des Verbots sind (BGH GRUR 2013, 951 Rn 11 - Regalsystem). b) Entgegen der Ansicht der Beklagten erfüllen die umgestalteten Anträge auch die Voraussetzungen an eine zulässige Klageänderung im Berufungsverfahren nach §§ 263, 533 ZPO. aa) Die Änderungen erscheinen sachdienlich. Soweit hinsichtlich der Nachahmung (Antrag zu 1. a, früher Antrag zu 3) nunmehr zusätzlich zum Anbieten und Bewerben auch das Inverkehrbringen untersagt werden soll, liegt darin eine sachdienliche Erweiterung. Das Gleiche gilt, soweit die Verwendung der Kennzeichnung „clever frame“ nunmehr auch als Unternehmenskennzeichen oder Handelsname und unabhängig von einem aufklärenden Hinweis verboten werden soll (Antrag zu 1. b). Der frühere Antrag zu 2) entsprach nicht den Anforderungen an einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsantrag. Insoweit stellt sich der neue Antrag als - stets zulässige - Konkretisierung dar. bb) Es liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. In erster Instanz hatte die Klägerin die Anspruchsreihenfolge so festgelegt, dass auch die kennzeichenrechtlichen Ansprüche offenbar vorrangig auf UWG und nur hilfsweise auf die Unionsmarkenverordnung gestützt werden sollten (Bl. 14, 90 d.A.). In der Berufungsbegründung werden die Anträge nur noch kennzeichenrechtlich begründet. Dies hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 b) UWG auf Unterlassung zu, die angegriffenen Produkte, die auf S. 3 - 8 des Schriftsatzes vom 4.3.2020 dargestellt sind, anzubieten und in den Verkehr zu bringen (Antrag zu 1. a). Es handelt sich um unlautere Nachahmungen der Produkte der Klägerin. Insoweit war das angegriffene Urteil abzuändern. a) Die Klägerin kann die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen. aa) Die Klägerin stützt ihre Klageanträge zum einen auf eigene Ansprüche und zum anderen auf in gewillkürter Prozessstandschaft erhobene Ansprüche der W bzw. auf abgetretene Ansprüche. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (BGH GRUR 2017, 397 Rn 27 - World of Warcraft II). Nach dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Vorbringen ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin vorrangig auf eigene Ansprüche, hilfsweise auf solche in Prozessstandschaft, höchst hilfsweise aus abgetretenem Recht beruft. Dafür sprechen die Schriftsätze vom 26.8.2019 und vom 19.1.2021 (Bl. 73, 161 d.A.). bb) Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus § 4 Nr. 3 UWG aus eigenem Recht zu. Die Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller (BGH GRUR 2016, 730 Rn 21 - Herrnhuter Stern). Dem Hersteller steht der ausschließlich Alleinvertriebsberechtigte (z.B. Alleinimporteur) gleich, soweit durch den Vertrieb der Nachahmung auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (OLG Frankfurt am Main, WRP 2018, 1356 Rn 8 - Pferdebürste; BGH GHRUR 1994, 630, 634 - Cartier-Armreif; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 40. Aufl. § 4 Rn 3.85). Die Klägerin ist weder als Herstellerin noch als Alleinvertriebsberechtigte anzusehen. (1) Herstellerin ist die polnische Fa. W sp. z.o.o. (im Folgenden: „W“). Davon sind die Parteien jedenfalls im Berufungsverfahren übereinstimmend ausgegangen. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung vom 13.11.2020, S. 8, die W ausdrücklich als Herstellerin bezeichnet (Bl. 161 d.A.). Die Beklagte hat dies nicht bestritten. In ihrer Berufungserwiderung hat sie vielmehr selbst die Gläubigerin des Übertragungsvertrages nach Anlage K1, also die W, als „Herstellerin“ bezeichnet (Bl. 206 d.A.). Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8.2.2022 angegeben hat, auch „Herr A und seine Ehefrau“ seien Hersteller, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dies sei so zu verstehen, dass das Ehepaar A stets im Hintergrund der verschiedenen Gesellschaften tätig gewesen sei. Herstellerin im Rechtssinne sei immer die W gewesen (vgl. Protokoll vom 17.2.2022). Soweit die Beklagte diese Klarstellung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.3.2022 bestreitet und sich nunmehr den - wörtlich genommenen - Vortrag im Schriftsatz vom 8.2.2022 zu eigen machen möchte, ist sie damit nach § 296a ZPO ausgeschlossen (vgl. unten 9.). (2) Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie Alleinimporteurin und Großhändlerin der Produkte in Deutschland ist. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts vertreibt sie seit mehreren Jahren das „Clever Frame“-System in Deutschland über ein Franchisesystem. Am 1.4.2016 trat sie als Franchisegeberin auch in den ursprünglich zwischen der W und der damals als X1 UG firmierenden Beklagten ein (Annex 8 des Franchisevertrages, Anlage K4). Sie präsentiert das System auf verschiedenen Websites. Es liegt damit zwar nahe, dass die von den fraglichen Originalprodukten in Deutschland angesprochenen Verkehrskreise die „Clever Frame“-Produkte mit der Klägerin als angeblicher Alleinimporteurin in Verbindung bringen. Die Beklagte bestreitet aber, dass die Klägerin tatsächlich über die exklusiven Bezugsrechte verfügt, also Alleinimporteurin ist. Aus dem als Anlage K1 vorgelegten Vertrag lässt sich eine Alleinbezugsberechtigung nicht ableiten. Die Klägerin hat weder einen Alleinvertriebsvertrag vorgelegt, noch insoweit Beweis angetreten. Soweit die Klägerin aus eigenem Recht vorgeht, ist die Berufung daher zurückzuweisen. cc) Die Klägerin ist jedoch als gewillkürte Prozessstandschafterin der W aktivlegitimiert. Die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft beurteilt sich in einem Fall mit Auslandsberührung - wie dem vorliegend - grundsätzlich nach deutschem Prozessrecht als der lex fori (BGH GRUR 2005, 166 Rn 78 - Puppenausstattungen). Das gilt auch für die Frage der Wirksamkeit der Prozessführungsermächtigung (vgl. BGH a.a.O.). (1) Die W hat die Klägerin mit dem aus der Anlage K1 ersichtlichen Vertrag nach Ziffer 3. ermächtigt, alle wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten, die sich auf die Nutzung des Clever Frame-Produktsystems beziehen, im eigenen Namen geltend zu machen. Soweit die Beklagte pauschal die Wirksamkeit des Vertrages nach polnischem Recht „mit Nichtwissen“ bestreitet, ist dieses Bestreiten mangels konkret vorgetragener Wirksamkeitsmängel unerheblich. Der Vertrag unterliegt nach seinem § 4 polnischem Recht. Grundsätzlich muss das Gericht anwendbares ausländisches Recht von Amts wegen ermitteln. Die Vertragsauslegung ist als Bestandteil des ausländischen Rechts anzusehen (BGH, Urteil vom 20.7.2012 - V ZR 135/11, Rn 16, juris). Rechtliche Zweifel an der Auslegung des Vertrages bestehen insoweit jedoch nicht. Das polnische Vertragsrecht basiert grundsätzlich auf ähnliche Vorschriften wie das deutsche BGB (vgl. KG, Urteil vom 15.2.2022 - 21 U 1116/20, Rn 1, juris). Insbesondere gilt auch in Polen die Vertragsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.2019 - C-260/18, Rn 36, juris). Der vorliegende Vertrag ist sowohl in polnischer als auch in deutscher Sprache abgefasst. Er definiert den Umfang der Ermächtigung eindeutig. Die Parteien haben auch keine vom Wortlaut abweichenden Auslegungsmöglichkeiten aufgezeigt. Bei dieser Sachlage bestehen keine weitergehenden Anforderungen an die Ermittlung des ausländischen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2020 - IV ZR 62/19, Rn 24, juris). Insbesondere bedarf es keines Rechtsgutachtens über mögliche, nicht näher konkretisierte Wirksamkeitsmängel des Vertrages. (2) Die Klägerin hat als Franchisegeberin und Vertriebsberechtigte für Deutschland auch ein eigenes wirtschaftliches und rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des wettbewerblichen Leistungsschutzes im Rahmen einer Prozessstandschaft. b) Die Klägerin kann für ihr Rahmenbausystem wettbewerbliche Eigenart beanspruchen. aa) Der in der Berufungsbegründung enthaltene neue Sachvortrag zur wettbewerblichen Eigenart war nach §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch zu berücksichtigen. Die nicht ausreichende Darlegung der wettbewerblichen Eigenart in erster Instanz beruhte auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, mithin auf einem Verfahrensmangel. Das Landgericht hat die Klägerin - soweit ersichtlich - auf die mangelnde Substantiierung der Aktivlegitimation und der wettbewerblichen Eigenart nicht hingewiesen. Dazu wäre es nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen. bb) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (OLG Frankfurt am Main LMuR 2019, 154Rn 19 - Collagen-Lift-Drink; BGH GRUR 2017, 734 - Bodendübel). Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 2015, 909 Rn 18 und 24 - Exzenterzähne). cc) Zu klären ist zunächst, welches Erzeugnis Gegenstand der beanspruchten wettbewerblichen Eigenart ist. Die Klägerin hält sowohl die Einzelelemente als auch den „Gesamtaufbau des Systems“ für wettbewerblich eigenartig (Bl. 158 d.A.). Auch das Landgericht hat zwischen dem Rahmensystem einerseits und sog. Accessoires andererseits differenziert. Dieser Ansatz ist nicht zutreffend. (1) Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein (BGH GRUR 2015, 1214Rn 73 - Goldbären). Bei der Frage nach dem Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist von der Verkehrsauffassung auszugehen. Ebenso bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solche wettbewerbliche Eigenart zukommt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Produkte und die mit ihnen funktional zusammenhängenden Zubehörstücke in Betracht (BGH GRUR 2012, 1155Rn 19 - Sandmalkasten). (2) Die Klägerin vertreibt ein aus Modulen zusammensetzbares Rahmensystem zur einfachen und schnellen Errichtung von Messeständen (Anlagen K2, K3). Hierbei handelt es sich um ein aus verschiedenen Bauteilen (Rahmen, Platten, Konnektoren, Trolley und Zubehörstücken) bestehendes Gesamtsystem. Auch wenn die Bauteile einzeln vertrieben werden sollten, was im Einzelnen nicht dargelegt ist, sieht der Verkehr in dem Erzeugnis ein Gesamtprodukt, das aus der Summe bestimmter Bauteile besteht. Wettbewerbliche Eigenart kann die Klägerin daher nur für das aus Rahmen, Platten und Konnektoren bestehende Gesamtsystem beanspruchen. dd) Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin zu den die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmalen ausreichend vorgetragen. (1) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG. Soweit es die wettbewerbliche Eigenart des Produkts betrifft, muss sie zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Sie muss das Produkt, für das sie Schutz beansprucht, detailliert beschreiben. Hierfür kann sie sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und die die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale deutlich erkennen lassen. Unklarheiten der Abbildungen gehen zu ihren Lasten (BGH, GRUR 2021, 1544 Rn 22 - Kaffeebereiter; BGH GRUR 2018, 311Rn 17 - Handfugenpistole). (2) Unter Berücksichtigung des Vortrags und der vorgelegten Abbildungen der Klägerin wird die wettbewerbliche Eigenart durch den Gesamteindruck der Rahmensystemeinheit begründet, der durch die Kombination folgender Gestaltungsmerkmale geprägt wird (vgl. Abbildungen S. 3 - 8, Schriftsatz vom 4.3.2020 und Berufungsbegründung): - Rahmenmodule, bestehend aus je einem Aluminiumrahmen und einer Abdeckplatte, wobei die Rahmen an allen vier Seiten mit je zwei Konnektoren in dafür vorgesehenen Bohrungen verbindbar sind. - Die zweiteiligen Konnektoren lassen sich ohne Werkzeug mit einer Gegendrehbewegung verschrauben. - Die Abdeckplatten werden magnetisch am Rahmen fixiert. - Mehrere aufeinandergelegte Rahmen werden mittels eines Trolley transportiert. (3) Die genannten Merkmale sind - in ihrer Kombination - geeignet, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Sie erfüllen zwar eine technische Funktion; sie sind aber nicht technisch notwendig. Denn ein modularer Aufbau eines Messestandes mittels Einzelelementen lässt sich technisch auch anders umsetzen. Das besonders charakteristische Merkmal der Schraubverbindung, das der Verknüpfung der Rahmen dient, lässt sich ohne weiteres anders umsetzen. Ebenso lassen sich Platten anders als durch Magnetverbindung am Rahmen befestigen. Dass es abweichende technische Gestaltungsmöglichkeiten gibt, erschließt sich auch aus dem von der Beklagten in der Berufungserwiderung dargestellten Marktumfeld. Danach sind verschiedene Rahmenmodulsysteme von Mitbewerbern bekannt, die - soweit ersichtlich - nicht die gleiche Merkmalskombination aufweisen [vgl. unten (4)]. (4) Das Marktumfeld steht der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Grundsätzlich kann das Vorliegen vorbekannter Gestaltungen auf dem Markt das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern. Es ist