Urteil
6 U 94/18
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0130.6U94.18.00
1Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird der Einwand, der streitgegenständliche Lizenzvertrag sei wegen der langen Laufzeit kartellrechtswidrig, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht, handelt es sich präkludierte Angriffsmittel nach § 531 II ZPO.
2. Ein frei ausgehandelter Markenlizenzvertrag ist nicht alleine schon wegen einer 57-jährigen Laufzeit sittenwidrig. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob aufgrund der Gesamtumstände dem Markeninhaber genügend wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit verbleibt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.5.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten sowie den mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten und Vertragshändlern der Beklagten seit dem 15.07.2017 - mit Ausnahme des Rechts zum Vertrieb bereits vor dem Ablauf des 14.07.2017 hergestellter Produkte gemäß nachstehend lit. c) - keine Rechte mehr an sämtlichen Marken der Klägerin, insbesondere an folgenden Marken, zustehen:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Aufstellung (gesondert nach einzelnen Ländern, Produkten und Aufmachungen) zu übergeben, aus der alle Mengen und der gesamte Verkaufswert aller vom 01.01.2014 bis zum 14.7.2017 (jeweils einschließlich) durch die Beklagte oder mit der Beklagten verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer der Beklagten oder Vertragshändler der Beklagten verkauften oder sonst wie vertriebenen Produkte hervorgeht, die mit einer der vorstehenden Marken versehen sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 260.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Einwand, der streitgegenständliche Lizenzvertrag sei wegen der langen Laufzeit kartellrechtswidrig, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht, handelt es sich präkludierte Angriffsmittel nach § 531 II ZPO. 2. Ein frei ausgehandelter Markenlizenzvertrag ist nicht alleine schon wegen einer 57-jährigen Laufzeit sittenwidrig. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob aufgrund der Gesamtumstände dem Markeninhaber genügend wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit verbleibt. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.5.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagten sowie den mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten und Vertragshändlern der Beklagten seit dem 15.07.2017 - mit Ausnahme des Rechts zum Vertrieb bereits vor dem Ablauf des 14.07.2017 hergestellter Produkte gemäß nachstehend lit. c) - keine Rechte mehr an sämtlichen Marken der Klägerin, insbesondere an folgenden Marken, zustehen: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Aufstellung (gesondert nach einzelnen Ländern, Produkten und Aufmachungen) zu übergeben, aus der alle Mengen und der gesamte Verkaufswert aller vom 01.01.2014 bis zum 14.7.2017 (jeweils einschließlich) durch die Beklagte oder mit der Beklagten verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer der Beklagten oder Vertragshändler der Beklagten verkauften oder sonst wie vertriebenen Produkte hervorgeht, die mit einer der vorstehenden Marken versehen sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 260.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Markenlizenzvertrag. Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Marken mit den Bestandteilen „NIKOS“ und „SCULPTURE“, die unter anderem für Parfümerien und Bekleidung eingetragen sind. Sie vertreibt unter „NIKOS“ - Zeichen Unterwäsche und Bademoden. Die Beklagte - vormals firmierend unter LANCASTER Group - ist eine der führenden Kosmetikherstellerinnen in Europa. Mit Vertrag vom 14.7.1992 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Exklusivlizenz zum Vertrieb von Kosmetika unter der Marke „Nikos" für einen Zeitraum von 25 Jahren (Anlage SR1). Die Beklagte gewährte der Klägerin unter dem 6.4.1993 ein Darlehen über 1 Mio. DM, das durch Verrechnung mit den Lizenzgebühren getilgt werden sollte (Anlage SR17). Am gleichen Tag schlossen die Parteien einen Ergänzungsvertrag, durch den sich die Klägerin verpflichtete, ihre Marken auf die Beklagte umzuschreiben und der Beklagten gestattete, Marken im eigenen Namen anzumelden und eintragen zu lassen (Anlage SR2). Umgekehrt verpflichtete sich die Beklagte zur Rückübertragung, wenn ein Umsatzziel von 25 Mio. DM/Jahr nach fünf Vertragsjahren nicht erzielt würde. Es wurde eine Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2050 vereinbart (Ziffer 11 des Vertrags). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage SR2 Bezug genommen. Nach Tilgung der Darlehensforderung und nach Rückübertragung zwischenzeitlich auf die Beklagte übertragener Geschäftsanteile an der Klägerin schlossen die Parteien am 18.7.2001 einen Übertragungsvertrag, mit sich die Beklagte verpflichtete, sämtliche Marken auf die Klägerin zurück zu übertragen, was in der Folge auch geschah (Anlage SR3). Die Parteien korrespondierten im Jahr 2017 über den Fortbestand der Lizenzverträge. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, mit der Rückübertragung der Marken habe der Ergänzungsvertrag sein Ende gefunden. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass die Verträge im Hinblick auf die unzumutbar lange Vertragslaufzeit sittenwidrig gemäß § 138 I BGB und kartellrechtswidrig gemäß § 1 GWB bzw. Art. 101 I AEUV wären. Die Beklagte habe ihre Marktmacht missbräuchlich ausgenutzt. Mit Anwaltsschreiben vom 10.7.2017 kündigte die Klägerin den Ergänzungsvertrag vorsorglich wegen der Unterschreitung der Umsatzziele. Die Klägerin hat behauptet, selbst Kosmetikherstellerin zu sein. Mit der Klage möchte sie feststellen lassen, dass der Beklagten keine Rechte an den streitgegenständlichen Marken mehr zustehen. Ferner verlangt sie Auskunft über den Umfang der unter den streitgegenständlichen Marken vertriebenen Produkte und Vorräte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Lizenzvertrag sei durch den Ergänzungsvertrag bis zum Jahr 2050 verlängert worden. Die Erwägungen zur Sittenwidrigkeit und zum Kartelleinwand seien verspätet (§ 296a ZPO). Die Kündigung sei unwirksam, da die Voraussetzungen des vertraglichen Kündigungsrechts nicht vorlagen. Auch die Auskunftsansprüche seien nicht gegeben. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat mit Beschluss vom 20.3.2019 den erkennenden Senat als funktionell zuständigen Spruchkörper bestimmt (Bl. 299 d.A.). Die Klägerin beantragt: 1. Festzustellen, a. dass der Beklagten sowie der mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten und Vertragshändlern der Beklagten seit dem 15.07.2017 - mit Ausnahme des Rechts zum Vertrieb bereits vor dem Ablauf des 14.07.2017 hergestellter Produkte gemäß nachstehend lit. c) - keine Rechte mehr an sämtlichen Marken der Klägerin, insbesondere an folgenden Marken, zustehen: b. dass von der Beklagten sowie der mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten und Vertragshändlern der Beklagten, seit dem 15.07.2017 keine Produkte mehr produziert werden dürfen, die mit einer der in vorstehend lit, a. genannten Marken versehen sind; c. dass die Beklagte sowie mit der Beklagten verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer der Beklagten und Vertragshändler der Beklagten vor dem 15.07.2017 produzierte Produkte, die mit den in lit. a. genannten Marken versehen sind, seit dem Ende der 12-monatigen Aufbrauchfrist zum 30.06.2018 nicht mehr vertreiben dürfen; d. dass die Beklagte sowie mit der Beklagten verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer der Beklagten und Vertragshändler der Beklagten seit dem 01.07.2018 nicht mehr berechtigt sind, das Wort „Nikos" in der Firma einer oder mehrerer Gesellschaften oder eines oder mehrerer Geschäfte, im geschäftlichen Verkehr in irgendeiner Form zu nutzen. 2. Hilfsweise zu Ziffer 1, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 14.07.1992 und der zwischen den Parteien geschlossene Ergänzungsvertrag vom 06.04.1993 beendet sind. 3. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Aufstellung (gesondert nach einzelnen Ländern, Produkten und Aufmachungen) zu übergeben, aus der alle Mengen und der gesamte Verkaufswert aller vom 01.01.2014 bis zum 14.7.2017 (jeweils einschließlich) durch die Beklagte oder mit der Beklagten verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer der Beklagten oder Vertragshändler der Beklagten verkauften oder sonst wie vertriebenen Produkte hervorgeht, die mit einer der Marken gemäß vorstehend Ziffer 1.a. versehen sind. 4. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch eine nach einzelnen Ländern, Produkten und Aufmachungen sortierte Aufstellung Auskunft darüber zu erteilen, welche Vorräte an Produkten, halbfertigen Waren und Verpackungsteilen zum Ablauf des 14.07.2017 bei der Beklagten oder mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten oder Vertragshändlern der Beklagten vorhanden waren, die mit einer der Marken gemäß vorstehend Ziffer 1.a. versehen sind. 5. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch eine nach einzelnen Ländern, Produkten und Aufmachungen sortierte Aufstellung Auskunft darüber zu erteilen, welche Produkte, halbfertigen Ware oder Verpackungsteile ab dem 15.07.2017 bei der Beklagten oder mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten oder Vertragshändlern der Beklagten produziert und / oder vertrieben wurden, die mit einer der Marken gemäß vorstehend Ziffer 1.a. versehen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Die Klage ist mit den Anträgen zu 1. a), 3. - 5. sowie mit dem Hilfsantrag zu 2. zulässig. Die Anträge zu 1. b) - d) sind mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1. a) folgt - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - daraus, dass die Beklagte sich der lizenzvertraglichen Nutzungsrechte an den Klagemarken berühmt (vgl. Schreiben vom 31.12.2016, Anlage SR6). Die Klägerin hat ein rechtliches schutzwürdiges Interesse an der Klärung, ob diese Rechte bestehen. Das Interesse für den Hilfsantrag resultiert aus der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Verträge aus 1992 und 1993 infolge Zeitablaufs, Kündigung oder aus anderen Gründen beendet sind. Bei den Anträgen zu 3. - 5. handelt es sich um Leistungsanträge, für deren Zulässigkeit kein besonderes Interesse dargelegt werden muss. b) Die Anträge zu 1. b) - d) sind hingegen unzulässig. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Sie sind auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte ab bestimmten Zeitpunkten Produkte, die mit den Klagemarken gekennzeichnet sind, nicht mehr herstellen und vertreiben und das Zeichen „Nikos“ nicht mehr im geschäftlichen Verkehr verwenden darf. Der begehrten Feststellung steht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH WM 2017, 766 Rn. 11). So liegt es im Streitfall. Selbst wenn nicht klar sein sollte, ob die Beklagten die Marken aktuell nutzen, könnte ein Unterlassungsanspruch angesichts der Berühmung zumindest unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr geltend gemacht werden. 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Beklagten ab dem mutmaßlichen Zugang der Kündigung vom 10.7.2017 keine Rechte an den streitgegenständlichen Marken mehr zustehen (Antrag zu Ziff. 1. a). a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin allerdings darauf, bei einer Auslegung, wonach der Lizenzvertrag vom 14.7.1992 durch den Ergänzungsvertrag vom 6.4.1993 verlängert worden sei, verstoße gegen Art. 101 AEUV bzw. gegen § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB. Die insoweit maßgeblichen Umstände hat die Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgetragen. Sie ist daher mit diesem Einwand ausgeschlossen. Der 21. Zivilsenat hat insoweit im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ausgeführt: „Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Bleibt wie hier Vorbringen unberücksichtigt, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung aktenkundig gemacht wurde (§ 296a ZPO), dann ist im 2. Rechtszug nur eine Prüfung nach § 531 Abs. 2 ZPO veranlasst; § 531 Abs. 1 ZPO ist unanwendbar, da es an einer Zurückweisung fehlt (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 531 ZPO, Rn. 7). Der Vortrag der Klägerin zu der rechtlichen Behauptung, der (ergänzte) Lizenzvertrag sei wegen der langen Laufzeit kartellrechtswidrig, ist nicht als allgemeine Rechtsausführung einzustufen, sondern als Angriffsmittel im Sinne der §§ 282, 531 ZPO. Denn die Klägerin stützt ihre Rechtsansicht auf die Behauptung, die lange Laufzeit der Vereinbarung beschränke den Wettbewerb zwischen den Parteien. Ob eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB vorliegt, hängt aber wiederum von einer Vielzahl tatsächlicher Voraussetzungen ab. So ist u.a. eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im sachlich und räumlich relevanten Markt erforderlich. Unter anderem zu diesen tatsächlichen Voraussetzungen trägt die Klägerin sowohl in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2018 (BI. 86 ff. d.A.) als auch in ihrer Berufungsbegründung vom 24.08.2018 (BI. 197 ff d.A.) vor. Da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu diesen tatsächlichen Voraussetzungen kein Vortrag erfolgt war, liegt ein neues Angriffsmittel vor. Der Vortrag der Klägerin zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Kartellrechtswidrigkeit ist auch nicht unstreitig, denn die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin in der Berufungserwiderung (BI. 246 d.A.) entgegengetreten. So hat sie u.a. geltend gemacht, die Klägerin sei kein potentieller Wettbewerber im relevanten Markt. Das neue Angriffsmittel betrifft weder einen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, noch wurde es infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Angriffsmittel im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht.“ Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach erneuter Prüfung an. Die Rüge der Beklagten, der 21. Senat habe unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter die „Rüge der Verspätung“ geprüft, geht ins Leere. Der 21. Senat hat ausgeführt, dass letztlich das Nicht-Kartellgericht zu entscheiden hat, ob die kartellrechtliche Frage entscheidungserheblich ist. Nur inzident im Rahmen der möglichen funktionellen Zuständigkeit des Kartellsenats hat er die Frage selbst geprüft. Dies entbindet den in der Sache entscheidenden Senat nicht von einer eigenen Prüfung, die allerdings nunmehr zum gleichen Ergebnis führt. b) Die Verträge sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. aa) Mit diesem Einwand ist die Klägerin - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht präkludiert. Sie hat bereits in der Klageschrift (S. 16) dargelegt, dass eine Gesamtvertragsdauer von 57 Jahren sittenwidrig und damit nichtig wäre. Jedenfalls der vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung gehaltene Vortrag ist daher zu würdigen. bb) Die Voraussetzungen des § 138 I BGB liegen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man - entsprechend der Auslegung des Landgerichts - davon ausgeht, dass die beiden Verträge (Lizenzvertrag und Ergänzungsvertrag) als Einheit mit einer 57-jährigen Laufzeit auszulegen sind. Ein Vertrag kann wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein Vertragsteil übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird (sog. Knebelung) und ihm hierfür kein auch nur annähernd angemessener Ausgleich gewährt wird (BGH WM 2019, 419 Rn. 17 m.w.N.). Hierfür ist eine Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarung und der zum Vertragsschluss führenden Umstände erforderlich. Die lange Vertragslaufzeit für sich alleine kann eine solche Knebelung im Streitfall nicht begründen. Eine lange Laufzeit mag von vornherein problematisch sein bei formularmäßigen Vereinbarungen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 626). Vorliegend handelt es sich unstreitig um individuell ausgehandelte Verträge. cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zu Bierbezugsverträgen. Eine Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 Abs. 1 BGB wird bei diesen Verträgen angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. Eine 20-jährige Bindung geht hierbei bis an die äußerste Grenze des in Ausnahmefällen noch Zulässigen (BGH, Urt. v. 14.6.1972 - VIII ZR 14/71 -, juris). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Markenlizenzvertrag nicht übertragbar. Ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis bestand schon deshalb nicht, weil die Klägerin während der Vertragslaufzeit nicht vollständig an der Nutzung ihrer Markenrechte und damit in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt war. Die Exklusivlizenz bezog sich nur auf bestimmte Geschäftsfelder, nämlich auf Parfümerien, Körperpflegemittel und Kosmetika (Klassen 3, 21). Viele der NIKOS und SCULPTURE-Marken sind hingegen für weitere Waren- und Dienstleistungsklassen, insbesondere für die Klasse 25 (Bekleidung) registriert (vgl. Anlage SR1 a.E.). Unstreitig war und ist die Klägerin in diesem Warensegment geschäftlich tätig und kann hierfür ihre Marken alleine benutzen. Eine übermäßige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kosmetiksektor zu den bestimmenden Geschäftsfeldern der Klägerin gehört hätte. Dies ist nach dem nicht präkludierten Vortrag der Parteien nicht ersichtlich. dd) Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vereinbarte Umsatzlizenz der Höhe nach in sittenwidriger Weise marktübliche Lizenzsätze unterschritt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin am Tag des Abschlusses des Lizenzvertrages von der Beklagten ein zinsloses Darlehen in Höhe von DM 1 Mio. gewährt wurde. Die Sittenwidrigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass die unter der Marke vertriebenen Parfumwaren zunächst im Hochpreissegment angeboten wurden und inzwischen über Drogeriemärkte verkauft werden. Der wirtschaftliche Erfolg einer Markennutzung lässt sich naturgemäß über lange Zeiträume schlecht einschätzen. Dies macht eine jahrzehntelange Bindung des Lizenzgebers jedoch nicht sittenwidrig. c) Die Klägerin hat das Vertragsverhältnis jedoch wirksam außerordentlich gekündigt. Die Klägerin hat den Ergänzungsvertrag mit Anwaltsschreiben vom 10.7.2017 „wegen der Nichterreichung der Umsatzschwelle von DM 25 Mio.“ mit sofortiger Wirkung gekündigt (Anlage SR13). aa) Dauerschuldverhältnisse kann nach § 314 BGB jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. bb) Dieses Recht gilt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - unabhängig von den im Ergänzungsvertrag vorgesehenen Regelungen zur Vertragsbeendigung. Es kommt deshalb nicht maßgeblich darauf an, ob das Nichterreichen der Umsatzschwelle auf „nachgewiesenem Verschulden“ der Beklagten beruht (Ziff. 11 Abs. 2). Zwar kann das Kündigungsrecht nach § 314 BGB individualvertraglich beschränkt, aber nicht völlig ausgeschlossen werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 314 Rn. 3). Es kann auch nicht so weit beschränkt werden, dass es faktisch kaum mehr zur Anwendung kommen kann. Unzumutbar und unwirksam ist daher die Voraussetzung des „nachgewiesenen Verschuldens“. Bei einer Vertragslaufzeit von insgesamt 57 Jahren muss es dem Rechteinhaber möglich bleiben, den Lizenzvertrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung zu kündigen, wenn der Lizenznehmer - sei es aus Desinteresse, fehlendem kaufmännischen Geschick oder geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - die Umsatzerwartungen ständig erheblich unterschreitet. cc) Der Ergänzungsvertrag sah in Ziff. 5 vor, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Rückübertragung der Marken verpflichtet ist, wenn sie mit den Produkten nach 5 Vertragsjahren (also ab 1998) einen geringeren jährlichen Nettoumsatz als DM 25 Mio. (= € 12,78 Mio.)erzielt. Der Netto-Jahresumsatz der Beklagten mit den Markenprodukten blieb in den vergangenen 15 Jahren stets unterhalb von € 10 Mio. (LGU 4). Dies stellt einen hinreichend wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Zwar ist nach § 314 II BGB die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gleichwohl zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (BGH WM 2004, 828). Davon muss - schon im Hinblick auf den laufenden Rechtsstreit - ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet, dass in Zukunft mit Nettoumsätzen in vertragsmäßiger Höhe zu rechnen ist. Eine Abmahnung war daher entbehrlich. d) Es kommt damit nicht auf die die zwischen den Parteien streitige Auslegungsfrage an, ob der Lizenzvertrag aus 1992, der nach Ziff. 10 bis zum 30.6.2017 laufen sollte, durch Ziff. 11 des Vertrages vom 6.4.1993 bis zum Jahr 2050 verlängert wurde oder ob der Ergänzungsvertrag lediglich der Absicherung eines Darlehens diente bzw. eine nur für bestimmte neue Marken geltende Zusatzabrede darstellte. Es bedarf auch keiner Entscheidung über den im Eventualverhältnis stehenden Antrag zu 2. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem Anspruch auf eine Aufstellung der mit den gekennzeichneten Produkten erwirtschafteten Mengen und Verkaufswerte im angegebenen Zeitraum (Antrag zu 3.). Auch insoweit war das Urteil des Landgerichts abzuändern. Der Anspruch ergibt sich aus nach Ziff. 8a des Lizenzvertrages. Es fehlt nicht an der Fälligkeit des Anspruchs. Mit Email vom 27.3.2017 hat die Klägerin eine Frist bis zum 15.4.2017 gesetzt, nicht - wie vom LG angenommen - bis zum 15.4.2018. Die Frist war daher bereits bei Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abgelaufen. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über die nach Beendigung des Vertrages noch verkauften Markenwaren sowie über die Vorräte nach §§ 242, 259 BGB (Anträge zu 4. und 5.). Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vertragsverhältnis auch nach seiner Beendigung bestimmte Nachwirkungen haben und eine Grundlage für Auskunftsansprüche hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung bilden kann (vgl. BGH NJW 1982, 1807; BGHZ 61, 176, 179). Die begehrten Auskünfte sollen der Durchsetzung möglicher Folgeansprüche wegen Verletzung der Markenrechte nach Beendigung des Lizenzvertrages und Ablauf der nach § 12 a) des Lizenzvertrages vorgesehenen Aufbrauchfrist dienen. Der Auskunftsanspruch könnte als akzessorischer Hilfsanspruch nur zugesprochen werden, wenn entsprechende Folgeansprüche feststünden. Hierfür fehlt es an ausreichenden Darlegungen. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Klägerin hat nicht im einzelnen dargelegt, aus welchen Schutzrechten ihr im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts Schadensersatzansprüche zustehen. Zur Durchsetzung etwaiger Unterlassungsansprüche benötigt die Klägerin die Auskünfte nicht. Die Beklagte bestreitet nicht, Benutzungshandlungen über den 15.7.2017 hinaus vorgenommen zu haben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.