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Urteil

6 U 185/20

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0224.6U185.20.00
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Leitsätze
Verwendet ein Steuerberater die Bezeichnung "Mediator nach § 7 a BORA" auf seinen Briefbögen ohne räumliche Abgrenzung zu seiner Berufungsbezeichnung als Steuerberater, verstößt dies gegen § 43 Abs. StBerG, der als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG anzusehen ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 1.9.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 22.000 € leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwendet ein Steuerberater die Bezeichnung "Mediator nach § 7 a BORA" auf seinen Briefbögen ohne räumliche Abgrenzung zu seiner Berufungsbezeichnung als Steuerberater, verstößt dies gegen § 43 Abs. StBerG, der als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG anzusehen ist. Die Berufung des Beklagten gegen das am 1.9.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 22.000 € leistet. I. Der Beklagte ist als Steuerberater. Er verwendet einen Briefkopf, der u.a. die Bezeichnung „Mediator § 7 a BORA“ aufweist. Wegen der Gestaltung des streitgegenständlichen Briefkopfs wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Deshalb mahnte ihn die Klägerin erfolglos ab. Sie meint, die Bezeichnung sei ohne räumliche oder inhaltliche Abgrenzung zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ unlauter. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter. Wegen des Sach- und Streitstandes im Weiteren und den erstinstanzlichen Anträgen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO auf das Urteil des Landgerichts verwiesen, mit dem es der Klage stattgegeben hat. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 a.F., 3, § 3a UWG i.V.m. § 43 Abs. 2 StBerG zusteht. 1. Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. zugleich prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. 2. Der Beklagte hat gegen § 43 Abs. 2 StBerG verstoßen. a) Nach dieser Vorschrift ist dem Steuerberater die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze sind im beruflichen Verkehr unzulässig. Die Vorschrift stellt eine Konkretisierung des Verbots der berufswidrigen Werbung nach §§ 57, 57 a StBerG dar (Kuhls/Willerscheid, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, § 43 Rn 6). Sie dient der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes und dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren einer Irreführung, die sich aus der eine besondere Sachkompetenz zum Ausdruck bringenden Berufsbezeichnung oder daraus ergeben kann, dass eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so für Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGH, Urteil vom 16.1.1981 - I ZR 29/79 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft, juris Rn 14; BGH, Urteil vom 10.3.1988 - I ZR 217/85 - Buchführungs- und Steuerstelle, juris Rn 13). Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9.6.2010 (1 BvR 1198/10, Rn 13, 15) ausgeräumt. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass nach wie vor ein Bedürfnis der Allgemeinheit zum Schutz vor einem Wildwuchs an nicht amtlichen Zusätzen zur Berufsbezeichnung besteht. Ein „Zusatz“ im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG sei nur zu verneinen, wenn eine klare räumliche Trennung zwischen der Besuchsbezeichnung „Steuerberater“ und dem Zusatz bestehe (BVerfG a.a.O. Rn 17, 20). b) Bei § 43 Abs. 2 StBerG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da sie - wie ausgeführt - der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes und dem Schutz der Allgemeinheit vor Irreführung dient (so auch BGH a.a.O. - zum alten Recht). c) Bei dem Begriff „Mediator“ handelt es sich nicht um eine amtlich verliehene Berufsbezeichnung. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 12.7.2010, mit der dem Beklagten bestätigt wird, die Bezeichnung „Mediator“ führen zu dürfen. Die Kammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie hat den Beklagten mit diesem Schreiben aber nicht die Bezeichnung „Mediator“ als Berufsbezeichnung amtlich verlieren. Amtlich verliehen im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG ist eine Berufsbezeichnung dann, wenn der Berufsangehörige zu ihrer Führung durch eine hierzu gesetzlich ermächtigte Behörde förmlich verpflichtet oder berechtigt worden ist. Dies geschieht durch Aufnahme in einem Berufstand aufgrund eines geregelten Prüfungs- und Zulassungs- beziehungsweise Berufungsverfahrens (Kuhls/Willen-scheid, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, § 43 Rn 23). Die Ausbildung zum Mediator ist in der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung - ZMediatAusbV) geregelt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen nach § 2 ZMediatAusbV entspricht (§ 5 Abs. 2 ZMediatAusbV). Die Ausbildungseinrichtung stellt für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine Bescheinigung aus, wenn der Teilnehmer einen Ausbildungslehrgang mit 120 Präsenzstunden sowie eine Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Comediator durchgeführte Mediation absolviert hat (§ 2 Abs. 6 ZMediatAusbV). Daraus folgt, dass es sich entgegen der Auffassung des Beklagten bei der Bezeichnung „Mediator“ nicht um eine amtlich verliehene Berufsbezeichnung handelt. d) Ausweislich der Anlage K1 hat der Beklagte den Zusatz „Mediator § 7 a BORA“ an mehreren Stellen im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt, und zwar auf der ersten Seite oben rechts, unten links und auf der unteren Hälfte der zweiten Seite. Zwar hat die Rechtsanwaltsgesellschaft, der der Beklagte angehört, erstmals mit der Streitwertbeschwerde vom 19.11.2020 ein Briefpapier verwendet, auf dem der Begriff „Mediator § 7 a BORA“ nur noch oben links auf der ersten Seite verwendet wird und räumlich abgesetzt ist durch den Begriff „Zusatzqualifikationen“. Streitgegenständlich ist aber die Anlage K1, wo der Begriff „Mediator § 7 a BORA“ noch über der Angabe „Zusatzqualifikationen“ zu finden ist. Die schlichte Änderung des Briefbogens entzieht der Klage nicht die Grundlage, da sie die Wiederholungsgefahr für die Verwendung eines Briefbogens gemäß Anlage K1 nicht entfallen lässt. Soweit der Beklagte auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen vom 1.3.2016 (Bl. 36 f. d.A.) verweist, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Mit diesem Beschluss hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beklagten wegen berufsrechtlichem Verstoß abgelehnt. Dort ging es allerdings nicht um den Zusatz „Mediator“, sondern um die Zusätze „Fachberater Sanierung und Insolvenzverwaltung (X e.V.)“ und „Fachberater Unternehmensnachfolge (X e. V.)“. Diese Zusätze waren schon in dem Briefbogen gemäß Anlage K1 auf der zweiten Seite durch den Begriff „Zusatzqualifikationen“ abgesetzt. Im Übrigen bindet die Entscheidung des Landgerichts den erkennenden Senat nicht in Bezug auf die Frage, welche Erfordernisse an eine klare räumliche Trennung der Berufungsbezeichnungen zu stellen sind. 3. Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG a. F., der Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Offensichtliche Rechtschreibfehler in dem am Schluss der Sitzung vom 24.2.2022 verkündeten Urteilstenor waren nach § 319 ZPO zu berichtigen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.