Sache der Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen wollen (BGH, GRUR 2021, 1544 Rn 23 - Kaffeebereiter, m.w.N.). Die von der Beklagten in der Berufungserwiderung als Anlagen BB1 - BB13 vorgelegten Angebote von Mitbewerberprodukten lassen keine Merkmalskombination erkennen, die der von der Klägerin beanspruchten Kombination von Merkmalen entspricht oder nahe kommt. Nicht ausreichend ist, dass die Konkurrenzprodukte jeweils einzelne Merkmale verwirklichen. Am nächsten kommen dem Erzeugnis der Klägerin die Produkte der Anbieter B, C und D: - Der Anbieter B bietet ein System aus Alurahmen mit Lochbohrungen an, durch die Konnektoren gesteckt werden können. Die Konnektoren werden aber offenbar nicht mit zwei gleichlangen Teilen (Schraube und Mutter) verschraubt, sondern auf andere Art und Weise zusammengesteckt (Anlagen BB2-BB4). Es ist auch nicht ersichtlich, dass Platten mittels Magneten am Rahmen befestigt werden. Ein Transport mittels Trolley ist nicht vorgesehen. - Der Anbieter C bietet ebenfalls ein System aus Alurahmen mit Lochbohrungen an, durch die Konnektoren gesteckt werden können. Ein Transport mittels Trolley ist vorgesehen. Allerdings werden die Konnektoren wiederum auf andere Art und Weise zusammengesteckt. Der Hersteller nennt sie „Doppelklemmen“. Sie werden nicht wie bei der Klägerin mit zwei gleich großen, handlichen Stücken gegenläufig verschraubt (Anlagen BB9, BB10). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Platten mittels Magneten am Rahmen befestigt werden. - Ein weiteres Rahmensystem bietet die Fa. D GmbH an (Anlage BB1). Aus dem Vortrag der Beklagten geht nicht hervor, ob die Konnektoren und die Befestigungsart der Platten dem Original der Klägerin entsprechen. Darauf kommt es letztlich auch nicht an. Sollte dies der Fall sein, wäre von einer unlauteren Nachahmung des Produkts der Klägerin auszugehen. Denn auch dieser Anbieter war bis 2015 Franchisenehmer der Klägerin. Es ist damit davon auszugehen, dass sich die Produktgestaltung nicht unabhängig entwickelt wurde, sondern sich an das Original anlehnt. Durch weitere Nachahmungen geht jedoch die wettbewerbliche Eigenart des Originals grundsätzlich nicht verloren, solange der Verkehr noch zwischen Original und Nachahmungen unterscheiden kann. (5) Soweit die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.3.2022 weiteren Vortrag zum Marktumfeld gehalten hat, kann dieser nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. unten 9.). Entgegen der Ansicht der Beklagten musste der Senat nicht förmlich darauf hinweisen, dass es den Vortrag in der Berufungserwiderung zu dem Marktumfeld für nicht ausreichend erachtet. Der Senat ging insoweit nicht von einem Substantiierungsmangel aus, sondern davon, dass sich aus dem Marktumfeld keine Entgegenhaltungen ergeben, die die wettbewerbliche Eigenart des Originals in Frage stellen. Es war auch keineswegs ersichtlich, dass die Beklagte den Vortrag in der Klageerwiderung zum Marktumfeld nur „beispielhaft“ gemeint haben will und weitere Entgegenhaltungen noch zurückhalten wollte. Im Übrigen wäre der neue, verspätete Vortrag zum Marktumfeld auch nicht ausreichend. Die bloße Vorlage von Internetausdrucken zu angeblich gleichartigen Systemen ohne konkrete Darlegung zu den die wettbewerbliche Eigenart bestimmenden Merkmalen, etwa der konkreten Gestaltung der Konnektoren, reicht ersichtlich nicht aus (Anlagen BB17 - BB28). (6) Insgesamt hebt sich das Produktsystem der Klägerin damit hinreichend vom Marktumfeld ab. Die genannte Merkmalskombination ist geeignet, die angesprochenen Fachkreise auf die Besonderheiten des Produkts hinzuweisen und eine Herkunftsvorstellung zu erzeugen. Vor dem Hintergrund, dass es im Marktumfeld zwar mehrere Alurahmensysteme anderer Hersteller gibt, aber die Konnektoren und die Plattenbefestigung einzigartig sind, ist der Grad der wettbewerblichen Eigenart als durchschnittlich einzustufen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Produkt der Klägerin zum Zeitpunkt der Einführung der Nachahmung bereits seit mehreren Jahren am Markt war und in erheblichen Stückzahlen verkauft wurde (Bl. 171 d.A.). c) Es liegt eine Nachahmung vor. Das Modulsystem der Beklagten macht von sämtlichen prägenden