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Urteil

6 U 203/19

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1022.6U203.19.00
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Leitsätze
1. Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigter Verband kann im Fall der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vorgehen, wenn durch den Verstoß die kollektiven Mitbewerberinteressen seiner Mitglieder berührt sind. 2. Hat eine Taxivereinigung im Privatbesitz stehende, aber im tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum befindliche Stellplätze angemietet, handelt ein Taxifahrer unlauter nach § 4 Nr. 4 UWG, wenn er sich ohne Zustimmung dort bereithält. 3. Die Eigenschaft einer Straße als tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum vermag kein Nutzungsrecht zu begründen; vielmehr bleiben die aus dem Eigentums- und Besitzrecht bestehenden Ausschlussmöglichkeiten unberührt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.9.2019, 3-06 O 39/19 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigter Verband kann im Fall der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vorgehen, wenn durch den Verstoß die kollektiven Mitbewerberinteressen seiner Mitglieder berührt sind. 2. Hat eine Taxivereinigung im Privatbesitz stehende, aber im tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum befindliche Stellplätze angemietet, handelt ein Taxifahrer unlauter nach § 4 Nr. 4 UWG, wenn er sich ohne Zustimmung dort bereithält. 3. Die Eigenschaft einer Straße als tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum vermag kein Nutzungsrecht zu begründen; vielmehr bleiben die aus dem Eigentums- und Besitzrecht bestehenden Ausschlussmöglichkeiten unberührt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.9.2019, 3-06 O 39/19 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten über einen Verstoß gegen beförderungsrechtliche Vorschriften. Der Kläger ist eine Vereinigung von Taxiunternehmen. Ihm gehören eine Vielzahl der Stadt1er Taxiunternehmen an. Er nimmt satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr. Zwischen dem Kläger und der X AG gab es eine vertragliche Regelung, wonach der Kläger den reibungslosen Ablauf des Taxiverkehrs am Stadt1er Flughafen selbst regeln darf. Hierfür nimmt der Kläger sogenannte Charterregelungen vor, wonach bestimmte Plätze zu vorgegebenen Zeiten nur von bestimmten Taxis angefahren werden dürfen. Taxifahrer, die die Halteplätze nutzen wollen, benötigen eine sog. TTC-Chipkarte, die sie gegen Zahlung eines Entgelts und nach Absolvierung einer Schulung erhalten können. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger (auch) Mieter der Taxihalteplätze vor dem Gebäude A am Stadt1er Flughafen ist. Die Beklagte ist Taxiunternehmerin. Der von ihr beschäftigte Fahrer C nahm am 19.6.2018 um 18.15 Uhr mit seinem Taxi auf dem Taxihalteplatz The Squaire am Stadt1er Flughafen Aufstellung und lud dort Fahrgäste ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 17.9.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen, den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Taxi am Stadt1er Flughafen auf den von dem Kläger angemieteten und behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätzen aufzustellen bzw. bereitzuhalten, ohne dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen TTC-Chip-Karte des Klägers ist, wie geschehen am 19.6.2018 um 18:15 Uhr und unter Ziff. II der Klagebegründung dargestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei begründet. Der Kläger sei als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG zu. Der für die Beklagte tätige Fahrer habe einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 4 UWG begangen, indem er sich als Fahrer des Taxis 59 am 19.6.2018 um 18.15 Uhr auf dem Taxi-Halteplatz am Fernbahnhof des Stadt1er Flughafens aufgestellt habe, ohne im Besitz einer TTC-Karte zu sein. Dort habe er Fahrgäste aufgenommen. Durch die Bereithaltung seines Taxis auf dem Halteplatz vor dem Fernbahnhof habe der Beklagte andere mit dem Kläger vertraglich verbundene Taxiunternehmen, die eine TTC-Karte beim Kläger erworben hätten, im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG gezielt behindert, indem diese den vom Beklagten blockierten Halteplatz nicht zum Bereitstellen ihrer Taxis nutzen konnten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, angesichts der Tatsache, dass der Taxihalteplatz behördlich mit dem Straßenverkehrszeichen 229 ohne einschränkende Zusatzschilder gekennzeichnet ist, habe er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Benutzung des Taxihalteplatzes. Das öffentliche Recht habe Vorrang vor dem Eigentumsrecht. Überdies könne das ihm vorgeworfene Verhalten den Tatbestand einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG nicht ausfüllen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht die Unbestimmtheit des Klageantrags entgegen. Der Unterlassungstenor verwendet zwar anstatt des im Gesetz angegebenen Merkmals des „Bereithaltens“ nur den Begriff „aufzustellen bzw. bereitzuhalten“. Dies erscheint zu unscharf, da es unterschiedliche Verhaltensweisen gibt, die ein „Aufstellen“ darstellen können. Nicht jedes Abstellen eines Taxis erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens. Allerdings hat der Kläger durch den Zusatz „wie geschehen am 19.6.2018 und unter Ziff. II der Klagebegründung dargestellt“ auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen, was regelmäßig genügt, um den Anforderungen des § 253 ZPO Genüge zu tun. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Ein Missbrauch kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger als Mieter der Halteplätze auch eigene (Umsatz-)Interessen verfolgt. Im Wettbewerbsrecht geht es - soweit Verstöße gegen mitbewerberschützende Vorschriften in Rede stehen - immer auch um die Umsatzinteressen der sich lauter verhaltenden Mitbewerber. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger allein um seine Umsätze als Taxivereinigung und nicht auch um die Interessen seiner Mitglieder als Taxiunternehmer geht, bestehen nicht. Durch den angegriffenen Verstoß werden etwaige Mieteinnahmen des Klägers nicht unmittelbar beeinträchtigt. Die Beklagte hat auch nicht schlüssig dargetan, dass der Kläger vorwiegend aus einem Gebührenerzielungsinteresse Abmahnungen ausspricht. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass der Kläger als Fachverband vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten nicht geltend machen kann. Er hat lediglich Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale, die er aber hier - entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite - gar nicht geltend macht. 3. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG auf Unterlassung zusteht, sich mit einem Taxi auf von dem Kläger gemieteten Plätzen bereitzuhalten, wenn er nicht über eine sog. TTC-Karte verfügt. Diesem Anspruch stehen die mit der Berufung geltend gemachten Einwände nicht entgegen. a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 UWG klagebefugt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht des Beklagtenvertreters folgt nichts anders aus den Besonderheiten des Unlauterkeitstatbestands des §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. aa) Dem Wortlaut nach besteht die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG bei allen unzulässigen geschäftlichen Handlungen nach § 3 oder § 7 UWG. Etwas Anderes kann unter Berücksichtigung des Schutzzwecks bestimmter Unlauterkeitstatbestände ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Zuwiderhandlung ausschließlich Interessen eines bestimmten Mitbewerbers berührt, z.B. im Fall einer unlauteren Produktnachahmung oder der gezielten Behinderung eines bestimmten Mitbewerbers. Dann soll nur der "unmittelbar Verletzte" anspruchsberechtigt sein. Das Einschreiten anderer Mitbewerber und der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG genannten Einrichtungen ist in solchen Fällen nur gerechtfertigt, wenn die Zuwiderhandlung zugleich Interessen anderer Marktteilnehmer oder das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb berührt (vgl. BGH WRP 2009, 432 Rn 22 - Küchentiefstpreis-Garantie; BGH GRUR 2011, 543 Rn 8 - Änderung der Voreinstellung III). Eine solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall nicht vor. Dem Beklagten wird nicht die Behinderung eines konkreten Mitbewerbers vorgeworfen, sondern sämtlicher Mitbewerber, die mittels TTC-Karte berechtigt sind, sich an den Halteplätzen am Flughafen aufzustellen. Deren Interessen vertritt der Kläger. Werden wie hier kollektive Mitbewerberinteressen beeinträchtigt, kann ein Fachverband im Interesse der Allgemeinheit (§ 1 S. 2 UWG) gegen den Verstoß vorgehen (Feddersen/Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 8 Rn 3.51). bb) Damit kann offenbleiben, ob der Kläger auch in seinen eigenen Interessen als Mitbewerber betroffen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Dafür spricht aber, dass der Kläger Mieter der fraglichen Halteplätze ist und Taxiunternehmern Zugang gegen eine Gebühr gewährt [vgl. unten b) bb)]. Er verfügt über das Nutzungsrecht für die Einrichtung, deren unzulässige Benutzung der Beklagten vorgeworfen wird. In diesem Sinn ist er als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6 UWG anzusehen. Geht man hiervon aus, steht die Beklagte als Taxiunternehmerin in einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis zum Kläger. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Mitbewerber auf der gleichen Wirtschaftsstufe tätig ist (Feddersen/Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn 4.5; OLG Köln GRUR-RR 2011, 98). Es genügt, dass zwischen den Vorteilen, die die Beklagte durch die unbefugte Nutzung zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der Kläger dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb der Beklagten gefördert und der fremde Wettbewerb des Klägers beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114 Rn 22 - 24 - nickelfrei). Die Absatzchancen des Klägers mit den von ihm ausgegebenen TTC-Karten werden beeinträchtigt, wenn Mitbewerber die Einrichtung auch ohne Erwerb einer entsprechenden Karte nutzen können. b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 4 UWG gehandelt hat. aa) Eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden liegt vor, wenn ein Unternehmer von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtungen für eigene Zwecke ausnutzt, ohne das dafür vorgesehene Entgelt zu entrichten (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2017, 195 Rn 27 m.w.N.; BGH GRUR 2014, 393 Rn 33 - wetteronline.de). bb) Der Kläger hat vom Betreiber bzw. von der X AG die mit Verkehrszeichen Nr. 229 (Taxistand) gekennzeichneten Flächen am Flughafen und am Fernbahnhof gemietet. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Der Kläger schließt mit Taxiunternehmern Gestattungsverträge ab, die ihnen das Bereithalten ihrer Taxen an bestimmten Tagen ermöglichen, sofern der jeweilige Fahrer über eine TTC-Karte verfügt. Dadurch soll ein geregelter Ablauf des Taxenverkehrs sichergestellt werden (vgl. Bestätigungsschreiben der Fa. B GmbH, Bl. 61 d.A.). Zu diesem Schreiben steht das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben der Firma D vom 4.1.2019 nicht im Widerspruch. Dieses Schreiben verhält sich nicht zu den ausgewiesenen Taxihalteplätzen am Standort The Squaire, sondern zu dem Straßenbauwerk, das die äußere Erschließung von Fernbahnhof und dem Gebäudekomplex „The Squaire“ sichert. Für die Ausstellung der TTC-Karte eines jeden Fahrers ist eine Gebühr zu entrichten. Sie wird erst nach Ablegen einer Prüfung des Fahrers ausgegeben. Besitzt der jeweilige Fahrer, der die Halteplätze nutzt, keine TTC-Karte, wird die vom Kläger geschaffene kostenpflichtige Einrichtung gezielt umgangen. Dass die TTC-Karte kostenpflichtig ist, bestreitet die Beklagte nicht. cc) In der Umgehung der Einrichtung am 19.6.2018 um 18.15 Uhr liegt eine gezielte Behinderung derjenigen Unternehmer, die mit dem Kläger einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung die Halteplätze einschließlich des Erwerbs einer TTC-Karte für ihre Fahrer geschlossen haben. Ihnen wird durch das Verhalten des Beklagten eine Erwerbschance genommen. c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an den Taxihalteplätzen berufen. aa) Bei den Taxihalteplätzen am Stadt1er Flughafen handelt es sich nicht um einen rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum, welcher der allgemeinen Nutzung gewidmet ist. Unter einem rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum versteht man alle nach Landes- oder Bundesstraßengesetzen gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (OLG Rostock, Urteil vom 28.11.2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03, Rn 11, juris). Darum handelt es sich bei den streitgegenständlichen Flächen nicht. Dies behauptet die Beklagte auch nicht. Die Taxistellplätze am Gebäude The Squaire stehen im Eigentum der X AG. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen zulässigen Gemeingebrauch an öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde berufen (§ 20 HessGO). Die in Rede stehenden Halteplätze auf privatem Grund stellen keine öffentliche Einrichtung in diesem Sinne dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.1.2017 - 6 U 24/16 = WRP 2017, 473; Urteil vom 6.3.2014 - 6 U 246/13, Rn 17 - juris). bb) Bei den Taxihalteplätzen am Gebäude The Squaire handelt es sich allenfalls um einen sog. tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum. Darunter sind nach der VwV zu § 1 StVO auch alle nicht gewidmeten Straßen zu rechnen, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Es kommt darauf an, ob sie einem nicht näher bestimmten und persönlich nicht begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich sind. Dabei sind die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umstände maßgeblich (vgl. Ternig, ZfS 2020, 304, 305; BGHSt 16, 10 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.4.1979 - 3 Ss (8) 184/79 -, Rn 7, juris). Der Charakter der Öffentlichkeit wird der Fläche nicht genommen, wenn für die Nutzung eine Erlaubnis oder ein Entgelt verlangt wird (BGH, Urteil vom 4.3.2004 - 4 StR 377/03; BGHSt 49, 128-130, Rn 7). Bei den Halteplätzen am Gebäude The Squaire kann möglicherweise von einer geduldeten öffentlichen Nutzung ausgegangen werden, wenn man die mit TTC-Karte ausgestatteten Taxifahrer als nicht näher bestimmten Personenkreis ansieht. Durch die Eigenschaft als tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum entsteht allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten kein von den Beschränkungen des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten unabhängiges Benutzungsrecht. Wer z.B. einen Parkplatz betreibt, den er für den öffentlichen Verkehr öffnet, ist nicht daran gehindert, die Nutzung von einer Gebühr abhängig zu machen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Vorrang des öffentlichen Rechts und zur unzulässigen „Überlagerung“ des öffentlichen Rechts durch das Privatrecht können daher nicht überzeugen. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt ein Benutzungsrecht auch nicht aus der Tatsache, dass die Halteplätze behördlich mit dem Verkehrszeichen 229 gemäß Nr. 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO gekennzeichnet sind. Richtig ist lediglich, dass auf den fraglichen Halteplätzen am Gebäude The Squaire das Straßenverkehrsrecht zur Anwendung kommt, was durch die Aufstellung des Schildes 229 verdeutlicht wird. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung. Dieser Verwaltungsakt verkörpert allerdings entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters kein allgemeines Benutzungsrecht für in Stadt1 konzessionierte Taxis. (1) Das Verkehrszeichen 229 artikuliert gemäß Nr. 15 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO vielmehr ein „Ge- oder Verbot“. In der Beschreibung heißt es wie folgt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.“ Ein positives Nutzungsrecht für Taxen lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Ein solches wird damit auch nicht durch die Aufstellung dieses Verkehrszeichens statuiert. Diese Auffassung entspricht - entgegen der Ansicht des Beklagten - der einhelligen Rechtsprechung (BGHZ 51, 310; OLG München, NJW 1978, 1270). Nach Ansicht des BGH kann sich ein Dritter bei Taxihalteplätzen an einem Flughafen, die von einer Taxivereinigung angemietet wurden, selbst dann nicht auf ein Recht zum Gemeingebrauch berufen, wenn es sich um einen tatsächlich-öffentlichen Raum handelt. Aus dem Vorhandensein des Verkehrsschildes können Dritte keine Rechte herleiten (BGH a.a.O.). (2) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist die Entscheidung des BGH auch nicht durch die Verwaltungsrechtsreform in den Siebzigerjahren und das Inkrafttreten des VwVfG im Jahr 1976 obsolet geworden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Aufstellen von Verkehrsschildern zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung noch nicht als Verwaltungsakt angesehen worden ist. Das BVerwG hatte bereits lange vor der Verwaltungsrechtsreform und vor der Entscheidung des BGH grundlegend entschieden, dass es sich bei dem Aufstellen von Verkehrszeichen um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen handelt (BVerwG, Urteil vom 9.6.1967 - VII C 18/66, NJW 1967 S. 1627; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 19.11.1968 - VIII B 205/68). Die Einordnung als Verwaltungsakt bedeutet jedoch keineswegs, dass aus der Aufstellung des Schildes notwendig ein Recht zum Gemeingebrauch folgt [vgl. oben (1)]. (3) Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich Abweichendes auch nicht der Entscheidung des Landgerichts München I (NJW-RR 2010, 760, Rn. 14, juris) entnehmen. In dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall ging es darum, dass die dortige Beklagte nicht nur der Anordnung eines Taxistandplatzes und der Anbringung des Zeichens 229 StVO zugestimmt hatte, sondern die Nutzung darüber hinaus für alle Taxiunternehmer ohne Beschränkung freigegeben hatte. Das Landgericht sah darin einen Verzicht auf ihr Hausrecht, der so weit ging, dass die Beklagte dem Kläger ein Nutzungsverbot für den Taxenstand nicht erteilen durfte. Das Landgericht hat den Fall ausdrücklich von den Sachverhalten abgegrenzt, die den oben zitierten Entscheidungen des BGH und des OLG München zugrunde lagen, weil die dortige Beklagte die Nutzung des Taxistandplatzes gerade nicht nur für einen beschränkten Kreis von Taxiunternehmen, sondern für jedes Taxiunternehmen eröffnet hatte. Im Streitfall wurden die Halteplätze nicht einem unbeschränkten Personenkreis von Taxiunternehmen zur Verfügung gestellt, sondern sind an den Kläger vermietet worden, verbunden mit der Auflage, den ungehinderten Ablauf des Taxenverkehrs sicherzustellen. d) Soweit die Beklagte aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (X-Entscheidung) eine mittelbare Drittwirkung des Grundrechts der Beklagten oder gar eine unmittelbare Grundrechtsbindung auch hier annehmen könnte, da „der Flughafen“ von der öffentlichen Hand beherrscht sei, ist die Regelung des Klägers zum Erwerb der TTC-Karte von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen und auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Sie dient nämlich dem Zweck, den Taxiverkehr am Flughafen zu ordnen, und durch Schulung und Ausbildung die Qualität der angebotenen Leistung zu sichern. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Dies gilt auch für die Frage, ob sich die Beklagte auf ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht berufen kann. Die Frage ist bereits geklärt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage kann zwar auch dann gegeben sein, wenn eine Entscheidung des BGH bei Instanzgerichten oder im Schrifttum auf Bedenken oder Widerspruch gestoßen ist (BGH NJW 2014, 456, 457). Hierfür reicht es nicht aus, dass der Beklagtenvertreter, der Mandanten vertritt, die sich auf ein solches Benutzungsrecht berufen wollen, seine abweichende Rechtsansicht auch in Urteilsanmerkungen und Aufsätzen äußert. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - unabhängige Literaturstimmen, die sich dieser Auffassung angeschlossen haben, nicht ersichtlich sind.