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Urteil

6 U 150/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0218.6U150.19.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass in einem - über seine Internetseite erreichbaren - Herkunftszertifikat eine veraltete deutsche Adresse des Werbenden angegeben wird, ist in der Regel nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher hervorzurufen. Es ist fernliegend, dass sich der Verbraucher über einen Blick in die Zertifikate vergewissert, ob der Werbende seinen Sitz in Deutschland hat. 2. Die Werbeaussage "Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden" ist in Bezug auf ein Textverarbeitungsprogramm irreführend, wenn es für die rechtlich zulässige Nutzung erforderlich ist, nach Ablauf von 30 Tagen kostenpflichtig eine Lizenz zu erwerben, selbst wenn die Nutzung rein technisch möglich bleibt. 3. Die Werbeaussage "Textbausteine lassen sich optional im nativen MS Word Format speichern" ist nicht irreführend, wenn das beworbene Programm in der Lage ist, die Speicherung im Zusammenspiel mit dem vorhandenen oder gesondert erworbenen Programm MS Word vorzunehmen.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. richtet. II. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) wird das am 27.6.2019 verkündete Urteil des Landgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, a) es - bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, (aa) im geschäftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von Software für die Software „Programm1“ wie folgt zu werben: „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden.“ und/oder (bb) das Nutzungsrecht für Funktionen, welches in der kostenlosen Version nicht enthalten ist, im Rahmen der Freeware der Software „Programm1“ mit Ablauf von 30 Tagen nach Beginn der Nutzung enden zu lassen, ohne vor dem Download darauf hinzuweisen, dass die Freeware nach Ablauf von 30 Tagen nicht mehr mit allen Funktionen benutzt werden kann. b) an die Beklagte zu 1) 372,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 8.3.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten zu 1) abgewiesen. 3. Die Widerklage des Beklagten zu 2) wird abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klageerweiterung im Berufungsverfahren wird abgewiesen. IV. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. V. Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: - in der ersten Instanz: von den Gerichtskosten die Klägerin 78 %, die Beklagten zu 1) 19 % und der Beklagten zu 2) 3 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1) 19 % und der Beklagte zu 2) 3 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin 80 %; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) die Klägerin 93 %; im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. - im Berufungsverfahren: von den Gerichtskosten die Klägerin 80 %, die Beklagte zu 1) 18 % und der Beklagte zu 2) 2 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1) 18 % und der Beklagte zu 2) 2 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin 82 %; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) die Klägerin 96 %; im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass in einem - über seine Internetseite erreichbaren - Herkunftszertifikat eine veraltete deutsche Adresse des Werbenden angegeben wird, ist in der Regel nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher hervorzurufen. Es ist fernliegend, dass sich der Verbraucher über einen Blick in die Zertifikate vergewissert, ob der Werbende seinen Sitz in Deutschland hat. 2. Die Werbeaussage "Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden" ist in Bezug auf ein Textverarbeitungsprogramm irreführend, wenn es für die rechtlich zulässige Nutzung erforderlich ist, nach Ablauf von 30 Tagen kostenpflichtig eine Lizenz zu erwerben, selbst wenn die Nutzung rein technisch möglich bleibt. 3. Die Werbeaussage "Textbausteine lassen sich optional im nativen MS Word Format speichern" ist nicht irreführend, wenn das beworbene Programm in der Lage ist, die Speicherung im Zusammenspiel mit dem vorhandenen oder gesondert erworbenen Programm MS Word vorzunehmen. I. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. richtet. II. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) wird das am 27.6.2019 verkündete Urteil des Landgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, a) es - bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, (aa) im geschäftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von Software für die Software „Programm1“ wie folgt zu werben: „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden.“ und/oder (bb) das Nutzungsrecht für Funktionen, welches in der kostenlosen Version nicht enthalten ist, im Rahmen der Freeware der Software „Programm1“ mit Ablauf von 30 Tagen nach Beginn der Nutzung enden zu lassen, ohne vor dem Download darauf hinzuweisen, dass die Freeware nach Ablauf von 30 Tagen nicht mehr mit allen Funktionen benutzt werden kann. b) an die Beklagte zu 1) 372,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 8.3.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten zu 1) abgewiesen. 3. Die Widerklage des Beklagten zu 2) wird abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klageerweiterung im Berufungsverfahren wird abgewiesen. IV. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. V. Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: - in der ersten Instanz: von den Gerichtskosten die Klägerin 78 %, die Beklagten zu 1) 19 % und der Beklagten zu 2) 3 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1) 19 % und der Beklagte zu 2) 3 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin 80 %; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) die Klägerin 93 %; im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. - im Berufungsverfahren: von den Gerichtskosten die Klägerin 80 %, die Beklagte zu 1) 18 % und der Beklagte zu 2) 2 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1) 18 % und der Beklagte zu 2) 2 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin 82 %; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) die Klägerin 96 %; im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. VIII. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) - eine Mitbewerberin im Bereich der Textverarbeitungssoftware - sowie den Beklagten zu 2) als ihren Geschäftsführer wegen angeblich unzureichender Impressumsangaben sowie irreführender Aussagen auf ihrer Webseite und über ihre Software auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte zu 2) verlangt widerklagend aus abgetretenem Recht Erstattung von Abmahnkosten. Die Beklagte zu 1) verlangt widerklagend die Unterlassung bestimmter Werbeaussagen über ein Textverarbeitungsprogramm der Klägerin. Die Klägerin stellt die Software Programm1 zur Verwaltung von Textbausteinen her und vertreibt diese auf ihrer Webseite. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Domain www.(...).de. Sie wirbt auf ihrer Webseite mit dem Slogan „Seit 1990 Software made in Germany“ und bietet dort u.a. kostenpflichtige Kundendienstleistungen zum Programm „ … Programm2“ an. Der Beklagte zu 2) war zum streitbefangenen Zeitpunkt der CEO der Beklagten zu 1). Unter dem 22.12.2015 mahnte die Klägerin beide Beklagten wegen angeblich unzureichender Impressumsangaben ab (Bl. 34 ff. d.A.), wobei sie Abmahnkosten in Höhe von 745,40 € geltend machte. Mit Schreiben vom 15.4.2016 erklärte die Klägerin mit diesen Abmahnkosten die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Beklagten zu 2) (Bl. 88 f. d.A.). Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten gefordert, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung zu halten und irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft von Software und kostenpflichtigen Kundendienstleistungen zu machen (Klageantrag zu 1. mit Haupt- und Hilfsantrag). Darüber hinaus hat sie die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 745,40 € gefordert (Klageantrag zu 2.). Der Beklagte zu 2) verfolgt mit der Widerklage abgetretene Ansprüche einer der nicht beigetretenen Streitverkündeten auf Zahlung von 745,40 € (Widerklageantrag zu 1.). Hiermit hat es folgende Bewandtnis: Die Klägerin versandte im Jahr 2016 per E-Mail an verschiedene mutmaßliche Rezensenten von Software der Streitverkündeten die Frage, ob sie Software von A erworben und hierbei eine Bestellbestätigung durch ein in Texas ansässiges Unternehmen erhalten hätten (Anlagen SWM 10 und 11 - Bl. 188 f. d.A.). Deswegen mahnte die Streitverkündete die Klägerin unter dem 24.8.2016 ab. Die Klägerin gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnkosten, die der Streitverkündeten in diesem Zusammenhang entstanden sind, trat sie an den Beklagten zu 2) ab. Die Beklagte zu 1) verfolgt widerklagend eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Software-Werbung der Klägerin. Sie fordert von der Klägerin, es zu unterlassen, für die Software Programm1 mit den Aussagen „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“ und „Textbausteinen lassen sich optional im nativen MS Word-Format inklusive eingebetteter Excel-Tabellen speichern“ zu werben (Widerklageantrag zu 2. a). Weiterhin verlangt sie, dass die Klägerin es unterlassen soll, vor dem Download der Software nicht darauf hinzuweisen, dass die kostenlose Version nur 30 Tage zur Verfügung steht (Widerklageantrag zu 2. b). Darüber hinaus fordert sie mit Haupt- und Hilfsantrag entsprechende Abmahnkosten von der Klägerin (Widerklageantrag zu 3.). Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist: Weder die Streitverkündete A S.L. (Streitverkündung der Klägerin im Schriftsatz vom 21.2.2017 - Bl. 306 ff. d.A.) noch die Streitverkündete B (Streitverkündung der Klägerin vom 2.5.2019 - Bl. 840 ff. d.A.) sind dem Rechtsstreit beigetreten. In der Berufung hat Rechtsanwältin G mit Schriftsatz vom 28.8.2020 die Vertretung der B angezeigt (Bl. 1116 d.A.). Die Rückfrage des Senats, was damit bezweckt sei, ist ohne Antwort geblieben. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Widerklage des Beklagten zu 2) hat es abgewiesen; der Widerklage der Beklagten zu 1) hat es teilweise stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufungen der Klägerin sowie beider Beklagten. Die Klägerin trägt zu ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen und der Widerklage stattgeben. Das Landgericht verkenne den elementaren Zweck eines Herkunftszertifikats mit der irrigen Auffassung, die Adressangabe müsse lediglich zum Ausstellungszeitpunkt des Zertifikats aktuell sein. Es sei gerade Sinn und Zweck des Zertifikats, dem Verbraucher Informationen über die Herkunft der von ihm von irgendeiner Internetseite heruntergeladene Software zu verschaffen. Zertifikatsnutzer würden von den Zertifikatsausstellern wie Comodo und Norton in den Nutzungsbestimmungen ausdrücklich verpflichtet, Änderungen der Adresse anzuzeigen. Die Beklagte hätte deshalb nach Abmeldung ihres deutschen Gewerbes im Jahr 2014 die Nutzung der Zertifikate einstellen müssen. Die siegelartige Gestaltung der Angabe „Software made in Germany“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeuge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Software werde in Deutschland hergestellt. Der Klageantrag werde um den Nachtrag „und/oder mit nicht existierenden Unternehmen“ erweitert. Die Unternehmen, auf die die Herkunftszertifikate verweisen, existierten nicht oder nicht mehr. Die Geschäfte würden von Rechtsnachfolgern weitergeführt. Die im Impressum behauptete Firma „A, Stadt1“ habe zu keiner Zeit existiert. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin, soweit es um die Werbeaussage „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“ gehe. Die Wertung des Landgerichts stütze sich auf eine verkürzte Werbeaussage. Sämtliche Funktionen der Software könnten auch nach Ablauf der ersten 30 Tage der Nutzung uneingeschränkt und kostenlos weitergenutzt werden. Auch der bei professionellen Nutzern eingeblendete Lizenzhinweis deaktiviere die Funktionen nicht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen - bei Meidung von Ordnungsmitteln - es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft von Software und kostenpflichtigen Dienstleistungen zu machen, insbesondere, wenn dies geschieht durch Werbung mit Herkunftszertifikaten und/oder Werbung mit dem Herstellungsland und/oder mit nicht existierenden Unternehmen, bei welchen unzutreffende Angaben zur Herkunft des Anbieters und zur Herkunft der Software gemacht werden, wie geschehen z.B. auf der Internetseite www.(...).de und der Software „… Programm2“: (Abbildung) 2. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zu ihrer eigenen Berufung beantragen die Beklagten sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und I. die Klage insgesamt abzuweisen; II. die Klägerin über die erfolgte Verurteilung hinaus auf die Widerklage zu verurteilen, 1. an den Beklagten zu 2) 745,40 € nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. es zugunsten der Beklagten zu 1) - bei Meidung von Ordnungsmitteln - zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr mit dem Vertrieb von Software für die Software Programm1 zu werben wie folgt: „Textbausteinen lassen sich optional im nativen MS Wort Format inklusive eingebetteten Excel Tabellen speichern“; b) das Nutzungsrecht für Funktionen, welches in der kostenlosen Version nicht enthalten ist, im Rahmen der Freeware der Software „Programm1“ mit Ablauf von 30 Tagen nach Beginn der Nutzung enden zu lassen, ohne vor dem Download darauf hinzuweisen, dass diese nur 30 Tage zum Test zur Verfügung stehen; 3. an die Beklagte zu 1) weitere 394,94 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten tragen zur Berufung der Klägerin im Wesentlichen vor: Die Berufung der Klägerin sei bereits teilweise unzulässig, weil sie sich gegen eine falsch bezeichnete Beklagte zu 1) richte (S.L. statt LLC). Soweit sich die Klägerin auf die Nutzungsbedingungen des Zertifikateanbieters Comodo beziehe, trage sie falsch vor. Die von ihr angegebenen und teilweise falsch übersetzten Nutzungsbedingungen lägen der streitgegenständlichen Zertifizierung nicht zugrunde. Tatsächlich seien die mit Anlage SWM 51 (Bl. 1101 ff. d.A.) vorgelegten Nutzungsbedingungen einschlägig. Was das Zertifikat der Onlineseite www.(...).de betreffe, komme hinzu, dass die Klägerin hier die - für den angesprochenen Verkehr unwesentliche - Frage der Domaininhaberschaft mit der Stellung als Verantwortlicher nach § 5 TMG vermenge. Mit dem Zertifikat werde - wie auch aus dem Screenshot der Klägerin ersichtlich - nur die Eigentümerstellung der Domain bestätigt. Unter einer Domain könnten dann aber andere Personen oder auch mehrere Personen Telemediendienste anbieten. Die von der Klägerin monierte Herkunftstäuschung bezüglich der angebotenen Software scheide danach bereits deshalb aus. Die Beklagte zu 1) betreibe auch keine Werbung mit den Zertifikaten. Diese seien nur für eingefleischte Computerprofis abrufbar. Die beworbene Software sei tatsächlich ganz überwiegend in Deutschland entstanden und programmiert worden, was erstinstanzlich erschöpfend dargelegt sei. Die Verwendung der Bezeichnung „Made in Germany“ sei damit rechtskonform. Die Lizenzhinweise, die für die Nutzer der Software „Programm1“ erschienen, behinderten die tatsächliche Arbeit mit der Software (wird ausgeführt). Darüber hinaus werde dem Nutzer unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er die Software illegal verwende. Die Klägerin könne sich danach nicht ernsthaft darauf zurückziehen, dass die „verbotenen“ Funktionen technisch weiterhin zur Verfügung stünden. Zu ihrer eigenen Berufung tragen die Beklagten im Wesentlichen vor: Die Beklagte zu 1) sei nicht die Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens A. Soweit das Landgericht die Beklagten wegen Verwendung der texanischen Adresse verurteilt habe, sei dies fehlerhaft. Weshalb solle die Beklagten eine weitergehende sekundäre Darlegungslast treffen, wenn die Vorwürfe der Klägerin vollständig entkräftet worden seien? Die Klägerin hätte erst einmal substantiiert vortragen müssen, warum sie davon ausgehe, dass sich an der angegebenen Adresse keine Büros befänden, wenn ihre vagen Vermutungen widerlegt worden seien. Es sei auch fehlerhaft, dass das Landgericht die Beklagten wegen einer fehlenden E-Mail-Adresse verurteilt habe. Die Vorschrift des § 5 TMG verlange, dass der Anbieter eines Telemediums eine Möglichkeit zur unmittelbaren elektronischen Kommunikation vorhalte. Eine solche sei unstreitig