Merkmalen der Gestaltung der Klägerin Gebrauch. Es stimmt in seinem Gesamteindruck weitgehend überein. aa) Das Produkt der Beklagten weist Rahmenmodule auf, die aus je einem Aluminiumrahmen und einer Abdeckplatte bestehen, wobei die Rahmen an allen vier Seiten mit je zwei Konnektoren in dafür vorgesehenen Bohrungen verbindbar sind. Die Abdeckplatten lassen sich mittels Magnet-Mechanik an den Rahmen befestigen. Die Rahmen werden mit Konnektoren verschraubt, die nach dem gleichen Prinzip wie bei der Klägerin funktionieren: Sie werden mit zwei gleich großen, handlichen Stücken gegenläufig verschraubt. Die Rahmen der Beklagten werden ebenfalls in ganz ähnlicher Weise auf einem Trolley transportiert. Die Beklagte bietet ein Sortiment ganz ähnlicher Accessoires an. Sie bemüht sich offenbar geradezu, den Eindruck eines nahezu identischen Produkts zu erwecken. Sie verwendet dieselben Rahmengrößen. In ihrem Verkaufsvideo tritt eine Mitarbeiterin auf, die in Kleidung und Styling der in den Werbematerialien der Klägerin auftretenden Mitarbeiterin zum Verwechseln ähnlich sieht. bb) Bestehende Unterschiede fallen nicht ins Gewicht (vgl. Anlagen B1 - B5). Nicht von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die Rahmen der Beklagten neben Löchern auch längere Schlitze aufweisen. Insbesondere in zusammengebautem Zustand ist dieser Unterschied nicht sichtbar (Bl. 38 d.A.). Bei den Konnektoren hebt sich lediglich die äußere Gestaltung von den Konnektoren der Klägerin leicht ab (Anlage B1). Die Konnektoren der Klägerin weisen am Schaft je drei schwarze Gummiringe auf, die bei der Beklagten fehlen. Die Konnektoren der Beklagten weisen stattdessen im mittleren Bereich konkave Vertiefungen auf. Dieser rein optische Unterschied ist weder besonders augenfällig noch geeignet, einen abweichenden Gesamteindruck des Modulsystems zu erzeugen. Leicht abweichend sind auch die Fußenden der Standfüße gestaltet (Bl. 40 d.A.; Anlage B3). Auch dieser Unterschied fällt weder technisch noch optisch nennenswert ins Gewicht. Schließlich weisen auch die Transporttrolleys - in unbeladenem Zustand - gewisse Unterschiede auf. Auch diese Unterschiede sind nicht geeignet, einen abweichenden Gesamteindruck des Modulsystems zu erzeugen (Bl. 41 d.A.; Anlage B5). cc) Insgesamt ist damit von einem überdurchschnittlichen Nachahmungsgrad auszugehen. Die pauschale Angabe der Beklagten, die Verbindung mittels Schrauben bzw. Magneten sei „üblich“, genügt nicht, um die für den Gesamteindruck wesentliche Bedeutung der Konnektoren und des Magnetmechanismus und damit die Nachahmung in Frage zu stellen. d) Die Nachahmung erzeugt bei den beteiligten Fachkreisen keine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3a UWG). Für die Herkunftstäuschung ist der Moment des Kaufs maßgeblich. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmen, die sich für Messebedarf interessieren, den Internetauftritt der Beklagten zur Kenntnis nehmen und anhand des fett gedruckten Hinweises erkennen, dass diese nicht mehr das „Clever Frame“-System der Klägerin vertreiben (Anlage B6). e) Mit der Nachahmung wird aber Wertschätzung der „Clever Frame“-Produkte der Klägerin unangemessen ausgenutzt. aa) Es ist davon auszugehen, dass das Modulsystem „Clever Frame“ über eine gewisse Bekanntheit im Markt verfügt. Es wird seit Jahren über ein Franchisesystem in Deutschland mit erheblichen Stückzahlen vertrieben. Nach Angaben der Beklagten betrug der Jahresumsatz in Deutschland in der Zeit, in der sie noch Franchise-Nehmerin war, ca. 2 Mio. €. Das reicht für eine gewisse Bekanntheit aus. Für die Bekanntheit spricht auch, dass die Beklagte selbst noch eine Clever-Frame-Domain zur Weiterleitung verwendet und in ihrem Internetauftritt auf das „Clever Frame“-System der Klägerin hinweist. Das würde sie nicht tun, wenn dem Verkehr der Begriff „Clever Frame“ gar nichts sagt. bb) Es ist auch von Gütevorstellungen im Sinne einer Wertschätzung des Originals bei den beteiligten Verkehrskreisen auszugehen. Voraussetzung des § 4 Nr. 3 b) UWG ist, dass das Originalprodukt in der Wahrnehmung der potentiellen Käufer mit positiven Vorstellungen besetzt ist, die sich auf die Qualität oder die Exklusivität des Produkts beziehen können (OLG Frankfurt am Main WRP 2019, 1213 Rn 16 - WC-Spüler). Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei seit Jahrzehnten höchst erfolgreich auf dem deutschen Markt tätig; ihre Produkte zeichneten sich durch eine hohe Qualität und deren Langlebigkeit aus (Bl. 174 d.A.). Die Beklagte hat diese Umstände nicht im Einzelnen in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie selbst auf ihrer Website mehrfach auf das Produkt „Clever Frame“ gewissermaßen als Vorgängerprodukt ihres eigenen Systems hingewiesen und eine entsprechende Weiterleitungsdomain geschaltet. Dies hätte sie nicht getan, wenn der Verkehr mit dem Original keine Gütevorstellungen hinsichtlich Qualität oder Prestige verbinden würde. Von einer besonderen Wertschätzung ist daher auszugehen. Das Bestreiten im Schriftsatz vom 10.3.2022 konnte gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist auch nicht geeignet, die genannten Umstände, die für eine Wertschätzung sprechen, in Frage zu stellen. cc) Die Beklagte hat die Wertschätzung des Originals durch die Nachahmung unangemessen ausgenutzt. Die beteiligten Verkehrskreise gelangen aufgrund des hohen Nachahmungsgrades und weiterer Umstände zu der Vorstellung, die Produkte der Beklagten verfügten über eine dem Original mindestens ebenbürtige Qualität. Dafür spricht, dass die Beklagte in der Werbung subtil auf die Vergleichbarkeit mit den Originalen hinweist. Sie legt dar, nunmehr nicht mehr das „Clever Frame“-System, sondern ein eigenes Rahmensystem „Made in Germany“ zu vertreiben. Der Verkehr versteht dies so, dass das System auf dem Standard des Originals aufbaut. Es ist davon auszugehen, dass er die Wertschätzung, die er mit den Originalen verbindet, auf die Nachahmung überträgt. Die Ausnutzung des guten Rufs ist unangemessen. Berechtigte Interessen der Beklagten, ein hochgradig ähnliches Produkt unter Inanspruchnahme des guten Rufs des Originals zu vertreiben, sind nicht ersichtlich. 4. Der Antrag zu 1. b) ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung des Hinweises auf die frühere Geschäftsbeziehung zur Klägerseite aus keinem ersichtlichen Rechtsgrund zu. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin stützt den Antrag offenbar auf § 4 Nr. 3 UWG. Der Hinweis darauf, dass die Beklagte nicht mehr das „Clever Frame“-System, sondern ein eigenes System vertreibt, mag dazu beitragen, dass Gütevorstellungen von den Produkten der Klägerin auf jene der Beklagten übertragen werden. Für sich genommen erfüllt der Hinweis jedoch nicht den Nachahmungstatbestand. Der Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG stellt auf das Anbieten von nachgeahmten Waren und Dienstleistungen ab. Der angegriffene Hinweis ist auch nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. Er ist objektiv richtig und erzeugt - für sich genommen - keine Fehlvorstellung bei den beteiligten Fachkreisen. 5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Clever Frame“ im Rahmen des Textes „Willkommen bei Y!“ auf der angegriffenen Internetseite aus Art. 9 UMV zu (Antrag zu 2. b). Insoweit war das angegriffene Urteil abzuändern. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Inhaberin der Unionsbildmarke „Clever Frame“ ist die W (Anlage B7). Nach Art. 25 Abs. 3 UMV kann der Lizenznehmer mit Zustimmung des Markeninhabers Klage wegen der Verletzung der lizenzierten Marke erheben. Eine ausschließliche Lizenz ist hierfür entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich. Die Vereinbarung nach Anlage K1 sieht im Hinblick auf die markenrechtlichen Ansprüche sowohl eine Abtretung als auch eine Ermächtigung der Klägerin vor, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist unerheblich. Soweit sie mutmaßt, es sei unklar, ob die Vereinbarung noch Bestand habe bzw. den Anforderungen des polnischen Rechts genüge, hätte sie ihre Einwände konkretisieren müssen (vgl. oben). b) Die Beklagte hat die Bezeichnung „Clever Frame“ auf ihrer Internetseite markenmäßig verwendet. Der Antrag bezieht sich als konkrete Verletzungsform auf die Verwendung der Bezeichnung „Clever Frame“ im Rahmen des Textes „Willkommen bei Y!“. Dort heißt es, die Beklagte beschäftige sich bereits seit 2009 mit Ausstellungssystemen, zunächst noch unter dem Namen „Clever Frame“. Sie habe ihre „Idee für eine Lösung“ ständig weiter verfeinert. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich um eine Markennennung im Rahmen der Firmenhistorie, die nach Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV privilegiert wäre, sondern um eine kennzeichenmäßige Benutzung. Denn der Text erweckt den Eindruck, dass die (gleichen) Produkte der Beklagten früher unter der Bezeichnung „Clever Frame“ vertriebenen worden seien. Die Bezeichnung wird damit nach Art eines Herkunftshinweises verwendet. c) Es besteht Verwechslungsgefahr. aa) Es ist von Warenidentität auszugehen. Die Klagemarke ist u.a. eingetragen für „Bauelemente aus Metall“. Die von der Beklagten angebotenen Modulrahmen aus Aluminium sind Bauelemente aus Metall. bb) Es ist mangels abweichender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke von Haus aus auszugehen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Bildbestandteil, der ein rotes, rechts unten offene Quadrat darstellt, das den Wortbestandteil einrahmt, keine Besonderheiten aufweist und letztlich eine nicht ins Gewicht fallende Verzierung darstellt. Eine originäre Kennzeichenschwäche des Wortbestandteils kann hingegen nicht festgestellt werden. Zwar weist der Begriff „frame“, der von den angesprochenen Fachkreisen als „Rahmen“ übersetzt wird, beschreibende Bezüge zu Modulbauteilen aus Metall auf. Eine glatt beschreibende Bedeutung lässt sich jedoch nicht feststellen. Dies gilt erst Recht nicht für das Adjektiv „clever“. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine bloße Anpreisung. Der Begriff mag auf das ausgeklügelte Konzept der Module der Klägerin hindeuten. Die Bezeichnung eines Bauteils als „clever“ ist jedoch weder eine gängige Beschreibung noch eine übliche Anpreisung. Insgesamt bildet die Wortkombination ein prägnantes, schlagwortartiges Kennzeichen, das als „sprechende“ Marke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. cc) Die gegenüberstehenden Zeichen weisen in klanglicher Hinsicht einen hohen Grad an Zeichenähnlichkeit auf. Der Gesamteindruck der Klagemarke wird durch ihren Wortbestandteil geprägt. Dies folgt aus dem Erfahrungssatz, wonach sich der Verkehr für die Aussprache eines Zeichens erfahrungsgemäß an der einfachsten Benennungsmöglichkeit orientiert (EuGH BeckRS 2013, 81259 Rn 20 - MILRAM/RAM; EuG GRUR Int. 2010, 722 Rn 43 - Golden Eagle; BGH GRUR 2008, 903Rn 25 - SIERRA ANTIGUO; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2021, 273 Rn 35 - ALFALIQUID / ALPA TOBACCO). Eine Ausnahme gilt nur bei besonders markanten Bildbestandteilen, wenn gleichzeitig der Wortbestandteil kennzeichnungsschwach ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Die grafischen Elemente erschöpfen sich in einem stilisieren Quadrat, das den Schriftzug einrahmt. Der Wortbestandteil „Clever Frame“ ist aus den genannten Gründen weder beschreibend noch sonst schutzunfähig. Der prägende Wortbestandteil der Klagemarke und das von der Beklagten genutzte Zeichen stimmen überein. dd) Nach Gesamtabwägung aller Umstände ist die Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Warenidentität, die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke und die hochgradige Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bei der Gesamtabwägung nicht zu berücksichtigen, dass auf der Website - an anderer Stelle - darüber aufgeklärt wird, dass die Beklagte nicht mehr mit der Klägerin verbunden ist und den Vertrieb der dortigen Produkte eingestellt hat. Denn die Verwechslungsgefahr ist abstrakt zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr tatsächlich einer Täuschung unterliegt. Der Markenschutz richtet sich gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen als solcher. Außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände sind nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 2007, 780 Rn 38 - Pralinenform; BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn 37 - Haus und Grund IV; OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2018, 18 Rn 32 - notebooksbilliger.de). 6. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain „www.(x1).de“ zu (Antrag zu 2. c). Die angegriffene Verwendung des Domainnamens "www.