Urteil
6 U 80/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0618.6U80.19.00
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Leitsätze
Der Mitbewerber eines Anbieters von nostalgischen Blechartikeln kann im Rahmen eines auf § 242 BGB gestützten wettbewerblichen Auskunftsanspruchs wegen unzureichender Herstellerangaben entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG nicht verlangen, dass ihm der Auskunftspflichtige die Namen der Hersteller und Einführer der angebotenen Produkte benennt. Insoweit geht das Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen vor.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 10.4.2019 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Klageantrag zu II. abgewiesen wurde.
Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Mitbewerber eines Anbieters von nostalgischen Blechartikeln kann im Rahmen eines auf § 242 BGB gestützten wettbewerblichen Auskunftsanspruchs wegen unzureichender Herstellerangaben entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG nicht verlangen, dass ihm der Auskunftspflichtige die Namen der Hersteller und Einführer der angebotenen Produkte benennt. Insoweit geht das Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen vor. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 10.4.2019 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Klageantrag zu II. abgewiesen wurde. Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde. (Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.) Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, soweit das Landgericht den Klageantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hat (dazu nachfolgend A.). Die weitergehende Berufung wegen der teilweise Klageabweisung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist dagegen unbegründet (dazu nachfolgend B.). A. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft mit dem angefochtenen Urteil bereits über den Klageantrag zu II. entschieden hat. Tatsächlich handelt es sich bei den Klageanträgen zu I. und II. um die beiden Teile einer verkürzten Stufenklage gemäß § 254 ZPO (zur Zulässigkeit der Verkürzung vgl. Zöller/Greger ZPO, 32. Auflage, § 254 Rn 2), wobei über den Antrag zu II. - den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - erst dann entschieden werden kann, wenn die Auskunft gemäß dem Antrag zu I. erteilt wurde. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch bereits den Antrag zu II. gestellt hat, ist dabei genauso unschädlich wie der Umstand, dass sie nicht ausdrücklich erklärt hat, im Wege der Stufenklage vorgehen zu wollen. Das Landgericht hätte dies jedenfalls im Rahmen von § 139 Abs. 1 ZPO klären können. Im Übrigen soll die Problematik - so die Klägerin in der Berufungsbegründung - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erörtert worden sein. Das Landgericht hätte damit zunächst nur im Wege des Teilurteils über den Klageantrag zu I. sowie den - in der Berufung nicht relevanten - Klageantrag zu III. (Abmahnkosten) entscheiden dürfen (Zöller/Greger ZPO, 32. Auflage, § 254 Rn 9). Das Urteil ist insoweit gemäß dem Zurückweisungsantrag der Klägerin bezüglich der Abweisung des Klageantrags aufzuheben und entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (zur entsprechenden Anwendung auf die Stufenklage und zur Zulässigkeit der teilweisen Zurückverweisung vgl. Zöller/Heßler ZPO, 32. Auflage, § 538 Rn 48 f.). Der nicht aufgehobene bzw. nicht angefochtene Teil des Urteils vom 10.4.2019 ist damit faktisch ein Teil-Urteil. B. Soweit das Landgericht dagegen den weitergehenden Auskunftsanspruch der Klägerin abgewiesen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Teil-Abweisung des Auskunftsanspruchs damit begründet, dass die Beklagte der Klägerin zur Auskunft über die Hersteller und Einführer nicht verpflichtet sei, da die begehrten Informationen zur Schadensberechnung nicht benötigt werden und im Rahmen der durchzuführenden Abwägung das Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Bezugsquellen überwiege. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Berufungsangriffe können im Ergebnis keinen Erfolg haben. Allerdings steht der Klägerin - neben dem vom Landgericht ausgeführten Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte - auch ein Beseitigungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3a UWG, 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG gegen die (unbekannten) Hersteller bzw. Einführer der Blechschilder ohne Herstellerkennzeichen zu. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt u.a. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder - sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist - den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Die Vorschrift, die sich - anders als die Klägerin meint - ohne den Umweg über § 3 Abs. 2 ProdSG direkt an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und die Einführer richtet, ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die Vorschrift ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, weil durch die Nicht-Anbringung des Herstellernachweises der Schutzzweck des ProdSG vereitelt wird. Der Verstoß ist damit unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Um die gegen die Dritten - die Hersteller und Einführer - bestehenden Beseitigungsansprüche durchsetzen zu können, steht der Klägerin jedoch kein selbstständiger Auskunftsanspruch (sog. Anspruch auf Drittauskunft) gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB zu. Soweit die Klägerin meint, ein akzessorischer Anspruch auf Drittauskunft gegen die Beklagte ergebe sich schon aus der - neben der Unterlassungsverpflichtung bestehenden - Beseitigungspflicht der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, überzeugt das nicht. Die Verpflichtung der Beklagten ist auf die Beseitigung eines fortwirkenden Störungszustandes gerichtet, der über die bloße Unterlassung des beanstandeten Verhaltens hinausgeht. Zu den geschuldeten Beseitigungsmaßnahmen kann zwar grundsätzlich auch die Einwirkung auf Dritte gehören. Zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs kann die Klägerin allerdings nicht verlangen, dass die Beklagte ihr die Namen von Herstellern und Einführern der von ihr bezogenen Blechschilder bekannt gibt. Unbeschadet dessen, steht der Klägerin gegen die Beklagte auch im Übrigen kein selbstständiger Anspruch auf Drittauskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs gegen die Hersteller und Einführer der streitbefangenen Blechschilder zu. Die Zubilligung eines Drittauskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Er ist auf den konkreten Verletzungsfall bzw. kerngleiche Handlungen begrenzt und muss geeignet und erforderlich für die Durchsetzung des Hauptanspruchs sowie zumutbar für den Verpflichteten sein (Köhler/Bornkamm UWG, 38. Auflage, § 9 Rn 4.11 ff.). In diesem Rahmen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern ein beachtenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Bezugsquellen hat (BGH, Urteil vom 17.5.2001 - I ZR 291/98 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung von Interessen berufen, die sie nicht unmittelbar als Mitbewerberin berühren. Ein Interesse an der Drittauskunft wird regelmäßig nur dann anerkannt, wenn es um die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verhaltensnormen geht, die unmittelbar dem Schutz des klagenden Mitbewerbers dienen. Dies betrifft vor allem Nachahmungsfälle, bei denen es gilt, die Quelle der Produktfälschungen ausfindig zu machen und zu verschließen. Der Gläubiger soll den Ursprung der Nachahmungen erfahren, um nicht fortwährend mit dem Auftauchen der Fälschungen bei wechselnden Abnehmern konfrontiert zu sein und dagegen vorgehen zu müssen. Das Geheimhaltungsinteresse an der Bezugsquelle des Verletzers erscheint in diesen Fällen nicht schutzwürdig. Ähnlich verhält es sich bei Fällen der Rufausbeutung oder -beeinträchtigung, der Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen und bei vergleichbaren, vorrangig mitbewerberschützenden Tatbeständen. Zwar können bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall zusätzlich auch übergeordnete Interessen der Allgemeinheit eine Rolle spielen, wie etwa der Gesundheitsschutz. So kann das Entfernen von nach § 4 Abs. 1 KosmetikVO vorgeschriebenen Herstellungsnummern einen Drittauskunftsanspruch auslösen (BGH, Urteil vom 17.5.2001 - I ZR 291/98 - Rn 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Soweit ersichtlich, wurde dies allerdings nur in Fällen angenommen, in denen der Kläger selbst der Hersteller der betroffenen Produkte war. Demgegenüber kann bei der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften in Bezug auf Drittprodukte in der Regel kein das Geheimhaltungsinteresse des Verletzers an seiner Bezugsquelle überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Mitbewerbers an der Auskunft ausgemacht werden. So verhält es sich auch im Streitfall. Das allgemeine Interesse der Verbraucher am Schutz der Produktsicherheit kann die Klägerin nicht mit Erfolg dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegenhalten. Bei den betroffenen Produkten (Blechschildern) ist auch kein überragend wichtiges Allgemeininteresse - wie etwa der Gesundheitsschutz - ersichtlich, dem ohne weiteres vor den Individualinteressen der Beklagten der Vorrang einzuräumen ist. Die Kostenentscheidung war der neuen Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO (zur Notwendigkeit der Anordnung bei einem zurückverweisenden Urteil vgl. Zöller-Herget ZPO, 32. Auflage, § 708 Rn 12). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.