vorhanden. Im Übrigen sei aber der Beklagte zu 2) nicht für die angeblich fehlende E-Mail-Adresse verantwortlich (wird ausgeführt). Die Abweisung der Widerklage des Beklagten zu 2) sei fehlerhaft, weil das streitgegenständlichen massenhaft und wahllos versendeten E-Mails an vermeintliche Kunden der Zedentin belästigend im Sinne von § 7 UWG gewesen sei. Die Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 1) wegen Verjährung nach § 11 UWG sei fehlerhaft. Bei einem Dauerdelikt ende die Verjährung erst mit Beendigung der rechtswidrigen Maßnahme. Die beanstandete Werbung sei irreführend, weil die Software der Klägerin eben nicht in der Lage sei, das Wordformat tatsächlich - also „nativ“ - zu verwenden. Soweit die Widerklage abgewiesen worden sei, weil eine Irreführung durch die Stattgabe des ersten Widerklageantrages entfallen sei, wende das Landgericht § 8 Abs. 1 und 2 UWG falsch an. Die Beklagte zu 1) mache einen Unterlassungsanspruch gegen eine konkrete Verletzungsform geltend. Ob die angegriffene Gestaltung in Zukunft geändert werde, sei unerheblich. Jeder Klageanspruch sei einzeln zu prüfen. Davon abgesehen führe der Hinweistext der Klägerin eben nicht aus der Irreführung heraus, und zwar auch dann nicht, wenn man den Text entfallen lasse, wonach „alle Nutzer alle Funktionen“ nutzen könnten. Der Nutzer werde gerade nicht darüber aufgeklärt, welche Funktionen entfielen. Die geltend gemachten Abmahnkosten seien deshalb in voller Höhe von der Klägerin zu erstatten. In Bezug auf die Berufung der Beklagten verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor: Für den Verbraucher sei gerade nicht ersichtlich, dass er unter der mit „Service Daten“ überschriebenen E-Mail den Anbieter im Sinne des § 5 TMG erreiche. Der Vortrag der Beklagten zur fehlenden Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) sei unerheblich, da er zum Zeitpunkt des gerügten Verstoßes unstreitig Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen sei. II. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. ist bereits unzulässig (dazu A. 1.). Im Übrigen ist ihre Berufung zulässig (dazu A. 2.). Die Berufung gegen die überwiegende Abweisung des Klageantrags zu 1. ist jedoch unbegründet; die Erweiterung des Klageantrags zu 1. ist abzuweisen (dazu A. 3.). Soweit sich die Klägerin gegen ihre teilweise Verurteilung auf den Widerklageantrag zu 2. der Beklagten zu 1) wendet, ist ihre Berufung ebenfalls unbegründet (dazu A. 4). Soweit sich die Klägerin gegen die Verurteilung auf die Widerklageantrag zu 3. b) der Beklagten zu 1) wendet, ist ihre Berufung teilweise begründet (dazu A. 5.). Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Sache nach ist die Berufung der Beklagten gegen ihre (teilweise) Verurteilung auf die Klage begründet (dazu B. 1.). Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) gegen die Abweisung des Widerklageantrags zu 1. ist dagegen unbegründet (dazu B. 2.). Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) gegen die Abweisung des Widerklageantrags zu 2. a) (2) ist ebenfalls unbegründet (dazu B. 3.). Ihre Berufung gegen die Abweisung des Widerklageantrags zu 2. b) hat dagegen Erfolg (dazu B. 4.). Ihre Berufung gegen die teilweise Abweisung des Widerklageantrags zu 3. b) schließlich ist unbegründet (dazu B. 5.). Im Ergebnis ist die Klage danach - einschließlich der Klagerweiterung im Berufungsverfahren - insgesamt unbegründet. Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist teilweise begründet, die Widerklage des Beklagten zu 2) dagegen insgesamt unbegründet. Das angefochtene Urteil war entsprechend abzuändern. A. 1. Die Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. (745,40 € Abmahnkosten) mit Haupt- und Hilfsantrag richtet. Die Klägerin hat hierzu in der Berufungsbegründung nichts ausgeführt, also die Berufung nicht begründet, wie es § 520 Abs. 1 und 3 ZPO verlangt. 2. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin zulässig. Die Falschangabe in Bezug auf die Gesellschaftsform der Beklagten zu 1) in der Berufungsschrift (S.L. statt LLC) führt nicht zu Unzulässigkeit der Berufung der Klägerin, wie die Beklagten meinen. Die falsche Bezeichnung geht offenbar auf die unrichtige Angabe im - noch nicht berichtigten - Urteil des Landgerichts zurück. In der Klageschrift ist die Beklagte zu 1) zutreffend als LLC bezeichnet. Es bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin die identische juristische Person - die LLC - auch in der Berufungsschrift bezeichnen wollte. Eine Änderung des Passivrubrums im Hinblick auf die Beklagte zu 1) war - mangels übereinstimmender Angaben der Parteien - nicht veranlasst. So hat die Klägerin noch im Schriftsatz vom 28.1.2021 mitgeteilt, dass ihr bezüglich einer Änderung in der Person des Geschäftsführers keine Informationen vorliegen. Die anderslautenden Angaben der Beklagten hat sie damit nicht bestätigt. Soweit die Klägerin zuletzt beantragt hat, die Adressangaben in Bezug auf die Beklagte zu 1) in „Niederlassung Deutschland“, Straße1, Stadt3“ zu ändern, war auch dem nicht zu entsprechen. Es handelt sich ersichtlich um eine Angabe „ins Blaue hinein“, da die Klägerin im Schriftsatz vom 28.1.2021 selbst zugesteht, dass ihr die „aktuelle zustellungsfähig Adresse“ der Beklagten zu 1) nicht bekannt ist. 3. Bezüglich des vom Landgericht abgewiesenen Klageantrags zu 1) (zweiter Spiegelstrich) stellt die Klägerin in der Berufung nur noch den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 19.6.2017 - ergänzt um die Erweiterung. Die ursprünglichen Hauptanträge sind danach in der Berufung nicht mehr zu prüfen, weil die Klägerin die Abweisung nicht angreift. Die Klägerin verlangt insoweit von den Beklagten die Unterlassung irreführender Angaben über die betriebliche Herkunft von Software und kostenpflichtigen Kundendienstleistungen, insbesondere, wenn dies geschieht durch Werbung mit Herkunftszertifikaten und/oder Werbung mit dem Herstellungsland und/oder nicht existierenden Unternehmen, bei welchem unzutreffende Angaben zur Herkunft des Anbieters und zur Herkunft der Software gemacht werden, wie geschehen auf der Internetseite www.(...).de und in der Software „… Programm2“. Das Landgericht hat insoweit zu Recht erkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein entsprechender Unterlassungsanspruch unter dem Aspekt der Irreführung aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG nicht zusteht. Dabei mag auf sich beruhen, ob der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) - jedenfalls zum Zeitpunkt der behaupteten Verstöße - von der Klägerin ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Im Einzelnen: a) Werbung mit Herkunftszertifikaten Die Klägerin bemängelt, dass die auf der Webseite der Beklagten zu 1) angezeigten Zertifikate eine nicht mehr aktuelle Adresse in Stadt2 angeben. Tatsächlich geht es um zwei Zertifikate: Zum einen das E-Zertifikat (Bl. 1005 d.A. bzw. S. 12 des LG-Urteils), das die Herkunft der Webseite selbst bestätigt, zum anderen das D-Zertifikat (Bl. 1006 d.A. bzw. S. 14 des LG-Urteils), das die Herkunft der Software „… Programm2“ betätigen soll. Technisch gesehen, handelt es sich bei diesen Zertifikaten um einen Authentizitätsmechanismus, der sichern soll, dass die Seite oder das Programm auch von demjenigen stammt, der sie anbietet. Anders als das Landgericht meint, kann es im Hinblick auf eine mögliche Irreführung dabei nicht darauf ankommen, ob die Beklagte zu 1) gegenüber dem Zertifizierer vertraglich verpflichtet war, ihre Adressdaten aktuell zu halten. Eine Irreführung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer würde schon dann vorliegen, wenn ihre geschäftliche Entscheidung aufgrund der vorhandenen Angaben selbst beeinflusst werden könnte - diese kennen ja die Nutzungsbedingungen der Zertifizierer nicht. Eine Irreführung in diesem Sinne ist aber ausgeschlossen. Zwar ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer den Hinweis auf eine deutsche Adresse des Unternehmens als Qualitätsmerkmal auffasst. Es ist jedoch fernliegend, dass er sich hierüber durch einen Blick in die Zertifikate vergewissern würde, mit denen die Beklagte zu 1) zudem auch nicht wirbt. Es kommt hinzu, dass das E-Zertifikat nur den Webseitenbetreiber authentifiziert. Das muss nicht zwingend derjenige sein, der auf der Seite Waren oder Dienstleistungen anbietet. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 2.5.1985 - I ZR 200/83 - Veralteter Test) ergibt sich insoweit nichts Anderes. b) Werbung mit dem Herstellungsland Die Klägerin rügt hier die Werbung auf der Webseite der Beklagten zu 1) mit dem Schriftzug „made in Germany“ und A: Seit 1990 Software made in Germany (zur genauen Darstellung vgl. LG-Urteil S. 15). Nach dem Antrag ist nur das Programm „… Programm2 gemeint. Die Klägerin rekurriert insoweit auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17.8.2020 - 6 W 84/10. In dieser Entscheidung geht es um irreführende Werbung durch Erwecken des Eindrucks, Solarmodule würden in Deutschland hergestellt, obwohl sie unstreitig im Ausland hergestellt werden. Die Sachlage hier ist aber eine andere: Die Beklagten behaupten unter Beweisantritt, dass das Programm „… Programm2“ ausschließlich von Programmierern in Deutschland entwickelt wurde (vgl. Bl. 77 d.A.). Substantiierten Vortrag dazu, dass dies anders ist, hat die darlegungspflichtige Klägerin nicht gehalten und vermag es wohl auch nicht. c) Werbung mit nicht existierenden Unternehmen Auch insoweit kann eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG nicht angenommen werden. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist weder hinreichend substantiiert noch ist ihr Antrag ausreichend bestimmt. Nach ihrem Vortrag in der Berufungsschrift meint die Klägerin ist insoweit die Unternehmen, auf die in den Herkunftszertifikaten verwiesen wird. Die Geschäfte würden von Rechtsnachfolgern weitergeführt. Die im Impressum behauptete Firma „A, Stadt1“ habe zu keiner Zeit existiert. Dass es die Gesellschaften A LLC und in der Unternehmensform S.L. gibt, stellt die Klägerin aber gar nicht infrage. Sie hat im Übrigen beide Bezeichnungen für die Rubrumsbezeichnungen in diesem Verfahren verwendet. Die Bezeichnung „A, Deutschland“ (nicht Stadt1!) wird nur im Impressum verwendet, auf das der Antrag zu 1. zweiter Spiegelstrich aber gar nicht Bezug nimmt. In Bezug auf die Bezeichnung „A“ schließlich, die in den Zertifikaten und den Werbeslogans auftaucht, könnte den Beklagten allenfalls vorgeworfen werden, dass die Unternehmensbezeichnung nicht vollständig ist, nicht aber, dass eine solche Firma nicht existiert. 4. Das Landgericht hat die Klägerin auf den Widerklageantrag zu 2. a) (1) zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, für die Software Programm1 wie folgt zu werben: „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch steht der Beklagten zu 1) nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zu, da hierdurch der irreführende Eindruck entsteht, dass die Nutzung für den Privatanwender komplett kostenlos sei. Der Antrag der Beklagten zu 1) gibt die beanstandete Aussage nicht vollständig wieder. Tatsächlich heißt es im Folgesatz: „Bei professioneller Nutzung erscheinen nach 30 Tagen Lizenzierungshinweise und es muss bei weiterer Nutzung eine Lizenz erworben werden“. Dem durchschnittlichen Interessenten bzw. Nutzer ist zwar bewusst, dass es sich um eine für 30 Tage kostenlose Freeware handelt und er nach der Testphase für die weitere Nutzung zahlen muss, indem er eine Lizenz erwirbt. Allerdings unterscheidet die Klägerin in ihren Erläuterungen selbst zwischen einer „professionellen Nutzung“ und einer „Privatanwendung“ (vgl. Anlage SWM 1 = Bl. 754 d.A.). Eine professionelle Nutzung soll nach der eigenen Definition der Klägerin u.a. auch dann vorliegen, wenn eine „Verwendung von Funktionen einer Kaufversion“ erfolgt. Das bedeutet logisch zwingend, dass die Freeware nach Ablauf der 30-Tage-Frist nicht mehr alle Funktionen enthalten soll. Rein technisch bleibt es für den Privatanwender zwar möglich, auch diese Funktionen weiter zu nutzten. Allerdings wird ihm die Nutzung der Freeware insgesamt durch aufdringliche Lizenzhinweise sehr unbequem gemacht. Entscheidend ist aber, dass der Privatanwender, der sich rechtstreu verhalten will, nach 30 Tagen erkennen wird, dass er jedenfalls bestimmte Funktionen nicht mehr nutzten darf, nämlich die der Kaufversion. Dann aber ist die Aussage falsch, dass alle Anwender alle Funktionen kostenlos verwenden können. 5. Das Landgericht hat die Klägerin auf den Hilfsantrag zu 3. b) aus dem Widerklageschriftsatz vom 28.2.2019 (Bl. 727 d.A.) verurteilt, an die Beklagte zu 1) Abmahnkosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen. Das Landgericht jedoch nur 372,70 € zusprechen dürfen. In Höhe von 119,84 € (492,54 - 372,70 €) ist die Berufung der Klägerin begründet Insoweit geht es um die Kosten, die die Beklagte aus der Abmahnung vom 22.12.2018 (Anlage SWM 7 = Bl. 774 d.A.) geltend macht. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 12 Abs. 1 Satz 2 (a.F. = § 13 Abs. 3 n.F.) UWG. Die Abmahnkosten betreffen die mit der Widerklage zu 2. a) geltend gemachten Werbeaussagen, aber nicht den mit dem Widerklageantrag zu 2. b) angegriffenen fehlenden Hinweis beim Download. Es geht um zwei Wettbewerbsverstöße, für die die Beklagte zu 1) insgesamt einen Gegenstandswert von 10.000,- € ansetzt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Auf der Basis dieses Gegenstandswertes fordert die Beklagte zu 1) eine 1,3-fache Gebühr, also 725,40 €, zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. Dass sie Umsatzsteuer verlangen kann, hat die Beklagte zu 1), die grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht dargelegt, so dass sie von vornherein nur 745,40 € fordern kann (725,40 € zuzüglich Pauschale nach RVG-VV Nr. 7002 in Höhe von 20,- €). Wie oben unter A. 4. dargelegt, war die Abmahnung wegen des mit dem Widerklageantrag zu 2. a) (1) geltend gemachten Verstoßes berechtigt, also wegen eines Verstoßes, der mit 5.000,- € oder 50 % der Gesamtforderung anzusetzen ist. Die Beklagte zu 1) kann danach Abmahnkosten nur in Höhe von 372,70 € (50 % von 745,40 €) verlangen (zur Berechnung vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter, Rn 52 juris). Die zugesprochenen Zinsen ab 8.3.2019 ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. B. 1. Bezüglich des Antrags zu 1. (erster Spiegelstrich) aus der Klage hat das Landgericht dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 19.6.2017 (Bl. 407 ff. d.A.) zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin fordert von den Beklagten insoweit, es zu unterlassen, die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Pflichtangaben auf der Internetseite www.(...).de nicht darzustellen. Entgegen der Meinung des Landgerichts ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG; auch ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1 und 4 UWG wegen eines darin gleichzeitig liegenden Verstoßes gegen die Informationspflichten nach dem TMG (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.3.2017 - 6 U 44/16) kommt nicht in Betracht. In der Klageschrift trägt die Klägerin vor, dass das beanstandete Impressum der Beklagten zu1) wie folgt aussah: Impressum A, Deutschland Kundensupport, Stadt1: Kunden mit Wartungsvertrag: (es folgt eine Telefonnummer) Bestellfax: (es folgt eine Telefonnummer) Vertrieb, Region Europa A S.L. Anschrift1 IVA: (es folgt eine Nummer) Pflichtangaben nach Telemediengesetz, Inhaltlich verantwortlich: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Datenschutzgründen abgesehen - die Red.) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Pflichtangaben - Angaben über die Vertretungsberechtigten, vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung sowie Angabe einer E-Mail-Adresse - vorhanden. So ist der Vertretungsberechtigte mit „CEO: F“ bezeichnet. Da es sich um eine US-Firma handelt, ist die Abkürzung für Chief Executive Officer ausreichend. Sie ist dem deutschen Verkehr hinreichend bekannt. Das nach TMG verantwortliche Unternehmen ist ebenfalls bezeichnet. Die Abkürzung LLC steht für die US-amerikanische Limited Liability Company. Auch eine E-Mail-Adresse ist vorhanden. Dass das Impressum insgesamt unübersichtlich gestaltet ist, weil die Firma A zusätzlich noch als Unternehmensgruppe ohne den Zusatz LLC und einmal mit dem Zusatz S.L. (mit einer Adresse auf Ort1) genannt wird, ist im Hinblick auf die hier zu prüfenden Informationspflichten zu vernachlässigen, zumal die entscheidenden Angaben unter der Überschrift „Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz, Inhaltlich verantwortlich“ gesetzt sind. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unter der angegebenen Adresse der A Unternehmensgruppe LLC nur ein Briefkasten vorhanden sein soll, was das Landgericht zu Unrecht zu einer entsprechenden Verurteilung im angefochtenen Urteil veranlasst hat. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verlangt die Anschrift, an dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Dass es sich hierbei um eine physische Niederlassung handeln muss, also eine „auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sachlichen Ausstattung versehen ist, dass von dort aus die Angelegenheiten des Diensteanbieters tatsächlich verwaltet und geregelt werden können“, kann man der Vorschrift nicht entnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Informationspflichten des § 5 TMG (nur) eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen sollen. Anders als dies § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Vermeidung einer Irrführung durch Unterlassen fordert (vgl. dazu Köhler/Bornkamm UWG, § 5a Rn 4.34), bedeutet das nicht, dass damit eine physische Präsenz im Sinne eines Geschäftslokals an einem bestimmten Ort verbunden sein muss. 2. Das Landgericht hat den Widerklageantrag zu 1. des Beklagten zu 2) zu Recht abgewiesen. Insoweit verlangt der Beklagte zu 2) aus abgetretenem Recht der Streitverkündeten A S.L. Abmahnkosten in Höhe von 745,40 €. Der Anspruch soll aus einer Abmahnung der Streitverkündeten gegenüber der Klägerin resultieren, weil sich diese per E-Mail (Anlage SWM 10 = Bl. 180 d.A.) an verschiedene Kunden der Streitverkündeten gewandt hatte, um zu erfahren, ob in der Bestellbestätigung die AGB einer Firma in Texas/USA angegeben wurden. Die Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 24.8.2016 (Bl. 190 ff. d.A. = Anlage SWM 12) war jedoch unberechtigt; Abmahnkosten konnte die Streitverkündete von der Klägerin nach § 12 Abs. 1 Satz 2 (a.F. = § 13 Abs. 3 n.F.) UWG nicht verlangen. Damit geht die Abtretung an den Beklagten zu 2) ins Leere und der Widerklageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Streitverkündete A S.L stand kein Anspruch gegen die Klägerin aus §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 UWG zu. Nach ihrem Inhalt handelt es sich bei der streitbefangenen E-Mail - selbst bei einer weiten Auslegung - nicht um Werbung (zum Begriff vgl. Köhler/Bornkamm UWG, § 2 Rn 15). Der Klägerin ging es vielmehr darum, Informationen für ihre zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Streitverkündeten oder den Unternehmen des Beklagten zu 2) zu erhalten. Der Spezialtatbestand nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt damit nicht in Betracht. Die Versendung der E-Mail als geschäftliche Handlung der Klägerin - die sie zweifelsohne ist - ist auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil dadurch die Adressaten als Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt worden wären. Belästigend ist eine geschäftliche Handlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird (BGH GRUR 2011, 747 - Kreditkartenübersendung). Zwar trifft es für die E-Mail der Klägerin zu, dass sie den Empfängern ohne ihren Willen aufgedrängt wurde, weil die Klägerin ihre Aufmerksamkeit in Anspruch nimmt und sie zwingt, sich damit auseinanderzusetzten. Die Belästigung war aber nicht unzumutbar. Der durchschnittliche Rezensent, der eine Bewertung über die Software der Beklagten zu 1) abgegeben hat, wird die E-Mail nicht als unerträglich empfunden haben (zum Maßstab vgl. Köhler/Bornkamm UWG, § 7 Nr. 20 ff. - m.w.N.). Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung fällt angesichts des Umstands, dass es sich für jeden Empfänger nur um eine einzige kurze E-Mail gehandelt hat, und sie die einfache Ausweichmöglichkeit hatten, die E-Mail vor oder nach dem Öffnen mit einem Klick zu löschen, noch zugunsten der Klägerin aus. Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, 2 oder 4 UWG ist nicht gegeben. Die Klägerin stellt in ihrer E-Mail nur eine Frage, ohne damit irgendeine Äußerung zu den Produkten der Streitverkündeten zu verbinden. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin äußere damit „zum wiederholten Mal Zweifel an der Seriosität der Unternehmensgruppe“ (vgl. Bl. 186 d.A.), vermag der erkennende Senat nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn die Empfänger hinter der Frage eine Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten vermutet haben, liegt darin weder einer Herabsetzung (§ 4 Nr. 1 UWG) noch eine Anschwärzung (§ 4 Nr. 2 UWG) noch eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Streitverkündeten nach § 823 BGB ist allein aufgrund der E-Mail nicht zu erkennen. 3. Das Landgericht hat den Widerklageantrag zu 2. a) (2) zu Recht abgewiesen. Die Beklagte zu 1) hat gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG bezüglich der Werbeaussage „Textbausteine lassen sich optional im nativen MS Word Format inklusive eingebetteten Excel-Tabellen speichern“ (vgl. Screenshot Bl. 754 d.A. = Anlage SWM 1 und Bl. 768 d.A. = Anlage SMW 3). Die Beklagte zu 1) stört sich daran, dass die Software der Klägerin nur in der Lage ist, auf Word-Dateien zuzugreifen, wenn MS-Word gesondert erworben wurde (bzw. vorhanden ist). Die Beklagte zu 1) meint, durch die Anpreisung mit der Formulierung „nativ“ sei zu erwarten, dass es das Programm der Klägerin von allein kann, ohne auf andere Programme (MS-Word) angewiesen zu sein. Programm1 setze aber die OLE-Funktion (Object Linking and Embedding = Objekt-Verknüpfung und -Einbettung) voraus. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der diesbezügliche Unterlassungsanspruch nicht bereits nach § 11 UWG verjährt, weil hier eine Dauerhandlung zu bewerten ist. Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen auf Grund von Dauerhandlungen kann aber nicht beginnen, solange der Eingriff - wie hier - noch fortdauert (BGH GRUR 2003, 488 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft). Es liegt aber keine Irreführung vor. Die Behauptung der Beklagten zu 1) geht nämlich nicht dahin, dass die Software der Klägerin nicht im Word-Format speichern kann, sondern nur, dass sie es nicht kann, wenn der Nutzer nicht gleichzeitig das Textprogramm MS-Word installiert hat. Eine Irreführung würde danach nur dann vorliegen, wenn der Verbraucher davon ausginge, mit Programm1 gewinne er gleichzeitig die Möglichkeit, im MS-Word-Format zu speichern, ohne dass er das Microsoft-Programm selbst besitzt. Es ist zwar möglich, dass einzelne Verbraucher aufgrund der angegriffenen Werbeaussage davon ausgehen, dass Programm1 das kann. Tatsächlich geht die Aussage aber nur dahin, dass man im „nativen MS-Format“ speichern“, nicht, dass man Texte im MS-Word-Format auch erstellen kann, so dass die Erwartung unberechtigt wäre. Da Programm1 selbst kein Programm zum Erstellen von Texten, sondern nur zum Verwalten von Textbausteinen ist, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Entscheidung getroffen hätte, Programm1 zu erwerben, wenn er nicht ohnedies Texte mit MS-Word erstellt. Der angesprochene Verbraucher wird dieses Programm also bereits benutzen und installiert haben, denn Programm1 ist selbst kein Programm zum Erstellen von Texten, sondern dient nur der Verwaltung von Textbausteinen. 4. Das Landgericht hat den Widerklageantrag zu 2. b) der Beklagten zu 1) zu Unrecht abgewiesen. Der Antrag ist darauf gerichtet, dass es die Klägerin unterlassen soll, das Nutzungsrecht für Funktionen im Rahmen der Freeware der Software „Programm1“ mit Ablauf von 30 Tagen enden zu lassen, ohne vor dem Download darauf hinzuweisen, dass dieses nur 30 Tage zum Test zur Verfügung steht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a UWG, da eine Irreführung durch Unterlassen vorliegt. Der fehlende Hinweis auf das Ende der Testphase korrespondiert mit der Aussage aus dem Widerklageantrag zu 2. a) (1) „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“, die - wie unter A. 4. dargelegt - ebenfalls irreführend ist. Das Landgericht meint, es reiche aus, dass der Klägerin letztere Aussage verboten wird. Wenn kein Hinweis mehr auf die kostenlose Freeware vorhanden sei, dann bedürfe es eines Hinweises auf die Testphase beim Download nicht. Dem kann der erkennende Senat nicht zuzustimmen. Der interessierte Nutzer könnte aus dem - nicht angegriffenen - Folgesatz „Bei professioneller Nutzung erscheinen nach 30 Tagen Lizenzierungshinweise und es muss bei weiterer Nutzung eine Lizenz erworben werden“ und der von der Klägerin gegebenen Definition einer professionellen Nutzung davon ausgehen, dass er nicht zum Kreis der professionellen Nutzer gehört und er die Software deshalb ständig mit allen Funktionen weiternutzten kann, auch wenn er keine Lizenz erwirbt. Dass dies nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt. Der fehlende Hinweis vor dem Download ist demnach irreführend. Im Rahmen einer teilweisen Abweisung des Antrags, war das Unterlassungsgebot jedoch einschränkend dahin zu formulieren, dass die Klägerin vor dem Download darauf hinweisen muss, dass die Freeware nach Ablauf von 30 Tagen nicht mehr mit allen Funktionen benutzt werden kann, ohne eine Lizenz zu erwerben. 5. In Bezug auf den Widerklageantrag zu 3. der Beklagten zu 1) hat das Landgericht den Hilfsantrag zu 3. b) aus dem Widerklageschriftsatz vom 28.2.2019 (Bl. 727 d.A.) beschieden und der Beklagten zu 1) 492,54 € (statt verlangter 745,40 €) zugesprochen. Der ursprünglich von der Beklagten zu 1) gestellte Widerklageantrag zu 3. a) - der selbst nur ein Eventualantrag war - ist nach der Antragstellung in der Berufung nicht mehr zu prüfen, denn die insoweit allein beschwerte Beklagte zu 1) fordert lediglich, dass dem Hilfsantrag zu 3. b) in voller Höhe stattgegeben wird, wobei sie insoweit (weitere) 394,94 € verlangt, was bereits rechnerisch nicht zutreffen kann. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht der Beklagten zu 1) indes nicht zu. Aus den Ausführungen B. 3. ergibt sich, dass die Beklagten zu 1) die durch die Abmahnung des mit dem Widerklageantrag zu 2. a) (2) geltend gemachten Unterlassungsanspruches entstandenen Kosten nicht verlangen kann. Im Hinblick auf die Abmahnung vom 22.12.2018 (Anlage SWM 7 = Bl. 774 d.A.) stehen der Beklagten zu 1) danach nur Ersatzansprüche in dem unter A. 5. ausgeführten Umfang zu. C. Die sowohl von der Klägerin also auch von beiden Beklagten am Tag des Schriftsatzschlusses eingereichten Schriftsätze geben keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO. Dies gilt auch für den erst nach Schriftsatzschluss eingegangen Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 11.2.2011, der schon nach § 296a ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO und basiert auf den unterschiedlichen Unterliegens- und Obsiegensanteilen der Parteien. Die unterschiedliche Kostenquotelung für die beiden Instanzen hat ihren Grund in der erst in zweiter Instanz angebrachten Klageerweiterung. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.