(x1).de“ stellt eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke dar. a) Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Website führen, erfüllen in der Regel eine kennzeichnende Funktion für die auf der Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2013, 638 Rn 27 - Völkl). Das gilt auch, wenn eine Domain zur Weiterleitung auf eine andere Domain verwendet wird (OLG Köln GRUR-RR 2006, 370). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (BGH GRUR 2011, 617 Rn 19 - Sedo). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Produktangebot bei Aufruf des Domainnamens erst nach einer automatischen Weiterleitung auf eine unter einem anderen Domainnamen erreichbare Internetseite erscheint (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 1055Rn 60 - airdsl; BGH GRUR 2011, 617 Rn 19 - Sedo). b) Der nach der Weiterleitung erscheinende Internetauftritt „www.(y).de“ umfasst die (Unter-)Seite, auf der die Beklagte die Bezeichnung „Clever Frame“ im Rahmen ihres Textes „Willkommen bei Y!“ wendet. Dort heißt es, die Beklagte beschäftige sich bereits seit 2009 mit Ausstellungssystemen, zunächst noch unter dem Namen „Clever Frame“. Sie habe ihre „Idee für eine Lösung“ ständig weiter verfeinert. Wie ausgeführt, erweckt sie damit den Eindruck, dass die Produkte der Beklagten früher unter der Bezeichnung „Clever Frame“ vertriebenen worden seien. Die Bezeichnung wird damit nach Art eines Herkunftshinweises verwendet. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise gegen eine kennzeichnende Benutzung sprechen (namentlich: Die Reihenfolge der Unterseiten des Internetauftritts „www.(y).de“), sind nicht ersichtlich. Da die Verwendung als Domainname im Regelfall eine kennzeichenmäßige Benutzung indiziert, oblag der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn 267). Entsprechenden Vortrag hat sie nicht gehalten. c) Es besteht auch Verwechslungsgefahr. Der Zusatz „Stadt2“ ändert daran nichts. Er wird vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf die Herkunft des Unternehmens verstanden. Er ist im Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens zu vernachlässigen. 7. Der Klägerin stehen auch die beantragten Folgeansprüche nach den Anträgen zu 3., 4., 5. und 6. aus § 9 UWG und § 242 BGB bzw. § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 125b Nr. 2 MarkenG zu (Verurteilung zu Ziff. 3. - 5.). Hinsichtlich der auf Ziff. 1. zurückbezogenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, die nicht abgetreten wurden, sondern in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden, kann die Klägerin nur Leistung an die W verlangen. 8. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.500 € nebst Prozesszinsen zu (Verurteilung zu Ziff. 6.). Insoweit handelt es sich um ein Pauschalhonorar, das die Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten vereinbart hat und das hinter den RVG-Gebühren zurückbleibt. 9. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass auf Schriftsatz der Klägerseite vom 8.2.2022 zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagtenvertreter hat den Schriftsatz rechtzeitig, nämlich am 8.2.2022 erhalten. Die mündliche Verhandlung fand am 17.2.2022 statt. Die Wochenfrist des § 132 ZPO war damit gewahrt. Im Übrigen spielte neues Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 8.2.2022 für die Entscheidung des Senats auch keine tragende Rolle. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO liegen im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 10.3.2022 nicht vor. Eine Wiedereröffnung erscheint insbesondere nicht deshalb geboten, weil eine sachgerechte und vollständige Erklärung der Parteien in der (geschlossenen) mündlichen Verhandlung aufgrund einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht unterblieben ist. Der Senat hat den Sach- und Streitstand ausführlich erörtert und den Parteien ausgiebig die Möglichkeit eröffnet, zu allen Aspekten Stellung zu nehmen. Der Beklagtenvertreter hat sich auf die mit Schriftsatz vom 15.2.2022 modifizierten Anträge der Klägerseite eingelassen. Er hat seinen Antrag auf Schriftsatznachlass nicht auf die protokollierte Klarstellung der Klägerseite zur Herstellereigenschaft der W bezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht.