Urteil
6 U 200/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0429.6U200.19.00
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Leitsätze
1. Der angesprochene Verkehr erwartet von einem als "Premiummineralwasser in Bio-Qualität" beworbenen Mineralwasser, dass es nicht nur deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.9.2013 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser). Aus dieser Annahme ergibt sich, dass der Verkehr nicht damit rechnet, dass das beworbene Mineralwasser mit einem so hohen Arsenanteil gefördert wird, dass es schon den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung für natürliches Mineralwasser nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss.
2. Eine Behandlung in diesem Sinn stellt es auch dar, wenn das geförderte Rohwasser durch Mangansand geleitet werden muss, damit sich ein Teil des vorhandenen Arsens am Mangan anlagert.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.9.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagten zu 1) wird
- bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen -
untersagt,
1. das Mineralwasser „Volvic“ als Mineralwasser „in Bio-Qualität“, insbesondere als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“, zu bezeichnen;
und/oder
2. für das Mineralwasser „Volvic“ zu werben mit der Aussage „IN BIOQUALITÄT ENTSPRINGT VOLVIC DEN KRAFTVOLLEN VULKANEN“, insbesondere wie geschehen in den Anlagen LSG 14 (Etikett) und LSG 13 Blatt 2 und LSG 15 Blatt 3 (Internetauftritt);
und/oder
3. das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage „Natürlich BIO“ zu bewerben, insbesondere wie geschehen in Anlage LSG 11 und 14 (Etikett);
zu 1. bis 3.: insbesondere mit der Begründung, dass es die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) gemäß Anlage LSG 19 erfülle;
und/oder
4. für das Mineralwasser „Volvic“ das nachstehende Qualitätssiegel zu verwenden:
und/oder
5. für das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage zu werben, es sei ein „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(...).de/... (Anlage LSG 13, Blatt 2 vorletzter Absatz);
und/oder
6. für das Mineralwasser „Volvic mit der Aussage zu werben, es habe „vom unabhängigen Institut X die Auszeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ erhalten,
und/oder generell die Bezeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität als „Auszeichnung“ zu bezeichnen, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(…).de/… (Anlage LSG 13 Blatt 4 und Anlage LSG 15 Blatt 4);
und/oder
(7. - entfällt)
8. für das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage zu werben, ein Premiummineralwasser in Bio-Qualität müsse die Voraussetzungen des Anforderungskatalogs der Firma X GmbH erfüllen, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(…).de/… (Anlage LSG 13 Blatt 7 und Anlage LSG 15 Blatt 7);
und/oder
9. für das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage zu werben, der Anforderungskatalog von X für Premiummineralwasser in Bio-Qualität umfasse 97 soziale und ökologische Aspekte, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(…).de/… (Anlage LSG 13 Blatt 8 und Anlage LSG 15 Blatt 8);
(10. - entfällt).
II. Der Beklagten zu 2) wird
- bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen -
untersagt,
1. das Mineralwasser „Volvic“ als Mineralwasser „in (oder mit) Bio-Qualität“, insbesondere als „Premiummineralwasser in (oder mit) Bio-Qualität“ zu bezeichnen, insbesondere wie geschehen in der Anlage LSG 29 „Institut X Qualitätssiegel VOLVIC“ (Zeile 4) oder im Internetauftritt gemäß Anlage LSG 18 (Blatt 1 vorletzter Absatz);
und/oder
2. für das Mineralwasser „Volvic“ das nachstehende „Qualitätssiegel“ zu vergeben und der Beklagten zu 1) dessen Verwendung zu gestatten:
3. Mineralwässern die „Auszeichnung“ „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ und/oder das vorstehende „Qualitätssiegel“ zu verleihen und/oder Mineralwässer als „in Bio-Qualität“ oder „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ zu bezeichnen mit der Begründung, das in Rede stehende Mineralwasser erfülle die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) gemäß Anlage LSG 19;
und/oder
(4. - entfällt)
5. für das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage zu werben, alle Produkte und Größen von Volvic, natürliches Mineralwasser, trügen „die Auszeichnung“ „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“, und/oder generell die Bezeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ als „Auszeichnung“ zu bezeichnen, wie geschehen auf der Webseite der Beklagten zu 2) „www.(...).net“, Anlage LSG 18 Blatt 2 und 1;
und/oder
6. für „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“, insbesondere unter Nennung des Mineralwassers „Volvic“, mit der Aussage zu werben, der Anforderungskatalog von Institut X für Premiummineralwasser in Bio-Qualität umfasse 97 soziale und ökologische Aspekte, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 2) unter www.(...).net/de/... (Anlage LSG 17, Blatt 3, vorletzter Absatz);
(7. - entfällt).
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorbezeichneten Handlungen entstanden ist, und zwar die Beklagte zu 1) bezüglich der unter Ziffer I., die Beklagte zu 2) wegen unter Ziffer II. bezeichneten Handlungen.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. und II. - jeweils separat - Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der Werbeträger und des Umfangs der Werbung,
bei Internetwerbung: Beginn und Ende, Anzahl der Klicks;
bei Printwerbung: Art des Printmediums;
bei Zeitungswerbung: Angabe der Zeitung, Verbreitungsgebiet, Auflagenhöhe, Kosten der Werbung;
bei Werbung auf Etiketten: Anzahl der verkauften Produkte mit dem fraglichen Etikett, Beginn und Ende des Vertriebs.
V. Die Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, für die Klägerin an deren Prozessbevollmächtigte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.622,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.2.2019 zu zahlen.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben zu tragen:
Von den Gerichtskosten die Klägerin 24 %, die Beklagte zu 1) 45 % und die Beklagte zu 2) 31 %;
von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1) 45 % und die Beklagte zu 2) 31 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin 20 % und von außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin 30 %; im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Verurteilung zu Ziffer I., III. und IV. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Verurteilung zu Ziffer II., III. und IV. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen (wegen der Verurteilung zu Ziffer V. und der Kosten) bleibt den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der angesprochene Verkehr erwartet von einem als "Premiummineralwasser in Bio-Qualität" beworbenen Mineralwasser, dass es nicht nur deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.9.2013 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser). Aus dieser Annahme ergibt sich, dass der Verkehr nicht damit rechnet, dass das beworbene Mineralwasser mit einem so hohen Arsenanteil gefördert wird, dass es schon den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung für natürliches Mineralwasser nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss. 2. Eine Behandlung in diesem Sinn stellt es auch dar, wenn das geförderte Rohwasser durch Mangansand geleitet werden muss, damit sich ein Teil des vorhandenen Arsens am Mangan anlagert. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.9.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: I. Der Beklagten zu 1) wird - bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen - untersagt, 1. das Mineralwasser „Volvic“ als Mineralwasser „in Bio-Qualität“, insbesondere als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“, zu bezeichnen; und/oder 2. für das Mineralwasser „Volvic“ zu werben mit der Aussage „IN BIOQUALITÄT ENTSPRINGT VOLVIC DEN KRAFTVOLLEN VULKANEN“, insbesondere wie geschehen in den Anlagen LSG 14 (Etikett) und LSG 13 Blatt 2 und LSG 15 Blatt 3 (Internetauftritt); und/oder 3. das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage „Natürlich BIO“ zu bewerben, insbesondere wie geschehen in Anlage LSG 11 und 14 (Etikett); zu 1. bis 3.: insbesondere mit der Begründung, dass es die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) gemäß Anlage LSG 19 erfülle; und/oder 4. für das Mineralwasser „Volvic“ das nachstehende Qualitätssiegel zu verwenden: und/oder 5. für das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage zu werben, es sei ein „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(...).de/... (Anlage LSG 13, Blatt 2 vorletzter Absatz); und/oder 6. für das Mineralwasser „Volvic mit der Aussage zu werben, es habe „vom unabhängigen Institut X die Auszeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ erhalten, und/oder generell die Bezeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität als „Auszeichnung“ zu bezeichnen, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(…).de/… (Anlage LSG 13 Blatt 4 und Anlage LSG 15 Blatt 4); und/oder (7. - entfällt) 8. für das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage zu werben, ein Premiummineralwasser in Bio-Qualität müsse die Voraussetzungen des Anforderungskatalogs der Firma X GmbH erfüllen, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(…).de/… (Anlage LSG 13 Blatt 7 und Anlage LSG 15 Blatt 7); und/oder 9. für das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage zu werben, der Anforderungskatalog von X für Premiummineralwasser in Bio-Qualität umfasse 97 soziale und ökologische Aspekte, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter www.(…).de/… (Anlage LSG 13 Blatt 8 und Anlage LSG 15 Blatt 8); (10. - entfällt). II. Der Beklagten zu 2) wird - bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen - untersagt, 1. das Mineralwasser „Volvic“ als Mineralwasser „in (oder mit) Bio-Qualität“, insbesondere als „Premiummineralwasser in (oder mit) Bio-Qualität“ zu bezeichnen, insbesondere wie geschehen in der Anlage LSG 29 „Institut X Qualitätssiegel VOLVIC“ (Zeile 4) oder im Internetauftritt gemäß Anlage LSG 18 (Blatt 1 vorletzter Absatz); und/oder 2. für das Mineralwasser „Volvic“ das nachstehende „Qualitätssiegel“ zu vergeben und der Beklagten zu 1) dessen Verwendung zu gestatten: 3. Mineralwässern die „Auszeichnung“ „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ und/oder das vorstehende „Qualitätssiegel“ zu verleihen und/oder Mineralwässer als „in Bio-Qualität“ oder „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ zu bezeichnen mit der Begründung, das in Rede stehende Mineralwasser erfülle die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) gemäß Anlage LSG 19; und/oder (4. - entfällt) 5. für das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage zu werben, alle Produkte und Größen von Volvic, natürliches Mineralwasser, trügen „die Auszeichnung“ „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“, und/oder generell die Bezeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ als „Auszeichnung“ zu bezeichnen, wie geschehen auf der Webseite der Beklagten zu 2) „www.(...).net“, Anlage LSG 18 Blatt 2 und 1; und/oder 6. für „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“, insbesondere unter Nennung des Mineralwassers „Volvic“, mit der Aussage zu werben, der Anforderungskatalog von Institut X für Premiummineralwasser in Bio-Qualität umfasse 97 soziale und ökologische Aspekte, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 2) unter www.(...).net/de/... (Anlage LSG 17, Blatt 3, vorletzter Absatz); (7. - entfällt). III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorbezeichneten Handlungen entstanden ist, und zwar die Beklagte zu 1) bezüglich der unter Ziffer I., die Beklagte zu 2) wegen unter Ziffer II. bezeichneten Handlungen. IV. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. und II. - jeweils separat - Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der Werbeträger und des Umfangs der Werbung, bei Internetwerbung: Beginn und Ende, Anzahl der Klicks; bei Printwerbung: Art des Printmediums; bei Zeitungswerbung: Angabe der Zeitung, Verbreitungsgebiet, Auflagenhöhe, Kosten der Werbung; bei Werbung auf Etiketten: Anzahl der verkauften Produkte mit dem fraglichen Etikett, Beginn und Ende des Vertriebs. V. Die Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, für die Klägerin an deren Prozessbevollmächtigte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.622,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.2.2019 zu zahlen. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben zu tragen: Von den Gerichtskosten die Klägerin 24 %, die Beklagte zu 1) 45 % und die Beklagte zu 2) 31 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1) 45 % und die Beklagte zu 2) 31 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin 20 % und von außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin 30 %; im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Verurteilung zu Ziffer I., III. und IV. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Verurteilung zu Ziffer II., III. und IV. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen (wegen der Verurteilung zu Ziffer V. und der Kosten) bleibt den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, eine Getränkeherstellerin, macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Bio-Werbung für das Mineralwasser „Volvic“ durch die Beklagte geltend, insbesondere gegen die Werbung mit dem Bio-Siegel der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland das streitbefangene Mineralwasser „Volvic“. Die Beklagte zu 2) erbringt Dienstleistungen im Bereich der nicht-medizinischen Labortechnik und vergibt kostenpflichtig sog. „Qualitätssiegel“ an Unternehmen. Die Familiengesellschafter der Klägerin sind Mitbegründer des 2008 gegründeten „Y1 e.V.“. Die Klägerin nimmt Anstoß an der Bewerbung des Mineralwassers Volvic als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ und dem Qualitätssiegel der Beklagten zu 2), wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten zu 1) und auf den Etiketten der Flaschen. Sie mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13.11.2018 erfolglos ab. Mit der Klage begehrte die Klägerin, dass der Beklagten zu 1) verboten wird, das Mineralwasser Volvic mit bestimmten Aussagen zu bewerben oder das „Qualitätssiegel“ der Beklagten zu 2) zu verwenden (Klageanträge zu I. 1. bis 10.). Von der Beklagten zu 2) begehrt die Klägerin, dass dieser verboten wird, das streitbefangene Mineralwasser in bestimmter Weise zu bezeichnen, die Verwendung des „Qualitätssiegels“ zu gestatten und das Mineralwasser in bestimmter Weise zu bewerben (Klageanträge zu II. 1. bis 7.). Weiterhin verlangt sie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung, dass diese ihr zum Schadenersatz verpflichtet sind (Klageantrag zu III.). Zudem verlangt sie die Gestattung der Urteilsveröffentlichung (Klageantrag zu IV.), die Verurteilung der Beklagten zu Auskunftserteilung (Klageantrag zu V.) sowie - nur von der Beklagten zu 1) - die Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten (Klageantrag zu VI.). Wegen des Sachverhalts im Weiteren, der erstinstanzlichen Anträge und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist: Das Mineralwasser Volvic enthält bei Förderung aus der Quelle einen Arsengehalt, der nach der MTVO (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) zu hoch ist. Zur Reduzierung des Arsengehalts wird das Rohwasser deshalb vor der Abfüllung für etwas 10 bis 30 Minuten durch manganhaltigen Sand geleitet. Im Anschluss daran wird noch ein mechanischer Partikelfilter betrieben. Wegen des genauen Ablaufs wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 1.3.2021 (Bl. 1024 ff. d.A.) verwiesen. Mit Urteil vom 4.9.2019 hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1) nur hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu I. 2. und 5., die sich darauf beziehenden Folgeanträge sowie die (anteiligen) Abmahnkosten stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) hat es insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Die Klägerin vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt zu ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Es schöpfe den Sachvortrag nicht aus und habe sich mit der Bio-Thematik nicht in der gebotenen Tiefe befasst. Grundlegend könne bei einem Bio-Mineralwasser nicht auf die Erwartungen der breiten allgemeinen Verkehrskreise abgestellt werden. Angesprochen seien vielmehr nur Personen, die sich für Bioprodukte interessieren. Dieser Verkehrskreis habe wesentlich mehr Kenntnisse von den Grundsätzen und Regeln, die für Bioprodukte gelten. Dem Anforderungskatalog der Beklagten (LSG 19) fehlten eine ganze Reihe von Kriterien, die der Verkehr bei einer Bioauslobung erwarte, so dass die Erfüllung der Kriterien nicht für die Qualifizierung als Bio-Mineralwasser ausreiche. Die Beklagten betrieben „Greenwashing“ (wird ausgeführt). Das Landgericht habe gerade den zentralen Punkt der Argumentation der Klägerin nicht behandelt. Bei Bio-Produkten sei wesentlich die Trennung zwischen demjenigen, der die Regeln für Bioprodukte aufstelle und demjenigen, der die Einhaltung kontrolliere und demjenigen, der schließlich die Zertifizierung erteile. Dieses „Trennungsprinzip“ könne als Ausfluss des Grundsatzes der Neutralität und Objektivität bei der Vergabe von Güte- und Qualitätssiegeln aufgefasst werden. Bei dem Bio-Mineralwasser der Beklagten hingegen liege alles in einer Hand. Der Verkehr erwarte von einem Bio-Siegel, dass es von einer offiziellen Bio- bzw. Öko-Kontrollstelle zertifiziert werde. Die Beklagte zu 2) habe aber nicht die erforderliche fachliche Kompetenz. Das Landgericht habe weiterhin unbeachtet gelassen, dass die Bezeichnung als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ unzulässig sei, weil die mit dem Siegel der Beklagten zu 2) versehenen Mineralwasser keineswegs höherwertig seien als die der Y1. Ein „Premiummineralwasser müsse aber aus Sicht des angesprochenen Verkehrs etwas deutlich Besseres sein als ein normales Produkt. Das Landgericht habe zudem nicht beachtet, dass das alleinige Abstellen auf die in der BGH-Entscheidung „Biomineralwasser“ erwähnten Umstände (Rückstände und Schadstoffe) und die dafür geltenden Grenzwerte zu kurz greife. Es sei absolut verfehlt, die BGH-Entscheidung „Biomineralwasser“ als einzigen Maßstab für die Verkehrsauffassung anzusehen. Die Nicht-Berücksichtigung des von der Klägerin vorgetragenen Verkehrsverständnisses von einem Bio-Mineralwasser sei der zentrale Punkt der klägerischen Beanstandungen. Der Verkehr übertrage diejenigen Umstände, die er von gekauften Bio-Lebensmitteln kenne, auch auf solche Bio-Lebensmittel, die nicht der EU-Bio-Verordnung unterlägen. Die Frage, welche weiteren Anforderungen ein Bio-Siegel für Mineralwasser erfüllen müsse, habe der BGH in der Entscheidung „Biomineralwasser“ nicht erörtern müssen. Dort sei es nur um die Frage gegangen, ob es überhaupt ein Bio-Mineralwasser geben könne. Gleichwohl habe der BGH dort auch ausgeführt, dass der Verkehr von einem Bio-Mineralwasser eine umweltfreundliche Herstellung und Abfüllung erwarte. Gerade hierzu fehlten bei der Beklagten zu 2) jedwede verpflichtenden Vorgaben. Der Anlage B 11 komme nicht der Stellenwert zu, den ihm das Landgericht zugemessen hat. Zudem habe die Klägerin die Richtigkeit der Anlage bestritten. Das Landgericht habe übersehen, dass das Biosiegel der Beklagten zu 2) auch deshalb irreführend sei, weil darin der Ausdruck „Institut“ verwendet werde. Wenn der Begriff als Firmenbestandteil benutzt werde, müsse durch einen Zusatz klargestellt werden, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handele. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur angeblichen Neutralität der Beklagten zu 2) griffen zu kurz. Von Neutralität der Beklagten zu 2) könne nicht die Rede sein; sie richtet vielmehr Anforderungen an den Interessen ihrer Kunden aus und wähle die Werte dann so, dass die Produkte der Kunden sie erfüllten. Die Beklagte zu 2) bewerte also nicht nach allgemein gültigen, objektiven Kriterien, sondern erstelle individuelle Siegelkonzepte. Im Hinblick auf den Klageantrag zu I. 7. sei anerkannt, dass auch eine vordergründig zutreffende Werbeformulierung irreführend sein könne. Dies sei hier der Fall, wenn man den Vortrag der Beklagten zu 1) als richtig unterstelle, sie „erhöhe“ den Anteil an recyceltem Plastik (rPET) in ihren Flaschen. Der Verkehr rechne nicht damit, dass diese Erhöhung von einem ganz niedrigen Basiswert ausgehe (wird ausgeführt). Die Klägerin beantragt sinngemäß, der Klage auch hinsichtlich der durch das Landgericht abgewiesenen Klageanträge stattzugeben. Die Beklagten beantragen übereinstimmend, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) trägt zur Berufung der Klägerin im Wesentlichen vor: Das Urteil des Landgerichts sei, soweit es die Klage abgewiesen habe, nicht zu beanstanden (wird ausgeführt). Die Klägerin versuche weiterhin, weitergehende Anforderungen an ein Bio-Mineralwasser bzw. „Premium-Mineralwasser in Bio-Qualität“ zu konstruieren als sie sich der BGH-Entscheidung „Biomineralwasser“ entnehmen ließen. Der Vortrag der Klägerin laufe immer wieder auf die falsche Schlussfolgerung heraus, dass nur die Anforderungen der Y die Erwartungen der Verbraucher erfülle. Die Beklagte zu 2) trägt zur Berufung der Klägerin im Wesentlichen vor: Die von der Klägerin dominierte Y1 verfolge das Ziel, den Markt für das Lizenzsystem des Vereins zu monopolisieren und den Verein zu einer vermeintlich neutralen Öko-Kontrollstelle hochzustilisieren. Das von der Klägerin gebetsmühlenartig behauptete Trennungsgebot im Bereich der Vermarktung von Bio-Mineralwässern gebe es nicht. Das Landgericht habe zutreffend auf das allgemeine Verbraucherverständnis abgestellt. Dass die Klägerin lieber auf ein engeres Verständnis nur solcher Verbraucher abstellen wolle, die sich für Bio-Produkte interessieren, sei sachlich falsch, denn die beanstandeten Darstellungen wendeten sich nun einmal an die allgemeinen Verbraucher. Der wesentliche Denkfehler in der Argumentation der Klägerin bestehe darin, dass sie unterstellen wolle, der Verkehr erwarte von einem Mineralwasser in „Bio-Qualität“, dass es aus der Landwirtschaft komme und daher Verbrauchervorstellungen bzw. Regelungsanforderungen erfülle, die für landwirtschaftliche Produkte gälten. Es gebe für Mineralwasser keine gesetzliche Regelung oder sonstige Vorgabe, die die Voraussetzungen für den Zusatz „Bio“ regeln würde. Die Beklagte habe für ihr Siegel auf der Grundlage des geltenden Lebensmittelrechts und der BGH-Rechtsprechung einen Anforderungskatalog für die Zertifizierung der Bioqualität von natürlichem Mineralwasser entwickelt. Wie sich aus der Anlage B 11 ergebe, seien die von der Beklagten zu 2) in ihrem Anforderungskatalog gestellten Anforderungen inhaltsgleich oder sogar strenger als die Anforderungen der Y. Die Beklagte zu 2) erfülle als Prüfstelle die Erfordernisse aus der BGH-Entscheidung „LGA tested“ und sei neutral und unabhängig. Das Volvic-Mineralwasser erfülle den Anforderungskatalog der Beklagten zu 2) gemäß Anlage B 9 und B 10 ebenso wie die Anforderungen der BGH-Entscheidung „Biomineralwasser“ und dürfe daher sowohl mit den Angaben „in Bio-Qualität“ und als „Premiummineralwasser in oder mit Bio-Qualität“ beworben werden. Die mit dem Berufungsantrag zu II. 4. beanstandete Angabe zum Anteil an recyceltem Plastik sei zutreffend und könne daher nicht irreführend sein. Im Hinblick auf ihre eigene Berufung trägt die Beklagte zu 1) im Wesentlichen vor: Falsch sei die Annahme des Landgerichts, die Nachbehandlung von Volvic im Hinblick auf den Arsenanteil sei irreführend. Die konkrete Werbeaussage laute: „Das Ergebnis ist ein reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird, um die Qualität zu verbessern“. Wenn in dem beanstandeten Satz von anderen Wasserarten die Rede sei, werde aus Sicht des angesprochenen Verkehrs erkennbar auf Wasser abgestellt, das nicht Mineralwasser ist, sondern sonstiges Trinkwasser. Dieses dürfe aufbereitet, also mit einer Vielzahl von Stoffen behandelt werden. Mit der Werbeaussage würden also die Unterschiede von natürlichem Mineralwasser zu sonstigen Wasserarten erläutert. Soweit das Landgericht die Beklagte zu 1) wegen der Entarsenisierung zudem verurteilt habe, mit der Aussage „In Bioqualität entspringt Volvic den kraftvollen Vulkanen“ zu werben, stütze es die Irreführung auf einen Aspekt, den die Klägerin überhaupt nicht vorgetragen habe. Damit habe das Landgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas entschieden, das die Klägerin gar nicht vorgetragen habe. Unabhängig davon lasse sich der Aussage aber die vom Landgericht angenommene Bedeutung nicht entnehmen. Bei der Aussage gehe es um die „Bio-Werbung“ für Volvic. Der Verbraucher beziehe die Aussage wegen dem Sternchen hinter dem Wort „Bio-Qualität“ auf das von der Beklagten zu 2) vergebene Siegel. Hierdurch werde deutlich gemacht, dass Volvic eine Bio-Qualität im Sinne der Anforderungen der Beklagten zu 2) habe. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Bio-Qualität und dem Moment, in dem das Mineralwasser seine Quelle verlasse, werde dagegen nicht hergestellt oder suggeriert. Die Beklagte zu 1) beantragt hinsichtlich ihrer eigenen Berufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Die Klägerin trägt zur Berufung der Beklagten zu 1) vor: Die Berufung der Beklagten zu 1) sei unbegründet. In Bezug auf den Klageantrag zu I. 5. könne dem Verkehrsverständnis der Beklagten zu 1) nicht gefolgt werden (wird ausgeführt). Hinsichtlich des Klageantrags zu I. 2. sei die Auffassung der Beklagten zu 1) zu feingliedrig - das Landgericht habe nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen (wird ausgeführt). II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern war (dazu A.). Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten zu 1) dagegen ist unbegründet (dazu B.). A. Berufung der Klägerin I. Abgewiesene Unterlassungsanträge gegen die Beklagte zu 1) Die Unterlassungsanträge zu I. 1., 3., 4., 6., 8., 9. sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nach §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet, da die angegriffenen Werbeaussage eine Irreführung über die wesentlichen Merkmale von Volvic enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Irreführung nicht geeignet wäre, das Entscheidungsverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, liegen nicht vor. Die Anträge zu I. 7. und I. 10. hat das Landgericht dagegen zu Recht abgewiesen, weil insoweit keine Irreführung vorliegt. Bei der Klägerin handelt es sich zweifelsfrei um eine Mitbewerberin der Beklagten zu 1) im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und die beanstandeten Werbeaussagen stellen geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. 1. Anträge zu I. 1. und 3. a) Die Werbeaussagen, mit denen Volvic als Mineralwasser „in Bio-Qualität“, insbesondere als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“, bezeichnet wird (Antrag zu I. 1.) oder mit der Aussage „Natürlich BIO“ beworben wird (Antrag zu I. 3.), insbesondere mit der Begründung, dass es die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) erfülle, sind irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG. b) Der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer kauft Volvic, obwohl er aufgrund der vorgenannten Werbeaussagen eine abweichende Vorstellung über die wesentlichen Merkmale des Produktes hat. aa) Maßgeblich für das zu berücksichtigende Verständnis einer Werbeaussage ist dasjenige der angesprochenen Verkehrskreise (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 5 Rn 1.59 m.w.N.). In der Entscheidung „Biomineralwasser“ (BGH, Urteil vom 13.9.2013 - I ZR 230/11) hat der BGH zum maßgeblichen Verständnis des Verkehrs an ein mit dem Zusatz Bio bezeichnetes Mineralwasser ausgeführt: „(…) dass die Verbraucher zwar einerseits keine präzise Vorstellung davon haben, welche Anforderungen ein natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllen muss, dass sie aber anderseits von einem mit dem Zusatz Bio bezeichneten Mineralwasser erwarten, dass es nicht nur die Anforderungen erfüllt, die an ein natürliches Mineralwasser gestellt werden, sondern dass es sich darüber hinaus - etwa im Hinblick auf eine umweltfreundliche Gewinnung oder den Schadstoffgehalt - durch besondere Eigenschaften auszeichnet, die andere natürliche Mineralwässer nicht notwendig erfüllen.“ Weiter hat der BGH festgestellt: „Der Verkehr wird bei verständiger Würdigung allerdings annehmen, dass Mineralwasser bereits von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfüllt. Welche Reinheitserfordernisse dies im Einzelnen sind, wird der durchschnittlich informierte Verbraucher, den die hierzu in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung bestimmten Anforderungen regelmäßig nicht bekannt sind, jedoch nicht wissen. Eine völlige Reinheit wird der Verkehr in diesem Zusammenhang nicht erwarten. Denn er hat Erfahrungswissen dahin gebildet, dass nahezu überall Schadstoffe anzutreffen sind und dies selbst für solche Lebensmittel gilt, die die Reinheitsbezeichnung natürlich oder Bio tragen (…).“ Und weiter: „Mit dem Begriff Bio verbindet ein erheblicher Teil des Verkehrs jedoch die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitgehend frei von Rückständen und Schadstoffen ist und nur unvermeidbare Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält (…)“ Als Fazit stellt der BGH fest: „Der Verkehr erwartet demnach von einem als Biomineralwasser bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser.“ bb) Bei diesen Feststellungen geht der BGH davon aus, dass der angesprochene Verkehrskreis aus sämtlichen Verbrauchern besteht, die als potentielle Käufer von Mineralwasser in Betracht kommen. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Der Einwand der Klägerin, der angesprochene Verkehr beschränke sich von vornherein auf diejenigen Verbraucher, die sich für Bio-Produkte interessieren, geht fehl. Die Werbung richtet sich an das allgemeine Publikum, da es sich bei Volvic um eine Ware des täglichen Bedarfs handelt, die regelmäßig in jedem Getränkemarkt anzutreffen ist. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass Volvic nur in speziellen Bioläden oder Reformhäusern angeboten oder durch entsprechende Medien beworben wird. Soweit die Klägerin weiter meint, die Werbung richte sich jedenfalls auch an den Verkehrskreis, der sich für Bio-Produkte interessiere, weshalb es ausreiche, wenn dieser Verkehrskreis getäuscht werde, würde dies voraussetzen, dass sich die verschiedenen Kreise objektiv voneinander abgrenzen lassen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 5 Rn 164 - mit Verweis auf BGH, Urteil vom 2.10.2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft - und m.w.N.). Ob das gelingen kann, mag auf sich beruhen. In der Entscheidung „Biomineralwasser“ hat der BGH für einen engeren Verkehrskreis von Verbrauchern, die sich für Bio-Produkte interessieren, jedenfalls keine abweichenden Vorgaben gemacht. cc) Die maßgebliche Verkehrsauffassung des durchschnittlichen Verbrauchers kann durch die mit der Sache befassten Richter selbst beurteilt werden, weil hierfür keine besondere Sachkunde erforderlich ist (BGH, Urteil vom 13.9.2013 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 2.10.2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 9.6.2011 - I ZR 113/10 - Zertifizierter Testamtsvollstecker = GRUR 2012, 215). dd) Zusammenfassend lässt sich aus den Feststellungen des BGH, die auch der erkennende Senat für richtig hält, ableiten, dass das maßgebliche Verkehrsverständnis für Bio-Mineralwasser von folgenden Annahmen geprägt ist, die kumulativ vorliegen müssen: - Es erfüllt mindestens die Anforderungen an ein natürliches Mineralwasser; - es zeichnet sich durch besondere Eigenschaften aus, die andere natürliche Mineralwässer nicht erfüllen müssen, auch in Bezug auf eine umweltfreundliche Gewinnung; - es erfüllt von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse, weil es Rückstände und Schadstoffe nur in unvermeidbaren Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält; - es ist unbehandelt und frei von Zusatzstoffen. Das so beschriebene Verkehrsverständnis definiert demnach einen Mindeststandard, macht aber keine konkreten Vorgaben im Hinblick auf die Frage, inwieweit sich das Bio-Mineralwasser von natürlichem Mineralwasser abheben muss, das nur die Vorgaben der MTVO erfüllt. Dabei mag die Frage dahinstehen, ob nach den Vorgaben des BGH ein Bio-Mineralwasser alle Grenzwerte der MTVO für natürliches Mineralwasser deutlich unterschreiten muss oder ob es ausreicht, wenn es nur bezüglich bestimmter Grenzwerte - vielleicht auch nur wegen eines einzelnen - besser ist. Das gilt auch für die Frage, ob es weitere Grenzwerte geben kann, die sich nicht aus der MTVO ergeben, wie die Klägerin meint (so auch Oelrichs, Anmerkung zur „Biomineralwasser-Entscheidung“ in ZLR 2013, 328, 335). Aus den Vorgaben des BGH lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht schließen, dass von einem Bio-Mineralwasser die Anforderungen der Y1 e.V. erfüllt werden müssen, wie die Klägerin mit ihren Ausführungen zu dem von ihr sog. „Abstandsgebot“ insinuiert. Zudem hat der BGH der Auffassung eine Absage erteilt, der Verkehr erwarte bei der Verwendung der Bezeichnung „Bio“ im Zusammenhang mit Mineralwasser, dass die so gekennzeichnete Ware den Regeln der EG-Öko-Verordnung genügt und entsprechend den Grundprinzipien des biologischen Landbaus erzeugt worden sei. Für Lebensmittel außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung - wie Mineralwasser - kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass der Verbraucher durch den Begriff „Bio“ zu einer derartigen Assoziation geführt wird (BGH, a.a.O. - mit Verweis auf Leible in Streinz, Handbuch des Lebensmittelrechts, Abschnitt III F Rn 475). ee) Mit der Annahme „unbehandelt (und frei von Zusatzstoffen)“ ergibt sich aber, dass der Verkehr nicht damit rechnet, dass Volvic - soweit es als Bio-Mineralwasser oder „Natürlich BIO“ bezeichnet wird - als Rohwasser mit einem so hohen Arsenanteil aus der Quelle gefördert wird (16 Mikrogramm = 0,016 Milligramm statt der nach Anlage 4 zu § 6a Abs. 1 MTVO zulässigen 0,010 Milligramm/l), dass es schon den Anforderungen der MTVO für natürliches Mineralwasser nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss. Zwar lässt sich der Entscheidung „Biomineralwasser“ nicht unmittelbar entnehmen, wie der BGH die Erwartung „unbehandelt“ konkret definiert. Der Aspekt lässt sich aber zwanglos aus den übrigen oben ausgeführten Annahmen des Verkehrs ableiten, ein Bio-Mineralwasser „erfülle von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse“ und „zeichne sich (gegenüber natürlichem Mineralwasser) durch besondere Eigenschaften aus“. Das ist bei Volvic nicht der Fall, da es als Rohwasser „von Natur aus“ einen zu hohen Arsengehalt ausweist. Der Verkehr erwartet deshalb nicht, dass das für Volvic geförderte Rohwasser durch Mangansand geleitet werden muss, damit sich ein Teil des darin vorhandenen Arsens am Mangan anlagert. Dabei mag dahinstehen, ob es sich insoweit um einen physikalischen oder - was eher anzunehmen ist - einen chemischen Vorgang handelt, wozu die Beklagten nicht konkret vortragen haben. In jedem Fall geht diese Behandlung über ein bloßes Herausfiltern von gelösten Schwebeteilchen hinaus, was ggf. als Reinigung des Rohwassers noch nicht als Behandlung anzusehen wäre. Die - nicht näher begründete - Auffassung des Landgerichts, „unbehandelt“ meine nicht die Reduzierung vorhandener natürlicher Stoffe, sondern etwa das Unterbleiben von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen mit chemischen Mitteln, den Zusatz von Konservierungsmitteln oder ähnlichem (LGU Seite 24) - vermag deshalb nicht zu überzeugen. Diese Einschränkung wird auch nicht durch den Umstand gestützt, dass es gemäß § 6 (1) MTVO erlaubt ist, beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser unbeständige Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation abzutrennen (Nr. 1) oder u.a. Arsen unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft abzutrennen (Nr. 2), sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch das Verfahren in seinen eigenschaftsbestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird. Unabhängig von dem Umstand, dass das erlaubte Verfahren zur Entfernung von Arsen ausdrücklich nur in § 6 (1) Nr. 2 MTVO genannt ist, nicht aber in Nr. 1, kann es nämlich keine Rolle spielen, dass die beschriebene Behandlung für ein natürliches Mineralwasser zugelassen ist. Der Verkehr geht bei einem Bio-Mineralwasser ja gerade davon aus, dass die Anforderungen an ein natürliches Mineralwasser noch übertroffen werden. Das schließt ein, dass er nicht davon ausgeht, dass bei einem Bio-Mineralwasser Nachbehandlungen erforderlich sind, mit denen erst erreicht wird, dass bestimmte natürlich vorkommende, aber für den menschlichen Organismus potentiell toxische Stoffe - wie Arsen - reduziert werden, die in der ursprünglichen Konzentration selbst für ein natürliches Mineralwasser zu hoch wären. ff) Der Umstand, dass Volvic entgegen den Erwartungen des Verkehrs in Bezug auf den bei der Förderung natürlich vorhandenen Arsengehalt nachbehandelt werden muss, reicht allein für sich aus, dass Volvic nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung tatsächlich kein Bio-Mineralwasser ist. Die mit den Klageanträgen zu I. 1. und I. 3. angegriffenen Werbeaussagen „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ und „Natürlich BIO“ sind danach objektiv falsch und irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Dabei kann hier dahinstehen, ob in der zusätzlichen Aussage „Premiummineralwasser“ oder der Bewerbung mit der Begründung, dass Volvic die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) gemäß Anlage LSG 19 erfülle, eine weitere Irreführung liegt. gg) Die Beklagten haben in anderem Zusammenhang eingewandt, die Klägerin habe sich bei der Begründung des Irreführungsvorwurfs nur in Bezug auf den Klageantrag zu I. 5. explizit auf die Nachbehandlung durch Arsenreduzierung bezogen; das Landgericht habe deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, als es die Begründung der Irreführung auch für einen anderen Klageantrag auf diesen Aspekt gestützt habe. Derselbe Vorwurf wird auch bei der vorausgehenden Argumentation zur Irreführung in Bezug auf die Anträge zu I. 1 und 3. und alle übrigen Anträge relevant. Der Einwand der Beklagten greift indes nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin den Aspekt der Nachbehandlung von Volvic durch Reduzierung des Arsengehalts in der Klageschrift ausdrücklich nur in Bezug auf den Klageantrag zu I. 5. vorgebracht hat, und sich damit die Frage stellt, ob die Klägerin den vom Gericht zu beurteilenden Lebenssachverhalt dahin beschränken kann, dass das Gericht eine Irreführung nur in Bezug auf die von ihr jeweils zu den einzelnen Anträgen vorgebrachten Aspekte prüfen darf. Dass eine Beschränkung des Streitgegenstandes durch den vom Kläger zu seinem Antrag vorgetragenen Lebenssachverhalt möglich ist, insbesondere durch Behauptung einer hervorgerufenen Fehlvorstellung des Verkehrs, hat der BGH noch in der Entscheidung „dentalästhetika“ (Urteil vom 8.6.2000 - I ZR 269/97, juris Rn 13 ff. = GRUR 2001, 181) vertreten. Allerdings hat sich der BGH in der Entscheidung „Biomineralwasser“ (Urteil vom 13.9.2013 - I ZR 230/11) ausdrücklich von einem zu „feingliedrigen“ Streitgegenstandsbegriff losgesagt und damit auch seine diesbezügliche Rechtsansicht in der Entscheidung „dentalästhetika“ aufgegeben. Danach ist der erkennende Senat nicht gehindert, das hier beanstandete Verhalten auch unter dem Aspekt einer Irreführung des Verkehrs durch eine unerwartete - der Sache nach aber unstreitigen - Arsenreduzierung zu prüfen. Denn in den Fällen, in denen sich die Klage - wie hier - gegen eine konkrete Werbemaßnahme richtet, bildet diese Werbemaßnahme den Streitgegenstand. Das hat zur Folge, dass das Gericht die angegriffene Werbemaßnahme unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen kann (BGH, Urteil vom 26.4.2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel, juris Rn 13 = GRUR 2018, 1277; ebenso schon BGH, Urteil vom 30.6.2011 - I ZR 157/10 - Branchenbuch Berg, juris Rn 15 = GRUR 2012, 194). Sofern der BGH in der Entscheidung „Tiegelgröße“ (Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16, juris Rn 15 ff. = GRUR 2018, 413) ausgeführt hat, dass der Kläger sein Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen könne, dass das Gericht aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen, steht auch dies der Heranziehung der Nachbehandlung durch Arsenreduzierung als Irreführungsaspekt nicht entgegen. Grundsätzlich muss der Kläger allerdings diejenigen Irreführungsaspekte darlegen, auf die er seinen Klageangriff stützen. Das Gericht darf eine Verurteilung daher nur auf die vorgetragenen Irreführungsaspekte stützen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.4.2013 - 6 W 85/12 = GRUR-RR 2013, 302 - Zählrate). Die Klägerin hat sich bei der Verteidigung des angefochtenen Urteils gegen die Berufung der Beklagten zu 1) konkludent auch wegen der übrigen Unterlassungsanträge auf den Aspekt der Arsenreduzierung gestützt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der dieser Gesichtspunkt umfänglich erörtert wurde, hat sich die Klägerin hiervon nicht distanziert. Sofern die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag nunmehr in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6.4.2021 geändert hat und mit den Beklagten meint, das bei Volvic angewandte Verfahren zur Reduzierung des natürlichen Arsengehalts stehe mit der Verkehrserwartung nicht im Widerspruch, kann dies nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Schriftsatznachlass im Anschluss an die mündliche Verhandlung war ausdrücklich nur den Beklagten zur genaueren Darlegung der Maßnahmen gewährt worden, mit denen eine Reduzierung des natürlichen Arsengehalts erreicht wird. c) Bei dieser Sachlage kommt es auf die übrigen Aspekte, die die Klägerin für das Vorliegen einer Irreführung ins Feld führt, nicht an. 2. Antrag zu I. 4. Mit diesem Antrag wendet sich die Klägerin gegen die Verwendung des beanstandeten Qualitätssiegels, das die Beklagte zu 2. vergeben hat. Nach den vorstehenden Ausführungen kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) schon deshalb Unterlassung unter Irreführungsaspekten verlangen, weil auch auf dem Siegel die irreführende Aussage „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ an erster Stelle genannt ist. Auf sich beruhen mag, ob die Klägerin die Unterlassung diesbezüglich auch wegen anderer Aspekte des Siegels verlangen kann, also etwa wegen der Verwendung der Bezeichnung „Institut“, der angeblich fehlenden Neutralität der Beklagten zu 2), eines angeblich fehlerhaften Verfahrens bei der Siegelvergabe oder eines unzureichenden Anforderungskatalogs. 3. Antrag zu I. 6. Hier geht es um die Werbeaussage, Volvic habe „vom unabhängigen Institut X die Auszeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ erhalten. Auch dieser Unterlassungsantrag ist begründet. Zwar ist die Aussage auf den ersten Blick objektiv nicht falsch, weil es ja zutrifft, dass die Beklagte zu 2) eine solche „Auszeichnung“ erteilt hat. Da die Beklagte zu 1) aber mit der Auszeichnung selbst wirbt, macht sie sich die darin enthaltenen Aussagen bezüglich der Bio-Qualität von Volvic zu eigen und muss sie wettbewerbsrechtlich in vollem Umfang vertreten (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 5 Rn 1.165). Sie hat also auch dafür einzustehen, dass die mit der Auszeichnung verbundene Aussage, Volvic habe Bio-Qualität, falsch und irreführend ist. Das gilt entsprechend auch, soweit die Klägerin mit dem Antrag darüber hinaus fordert, dass es die Beklagte zu 1) unterlässt, die Angabe „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ als Auszeichnung zu bezeichnen. 4. Antrag zu I. 7. Insoweit beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte zu 1) Volvic mit der Aussage bewirbt: „Darüber hinaus erhöhen wir kontinuierlich den Anteil an recyceltem Plastik (rPET) in unseren Flaschen“. Die Aussage ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu beanstanden, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung hat. Eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt nicht vor, da die Beklagte zu 1) den Anteil an recyceltem PET in ihren Flaschen unstreitig tatsächlich erhöht. Die Klägerin sieht die Irreführungen denn auch darin, dass der Verkehr „natürlich nicht davon ausgehe, dass diese Erhöhung von einem ganz niedrigen Basiswert ausgehe“. Anhaltspunkte für ein derartiges Verkehrsverständnis trägt sie indes nicht vor; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal ja in der Aussage nur ganz allgemein mit einer Erhöhung des Anteils an Recyclat geworben wird, ohne Prozentanteile zu benennen. 5. Antrag zu I. 8. Hier geht es um die Unterlassung der Aussage für Volvic, ein Premiummineralwasser in Bio-Qualität müsse die Voraussetzungen des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) erfüllen. Auch insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch, da die Aussage aus den unter A. I. 3. dargelegten Gründen ebenfalls irreführend ist. Es wird wiederum mit der Kernaussage „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ geworben, die für Volvic falsch ist, obwohl es dem Anforderungskatalog der Beklagten zu 2) entspricht, da es das Siegel erhalten hat. 6. Antrag zu I. 9. Insoweit verlangt die Klägerin von der Beklagten zu 1) es zu unterlassen, für Volvic mit der Aussage zu werben, der Anforderungskatalog der Beklagten zu 2) für Premiummineralwasser in Bio-Qualität umfasse 97 soziale und ökologische Aspekte. Auch insoweit ist eine Irreführung zu bejahen und besteht ein Unterlassungsanspruch, da der Verkehr davon ausgeht, dass er es bei Volvic mit einem Mineralwasser in Bio-Qualität zu tun hat, wenn der Anforderungskatalog der Beklagten zu 2) erfüllt ist. Dies ist indes - wie ausgeführt - jedoch nicht der Fall. 7. Antrag zu I. 10. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte zu 1) es unterlässt, Volvic mit der Aussage zu bewerben, „für es gälten noch strengere Anforderungen als gesetzlich ohnehin schon vorgeschrieben, wie geschehen durch den Link auf den Internetauftritt der Beklagten zu 1) (wie Anlage LSG 17, Seite 4). Die Aussage im Kontext lautet: „Für ein Premiummineralwasser in Bio-Qualität hat Institut X ein ganzheitliches Konzept entwickelt, das weitaus strengere Orientierungswerte und Anforderungen vorsieht als gesetzlich vorgegeben.“ Von dieser Aussage stellt die Klägerin mit dem Antrag demnach nur den dort genannten Teil zu Überprüfung, wobei die Wiedergabe dort strenggenommen nicht wortgleich mit der wirklichen Aussage ist (statt „weitaus strengere Orientierungswerte und Anforderungen“ verkürzt die Klägerin auf „noch strengere Anforderungen“). Gleichviel, ob man der sprachlichen Abweichung eine Bedeutung beimisst, jedenfalls ist die mit dem Antrag zur Überprüfung gestellte (Teil-)Aussage entgegen der Auffassung der Klägerin nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es ist nicht falsch, dass Volvic die gesetzlichen Anforderungen an ein natürliches Mineralwasser aus der MTVO erfüllt und - jedenfalls teilweise - bessere Werte aufweist, wie sich aus der Anlage B 11 ergibt. Dort sind die besseren Werte eines von der Beklagten zu 2) als „Premiummineralwasser“ bewerteten Mineralwasser - also auch Volvic - in Grün unterlegt. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Anlage bestreiten will, ist dies unbeachtlich. Greifbare Anhaltspunkte, warum die in der Anlage genannten Werte fehlerhaft sein soll, trägt sie in der Berufung nicht vor. II. Abgewiesene Unterlassungsanträge gegen die Beklagte zu 2) Das Landgericht hat die Unterlassungsanträge zu II. 1., 2., 3., 5. und 6. zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2) Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen nach §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG wegen Irreführung verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Irreführung nicht geeignet wäre, das Entscheidungsverhalten der Verbraucher zu beeinflussen sind nicht erkennbar. Die Anträge zu II. 4. und 7. hat das Landgericht dagegen zu Recht abgewiesen. Die Beklagte zu 2) ist als Dienstleisterin in der nicht-medizinischen Laboranalytik zwar keine Mitbewerberin der Klägerin. Sie nimmt durch das beanstandete Verhalten aber geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor und kommt damit als Täterin einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 3 und § 5 Abs. 1 UWG in Betracht. Dass die beanstandeten geschäftlichen Handlungen der Beklagten zu 2) hier zugunsten eines fremden Unternehmens - dem der Beklagten zu 1) - wirken, steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.12.2014 - I ZR 113/13 - Bezugsquellen für Bachblüten = GRUR 2015, 694). 1. Antrag zu II. 1 Die Klägerin kann verlangen, dass es die Beklagte zu 2) unterlässt, Volvic als ein Mineralwasser „in oder mit Bio-Qualität“ zu bezeichnen, insbesondere als „Premiummineralwasser in (oder) mit Bio-Qualität“, wie geschehen auf der Anlage LSG 29 und im eigenen Internetauftritt der Beklagten zu 2). Wegen der Werbung mit der Aussage „in Bio-Qualität“ liegt eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Die Ausführungen zu A. I. 1. gelten entsprechend. 2. Antrag zu II. 2. Der Antrag betrifft das schon unter A. I. 2. genannte „Qualitätssiegel“. Die dortigen Ausführungen gelten für die Beklagte zu 2) entsprechend; die Klägerin kann auch von ihr Unterlassung verlangen. 3. Antrag zu II. 3. Mit diesem Antrag soll der Beklagten zu 2) verboten werden, generell Mineralwässern die Auszeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ und/oder das Qualitätssiegel zu verleihen und/oder Mineralwasser als „in Bio-Qualität“ oder „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ zu bezeichnen mit der Begründung, das in Rede stehende Mineralwasser erfülle die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) gemäß Anlage LSG 19. Die Klägerin meint nach dem Wortlaut („das in Rede stehende Mineralwasser“) nicht nur Volvic, sondern jedes Mineralwasser, das die Kriterien des Anforderungskatalogs der Beklagten zu 2) erfüllt. Soweit der Antrag zudem die Forderung enthält, der Beklagten zu 2) zu verbieten, das Qualitätssiegel zu verleihen, ist er dahin auszulegen, dass es der Klägerin hier nicht darum geht, dass die Beklagte zu 2) das Qualitätssiegel überhaupt verleiht, sondern dass sie es mit der Begründung verleiht, das geprüfte Mineralwasser erfülle den Anforderungskatalog gemäß Anlage LSG 19. Der Antrag ist ebenfalls begründet, weil der Anforderungskatalog der Beklagten zu 2) hinter den unter A. I. 1 b. dd) aufgezeigten Erwartungen des Verkehrs an ein Bio-Mineralwasser zurückbleibt. Die Qualitätsanforderungen aus dem Katalog lassen es zu, dass ein Mineralwasser als Bio-Mineralwasser bezeichnet wird, obwohl es - wie Volvic - bei der Förderung einen zu hohen Arsengehalt aufweist und deshalb nachbehandelt werden muss. Zwar heißt es unter Ziffer 11. des Katalogs: „In der Wasserbehandlung von Premiummineralwasser ist der Einsatz von Ozon zur Reduzierung oder Entfernung unerwünschter Inhaltsstoffe nicht zulässig.“ Durch dieses Postulat wird aber lediglich sichergestellt, dass bei der Reduzierung vorhandener Inhaltsstoffe keine Ozonbehandlung durchgeführt wird, wie dies nach § 6 (1) Nr. 2 zur Abtrennung von Eisen, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen für die Herstellung eines natürlichen Mineralwassers grundsätzlich erlaubt. Gleichwohl bleibt es nach dem Anforderungskatalog der Beklagten zu 1) möglich, dass ein Mineralwasser, das - wie Volvic - von Natur aus höhere Bestandteile eines der in Anlage 4 zu § 6a Abs. 1 MTVO indizierten Stoffe enthält, nachbehandelt wird, damit die Grenzwerte eingehalten werden können. Ein so behandeltes Mineralwasser kann aber nach der Erwartung des Verkehrs kein Bio-Mineralwasser sein. 4. Antrag zu II. 4. Das Begehren entspricht dem Klageantrag zu I. 7. und ist aus den oben unter A. I. 4. dargelegten Gründen auch gegenüber der Beklagten zu 2) unbegründet, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. 5. Antrag zu II. 5. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch dieser Klageantrag begründet. Es gelten die Ausführungen zu A. I. 3. entsprechend, wobei die Beklagte zu 2) hier selbst für die Auszeichnung „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ verantwortlich ist. 6. Antrag zu II. 6. Auch dieser Antrag ist begründet. Insoweit gelten die Ausführungen unter A. I. 6. zum inhaltsgleichen Klageantrag gegenüber dem Beklagten zu 1) entsprechend, der nur hinsichtlich der in Bezug genommenen Verletzungshandlung abweicht. 7. Antrag zu II. 7. Das Begehren entspricht dem Klageantrag zu I. 10. gegenüber der Beklagten zu 1) und ist aus unter A. I. 7. dargelegten Gründen auch gegenüber der Beklagten zu 2) unbegründet. III. Abgewiesene Klageanträge gegen beide Beklagten 1. Überwiegend abgewiesene Klageanträge zu III. und V. (= Berufungsanträge zu III. und IV.) Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der sich aus den mit den Unterlassungsanträgen bezeichneten Handlungen ergibt, folgt - soweit letztere begründet sind - aus § 12 Abs. 2 UWG. Ein entsprechender Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB. 2. Abgewiesener Klageantrag zu IV. (= Berufungsantrag zu VI.) Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben. Für den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils bedarf es nach § 12 Abs. 3 UWG eines berechtigten Interesses der Klägerin, die hier jedenfalls teilweise obsiegt, was für ihre Antragsberechtigung ausreicht (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 12 Rn 4.6). Ein berechtigtes Interesse ist zu verneinen, wenn die Veröffentlichung des Urteils bereits durch das Gericht erfolgt ist (BGH GRUR 1968, 437, 439 - Westfalen-Blatt III). Da nach der ständigen Übung des Senats alle Entscheidungen, die - wie der vorliegende - über normale Routinefälle hinausgehen, in der Landesrechtsprechungsdatenbank und juris veröffentlicht werden, ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer gesonderten Urteilsveröffentlichung erkennbar. Soweit die Klägerin einwenden könnte, bei der amtswegigen Veröffentlichung erfolge eine Anonymisierung, wodurch der von ihr angestrebte Effekt beeinträchtigt werden könnte, muss sie dies im Rahmen der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Parteiinteressen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 12 Rn 4.7.) hinnehmen. IV. Überwiegend abgewiesener Klageantrag zu VI. gegen die Beklagte zu 1) (= Berufungsantrag zu V.) Vorgerichtliche Abmahnkosten stehen der Klägerin nach § 12 Abs. 1 UWG a.F. nur in Höhe von 1.622,41 € gegen die Beklagte zu 1) zu. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1) vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 6.012,48 €. Hiervon hat das Landgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nur einen Teil zugesprochen, nämlich 221,75 €. Die Klägerin greift zwar an, dass der Zahlungsantrag überwiegend abgewiesen wurde, allerdings erhebt sie - bis auf den zugesprochenen Zinssatz - keinerlei substantiierte Einwände gegen die Berechnung, die das Landgericht durchführt, insbesondere nicht gegen den Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr statt der verlangten 2,5-fachen. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) in der Abmahnung neun Unterlassungsanträge geltend gemacht hat (- es fehlte hier noch der Klageantrag zu I. 2.). Außerdem ist in dem Abmahnschreiben keine Rede von den Folgeansprüchen, das übersieht die Klägerin, wenn sie die Abmahnkosten - wie in der Klageschrift dargelegt - auf der Basis eines Gegenstandswertes von 200.000,- € abrechnen will. Pro Unterlassungsantrag sind 8.800,- € anzusetzen (200.000 x 75 % : 17 Unterlassungsanträge), so dass sich für das Abmahnschreiben mit den neun darin geltend gemachten Anträgen insgesamt ein Gegenstandswert von 79.200,- € ergibt. Von den neun schon vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanträgen sind - wie oben dargelegt - zwei Anträge unbegründet, nämlich die den Klageanträgen zu I. 4 und 7. entsprechenden. Daraus ergibt sich nach der RVG (Stand 2018) folgende Berechnung: Gegenstandswert bis 80.000,- € 1,3 Gebühr 1.732,90 € Pauschale 20,00 € Umsatzsteuer 333,05 € 2.085,95 € Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter, juris Rn 52 = GRUR 2010, 744) kann die Klägerin hiervon anteilig sieben Neuntel verlangen, also 1.622,41 €. Diese Forderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.2.2019 (Verzugseintritt) zu verzinsen, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Eine Verzinsung zu 9 % kommt nicht in Betracht, weil es sich bei den Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung im Rahmen eines Austauschgeschäfts nach § 288 Abs. 2 BGB handelt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2017 - 6 U 111/16). B. Berufung der Beklagten zu 1) I. Klageantrag zu I. 5. (= Urteilstenor zu I. 1.) Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Klägerin gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG von der Beklagten zu 1) verlangen kann, es zu unterlassen, für das Mineralwasser „Volvic“ mit der Aussage zu werben, es sei ein „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“, wie geschehen im Internetauftritt (Anlage LSG 13). Die Angabe ist irreführend, weil Volvic unstreitig durch eine Reduzierung des natürlich vorhandenen Arsengehalts nachbehandelt wird, um die Anforderungen der MTVO zu erfüllen. Die von dem Beklagten zu 1) mit der Berufung ins Feld geführte Sichtweise, für den angesprochenen Verkehr würden mit der Werbeaussage erkennbar nur Unterschiede von natürlichem Mineralwasser zu sonstigen Wasserarten erläutert, erscheint konstruiert. Der angesprochene Verkehr versteht dies so nicht. II. Klageantrag zu I. 2. (= Urteilstenor zu I. 2.) Auch insoweit geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG auf Unterlassung der Aussage in Anspruch nehmen kann „In Bio-Qualität entspringt Volvic den kraftvollen Vulkanen“, wie geschehen auf dem Etikett (Anlage LSG 14) und im Internetauftritt (Anlage LSG 13 und 15). Auch diese Aussage ist wegen der Nachbehandlung des Mineralwassers objektiv falsch und damit irreführend. Auf die Ausführungen unter A. I. 1. kann verwiesen werden. III. Klageanträge zu III. (Schadenersatzfeststellung), V. (Auskunft) und VI. (Abmahnkosten) - soweit stattgegeben (= Urteilstenor zu II., III. und IV.) Hier kann auf die Ausführungen zu A. III. und IV. verwiesen werden. Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit zu Recht stattgegeben. C. Für die Nebenentscheidungen gilt: Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquotelung entspricht den jeweiligen Obsiegens- bzw. Unterliegensanteilen der Parteien auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich festgesetzten Gebührenstreitwertes. Eine gesonderte Quotelung für die erste und zweite Instanz war entbehrlich, weil über den gesamten Streitstoff in beiden Instanzen zu entscheiden war. Für die außergerichtlichen Kosten war eine gesonderte Quotelung vorzunehmen, da die Beklagten von der Klägerin jeweils separat in Anspruch genommen werden. Der für die Beklagte zu 1) maßgebliche Gegenstandswert war dabei auf 113.000,- €, der Gegenstandswert für die Beklagte zu 2) auf (bis) 87.000,- € anzusetzen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. D. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 6.4.2021 konnte - wie schon oben erwähnt - für die Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden, soweit er neuen Sachvortrag enthält (§ 294a ZPO). Gleiches gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 15.4.2021. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO - insbesondere wegen des Schriftsatzes der Klägerin vom 6.4.2021 - bestand keine Veranlassung. Die Geltendmachung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel durch eine Partei rechtfertigt die Wiedereröffnung im Hinblick auf §§ 283, 296a ZPO regelmäßig nicht (Hirtz/Oberheim/Siebert, 6. Auflage, Kapitel 16 Rn 191; Zöller/Greger ZPO, 33. Auflage, § 156 Rn 4). Der neue Vortrag der Klägerin, das von den Beklagten geschilderte Verfahren zur Arsenreduzierung sei mit der Verkehrserwartung vereinbar, steht im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, wonach der Verkehr bei einem Biomineralwasser nicht erwartet, dass überhaupt eine Behandlung zur Entarsenisierung nötig sei. An diesem Vortrag hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung festgehalten, u.a. deshalb, weil das Landgericht einem Teil ihrer Anträge deshalb stattgegeben hat. Das nachträgliche Unstreitigstellen des - bisher nur von den Beklagten vertretenen - Verkehrsverständnisses stellt sich danach nicht als bloße Erwiderung auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 1) dar, sondern ist eine neue tatsächliche Behauptung im Sinne von § 296a ZPO.